RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW258 2262381-1 Spruch, W258 2262381-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Mit Eingabe vom 11.12.2021, eingelangt am 16.12.2021, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und beantragte die Feststellung einer Grundrechtsverletzung gemäß § 1 DSG. Begründend brachte sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe sie mit einem Schreiben über eine COVID-Schutzimpfung informiert („Impferinnerungsschreiben“) und sie habe den Verdacht, dass diesem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei.
- Mit Eingabe vom 11.12.2021, eingelangt am 16.12.2021, erhob die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) und beantragte die Feststellung einer Grundrechtsverletzung gemäß Paragraph eins, DSG. Begründend brachte sie sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Administrativverfahren) habe sie mit einem Schreiben über eine COVID-Schutzimpfung informiert („Impferinnerungsschreiben“) und sie habe den Verdacht, dass diesem Impferinnerungsschreiben eine unzulässige Weitergabe und Verarbeitung ihrer besonders geschützten persönlichen Gesundheitsdaten vorangegangen sei.
- Mit Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei insoweit statt, als sie feststellte, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem er unrechtmäßig auf ihre Daten im zentralen Impfregister und im Patientenindex zugegriffen und diese Daten zum Zweck des Versands eines Schreibens mit Informationen betreffend einen Termin für eine Corona-Schutzimpfung verarbeitet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.09.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, den die belangte Behörde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
- Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 21.04.2023, W258 2262381-1/3Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.
- Das Beschwerdeverfahren wurde mit hg Beschluss vom 21.04.2023, W258 2262381-1/3Z, bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die außerordentliche Revision vom 21.03.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.2023, GZ W245 2263552-1/20E, gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.
- Mit beim erkennenden Gericht am 23.05.2023 eingelangtem Schriftsatz (OZ 4) zog die mitbeteiligte Partei ihre Datenschutzbeschwerde zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der zu I. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei, hg eingelangt am 23.05.2023 (OZ 4).
- Der zu römisch eins. festgestellte Verfahrensgang gründet auf dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei, hg eingelangt am 23.05.2023 (OZ 4).
- Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN). Die Beschwerdeführerin des Administrativverfahrens hat ihre Datenschutzbeschwerde mit dem am 23.05.2023 hg eingelangten Schriftsatz (OZ 4) zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.3.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2262381.1.00