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{'item': 'I406 2193443-2'}

Obsah (14)§ 55Art 133§ 56§ 9§ 60§§ 52§ 291a§ 20§ 46§ 50§ 53Art. 8§ 68§ 18

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlI406 2193443-2 SpruchI406 2193443-2/3E, I406 2193443-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 55Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch drei.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. IV. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos behoben. V. Die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Entsprechung des Informationsbriefes des ÖIF eine Kopie des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers mit Stempel und Datumsangabe an den ÖIF übermitteln und die Absolvierung der ÖIF Integrationsprüfung B1 mit Werte und Orientierungswissen gegeben falls die Integrationsprüfung A2 mit Werte und Orientierungswissen auftragen, werden als unzulässig zurückgewiesen. römisch fünf. Die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Entsprechung des Informationsbriefes des ÖIF eine Kopie des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers mit Stempel und Datumsangabe an den ÖIF übermitteln und die Absolvierung der ÖIF Integrationsprüfung B1 mit Werte und Orientierungswissen gegeben falls die Integrationsprüfung A2 mit Werte und Orientierungswissen auftragen, werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, stellte am 28.02.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 19.032018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheid vom 19.032018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.11.2021, GZ: I412 2193443-1/20E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, indem er mit Beschluss vom 01.03.2022 die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 16.11.2021, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, ablehnte.
  2. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 29.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs 1 Asyl

G. 2. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 29.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Seinen Antrag begründete er damit, dass er sich seit 28.02.2017 durchgängig im Bundesgebiet aufhalte und eine sehr gute Integration sowohl im Privat- als auch Berufsleben habe. Von 01.10.2021 bis 13.09.2022 sei er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, wofür ihm eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei. Seine aktuelle Arbeitgeberin wolle ihn weiterhin einstellen. Zudem habe er am 23.09.2019 ein A2 Deutschzertifikat erworben und zahlreiche Empfehlungsschreiben von Freunden und Kollegen.

  1. Mit Schreiben vom 07.02.2023 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und noch nicht in Vorlage gebrachte Unterlagen, insbesondere einen gültigen Reisepass, nachzureichen. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Er sei nicht im Besitz eines Identitätsdokuments, aufgrund seines von ihm im Asylverfahren vorgelegten Personalausweises stehe seine Identität fest. Er sei nicht in der Lage, ein Reisedokument oder ein sonstiges Identitätsdokument zu besorgen. Die einzige kamerunische Vertretung in Österreich stelle keine Reisepässe für kamerunische Staatsbürger aus. Die kamerunische Botschaft in Berlin könne er nicht besuchen, da er keinen Aufenthaltstitel in Deutschland habe und im Falle einer Reise eine Festnahme zu befürchten hätte. Eine Besorgung durch bevollmächtigte Personen sei nicht möglich, da die persönliche Anwesenheit vor der Behörde gefordert sei. Im Jahr 2022 habe er an einer Veranstaltung Deutsch B1/1 und B1/2 teilgenommen und am 06.08.2021 sich im Rahmen einer Dialogreihe mit integrativen Themen beschäftigt. Er sei auch Sekretär des Vereins XXXX , welcher sich mit dem kulturellen Austausch zwischen Österreich und Kamerun und dem wechselseitigen Kennenlernen der Kulturen beschäftige. Von 01.10.2021 bis 20.09.2022 habe er als Küchenhilfe in einem Romantikhotel gearbeitet. Seit 23.01.2023 bis 17.03.2023 habe er den Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ besucht. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder im Hotel arbeiten könne und eine Unterkunft erhalte. Dies sei ihm von der Serviceleitung signalisiert worden, eine endgültige Bestätigung sei jedoch noch ausständig. Er habe eine Vielzahl an sozialen Kontakten und sei stark in die österreichische Gesellschaft integriert. Er sei bei seinen Arbeitskollegen und Vorgesetzten beliebt und als weltoffener, fleißiger und freundlicher Mensch bekannt. Im Jahr 2022 habe er an einer Veranstaltung Deutsch B1/1 und B1/2 teilgenommen und am 06.08.2021 sich im Rahmen einer Dialogreihe mit integrativen Themen beschäftigt. Er sei auch Sekretär des Vereins römisch 40 , welcher sich mit dem kulturellen Austausch zwischen Österreich und Kamerun und dem wechselseitigen Kennenlernen der Kulturen beschäftige. Von 01.10.2021 bis 20.09.2022 habe er als Küchenhilfe in einem Romantikhotel gearbeitet. Seit 23.01.2023 bis 17.03.2023 habe er den Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ besucht. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder im Hotel arbeiten könne und eine Unterkunft erhalte. Dies sei ihm von der Serviceleitung signalisiert worden, eine endgültige Bestätigung sei jedoch noch ausständig. Er habe eine Vielzahl an sozialen Kontakten und sei stark in die österreichische Gesellschaft integriert. Er sei bei seinen Arbeitskollegen und Vorgesetzten beliebt und als weltoffener, fleißiger und freundlicher Mensch bekannt.
  2. Nachdem dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom Bundesamt eine Fristerstreckung bis Ende März 2023 zur Vorlage eines Arbeitsvorvertrages sowie einer Unterkunftsbestätigung eingeräumt wurde, legte er eine Eintrittsmeldung für die Tätigkeit als Kellner und für ein Mitarbeiterzimmer vor.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.). Außerdem erkannte das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.). Außerdem erkannte das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Dagegen richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 15.05.2023, in welcher unter anderem ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge in Entsprechung des Informationsbriefes des ÖIF eine Kopie des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers mit Stempel und Datumsangabe an den ÖIF übermitteln und die Absolvierung der ÖIF Integrationsprüfung B1 mit Werte- und Orientierungswissen gegebenenfalls die Absolvierung der ÖIF Integrationsprüfung A2 mit Werte- und Orientierungswissen auftragen. Der Beschwerde wurden ein mit 14.05.2023 datierter Arbeitsvorvertrag und die bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegte Eintrittsmeldung beigelegt.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.05.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.05.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, Staatsangehöriger von Kamerun und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Mbo an. Seine Identität steht fest. In Kamerun hat der Beschwerdeführer eine langjährige Schulbildung in XXXX und XXXX absolviert und einige Jahre an einer Universität in XXXX studiert. Zuletzt war er Anwaltsanwärter. Seine Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, beiden minderjährigen Kinder und zwei Lebensgefährtinnen leben nach wie vor in Kamerun.In Kamerun hat der Beschwerdeführer eine langjährige Schulbildung in römisch 40 und römisch 40 absolviert und einige Jahre an einer Universität in römisch 40 studiert. Zuletzt war er Anwaltsanwärter. Seine Eltern, zwei Brüder, zwei Schwestern, beiden minderjährigen Kinder und zwei Lebensgefährtinnen leben nach wie vor in Kamerun. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.12.2011 in Nairobi bei der ungarischen Botschaft ein Visum D und hielt sich mit einem von 15.08.2012 bis 15.08.2013 gültigen Visum zu Studienzwecken in Ungarn auf. Später war er im Besitz eines bis 30.09.2013 gültigen ungarischen Aufenthaltstitels als Studierender. Nachdem sein Studienaufenthalt nicht verlängert wurde, beantragte er einen Aufenthaltstitel als Angehöriger einer EWR-Bürgerin, woraufhin ihm die ungarischen Behörden einen solchen ausstellten, gültig bis 23.12.
  5. Ein weiterer Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu Erwerbszwecken wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin aus dem ungarischen Hoheitsgebiet ausgewiesen. Einen Asylantrag stellte er in Ungarn nicht. In Österreich hält sich der Beschwerdeführer zumindest seit der Asylantragstellung bzw. seit dem 28.02.2017 auf. Der von ihm gestellte Asylantrag wurde letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2021, GZ: I412 2193443-1/20E, abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte zudem mit Beschluss vom 01.03.2022 die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 16.11.2021 ab. Seiner aus der negativen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erwachsenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach, seither ist er unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im Rückkehrberatungsgespräch am 26.04.2023 erklärte er, nicht rückkehrwillig zu sein. Bis zum 03.01.2022 bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Zeitraum von 01.10.2021 bis 13.09.2022 war er auf Grundlage einer erteilten Beschäftigungsbewilligung als Arbeiter in einem Hotel beschäftigt. Seit 11.01.2023 bezieht er wieder laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Derzeit geht er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er führt im Bundesgebiet auch keine Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Während seines Aufenthalts hat er in Österreich einige Integrationsschritte gesetzt. Er hat ein A2 Deutschzertifikat erworben und im Zeitraum von 12.09.2022 bis 03.11.2022 die Veranstaltungen Deutsch B1/1 und B1/2 am Wifi in XXXX besucht. Während seines Aufenthalts hat er in Österreich einige Integrationsschritte gesetzt. Er hat ein A2 Deutschzertifikat erworben und im Zeitraum von 12.09.2022 bis 03.11.2022 die Veranstaltungen Deutsch B1/1 und B1/2 am Wifi in römisch 40 besucht. Von 12.07.2021 bis 06.08.2021 beschäftigte er sich im Rahmen der Dialogreihe XXXX mit diversen Themen, unter anderem mit Geschlechtergleichstellung. Außerdem ist er Sekretär des Vereins XXXX und hat zuletzt von 23.01.2023 bis 17.03.2023 am Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ teilgenommen. Im Februar 2023 hat er auch einen Erste Hilfe Grundkurs absolviert. Von 12.07.2021 bis 06.08.2021 beschäftigte er sich im Rahmen der Dialogreihe römisch 40 mit diversen Themen, unter anderem mit Geschlechtergleichstellung. Außerdem ist er Sekretär des Vereins römisch 40 und hat zuletzt von 23.01.2023 bis 17.03.2023 am Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ teilgenommen. Im Februar 2023 hat er auch einen Erste Hilfe Grundkurs absolviert. Des Weiteren hat er im Bundesgebiet mehrere Bekanntschaften geschlossen, von denen er zahlreiche Empfehlungsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen vorlegen konnte. Ein Teil der Empfehlungsschreiben stammt von Personen aus seinem Arbeitsumfeld im Hotel, in dem er gearbeitet hat. In den Unterstützungserklärungen wird der Beschwerdeführer als sehr engagierte Person beschrieben. Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag sowie eine Eintrittsmeldung für die Tätigkeit als Kellner mit einem Monatsbruttogehalt von EUR 1.
  6. In der Eintrittsmeldung ist vermerkt, dass ein Mitarbeiterzimmer notwendig ist und als Miete EUR 300,-- vereinbart wurde. Im Feld „Beginn des Mietverhältnisses“ in der Eintrittsmeldung ist kein Datum eingetragen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  7. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
  8. Sicherheitslage Die Situation in der Region Far North (Extrême Nord) bleibt angespannt und ist weiterhin geprägt durch häufige gewaltsame Übergriffe terroristischer Gruppen (Boko Haram, sogenannter Islamic State’s West Africa Province - ISWAP) auf die Zivilbevölkerung. Insbesondere rund um den Tschadsee sind regelmäßig Tote zu beklagen. Die kamerunischen Sicherheitskräfte sind in der Region aktiv, können jedoch das Territorium nur sporadisch abdecken, häufig ist die Zivilbevölkerung auf sich allein gestellt. Neben Anschlägen auf die Bevölkerung besteht das Ziel der Terroristen darin, Vieh und Lebensmittel zu erbeuten. Trotz massiver Verstärkung der Sicherheitskräfte in der Region kann flächendeckende Sicherheit nicht garantiert werden (AA 2.9.2022). In der Region Far North in Kamerun führten die Aktivitäten von Boko-Haram-nahen Gruppen und Splittergruppen zusammen mit der chronischen Gefährdung, den Konflikten zwischen den Gemeinschaften und den zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels weiterhin zu Bevölkerungsvertreibungen. Zwischen dem 1.12.2021 und dem 15.1.2022 gab es 80 von den Vereinten Nationen bestätigte und gemeldete Sicherheitsvorfälle im Zusammenhang mit Boko Haram in Kamerun, bei denen 30 Zivilisten getötet wurden. Die meisten Angriffe ereigneten sich in den Departements Mayo-Sava und Mayo-Tsanaga in der Region Far North, wobei die Angriffe ihren Höhepunkt im ersten Quartal 2022 erreichten (UNSC 26.5.2022). Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022).Zudem besteht in Far North ein sehr hohes Entführungsrisiko. An der Grenze zu Nigeria und in Maroua, der Hauptstadt der Region Far North, ist es zu Selbstmordanschlägen mit zahlreichen Todesopfern gekommen. In den Regionen North und Adamawa sowie in den Grenzgebieten zu Nigeria und Tschad kommt es vermehrt zu gewalttätigen Raubüberfällen und Entführungen. Das Grenzgebiet mit der Zentralafrikanischen Republik gilt wegen grenzüberschreitender Übergriffe bewaffneter Gruppen der dortigen Rebellen als unsicher. Es besteht außerdem die Gefahr, Opfer von Entführungen oder Raubüberfällen zu werden (AA 12.9.2022). Sowohl das österreichische als auch das deutsche Außenministerium warnen vor Reisen in das Grenzgebiet (mindestens 40 Kilometer) zur Zentralafrikanischen Republik, zum Tschad und zu Nigeria. Das Risiko von Überfällen durch gewalttätige Straßenräuber sowie Entführungen ist besonders hoch. Auch vor Reisen in die englischsprachigen Provinzen Northwest und Southwest und zur Halbinsel Bakassi samt Umgebung wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Auf der Halbinsel Bakassi und Umgebung nahe der Grenze zu Nigeria gibt es fortdauernde Sicherheitsprobleme. Im gesamten Golf von Guinea kommt es zu Überfällen auf Küstenorte, Fischkutter, Öltanker oder Ölplattformen mit Geiselnahmen. Die Gefahr für Entführungen besteht auch in allen entlegenen Gebieten Kameruns (AA 12.9.2022). In den beiden anglophonen Regionen Northwest und Southwest dauern gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen an. Dabei gibt es Todesopfer und Verletzte (AA 12.9.2022). Am 8.1.2022 fingen bewaffnete Gruppen an einem Kontrollpunkt in der Nähe von Bamenda in Northwest einen Lastwagen ab, der im Auftrag einer UN-Organisation humanitäre Hilfe liefern sollte. Die sogenannten „Verteidigungskräfte von Ambazonia“ veröffentlichten später ein Video, auf dem der Lastwagen zu sehen ist, und behaupteten, sie hätten die Nahrungsmittelhilfe an die lokale Bevölkerung verteilt (UNSC 26.5.2022). Die Straße zwischen Bamenda und Bafoussam darf laut Anordnung der kamerunischen Sicherheitskräfte nur noch im Konvoi mit bewaffneter Eskorte zu festgelegten Zeiten befahren werden (AA 12.9.2022). Ferner kam es auch zu Anschlägen mit improvisierten Sprengsätzen. Am 8.12.2021 wurden entlang der Straße zwischen Bamenda und Mbengwi in Northwest Häuser und Geschäfte niedergebrannt, angeblich von staatlichen Sicherheitskräften, nachdem ein Angriff mit einem improvisierten Sprengsatz gegen diese verübt worden war. Die Regierung veröffentlichte eine Erklärung, in der sie die Vorwürfe zurückwies. Am 2.3.2022 verübten die sogenannten Verteidigungskräfte von Ambazonia einen Anschlag mit einem improvisierten Sprengsatz auf einen Konvoi des Gouverneurs der Region Southwest, wobei sieben Menschen getötet wurden. Am 12.1.2022 wurde ein improvisierter Sprengsatz an einem Sicherheitskontrollpunkt in Buea gezündet, wobei drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden. Die Zahl der Explosionen, die sich gegen Zivilisten richteten, stieg Ende 2021 an, bevor sie im ersten Quartal 2022 wieder zurückging. Mindestens die Hälfte aller Anschläge mit Sprengkörpern in der Region Southwest seit November 2021 richtete sich gegen Zivilisten (UNSC 26.5.2022). Am 2.7.2022 wurde auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé ein Sprengsatz gezündet. Bei der Explosion wurden vier Personen verletzt. Am 12.7.2022 detonierte ein weiterer Sprengsatz auf dem Mokolo-Markt in Yaoundé, wobei eine Person verletzt wurde (UKFCO 12.9.2022). Laut Medienberichten kam es am 6.9.2022 zu einem bewaffneten Angriff auf einen öffentlichen Bus nahe der Stadt Ekona (Region Southwest). Dabei wurden mindestens sechs Personen getötet und acht weitere verletzt. Der Bus war auf dem Weg von Douala in die Stadt Kumba. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 12.9.2022). Am 16.9.2022 sollen unbekannte bewaffnete Angreifer die katholische Kirche St. Mary im Dorf Nchang (Region Southwest) in Brand gesteckt und fünf Priester, eine Nonne und zwei Gläubige entführt haben. Bisher hat sich niemand zu dem Angriff bekannt (BAMF 19.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw38-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.9.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw37-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 30.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.9.2022): The World Factbook: Cameroon, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/cameroon/, Zugriff 9.9.2022 - UKFCO - Foreign, Commonwealth & Development Office [Vereinigtes Königreich] (12.9.2022): Cameroon, Foreign travel advice, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon/safety-and-security, Zugriff 12.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.
  9. Rechtsschutz / Justizwesen- UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022,
  10. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, was aber in der Praxis nicht immer der Fall ist (USDOS 12.4.2022). Das Justizwesen ist dem Justizministerium unterstellt, wobei Korruption und politische Einflussnahme, auch durch die Exekutive, die Gerichte schwächen (FH 24.2.2022). In einigen Fällen scheint der Ausgang von Prozessen von der Regierung beeinflusst zu werden, insbesondere in politisch heiklen Fällen (USDOS 12.4.2022). Die Staatsanwälte werden unter Druck gesetzt, die Verfolgung von Korruptionsfällen gegen einige hochrangige Beamte einzustellen (FH 24.2.2022). Das Justizsystem ist insgesamt korrupt, unterfinanziert und ineffizient. In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und Habeas-Corpus-Rechte verletzt. Die lange Dauer der Untersuchungshaft und willkürlicher Polizeigewahrsam stellen weiterhin Probleme dar. Das Justizsystem ist überlastet; manche Richter und Staatsanwälte sind unterqualifiziert und/oder bestechlich. Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürgern gleichermaßen und sind vor allem in Korruption, mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie Überlastung der Richter und Rechtsanwälte begründet. Sippenhaft ist nicht vorgesehen. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft; dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022).Trotz der formalen Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive und Legislative ernennt der Präsident alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsabteilung der Justiz, einschließlich des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, sowie den Präsidenten und die Mitglieder des Verfassungsrats und kann sie nach Belieben entlassen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Neben dem zivilen Justizsystem sind bei bestimmten Vergehen wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheitsangelegenheiten verschiedene Militärgerichte zuständig, auch bei Verfahren gegen Zivilpersonen (AA 2.9.2022). Militärgerichte können bei einer Vielzahl von Straftaten, einschließlich ziviler Unruhen, die Gerichtsbarkeit über Zivilpersonen ausüben. Diese Gerichte üben auch zunehmend die Gerichtsbarkeit über friedliche Demonstrationen aus, welche die Regierung zuvor nicht genehmigt hatte (USDOS 12.4.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren werden nur unzureichend gewahrt (FH 24.2.2022). Die Arbeit von Rechtsanwälten wird immer wieder durch Übergriffe von Sicherheitskräften beeinträchtigt, ein Kontakt zu ihren Klienten unterbunden. Ende 2020 wurden in Douala Rechtsanwälte im Gerichtssaal von der Polizei mit Tränengas und Schlägen angegriffen, einige Rechtsanwälte wurden der Korruption bezichtigt und verhaftet, und auf Druck der Anwaltskammer wieder freigelassen. Als Reaktion auf diese Vorkommnisse traten zahlreiche Rechtsanwälte in einen mehrwöchigen Streik. Trotz Zugeständnissen der Regierung, dass Rechtsanwälte in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden, hat sich die Situation nicht grundlegend verändert (AA 2.9.2022). Langwierige Untersuchungshaft ist an der Tagesordnung. Zivilisten, die des Terrorismus beschuldigt werden, haben häufig nicht das Recht auf ein faires Verfahren. In den anglophonen Regionen werden Kamerunern regelmäßig französische Rechtsnormen aufgezwungen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
  11. Folter und unmenschliche Behandlung In der Praxis kommen Misshandlungen vor (AA 9.2.2022). Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gibt es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Zivilisten folterten oder anderweitig misshandeln, darunter auch Separatisten, ihre mutmaßlichen Unterstützer und politische Gegner. Menschenrechtsorganisationen dokumentierten mehrere Fälle, in denen Sicherheitskräfte separatistische Kämpfer schwer misshandelten, und andere, in denen bewaffnete Separatisten Zivilisten und Mitglieder der Verteidigungskräfte misshandelten. Berichten zufolge verüben Beamte oder in ihrem Auftrag handelnde Personen Handlungen, die zu schweren körperlichen, geistigen und emotionalen Traumata führen (USDOS 12.4.2022). Im den Regionen Northwest und Southwest verüben die Armee und bewaffnete Separatistengruppen schwere Menschenrechtsverletzungen und -missbräuche. In der Region Far North verüben bewaffnete Gruppen weiterhin tödliche Überfälle auf Dörfer (AI 29.3.2022). Separatistische Kämpfer greifen Zivilisten an und töten, foltern oder entführen diese (HRW 13.1.2022). In den anglophonen Konfliktgebieten Northwest und Southwest werden zunehmend (vermeintliche) Misshandlungen in den sozialen Netzwerken gefilmt und verbreitet, ohne dass es zu strafrechtlicher Verfolgung der Urheber oder der Täter kommt. Die Videos schüren den sozialen Unfrieden in den Gebieten (AA 9.2.2022). Polizeibrutalität ist nach wie vor ein Problem, einschließlich der Misshandlung und Folterung von Gefangenen (FH 24.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Cameroon 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070291.html, Zugriff 9.9.2022 - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
  12. Korruption- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
  13. Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, diese werden aber weder effektiv noch einheitlich umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Korruption erfolgt systemisch, und Bestechung ist in allen Bereichen an der Tagesordnung, trotz Antikorruptionsinitiativen, einschließlich der Gründung der Nationalen Antikorruptionskommission (CONAC) (FH 24.2.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 lag Kamerun am Korruptionswahrnehmungsindex auf Platz 144 von 180 (TI 2022). In einem Antikorruptionsbericht vom 23.9.2021 berichtete die CONAC, dass das Land im Jahr 2020 fast 18 Milliarden FCFA (32,7 Millionen US-Dollar) durch Korruption verloren hat. Dem Bericht zufolge sind der Verkehrssektor, Grundbesitz und die Polizei die drei korruptesten Sektoren des Landes (USDOS 12.4.2022). Die CONAC wurde durch das Fehlen eines gesetzlichen oder präsidialen Mandats, das sie zur Korruptionsbekämpfung ermächtigen könnte, eingeschränkt. Es wurde berichtet, dass zu Haftstrafen verurteilte hochrangige Beamte nicht immer zum Verzicht auf ihre unrechtmäßig erworbenen Gewinne verpflichtet wurden (USDOS 12.4.2022). Mehrere ehemalige hochrangige Regierungsbeamte verbüßen wegen Korruption Gefängnisstrafen, obwohl diese Bemühungen von Präsident Biya oft als Schritte zur Verfolgung politischer Gegner angesehen werden, die oft seine ehemaligen Verbündeten sind (FH 24.2.2022). Neben den Gesetzen tragen die CONAC, der Sonderstrafgerichtshof, die Nationale Finanzermittlungsbehörde, das Ministerium für die oberste staatliche Rechnungsprüfung und der Rechnungshof des Obersten Gerichtshofs zur Korruptionsbekämpfung im Land bei. Die Nationale Gendarmerie hat eine kostenlose Telefonleitung eingerichtet, über die die Bürger Korruptionsfälle in der Gendarmerie melden können (USDOS 12.4.2022). In den Jahren 2020 und 2021 behaupteten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Gruppen wiederholt, dass Regierungsbeamte Gelder zur Bekämpfung von COVID-19 veruntreut haben. Im Mai 2021 wurde die Zusammenfassung eines Untersuchungsberichts der Rechnungskammer des Obersten Gerichtshofs in den sozialen Medien veröffentlicht. In dem Bericht wurden zahlreiche "Schwachstellen und Missbräuche" bei der Verwaltung der COVID-19-Mittel durch die Regierung aufgedeckt und es wurde festgestellt, dass mehr als 21 Milliarden FCFA (34,8 Millionen US-Dollar) aus dem COVID-19-Fonds der Regierung abgezweigt worden waren (FH 24.2.2022). Quellen: - FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071860.html, Zugriff 9.9.2022 - TI - Transparency International

(2022): Cameroon, Corruption Perception Index, https://www.transparency.org/en/countries/cameroon, Zugriff 13.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung von 1996 garantiert die Grundrechte im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948, der Charta der Vereinten Nationen vom 26.6.1945 und der Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.
  2. Kamerun ist den folgenden zentralen Menschenrechtskonventionen und Fakultativprotokollen der Vereinten Nationen beigetreten: • Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7.3.1966, ratifiziert am 24.6.1971 (CERD); • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, ratifiziert am 27.9.1984 (ICCPR); • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, ratifiziert (durch Beitritt) am 27.6.1984 (CESCR); • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18.12.1979, ratifiziert am 23.8.1994 (CEDAW); • Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, ratifiziert am 7.1.2005 (OP-CEDAW); • Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, ratifiziert am 11.1.1993 (CRC); • Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vom 10.12.1984, ratifiziert am 19.12.1986 (CAT); • Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker vom 26.6.1981, ratifiziert am 21.10.1981 (AA 2.9.2022). Kamerun hat am 16.5.2018 zum dritten Mal das universelle Staatenüberprüfungsverfahren (UPR) des UN-Menschenrechtsrats in Genf durchlaufen (AA 2.9.2022). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind rechtswidrige oder willkürliche (einschließlich außergerichtliche) Tötungen durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen; Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren; und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Es kommt auch zu anderen bedeutenden Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung drangsaliert Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 12.4.2022). Der jährliche Bericht des Justizministeriums über Menschenrechte dokumentiert Fälle von Fehlverhalten der Ordnungskräfte, die disziplinarisch und/oder strafrechtlich verfolgt wurden. In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Amnesty International wirft Armee und bewaffneten Gruppen in den Konfliktgebieten seit Jahren schwere Menschenrechtsverletzungen, Missbrauch und Folter vor (AA 2.9.2022). Gleichzeitig ist der Justizapparat schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft bei der Ermittlung zu Menschenrechtsverletzungen (AA 2.9.2022). 2019 verabschiedete die Regierung ein Gesetz zur Einrichtung der Kameruner Menschenrechtskommission (CHRC) als Ersatz für die bestehende Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF). Im Laufe des Jahres ernannte der Präsident 15 Mitglieder der Menschenrechtskommission, darunter James Mouangue Kobila, ehemals amtierender Vorsitzender der NCHRF, als Vorsitzender und Galega Gana Raphael als stellvertretender Vorsitzender. Die CHRC nahm ihre Arbeit am
  3. April auf, nachdem das Team den Amtseid abgelegt hatte. Wie der NCHRF ist auch die CHRC eine nominell unabhängige, von der Regierung finanzierte Einrichtung. Mit dem Gesetz zur Gründung der CHRC wurde ihr Mandat auf den Schutz der Menschenrechte ausgeweitet. Die Menschenrechtskommission koordinierte zwar Maßnahmen mit NGO und nahm an einigen Untersuchungskommissionen teil, war aber weiterhin finanziell schlecht ausgestattet (USDOS 15.4.2022) Die halbstaatliche – ihre Mitglieder werden durch den Präsidenten ernannt – Nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten verfolgt Menschenrechtsverletzungen und prangert Haftbedingungen an. Im Rahmen ihrer begrenzten personellen und finanziellen Spielräume veröffentlicht sie einen jährlichen Bericht, dessen Empfehlungen jedoch bisher von der Regierung nicht aufgenommen werden (AA 2.9.2022). Kamerunischen Sicherheitskräften sowie Separatisten und islamistischen Terroristen werden erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 2.9.2022). Die Angriffe bewaffneter Gruppen und Zusammenstöße zwischen den Volksgruppen in den Regionen Far North, Northwest und Southwest führen zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, darunter auch auf Kinder (UNSC 26.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022
  4. Todesstrafe Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben. Mord (Art. 276 des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Art. 236), Raub mit Todesfolge (Art. 320 Abs. 2) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Art. 354 Abs.2). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko-Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Far North auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 2.9.2022). Im Jahr 2021 wurden 4 Personen zum Tode verurteilt. Dabei kam es u.a. zu Todesurteilen, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren nicht entsprochen haben, bzw. zu Urteilen, die mit dem Schutz der Menschenrechte unvereinbar waren, oder von Militärgerichten ausgesprochen wurden (AI 5.2022).Die Todesstrafe ist nicht abgeschafft, es gibt derzeit keine politischen Bestrebungen, sie aufzuheben. Mord (Artikel 276, des Strafgesetzbuchs) sowie drei Staatssicherheitsdelikte (Artikel 102: Feindseligkeiten gegenüber der Republik; Artikel 103: Spionage, Anstacheln zum Krieg gegen Kamerun; Handlungen, die die Sicherheit oder den Bestand der Republik gefährden; Verrat militärischer Geheimnisse; Artikel 112: Anstacheln zum Bürgerkrieg) sind mit der Todesstrafe belegt, die auch verhängt wird. Gleiches gilt für bandenmäßige Plünderei in Kriegszeiten (Artikel 236,), Raub mit Todesfolge (Artikel 320, Absatz 2,) und Entführung eines Minderjährigen mit Todesfolge (Artikel 354, Absatz 2,). In dem Anti-Terrorgesetz vom 23.12.2014 sind Akte des Terrorismus und damit zusammenhängende Handlungen (Finanzierung, Rekrutierung und Ausbildung zu Terrorakten) obligatorisch mit der Todesstrafe bewehrt. Nach Angaben von Amnesty International wird in Strafverfahren gegen Boko-Haram-Verdächtige vor Gerichten in der Region Far North auf Grundlage der Anti-Terrorgesetzgebung von 2014 grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Es gilt jedoch aktuell ein Moratorium. Der Präsident spricht regelmäßig am Nationalfeiertag Begnadigungen für alle zum Tode Verurteilten aus, durch die u. a. Todesstrafen in Haftstrafen umgewandelt werden (AA 2.9.2022). Im Jahr 2021 wurden 4 Personen zum Tode verurteilt. Dabei kam es u.a. zu Todesurteilen, die den internationalen Standards für ein faires Verfahren nicht entsprochen haben, bzw. zu Urteilen, die mit dem Schutz der Menschenrechte unvereinbar waren, oder von Militärgerichten ausgesprochen wurden (AI 5.2022). Laut Angaben von Amnesty International und Menschenrechtsverteidigern ist die Todesstrafe 1997 das letzte Mal vollstreckt worden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - AI - Amnesty International (5.2022): Death sentences and executions 2021, Index ACT 50/5418/2022, https://www.amnesty.de/sites/default/files/2022-05/Amnesty-Bericht-Todesstrafe-2021-weltweit-Auszuege-des-Berichts-auf-Deutsch.pdf, Zugriff 16.9.2022
  5. Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich durch eigene landwirtschaftliche Produktion und Lebensmittelimporte gesichert. Allerdings hat die kamerunische Wirtschaft seit Beginn der COVID-19-Pandemie und die dadurch entstandenen Handelseinschränkungen gelitten. Hinzu kommen nun die Auswirkungen aus dem Krieg Russlands gegen die Ukraine. Preise für Lebensmittel sind bereits deutlich gestiegen, was zu wachsender Armut führt. Die Regierung subventioniert u.a. Brot und Energieträger, was sich das Land angesichts mangelnder Steuereinnahmen nicht leisten kann (AA 2.9.2022). Die kamerunische Regierung verfolgt das Ziel, das Land zu einem aufstrebenden Wirtschaftsraum umzugestalten, wie es in der Vision 2035 von Kamerun heißt. Dennoch mangelt es dem kamerunischen Verwaltungssystem auf nationaler und kommunaler Ebene noch immer an Effizienz und Transparenz, und es gibt Herausforderungen in Schlüsselbereichen wie der Landwirtschaft, der nachhaltigen Ressourcennutzung und der Gesundheitsversorgung. Die Gemeinden haben nach wie vor nur begrenzte Möglichkeiten, die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen und die lokale Entwicklung integrativ und dauerhaft zu gestalten (GIZ 31.12.2021). Kamerun exportiert vor allem Erdöl, Holz, Kakao und Kaffee. Das BIP liegt bei etwa 1.600 US-Dollar pro Kopf (WKO 2022). Ein wesentlicher destabilisierender Faktor ist die Nichtbezahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst. Ein mehrere Monate dauernder Lehrerstreik im Frühjahr 2022, bei dem betroffene Lehrkräfte ihre prekäre Situation öffentlich machten, wurde von der Regierung nicht als Impuls zur Verbesserung der Gehaltslage oder gar zu einer Reform des Bildungswesens genutzt, sondern als eine unpatriotische Handlung gewertet. Erste Rückmeldungen von Lehrkräften zeigen, dass es weiterhin kaum pünktliche Gehaltszahlungen gibt. Es ist davon auszugehen, dass die sozialen Spannungen angesichts explodierender Preise zunehmen werden (AA 2.9.2022). Die Armut ist erheblich gestiegen (UNSC 26.5.2022). Wer in soziale Not gerät, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Großfamilie) aufgefangen (AA 2.9.2022). Für das Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote der Erwerbstätigen zwischen 15-64 Jahren bei 3,9 %, die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) lag bei 6,6 % (WKO 7.2022). Im Jahr 2021 kam es in der Region zu Dürreperioden, die die Ernteerträge stark beeinträchtigen und zu Nahrungsmittelknappheit führen. Es wird geschätzt, dass Mitte 2022 900.000 Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen sind (UNSC 26.5.2022). Dabei verfügt Kamerun aufgrund seiner geografischen Lage und ökologischen Vielfalt über ein beträchtliches Potenzial für die Land- und Viehwirtschaft, die etwa 15 % des kamerunischen BIP erwirtschaftet und den größten Teil der Arbeitsplätze stellt. Dennoch sind die Gesamterträge niedrig, und mehr als ein Fünftel der ländlichen Haushalte ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Unterernährung bei Frauen und chronische Unterernährung bei Kindern sind weit verbreitet. Außerdem haben kleine landwirtschaftliche Betriebe nur begrenzten Zugang zu Innovationen, die die Produktivität steigern, die Ernährungssicherheit gewährleisten und das Einkommen verbessern würden (GIZ 31.12.2021). UNICEF meldet aktuell 3,9 Mio. Personen, die auf humanitäre Unterstützung angewiesen sind, davon 2,2 Mio. Kinder. Besonders prekär ist der Zugang zu sanitären Anlagen. 60 % der Bevölkerung haben Zugang zu sauberem Trinkwasser, lediglich 39 % Zugang zu einfachsten sanitären Anlagen (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (31.12.2021): Cameroon, https://www.giz.de/en/worldwide/345.html, Zugriff 30.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Kamerun: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/kamerun-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 30.9.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.
  1. Medizinische Versorgung- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (7.2022): Länderprofil - Kamerun, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-kamerun.pdf?_gl=1*1qv4huk*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTY2NDg4MDM1My4zOC4xLjE2NjQ4ODAzODEuMzIuMC4w, Zugriff 30.9.2022,
  2. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vgl. BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022).Die medizinische Versorgung ist in Yaoundé und Duala im Vergleich zum Landesinneren besser, entspricht jedoch bei weitem nicht dem europäischen Standard (AA 12.9.2022; vergleiche BMEIA 12.9.2022). Während in den Städten Krankenhäuser existieren, ist die Situation auf dem Land prekär. Es gibt zum Teil einfache Krankenstation, die oftmals von kirchlichen Einrichtungen oder internationalen NGOs betrieben werden. Nur die Behandlung einfacher Verletzungen oder Krankheiten ist dort möglich. Schwer erkrankte oder verletzte Personen müssen in die Städte transportiert werden. Krankenwagen sind kaum vorhanden (AA 2.9.2022). De facto ist eine medizinische Versorgung außerhalb der größeren Städte nicht gewährleistet (EDA 12.9.2022). In den Städten gibt es Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können, allerdings auf einfachem Niveau und nicht ausreichend für die hohe Zahl der Einwohner. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den öffentlichen Krankenhäusern der größeren Städte vorgenommen. Für HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausländischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterstütztes kostenloses staatliches Programm der Heilfürsorge (AA 2.9.2022). Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vgl. EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vgl. AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022).Insgesamt ist das Gesundheitssystem in Kamerun unterfinanziert. Das Gesundheitspersonal im öffentlichen Dienst erhält oftmals über Monate kein Gehalt (AA 2.9.2022). Es gibt keine kostenlose Gesundheitsversorgung (AA 2.9.2022). Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird ausnahmslos Barzahlung im Voraus verlangt (BMEIA 12.9.2022; vergleiche EDA 12.9.2022, AA 12.9.2022). In den Krankenhäusern kommt es immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Medikamenten, Verbands- und anderem medizinischen Verbrauchsmaterialien (AA 12.9.2022). Das zur Behandlung notwendige Material und Medikamente müssen von den Patienten selbst besorgt werden (EDA 12.9.2022; vergleiche AA 12.9.2022). Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Militär) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist möglich. Generell übernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten (AA 2.9.2022). In den größeren Städten gibt es ausreichend Apotheken, die im Regelfall alle wichtigen Medikamente meist aus französischer Produktion führen. Außerhalb der Geschäftszeiten finden Sie an jeder Apotheke einen Hinweis auf die Apotheke im Nachtdienst (AA 12.9.2022). Die COVID-19-Pandemie stellt das Gesundheitswesen vor neue Herausforderungen. Offizielle Zahlen spiegeln nicht die Realität wider. Die Dunkelziffer der Erkrankungen ist hoch, die Impfwilligkeit der Bevölkerung sehr niedrig. Maßnahmen, die durch die Regierung zur Eindämmung der Pandemie verkündet wurden, wurden durch die Exekutive nicht umgesetzt. Die WHO meldet aktuell eine sehr geringe Infektionsrate, es wird davon ausgegangen, dass ein Großteil der Bevölkerung bereits eine oder mehrere Infektionen durchlaufen hat (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.9.2022): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kamerun-node/kamerunsicherheit/208874, Zugriff 12.9.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2022): Kamerun (Republik Kamerun), Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 12.9.2022 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.
  3. Rückkehr- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (12.9.2022): Kamerun – Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kamerun/reisehinweise-fuerkamerun.html, Zugriff 12.9.2022,
  4. Rückkehr Es sind keine Fälle bekannt, in denen kamerunische Staatsangehörige nach ihrer Rückkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Die kamerunische Regierung geht zwar verstärkt strafrechtlich gegen Oppositionelle in den Regionen Northwest und Southwest vor. Es sind bislang jedoch keine Fälle bekannt geworden, in denen eine politische Betätigung im Ausland zu einer Strafverfolgung in Kamerun geführt hätte. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland erfolgt nicht (AA 2.9.2022). Nach anderen Angaben wurden kamerunische Asylbewerber, die aus den Vereinigten Staaten abgeschoben worden waren, nach ihrer Rückkehr schweren Menschenrechtsverletzungen durch Regierungskräfte ausgesetzt, darunter körperliche Angriffe und Misshandlungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, Erpressung und die Beschlagnahme von Ausweispapieren. Dadurch wurden die Bewegungsfreiheit, die Möglichkeit zu arbeiten und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen behindert (HRW 13.1.2022). Rückkehrende können durch gemeinsame Projekte der EU und von IOM unterstützt werden (u.a. Selbsthilfegruppen). IOM hat mit Unterstützung der EU 2021 ein Aufnahmeheim für freiwillig zurückkehrende Familien eröffnet, das als erste Anlaufstelle genutzt werden kann und die Familien bei der Suche nach permanenter Unterkunft und Reintegration unterstützt (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066485.html, Zugriff 9.9.2022 - UNSC - UN Security Council (26.5.2022): The situation in Central Africa and the activities of the United Nations Regional Office for Central Africa; Report of the Secretary-General [S/2022/436], https://www.ecoi.net/en/file/local/2074211/N2235337.pdf, Zugriff 19.9.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.
  5. Dokumente- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071166.html, Zugriff 9.9.2022,
  6. Dokumente Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der Überprüfung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein Fälschungsmerkmal ist (AA 2.9.2022). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 2.9.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079429/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Kamerun_%28Stand_September_2022%29%2C_02.09.2022.pdf, Zugriff 16.9.2022
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben und vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Kamerun. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2021, GZ: I412 2193443-1/20E, aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, GZ: E 4475/2021-7 und aus dem im Akt einliegenden Rückkehrberatungsprotokoll. Soweit Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung und zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem für die Grundversorgung, aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug und dem Bescheid des AMS vom 14.09.2021 über die erteilte Beschäftigungsbewilligung. Auf die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren und auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (u.a. Kursbesuchsbestätigungen, Zertifikate, Empfehlungsschreiben) gehen die Feststellungen zu seinen gesetzten Integrationsschritten und zur Eintrittsmeldung bzw. Arbeitsvorvertrag zurück. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Kamerun vom 07.10.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 3.1.1. Rechtslage

§ 56Abs 1 Asyl

G kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfallsGemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls 1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs 2 AsylG).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs 3 AsylG).Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG).

§ 60Abs 1 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60Abs 2 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel

§ 56einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Aufenthalt eines Fremden führt nach § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie sich aus § 56 Abs 1 AsylG ergibt, setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Der Wortlaut des § 56 AsylG legt jedoch nicht dar, ab wann ein Fall als besonders berücksichtigungswürdig anzusehen ist. Wie sich aus Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ergibt, setzt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Der Wortlaut des Paragraph 56, AsylG legt jedoch nicht dar, ab wann ein Fall als besonders berücksichtigungswürdig anzusehen ist. Da laut § 56 Abs 3 AsylG die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG dann vorliegt, wenn der Drittstaatsangehörige innerhalb von einer Aufenthaltsdauer von zumindest fünf Jahren einen besonders fortgeschrittenen und ausgeprägten hohen Grad an Integration erlangt hat und aus diesem Grund die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels als unbillig zu bezeichnen wäre. Da laut Paragraph 56, Absatz 3, AsylG die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG dann vorliegt, wenn der Drittstaatsangehörige innerhalb von einer Aufenthaltsdauer von zumindest fünf Jahren einen besonders fortgeschrittenen und ausgeprägten hohen Grad an Integration erlangt hat und aus diesem Grund die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels als unbillig zu bezeichnen wäre. Der Zweck des § 56 AsylG liegt nämlich bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades in der Bereinigung von "Altfällen" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer unter isolierter Bewertung des notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in derartigen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art 8 MRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl VwGH

  1. 2010, 2009/21/0255; VwGH
  2. 2019, Ra 2019/21/0032, 0033).Der Zweck des Paragraph 56, AsylG liegt nämlich bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades in der Bereinigung von "Altfällen" mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer unter isolierter Bewertung des notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in derartigen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, MRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH

  1. 2010, 2009/21/0255; VwGH
  2. 2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es sich im konkreten Fall nicht um einen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des § 56 AsylG handelt. Ein hoher und tiefer Integrationsgrad konnte beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es sich im konkreten Fall nicht um einen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG handelt. Ein hoher und tiefer Integrationsgrad konnte beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer besitzt ein A2 Deutschzertifikat, jedoch handelt es sich beim Niveau A2 nicht um maßgebliche Sprachkenntnisse. Die zwei besuchten B1 Veranstaltungen beim Wifi in XXXX waren von kurzer Dauer und eine Sprachprüfung zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Niveau B1 hat er nicht abgelegt.Der Beschwerdeführer besitzt ein A2 Deutschzertifikat, jedoch handelt es sich beim Niveau A2 nicht um maßgebliche Sprachkenntnisse. Die zwei besuchten B1 Veranstaltungen beim Wifi in römisch 40 waren von kurzer Dauer und eine Sprachprüfung zum Nachweis von Sprachkenntnissen auf Niveau B1 hat er nicht abgelegt. Während seines Aufenthalts war er zudem überwiegend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und nicht selbsterhaltungsfähig. Die kurze befristete Beschäftigung in einem Hotel, die Vorlage von Einstellungszusagen/Arbeitsvorverträgen oder der Besuch von kurzzeitigen Ausbildungskursen zeigen für sich genommen keinen fortgeschrittenen Grad an Integration und keine berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt auf. Der Beschwerdeführer war vor allem in sozialer Hinsicht um eine Integration bemüht und hat im Bundesgebiet mehrere Bekanntschaften geschlossen, Kurse besucht und ist als Sekretär in einem kamerunischen Verein tätig. Daraus ergeben sich allerdings noch keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale, aus denen sich ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall ergibt. Insgesamt liegt somit kein hoher Grad an Integration im Bundesgebiet vor. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G scheitert auch an den fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 2 AsylG.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG scheitert auch an den fehlenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG. Der Beschwerdeführer ist derzeit lediglich aufgrund der Grundversorgung krankenversichert. Mit Erhalt eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG würde er keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung erhalten. Dementsprechend würde in diesem Fall gleichzeitig der derzeit bestehende Krankenversicherungsschutz wegfallen. Der zu erbringende Nachweis betreffend den Krankenversicherungsschutz hat jedoch die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels

§ 20Abs. 1 NAG abzudecken (vgl. etwa Vw

GH 9.8.2018, Ra 2018/22/0081; 17.6.2019, Ra 2018/22/0096).Der Beschwerdeführer ist derzeit lediglich aufgrund der Grundversorgung krankenversichert. Mit Erhalt eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG würde er keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung erhalten. Dementsprechend würde in diesem Fall gleichzeitig der derzeit bestehende Krankenversicherungsschutz wegfallen. Der zu erbringende Nachweis betreffend den Krankenversicherungsschutz hat jedoch die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels

Paragraph 20, Absatz eins, NAG abzudecken vergleiche etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0081; 17.6.2019, Ra 2018/22/0096). Weiters konnte der Beschwerdeführer im Verfahren keine ausreichenden regelmäßigen und festen Einkünfte vorweisen. Zur Voraussetzung des § 60 Abs 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG ist vorweg anzumerken, dass der herrschenden Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte. (vgl. VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024).Zur Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG ist vorweg anzumerken, dass der herrschenden Judikatur zufolge "die Prüfung, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte. vergleiche VwGH, 2009/22/0060, 21.06.2011; 2009/18/0122, 20.10.2011; Ro 2014/22/0032; Ra 2015/22/0024). Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Beschluss vom 25.04.2019, Ra 2019/22/0058, fest, dass selbst ein als "Arbeitsvorvertrag" bezeichnetes Schriftstück, das Angaben über das Ausmaß der Tätigkeit und die Entlohnung enthält, jedenfalls nicht als Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel akzeptiert werden muss. Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag kann allerdings grundsätzlich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet sein (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277).Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag kann allerdings grundsätzlich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet sein vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0277). Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag bildet im konkreten Fall keine ausreichende Grundlage zu einer positiven Prognosebeurteilung. Aus einem Arbeitsvorvertrag kann noch nicht auf die Erzielbarkeit ausreichender Mittel geschlossen werden, weil dieser keine langfristige Weiterbeschäftigung und somit keine festen Einkünfte garantiert. Es ist nicht gewährleistet, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit bewähren wird und das Arbeitsverhältnis einen längerfristigen zeitlichen Bestand haben wird. Damit ist der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels nicht hinreichend gesichert. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist. Das Mitarbeiterzimmer, welches er zukünftig beziehen könnte, ist an die Eintrittsmeldung bzw. an den aufschiebend bedingten Arbeitsvorvertrag, gekoppelt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung 3.2.1. Rechtslage Nach § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Ein Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG war nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist somit kein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens, sondern greift in sein Privatleben ein. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Zusätzlich ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die hg. E vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226). Zusätzlich ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die hg. E vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226). Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl Ende Februar 2017 in Österreich auf. Die lange Dauer des Asylverfahrens war primär auf die hohe Arbeitsbelastung beim Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen, nichtsdestotrotz hielt sich der Beschwerdeführer in Österreich bislang entweder auf der Grundlage eines letztlich unbegründeten Asylantrags oder unrechtmäßig auf. Er durfte zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, sich bleibend in Österreich verfestigen zu können, sondern musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das gegenständliche Verfahren ging auf keine wesentlichen Verzögerungen zurück und der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

56 AsylG begründet kein Aufenthaltsrecht (§ 58 Abs 13 AsylG).Das gegenständliche Verfahren ging auf keine wesentlichen Verzögerungen zurück und der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

56 AsylG begründet kein Aufenthaltsrecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland und die lange Dauer des Asylverfahrens kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen tiefgreifenden Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Eine berufliche Verfestigung und nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist nicht gegeben. Demgegenüber war er während seines Aufenthalts in Österreich überwiegend nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf Leistungen von der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Auch war die Erwerbstätigkeit im Hotel nach negativem Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr durch eine Aufenthaltsberechtigung abgedeckt. Der Beschwerdeführer war zwar kurzzeitig erwerbstätig, ist Mitglied in einem kamerunischen Verein und hat in Österreich Bekanntschaften geschlossen, ein hoher Grad an Integration leitet sich daraus aber nicht ab. Die Umstände, dass er gut Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt sowie integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar und die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen ebenso nicht entscheidend zu stärken (VwGH vom 25.02.2010, 2010/18/0029). Der vorgelegte Arbeitsvorvertrag kann seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich auch nicht in einem besonderen Maß stärken. Jobzusagen knüpfen nämlich an die Bedingung, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine legale Beschäftigung erfüllt, an. Ungeachtet dessen, lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter-) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen: VwGH 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Darüber hinaus ist das Gewicht seiner gesetzten Integrationsschritte maßgeblich relativiert, da die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen und einige familiäre Anknüpfungspunkte. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. Des Weiteren stehen den abgeschwächten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, uva). Des Weiteren stehen den abgeschwächten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086, uva). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreisverpflichtung nicht nachkam. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich insgesamt, dass die Rückkehrentscheidung nicht ungerechtfertigt in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreift. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich insgesamt, dass die Rückkehrentscheidung nicht ungerechtfertigt in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben eingreift. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete und oder rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete und oder rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip). Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist 3.3.1. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.

  1. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Kamerun derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Kamerun, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Zwar zeigen die aktuellen Länderinformationen, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aktuell mehrere Konfliktherde und Notlagen gibt, beispielsweise die Übergriffe terroristischer Gruppen und die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, jedoch sind diese Konflikte größtenteils auf einzelne Regionen konzentriert. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er hat eine langjährige Schulbildung absolviert und studiert. Damit ist er in der Lage, sich durch die Annahme einer Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage in Kamerun zu sichern. Zudem lebt seine Kernfamilie nach wie vor in Kamerun. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
  2. Zum Einreiseverbot 3.4.
  3. Rechtslage Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (§ 53 Abs 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, FPG). Nach § 53 Abs 2 FPG ist ein Einreiseverbot

§ 53

Abs 1 FPG, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den Fällen des § 53 Abs 2 Z 1 bis 9 anzunehmen.Nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 anzunehmen. 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 FPG und führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei und er für die Legalisierung seines Aufenthaltes in Ungarn sowie für die Eheschließung mit einer EU-Bürgerin einen gültigen Reisepass gehabt habe, diesen Reisepass der Behörde jedoch vorenthalten habe, um die Abschiebung aus Österreich zu verhindern.Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG und führte im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei und er für die Legalisierung seines Aufenthaltes in Ungarn sowie für die Eheschließung mit einer EU-Bürgerin einen gültigen Reisepass gehabt habe, diesen Reisepass der Behörde jedoch vorenthalten habe, um die Abschiebung aus Österreich zu verhindern. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich dem Bundesamt seinen Reisepass vorenthalten oder - wie in der Beschwerde behauptet wird - er diesen bei seiner Ausreise aus Ungarn verloren habe, konnte nicht festgestellt werden. Dem Bundesamt ist jedoch jedenfalls beizupflichten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer kam nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig in Österreich. Liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192).Liegt eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.8.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0192). Dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft an die fremdenrechtlichen Bestimmungen halten wird, kann aufgrund seines gesetzten Verhaltens nicht ohne Weiteres angenommen werden. Umstände, die für eine positive Prognose sprechen, sind nicht hervorgekommen, vielmehr erklärte der Beschwerdeführer im Rückkehrberatungsgespräch, nicht rückkehrwillig zu sein und nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und

dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung nicht der Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse

Art. 8

EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.Durch die Missachtung der Ausreiseverpflichtung brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften halten und

dem geltenden Migrationsrecht nach einer abweisenden Entscheidung nicht der Ausreiseverpflichtung nachkommen zu wollen. Diesen Rechtsgütern kommt aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse

Artikel 8, EMRK zu und läuft das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers diesem zuwider.

Ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot ist allerdings für die Verletzung der Ausreiseverpflichtung im konkreten Einzelfall etwas zu hoch bemessen, weshalb dementsprechend eine Herabsetzung notwendig war. Der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann durch die Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden. 3.5. Zur Zuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise Das Bundesamt sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass

§ 55Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Das Bundesamt sprach im angefochtenen Bescheid aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55

Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, mit welchem das Bundesamt nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte, ersatzlos behoben. Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, mit welchem das Bundesamt nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannte, ersatzlos behoben. Folglich ist dem Ausspruch im angefochtenen Bescheid über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise die Grundlage entzogen. Bei der Bestätigung der Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses

§ 55Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Bei der Bestätigung der Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55

Abs 2 FPG 14 Tage.Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage. 3.6. Zur aufschiebenden Wirkung In Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz gestützt. In Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz gestützt.

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, den Behörden seinen Reisepass vorzulegen und durch dieses Verhalten bis zum heutigen Tag versuche, sich einer Außerlandesbringung nach rechtskräftig negativer Entscheidung zu entziehen. Auch seine Weigerung, sich der österreichischen Rechtsordnung zu beugen und seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, rechtfertige die Annahme, dass sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Es stehe fest, dass bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist. Er bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten ist. Der Begründung des Bundesamtes ist entgegenzuhalten, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Der Begründung des Bundesamtes ist entgegenzuhalten, dass es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht genügt, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert dementsprechend das Vorliegen besonderer Umstände. Derartige Umstände führte das Bundesamt allerdings nicht hinreichend ins Treffen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zu beheben. In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen zuzuerkennen hat.In Bezug auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen zuzuerkennen hat. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wir

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