← Österreich

{'item': 'I404 2270979-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlI404 2270979-2 Spruch, I404 2270979-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2023 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den Zeitraum 01.02.2023 - 28.03.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX (im Folgenden: R GmbH) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.03.2023 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.02.2023 - 28.03.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren hat und eine Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: R GmbH) vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden keine vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.03.2023, ein als „Einspruch“ bezeichnetes Rechtsmittel. Darin führte er lediglich aus, dass der Bescheid laut seinem Rechtsanwalt „null und nichtig“ sei, „da Beweise dafür vorliegen“.
  4. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2023 ab (Spruchpunkt I.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle bei der R GmbH vereitelt habe, zumal er lediglich eine E-Mail mit seinem Lebenslauf ohne weiteren Inhalt an die R GmbH übermittelt habe. Dem Beschwerdeführer hätte es bewusst sein müssen und habe er sich damit abgefunden, dass er durch die Übermittlung dieser E-Mail keine Arbeitsaufnahme bei der potentiellen Dienstgeberin finden würde bzw. die Aufnahmechancen bei dieser zumindest verringern würde. Dies habe dem Beschwerdeführer schon dadurch bewusst sein müssen, indem er nicht seinen richtigen Namen, sondern eine Fantasiebezeichnung verwendet habe und Hinweise, dass es sich bei dem Schreiben um eine Bewerbung handeln solle, gänzlich unterlassen habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Erfüllung der Anwartschaft mit Bescheid vom 07.11.2022 vom Bezug einer Leistung nach dem AlVG ausgeschlossen worden sei, weshalb sich die Dauer dieses Anspruchsverlusts nunmehr auf 8 Wochen erhöhe.
  5. Mit Bescheid vom 06.04.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.03.2023 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen zumutbaren Stelle bei der R GmbH vereitelt habe, zumal er lediglich eine E-Mail mit seinem Lebenslauf ohne weiteren Inhalt an die R GmbH übermittelt habe. Dem Beschwerdeführer hätte es bewusst sein müssen und habe er sich damit abgefunden, dass er durch die Übermittlung dieser E-Mail keine Arbeitsaufnahme bei der potentiellen Dienstgeberin finden würde bzw. die Aufnahmechancen bei dieser zumindest verringern würde. Dies habe dem Beschwerdeführer schon dadurch bewusst sein müssen, indem er nicht seinen richtigen Namen, sondern eine Fantasiebezeichnung verwendet habe und Hinweise, dass es sich bei dem Schreiben um eine Bewerbung handeln solle, gänzlich unterlassen habe. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Erfüllung der Anwartschaft mit Bescheid vom 07.11.2022 vom Bezug einer Leistung nach dem AlVG ausgeschlossen worden sei, weshalb sich die Dauer dieses Anspruchsverlusts nunmehr auf 8 Wochen erhöhe.
  6. Mit E-Mail vom 24.04.2023 brachte der Beschwerdeführer ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel ein. Ebenfalls am 24.04.2023 langte ein als „Vorlageantrag“ bezeichnetes handschriftlichen Schreiben bei der belangten Behörde ein und beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte dabei aus, dass er eine Bewerbung verfasst und an die mit „Bewerbung“ gekennzeichnete E-Mail-Adresse versendet habe, jedoch von der R GmbH keine Rückmeldung erhalten habe. Von den drei E-Mail Adressen der potentiellen Dienstgeberin habe er jenes mit „Bewerbung“ genommen und daher nicht im Betreff nochmals „Bewerbung“ angeführt. Er gehe davon aus, dass wenn eine Firma einen Lebenslauf bekomme, dieser bei ihr anfangen möchte und nichts anderes.
  7. Mit Erkenntnis vom 02.05.2023 zu GZ I404 2270979-1/5E wurde die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der Beschwerdeführer erfüllte zuletzt am 06.12.2021 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und stand in weiterer Folge seit 25.12.2021 in Bezug von Arbeitslosengeld und anschließend Notstandshilfe. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als GWH Installateur abgeschlossen und ist in Jenbach wohnhaft. Er verfügt über einen Führerschein und einen PKW. 1.
  11. Am 13.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Heizungs- und Sanitärmonteur oder GWH Installateur bei der R GmbH zugewiesen. Laut Stelleninserat wäre der Arbeitsort in Innsbruck gelegen. Laut Anforderungsprofil wären ein Lehrabschluss und Praxis im Heizungs- und Sanitärbereich, Führerschein B sowie Verlässlichkeit, Pünktlichkeit und gute Umgangsformen gefordert gewesen. Das Mindestentgelt auf Basis Vollzeitbeschäftigung betrage € 2.372,19 mit der Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  12. Der Beschwerdeführer hat am 16.01.2023 an die E-Mailadresse bewerbung@[R GmbH].at von der E-Mailadresse „Canned Head“ [Beschwerdeführer]@gmail.com eine E-Mail gesendet. Im Betreff ist lediglich der Name der R GmbH angeführt. Es findet sich im Mail kein Text, sondern sind lediglich zwei JPG- Dateien angefügt. Bei diesen beiden Dateien handelt es sich um zwei Fotos vom Lebenslauf des Beschwerdeführers. Dem E-Mail ist kein Begleitschreiben beigelegt und findet sich auch kein Hinweis, dass dieses Mail ein Bewerbungsschreiben für eine Arbeitsstelle ist. Außerdem ist im Mail keinerlei Text, weder eine Begrüßung, noch eine Verabschiedung enthalten. 1.
  13. Die für Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin der R GmbH hat dieses E-Mail nicht als Bewerbung identifiziert und hat sie gelöscht, da sie einen Virus für möglich hielt. Selbst wenn erkannt worden wäre, dass dieses Mail als Bewerbung für die Stelle als Heizungs- und Sanitärmonteur oder GWH Installateur anzusehen ist, wäre es aufgrund des mangelhaften Bewerbungsschreibens zu keiner Einstellung des Beschwerdeführers gekommen. 1.
  14. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein und hat er sich damit abgefunden, dass eine Bewerbung, die lediglich aus den 2 Fotokopien seines Lebenslaufes besteht, ohne jegliches Begleitschreiben nicht einer angemessenen Bewerbung entspricht und daher zumindest die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert werden. 1.
  15. Mit Bescheid vom 07.11.2022 hat die belangte Behörde bereits rechtskräftig den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 03.10.2022 bis 13.11.2022 ausgesprochen. Er hat seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben.1.
  16. Mit Bescheid vom 07.11.2022 hat die belangte Behörde bereits rechtskräftig den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 03.10.2022 bis 13.11.2022 ausgesprochen. Er hat seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben. 1.
  17. Der Beschwerdeführer geht keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 06.12.2021 die Anwaltschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt und der Bezug des Arbeitslosengeldes sowie der anschließenden Notstandshilfe ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. 2.
  20. Die Feststellungen zu der Ausbildung des Beschwerdeführers, seinem Wohnort und dem Pkw wurden den im Akt einliegenden Lebenslauf des Beschwerdeführers entnommen. 2.
  21. Die Feststellungen zum Inhalt der zugewiesenen Stelle basieren auf der im Akt einliegenden Zuweisung. 2.
  22. Der Inhalt des E-Mails des Beschwerdeführers an die R GmbH wurden den von der Firma R GmbH an die belangte Behörde übermittelten Mail entnommen und decken sich mit den Angaben des Beschwerdeführers. 2.
  23. Die Feststellung, dass die Mitarbeiterin dieses Mail nicht als Bewerbung identifizierte, sondern einen Virus für möglich hielt, wurde ihrer Stellungnahme vom 06.02.2023 entnommen. Weiters hat sie auch angegeben, dass sie selbst wenn sie erkannt hätte, dass dieses Mail als Bewerbung anzusehen wäre, es aufgrund dieser Bewerbung zu keiner Einstellung des Beschwerdeführers gekommen wäre. 2.
  24. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass die Übermittlung lediglich zweier Bilddateien seines Lebenslaufes keine angemessene Bewerbung darstellt, wird aufgrund folgender Überlegungen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist 57 Jahre alt und stand mehrfach in Bezug von Arbeitslosengeld. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Bewerbungen verfasst hat und es ihm bekannt ist, dass eine Bewerbung neben einem Lebenslauf immer weitere Unterlagen insbesondere das Bewerbungsschreiben selbst umfasst. Der Beschwerdeführer hat es nicht nur unterlassen, ein solches Bewerbungsschreiben zu übermitteln, er hat in seiner E-Mail zusätzlich einen Fantasienamen benutzt, keinerlei Betreff angeführt und noch nicht einmal einfachste Höflichkeitsformeln wie eine Anrede und eine Grußformel angeführt. Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass ein solches E-Mail nicht den Anforderungen einer angemessenen Bewerbung entspricht und daher die Chancen für das Zustandekommen einer Beschäftigung zumindest verringert werden. Dass der Beschwerdeführer versehentlich nur seinen Lebenslauf übermittelt hat, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet. 2.
  25. Dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 07.11.2022 rechtskräftig den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.10.2022 bis 13.11.2022 ausgesprochen hat, basiert auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und blieben vom Beschwerdeführer unbestritten. Da der Beschwerdeführer seither keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, war festzustellen, dass er keine neue Anwartschaft erworben hat. 2.
  26. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus der Abfrage der Daten des Hauptverbandes vom 22.05.2023 ,
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  29. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  30. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Auch erfüllt der Beschwerdeführer die in der Stellenausschreibung verlangten Voraussetzungen der zugewiesenen Beschäftigung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Dies ist bei einer Entfernung von etwa 35 Kilometern ebenfalls gegeben. Auch zur Frage der angemessenen Entlohnung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass diese nicht gegeben wäre.3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Auch erfüllt der Beschwerdeführer die in der Stellenausschreibung verlangten Voraussetzungen der zugewiesenen Beschäftigung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Dies ist bei einer Entfernung von etwa 35 Kilometern ebenfalls gegeben. Auch zur Frage der angemessenen Entlohnung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass diese nicht gegeben wäre. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  6. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer lediglich einen Lebenslauf übermittelt. Weder ist im Mail selbst ein Bewerbungsschreiben enthalten noch wurde ein solches als Beilage übermittelt. Weiters findet sich in dem Mail keinerlei Text und somit keine Anrede, Grußformel oder Signatur. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben und ist dieses Verhaltung als Vereitelung im Sinne der Rechtsprechung anzusehen (vgl. dazu VwGH vom 10.04.2013, zu Zl. 2012/08/0135). Dass dieses Verhalten, nämlich die Übermittlung lediglich des Lebenslaufes, auch kausal dafür war, dass es zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers kam, wurde ebenfalls festgestellt.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer lediglich einen Lebenslauf übermittelt. Weder ist im Mail selbst ein Bewerbungsschreiben enthalten noch wurde ein solches als Beilage übermittelt. Weiters findet sich in dem Mail keinerlei Text und somit keine Anrede, Grußformel oder Signatur. Damit hat sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene Stelle beworben und ist dieses Verhaltung als Vereitelung im Sinne der Rechtsprechung anzusehen vergleiche dazu VwGH vom 10.04.2013, zu Zl. 2012/08/0135). Dass dieses Verhalten, nämlich die Übermittlung lediglich des Lebenslaufes, auch kausal dafür war, dass es zu keiner Anstellung des Beschwerdeführers kam, wurde ebenfalls festgestellt. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst sein und hat er sich damit abgefunden, dass die Übermittlung nur eines Lebenslaufs nicht den üblichen Anforderungen an eine Bewerbung entspricht und dadurch keinesfalls das ernsthafte Interesse an einer Arbeitsstelle zum Ausdruck gebracht wird, weshalb zumindest seine Chancen für eine Anstellung vermindert werden. Somit handelte der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich. 3.2.
  7. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.3.2.
  8. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 leg. cit. um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.11.2022 vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen wurde, die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes mangels Erwerb einer neuen Anwartschaft nach wie vor gilt und der Beschwerdeführer somit eine weitere Pflichtverletzung gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu verantworten hat, hat die belangte Behörde richtigerweise einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen ausgesprochen.Da der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 07.11.2022 vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen wurde, die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes mangels Erwerb einer neuen Anwartschaft nach wie vor gilt und der Beschwerdeführer somit eine weitere Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu verantworten hat, hat die belangte Behörde richtigerweise einen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen ausgesprochen. 3.2.
  9. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  10. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bis heute keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. 3.
  11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Insbesondere stimmen die wesentlichen Angaben zu Form und Inhalt des Mails an die potentielle Dienstgeberin mit den Feststellungen der belangten Behörde überein. Auch wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Insbesondere stimmen die wesentlichen Angaben zu Form und Inhalt des Mails an die potentielle Dienstgeberin mit den Feststellungen der belangten Behörde überein. Auch wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlich relevante Frage, ob die Übermittlung lediglich eines Lebenslaufes ohne Bewerbungsschreiben eine Vereitelungshandlung darstellt, hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 10.04.2013, zu Zl. 2012/08/0135 bejaht.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die verfahrensgegenständlich relevante Frage, ob die Übermittlung lediglich eines Lebenslaufes ohne Bewerbungsschreiben eine Vereitelungshandlung darstellt, hat der VwGH bereits im Erkenntnis vom 10.04.2013, zu Zl. 2012/08/0135 bejaht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I404.2270979.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.