4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ablauf des XXXX 2021 ist der Beschwerdeführer, welcher sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zugewiesen zum Bundesministerium für Landesverteidigung befindet, in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben vom 27.10.2021 hat der Beschwerdeführer um Weiterbelassung seiner Naturalwohnung, welche er im aktiven Dienststand bezog, ersucht. Der Beschwerdeführer bezog während des Aktivstandes folgende Naturalwohnung: Mit Ablauf des römisch 40 2021 ist der Beschwerdeführer, welcher sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zugewiesen zum Bundesministerium für Landesverteidigung befindet, in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben vom 27.10.2021 hat der Beschwerdeführer um Weiterbelassung seiner Naturalwohnung, welche er im aktiven Dienststand bezog, ersucht. Der Beschwerdeführer bezog während des Aktivstandes folgende Naturalwohnung: XXXX Zugleich mit seinem Antrag auf Weiterbelassung der Naturalwohnung brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche befristete Gestattung dieser Naturalwohnung ein. Nachdem seitens der Dienstbehörde Unklarheit bestand, ob nun um Weiterbelassung dieser Naturalwohnung oder um neuerliche befristete Gestattung angesucht wurde, wurde an den Beschwerdeführer herangetreten, um diese Widersprüchlichkeit von ihm klar legen zu lassen. Darin wurde auch mitgeteilt, dass angesichts von zehn andere Naturalwohnungswerber des Dienststandes, nicht das mögliche Ausmaß von drei Jahren zu beantragen sei, sondern eine argumentativ sachlich nachvollziehbare Befristung kürzerer Dauer zu beantragen sei. römisch 40 Zugleich mit seinem Antrag auf Weiterbelassung der Naturalwohnung brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche befristete Gestattung dieser Naturalwohnung ein. Nachdem seitens der Dienstbehörde Unklarheit bestand, ob nun um Weiterbelassung dieser Naturalwohnung oder um neuerliche befristete Gestattung angesucht wurde, wurde an den Beschwerdeführer herangetreten, um diese Widersprüchlichkeit von ihm klar legen zu lassen. Darin wurde auch mitgeteilt, dass angesichts von zehn andere Naturalwohnungswerber des Dienststandes, nicht das mögliche Ausmaß von drei Jahren zu beantragen sei, sondern eine argumentativ sachlich nachvollziehbare Befristung kürzerer Dauer zu beantragen sei. Am 03.12.2021 langte vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwältin Dr. Judith BEISKAMMER, LL. M. eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass die Wohnung im Jahre 1985 ohne einen Bescheid dem Beschwerdeführer zugeteilt worden sei und bisher auch noch kein Bescheid zur Entziehung dieser Naturalwohnung vorliegen würde. Aus diesem Grund würde vielmehr das Mietrecht für diese Wohnung heranzuziehen sein.
der Judikatur (vergleiche 9 ObA 106/08s), müsse zur rechtlichen Einordnung eine Gesamtschau des Vertrages vorgenommen werden. Ungeachtet diesen Ausführungen hätte allerdings der Beschwerdeführer auch ein berechtigtes und nachvollziehbares Interesse die gegenständliche Naturalwohnung weiter zu benutzen:
7 des BDG wird eine einjährige Räumungsfrist festgelegt. Diese Frist beginnt ab Rechtskraft des Bescheides zu laufen.
Paragraph 80, Absatz 7, des BDG wird eine einjährige Räumungsfrist festgelegt. Diese Frist beginnt ab Rechtskraft des Bescheides zu laufen. Spruchteil 4: Aus Anlass der Gewährung der längst möglichen Räumungsfrist von einem Jahr beginnend ab Rechtskraft dieses Bescheides wird eine monatliche Grundvergütung in der Höhe von XXXX zuzüglich Betriebskosten festgelegt.Aus Anlass der Gewährung der längst möglichen Räumungsfrist von einem Jahr beginnend ab Rechtskraft dieses Bescheides wird eine monatliche Grundvergütung in der Höhe von römisch 40 zuzüglich Betriebskosten festgelegt. Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten ist und es auf der anderen Seite Interessen des Aktivstandes für diese Naturalwohnung gäbe. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Beschwerde mit den bereits vorgebrachten Argumenten. Der Beschwerdeführer monierte, dass sich die Behörde nicht mit den sozialen Interessen auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein dringendes Wohnbedürfnis. Zudem hätte eine geringe Ortsflexibilität, und zwar insbesondere in Bezug auf seinen behinderten Sohn und der sich damit einhergehenden Aufrechterhaltung der familienrechtlichen Beziehung sowie seiner sozialen Integration im Gemeindeleben. Wie allgemein bekannt sein dürfte, herrsche vor allem in der Stadt XXXX und deren Umlandgemeinden eine erhebliche Wohnungsnot, sodass kaum Mietobjekte vorhanden wären bzw. Wohnungen überhaupt gar nicht angeboten wären, bzw. während die Mietzinse dermaßen überhöht, dass es dem im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese mit seinem Pensionsbezug zu finanzieren.Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Beschwerde mit den bereits vorgebrachten Argumenten. Der Beschwerdeführer monierte, dass sich die Behörde nicht mit den sozialen Interessen auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ein dringendes Wohnbedürfnis. Zudem hätte eine geringe Ortsflexibilität, und zwar insbesondere in Bezug auf seinen behinderten Sohn und der sich damit einhergehenden Aufrechterhaltung der familienrechtlichen Beziehung sowie seiner sozialen Integration im Gemeindeleben. Wie allgemein bekannt sein dürfte, herrsche vor allem in der Stadt römisch 40 und deren Umlandgemeinden eine erhebliche Wohnungsnot, sodass kaum Mietobjekte vorhanden wären bzw. Wohnungen überhaupt gar nicht angeboten wären, bzw. während die Mietzinse dermaßen überhöht, dass es dem im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese mit seinem Pensionsbezug zu finanzieren. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.3. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Der Verwaltungsakt langte am 07.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 31.03.2023 wurden die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung für den 01.06.2023 geladen. An diesem Tag wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Bei der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtsvertretung des im Spruch erwähnten Rechtsanwaltes bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Rechtliche Grundlage: § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, lautet heute: Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, lautet heute: „Sachleistungen § 80.
3 BDG 1979 wird kein Bestandsverhältnis begründet. Somit stellt aus materiellrechtlicher Sicht nicht das Mietrechtsgesetz, sondern das BDG 1979 die Grundlage dar. Die Behörde und das BVWG sind für dieses Verfahren zuständig. Soweit der Beschwerdeführer anfänglich (sh Stellungnahme vom 09.03.2022) vorbringt, dass es sich um einen Mietvertrag handelt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diese Naturalwohnung mittels Bescheid, gestützt auf Paragraph 80, BDG 1979, zugeteilt wurde.
Paragraph 80, Absatz 3, BDG 1979 wird kein Bestandsverhältnis begründet. Somit stellt aus materiellrechtlicher Sicht nicht das Mietrechtsgesetz, sondern das BDG 1979 die Grundlage dar. Die Behörde und das BVWG sind für dieses Verfahren zuständig. § 80 Abs. 5 BDG 1979 sieht vor, dass eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn z.B. der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (Ziffer 1). Dies ist im gegenständlichen Fall mit Wirksamkeit des XXXX 2021 der Fall. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 habe und dass dieses Wohnbedürfnis über den von der belangten Behörde angegebene Wohnbedürfnis von mehreren Beamten des Dienststandes liegen würde. Begründend führte er aus, dass er in der Nähe seines behinderten Sohnes leben würde, dass es ihm in seinem Alter schwer fallen würde an einer anderen Örtlichkeit soziale Kontakte knüpfen zu können, weiters, dass ihm bekannt wäre, dass auch andere Wohnungen bewohnt werden würden, sogar von Personen welche nicht militärangehörig wären, sowie dass er Lohnsteuernachzahlungen wegen dieser Naturalwohnung hätte. Die Behörde bringt dagegen vor, dass es mehrere Beamte des Aktivstandes gebe, welche auf eine Zuweisung einer Wohnung dieser Größe warten würden. Die Behörde legt dazu in der Verhandlung provisorische Reihungsliste mit Stichtag 14.04.2023 vor. Daraus ist zu erkennen, dass es fünfzehn Beamte des Aktivstandes gibt, welche ein Wohnbedürfnis bei der Garnison XXXX haben.Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 sieht vor, dass eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn z.B. der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (Ziffer 1). Dies ist im gegenständlichen Fall mit Wirksamkeit des römisch 40 2021 der Fall. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 habe und dass dieses Wohnbedürfnis über den von der belangten Behörde angegebene Wohnbedürfnis von mehreren Beamten des Dienststandes liegen würde. Begründend führte er aus, dass er in der Nähe seines behinderten Sohnes leben würde, dass es ihm in seinem Alter schwer fallen würde an einer anderen Örtlichkeit soziale Kontakte knüpfen zu können, weiters, dass ihm bekannt wäre, dass auch andere Wohnungen bewohnt werden würden, sogar von Personen welche nicht militärangehörig wären, sowie dass er Lohnsteuernachzahlungen wegen dieser Naturalwohnung hätte. Die Behörde bringt dagegen vor, dass es mehrere Beamte des Aktivstandes gebe, welche auf eine Zuweisung einer Wohnung dieser Größe warten würden. Die Behörde legt dazu in der Verhandlung provisorische Reihungsliste mit Stichtag 14.04.2023 vor. Daraus ist zu erkennen, dass es fünfzehn Beamte des Aktivstandes gibt, welche ein Wohnbedürfnis bei der Garnison römisch 40 haben. Die Verwaltungsbehörde und auch das VwG haben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 80 Abs. 5 BDG 1979 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Verwaltungsbehörde und auch das VwG haben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zuerst einmal festzuhalten, dass nach dem Gesetz die Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (§ 80 Abs. 5 Ziffer 1 BDG 1979). § 80 Abs. 9 BDG 1979 sieht als Ausnahme davon vor, dass dem Beamten des Ruhestandes die Naturalwohnung weiterhin behalten können, wenn nicht diese Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Behörde konnte klar und deutlich nachweisen, dass es Beamte gibt, welche auf eine solche Wohnung warten (siehe die provisorische Reihungsliste vom 14.04.2023, Beilage der gerichtlichen Niederschrift). Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund seines Alters oder sozialen bzw. familiären Erwägungen nicht aus der Wohnung ausziehen könne, und sohin selbst ein dringendes Wohnbedürfnis habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht davon ausgeht, zu prüfen, wer nun ein höheres Interesse an der Wohnung habe, sondern das Gesetz geht davon aus, dass sofern ein dringendes Wohnbedürfnis an der Naturalwohnung eines im Aktivstandes befindlichen Beamten vorliege (§ 80 Abs. 9 BDG 1979) ein Weiterbestand dieser Naturalwohnung an den im Ruhestand befindlichen Beamten ausgeschlossen ist. Ein solches dringendes Wohnbedürfnis konnte die Behörde nachweisen. Sofern der Beamte nun soziale oder familiärere Gründe vorbringt, konnte er das dringende Wohnbedürfnis der im Aktivstand befindlichen Beamten nicht widerlegen. Dabei ist zuerst einmal festzuhalten, dass nach dem Gesetz die Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer 1 BDG 1979). Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 sieht als Ausnahme davon vor, dass dem Beamten des Ruhestandes die Naturalwohnung weiterhin behalten können, wenn nicht diese Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Behörde konnte klar und deutlich nachweisen, dass es Beamte gibt, welche auf eine solche Wohnung warten (siehe die provisorische Reihungsliste vom 14.04.2023, Beilage der gerichtlichen Niederschrift). Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund seines Alters oder sozialen bzw. familiären Erwägungen nicht aus der Wohnung ausziehen könne, und sohin selbst ein dringendes Wohnbedürfnis habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht davon ausgeht, zu prüfen, wer nun ein höheres Interesse an der Wohnung habe, sondern das Gesetz geht davon aus, dass sofern ein dringendes Wohnbedürfnis an der Naturalwohnung eines im Aktivstandes befindlichen Beamten vorliege (Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979) ein Weiterbestand dieser Naturalwohnung an den im Ruhestand befindlichen Beamten ausgeschlossen ist. Ein solches dringendes Wohnbedürfnis konnte die Behörde nachweisen. Sofern der Beamte nun soziale oder familiärere Gründe vorbringt, konnte er das dringende Wohnbedürfnis der im Aktivstand befindlichen Beamten nicht widerlegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit der Personalvertretung gesprochen hätte, und diese ihm gegenüber angab, dass er diese Wohnung weiterhin für zumindest drei Jahre benützen könne, wird festgestellt, dass sich Rechte und Rechtsverhältnis lediglich aus dem Gesetz oder aus Verordnungen sich ergeben kann und nicht von Zusagen der Personalvertretungsorgane. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er seinen schwer behinderten Sohn pflegt in dem er mit ihm zusammen ist (Seite 7 der Niederschrift), ist auszuführen, dass sich dieser nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer befindet und zur Pflege auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers berufen ist; sie ist Bezieherin des Pflegegeldes. Der Sohn war auch nicht in der gegenständlichen Wohnung melderechtlich angemeldet. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er für den Sohn sorge, wenn seine Ex-Frau jemanden braucht (Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Insofern wird daher davon ausgegangen werden, dass im Falle der Zurücklegung dieser Naturalwohnung der dadurch bedingte Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers (Art 8 EMRK) angesichts der Intereseent*innen an dieser Naturalwohnung vertretbar ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er seinen schwer behinderten Sohn pflegt in dem er mit ihm zusammen ist (Seite 7 der Niederschrift), ist auszuführen, dass sich dieser nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer befindet und zur Pflege auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers berufen ist; sie ist Bezieherin des Pflegegeldes. Der Sohn war auch nicht in der gegenständlichen Wohnung melderechtlich angemeldet. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er für den Sohn sorge, wenn seine Ex-Frau jemanden braucht (Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Insofern wird daher davon ausgegangen werden, dass im Falle der Zurücklegung dieser Naturalwohnung der dadurch bedingte Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) angesichts der Intereseent*innen an dieser Naturalwohnung vertretbar ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er von dem notwendigen Auszug aus der Naturalwohnung überrascht gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass die Behörde rechtzeitig den Beschwerdeführer über die Umstände informierte. Zudem ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten in dieser Wohnausanlage - welche jedenfalls mehrheitlich von Bundesheerangehörigen bewohnt wird - wohnt, eine höhere Position beim Bundesheer hat, Kenntnis von der Rückgabe im Falle der Ruhestandsversetzung haben musste. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er wegen dieser Wohnung XXXX Euro an Steuer nachzahlen müsse, ist dem entgegenzuhalten dass die Steuer(nach)zahlung keinen gesetzlichen Grund für die Weiter(belassung) dieser Naturalwohnung gilt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er wegen dieser Wohnung römisch 40 Euro an Steuer nachzahlen müsse, ist dem entgegenzuhalten dass die Steuer(nach)zahlung keinen gesetzlichen Grund für die Weiter(belassung) dieser Naturalwohnung gilt. Eine Neuzuteilung ist nur an Beamten des Aktivstandes notwendig. Zudem hat die Behörde die gesetzlich höchste Frist von einem Jahr nach Rechtskraft festgelegt, um die Wohnung zu räumen. Eine darüberhinausgehende Frist ist gesetzlich nicht möglich (sh § 80 Abs. 7 BDG 1979). Eine Neuzuteilung ist nur an Beamten des Aktivstandes notwendig. Zudem hat die Behörde die gesetzlich höchste Frist von einem Jahr nach Rechtskraft festgelegt, um die Wohnung zu räumen. Eine darüberhinausgehende Frist ist gesetzlich nicht möglich (sh Paragraph 80, Absatz 7, BDG 1979). Es war daher die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2255668.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.