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{'item': 'W272 2264182-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW272 2264182-1 Spruch, W272 2264182-1/10EW272 2264184-1/6EW272 2264185-1/5EW272 2265762-1/5EW272 2264182-1/10E, W

Artikel 193

.1 des Strafgesetzbuches, der die Teilnahme an den Aktivitäten einer nicht registrierten Organisation unter Strafe stellte, wurde im Juli 2019 durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubel (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020).

Artikel 193

.1 des Strafgesetzbuches, der die Teilnahme an den Aktivitäten einer nicht registrierten Organisation unter Strafe stellte, wurde im Juli 2019 durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubel (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen einem Gesetzesverstoß ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen einem Gesetzesverstoß ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 16.6.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 16.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Belarus ist ein autoritärer Staat. Seit seiner Wahl zum Präsidenten 1994 verstärkte Lukaschenko seine Macht über alle Institutionen und untergrub die Rechtsstaatlichkeit mit autoritären Mitteln (USDOS 11.3.2020). In Belarus gibt es weder ein Menschenrechtsinstitut, noch eine Menschenrechtskommission oder eine Ombudsperson für Menschenrechte. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des UN-Menschenrechtsrats (UN-MRR) und ist kein Mitglied des Europarats. Einer Mitgliedschaft im Europarat steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk setzt sich für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte und für Pressefreiheit in Belarus ein. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des UN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert (AA 5.7.2019). Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 5.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020). In ihrem ersten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2019 sprach die Sonderberichterstatterin von der „zyklischen“ und „systemischen“ Natur der Menschenrechtsverletzungen in Belarus (HRW 14.1.2020). In einem Bericht zur Menschenrechtslage im Zeitraum 2013 bis 2018 spricht Amnesty International von der Verletzung grundlegender Menschenrechte durch die Behörden, darunter die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Der gesetzliche Rahmen erlaubt den Behörden außerdem eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung ohne oder mit nur geringer Rechtfertigung (BS 2020).Belarus ist ein autoritärer Staat. Seit seiner Wahl zum Präsidenten 1994 verstärkte Lukaschenko seine Macht über alle Institutionen und untergrub die Rechtsstaatlichkeit mit autoritären Mitteln (USDOS 11.3.2020). In Belarus gibt es weder ein Menschenrechtsinstitut, noch eine Menschenrechtskommission oder eine Ombudsperson für Menschenrechte. Die Republik Belarus ist kein Mitglied des UN-Menschenrechtsrats (UN-MRR) und ist kein Mitglied des Europarats. Einer Mitgliedschaft im Europarat steht die Anwendung der Todesstrafe entgegen. Aus diesem Grund hat Belarus auch nicht die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 gezeichnet. Belarus bemüht sich allerdings um einen Beitritt zu einzelnen Konventionen des Europarats. Das Informationsbüro des Europarats in Minsk setzt sich für Demokratisierung und Rechtsstaatlichkeit, für die Einhaltung der Menschenrechte und für Pressefreiheit in Belarus ein. 2012 wurde das Mandat des Sonderberichterstatters des UN-MRR zur Lage der Menschenrechte in Belarus geschaffen. Seither wurde das Mandat jährlich durch eine von der EU eingebrachten Resolution verlängert (AA 5.7.2019). Belarus erkennt das Mandat des Sonderberichterstatters nicht an und lehnt die Kooperation mit der Amtsinhaberin ab (AA 5.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). In ihrem ersten Bericht an den UN-Menschenrechtsrat im Mai 2019 sprach die Sonderberichterstatterin von der „zyklischen“ und „systemischen“ Natur der Menschenrechtsverletzungen in Belarus (HRW 14.1.2020). In einem Bericht zur Menschenrechtslage im Zeitraum 2013 bis 2018 spricht Amnesty International von der Verletzung grundlegender Menschenrechte durch die Behörden, darunter die Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person. Der gesetzliche Rahmen erlaubt den Behörden außerdem eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung ohne oder mit nur geringer Rechtfertigung (BS 2020). Belarus blieb mit drei Todesurteilen und der Hinrichtung von mindestens drei Gefangenen der einzige Anwender der Todesstrafe in Europa und der ehemaligen Sowjetregion. Gesetzesänderungen, die auf das Recht auf freie Meinungsäußerung und friedliche Versammlung abzielen, schränken insbesondere Online- und Medienaktivitäten und das Recht auf Protest weiter ein. Es gibt Berichte über Hunderte Kinder und Jugendliche, die lange Gefängnisstrafen für kleinere Drogendelikte verbüßen. Gefährdete Gruppen, darunter Roma und LBGT-Personen, sind weiterhin dem Risiko der Diskriminierung ausgesetzt. Belarus schiebt weiterhin ausländische Staatsbürger in Länder ab, in denen ihnen ernsthafte Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und Misshandlungen, drohen. Es wurden in diesem Bereich jedoch einige positive Schritte unternommen (AI 16.4.2020). Meinungsfreiheit, Versammlungs-, Demonstrations- und Streikrecht sowie die Vereinigungsfreiheit werden beschränkt (AA 5.7.2019). Probleme im Bereich Menschenrechte sind unter anderem: willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Inhaftierung von Journalisten; Einschränkungen der politischen Partizipation, einschließlich des anhaltenden Versäumnisses, Wahlen nach internationalen Standards durchzuführen; sowie Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 11.3.2020). Behörden bleiben oft ungestraft und unterlassen es, Schritte zur Verfolgung oder Bestrafung von Regierungsbeamten oder Sicherheitskräften zu unternehmen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 11.3.2020). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechte in Belarus von 2019 heißt es, dass die Menschenrechtssituation stabil und ruhig scheine, sie jedoch grundlegend sehr schlecht sei, mit keinen signifikanten Verbesserungen. Da Belarus ihr Mandat nicht anerkennt, konnte die UN-Sonderberichterstatterin das Land nicht besuchen (UN 2.7.2019). Quellen: ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 18.6.2020 ● BS – Bertelsmann Stiftung

(2020): Country Report, Belarus 2020, https://www.bti-project.org/en/reports/country-report-BLR-2020.html#pos5, Zugriff 16.6.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 18.6.2020 ● UN – UN Office of the High Commissioner of Human Rights (2.7.2019): Belarus: Violations of human rights and fundamental freedoms continue, both in law and practice, says UN exper, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24771&LangID=E, Zugriff 18.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 7.5.2019, AI 16.4.2020) und setzte zahlreiche Gesetze zur Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit und der Medien durch. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung des Präsidenten und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen (USDOS 11.3.2020). Regierungskritiker sehen sich Schikanen und anderen Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt, u.a. durch Verwaltungs- und Strafverfahren (AI 16.4.2020). Die Regierung übt fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter (FH 4.3.2020). Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Das Gesetz schränkt auch die Redefreiheit ein, indem Handlungen wie z.B. die Weitergabe von Informationen an Ausländer, die von den Behörden als falsch oder abwertend bezüglich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, militärischen oder internationalen Situation des Landes angesehen werden, kriminalisiert werden (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung sieht Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte jedoch nicht (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 7.5.2019, AI 16.4.2020) und setzte zahlreiche Gesetze zur Kontrolle und Zensur der Öffentlichkeit und der Medien durch. Darüber hinaus propagiert die staatliche Presse Ansichten zur Unterstützung des Präsidenten und der offiziellen Politik, ohne Raum für kritische Stimmen zu lassen (USDOS 11.3.2020). Regierungskritiker sehen sich Schikanen und anderen Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt, u.a. durch Verwaltungs- und Strafverfahren (AI 16.4.2020). Die Regierung übt fast vollständige Kontrolle über die Mainstream-Medien aus. Das Mediengesetz 2008 sichert ein staatliches Monopol auf Informationen über politische, soziale und wirtschaftliche Angelegenheiten. Verleumdung und üble Nachrede können sowohl zivil- als auch strafrechtlich geahndet werden und das Strafgesetzbuch enthält Bestimmungen zum Schutz der "Ehre und Würde" hochrangiger Beamter (FH 4.3.2020). Einzelpersonen können Präsident Lukaschenko und die Regierung nicht öffentlich kritisieren oder Themen von allgemeinem öffentlichen Interesse ohne Angst vor Repressalien diskutieren. Die Behörden nehmen politische Treffen auf Video auf, führen häufige Identitätskontrollen durch und benutzen andere Formen der Einschüchterung. Weiters untersagen sie das Anbringen von nicht registrierten oder oppositionellen Flaggen und Symbolen sowie das Anbringen von Plakaten mit Botschaften, die als Bedrohung für die Regierung oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Das Gesetz schränkt auch die Redefreiheit ein, indem Handlungen wie z.B. die Weitergabe von Informationen an Ausländer, die von den Behörden als falsch oder abwertend bezüglich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen, militärischen oder internationalen Situation des Landes angesehen werden, kriminalisiert werden (USDOS 11.3.2020). Staatliche Einschränkungen begrenzen den Zugang zu Informationen und führen häufig zu einer Selbstzensur der Medien (USDOS 11.3.2020). Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor (AA 5.7.2019). In Fernsehen und Rundfunk wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert, Privatradiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch „Radio Svaboda“ (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in weißrussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene „European Radio for Belarus“ ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter Druck, Verwarnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die v.a. mit dem generellen Rückgang an Lesern von Printmedien zusammenhängen, aber auch mit der Subventionierung staatlicher Medien. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien wie BelSAT zu Geldstrafen verurteilt. Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Im August 2018 wurden die großen unabhängigen Internetportale tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, aber auch realty.by, ITV, Belorussy i Rynok, Culture and Art, mit Durchsuchung ihrer Redaktionsräume, Beschlagnahmung von technischer Ausstattung, Verhören von Journalisten und unverhältnismäßigen mehrtägigen Arresten von Journalisten eingeschüchtert (AA 5.7.2019). Es gibt nur wenige unabhängige Medien und viele sind gezwungen, sich im Ausland niederzulassen. Die Behörden schikanieren sie jedoch weiterhin, insbesondere das in Polen ansässige Belsat TV, wenn auch weniger als in der Vergangenheit. Die Zahl der Geldstrafen, denen sie oder ihre Reporter unterworfen wurden, ist 2019 gesunken. Publikationen, die zuvor verschont blieben, wie Tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, werden nun von den Behörden ins Visier genommen. Diejenigen, die toleriert werden, kämpfen ums Überleben, weil ihnen sowohl staatliche Subventionen als auch Werbung verweigert werden (RoG 2020). Diejenigen internationalen Medien, die weiterhin im Land tätig sind, sind mit Einmischung und Zensur konfrontiert (USDOS 11.3.2020).Staatliche Einschränkungen begrenzen den Zugang zu Informationen und führen häufig zu einer Selbstzensur der Medien (USDOS 11.3.2020). Die gelegentliche Diffamierung oppositioneller und zivilgesellschaftlicher Kräfte in staatlichen Medien besteht nach wie vor (AA 5.7.2019). In Fernsehen und Rundfunk wird nahezu ausschließlich die offizielle politische Linie propagiert, Privatradiosender dürfen ausschließlich unpolitische Unterhaltungsprogramme senden (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Nur vor Wahlen wird Oppositionspolitikern begrenzter Raum für Auftritte in Debatten eingeräumt. Unabhängige Fernsehsender gibt es in Belarus nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang grundsätzlich möglich, auch „Radio Svaboda“ (Radio Free Europe) kann empfangen werden. Mit dem in Warschau ansässigen Sender BelSat existiert ein regimekritisches Programm in weißrussischer Sprache. Das ebenfalls von Polen mit EU-Unterstützung aus betriebene „European Radio for Belarus“ ist terrestrisch in den westlichen Regionen von Belarus zu empfangen. Es existiert eine auflagenschwache unabhängige bzw. nichtstaatliche Presse, die regelmäßig kritisch über die politische Führung des Landes berichtet. Unabhängige Printmedien stehen allerdings unter Druck, Verwarnungen des Informationsministeriums wegen inhaltlicher oder formaler Fragen zu vermeiden. Nach zwei Verwarnungen binnen Jahresfrist können Medien geschlossen werden, wozu es bisher nicht gekommen ist. Ferner kämpfen alle unabhängigen Zeitungen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die v.a. mit dem generellen Rückgang an Lesern von Printmedien zusammenhängen, aber auch mit der Subventionierung staatlicher Medien. Zudem werden regelmäßig Journalisten aufgrund von Zusammenarbeit mit in Belarus nicht akkreditierten Medien wie BelSAT zu Geldstrafen verurteilt. Im Internet finden sich unabhängige und dezidiert regimekritische Webportale, auf die man frei zugreifen kann. Im August 2018 wurden die großen unabhängigen Internetportale tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, aber auch realty.by, ITV, Belorussy i Rynok, Culture and Art, mit Durchsuchung ihrer Redaktionsräume, Beschlagnahmung von technischer Ausstattung, Verhören von Journalisten und unverhältnismäßigen mehrtägigen Arresten von Journalisten eingeschüchtert (AA 5.7.2019). Es gibt nur wenige unabhängige Medien und viele sind gezwungen, sich im Ausland niederzulassen. Die Behörden schikanieren sie jedoch weiterhin, insbesondere das in Polen ansässige Belsat TV, wenn auch weniger als in der Vergangenheit. Die Zahl der Geldstrafen, denen sie oder ihre Reporter unterworfen wurden, ist 2019 gesunken. Publikationen, die zuvor verschont blieben, wie Tut.by und die Nachrichtenagentur BelaPAN, werden nun von den Behörden ins Visier genommen. Diejenigen, die toleriert werden, kämpfen ums Überleben, weil ihnen sowohl staatliche Subventionen als auch Werbung verweigert werden (RoG 2020). Diejenigen internationalen Medien, die weiterhin im Land tätig sind, sind mit Einmischung und Zensur konfrontiert (USDOS 11.3.2020). Die Behörden schikanieren und verhaften weiterhin regelmäßig einheimische und ausländische Journalisten (USDOS 11.3.2020). Kritische Journalisten und Blogger werden bedroht und verhaftet (RoG 2020). Die meisten unabhängigen Journalisten arbeiten unter der Annahme, dass sie vom Komitee für Staatssicherheit (KGB) überwacht werden. Journalisten werden für ihre Arbeit auch mit Geldstrafen, Haft und strafrechtlicher Verfolgung belegt. Der Belarussische Journalistenverband zählte 44 Geldstrafen, die im Jahr 2019 gegen freiberufliche Journalisten verhängt wurden (FH 4.3.2020). Das Mediengesetz schreibt vor, dass Journalisten, die für außerhalb von Belarus registrierte Medienunternehmen arbeiten, sich beim Außenministerium akkreditieren lassen und einen offiziellen Arbeitsvertrag mit dem akkreditierten ausländischen Medienunternehmen haben müssen. Für Freiberufler ist eine Akkreditierung praktisch unmöglich. Die Behörden verweigern Journalisten, die für ausländische Medien arbeiten, oft willkürlich die Akkreditierung (HRW 14.1.2020). Die Behörden verhängten im Jahr 2019 weiterhin hohe Geldstrafen gegen freiberufliche Journalisten, die mit internationalen Medien zusammenarbeiten (AI 16.4.2020). Die Behörden blockierten für Medien regelmäßig den Zugang zu offiziellen Veranstaltungen (HRW 14.1.2020). Sicherheitskräfte behinderten z.B. kontinuierlich die Bemühungen unabhängiger Journalisten, über Demonstrationen und Proteste zu berichten (USDOS 11.3.2020). Der einzige Internet-Provider ist im Besitz der Regierung; die Regierung kontrolliert das Internet mit rechtlichen und technischen Mitteln. Die offizielle Definition der Massenmedien umfasst auch Websites und Blogs und unterstellt sie der Aufsicht des Informationsministeriums (FH 4.3.2020). Seit dem 1.1.2019 gilt ein neues Mediengesetz, das Internetressourcen grundsätzlich den Druckerzeugnissen gleichstellt. Hauptkonsequenz ist, dass nun auch Internetseiten geschlossen und blockiert werden können. Die Voraussetzungen für eine Verwarnung sind im Mediengesetz sehr vage formuliert – verboten ist beispielsweise die „Verbreitung von Informationen, die den nationalen Interessen der Republik Belarus schaden können“ (AA 5.7.2019). Die Behörden überwachen den Internetverkehr, z.B. von Oppositionsaktivisten. Zwar sind Einzelpersonen, Gruppen und Publikationen im Allgemeinen in der Lage, sich über das Internet, einschließlich per E-Mail, an der Meinungsäußerung zu beteiligen; alle, die dies tun, riskieren mögliche rechtliche und persönliche Auswirkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 18.6.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 18.6.2020 ● RoG – Reporter Ohne Grenzen
(2020): Belarus, https://rsf.org/en/belarus, Zugriff 18.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 12.6.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungsfreiheit Die Verfassung und das Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen garantieren das Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln. De jure und de facto wird dieses Recht aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 16.4.2020, FH 4.3.2020).Die Verfassung und das Gesetz über die Durchführung von Großveranstaltungen garantieren das Recht, sich im öffentlichen Raum zu versammeln. De jure und de facto wird dieses Recht aber durch staatliche Behörden und Anordnungen vielfach eingeschränkt (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, AI 16.4.2020, FH 4.3.2020). Alle Versammlungen erfordern eine vorherige Ankündigung und die ausdrückliche Genehmigung der Behörden (AI 16.4.2020). Oft wird diese willkürlich verweigert (FH 4.3.2020). Die Behörden setzten eine Vielzahl von Mitteln ein, um die Organisatoren von Demonstrationen zu entmutigen, deren Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können eine Demonstration von mehr als 1.000 Personen beantragen. Die Behörden lehnen in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen ab. Das Gesetz bestraft die Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen. Die Behörden setzen oft Einschüchterungen ein, um Personen von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten, und verhängten hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen gegen Teilnehmer an nicht genehmigten Veranstaltungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 16.4.2020). Alle Versammlungen erfordern eine vorherige Ankündigung und die ausdrückliche Genehmigung der Behörden (AI 16.4.2020). Oft wird diese willkürlich verweigert (FH 4.3.2020). Die Behörden setzten eine Vielzahl von Mitteln ein, um die Organisatoren von Demonstrationen zu entmutigen, deren Wirkung zu minimieren und die Teilnehmer zu bestrafen. Nur registrierte politische Parteien, Gewerkschaften und NGOs können eine Demonstration von mehr als 1.000 Personen beantragen. Die Behörden lehnen in der Regel Anträge von unabhängigen und oppositionellen Gruppen ab. Das Gesetz bestraft die Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen. Die Behörden setzen oft Einschüchterungen ein, um Personen von der Teilnahme an Demonstrationen abzuhalten, und verhängten hohe Geldstrafen oder Gefängnisstrafen gegen Teilnehmer an nicht genehmigten Veranstaltungen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 16.4.2020). Im Januar 2019 traten Änderungen des Gesetzes über Massenveranstaltungen in Kraft, mit denen ein Anmeldeverfahren für die Organisation öffentlicher Versammlungen eingeführt wurde (HRW 14.1.2020). Demonstrationen auf zentralen Plätzen in Stadtzentren sind untersagt (AA 5.7.2019). Das Anmeldeverfahren wurde auf bestimmte, zuvor vorab genehmigte Gebiete ausgedehnt (typischerweise an abgelegenen Orten) (AI 16.4.2020), Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb von Stadtzentren werden zum Teil genehmigt – bei politisch heiklen Anlässen kann es aber zu Verboten kommen (AA 5.7.2019). Hohe Gebühren, welche die Veranstalter von Kundgebungen für den obligatorischen Einsatz von Polizei, Sanitätern und Stadtreinigung seit 26.1.2019 zahlen müssen, sollen nicht-staatliche Kundgebungen generell erschweren (AA 5.7.2019; vgl. AI 16.4.2020). Genehmigte Demonstrationen werden beobachtet und auch gefilmt (AA 5.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind (AA 5.7.2019).Im Januar 2019 traten Änderungen des Gesetzes über Massenveranstaltungen in Kraft, mit denen ein Anmeldeverfahren für die Organisation öffentlicher Versammlungen eingeführt wurde (HRW 14.1.2020). Demonstrationen auf zentralen Plätzen in Stadtzentren sind untersagt (AA 5.7.2019). Das Anmeldeverfahren wurde auf bestimmte, zuvor vorab genehmigte Gebiete ausgedehnt (typischerweise an abgelegenen Orten) (AI 16.4.2020), Anträge der Opposition für Demonstrationen außerhalb von Stadtzentren werden zum Teil genehmigt – bei politisch heiklen Anlässen kann es aber zu Verboten kommen (AA 5.7.2019). Hohe Gebühren, welche die Veranstalter von Kundgebungen für den obligatorischen Einsatz von Polizei, Sanitätern und Stadtreinigung seit 26.1.2019 zahlen müssen, sollen nicht-staatliche Kundgebungen generell erschweren (AA 5.7.2019; vergleiche AI 16.4.2020). Genehmigte Demonstrationen werden beobachtet und auch gefilmt (AA 5.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Anfang 2012 wurde per Gesetzesänderung eigens festgelegt, dass auch Menschenansammlungen ohne Losungen und Redner (im Sommer 2011 hatten Schweigedemonstrationen stattgefunden) genehmigungspflichtig sind (AA 5.7.2019). Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen, Kranzniederlegungen oder Unterschriftenaktionen werden zu Geldstrafen, in wiederholten Fällen zu administrativen Arreststrafen (5 bis 15 Tage) verurteilt. Auch im Falle genehmigter Demonstrationen kann es zu präventiven vorübergehenden Festnahmen von exponierten oppositionellen Aktivisten oder zu willkürlichen Verhaftungen mit anschließenden kurzen Haftstrafen kommen (AA 5.7.2019). Im Vorfeld der Parlamentswahlen im November 2019 wurden Dutzende Menschen, darunter auch Wahlkandidaten, wegen ihrer friedlichen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten während des Parlamentswahlkampfes (AI 16.4.2020), sowie im Dezember 2019 wegen Protesten gegen eine mögliche Vertiefung der Integration mit Russland verurteilt oder mit Verwaltungsvorwürfen nach Artikel 23.34 belegt (AI 16.4.2020; vgl. FH 4.3.2020). Eine nicht genehmigte Kundgebung der Opposition im März 2019 in Minsk wurde von den Behörden aufgelöst; 15 Personen wurden sofort festgenommen, zwei wurden über Nacht festgehalten. Die Regierung nutzte 2019 auch ihre Kontrolle über das Internet, um Proteste zu verhindern. Im Mai 2019 unterzeichnete Präsident Lukaschenko ein Dekret, das Webseiten, die zu "unautorisierten Protesten" aufrufen, verbietet. Dies geschah im Vorfeld der European Games, die im Juni 2019 in Weißrussland ausgetragen wurden (FH 4.3.2020). Im Juni 2020 wurden im Vorfeld der kommenden Präsidentschaftswahlen Demonstranten, Oppositionelle und Journalisten festgenommen (BBC 20.6.2020).Im Vorfeld der Parlamentswahlen im November 2019 wurden Dutzende Menschen, darunter auch Wahlkandidaten, wegen ihrer friedlichen Teilnahme an nicht genehmigten Protesten während des Parlamentswahlkampfes (AI 16.4.2020), sowie im Dezember 2019 wegen Protesten gegen eine mögliche Vertiefung der Integration mit Russland verurteilt oder mit Verwaltungsvorwürfen nach Artikel 23.34 belegt (AI 16.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Eine nicht genehmigte Kundgebung der Opposition im März 2019 in Minsk wurde von den Behörden aufgelöst; 15 Personen wurden sofort festgenommen, zwei wurden über Nacht festgehalten. Die Regierung nutzte 2019 auch ihre Kontrolle über das Internet, um Proteste zu verhindern. Im Mai 2019 unterzeichnete Präsident Lukaschenko ein Dekret, das Webseiten, die zu "unautorisierten Protesten" aufrufen, verbietet. Dies geschah im Vorfeld der European Games, die im Juni 2019 in Weißrussland ausgetragen wurden (FH 4.3.2020). Im Juni 2020 wurden im Vorfeld der kommenden Präsidentschaftswahlen Demonstranten, Oppositionelle und Journalisten festgenommen (BBC 20.6.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 16.6.2020 ● BBC News (20.6.2020): Belarus opposition protests end in arrests, https://www.bbc.com/news/world-europe-53115921, Zugriff 22.6.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 18.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 16.6.2020 Vereinigungsfreiheit Das Gesetz sieht zwar Vereinigungsfreiheit vor, die Regierung schränkt diese jedoch ein. Die Regierung schränkt durch Gesetze und Bestimmungen selektiv die Tätigkeit unabhängiger Vereinigungen ein, die sie kritisieren könnten. Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge; sie stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verweigern unabhängigen Gruppen und Oppositionsparteien unter willkürlichen Vorwänden weiterhin die Registrierung (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.3.2020), und die Vorschriften verbieten ausländische Hilfe für Einrichtungen und Einzelpersonen, von denen angenommen wird, dass sie die Einmischung von Ausländern in innere Angelegenheiten fördern (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Das Gesetz sieht zwar Vereinigungsfreiheit vor, die Regierung schränkt diese jedoch ein. Die Regierung schränkt durch Gesetze und Bestimmungen selektiv die Tätigkeit unabhängiger Vereinigungen ein, die sie kritisieren könnten. Alle NGOs, politischen Parteien und Gewerkschaften müssen die Genehmigung des Justizministeriums erhalten, um registriert zu werden. Eine Regierungskommission prüft und genehmigt alle Registrierungsanträge; sie stützt ihre Entscheidungen weitgehend auf die politische und ideologische Vereinbarkeit mit den offiziellen Ansichten und Praktiken (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verweigern unabhängigen Gruppen und Oppositionsparteien unter willkürlichen Vorwänden weiterhin die Registrierung (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.3.2020), und die Vorschriften verbieten ausländische Hilfe für Einrichtungen und Einzelpersonen, von denen angenommen wird, dass sie die Einmischung von Ausländern in innere Angelegenheiten fördern (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Beteiligung an nicht registrierten oder aufgelösten Organisationen, die 2005 kriminalisiert worden war, steht seit 2018 nicht mehr unter Strafe. Stattdessen wurden im Strafgesetzbuch hohe Geldstrafen eingeführt (FH 4.3.2020).

Artikel 193

.1 des Strafgesetzbuches wurde durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubeln (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Zuvor konnten hohe Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden (USDOS 11.3.2020).Die Beteiligung an nicht registrierten oder aufgelösten Organisationen, die 2005 kriminalisiert worden war, steht seit 2018 nicht mehr unter Strafe. Stattdessen wurden im Strafgesetzbuch hohe Geldstrafen eingeführt (FH 4.3.2020).

Artikel 193

.1 des Strafgesetzbuches wurde durch Artikel 23.88 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ersetzt, der der Polizei die Befugnis gibt, "Straftäter" ohne gerichtliche Überprüfung mit einer Geldstrafe von bis zu ungefähr 1.275 weißrussischen Rubeln (615 US-Dollar) zu belegen (AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRW 14.1.2020). Zuvor konnten hohe Geldstrafen sowie Haftstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden (USDOS 11.3.2020). Gesetze und Vorschriften für öffentliche Vereinigungen bleiben restriktiv und hindern Menschenrechtsgruppen oder politische Oppositionsbewegungen daran, frei zu agieren (HRW 14.1.2020). Die Behörden schikanieren zum Beispiel weiterhin die unabhängige und nicht registrierte Union der Polen von Belarus und ihre Mitglieder und unterstützen gleichzeitig eine regierungsnahe Organisation mit ähnlichem Namen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen Gesetzesverstößen ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Unabhängige Gewerkschaften sind Schikanen ausgesetzt, ihre Vorsitzenden werden wegen der Beteiligung an friedlichen Protesten häufig entlassen und strafrechtlich verfolgt. Seit 1999, als Präsident Lukaschenko per Erlass äußerst restriktive Zulassungsbedingungen festlegte, wurden keine unabhängigen Gewerkschaften mehr registriert (FH 4.3.2020).Gesetze und Vorschriften für öffentliche Vereinigungen bleiben restriktiv und hindern Menschenrechtsgruppen oder politische Oppositionsbewegungen daran, frei zu agieren (HRW 14.1.2020). Die Behörden schikanieren zum Beispiel weiterhin die unabhängige und nicht registrierte Union der Polen von Belarus und ihre Mitglieder und unterstützen gleichzeitig eine regierungsnahe Organisation mit ähnlichem Namen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden können eine NGO schließen, nachdem sie nur eine einzige Verwarnung wegen Gesetzesverstößen ausgesprochen haben. Die häufigsten Vorwände für eine Verwarnung oder Schließung, sind das Versäumnis, eine offizielle Adresse vorzuweisen und technische Unstimmigkeiten in den Antragsunterlagen. Die Regierung verweigert einigen NGOs und politischen Parteien unter verschiedenen Vorwänden weiterhin die Registrierung (USDOS 11.3.2020) bzw. registriert NGOs aus willkürlichen Gründen nicht (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Unabhängige Gewerkschaften sind Schikanen ausgesetzt, ihre Vorsitzenden werden wegen der Beteiligung an friedlichen Protesten häufig entlassen und strafrechtlich verfolgt. Seit 1999, als Präsident Lukaschenko per Erlass äußerst restriktive Zulassungsbedingungen festlegte, wurden keine unabhängigen Gewerkschaften mehr registriert (FH 4.3.2020). Quellen: ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 16.6.2020 ● FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030831.html, Zugriff 15.6.2020 ● HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022729.html, Zugriff 18.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 16.6.2020 Haftbedingungen Laut des deutschen Auswärtigen Amtes entsprechen die Haftbedingungen teilweise dem auf europäischer Ebene verankerten Mindeststandard, teilweise bestehen erhebliche Defizite. Nach Angaben des weißrussischen Innenministeriums befanden sich zum 1.1.2019 ca. 32.600 Personen in Strafvollzugsanstalten (Rückgang um 5% im Vergleich zum Vorjahr), davon ca. 5.400 Personen in Untersuchungshaft. Maximal dürfen Personen 1,5 Jahre in einem Untersuchungsgefängnis untergebracht sein. Die Zeit in Untersuchungshaft wird auf eine Haftstrafe angerechnet. Bei Freispruch wird auf Antrag eine geringe Entschädigung pro Tag gezahlt. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. In Untersuchungshaft werden zwei bis ca. 20 Personen pro Raum untergebracht. Im Strafvollzug (v. a. in den Haftanstalten mit verpflichtender Arbeit) gibt es Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. Es gibt Betten mit Matratze, Kissen und Decke. Es gibt einmal pro Woche eine Möglichkeit zum Duschen (warmes Wasser vorhanden). In Räumen, in denen keine Toilette vorhanden ist, werden Insassen zweimal am Tag zur Toilette geführt; in der Zwischenzeit steht lediglich ein Eimer im Raum zur Verfügung. Einige Räume sind mit Toilette ohne Sichtschutz ausgestattet. Es gibt eine Stunde pro Tag Ausgangsmöglichkeit in einem ummauerten Bereich unter freiem Himmel. Raucher und Nichtraucher werden zusammen untergebracht. Die Ernährung ist einfach. Oft fehlt es an vitaminreicher Kost. Zukäufe durch die Inhaftierten oder eine Versorgung durch Angehörige ist grundsätzlich möglich. Dies hängt jedoch davon ab, in welchem Regime der Haftbedingungen sich der jeweilige Inhaftierte befindet. Einige Gefangene müssen ihre Haft, in der Regel nach Verstößen gegen die Gefängnisordnung, teilweise in Isolation verbringen. Der Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen kann während der Untersuchungshaft und Haft eingeschränkt oder zeitweilig verwehrt werden. Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, ist in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Das Krankenhaus für Strafvollzugsanstalten wurde vor einigen Jahren geschlossen; die einzelnen Abteilungen des Krankenhauses sind seitdem auf Haftanstalten in ganz Belarus verteilt worden. Bei Bedarf wird auf zivile Krankenhäuser ausgewichen bzw. werden zivile Ärzte hinzugeholt. Die Behandlungen sind für weißrussische Staatsangehörige kostenlos; Ausländer dagegen müssen, falls sie nicht im Besitz einer für Belarus gültigen Krankenversicherung sind, die Kosten selbst tragen. Bei der Prävention und Bekämpfung von Tuberkulosefällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Dabei kamen auch Mittel von UNDP zum Einsatz. Es gibt eine Haftanstalt eigens für offene Tuberkulosefälle (AA 5.7.2019). Die Bedingungen in den weißrussischen Gefängnissen sind mangelhaft und stellen in vielen Fällen eine Bedrohung für Leben und Gesundheit dar. Laut lokalen Aktivisten und Menschenrechtsanwälten herrscht Mangel an Nahrungsmitteln, Medikamenten, warmer Kleidung und Bettwäsche sowie unzureichender Zugang zu medizinischer Grund- und Notfallversorgung sowie sauberem Trinkwasser. Die allgemeinen Hygienebedingungen sind schlecht. Die Gefangenen klagen häufig über Unterernährung und minderwertige Bekleidung und Bettwäsche. Die Überbelegung der Untersuchungshaftanstalten und der Gefängnisse allgemein ist ein Problem, obwohl das Amnestiegesetz vom

  1. Juli 2019 die Haftstrafen von mindestens 2.000 Gefangenen verkürzte und sie frei ließ. Beobachter vermuten, dass Tuberkulose, Lungenentzündung, HIV/AIDS und andere übertragbare Krankheiten in Gefängnissen aufgrund der allgemein schlechten medizinischen Versorgung weit verbreitet sind (USDOS 11.3.2020). Trotz vereinzelter Berichte, wonach die Polizei minderjährige Verdächtige gemeinsam mit erwachsenen Verdächtigen und Verurteilten unterbringt, halten die Behörden jugendliche Gefangene in der Regel getrennt von Erwachsenen in jugendlichen Strafkolonien, Haftanstalten und Untersuchungshaftanstalten fest. Generell sind die Bedingungen für weibliche und jugendliche Häftlinge etwas besser als für männliche Häftlinge (USDOS 11.3.2020). Im Jahr 2019 tauchten jedoch glaubwürdige Beweise auf, dass Hunderte von Minderjährigen lange Gefängnisstrafen für kleinere, gewaltlose Drogendelikte verbüßen. Außerdem wurde über harte Bedingungen und diskriminierende Behandlung in Gefängnissen für Minderjährige, die wegen Drogendelikten verurteilt wurden, berichtet (AI 16.4.2020). Häftlingen wird nur begrenzt Besuch gewährt und die Verweigerung von Treffen mit der Familie ist eine übliche Strafe für Disziplinarverstöße. Es gibt Berichte, dass Häftlinge in ihrer Religionsausübung beschränkt werden. Ehemalige Häftlinge berichten, dass Gefängnisbeamte ihre Beschwerden häufig zensieren oder nicht weiterleiten und dass die Gefängnisverwalter Anträge auf Untersuchung angeblicher Missbräuche entweder ignorieren oder selektiv berücksichtigen. Beschwerden können zu Vergeltungsmaßnahmen führen, darunter Erniedrigung, Todesdrohungen oder andere Formen der Bestrafung und Belästigung. Korruption in Gefängnissen ist ein ernstes Problem und Beobachter stellen fest, dass Bewährung oft von Bestechungsgeldern für Gefängnispersonal oder von der politischen Zugehörigkeit eines Häftlings abhängt. Trotz zahlreicher Anfragen an Innen- und Justizministerium weigern sich Regierungsbeamte, sich mit Menschenrechtsvertretern zu treffen oder Anträge von NGOs zu genehmigen, damit diese die Hafteinrichtungen besuchen und mit den Insassen sprechen können (USDOS 11.3.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (5.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Belarus (Stand: April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014268/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Belarus_%28Stand_April_2019%29%2C_05.07.2019.pdf, Zugriff 12.6.2020 ● AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Eastern Europe and Central Asia - Review of 2019 - Belarus [EUR 01/1355/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028165.html, Zugriff 16.6.2020 ● USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Belarus, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026418.html, Zugriff 16.6.2020 Todesstrafe Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. 2018 wurden zwei Todesurteile verhängt und vier vollstreckt (AA 5.7.2019). 2019 wurden zumindest drei Todesurteile vollstreckt, zwei weitere verhängt (AI 16.4.2020). Belarus verhängt die Todesstrafe für eine lange Liste von Straftaten: zwölf in Friedenszeiten und zwei in Kriegszeiten (AI 29.4.2020), darunter Terrorismus (Art. 289), Hochverrat (Art. 356), Sabotagehandlungen gegen den Staat (Art. 360) und Mord (Art. 139) (AA 5.7.2019). In den letzten Jahren wurden Todesurteile nur wegen Mordes ausgesprochen. In allen Fällen ist die Todesstrafe fakultativ, d.h. sie steht im Belieben des Gerichts. In Belarus werden praktisch alle Todesurteile wegen „vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen“ verhängt. Die Todesstrafe ist als Alternative zu lebenslänglicher oder langjähriger (15-25 Jahre) Haft vorgesehen (AI 29.4.2020). Art. 59 des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
  3. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus (AA 5.7.2019).Belarus ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt wird. 2018 wurden zwei Todesurteile verhängt und vier vollstreckt (AA 5.7.2019). 2019 wurden zumindest drei Todesurteile vollstreckt, zwei weitere verhängt (AI 16.4.2020). Belarus verhängt die Todesstrafe für eine lange Liste von Straftaten: zwölf in Friedenszeiten und zwei in Kriegszeiten (AI 29.4.2020), darunter Terrorismus (Artikel 289,), Hochverrat (Artikel 356,), Sabotagehandlungen gegen den Staat (Artikel 360,) und Mord (Artikel 139,) (AA 5.7.2019). In den letzten Jahren wurden Todesurteile nur wegen Mordes ausgesprochen. In allen Fällen ist die Todesstrafe fakultativ, d.h. sie steht im Belieben des Gerichts. In Belarus werden praktisch alle Todesurteile wegen „vorsätzlichen Mordes unter erschwerenden Umständen“ verhängt. Die Todesstrafe ist als Alternative zu lebenslänglicher oder langjähriger (15-25 Jahre) Haft vorgesehen (AI 29.4.2020). Artikel 59, des Strafgesetzbuchs nimmt Minderjährige, die zum Zeitpunkt des Verbrechens das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen jeglichen Alters sowie Männer, die zum Zeitpunkt der Urteilsverhängung das
  5. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus (AA 5.7.2019). In Weißrussland gelten Daten über den Einsatz der Todesstrafe als Staatsgeheimnis (AI 2020). Nach Schätzungen von Amnesty International wurden seit der Unabhängigkeit von der Sowjetunion

(1991)rund 400 Menschen hingerichtet. In den vergangenen Jahren ist die Zahl der vollstreckten Urteile allerdings stark zurückgegangen (DW 11.4.2017). Die Todesstrafe wird im Beisein eines Staatsanwaltes und eines Arztes durch einen Schuss in den Nacken vollstreckt. Angehörige und Rechtsanwälte sind nicht zugegen. Der Leichnam wird den Familien nicht übergeben, sondern an einem unbekannten Ort - mit einer Nummer versehen - bestattet. Eine formelle Benachrichtigung der Angehörigen erfolgt im Nachhinein (AA 5.7.2019). Mit den Änderungen des Strafgesetzbuches vom 31.12.1997 wurde als Alternative zur Todesstrafe die lebenslange Haft eingeführt. Gemäß Art. 59 StGB kann die Todesstrafe im Rahmen der Begnadigung durch lebenslange Haft ersetzt werden. Der Präsident hat das verfassungsmäßige Recht, zum Tode Verurteilte zu begnadigen (AA 5.7.2019). Solange die Todesstrafe aufrechterhalten wird, kann das Risiko der Hinrichtung eines Unschuldigen nie ausgeschlossen werden. Dieses Risiko ist in Belarus besonders hoch, da das Justizsystem schwere Mängel aufweist. Prozesse finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Geständnisse werden teilweise unter Folter und Misshandlung erzwungen. Gegen Todesurteile, die von Bezirksgerichten in erster Instanz gefällt werden, sind Rechtsmittel zulässig. Höchste Berufungsinstanz ist der Oberste Gerichtshof. Allerdings werden Straftäter teilweise direkt vor dem Obersten Gerichtshof, also vor dem höchsten Gericht, angeklagt und verurteilt. In diesen Fällen besteht keine Möglichkeit, Rechtsmittel vor einem höheren Gericht einzulegen (AI 29.4.2020). Seit 1994 hat der Oberste Gerichtshof von Belarus alle Verurteilun

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