RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlI403 2271215-1 SpruchI403 2271215-1/7E, I403 2271215-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.03.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 30.03.2023 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Am 06.04.2023 reiste die Beschwerdeführerin im Wege der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg nach Serbien aus. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.04.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.05.2023 vorgelegt und langten am 05.05.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein. Am 26.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein mit "Beschwerdeergänzung" betitelter Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie zwischenzeitlich am 20.05.2023 in Serbien einen kroatischen Staatsangehörigen, welcher seit Februar 2023 in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nachgehe und seit April 2023 über eine Anmeldebescheinigung verfüge, geheiratet habe und ihr infolge dessen die Rechtsposition einer begünstigten Drittstaatsangehörigen zukomme, gegen welche keine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne. Der angefochtene Bescheid sei daher zu beheben. Dem Schriftsatz angeschlossen waren Kopien der Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin sowie des Reisepasses, der Anmeldebescheinigung sowie eines Lohnzettels ihres Ehemannes. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Serbien. Ihre Identität steht fest. Sie war zu keinem Zeitpunkt aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und beantragte bislang auch keinen Aufenthaltstitel. Nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides reiste sie am 06.04.2023 im Wege der unterstützten freiwilligen Rückkehr auf dem Landweg nach Serbien aus. Am 20.05.2023 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien den kroatischen Staatsangehörigen R.V. (IFA-Zl. XXXX ).Am 20.05.2023 heiratete die Beschwerdeführerin in Serbien den kroatischen Staatsangehörigen R.V. (IFA-Zl. römisch 40 ). R.V. war erstmalig von 16.02.2023 bis 31.03.2023 sowie nunmehr laufend seit 14.04.2023 im Bundesgebiet hauptgemeldet und wurde ihm am 25.04.2023 seitens eines Stadtmagistrats eine Anmeldebescheinigung zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Aufenthaltszweck "Arbeitnehmer" ausgestellt. Seit 22.02.2023 geht R.V. in Österreich laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die seitens der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachten Unterlagen. Auskünfte aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorliegenden Verwaltungsakt eingeholt. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres von den österreichischen Behörden im Zuge ihres Aufgriffs sichergestellten – und sich in Kopie im Verwaltungsakt befindlichen - serbischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund ihres von den österreichischen Behörden im Zuge ihres Aufgriffs sichergestellten – und sich in Kopie im Verwaltungsakt befindlichen - serbischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest. Die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach Serbien im Wege der unterstützten freiwilligen Rückkehr am 06.04.2023 ergibt sich aus einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Ausreisebestätigung, ausgestellt durch die "BBU Rückkehrberatung und Service", in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Eheschließung der Beschwerdeführerin am 20.05.2023 in Serbien mit dem kroatischen Staatsangehörigen R.V. wurde durch Vorlage einer Kopie ihrer Heiratsurkunde vom 24.05.2023, ausgestellt seitens der zuständigen Behörde in XXXX , bescheinigt.Die Eheschließung der Beschwerdeführerin am 20.05.2023 in Serbien mit dem kroatischen Staatsangehörigen R.V. wurde durch Vorlage einer Kopie ihrer Heiratsurkunde vom 24.05.2023, ausgestellt seitens der zuständigen Behörde in römisch 40 , bescheinigt. Die Feststellungen zu den Aufenthalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes R.V. im Bundesgebiet gründen auf Abfragen im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdenregister, zudem wurde die Anmeldebescheinigung von R.V. in Kopie vorgelegt. Die von R.V. in Österreich laufend ausgeübte angemeldete Erwerbstätigkeit als Arbeiter ist durch einen in Kopie in Vorlage gebrachten Lohnzettel vom April 2023 in Zusammenschau mit einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") mit dem Verweis darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weder vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen seien, nicht erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") mit dem Verweis darauf, dass die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür weder vorgebracht worden noch im Verfahren hervorgekommen seien, nicht erteilt. Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 werde nicht erteilt, seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Diesbezüglich ist zu betonen, dass der Ausspruch, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 werde nicht erteilt, seine Grundlage in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat. Danach ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN). Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 06.04.2023 – noch vor Beschwerdeerhebung – freiwillig nach Serbien ausgereist ist. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 01.10.2021, Ra 2021/14/019, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführerin bereits am 06.04.2023 – noch vor Beschwerdeerhebung – freiwillig nach Serbien ausgereist ist. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN). Demzufolge ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Demzufolge ist Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, mwN). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als kroatischer Staatsangehöriger EWR-Bürger, der sich unter Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält. Durch ihre Eheschließung am 20.05.2023 kommt der Beschwerdeführerin die Stellung einer "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), die Beschwerdeführerin bis dato jedoch noch gar keinen Aufenthaltstitel beantragt hat.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als kroatischer Staatsangehöriger EWR-Bürger, der sich unter Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält. Durch ihre Eheschließung am 20.05.2023 kommt der Beschwerdeführerin die Stellung einer "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), die Beschwerdeführerin bis dato jedoch noch gar keinen Aufenthaltstitel beantragt hat. Der Beschwerdeführerin kommt somit potentiell auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zu sein, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG - eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080, mwN).Der Beschwerdeführerin kommt somit potentiell auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG - eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2020/21/0080, mwN). Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) sowie das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) sowie das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN). Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß im Umfang von Spruchpunkt II. bis V. aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zu prüfen haben.Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß im Umfang von Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch fünf. aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG zu prüfen haben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2271215.1.00