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{'item': 'I414 2271507-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlI414 2271507-1 Spruch, I414 2271507-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 30.03.2023, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 30.03.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf 7 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 06.08.2022 im Bundesgebiet von Beamten des Landeskriminalamtes Wien aufgrund des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 06.08.2022 im Bundesgebiet von Beamten des Landeskriminalamtes Wien aufgrund des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Wien-Josefstadt eingeliefert. Am 08.08.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, am 09.08.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen §§ 28 Abs. 1, 2 und 3 SMG verhängt. Am 08.08.2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, am 09.08.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Paragraphen 28, Absatz eins, 2 und 3 SMG verhängt. Mit dem als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes vom 17.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie von der etwaigen Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen. Die Verständigung wurde dem Bundesamt in weiterer Folge allerdings mit dem Vermerk „verzogen“ retourniert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2022 einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie zu den ihm zur Last gelegten Straftaten einvernommen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 und 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2 und 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 30.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 04.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des vorangeführten Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesamtes nicht zur Begehung der Vorbereitung des Suchtgifthandels, sondern vielmehr aus familiären Gründen und zu Besuchszwecken in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Ferner habe das Bundesamt keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und verkannt, dass beim Beschwerdeführer ein positiver Lebenswandel stattgefunden habe und er das von ihm gesetzte strafbare Verhalten zutiefst bereue, was vor allem auch durch seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren zum Ausdruck gekommen sei. Der Beschwerdeführer, der um freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht sei und zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert habe, sei unbescholten und sei er erstmals bei der Erzeugung von Suchtmitteln betreten worden und gehe von ihm hinkünftig keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines neunjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Mit dem am 04.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des vorangeführten Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ausführungen des Bundesamtes nicht zur Begehung der Vorbereitung des Suchtgifthandels, sondern vielmehr aus familiären Gründen und zu Besuchszwecken in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Ferner habe das Bundesamt keine individuelle Gefährdungsprognose durchgeführt und verkannt, dass beim Beschwerdeführer ein positiver Lebenswandel stattgefunden habe und er das von ihm gesetzte strafbare Verhalten zutiefst bereue, was vor allem auch durch seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren zum Ausdruck gekommen sei. Der Beschwerdeführer, der um freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht sei und zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert habe, sei unbescholten und sei er erstmals bei der Erzeugung von Suchtmitteln betreten worden und gehe von ihm hinkünftig keine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, welche die Verhängung eines neunjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen würden. Darüber hinaus sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 10.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, kinderlose und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Der volljährige, kinderlose und ledige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer nimmt Antidepressiva ein, ansonsten ist er jedoch gesund und arbeitsfähig, insbesondere leidet er an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in Serbien geboren, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat eine Ausbildung als Mechaniker abgeschlossen, wobei er zuletzt unangemeldet in dieser Berufssparte sowie als Maler erwerbstätig war. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Serbien in einem Eigentumshaus, in welchem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Vor rund 15 Jahren wurde er in Serbien wegen dem Besitz von Marihuana zu einer Geldstrafe verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in Serbien geboren, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und hat eine Ausbildung als Mechaniker abgeschlossen, wobei er zuletzt unangemeldet in dieser Berufssparte sowie als Maler erwerbstätig war. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in Serbien in einem Eigentumshaus, in welchem auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Vor rund 15 Jahren wurde er in Serbien wegen dem Besitz von Marihuana zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 03.08.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.08.2022 wurde er von Beamten des Landeskriminalamtes Wien aufgrund des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2022, Zl. XXXX wurde über ihn wegen §§ 28 Abs. 1, 2 und 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz in das österreichische Bundesgebiet begeben hat. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 03.08.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.08.2022 wurde er von Beamten des Landeskriminalamtes Wien aufgrund des Verdachts der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 wurde über ihn wegen Paragraphen 28, Absatz eins, 2 und 3 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer sich lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz in das österreichische Bundesgebiet begeben hat. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 und 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende ist der 06.04.2025. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2 und 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, weshalb sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet. Das errechnete Strafende ist der 06.04.2025. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden N.N. (BF)) und S.J. in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen selbst und den abgesondert verfolgten, teils bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern, nämlich M.G., V.C., T.L., L.Z., N.N. und weiteren teils bekannten und teils unbekannten Tätern Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden N.N. (BF)) und S.J. in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus ihnen selbst und den abgesondert verfolgten, teils bereits rechtskräftig verurteilten Mittätern, nämlich M.G., römisch fünf.C., T.L., L.Z., N.N. und weiteren teils bekannten und teils unbekannten Tätern l.) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge erzeugt haben und zwarl.) vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge erzeugt haben und zwar

  1. a)in Bezug auf die Plantage in xxx, bei der der Gärtner L.Z. in zumindest drei Angriffen von 27.5.2020 bis etwa 20.3.2021 pro Angriff jeweils 262 Cannabispflanzen, insgesamt daher zumindest 786 Pflanzen im Rahmen von Indoorplantagen jeweils im Ober-und Untergeschoss bis zur Erntereife zog und aus diesen ca. 15.720 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 1.572 g THCA (10 %) und 157,2 g Delta-9-THC (1 %), gewann,
  2. b)in Bezug auf die Plantage in xxx, bei denen der Gärtner A. (I.L.) in mehreren Angriffen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 bis Ende Mai/Anfang Juni 2021 insgesamt 1.431 Cannabispflanzen im Rahmen von Indoorplantagen bis zur Erntereife zog und aus diesen ca. 20.000 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 2.000 Gramm THCA (10 %) und 200 Gramm Delta-9-THC (1 %) gewann,
  3. b)in Bezug auf die Plantage in xxx, bei denen der Gärtner A. (römisch eins.L.) in mehreren Angriffen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 bis Ende Mai/Anfang Juni 2021 insgesamt 1.431 Cannabispflanzen im Rahmen von Indoorplantagen bis zur Erntereife zog und aus diesen ca. 20.000 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 2.000 Gramm THCA (10 %) und 200 Gramm Delta-9-THC (1 %) gewann,
  4. c)in Bezug auf die Plantage in xxx, bei der der Gärtner N.N. beim ersten Angriff von Februar bis Mai 2022 durch Ziehen und Abernten von ca. 600 Stück Cannabispflanzen im Rahmen einer Indoorplantage aus diesen zumindest 12.000 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 1.200 Gramm THCA (10 %) und 120 Gramm Delta-9-THC (1 %), sowie S.J., N.N. (BF), N.N. und F.R. gemeinsam beim zweiten Angriff, bei dem N.N. von einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 600 Stück Cannabispflanzen bis zur Erntereife zog und alle Genannten zumindest am 6.8.2022 die Blütenstände von den Pflanzen trennten und aus diesen 19.980 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 1.990 Gramm THCA (10 %) und 199 Gramm Delta-9-THC (1 %), gewannen; II.) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge-anderen überlassen haben und zwar insgesamt 47.720 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 10 % THCA und 1 % Delta-9-THC durch gewinnbringenden Verkauf bzw. Übergaben an Mittäter;römisch zwei.) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge-anderen überlassen haben und zwar insgesamt 47.720 Gramm Cannabiskraut, enthaltend 10 % THCA und 1 % Delta-9-THC durch gewinnbringenden Verkauf bzw. Übergaben an Mittäter; III.) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch drei.) in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar a.) am 16.5.2021 die in der Plantage in xxx, von der Polizei sichergestellten 769,1 Gramm Cannabisblütengemisch, enthaltend zumindest 56,4 Gramm THCA und 4,31 Gramm Delta-9-THC, sowie 38 Gramm Cannabisharz; b.) am 6.8.2022 die in der Plantage in xxx, von der Polizei sichergestellten 19.980 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 1.990 Gramm THCA (10 %) und 199 Gramm Delta-9-THC (1 %); IV.) Nachgenannte, Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, anbauten, und zwarrömisch vier.) Nachgenannte, Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, anbauten, und zwar a.) L.Z., der von 20.3.2021 bis 16.5.2021 insgesamt 671 Cannabispflanzen in der Plantage in xxx eingesetzt und betreut hatte und die bereits etwa 14 Tage später erntereif gewesen wären, wobei sie von einem Ertrag von zumindest 20.000 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 2.200 Gramm THCA (11 %) und 200 Gramm Delta-9-THC (1 %) ausgingen; b.) N.N. und F.R., die von 3.8.2022 bis 6.8.2022 insgesamt 547 Cannabispflanzen in der Plantage in xxx eingesetzt und betreut hatten, wobei sie von einem Ertrag von etwa 20.000 Gramm Cannabisblüten, enthaltend zumindest 2.000 Gramm THCA (10 %) und 200 Gramm Delta-9-THC (1 %) ausgingen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer das reumütige Geständnis, die teils erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd. Erschwerend fiel hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten des Fünfzehnfachen bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge sowie die mehrfache Deliktsqualifikation ins Gewicht. In Österreich war der Beschwerdeführer, der keine Sorgepflichten hat, lediglich vom 07.08.2022 bis zum 18.08.2022 in der Justizanstalt XXXX , vom 18.08.2022 bis zum 22.12.2022 in der Justizanstalt XXXX sowie vom 22.12.2022 bis zum 25.04.2023 in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Seit dem 25.04.2023 ist er in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Bundesgebiet verfügt er über familiäre Anbindungen in Form seines Bruders, seines Neffen und seines Cousins, die er vor seiner Haft gelegentlich besucht hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht. Darüber hinaus führt er in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. In Österreich war der Beschwerdeführer, der keine Sorgepflichten hat, lediglich vom 07.08.2022 bis zum 18.08.2022 in der Justizanstalt römisch 40 , vom 18.08.2022 bis zum 22.12.2022 in der Justizanstalt römisch 40 sowie vom 22.12.2022 bis zum 25.04.2023 in der Justizanstalt römisch 40 melderechtlich erfasst. Seit dem 25.04.2023 ist er in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Bundesgebiet verfügt er über familiäre Anbindungen in Form seines Bruders, seines Neffen und seines Cousins, die er vor seiner Haft gelegentlich besucht hat. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht. Darüber hinaus führt er in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen und sind auch keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem am 20.10.2022, in den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 08.08.2022, Zl. XXXX , in das Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2022, Zl. XXXX , in den Einlieferungsbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 29.09.2022, Zl. XXXX , in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX , in das Schreiben der Justizanstalt Wien-Simmering vom 25.04.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben insbesondere durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor diesem am 20.10.2022, in den Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 08.08.2022, Zl. römisch 40 , in das Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 , in den Einlieferungsbericht des Landeskriminalamtes Wien vom 29.09.2022, Zl. römisch 40 , in das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 , in das Schreiben der Justizanstalt Wien-Simmering vom 25.04.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines serbischen Reisepasses, gültig bis 10.05.2032 (AS 27). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, basiert auf seinen Angaben im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt am 20.10.2022 (AS 40 und 41) und gründen darauf auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit (AS 41). Aus der Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und wurde Gegenteiliges auch im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zur Schul- und Berufsausbildung, zur Arbeitserfahrung und seinen familiären Anbindungen an Serbien sowie dazu, dass er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern in einem Eigentumshaus gelebt hat, beruhen ebenso auf den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 20.10.2022. Ferner hat er in diesem Zusammenhang selbst ausgeführt vor rund 15 Jahren in seiner Heimat wegen dem Besitz von Marihuana zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein (AS 45). Die getroffenen Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, zur am 06.08.2022 erfolgten Festnahme und der anschließenden Verbringung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus der Personeninfo und der Depositenliste vom 08.08.2022 (AS 1ff), dem Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2022, Zl. XXXX (AS 15) und den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die getroffenen Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet, zur am 06.08.2022 erfolgten Festnahme und der anschließenden Verbringung in die Justizanstalt Wien-Josefstadt sowie zur Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage, insbesondere aus der Personeninfo und der Depositenliste vom 08.08.2022 (AS 1ff), dem Schreiben des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2022, Zl. römisch 40 (AS 15) und den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer sich lediglich zum Zwecke der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, beruht darauf, dass er im Zuge seiner Festnahme durch Beamte des Landeskriminalamtes Wien ausgeführt hat, dass der Grund für die Reise nach Wien die Aberntung der Cannabisplantage gewesen sei (AS 36). Vor dem Bundesamt vermeinte er zudem explizit: „Der Zweck war, ihm beim Marihuana-Pflücken zu helfen und anschließend das angekaufte Haus zu renovieren. Ich wollte etwa 10 Tage hierbleiben“ (AS 43). Auf weitere Nachfrage des Einvernahmeleiters des Bundesamtes, ob ihm bereits bei seiner Einreise bewusst gewesen sei, dass er strafbare Handlungen begehen werde, entgegnete er sodann: „Ja, ich habe aber nicht gewusst, dass das hier in Österreich so strafbar ist“ (AS 43). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat vor rund 15 Jahren in Serbien wegen dem Besitz von Marihuana zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein, erscheint es schlichtweg unglaubwürdig, dass er vor dem Bundesamt vermeinte nicht gewusst zu haben, dass die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz in Österreich strafbar seien und wurde schließlich auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023 festgehalten, dass die Angeklagten – und damit auch der Beschwerdeführer – in Bezug auf sämtliche ihrer Handlungen wussten, dass die Erzeugung, das Anbauen, der Besitz und das Überlassen von Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA verboten ist und fanden sie sich damit ab. Insofern sich der Beschwerdeführer demnach vor dem Bundesamt unwissend zeigte, vermag dies – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seine Einvernahme vor seiner Verurteilung erfolgte – nicht zu überzeugen und ist davon auszugehen, dass er sich – wie von ihm grundsätzlich selbst eingeräumt – lediglich zur Begehung strafbarer Handlungen nach Österreich begeben hat, dies umso mehr als er Mitglied einer kriminellen Vereinigung war und im Bundesgebiet bereits zuvor Tätigkeiten wie den Transport von Material zum Betrieb der Plantage und die Verpflegung der Gärtner übernommen hat. Vor diesem Hintergrund wird dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer lediglich aus familiären Gründen bzw. zu Besuchszwecken in das Bundesgebiet eingereist sei, kein Glaube geschenkt. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX . Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 06.04.2025 ist, ergibt sich aus eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Schreiben der Justizanstalt Wien-Simmering vom 25.04.2023 (AS 159). Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu dem seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf dem im Akt erliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 . Dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft befindet und das errechnete Strafende der 06.04.2025 ist, ergibt sich aus eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Schreiben der Justizanstalt Wien-Simmering vom 25.04.2023 (AS 159). Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war aufgrund eines eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister zu treffen. Dass der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten hat und er im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen in Form seines Bruders, seines Neffen und seines Cousins verfügt – die er vor seiner Haft gelegentlich besucht hat, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht – ergibt sich aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 20.10.2022. Darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, was im Übrigen auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde. Die Feststellung zu den Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war aufgrund eines eingeholten Auszugs aus dem Zentralen Melderegister zu treffen. Dass der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten hat und er im Bundesgebiet über familiäre Anbindungen in Form seines Bruders, seines Neffen und seines Cousins verfügt – die er vor seiner Haft gelegentlich besucht hat, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht – ergibt sich aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 20.10.2022. Darüber hinaus sind keinerlei Anhaltspunkte auf eine etwaige Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, was im Übrigen auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte I. bis III. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind.Vorab sei erwähnt, dass sich die gegenständliche Beschwerde lediglich gegen Spruchpunkt römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet und die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) sohin in Rechtskraft erwachsen sind. 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides): 3.1. Zur Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1). Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf ein Einreiseverbot im Einzelfall eine Gefährdungsprognose zu treffen, in welcher das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, wobei im Falle von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens – wobei es sich keinesfalls um Zufallstaten gehandelt habe und seine Einreise lediglich zum Zwecke der Begehung der Vorbereitung des Suchtgifthandels erfolgt sei – von einer besonders kriminellen Neigung des Beschwerdeführers auszugehen sei. In Anbetracht seiner finanziellen Situation sei konkret zu befürchten, dass er im Falle des Verbleibs in Österreich weitere Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen werde und gehe vom Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose unzweifelhaft eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Das Bundesamt hat das Einreiseverbot, wie sich aus der Begründung ergibt, auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, wobei im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen und ausgeführt wurde, dass aufgrund des von ihm gesetzten Fehlverhaltens – wobei es sich keinesfalls um Zufallstaten gehandelt habe und seine Einreise lediglich zum Zwecke der Begehung der Vorbereitung des Suchtgifthandels erfolgt sei – von einer besonders kriminellen Neigung des Beschwerdeführers auszugehen sei. In Anbetracht seiner finanziellen Situation sei konkret zu befürchten, dass er im Falle des Verbleibs in Österreich weitere Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen werde und gehe vom Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten und der sich daraus ergebenden negativen Zukunftsprognose unzweifelhaft eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Dem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Gründen beizutreten: Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des § 53 FPG sohin fallbezogen eröffnet. Vorweg gilt anzuführen, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG Fremder ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd FPG und ist der persönliche Anwendungsbereich des Paragraph 53, FPG sohin fallbezogen eröffnet. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Fall, Abs. 2 und 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 2. Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.02.2023, Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 2 und 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall, Absatz 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert.Für das Bundesamt bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit auch unter Berücksichtigung sämtlicher Gesetzesnovellierungen und dazu ergangener höchstgerichtlicher Judikatur kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung eines Einreiseverbots Abstand zu nehmen, liegen doch die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits indiziert. Der Beschwerdeführer hat durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).So hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer das reumütige Geständnis, die teils erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, wobei dieser Umstand dadurch relativiert wird, dass der Beschwerdeführer nie im Bundesgebiet lebte, als mildernd berücksichtigt hat. Erschwerend fiel demgegenüber – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach im Zuge der Strafbemessung kein Umstand als erschwerend gewertet worden sei – das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das mehrfache Überschreiten der Fünfzehnfachen bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil nicht.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Einreiseverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes fallbezogen auch keineswegs verkannt, dass das Strafgericht im Hinblick auf den Beschwerdeführer das reumütige Geständnis, die teils erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts sowie den bisher ordentlichen Lebenswandel, wobei dieser Umstand dadurch relativiert wird, dass der Beschwerdeführer nie im Bundesgebiet lebte, als mildernd berücksichtigt hat. Erschwerend fiel demgegenüber – entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach im Zuge der Strafbemessung kein Umstand als erschwerend gewertet worden sei – das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Deliktsqualifikation sowie das mehrfache Überschreiten der Fünfzehnfachen bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge ins Gewicht. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergeben sich aus dem im Akt erliegenden Strafurteil nicht. Festzuhalten gilt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unter Punkt I.) und II.) angeführten strafbaren Handlungen hielten die Angeklagten bzw. der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass durch die kontinuierlich wiederkehrenden Erzeugungen sowie Überlassungen von Suchtgiftquanten, durch den damit einhergehenden Additionseffekt mit der Zeit insgesamt jeweils eine die Grenzmenge weit mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge an Suchtgift erzeugt sowie überlassen wird, wobei es sich um eine Gesamtmenge von 47.720 Gramm Cannabiskraut gehandelt hat. Ferner hielten sie es im Hinblick auf die unter Punkt III.) angeführten Straftaten zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge besitzen. Zudem wollten sie Cannabispflanzen – als Mitglieder der kriminellen Vereinigung zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge – mit dem Ziel anbauen, dass es anschließend durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werden würde (Punkt IV.)). Die damit einhergehende erhebliche Überschreitung der Grenzmengen bzw. die Suchtgifterzeugung im Kilogrammbereich ist jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährdungsprognose miteinzubeziehen. Festzuhalten gilt, dass ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen ist, wenn es sich – wie im vorliegenden Beschwerdefall – auf eine die Grenzmenge übersteigende Menge bezieht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unter Punkt römisch eins.) und römisch zwei.) angeführten strafbaren Handlungen hielten die Angeklagten bzw. der Beschwerdeführer es ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass durch die kontinuierlich wiederkehrenden Erzeugungen sowie Überlassungen von Suchtgiftquanten, durch den damit einhergehenden Additionseffekt mit der Zeit insgesamt jeweils eine die Grenzmenge weit mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge an Suchtgift erzeugt sowie überlassen wird, wobei es sich um eine Gesamtmenge von 47.720 Gramm Cannabiskraut gehandelt hat. Ferner hielten sie es im Hinblick auf die unter Punkt römisch drei.) angeführten Straftaten zumindest ernstlich für möglich und fanden sich damit ab, dass sie Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge besitzen. Zudem wollten sie Cannabispflanzen – als Mitglieder der kriminellen Vereinigung zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge weit übersteigenden Menge – mit dem Ziel anbauen, dass es anschließend durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt werden würde (Punkt römisch vier.)). Die damit einhergehende erhebliche Überschreitung der Grenzmengen bzw. die Suchtgifterzeugung im Kilogrammbereich ist jedenfalls zuungunsten des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der vorzunehmenden Gefährdungsprognose miteinzubeziehen. Darüber hinaus bleibt keineswegs unberücksichtigt, dass sich die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf eine sogenannte „weiche“ Droge (Cannabis) bezogen, zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass er sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter beging, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – nach den Ausführungen des Strafgerichtes handelte es sich um eine hochprofessionell organisierte Tätergruppe – im bewussten und gewollten Zusammenwirken setzte, wobei der Beschwerdeführer unter anderem auch manuelle Tätigkeiten wie den Transport von Material zum Betrieb der Plantagen sowie die Verpflegung der Gärtner übernahm und unter Verwendung des Fahrzeugs seines Cousins Lieferungen an Abnehmer oder Mittäter durchführte. Die Tätergruppe spezialisierte sich auf den Betrieb großer Indoor-Plantagen zur Aufzucht und Ernte von Delta-9-THC und THCA-hältigen Cannabispflanzen sowie den Vertrieb des so gewonnenen Cannabiskrautes. Ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität ist, wenn es im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird, als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Der Beschwerdeführer wusste, dass die von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit eines auf längere Zeit, nämlich auf zumindest mehrere Monate hindurch, angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Verbrechen nach § 28a SMG begangen werden, unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken ausgeführt werden und er sich als Mitglied der kriminellen Vereinigung beteiligt. Darüber hinaus bleibt keineswegs unberücksichtigt, dass sich die der Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen auf eine sogenannte „weiche“ Droge (Cannabis) bezogen, zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch in Anschlag zu bringen, dass er sein delinquentes Verhalten nicht als Einzeltäter beging, sondern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung – nach den Ausführungen des Strafgerichtes handelte es sich um eine hochprofessionell organisierte Tätergruppe – im bewussten und gewollten Zusammenwirken setzte, wobei der Beschwerdeführer unter anderem auch manuelle Tätigkeiten wie den Transport von Material zum Betrieb der Plantagen sowie die Verpflegung der Gärtner übernahm und unter Verwendung des Fahrzeugs seines Cousins Lieferungen an Abnehmer oder Mittäter durchführte. Die Tätergruppe spezialisierte sich auf den Betrieb großer Indoor-Plantagen zur Aufzucht und Ernte von Delta-9-THC und THCA-hältigen Cannabispflanzen sowie den Vertrieb des so gewonnenen Cannabiskrautes. Ein strafbares Verhalten im Bereich der Suchtgiftkriminalität ist, wenn es im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird, als deutlich gravierender und verwerflicher anzusehen vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0250). Der Beschwerdeführer wusste, dass die von ihm begangenen strafbaren Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und somit eines auf längere Zeit, nämlich auf zumindest mehrere Monate hindurch, angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern Verbrechen nach Paragraph 28 a, SMG begangen werden, unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung im arbeitsteiligen Zusammenwirken ausgeführt werden und er sich als Mitglied der kriminellen Vereinigung beteiligt. Die Art der Begehung der Delikte nach dem Suchtmittelgesetz (insbesondere der den Feststellungen zu entnehmende lange Deliktszeitraum, die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie das mehrfache Überschreiten des Fünfzehnfachen bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge) lassen im Ergebnis erkennen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah er sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer ist zuletzt im August 2022 offenbar in erster Linie zu dem vorgefassten Zweck, in Österreich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu begehen, eingereist und hat er für seine Tätigkeiten einen Gesamtbetrag von EUR 15.000,00 lukriert. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Serbien vor rund 15 Jahren ebenfalls wegen des Besitzes von Mariuhana zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung aus der Haft weiter Suchtgift verkaufen wird.Die Art der Begehung der Delikte nach dem Suchtmittelgesetz (insbesondere der den Feststellungen zu entnehmende lange Deliktszeitraum, die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie das mehrfache Überschreiten des Fünfzehnfachen bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge) lassen im Ergebnis erkennen, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, vielmehr sah er sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer ist zuletzt im August 2022 offenbar in erster Linie zu dem vorgefassten Zweck, in Österreich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu begehen, eingereist und hat er für seine Tätigkeiten einen Gesamtbetrag von EUR 15.000,00 lukriert. Es ist davon auszugehen, dass er sein Fehlverhalten fortgesetzt hätte, wäre es nicht zu einer Festnahme gekommen. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Serbien vor rund 15 Jahren ebenfalls wegen des Besitzes von Mariuhana zu einer Geldstrafe verurteilt wurde und auch der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159), ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr bzw. davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und nach seiner Entlassung aus der Haft weiter Suchtgift verkaufen wird. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zutiefst bereue, was insbesondere durch seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren zum Ausdruck gekommen sei und ein positiver Lebenswandel stattgefunden habe, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich fallbezogen nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Zudem gilt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und damit noch vor seiner Verurteilung unwissend zeigte, indem er vermeinte nicht gewusst zu haben, dass das „Marihuana-Pflücken“ strafbar sei, dies obwohl er in weiterer Folge selbst ausführte in Serbien bereits wegen dem Besitz von Mariuhana zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein und auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgehalten wurde, dass die Angeklagten – und damit auch der Beschwerdeführer – in Bezug auf sämtliche ihrer Handlungen wussten, dass die Erzeugung, das Anbauen, der Besitz und das Überlassen von Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA verboten ist und sie sich damit abfanden, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen strafbaren Handlungen zutiefst bereue, was insbesondere durch seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren zum Ausdruck gekommen sei und ein positiver Lebenswandel stattgefunden habe, so gilt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Zumal sich der Beschwerdeführer gegenwärtig nach wie vor in Strafhaft befindet kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich fallbezogen nicht in Betracht kommen und wird er den Wegfall der durch seine strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Ein positiver Gesinnungswandel kann dem Beschwerdeführer daher jedenfalls noch nicht attestiert werden und sind die Beteuerungen in der Beschwerde nicht ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Zudem gilt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und damit noch vor seiner Verurteilung unwissend zeigte, indem er vermeinte nicht gewusst zu haben, dass das „Marihuana-Pflücken“ strafbar sei, dies obwohl er in weiterer Folge selbst ausführte in Serbien bereits wegen dem Besitz von Mariuhana zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein und auch im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgehalten wurde, dass die Angeklagten – und damit auch der Beschwerdeführer – in Bezug auf sämtliche ihrer Handlungen wussten, dass die Erzeugung, das Anbauen, der Besitz und das Überlassen von Cannabiskraut mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA verboten ist und sie sich damit abfanden, was letztlich auf eine mangelnde Verantwortungsübernahme hindeutet. In einer Gesamtbetrachtung der gegebenen Umstände hat der Beschwerdeführer durch sein strafrechtswidriges besonders verpöntes Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, dies vor allem auch zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das sich letztlich auch in der Strafbemessung niederschlagende und in der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers – wobei zu bedenken ist, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung durch österreichische Strafgerichte handelt – sowie das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild rechtfertigen die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder, Neffen und Cousin hat der Beschwerdeführer vor seiner Haft nur gelegentlich besucht und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus.Zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, wie auch bereits in Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides festgestellt, kein schützenswertes Privat- und Familienleben führt – seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder, Neffen und Cousin hat der Beschwerdeführer vor seiner Haft nur gelegentlich besucht und besteht kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen – kann die Erlassung eines Einreiseverbotes auch im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Einreiseverbotes aus. Die Einschränkung des Kontaktes zu seinem Bruder, seinem Neffen und seinem Cousin bzw. die durch das Einreiseverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten, ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wiegen nicht schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Derartige Kontakte können auch über Telefon sowie über soziale Medien aufrechterhalten werden und wäre es etwaigen Bezugspersonen weiterhin möglich, den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft in Serbien oder in Drittstaaten zu besuchen, ganz abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld klar sein musste, dass allfällige soziale Bindungen durch sein im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenes Fehlverhalten eine maßgebliche Einschränkung erfahren könnten. Was die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes von neun Jahren betrifft, erscheint diese jedoch in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles als nicht angemessen und sieht sich das erkennende Gericht daher veranlasst, diese auf die Dauer von sieben Jahren herabzusetzen. Ohne das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass das dargestellte Verhalten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität, zuwiderläuft, gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in Österreich erstmals strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, das Suchtgift teilweise sichergestellt wurde und er vor dem Strafgericht ein reumütiges Geständnis ablegte. Das Bundesamt schöpfte mit dem verhängten neunjährigen Einreiseverbot das Höchstmaß von zehn Jahren beinahe aus, damit würde es jedoch für jene Fälle, in denen es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum lassen, um diese mit einer längeren Einreiseverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes ist wegen des Gewichts des besonders verspönten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch aufgrund des langen Deliktszeitraumes, des mehrfachen Überschreitens des Fünfzehnfachen bzw. des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge, der mehrfachen Deliktsqualifikation sowie angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen sowie zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, nicht denkbar. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene neunjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß dahingehend stattzugeben, als das vom Bundesamt erlassene neunjährige Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren herabgesetzt wird. 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Bundesamt hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie aufgrund seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls beizutreten (vgl. dazu auch Punkt 3.1.). Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt somit ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu Recht erfolgte. Dieser Einschätzung ist vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie aufgrund seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes jedenfalls beizutreten vergleiche dazu auch Punkt 3.1.). Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt somit ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu Recht erfolgte. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht § 55 Abs. 4 FPG zur Anwendung gebracht.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Bundesamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt und hat die Behörde demnach zu Recht Paragraph 55, Absatz 4, FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht rund zwei Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, der Sachverhalt erscheint bereits aufgrund der Aktenlage als geklärt. Insgesamt lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I414.2271507.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.