Obsah (14)
Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 259§ 53a§§ 51§ 66Art 28§ 9§ 52§ 61§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlI416 2272613-1 Spruch, I416 2272613-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF), einen slowakischen Staatsangehörigen wurde nach seiner Festnahme am 14.02.2023, mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2023, GZ: XXXX wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Über den Beschwerdeführer (im Folgenden BF), einen slowakischen Staatsangehörigen wurde nach seiner Festnahme am 14.02.2023, mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2023, GZ: römisch 40 wegen des Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2023, vom BF am selben Tag übernommen, bezeichnet als Parteiengehör, wurde dem BF mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich aufenthaltsbeendender Maßnahmen – Sicherungsmaßnahmen stattgefunden habe und wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen 2 Wochen unter Vorlage entsprechender Beweismittel/Belege eine Stellungnahme, unter Beantwortung des im Schreiben angeführten Fragenkatalogs, abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, IFA: XXXX , wurde
§ 67Abs.
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
§ 70Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
§ 18Abs.
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinerlei Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht festgestellt werden kann und würde sich die eine evident hohe Widerholungsgefahr bereits aus einem Tatsachenschluss hinsichtlich seines feststellungsmäßigen Gesamtverhaltens ergeben. Hinsichtlich des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes führte die belangte Behörde aus, dass nicht der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 5. Satz zur Anwendung komme, sondern jener des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2023, IFA: römisch 40 , wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den BF ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinerlei Integration in beruflicher oder sozialer Hinsicht festgestellt werden kann und würde sich die eine evident hohe Widerholungsgefahr bereits aus einem Tatsachenschluss hinsichtlich seines feststellungsmäßigen Gesamtverhaltens ergeben. Hinsichtlich des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes führte die belangte Behörde aus, dass nicht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 5, Satz zur Anwendung komme, sondern jener des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG.
- Mit Schriftsatz vom 23.05.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unschlüssige Beweiswürdigung/rechtliche Beurteilung und infolgedessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit 2011 im Bundesgebiet aufhalten würde, er sozial integriert sei, gute Deutschkenntnisse aufweise und auch einen österreichischen Freundeskreis habe. Darüber hinaus würde seine Ehefrau M.S. mit den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern im Bundesgebiet leben. Zur Slowakei bestehe zwar das formale Band der Staatsbürgerschaft, die Bindungen an seinen Heimatstaat würden sich jedoch auf ca. zwei Besuche jährlich beschränken. Hinsichtlich seiner Verurteilung wurde ausgeführt, dass sich der BF zu diesem Zeitpunkt in einer außerehelichen Partnerschaft mit M.A. befunden habe und er diese Affäre im Nachhinein als einen der größten Fehler seines bisherigen Lebens erachte und der BF nach dem Verspüren des Haftübels in diesem Jahr vor habe sich möglichst zeitnah zu rehabilitieren. Der BF sei arbeitswillig und könne davon ausgegangen werden, dass er künftig seinen Lebensunterhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten wird können, zudem sei er in den vergangenen elf Jahren im Bundesgebiet lediglich ca. fünf Monate ohne Beschäftigung gewesen. Weiters wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde vollständig unterlassen habe, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei und würde sich im Bescheid keine nachvollziehbare Begründung finden, warum die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren notwendig wäre. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den fallgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde, ersatzlos beheben, dass auf die Dauer von vier Jahren befristete Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
- Bezughabender Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2023 vorgelegt und langte der gegenständliche Akt am 31.05.2023 bei der zuständigen Gerichtabteilung I416 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Die Identität des BF steht fest.Der volljährige BF ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Die Identität des BF steht fest. Der BF hält sich seit 25.07.2011 durchgehend im Bundesgebiet auf und ist in diesem Zeitraum durchgehend melderechtlich erfasst. Der BF war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vom 07.11.2011 bis 22.12.2011, vom 16.01.2012 bis 24.01.2012, vom 01.02.2012 bis 24.07.2013, vom 08.02.2012 bis 18.10.2013, vom 14.10.2013 bis 08.09.2017, vom 11.10.2017 bis 12.10.2017, vom 02.11.2017 bis 04.01.2019, vom 07.01.2019 bis 24.04.2019, vom 17.06.2019 bis 26.09.2020, vom 04.10.2019 bis 12.06.2020, vom 16.06.2020 bis 19.12.2020, vom 07.01.2021 bis 05.04.2022, vom 30.05.2022 bis 04.06.2022, vom 08.06.2022 bis 20.06.2022, vom 05.12.2022 bis 22.12.2022 und vom 17.01.2023 bis 07.02.2023 im Bundesgebiet vollerwerbstätig. Der BF war außerhalb dieser Zeiten zudem vom 18.07.2022 bis 17.11.2022 geringfügig beschäftigt und bezog zwischenzeitlich Arbeitslosengeld. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder, die in Österreich aufhältig sind. Der BF befindet sich in einer außerehelichen Beziehung mit M.A., die ein Kind von ihm erwartet. Der BF spricht slowakisch und deutsch. Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.11.2022, Zl. XXXX , wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach 107 Abs. 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs. 1 SGB StGB nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX , D.A. und P.A. durch die Äußerungen, „Ich habe eine Waffe“ und „Mir ist egal wie viele ihr seid, zu zweit, zu dritt oder zu zwanzig. Ich erschieße euch alle! Willst du tot sein?“, wobei er währenddessen in seiner Seitentasche kramte, als würde er dort eine Waffe mit sich führen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Bedeutungsinhalt dieses Verhaltens lag darin D.A. und P.A. zumindest eine Verletzung in Aussicht zu stellen, um sie gefährlich zu bedrohen. Mit selbigen Abwesenheitsurteil wurde der BF vom Vorwurf er habe seine Lebensgefährtin M.A. durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Kopf und Körper, welche Tätlichkeiten Hämatome im Bereich der linken Gesichtshälfte, im Bereich beider Oberarme und Gesäßbereich zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper leicht verletzt,
§ 259Z. 3 St
GB freigesprochen. Dem Freispruch lag insbesondere zugrunde, dass M.A. von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machte und im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass der BF die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Mit Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der BF im Bundesgebiet erstmalig wegen dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach 107 Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, SGB StGB nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt und wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 , D.A. und P.A. durch die Äußerungen, „Ich habe eine Waffe“ und „Mir ist egal wie viele ihr seid, zu zweit, zu dritt oder zu zwanzig. Ich erschieße euch alle! Willst du tot sein?“, wobei er währenddessen in seiner Seitentasche kramte, als würde er dort eine Waffe mit sich führen, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Der Bedeutungsinhalt dieses Verhaltens lag darin D.A. und P.A. zumindest eine Verletzung in Aussicht zu stellen, um sie gefährlich zu bedrohen. Mit selbigen Abwesenheitsurteil wurde der BF vom Vorwurf er habe seine Lebensgefährtin M.A. durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Kopf und Körper, welche Tätlichkeiten Hämatome im Bereich der linken Gesichtshälfte, im Bereich beider Oberarme und Gesäßbereich zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper leicht verletzt,
Paragraph 259, Ziffer 3, StGB freigesprochen. Dem Freispruch lag insbesondere zugrunde, dass M.A. von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machte und im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte, dass der BF die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat. Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.01.2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier
(4)Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in XXXX D.S. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsgehalt seiner Äußerung dahingehend auszulegen war, er sei in der Lage und willens, ihm zumindest eine Verletzung am Körper, mithin einen physischen Angriff, durch denen die körperliche Unversehrtheit des Adressaten verletzt werde zuzufügen und zwar A) durch die mehrmalige Äußerung „Ich räum dich weg“ verbunden mit dem Ballen seiner Fäuste; B) durch die gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten getätigte Äußerung „Ich werde den Hurensohn töten, er wird Weihnachten nicht erleben“, wobei dieser in der Absicht handelte, dass die Drohung an D. S. weitergeleitet wird. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe war mildernd die Unbescholtenheit und die reumütige geständige Verantwortung heranzuziehen, Erschwerungsgründe lagen keine vor.Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitstrafe von vier
(4)Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in römisch 40 D.S. mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, wobei der Bedeutungsgehalt seiner Äußerung dahingehend auszulegen war, er sei in der Lage und willens, ihm zumindest eine Verletzung am Körper, mithin einen physischen Angriff, durch denen die körperliche Unversehrtheit des Adressaten verletzt werde zuzufügen und zwar A) durch die mehrmalige Äußerung „Ich räum dich weg“ verbunden mit dem Ballen seiner Fäuste; B) durch die gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten getätigte Äußerung „Ich werde den Hurensohn töten, er wird Weihnachten nicht erleben“, wobei dieser in der Absicht handelte, dass die Drohung an D. S. weitergeleitet wird. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe war mildernd die Unbescholtenheit und die reumütige geständige Verantwortung heranzuziehen, Erschwerungsgründe lagen keine vor. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.02.2023, Zl. XXXX , wurde über den BF wegen des Vergehens nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB die Untersuchungshaft verhängt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.02.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den BF wegen des Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB die Untersuchungshaft verhängt.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt. Die Identität des BF steht aufgrund der im Akt inneliegenden Kopie des slowakischen Personalausweises fest. Die Feststellung zu seiner Aufenthaltsdauer und seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich zweifelsfrei aus dem ZMR, ebenso wie sich die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit dem aktuellen AJ-Web Auszug entnehmen lassen. Aus diesem geht insbesondere auch hervor, dass der BF entgegen den Feststellungen der belangten Behörde lediglich zwischen seinen Erwerbstätigkeiten Arbeitslosengeld bezogen hat und ansonsten einer geregelten Erwerbstätigkeit im Vollerwerb nachgegangen ist. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Privat- und Familienleben in Österreich, seiner außerehelichen Beziehung, ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen, ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakt und den darin enthaltenen Strafurteilen und dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der verhängten Untersuchungshaft ergeben sich aus den dem Akt inneliegenden Beschluss des LG XXXX . Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen, ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakt und den darin enthaltenen Strafurteilen und dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen hinsichtlich der verhängten Untersuchungshaft ergeben sich aus den dem Akt inneliegenden Beschluss des LG römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung der Entscheidung: 3.
- Rechtslage:
§ 53aAbs.
1 und Abs. 2 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 66Abs.
1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67Abs.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
§ 67Abs.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Art 28Abs.
2 und 3 RL2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Artikel 28
, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde § 86 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.Der die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber EWR-Bürger regelnde Paragraph 86, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der von 01.01.2006 bis 31.12.2009 in Geltung war, sah zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe - als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose - vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen musste, und andererseits (nach dem fünften Satz) - wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte - darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet. Der nunmehr in Geltung befindliche § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des § 67 Abs. 1 FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).Der nunmehr in Geltung befindliche Paragraph 67, Absatz eins, FPG fünfter Satz kommt schon dann zur Anwendung, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die in Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG noch enthaltene Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" findet sich in der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht mehr, sodass eine solche Einschränkung seither nicht (mehr) Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN). § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF unbestritten seit Juni 2011 durchgehend in Österreich auf, sodass der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt und kann der Auffassung der belangten Behörde, dass dieser nicht zur Anwendung komme, nicht gefolgt werden. Im gegenständlichen Fall hält sich der BF unbestritten seit Juni 2011 durchgehend in Österreich auf, sodass der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt und kann der Auffassung der belangten Behörde, dass dieser nicht zur Anwendung komme, nicht gefolgt werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist (vgl. EuGH 22.5.2012, C-348/09). Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist vergleiche EuGH 22.5.2012, C-348/09). Mit der Frage, was unter dem Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Tsakouridis, GZ C - 145/09, ausführlich auseinandergesetzt.Mit der Frage, was unter dem Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie zu verstehen ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Tsakouridis, GZ C - 145/09, ausführlich auseinandergesetzt. Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" zum Ausdruck kommt. Auch der Begriff "öffentliche Sicherheit" in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen. Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom
- Oktober 1999, Sirdar, C 273/97, Slg. 1999, I 7403, Randnr. 17, vom
- Januar 2000, Kreil, C 285/98, Slg. 2000, I 69, Randnr. 17, vom
- Juli 2000, Albore, C 423/98, Slg. 2000, I 5965, Randnr. 18, und vom
- März 2003, Dory, C 186/01, Slg. 2003, I 2479, Randnr. 32).Der Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" setzt nämlich nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass die Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweist, der im Gebrauch des Ausdrucks "zwingende Gründe" zum Ausdruck kommt. Auch der Begriff "öffentliche Sicherheit" in Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 ist in diesem Kontext auszulegen. Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst vergleiche u. a. Urteile vom
- Oktober 1999, Sirdar, C 273/97, Slg. 1999, römisch eins 7403, Randnr. 17, vom
- Januar 2000, Kreil, C 285/98, Slg. 2000, römisch eins 69, Randnr. 17, vom
- Juli 2000, Albore, C 423/98, Slg. 2000, römisch eins 5965, Randnr. 18, und vom
- März 2003, Dory, C 186/01, Slg. 2003, römisch eins 2479, Randnr. 32). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. u. a. Urteile vom
- Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom
- Oktober 1995, Werner, C 70/94, Slg. 1995, I 3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom
- Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C 398/98, Slg. 2001, I 7915, Randnr. 29).Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interessen die öffentliche Sicherheit berühren können vergleiche u. a. Urteile vom
- Juli 1984, Campus Oil u. a., 72/83, Slg. 1984, 2727, Randnrn. 34 und 35, vom
- Oktober 1995, Werner, C 70/94, Slg. 1995, römisch eins 3189, Randnr. 27, Albore, Randnr. 22, und vom
- Oktober 2001, Kommission/Griechenland, C 398/98, Slg. 2001, römisch eins 7915, Randnr. 29). Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden (vgl. u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann.Demzufolge muss eine Ausweisungsmaßnahme auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden vergleiche u. a. Urteil Metock u. a., Randnr. 74) und kann nur dann mit zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, der Richtlinie 2004/38 gerechtfertigt werden, wenn eine solche Maßnahme angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist, vorausgesetzt, dass dieses Ziel unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht (vgl. u. a. Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C 482/01 und C 493/01, Slg. 2004, I 5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist - die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt -, zu gefährden.Bei der Anwendung der Richtlinie 2004/38 ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person, die gegebenenfalls zu der Zeit zu beurteilen ist, zu der die Ausweisungsverfügung ergeht vergleiche u. a. Urteil vom
- April 2004, Orfanopoulos und Oliveri, C 482/01 und C 493/01, Slg. 2004, römisch eins 5257, Randnrn. 77 bis 79), und zwar nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom
- Oktober 1977, Bouchereau, 30/77, Slg. 1977, 1999, Randnr. 29), gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Staat, in den er vollständig integriert ist - die, wie der Generalanwalt in Nr. 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht nur im Interesse dieses Staates, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt liegt -, zu gefährden. Die verhängte Strafe ist als ein Umstand dieser Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen. Im Rahmen der entsprechenden Beurteilung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, da Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, nur dann herangezogen werden können, wenn die fragliche Maßnahme diesen Rechten Rechnung trägt (vgl. u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn. 97 bis 99), insbesondere dem in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. u. a. Urteil vom
- Oktober 2010, McB., C 400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Große Kammer] vom
- Juni 2008, Maslov/Österreich, Recueil des arrêts et décisions 2008, Nrn. 61 ff.).Die verhängte Strafe ist als ein Umstand dieser Gesamtheit von Faktoren zu berücksichtigen. Im Rahmen der entsprechenden Beurteilung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, da Gründe des Allgemeininteresses zur Rechtfertigung einer innerstaatlichen Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Freizügigkeit zu behindern, nur dann herangezogen werden können, wenn die fragliche Maßnahme diesen Rechten Rechnung trägt vergleiche u. a. Urteil Orfanopoulos und Oliveri, Randnrn. 97 bis 99), insbesondere dem in Artikel 7, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vergleiche u. a. Urteil vom
- Oktober 2010, McB., C 400/10 PPU, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53, sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [Große Kammer] vom
- Juni 2008, Maslov/Österreich, Recueil des arrêts et décisions 2008, Nrn. 61 ff.). Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75).Um zu beurteilen, ob der in Aussicht genommene Eingriff im Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck steht, hier dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sind insbesondere die Art und die Schwere der begangenen Zuwiderhandlung, die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Aufnahmemitgliedstaat, die seit der Begehung der Zuwiderhandlung vergangene Zeit und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmemitgliedstaat zu berücksichtigen. Im Fall eines Unionsbürgers, der die meiste oder die gesamte Zeit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat verbracht hat, müssten sehr stichhaltige Gründe vorgebracht werden, um die Ausweisungsmaßnahme zu rechtfertigen vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Maslov/Österreich, Nrn. 71 bis 75). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten des BF unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden, bzw. ob von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden kann (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten des BF unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne von Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden, bzw. ob von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden kann vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). In Hinblick auf diese Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass der BF jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten fehlte. Dabei fällt insbesondere die Tatbegehung aufgrund der gleichen schädlichen Neigung ins Gewicht und der relativ kurze Abstand zwischen den Tathandlungen. Demgegenüber steht, dass, der BF letztlich auch das Strafgericht anlässlich beider Verurteilungen, mit bedingten Haftstrafen das Auslangen gefunden hat, die sich zudem im unteren Drittel der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafen finden. Es ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass das Fehlverhalten des BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. "Besonders schwerwiegende Merkmale" im eben genannten Sinn sind aber auf Basis der seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen - wenn auch die wiederholte einschlägige Rückfälligkeit, nicht bagatellisiert werden soll, nicht erkennbar und werden auch von der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") ist jedoch trotz der wiederholten Straffälligkeit, nicht erfüllt, auch wenn die im kurzen zeitlichen Abstand begangenen Strafhandlungen berücksichtigt wird.Der qualifizierte Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich") ist jedoch trotz der wiederholten Straffälligkeit, nicht erfüllt, auch wenn die im kurzen zeitlichen Abstand begangenen Strafhandlungen berücksichtigt wird. Es ist des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Strafbemessung bei seinen bisherigen Verurteilungen keine Erschwerungsgründe geltend zu machen waren. Somit kann trotz der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Straftaten über einen kurzen Zeitraum im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftat gesprochen werden (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).Es ist des Weiteren auch zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Strafbemessung bei seinen bisherigen Verurteilungen keine Erschwerungsgründe geltend zu machen waren. Somit kann trotz der Verwirklichung der ihm zur Last gelegten Straftaten über einen kurzen Zeitraum im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihm begangenen Straftat gesprochen werden vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). Das mit seinen Verurteilungen und der jetzigen Anhaltung in Untersuchungshaft die von der Rechtsprechung geforderten „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. mit "besonders schwerwiegenden Merkmalen", verwirklicht worden wären, wurde von der belangten Behörde fallgegenständlich nicht aufgezeigt, bzw. sind dem Akt nicht zu entnehmen. Überdies ist
§ 9
BFA-VG angesichts des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF, seines privaten Umfeldes und seiner - entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde - ausgeprägten beruflichen Verankerung am Arbeitsmarkt und der familiären Anbindung zu seinen Familienangehörigen in Österreich, die aufgrund ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ebenfalls in Österreich leben sowie aufgrund der Tatsache, dass er keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat hat, von einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK durch das Aufenthaltsverbot auszugehen.Überdies ist
Paragraph 9, BFA-VG angesichts des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF, seines privaten Umfeldes und seiner - entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde - ausgeprägten beruflichen Verankerung am Arbeitsmarkt und der familiären Anbindung zu seinen Familienangehörigen in Österreich, die aufgrund ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ebenfalls in Österreich leben sowie aufgrund der Tatsache, dass er keine maßgeblichen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat hat, von einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK durch das Aufenthaltsverbot auszugehen. Es ist im gegenständlichen Fall insbesondere hinsichtlich seiner Verurteilungen, der verwirklichten Straftatbestände, der für die von ihm verwirklichten Taten festgesetzten Strafhöhe in Relation zur möglichen Strafhöhe, in Gegenüberstellung der Intensität seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich, sohin die Annahme gerechtfertigt, dass derzeit die "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art 28 Abs. 3 der RL 2004/38 nicht vorliegen und somit auch nicht von einer nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Republik Österreich
§ 67Abs.
1 fünfter Satz FPG gesprochen werden kann.Es ist im gegenständlichen Fall insbesondere hinsichtlich seiner Verurteilungen, der verwirklichten Straftatbestände, der für die von ihm verwirklichten Taten festgesetzten Strafhöhe in Relation zur möglichen Strafhöhe, in Gegenüberstellung der Intensität seiner sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich, sohin die Annahme gerechtfertigt, dass derzeit die "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 nicht vorliegen und somit auch nicht von einer nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Republik Österreich
Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gesprochen werden kann. Dabei wird auch nicht verkannt, dass sich der BF derzeit in Untersuchungshaft befindet, es wird aber auch nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall insbesondere das private Umfeld für die Reintegration des BF unabdingbar ist und würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbots dieser Reintegration zuwiderlaufen. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit derzeit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde zu beheben und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. § 70 Abs. 3 FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben.Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit derzeit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde zu beheben und, da mit der Behebung des Aufenthaltsverbotes auch der dem Ausspruch über die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd. Paragraph 70, Absatz 3, FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der rechtliche Boden entzogen ist, der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben. Sollte der BF in Zukunft wieder straffällig werden, bzw. strafrechtlich verurteilt werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen Ihn neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden Rückfall. Dabei wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere mit den beim BF vorliegenden persönlichen Lebensumständen – sein Lebensmittelpunkt liegt unbestritten seit mehr als 10 Jahren in Österreich – und den sich daraus ergebenden Feststellungen befassen müssen, und die geforderten Voraussetzungen des hier anzuwendenden Gefährdungsmaßstabes nachvollziehbar darlegen. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik des Vorliegens einer "nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung“ in Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 24.01.2019, Ra 2018/21/0248) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik des Vorliegens einer "nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung“ in Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 24.01.2019, Ra 2018/21/0248) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2272613.1.00