RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.06.2023 GeschäftszahlW293 2258037-1 Spruch, W293 2258037-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2021 mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 an das Institut für XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Amtes der Medizinischen Universität Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.08.2021 mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 an das Institut für römisch 40 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
- Mit E-Mail vom 14.09.2021 und 30.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser Weisung.
- Mit Schreiben vom 16.09.2021 wiederholte die belangte Behörde, dass keine Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent eingetreten sei und keine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 BDG 1979 vorliege und der Beschwerdeführer die Weisung zu befolgen habe.
- Mit Schreiben vom 16.09.2021 wiederholte die belangte Behörde, dass keine Verschlechterung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent eingetreten sei und keine Verwendungsänderung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BDG 1979 vorliege und der Beschwerdeführer die Weisung zu befolgen habe.
- Mit Schreiben vom 04.03.2022 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erneut auf, über die am 30.08.2021 angeordnete „Versetzung“ sowie die grundlos entzogene Erschwerniszulage bescheidmäßig abzusprechen. Durch den infolge des Wechsels an das Institut für XXXX bedingten Wegfall diverser Zahlungen und Zulagen (Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, Poolgelder, Covid-19-Belohnung) sei ihm ein monetärer Nachteil erwachsen. Darüber hinaus sei er in seiner Forschungstätigkeit vor allem bei der Abwicklung seiner laufenden Forschungsprojekte wegen des fehlenden direkten Zugriffs auf benötigte Patientendaten massiv beeinträchtigt.
- Mit Schreiben vom 04.03.2022 forderte der Beschwerdeführer die belangte Behörde erneut auf, über die am 30.08.2021 angeordnete „Versetzung“ sowie die grundlos entzogene Erschwerniszulage bescheidmäßig abzusprechen. Durch den infolge des Wechsels an das Institut für römisch 40 bedingten Wegfall diverser Zahlungen und Zulagen (Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, Poolgelder, Covid-19-Belohnung) sei ihm ein monetärer Nachteil erwachsen. Darüber hinaus sei er in seiner Forschungstätigkeit vor allem bei der Abwicklung seiner laufenden Forschungsprojekte wegen des fehlenden direkten Zugriffs auf benötigte Patientendaten massiv beeinträchtigt.
- In der Folge brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.04.2022 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Weisung wirksam und rechtmäßig und im Rahmen der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zu befolgen gewesen sei (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 06.04.2022 wegen Nichterledigung der Anträge vom 14.09.2022 und 30.09.2021 eingestellt werde (Spruchpunkt II.). Spruchpunkt I. begründete die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen damit, dass durch die Weisungsverfügung des Rektors in seiner Funktion als oberster Dienstvorgesetzter des Universitätspersonals der Beschwerdeführer an eine andere Organisationseinheit der Universität zugewiesen worden sei. Für die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten enthalte § 173 BDG 1979 die Ausnahmeregelung, dass die Bestimmungen über die Verwendung nach den §§ 40 und 41 BDG 1979 nicht anzuwenden seien. Auch ansonsten gäbe es keine Anordnung im Gesetz, dass Verwendungsänderungen dieser Beamtengruppe mittels Bescheid verfügt werden dürften. Da der Bereich der Universität eine Dienststelle bilde, liege zudem weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung im Sinne der §§ 38 und 39 BDG 1979 vor, zumal die ausgesprochene Personalmaßnahme keinen Dienststellenwechsel mit sich bringe. Die Zustimmung des Beschwerdeführers sei daher nicht erforderlich gewesen. Auch sei im Zuge dieser Personalmaßnahme weder einer Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent eingetreten, noch werde er in seiner wissenschaftlichen Forschung beeinträchtigt.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Weisung wirksam und rechtmäßig und im Rahmen der Dienstpflichten des Beschwerdeführers zu befolgen gewesen sei (Spruchpunkt römisch eins.) und das Verfahren zur Säumnisbeschwerde vom 06.04.2022 wegen Nichterledigung der Anträge vom 14.09.2022 und 30.09.2021 eingestellt werde (Spruchpunkt römisch zwei.). Spruchpunkt römisch eins. begründete die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen damit, dass durch die Weisungsverfügung des Rektors in seiner Funktion als oberster Dienstvorgesetzter des Universitätspersonals der Beschwerdeführer an eine andere Organisationseinheit der Universität zugewiesen worden sei. Für die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten enthalte Paragraph 173, BDG 1979 die Ausnahmeregelung, dass die Bestimmungen über die Verwendung nach den Paragraphen 40 und 41 BDG 1979 nicht anzuwenden seien. Auch ansonsten gäbe es keine Anordnung im Gesetz, dass Verwendungsänderungen dieser Beamtengruppe mittels Bescheid verfügt werden dürften. Da der Bereich der Universität eine Dienststelle bilde, liege zudem weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung im Sinne der Paragraphen 38 und 39 BDG 1979 vor, zumal die ausgesprochene Personalmaßnahme keinen Dienststellenwechsel mit sich bringe. Die Zustimmung des Beschwerdeführers sei daher nicht erforderlich gewesen. Auch sei im Zuge dieser Personalmaßnahme weder einer Verschlechterung seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Universitätsdozent eingetreten, noch werde er in seiner wissenschaftlichen Forschung beeinträchtigt.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dem Bescheid mangle es an einer Beweiswürdigung und seien darin teils polemische Behauptungen sowie persönliche Wertungen aufgestellt worden, denen in der gegenständlichen Rechtssache keinerlei Relevanz zukomme, sodass der Bescheid insgesamt nicht als rechtskonform im Sinne des § 58 AVG anzusehen sei. Außerdem handle es sich bei dem (nicht-klinischen) Institut für XXXX sehr wohl um eine von der Universitätsklinik für XXXX verschiedene Dienststelle, insbesondere da es sich bei diesen um völlig getrennte Organisationeinheiten handle, denen verschiedene Aufgaben und Tätigkeitsbereiche zugewiesen seien. Eine Anwendung der §§ 40 und 41 BDG 1979 scheide aus. Es liege eine rechtwidrige und unwirksame Versetzung vor, da eine solche in der Regel die Zustimmung des Beamten erfordere und auch im vorliegenden Fall kein dienstliches Interesse vorliege. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer Zulagen vorenthalten werden, was als wesentlicher wirtschaftlicher Schaden iSd § 38 Abs. 4 BDG 1979 zu qualifizieren sei. Im Ergebnis werde im vorliegenden Fall versucht, die Regelung des § 38 BDG 1979 zu umgehen, um so dessen Schutzzweck – den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren – zu vereiteln. Schließlich wäre auch die Annahme einer Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 rechtswidrig, da der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen worden sei.
- In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen vor, dem Bescheid mangle es an einer Beweiswürdigung und seien darin teils polemische Behauptungen sowie persönliche Wertungen aufgestellt worden, denen in der gegenständlichen Rechtssache keinerlei Relevanz zukomme, sodass der Bescheid insgesamt nicht als rechtskonform im Sinne des Paragraph 58, AVG anzusehen sei. Außerdem handle es sich bei dem (nicht-klinischen) Institut für römisch 40 sehr wohl um eine von der Universitätsklinik für römisch 40 verschiedene Dienststelle, insbesondere da es sich bei diesen um völlig getrennte Organisationeinheiten handle, denen verschiedene Aufgaben und Tätigkeitsbereiche zugewiesen seien. Eine Anwendung der Paragraphen 40 und 41 BDG 1979 scheide aus. Es liege eine rechtwidrige und unwirksame Versetzung vor, da eine solche in der Regel die Zustimmung des Beamten erfordere und auch im vorliegenden Fall kein dienstliches Interesse vorliege. Darüber hinaus würden dem Beschwerdeführer Zulagen vorenthalten werden, was als wesentlicher wirtschaftlicher Schaden iSd Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 zu qualifizieren sei. Im Ergebnis werde im vorliegenden Fall versucht, die Regelung des Paragraph 38, BDG 1979 zu umgehen, um so dessen Schutzzweck – den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren – zu vereiteln. Schließlich wäre auch die Annahme einer Dienstzuteilung nach Paragraph 39, BDG 1979 rechtswidrig, da der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen worden sei.
- Einlangend am 09.08.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck. Ab 01.11.1999 war der Beschwerdeführer der Universitäts-Klinik für XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.Ab 01.11.1999 war der Beschwerdeführer der Universitäts-Klinik für römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen.
- Mit Schreiben des Amts der Medizinischen Universität Innsbruck vom 30.08.2021, unterfertigt vom Rektor, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 dem Institut für XXXX zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
- Mit Schreiben des Amts der Medizinischen Universität Innsbruck vom 30.08.2021, unterfertigt vom Rektor, wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 dem Institut für römisch 40 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Das Schreiben lautet wie folgt: „ XXXX „ römisch 40 “ Die Weisung wurde, nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.09.2021 sowie vom 30.09.2021 remonstrierte, mit Schreiben vom 16.09.2021 wiederholt. Mit Bescheid vom 24.06.2022 stellte die belangte Behörde zum Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Rechtswirksamkeit der durch Weisung verfügten Personalmaßnahme des Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom 30.08.2021 fest, dass die Weisung wirksam und rechtmäßig gewesen sei und vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienstpflichten zu befolgen gewesen sei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Schreiben vor, sodass der Ablauf des Verfahrens, der vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, zweifellos nachvollzogen werden kann. Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beschwerdevorlage umfassend Unterlagen vor, insbesondere zur Ernennung des Beschwerdeführers in das Dienstverhältnis, seinen Habilitationsbescheid samt Zuordnung im Hinblick auf die Lehrbefugnis (siehe Bescheid vom XXXX ), die schriftliche Zuweisung zur Universitätsklinik für XXXX ab 01.11.1999 (siehe Schreiben vom XXXX ), die Zuweisung zur Dienstleistung an das Institut für XXXX mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 (siehe Schreiben vom 30.08.2021), die dagegen erhobene Remonstration des Beschwerdeführers vom 14.09.2021, das Schreiben des Rektors vom 16.09.2021, mit dem die Zuweisung zur Dienstleistung bestätigt wird, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 betreffend bescheidmäßige Feststellung der Unwirksamkeit der Zuweisung an das Institut für XXXX .Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beschwerdevorlage umfassend Unterlagen vor, insbesondere zur Ernennung des Beschwerdeführers in das Dienstverhältnis, seinen Habilitationsbescheid samt Zuordnung im Hinblick auf die Lehrbefugnis (siehe Bescheid vom römisch 40 ), die schriftliche Zuweisung zur Universitätsklinik für römisch 40 ab 01.11.1999 (siehe Schreiben vom römisch 40 ), die Zuweisung zur Dienstleistung an das Institut für römisch 40 mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 (siehe Schreiben vom 30.08.2021), die dagegen erhobene Remonstration des Beschwerdeführers vom 14.09.2021, das Schreiben des Rektors vom 16.09.2021, mit dem die Zuweisung zur Dienstleistung bestätigt wird, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.09.2021 betreffend bescheidmäßige Feststellung der Unwirksamkeit der Zuweisung an das Institut für römisch 40 . Sämtliche Feststellungen konnten anhand des Verwaltungsakts getroffen werden und sind diese auch unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem in Angelegenheiten des § 38 BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen. Nachdem Gegenstand des Verfahrens die Frage ist, ob die Personalentscheidung vom 30.08.2021 eine Versetzung im Sinne des § 38 BDG 1979 darstellt, ist Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 38, BDG 1979 durch einen Senat zu erfolgen. Nachdem Gegenstand des Verfahrens die Frage ist, ob die Personalentscheidung vom 30.08.2021 eine Versetzung im Sinne des Paragraph 38, BDG 1979 darstellt, ist Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist. …
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden. … Dienstzuteilung § 39.
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.Paragraph 39,
(1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2)Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3)Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn
- der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder
- sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt. … Ausnahmebestimmungen § 173.
(1)Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:Paragraph 173,
(1)Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden: …
- die §§ 40 und 41 (Verwendung),
- die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung), …
(3)Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
(3)Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten. § 125 Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet auszugswiese wie folgt:Paragraph 125, Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet auszugswiese wie folgt: § 125.
(1)Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984 , anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 125,
(1)Für den Bereich jeder Universität wird ein „Amt der Universität ...“ eingerichtet, das in seiner Bezeichnung den Namen der betreffenden Universität zu führen hat. Das „Amt der Universität ...“ ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister unmittelbar nachgeordnet und wird von der Rektorin oder dem Rektor dieser Universität geleitet. Diese oder dieser ist in dieser Funktion an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gebunden. Das „Amt der Universität ...“ ist die zuständige Dienstbehörde. In Dienstrechtsverfahren hat die Rektorin oder der Rektor als Leiterin oder Leiter des „Amts der Universität ...“ das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, , anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des „Amts der Universität …“ entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. … 3.2. Der Begriff der Weisung ist weder in Art. 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003).3.2. Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein (VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von einer gültigen Remonstration gemäß § 44 Abs. 3 BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im § 44 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht (vgl. jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann von einer gültigen Remonstration gemäß Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 nur dann gesprochen werden, wenn der Beamte dabei seine rechtlichen Bedenken gegen die ihm erteilte Weisung erkennen lässt und zumindest andeutet, womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die Bedenken dürfen einerseits kein mutwilliges, geradezu rechtsmissbräuchliches Vorbringen darstellen, anderseits ist für den Eintritt der im Paragraph 44, Absatz 3, leg. cit. vorgesehenen Rechtsfolge ohne Bedeutung, ob die geäußerten Bedenken des Beamten rechtlich zutreffen oder nicht vergleiche jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen z.B. VwGH 26.02.2020, Ro 2018/09/0003; 15.09.2004, 2001/09/0023). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liegt. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid (in diesen Fällen) jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist vergleiche VwGH 13.09.2006, 2005/12/0180 mwN). Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042).Der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde. Ein subjektives Recht des Einzelnen, also auch des Beamten, auf Gesetzmäßigkeit der Verwaltung kann aus Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht abgeleitet werden. Im dienstrechtlichen Feststellungsverfahren geht es daher lediglich darum, ob das von der Weisung erfasste Verhalten zum Pflichtenkreis des Angewiesenen gehört, nicht aber, ob die Weisung im Übrigen rechtmäßig ist. Dieser Verletzung ist die durch dienstrechtliche Vorschriften nicht gedeckte Annahme einer Verpflichtung des Beamten durch die Behörde gleichzuhalten (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042). Im gegenständlichen Fall ist das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der Frage, wie seine Zuteilung zum Institut für XXXX rechtlich zu werten ist, ob dies insbesondere in Form einer Weisung möglich war, zu bejahen. Es war dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, die maßgebliche Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu klären, sodass der subsidiäre Rechtsbehelf des Feststellungsantrags das einzige Mittel war, diese Frage zu klären.Im gegenständlichen Fall ist das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers an der Frage, wie seine Zuteilung zum Institut für römisch 40 rechtlich zu werten ist, ob dies insbesondere in Form einer Weisung möglich war, zu bejahen. Es war dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, die maßgebliche Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu klären, sodass der subsidiäre Rechtsbehelf des Feststellungsantrags das einzige Mittel war, diese Frage zu klären. 3.3. § 278 Abs. 1 BDG 1979 legt den Begriff der Dienststelle fest: Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen.3.3. Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 legt den Begriff der Dienststelle fest: Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen. Dienstrechtlich ist dieser Begriff insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder einer Dienstzuteilung (§ 39 BDG 1979) von Bedeutung. Als maßgeblicher Faktor nennt § 278 Abs. 1 BDG 1979, dass die Aufgaben in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit besorgt werden (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 278 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Dienstrechtlich ist dieser Begriff insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Versetzung (Paragraph 38, BDG 1979) oder einer Dienstzuteilung (Paragraph 39, BDG 1979) von Bedeutung. Als maßgeblicher Faktor nennt Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979, dass die Aufgaben in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit besorgt werden (Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 278, BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Die Universität hat mit Wirksamwerden der Vollrechtsfähigkeit ab 01.01.2004 ihre Eigenschaft als Dienststelle des Bundes verloren. An ihre Stelle ist das jeweilige Amt der Universität als neue, dem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnete Bundesdienststelle getreten. „Dienststelle“ iSd § 125 UG ist dabei nur die Universität, nicht jedoch eine Suborganisationseinheit wie ein Institut (vgl. BVwG 28.09.2015, W122 2010710-1; Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 125 Rz 9 [Stand: 1.12.2018, rdb.at]).Die Universität hat mit Wirksamwerden der Vollrechtsfähigkeit ab 01.01.2004 ihre Eigenschaft als Dienststelle des Bundes verloren. An ihre Stelle ist das jeweilige Amt der Universität als neue, dem Bundesministerium unmittelbar nachgeordnete Bundesdienststelle getreten. „Dienststelle“ iSd Paragraph 125, UG ist dabei nur die Universität, nicht jedoch eine Suborganisationseinheit wie ein Institut vergleiche BVwG 28.09.2015, W122 2010710-1; Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 125, Rz 9 [Stand: 1.12.2018, rdb.at]). Dass das Amt der jeweiligen Universität Dienststelle eines Universitätsdozenten ist und nicht das jeweilige Institut, deckt sich im Übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. bspw. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/2000, in der als Dienststelle eines Universitätsdozenten das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck bezeichnet ist; VwGH 27.06.2013, 2012/12/0115).Dass das Amt der jeweiligen Universität Dienststelle eines Universitätsdozenten ist und nicht das jeweilige Institut, deckt sich im Übrigen mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche bspw. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/2000, in der als Dienststelle eines Universitätsdozenten das Amt der Medizinischen Universität Innsbruck bezeichnet ist; VwGH 27.06.2013, 2012/12/0115). Nachdem somit im gegenständlichen Fall Dienststelle des Beschwerdeführers das Amt der Universität Innsbruck ist, nicht jedoch – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – das jeweilige Institut bzw. die Universitätsklinik, handelt es sich bei der Maßnahme der Dienstbehörde, den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 dem Institut für XXXX zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, weder um eine dauerhafte noch vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle und ist weder der Versetzungsbegriff des § 38 BDG 1979 noch jener der Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 erfüllt.Nachdem somit im gegenständlichen Fall Dienststelle des Beschwerdeführers das Amt der Universität Innsbruck ist, nicht jedoch – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – das jeweilige Institut bzw. die Universitätsklinik, handelt es sich bei der Maßnahme der Dienstbehörde, den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 dem Institut für römisch 40 zur dauernden Dienstleistung zuzuweisen, weder um eine dauerhafte noch vorübergehende Zuweisung zu einer anderen Dienststelle und ist weder der Versetzungsbegriff des Paragraph 38, BDG 1979 noch jener der Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 erfüllt. Zu prüfen bleibt, wie die Anordnung vom 30.08.2021, den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 dem Institut für XXXX zuzuteilen, zu qualifizieren ist. Zu prüfen bleibt, wie die Anordnung vom 30.08.2021, den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 01.10.2021 dem Institut für römisch 40 zuzuteilen, zu qualifizieren ist. Wird allgemein einem Beamten innerhalb seiner Dienststelle eine neue Verwendung zugewiesen, handelt es sich grundsätzlich um eine Verwendungsänderung (§ 40 BDG 1979; siehe dazu ausführlich Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 40 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall kommt jedoch § 40 BDG 1979 aufgrund der Regelung des § 173 Abs. 1 Z 4 BDG 1979, der Ausnahmebestimmungen für Universitätsdozenten vorsieht, nicht zur Anwendung – wie auch die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt hat. Auch das UG sieht keine Bescheidform für die Zuweisung zu einem Institut vor. Die Zuordnung von Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisationseinheiten kommt nach § 22 Abs. 1 Z 7 UG dem Rektor zu. Eine Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln kommt ihm dabei nicht zu, sodass eine Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit in Bescheidform jedenfalls nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 16.10.2006, 2005/10/0043).Wird allgemein einem Beamten innerhalb seiner Dienststelle eine neue Verwendung zugewiesen, handelt es sich grundsätzlich um eine Verwendungsänderung (Paragraph 40, BDG 1979; siehe dazu ausführlich Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 40, BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Im gegenständlichen Fall kommt jedoch Paragraph 40, BDG 1979 aufgrund der Regelung des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979, der Ausnahmebestimmungen für Universitätsdozenten vorsieht, nicht zur Anwendung – wie auch die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid angeführt hat. Auch das UG sieht keine Bescheidform für die Zuweisung zu einem Institut vor. Die Zuordnung von Universitätsangehörigen zu den einzelnen Organisationseinheiten kommt nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, UG dem Rektor zu. Eine Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln kommt ihm dabei nicht zu, sodass eine Zuordnung zu einer anderen Organisationseinheit in Bescheidform jedenfalls nicht in Frage kommt vergleiche VwGH 16.10.2006, 2005/10/0043). Insofern kommt einem Universitätsdozenten in diesem Sinn kein rechtlicher Schutz vor qualifizierten Verwendungsänderungen bzw. auch kein Recht auf bescheidmäßige Verfügung einer solchen Verwendungsänderung zu (siehe dazu VwGH 13.01.1993, 91/12/0153 zum analogen Fall eines Universitätsprofessors). Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Institut für XXXX nicht bescheidmäßig zu ergehen hatte, sondern in Form einer Weisung rechtmäßig war.Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Institut für römisch 40 nicht bescheidmäßig zu ergehen hatte, sondern in Form einer Weisung rechtmäßig war. 3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es fehle dem Bescheid an jeglicher Form einer Beweiswürdigung, ist einleitend anzumerken, dass eine mangelhafte oder überhaupt fehlende Begründung einen Verfahrensmangel begründet, der jedoch nur dann zu einer Rechtswidrigkeit führt, wenn die Behörde bei Einhaltung der Vorgaben des § 60 AVG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der Begründungsmangel die Parteien an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindert oder wenn er die nachfolgende(
- n)Instanze(
- n)an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtswidrigkeit hindert (Drexel in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 60 Rz 14 mwN). Eine mangelhafte oder fehlende Begründung hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Spruches; diese ist allein am Maßstab des geltenden Rechts zu beurteilen (vgl. VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123).3.4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es fehle dem Bescheid an jeglicher Form einer Beweiswürdigung, ist einleitend anzumerken, dass eine mangelhafte oder überhaupt fehlende Begründung einen Verfahrensmangel begründet, der jedoch nur dann zu einer Rechtswidrigkeit führt, wenn die Behörde bei Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 60, AVG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn der Begründungsmangel die Parteien an der Wahrnehmung ihrer Rechte hindert oder wenn er die nachfolgende(
- n)Instanze(
- n)an der Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtswidrigkeit hindert (Drexel in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 60, Rz 14 mwN). Eine mangelhafte oder fehlende Begründung hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Spruches; diese ist allein am Maßstab des geltenden Rechts zu beurteilen vergleiche VwGH 23.02.2001, 2000/06/0123). Generell setzt sich die Begründung eines Bescheides aus einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Feststellung des Sachverhalts, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung zusammen. In der Beweiswürdigung hat sich die Behörde mit den im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Beweisen auseinanderzusetzen. Die Beweise sind anzuführen und darzulegen, aufgrund welcher Gedankengänge, Schlüsse und Wertungen sich für sie aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der festgestellte Sachverhalt ergibt (siehe dazu bspw. Drexel in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 60 Rz 6 ff mwN). Generell setzt sich die Begründung eines Bescheides aus einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und Feststellung des Sachverhalts, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Beurteilung zusammen. In der Beweiswürdigung hat sich die Behörde mit den im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Beweisen auseinanderzusetzen. Die Beweise sind anzuführen und darzulegen, aufgrund welcher Gedankengänge, Schlüsse und Wertungen sich für sie aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der festgestellte Sachverhalt ergibt (siehe dazu bspw. Drexel in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 60, Rz 6 ff mwN). Im verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde sich nach einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts rechtlich mit den Fragen auseinandergesetzt. Eine explizite Anführung, woraus sich die Feststellungen, so etwa zu den Dienstzuordnungen des Beschwerdeführers ergeben, wurde zwar nicht explizit vorgenommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich jedoch aus den im Bescheid jeweils genannten Schreiben, die dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aktenvorlage auch vorgelegt wurden und die dem Beschwerdeführer bekannt sind, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht problemlos möglich war, dies auf Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen wurde inhaltlich auch nicht vorgebracht, inwieweit die für den Bescheid maßgeblichen Feststellungen nicht richtig wären bzw. inwiefern die fehlende Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat somit nicht die Relevanz des Verfahrensverstoßes dargetan (vgl. VwGH 26.04.1991, 91/19/0057).Im verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde sich nach einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts rechtlich mit den Fragen auseinandergesetzt. Eine explizite Anführung, woraus sich die Feststellungen, so etwa zu den Dienstzuordnungen des Beschwerdeführers ergeben, wurde zwar nicht explizit vorgenommen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich jedoch aus den im Bescheid jeweils genannten Schreiben, die dem Bundesverwaltungsgericht mit der Aktenvorlage auch vorgelegt wurden und die dem Beschwerdeführer bekannt sind, sodass es dem Bundesverwaltungsgericht problemlos möglich war, dies auf Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen wurde inhaltlich auch nicht vorgebracht, inwieweit die für den Bescheid maßgeblichen Feststellungen nicht richtig wären bzw. inwiefern die fehlende Beweiswürdigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat somit nicht die Relevanz des Verfahrensverstoßes dargetan vergleiche VwGH 26.04.1991, 91/19/0057). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid auch Feststellungen getroffen werden, die für die gegenständliche Rechtssache ohne Relevanz sind, wie etwa zu etwaigen Problemen mit dem XXXX oder zu vom Beschwerdeführer angeführten Zulagen, zu denen der Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Antrag zuvor selbst umfassend ausgeführt hat. Aus derartigen, nicht für die Entscheidung über die Frage der Rechtsmäßigkeit der Weisung relevanten Ausführungen kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides abgeleitet werden.Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass im verfahrensgegenständlichen Bescheid auch Feststellungen getroffen werden, die für die gegenständliche Rechtssache ohne Relevanz sind, wie etwa zu etwaigen Problemen mit dem römisch 40 oder zu vom Beschwerdeführer angeführten Zulagen, zu denen der Beschwerdeführer im Übrigen in seinem Antrag zuvor selbst umfassend ausgeführt hat. Aus derartigen, nicht für die Entscheidung über die Frage der Rechtsmäßigkeit der Weisung relevanten Ausführungen kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des Bescheides abgeleitet werden. Sofern der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber erwähnt (siehe Beschwerdeschrift S. 9 f.), dass aus Spruchpunkt I. nicht (allein) hervorgehe, welche Weisung wirksam und rechtmäßig sowie im Rahmen der Dienstpflichten zu befolgen wäre und der Spruch damit nicht den Anforderungen des § 59 AVG genüge, ist anzuführen, dass der normative Inhalt für den Beschwerdeführer zweifelsfrei als solcher zu erkennen ist. Die belangte Behörde führt im Bescheid einleitend aus, dass Gegenstand des Verfahrens die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der durch Weisung verfügten Personalmaßnahme des Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom 30.08.2021 seien, bevor sie sodann in Spruchpunkt I. festhält, dass die zuvor genannte Weisung wirksam und rechtmäßig sowie im Rahmen der Dienstpflichten zu befolgen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht vermag hierin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal ein Spruch möglichst klar und kurz gefasst sein soll (vgl. Drexel in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] § 59 Rz ). Der normative Inhalt ist für den Adressaten zweifelsfrei als solcher zu erkennen.Sofern der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber erwähnt (siehe Beschwerdeschrift S. 9 f.), dass aus Spruchpunkt römisch eins. nicht (allein) hervorgehe, welche Weisung wirksam und rechtmäßig sowie im Rahmen der Dienstpflichten zu befolgen wäre und der Spruch damit nicht den Anforderungen des Paragraph 59, AVG genüge, ist anzuführen, dass der normative Inhalt für den Beschwerdeführer zweifelsfrei als solcher zu erkennen ist. Die belangte Behörde führt im Bescheid einleitend aus, dass Gegenstand des Verfahrens die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Rechtswidrigkeit der durch Weisung verfügten Personalmaßnahme des Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck vom 30.08.2021 seien, bevor sie sodann in Spruchpunkt römisch eins. festhält, dass die zuvor genannte Weisung wirksam und rechtmäßig sowie im Rahmen der Dienstpflichten zu befolgen gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht vermag hierin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal ein Spruch möglichst klar und kurz gefasst sein soll vergleiche Drexel in Rosenkranz/Kahl, AVG [2021] Paragraph 59, Rz ). Der normative Inhalt ist für den Adressaten zweifelsfrei als solcher zu erkennen. 3.5. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass jegliche Änderung der Tätigkeit eines Universitätsdozenten auch innerhalb einer Universität aus Sicht des Gesetzgebers als Versetzung oder Dienstzuteilung zu behandeln sei. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf § 173 BDG 1979, wonach unter anderem eine Versetzung (§ 38 BDG 1979) oder eine Dienstzuteilung (§ 39 BDG 1979) nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig ist. Aus den Gesetzesmaterialien (Erläut RV 691, BlgNR 20. GP) sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen, dass eine Versetzung oder Dienstzuteilung im „Regelfall“ nur mit Zustimmung des Dozenten erfolgen dürfe.3.5. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass jegliche Änderung der Tätigkeit eines Universitätsdozenten auch innerhalb einer Universität aus Sicht des Gesetzgebers als Versetzung oder Dienstzuteilung zu behandeln sei. Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf Paragraph 173, BDG 1979, wonach unter anderem eine Versetzung (Paragraph 38, BDG 1979) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39, BDG 1979) nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig ist. Aus den Gesetzesmaterialien (Erläut Regierungsvorlage 691, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode sei nach Ansicht des Beschwerdeführers zu schließen, dass eine Versetzung oder Dienstzuteilung im „Regelfall“ nur mit Zustimmung des Dozenten erfolgen dürfe. Dazu ist anzumerken, dass § 173 Abs 3 BDG 1979 im zweiten Satz selbst Ausnahmefälle festlegt, in denen es keiner Zustimmung bedarf, konkret in Fällen des § 38 Abs. 3 Z 5 (nach Verhängung einer Disziplinarstrafe) und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten. Dabei stellt das Gesetz bei der vollen Auslastung auf die Tätigkeit an der Universität, nicht aber an einem einzelnen Institut ab. § 173 Abs. 3 BDG 1979 stellt diesbezüglich somit auf eine Versetzung an eine andere Universität ab (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 125 Rz 19 [Stand: 1.12.2018, rdb.at], siehe auch Fellner, BDG § 169 [Stand 1.9.2015, rdb.at]).Dazu ist anzumerken, dass Paragraph 173, Absatz 3, BDG 1979 im zweiten Satz selbst Ausnahmefälle festlegt, in denen es keiner Zustimmung bedarf, konkret in Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, (nach Verhängung einer Disziplinarstrafe) und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten. Dabei stellt das Gesetz bei der vollen Auslastung auf die Tätigkeit an der Universität, nicht aber an einem einzelnen Institut ab. Paragraph 173, Absatz 3, BDG 1979 stellt diesbezüglich somit auf eine Versetzung an eine andere Universität ab (in diesem Sinne auch Kucsko-Stadlmayer in Perthold-Stoitzner, UG3.01 Paragraph 125, Rz 19 [Stand: 1.12.2018, rdb.at], siehe auch Fellner, BDG Paragraph 169, [Stand 1.9.2015, rdb.at]). 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 Grundrechte-Charta entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, Grundrechte-Charta entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus dem Akteninhalt und liegt keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W293.2258037.1.00