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{'item': 'W257 2255668-1'}

Obsah (9)Art 133§ 80§ 24§ 28§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW257 2255668-1 Spruch, W257 2255668-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ablauf des XXXX 2021 ist der Beschwerdeführer, welcher sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zugewiesen zum Bundesministerium für Landesverteidigung befindet, in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben vom 27.10.2021 hat der Beschwerdeführer um Weiterbelassung seiner Naturalwohnung, welche er im aktiven Dienststand bezog, ersucht. Der Beschwerdeführer bezog während des Aktivstandes folgende Naturalwohnung: Mit Ablauf des römisch 40 2021 ist der Beschwerdeführer, welcher sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zugewiesen zum Bundesministerium für Landesverteidigung befindet, in den Ruhestand getreten. Mit Schreiben vom 27.10.2021 hat der Beschwerdeführer um Weiterbelassung seiner Naturalwohnung, welche er im aktiven Dienststand bezog, ersucht. Der Beschwerdeführer bezog während des Aktivstandes folgende Naturalwohnung: XXXX Zugleich mit seinem Antrag auf Weiterbelassung der Naturalwohnung brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche befristete Gestattung dieser Naturalwohnung ein. Nachdem seitens der Dienstbehörde Unklarheit bestand, ob nun um Weiterbelassung dieser Naturalwohnung oder um neuerliche befristete Gestattung angesucht wurde, wurde an den Beschwerdeführer herangetreten, um diese Widersprüchlichkeit von ihm klar legen zu lassen. Darin wurde auch mitgeteilt, dass angesichts von zehn andere Naturalwohnungswerber des Dienststandes, nicht das mögliche Ausmaß von drei Jahren zu beantragen sei, sondern eine argumentativ sachlich nachvollziehbare Befristung kürzerer Dauer zu beantragen sei. römisch 40 Zugleich mit seinem Antrag auf Weiterbelassung der Naturalwohnung brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche befristete Gestattung dieser Naturalwohnung ein. Nachdem seitens der Dienstbehörde Unklarheit bestand, ob nun um Weiterbelassung dieser Naturalwohnung oder um neuerliche befristete Gestattung angesucht wurde, wurde an den Beschwerdeführer herangetreten, um diese Widersprüchlichkeit von ihm klar legen zu lassen. Darin wurde auch mitgeteilt, dass angesichts von zehn andere Naturalwohnungswerber des Dienststandes, nicht das mögliche Ausmaß von drei Jahren zu beantragen sei, sondern eine argumentativ sachlich nachvollziehbare Befristung kürzerer Dauer zu beantragen sei. Am 03.12.2021 langte vom Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten von Rechtsanwältin Dr. Judith BEISKAMMER, LL. M. eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer brachte darin vor, dass die Wohnung im Jahre 1985 ohne einen Bescheid dem Beschwerdeführer zugeteilt worden sei und bisher auch noch kein Bescheid zur Entziehung dieser Naturalwohnung vorliegen würde. Aus diesem Grund würde vielmehr das Mietrecht für diese Wohnung heranzuziehen sein.

der Judikatur (vergleiche 9 ObA 106/08s), müsse zur rechtlichen Einordnung eine Gesamtschau des Vertrages vorgenommen werden. Ungeachtet diesen Ausführungen hätte allerdings der Beschwerdeführer auch ein berechtigtes und nachvollziehbares Interesse die gegenständliche Naturalwohnung weiter zu benutzen:

  1. Der Beschwerdeführer wäre 46 Jahre lang beim Bundesheer beschäftigt gewesen und lebe mittlerweile 36 Jahren in der Naturalwohnung.
  2. Sein behinderter Sohn wohne in unmittelbarer Nachbarschaft dieser Naturalwohnung. Sein Sohn könne seinem Vater fußläufig besuchen. Diese Möglichkeit wäre dem Sohn genommen, falls er sich sein Vater andere leistbare Wohnung besorgen müsse.
  3. Der Beschwerdeführer hätte Lohnsteuernachzahlungen in der Höhe von XXXX wegen dieser Naturalwohnung vorzunehmen. Es wäre widersinnig ihm aufgrund dieser Nachforderungen die Wohnung zu entziehen.
  4. Der Beschwerdeführer hätte Lohnsteuernachzahlungen in der Höhe von römisch 40 wegen dieser Naturalwohnung vorzunehmen. Es wäre widersinnig ihm aufgrund dieser Nachforderungen die Wohnung zu entziehen.
  5. Dem Beschwerdeführer wäre bekannt, dass in dem gegenständlichen Gebäude sich Bewohner befinden würden, welche niemals beim Bundesheer beschäftigt gewesen wären.
  6. Der Beschwerdeführer gehe nicht davon aus, dass es für die gegenständliche Wohnung tatsächlich zehn Bewerber gäbe. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 17.12.2021 dazu Stellung genommen. Darin brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber vor, dass der Beschwerdeführer am 13.08.1984 um Zuweisung einer Naturalwohnung angesucht habe. Entsprechend diesem Antrag wurde ihm die Naturalwohnung mit Wirksamkeit 01.12.1985 per Bescheid zugewiesen. Der Bescheid wäre ihm am 19.02.1986 ausgefolgt worden. Derzeit bestehe in der Garnison XXXX zuzüglich dem Umland ein anhaltender Bedarf durch den Kadernachwuchs auf eine entsprechend große Naturalwohnung. Derzeit, nämlich der 13.12.2021, wären zwölf Wohnungssuchende in der Garnison XXXX mit einem Wohnbedürfnis bis über 100 m² vorgemerkt. Hinsichtlich der Lohnsteuernachzahlung können nur insofern Stellung genommen werden, als das dem Beschwerdeführer bis zur Ruhestandsversetzung lediglich XXXX an Naturalwohnungsvergütung exklusive der Betriebskosten vom Gehalt einbehalten worden seien. Alle Naturalwohnungen werden auf Antrag ausnahmslos Ressortangehörigen (seit 2008 befristet) zugewiesen. Zuteilungen an Hinterbliebene erfolgen meist aus sozialen Gründen im Sinne eines bereits eingetretenen hohen Alters. Zudem wäre der Beschwerdeführer per Informationsschreiben des Militärkommandos XXXX im Juni 2008 über den IST-Stand und die möglichen zukünftigen Auswirkungen in Kenntnis gesetzt worden.Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 17.12.2021 dazu Stellung genommen. Darin brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber vor, dass der Beschwerdeführer am 13.08.1984 um Zuweisung einer Naturalwohnung angesucht habe. Entsprechend diesem Antrag wurde ihm die Naturalwohnung mit Wirksamkeit 01.12.1985 per Bescheid zugewiesen. Der Bescheid wäre ihm am 19.02.1986 ausgefolgt worden. Derzeit bestehe in der Garnison römisch 40 zuzüglich dem Umland ein anhaltender Bedarf durch den Kadernachwuchs auf eine entsprechend große Naturalwohnung. Derzeit, nämlich der 13.12.2021, wären zwölf Wohnungssuchende in der Garnison römisch 40 mit einem Wohnbedürfnis bis über 100 m² vorgemerkt. Hinsichtlich der Lohnsteuernachzahlung können nur insofern Stellung genommen werden, als das dem Beschwerdeführer bis zur Ruhestandsversetzung lediglich römisch 40 an Naturalwohnungsvergütung exklusive der Betriebskosten vom Gehalt einbehalten worden seien. Alle Naturalwohnungen werden auf Antrag ausnahmslos Ressortangehörigen (seit 2008 befristet) zugewiesen. Zuteilungen an Hinterbliebene erfolgen meist aus sozialen Gründen im Sinne eines bereits eingetretenen hohen Alters. Zudem wäre der Beschwerdeführer per Informationsschreiben des Militärkommandos römisch 40 im Juni 2008 über den IST-Stand und die möglichen zukünftigen Auswirkungen in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2022 wurde ihm der bisherige Sachverhalt zum Parteiengehör mitgeteilt. Mit Schreiben vom 09.03.2022 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Parteiengehör Stellung. In dieser Stellungnahme führte er abgesehen von den bisherigen Ausführungen aus, dass es sich bei § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG um eine "Kann-Bestimmung“ handeln würde. Demnach wäre es nicht automatisch so, dass mit der Versetzung in den Ruhestand des Beamten zwangsläufig eine Entziehung der Wohnung vorzunehmen wäre. Jedenfalls wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Behörde bringe zwar vor, dass es zwölf Interessenten gäbe für diese Naturalwohnung, doch bestehe dadurch noch kein dringendes Wohnbedürfnis, welches für die Nichtverlängerung der Nutzungsmöglichkeiten evident sei. Aus diesem Grund sei es durchaus möglich, den Beschwerdeführer die tatsächliche Benutzung der Wohnung weiterhin zu gestatten, da die in § 80 Abs. 9 BDG vorgesehene dringende Benötigung für einen Beamten im Dienststand nicht zweifelsfrei gegeben sei. Abschließend wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass ohnehin eine Wohnung in der Größe von ca. 85 m² frei werden würde und somit das dringende Wohnbedürfnis eines Beamten gedeckt werden könne.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.02.2022 wurde ihm der bisherige Sachverhalt zum Parteiengehör mitgeteilt. Mit Schreiben vom 09.03.2022 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Parteiengehör Stellung. In dieser Stellungnahme führte er abgesehen von den bisherigen Ausführungen aus, dass es sich bei Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer eins, BDG um eine "Kann-Bestimmung“ handeln würde. Demnach wäre es nicht automatisch so, dass mit der Versetzung in den Ruhestand des Beamten zwangsläufig eine Entziehung der Wohnung vorzunehmen wäre. Jedenfalls wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Behörde bringe zwar vor, dass es zwölf Interessenten gäbe für diese Naturalwohnung, doch bestehe dadurch noch kein dringendes Wohnbedürfnis, welches für die Nichtverlängerung der Nutzungsmöglichkeiten evident sei. Aus diesem Grund sei es durchaus möglich, den Beschwerdeführer die tatsächliche Benutzung der Wohnung weiterhin zu gestatten, da die in Paragraph 80, Absatz 9, BDG vorgesehene dringende Benötigung für einen Beamten im Dienststand nicht zweifelsfrei gegeben sei. Abschließend wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass ohnehin eine Wohnung in der Größe von ca. 85 m² frei werden würde und somit das dringende Wohnbedürfnis eines Beamten gedeckt werden könne. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde Folgendes (der genaue Wortlaut wurde hier gekürzt) verfügt: Spruchteil 1: Die zugewiesene Naturalwohnung werde dem Beamten entzogen, da dieser mit Wirksamkeit vom XXXX 2021 in den Ruhestand versetzt wurde.Die zugewiesene Naturalwohnung werde dem Beamten entzogen, da dieser mit Wirksamkeit vom römisch 40 2021 in den Ruhestand versetzt wurde. Spruchteil 2: Dem Antrag vom 27.10.2021 auf Weiterbelassung der zugewiesenen Wohnungen werde nicht Folge gegeben. Spruchteil 3:

§ 80Abs.

7 des BDG wird eine einjährige Räumungsfrist festgelegt. Diese Frist beginnt ab Rechtskraft des Bescheides zu laufen.

Paragraph 80, Absatz 7, des BDG wird eine einjährige Räumungsfrist festgelegt. Diese Frist beginnt ab Rechtskraft des Bescheides zu laufen. Spruchteil 4: Aus Anlass der Gewährung der längst möglichen Räumungsfrist von einem Jahr beginnend ab Rechtskraft dieses Bescheides wird eine monatliche Grundvergütung in der Höhe von XXXX zuzüglich Betriebskosten festgelegt.Aus Anlass der Gewährung der längst möglichen Räumungsfrist von einem Jahr beginnend ab Rechtskraft dieses Bescheides wird eine monatliche Grundvergütung in der Höhe von römisch 40 zuzüglich Betriebskosten festgelegt. Begründend führt die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in den Ruhestand getreten ist und es auf der anderen Seite Interessen des Aktivstandes für diese Naturalwohnung gäbe. Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Beschwerde mit den bereits vorgebrachten Argumenten. Der Beschwerdeführer monierte, dass sich die Behörde nicht mit den sozialen Interessen auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein dringendes Wohnbedürfnis. Zudem hätte eine geringe Ortsflexibilität, und zwar insbesondere in Bezug auf seinen behinderten Sohn und der sich damit einhergehenden Aufrechterhaltung der familienrechtlichen Beziehung sowie seiner sozialen Integration im Gemeindeleben. Wie allgemein bekannt sein dürfte, herrsche vor allem in der Stadt XXXX und deren Umlandgemeinden eine erhebliche Wohnungsnot, sodass kaum Mietobjekte vorhanden wären bzw. Wohnungen überhaupt gar nicht angeboten wären, bzw. während die Mietzinse dermaßen überhöht, dass es dem im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese mit seinem Pensionsbezug zu finanzieren.Gegen diesen Bescheid wurde vollumfänglich fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Begründend wurde die Beschwerde mit den bereits vorgebrachten Argumenten. Der Beschwerdeführer monierte, dass sich die Behörde nicht mit den sozialen Interessen auseinandergesetzt hätte. Der Beschwerdeführer hätte im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ein dringendes Wohnbedürfnis. Zudem hätte eine geringe Ortsflexibilität, und zwar insbesondere in Bezug auf seinen behinderten Sohn und der sich damit einhergehenden Aufrechterhaltung der familienrechtlichen Beziehung sowie seiner sozialen Integration im Gemeindeleben. Wie allgemein bekannt sein dürfte, herrsche vor allem in der Stadt römisch 40 und deren Umlandgemeinden eine erhebliche Wohnungsnot, sodass kaum Mietobjekte vorhanden wären bzw. Wohnungen überhaupt gar nicht angeboten wären, bzw. während die Mietzinse dermaßen überhöht, dass es dem im Ruhestand befindlichen Beschwerdeführer nicht möglich sei, diese mit seinem Pensionsbezug zu finanzieren. Der Beschwerdeführer stellte folgende Anträge: Das Bundesverwaltungsgericht möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann

  1. In der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Nichtentzug in eventu der unbefristeten Nutzung der Naturalwohnung in [...] in eventu dem Antrag auf Verlängerung der Räumungspflicht vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu
  2. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen.3. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuweisen. Der Verwaltungsakt langte am 07.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Am 31.03.2023 wurden die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung für den 01.06.2023 geladen. An diesem Tag wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Bei der mündlichen Verhandlung wurde die Rechtsvertretung des im Spruch erwähnten Rechtsanwaltes bekannt gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist mit Ablauf des XXXX 2021 in den Ruhestand getreten. Mit Bescheid vom 24.01.1986 wurde ihm eine Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 01.12.1985 zugewiesen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist mit Ablauf des römisch 40 2021 in den Ruhestand getreten. Mit Bescheid vom 24.01.1986 wurde ihm eine Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 01.12.1985 zugewiesen. Die gegenständliche Dienst- und Naturalwohnung ist gem § 80 Abs. 5 BDG 1979 dem Beamten zu entziehen. Die gegenständliche Dienst- und Naturalwohnung ist gem Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 dem Beamten zu entziehen. Es besteht für Beamte des Dienststandes gem § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Naturalwohnung. Es besteht für Beamte des Dienststandes gem Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ein dringendes Wohnbedürfnis an dieser Naturalwohnung. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
  2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der seitens der belangten Behörde vorgelegten Interessent*innenliste vorbringt, dass es sich bei den Personen auf dieser Liste um ausschließlich ledige Personen handelt (Seite 2 der gerichtlichen Niederschrift) oder die Familienverhältnisse nicht überprüfbare seinen und einer Sachverhaltsfeststellung nicht zugänglich seien (Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift), ist festzuhalten, dass die vorlegte Reihungen seitens des Richters als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurde (Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Die Behörde führte aus, dass derzeit 5 Wohnungen freistehen würden, welche für eine Wiedervergabe instandgesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt dass der Anfahrtsweg der auf der Liste befindlichen Personen zum Wohnort zumutbar ist (Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift) oder generell die Richtigkeit der Liste anzweifelt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Liste geht von einem Punktesystem aus, welche den Interesent*innen je nach Faktoren wie „derzeitige Wohnungsversorgung“, oder etwa „Entfernung Wohnort – Dienstort“ bestimmte Punkte zuordnet. Demnach ist nachvollziehbar Herr XXXX der Erstgereihte, ein Sohn des Beschwerdeführers Herr XXXX der Viertgereihte. Die unter Punkt römisch zwei.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der seitens der belangten Behörde vorgelegten Interessent*innenliste vorbringt, dass es sich bei den Personen auf dieser Liste um ausschließlich ledige Personen handelt (Seite 2 der gerichtlichen Niederschrift) oder die Familienverhältnisse nicht überprüfbare seinen und einer Sachverhaltsfeststellung nicht zugänglich seien (Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift), ist festzuhalten, dass die vorlegte Reihungen seitens des Richters als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wurde (Seite 3 der gerichtlichen Niederschrift). Die Behörde führte aus, dass derzeit 5 Wohnungen freistehen würden, welche für eine Wiedervergabe instandgesetzt werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt dass der Anfahrtsweg der auf der Liste befindlichen Personen zum Wohnort zumutbar ist (Seite 4 der gerichtlichen Niederschrift) oder generell die Richtigkeit der Liste anzweifelt, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Liste geht von einem Punktesystem aus, welche den Interesent*innen je nach Faktoren wie „derzeitige Wohnungsversorgung“, oder etwa „Entfernung Wohnort – Dienstort“ bestimmte Punkte zuordnet. Demnach ist nachvollziehbar Herr römisch 40 der Erstgereihte, ein Sohn des Beschwerdeführers Herr römisch 40 der Viertgereihte. Für das Gericht gibt es keinen Grund an der Richtigkeit dieser Liste zu zweifeln. Der Wohnbedarf dieser im Aktivstand befindlichen Beamten wurde daher nachgewiesen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): Rechtliche Grundlage: § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004, lautet heute: Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, lautet heute: „Sachleistungen § 80.

(1)Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.Paragraph 80,
(1)Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.
(2)Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3)Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.
(4)Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten.
(4a)Die Dienstbehörde hat die Dienst- oder Naturalwohnung zu entziehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem anderen Grund als dem des Todes des Beamten aufgelöst wird.
(5)Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn
  1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,
  2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
  3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
  4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(5)Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn,
  1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß das Dienstverhältnis aufgelöst wird,,
  2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, des Mietrechtsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 520, darstellen würde,,
  3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,,
  4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.
(6)Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten nicht mehr erforderlich ist.
(7)Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.
(7a)Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zu vollstrecken.
(7a)Wird die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der Räumungsfrist nicht geräumt, so ist der Vollziehungsbescheid nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, zu vollstrecken.
(8)Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(8)Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.
(9)Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.“
(9)Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Absatz 3 bis 8 gelten sinngemäß.“ Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist für den gegenständlichen Fall folgendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer anfänglich (sh Stellungnahme vom 09.03.2022) vorbringt, dass es sich um einen Mietvertrag handelt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diese Naturalwohnung mittels Bescheid, gestützt auf § 80 BDG 1979, zugeteilt wurde.

§ 80Abs.

3 BDG 1979 wird kein Bestandsverhältnis begründet. Somit stellt aus materiellrechtlicher Sicht nicht das Mietrechtsgesetz, sondern das BDG 1979 die Grundlage dar. Die Behörde und das BVWG sind für dieses Verfahren zuständig. Soweit der Beschwerdeführer anfänglich (sh Stellungnahme vom 09.03.2022) vorbringt, dass es sich um einen Mietvertrag handelt, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer diese Naturalwohnung mittels Bescheid, gestützt auf Paragraph 80, BDG 1979, zugeteilt wurde.

Paragraph 80, Absatz 3, BDG 1979 wird kein Bestandsverhältnis begründet. Somit stellt aus materiellrechtlicher Sicht nicht das Mietrechtsgesetz, sondern das BDG 1979 die Grundlage dar. Die Behörde und das BVWG sind für dieses Verfahren zuständig. § 80 Abs. 5 BDG 1979 sieht vor, dass eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn z.B. der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (Ziffer 1). Dies ist im gegenständlichen Fall mit Wirksamkeit des XXXX 2021 der Fall. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 habe und dass dieses Wohnbedürfnis über den von der belangten Behörde angegebene Wohnbedürfnis von mehreren Beamten des Dienststandes liegen würde. Begründend führte er aus, dass er in der Nähe seines behinderten Sohnes leben würde, dass es ihm in seinem Alter schwer fallen würde an einer anderen Örtlichkeit soziale Kontakte knüpfen zu können, weiters, dass ihm bekannt wäre, dass auch andere Wohnungen bewohnt werden würden, sogar von Personen welche nicht militärangehörig wären, sowie dass er Lohnsteuernachzahlungen wegen dieser Naturalwohnung hätte. Die Behörde bringt dagegen vor, dass es mehrere Beamte des Aktivstandes gebe, welche auf eine Zuweisung einer Wohnung dieser Größe warten würden. Die Behörde legt dazu in der Verhandlung provisorische Reihungsliste mit Stichtag 14.04.2023 vor. Daraus ist zu erkennen, dass es fünfzehn Beamte des Aktivstandes gibt, welche ein Wohnbedürfnis bei der Garnison XXXX haben.Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 sieht vor, dass eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn z.B. der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (Ziffer 1). Dies ist im gegenständlichen Fall mit Wirksamkeit des römisch 40 2021 der Fall. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er ein dringendes Wohnbedürfnis im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 habe und dass dieses Wohnbedürfnis über den von der belangten Behörde angegebene Wohnbedürfnis von mehreren Beamten des Dienststandes liegen würde. Begründend führte er aus, dass er in der Nähe seines behinderten Sohnes leben würde, dass es ihm in seinem Alter schwer fallen würde an einer anderen Örtlichkeit soziale Kontakte knüpfen zu können, weiters, dass ihm bekannt wäre, dass auch andere Wohnungen bewohnt werden würden, sogar von Personen welche nicht militärangehörig wären, sowie dass er Lohnsteuernachzahlungen wegen dieser Naturalwohnung hätte. Die Behörde bringt dagegen vor, dass es mehrere Beamte des Aktivstandes gebe, welche auf eine Zuweisung einer Wohnung dieser Größe warten würden. Die Behörde legt dazu in der Verhandlung provisorische Reihungsliste mit Stichtag 14.04.2023 vor. Daraus ist zu erkennen, dass es fünfzehn Beamte des Aktivstandes gibt, welche ein Wohnbedürfnis bei der Garnison römisch 40 haben. Die Verwaltungsbehörde und auch das VwG haben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 80 Abs. 5 BDG 1979 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Verwaltungsbehörde und auch das VwG haben aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 5, BDG 1979 eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist zuerst einmal festzuhalten, dass nach dem Gesetz die Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (§ 80 Abs. 5 Ziffer 1 BDG 1979). § 80 Abs. 9 BDG 1979 sieht als Ausnahme davon vor, dass dem Beamten des Ruhestandes die Naturalwohnung weiterhin behalten können, wenn nicht diese Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Behörde konnte klar und deutlich nachweisen, dass es Beamte gibt, welche auf eine solche Wohnung warten (siehe die provisorische Reihungsliste vom 14.04.2023, Beilage der gerichtlichen Niederschrift). Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund seines Alters oder sozialen bzw. familiären Erwägungen nicht aus der Wohnung ausziehen könne, und sohin selbst ein dringendes Wohnbedürfnis habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht davon ausgeht, zu prüfen, wer nun ein höheres Interesse an der Wohnung habe, sondern das Gesetz geht davon aus, dass sofern ein dringendes Wohnbedürfnis an der Naturalwohnung eines im Aktivstandes befindlichen Beamten vorliege (§ 80 Abs. 9 BDG 1979) ein Weiterbestand dieser Naturalwohnung an den im Ruhestand befindlichen Beamten ausgeschlossen ist. Ein solches dringendes Wohnbedürfnis konnte die Behörde nachweisen. Sofern der Beamte nun soziale oder familiärere Gründe vorbringt, konnte er das dringende Wohnbedürfnis der im Aktivstand befindlichen Beamten nicht widerlegen. Dabei ist zuerst einmal festzuhalten, dass nach dem Gesetz die Naturalwohnung entzogen werden kann, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet (Paragraph 80, Absatz 5, Ziffer 1 BDG 1979). Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 sieht als Ausnahme davon vor, dass dem Beamten des Ruhestandes die Naturalwohnung weiterhin behalten können, wenn nicht diese Naturalwohnung für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Behörde konnte klar und deutlich nachweisen, dass es Beamte gibt, welche auf eine solche Wohnung warten (siehe die provisorische Reihungsliste vom 14.04.2023, Beilage der gerichtlichen Niederschrift). Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, dass er aufgrund seines Alters oder sozialen bzw. familiären Erwägungen nicht aus der Wohnung ausziehen könne, und sohin selbst ein dringendes Wohnbedürfnis habe, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gesetz nicht davon ausgeht, zu prüfen, wer nun ein höheres Interesse an der Wohnung habe, sondern das Gesetz geht davon aus, dass sofern ein dringendes Wohnbedürfnis an der Naturalwohnung eines im Aktivstandes befindlichen Beamten vorliege (Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979) ein Weiterbestand dieser Naturalwohnung an den im Ruhestand befindlichen Beamten ausgeschlossen ist. Ein solches dringendes Wohnbedürfnis konnte die Behörde nachweisen. Sofern der Beamte nun soziale oder familiärere Gründe vorbringt, konnte er das dringende Wohnbedürfnis der im Aktivstand befindlichen Beamten nicht widerlegen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er mit der Personalvertretung gesprochen hätte, und diese ihm gegenüber angab, dass er diese Wohnung weiterhin für zumindest drei Jahre benützen könne, wird festgestellt, dass sich Rechte und Rechtsverhältnis lediglich aus dem Gesetz oder aus Verordnungen sich ergeben kann und nicht von Zusagen der Personalvertretungsorgane. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er seinen schwer behinderten Sohn pflegt in dem er mit ihm zusammen ist (Seite 7 der Niederschrift), ist auszuführen, dass sich dieser nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer befindet und zur Pflege auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers berufen ist; sie ist Bezieherin des Pflegegeldes. Der Sohn war auch nicht in der gegenständlichen Wohnung melderechtlich angemeldet. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er für den Sohn sorge, wenn seine Ex-Frau jemanden braucht (Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Insofern wird daher davon ausgegangen werden, dass im Falle der Zurücklegung dieser Naturalwohnung der dadurch bedingte Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers (Art 8 EMRK) angesichts der Intereseent*innen an dieser Naturalwohnung vertretbar ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er seinen schwer behinderten Sohn pflegt in dem er mit ihm zusammen ist (Seite 7 der Niederschrift), ist auszuführen, dass sich dieser nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer befindet und zur Pflege auch die Ex-Frau des Beschwerdeführers berufen ist; sie ist Bezieherin des Pflegegeldes. Der Sohn war auch nicht in der gegenständlichen Wohnung melderechtlich angemeldet. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, dass er für den Sohn sorge, wenn seine Ex-Frau jemanden braucht (Seite 5 der gerichtlichen Niederschrift). Insofern wird daher davon ausgegangen werden, dass im Falle der Zurücklegung dieser Naturalwohnung der dadurch bedingte Eingriff in das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers (Artikel 8, EMRK) angesichts der Intereseent*innen an dieser Naturalwohnung vertretbar ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass er von dem notwendigen Auszug aus der Naturalwohnung überrascht gewesen wäre, ist dem entgegen zu halten, dass die Behörde rechtzeitig den Beschwerdeführer über die Umstände informierte. Zudem ist auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten in dieser Wohnausanlage - welche jedenfalls mehrheitlich von Bundesheerangehörigen bewohnt wird - wohnt, eine höhere Position beim Bundesheer hat, Kenntnis von der Rückgabe im Falle der Ruhestandsversetzung haben musste. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er wegen dieser Wohnung XXXX Euro an Steuer nachzahlen müsse, ist dem entgegenzuhalten dass die Steuer(nach)zahlung keinen gesetzlichen Grund für die Weiter(belassung) dieser Naturalwohnung gilt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass er wegen dieser Wohnung römisch 40 Euro an Steuer nachzahlen müsse, ist dem entgegenzuhalten dass die Steuer(nach)zahlung keinen gesetzlichen Grund für die Weiter(belassung) dieser Naturalwohnung gilt. Eine Neuzuteilung ist nur an Beamten des Aktivstandes notwendig. Zudem hat die Behörde die gesetzlich höchste Frist von einem Jahr nach Rechtskraft festgelegt, um die Wohnung zu räumen. Eine darüberhinausgehende Frist ist gesetzlich nicht möglich (sh § 80 Abs. 7 BDG 1979). Eine Neuzuteilung ist nur an Beamten des Aktivstandes notwendig. Zudem hat die Behörde die gesetzlich höchste Frist von einem Jahr nach Rechtskraft festgelegt, um die Wohnung zu räumen. Eine darüberhinausgehende Frist ist gesetzlich nicht möglich (sh Paragraph 80, Absatz 7, BDG 1979). Es war daher die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2255668.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.