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{'item': 'W103 1251179-3'}

Obsah (28)§ 56Art. 133§ 28§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 4§ 53§ 18§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 58§ 9§ 12a§ 61§ 66§ 67§ 11§ 60§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW103 1251179-3 Spruch, W103 1251179-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den

§ 56Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 56, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wird

§ 28Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., stattgegeben, der bekämpfte Bescheid insoweit behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., stattgegeben, der bekämpfte Bescheid insoweit behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der BF reiste erstmals zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2004, spätestens am 27.03.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 21.06.2004 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.03.2004 abgewiesen, sogleich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt und eine befristete Aufenthaltsberichtigung erteilt.
  2. Der BF erhob gegen diesen Bescheid – betreffend der Nichtgewährung von Asyl – Berufung, reiste jedoch am 21.07.2005 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Das anhängige Beschwerdeverfahren beim ehemaligen Unabhängigen Bundesasylsenat wurde in weiterer Folge als gegenstandslos abgelegt.
  3. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamts vom 15.03.2006 wurde dem BF der mit Bescheid vom 21.06.2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und wurde diese Entscheidung beim ehemaligen Bundesasylamt rechtswirksam hinterlegt.
  4. Nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise des BF am 18.06.2015 stellte dieser erneut an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 25.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt,

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen, es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist und es wurde dem BF

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.4. Nach neuerlicher unrechtmäßiger Einreise des BF am 18.06.2015 stellte dieser erneut an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 25.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation, abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen, es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist und es wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. XXXX , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen.
  3. Am 01.12.2022 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G persönlich in der RD XXXX des BFA ein. Dem Antrag wurden 2 Fotos, die Vollmachtsbekanntgabe der rechtlichen Vertretung, eine Stellungnahme und ein Heilungsantrag wegen Nichtvorlage von Dokumenten

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV, beigelegt, wobei dem Heilungsantrag stattgegeben wurde, da der BF seinen Reisepass bereits im Asylverfahren vorgelegt hat.6. Am 01.12.2022 brachte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG persönlich in der RD römisch 40 des BFA ein. Dem Antrag wurden 2 Fotos, die Vollmachtsbekanntgabe der rechtlichen Vertretung, eine Stellungnahme und ein Heilungsantrag wegen Nichtvorlage von Dokumenten

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV, beigelegt, wobei dem Heilungsantrag stattgegeben wurde, da der BF seinen Reisepass bereits im Asylverfahren vorgelegt hat.

  1. Mit Erkenntnismitteilung vom 15.12.2022 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) mit, dass der BF aufgrund seines offensichtlichen Fortschreitens im Radikalisierungsprozess in Verbindung mit seinem erkennbaren (positiven) Interesse an verschiedenen Führern von Terrororganisationen (ua. Osama Bin Laden) begründet zu befürchten sei, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde bzw. bereits darstelle.
  2. Mit Verbesserungsauftrag und Gewährung von Parteiengehör vom 31.01.2023 wurde dem BF die Gelegenheit gegeben die Mängel seines Antrags zu beheben. Außerdem wurde dem BF der Ermittlungsstand des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu seiner Person mitgeteilt und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
  3. Mit Stellungnahme vom 15.02.2023 wurden Arztbriefe hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands des BF eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF an paranoider Schizophrenie leide, wobei es in Stresssituationen zu Exacerbation der Psychose mit akustischen Halluzinationen komme. Der BF und seine Mutter seien nicht selbsterhaltungsfähig und auf Grundversorgung angewiesen. Die Tätigkeit der Mutter des BF bestehe in der Pflege ihres Sohnes, weshalb ihr in Zusammenschau mit ihrem Alter nicht zugemutet werden könne einer Beschäftigung in Österreich nachzugehen. Die benötigte Behandlung und engmaschige Betreuung des BF sei in der Russischen Föderation nicht verfügbar und sei es dem BF aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich einer Beschäftigung nachzugehen. Im Rahmen der Prüfung der Rückkehrentscheidung seien all diese Punkte zu berücksichtigen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und wurde

§ 53Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 7 und Z 9 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 10. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.04.2023 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde

Paragraph 53, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7 und Ziffer 9, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zusammenfassend aus, dass der BF zwar die zeitlichen Voraussetzungen des § 56 AsylG erfülle, jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen des § 60 AsylG. Der BF habe weder den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und würde der BF auch in Zukunft eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil kein besonderes Maß an Integration erkannt werden könne. Der BF habe keine ehrenamtliche Tätigkeit geleistet, arbeite nicht und spreche kein Deutsch. Die Erkrankung des BF sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vorgelegen und sei diese bereits im abgeschlossenen Asylverfahren des BF berücksichtigt worden. Im Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022 sei festgestellt worden, dass die Erkrankung des BF kein Rückkehrhindernis darstelle. Hinsichtlich des Einreiseverbots sei auf die Erkenntnismitteilung des LVT zu verweisen, weshalb keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden könne und von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufzugehen sei. Aus diesem Grund war auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid zusammenfassend aus, dass der BF zwar die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG erfülle, jedoch nicht die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 60, AsylG. Der BF habe weder den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen und würde der BF auch in Zukunft eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil kein besonderes Maß an Integration erkannt werden könne. Der BF habe keine ehrenamtliche Tätigkeit geleistet, arbeite nicht und spreche kein Deutsch. Die Erkrankung des BF sei bereits vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat vorgelegen und sei diese bereits im abgeschlossenen Asylverfahren des BF berücksichtigt worden. Im Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022 sei festgestellt worden, dass die Erkrankung des BF kein Rückkehrhindernis darstelle. Hinsichtlich des Einreiseverbots sei auf die Erkenntnismitteilung des LVT zu verweisen, weshalb keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden könne und von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aufzugehen sei. Aus diesem Grund war auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.05.2023, wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF fristgerecht, nach Zustellung des Bescheides am 18.04.2023 Beschwerde im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF leide an paranoider Schizophrenie und bedürfe Behandlung und engmaschiger Betreuung, welche in seinem Herkunftsstaat nicht verfügbar sei und zur Exacerbation der Psychose mit akustischen Halluzinationen führe. Der BF befinde sich seit über 7 Jahren in Österreich und würden ihm Bindungen zum Herkunftsstaat fehlen. Das verhängte Einreiseverbot sei rechtswidrig, da die belangte Behörde überhaupt keine substantiierten Feststellungen dazu getroffen habe und sich lediglich auf die kurze Erkenntnismitteilung des LVT stütze. Diese Feststellung sei unrichtig und sei von der belangten Behörde in antizipierender Beweiswürdigung lediglich aufgrund der Mitteilung des LVT getroffen worden, ohne weitere Ermittlungen anzustellen. Es sei nicht festgestellt worden, was dem BF vorgeworfen werde, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei zu diesen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Die Mitteilung des LVT sei einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich. Beantragt wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 22.05.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der BF führt die im Spruch ersichtlichen Personalien und seine Identität steht fest. Er hält sich seit seiner Asylantragstellung am 18.06.2015 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 227.06.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid der belangten Behörde, als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hält sich seit seiner Asylantragstellung am 18.06.2015 in Österreich auf. Mit Erkenntnis des BVwG vom 227.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den vollinhaltlich negativen Bescheid der belangten Behörde, als unbegründet abgewiesen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF leidet an paranoider Schizophrenie, welche bereits im Herkunftsstaat diagnostiziert und behandelt wurde. Der BF ist im Bundesgebiet in ambulanter Behandlung und nimmt regelmäßig Medikamente. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und befindet sich in Grundversorgung. Er lebt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, von welcher er betreut wird. Die Mutter des BF ist ebenfalls nicht selbsterhaltungsfähig und in Grundversorgung. Der BF und seine Mutter leben in einem Quartier der Grundversorgung. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach einer Erkenntnismitteilung des LVT ist aufgrund des offensichtlichen Fortschreitens im Radikalisierungsprozess in Verbindung mit seinem erkennbaren (positiven) Interesse an verschiedenen Führern von Terrororganisationen begründet zu befürchten, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird bzw. bereits darstellt. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor in den fallgegenständlich relevanten Teilen als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt und welche das Bundesverwaltungsgericht in casu seinem Erkenntnis zugrunde legt.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt. Die Feststellungen zum Vorverfahren, zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zu seiner Person ergeben sich aus dem eingebrachten Antrag nach § 56 AsylG, der Beschwerdeschrift und insbesondere aus Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. XXXX Die Feststellungen zum Vorverfahren, zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und zu seiner Person ergeben sich aus dem eingebrachten Antrag nach Paragraph 56, AsylG, der Beschwerdeschrift und insbesondere aus Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 Die Feststellung zur Erkrankung des BF beruht auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, den Ausführungen im eingebrachten Antrag und der Beschwerdeschrift, sowie auf dem Erkenntnis des BVwG vom 27.06.
  5. Die Feststellungen, wonach der BF und seine Mutter nicht selbsterhaltungsfähig sind sowie in einem Quartier der Grundversorgung leben, ergeben sich aus eingeholten GVS- und ZMR-Auszügen. Die Feststellung zur Erkenntnismitteilung des LVT ergibt sich aus Einsicht in diese. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.: Der BF hat den gegenständlichen Antrag nach § 56 Abs. 1 AsylG persönlich bei der RD XXXX eingebracht und hat der BF bereits seinen Reisepass bei der belangten Behörde in seinem Asylverfahren vorgelegt, welchen diese auch sichergestellt hat. Der BF hat den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG persönlich bei der RD römisch 40 eingebracht und hat der BF bereits seinen Reisepass bei der belangten Behörde in seinem Asylverfahren vorgelegt, welchen diese auch sichergestellt hat.

§ 58Abs. 5 Asyl

G 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57

persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, persönlich beim Bundesamt zu stellen, es sei denn, der Antragsteller ist selbst nicht handlungsfähig. In diesem Fall hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. 3.1.1.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z3).

Abs. 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.3.1.1.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Z3).

Absatz 2 und 3 leg cit liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen und die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 60 AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen

Abs. 1 einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52i

Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.

Abs. 2 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel

§ 56

nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 60 Abs. 3 AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Paragraph 60, AsylG 2005 normiert die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. So dürfen

Absatz eins, einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG oder eine Rückkehrentscheidung eines anderen EWR Staates oder der Schweiz besteht.

Absatz 2, dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird (Z1), der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z2), der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte (Z3), und durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden (Z4). Schließlicht dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet (Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005). Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA

§ 58Abs. 8 Asyl

G 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das BFA

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56Asyl

G 2005 eingeleitet wurde (Z 1) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Z 2).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde (Ziffer eins,) und die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben (Ziffer 2,). Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67

FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. 3.1.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2023 gegen den BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist zwar

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar, doch wurde mit der damaligen Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen, weshalb § 60 Abs. 1 AsylG nicht gegeben ist. 3.1.2. Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2023 gegen den BF erfolgte Rückkehrentscheidung ist zwar

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 nach wie vor aufrecht und durchsetzbar, doch wurde mit der damaligen Rückkehrentscheidung kein Einreiseverbot erlassen, weshalb Paragraph 60, Absatz eins, AsylG nicht gegeben ist. 3.1.3. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G 2005 ist – dem angefochtenen Bescheid bestätigend – im Rahmen einer Ermessensentscheidung, trotz Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen abzuweisen, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG nicht vorliegen:3.1.3. Der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG 2005 ist – dem angefochtenen Bescheid bestätigend – im Rahmen einer Ermessensentscheidung, trotz Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen abzuweisen, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG nicht vorliegen: So ist nach dem Verwaltungsgerichtshof der Gesetzeszweck des § 56 AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 55Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033).So ist nach dem Verwaltungsgerichtshof der Gesetzeszweck des Paragraph 56, AsylG 2005 die Bereinigung von besonders berücksichtigungswürdigen "Altfällen" unter isolierter Bewertung allein des faktischen – notwendigerweise mindestens zur Hälfte rechtmäßigen – Aufenthaltes sowie des Grades der in Österreich erlangten Integration. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthalts durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden, wobei hiervon jene Konstellationen erfasst sein sollen, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 55, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH vom 22.03.2021, Ra 2020/21/0448; vom 29.04.2010, 2009/21/0255; vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0032, 0033). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass

§ 11Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (Vw

GH vom 18.03.2014, 2013/22/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch darauf hingewiesen, dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein „besonders berücksichtigungswürdiger Fall“ vorliegt. Dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG 2005 (ebenso wie Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK, sodass

Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0191). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des § 56 AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht § 56 einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erfüllung der Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z1 bis Z3 Asyl

G 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls

§ 56Abs. 3 Asyl

G 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980).In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Formulierung des Paragraph 56, AsylG 2005 (arg: „…kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag…“) davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Als unbedingte Erteilungsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung“ sieht Paragraph 56, einen durchgängig fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie Erfüllung der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Z1 bis Z3 AsylG 2005 vor. Darüber hinaus hat sich das Bundesamt hinsichtlich des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falls

Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005 am Grad der Integration des Antragstellers zu orientieren (Filzwieser/Franz/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar Stand 15.01.2016, S 980). 3.1.3.1. Der BF hält sich seit Juni 2015 und somit mehr als 7 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seines Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt des BF beläuft sich auf 7 Jahre während seines Asylverfahrens (Antragstellung am 19.06.2015, Entscheidung des BVwG Vom 27.06.2022). Seit der Entscheidung des BVwG befindet sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er ist trotz der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch Anträge

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 begründen

§ 58Abs.

13 leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.3.1.3.1. Der BF hält sich seit Juni 2015 und somit mehr als 7 Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung außerhalb seines Asylverfahrens, der rechtmäßige Aufenthalt des BF beläuft sich auf 7 Jahre während seines Asylverfahrens (Antragstellung am 19.06.2015, Entscheidung des BVwG Vom 27.06.2022). Seit der Entscheidung des BVwG befindet sich der BF ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Er ist trotz der Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch Anträge

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen

Paragraph 58, Absatz 13, leg cit kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der BF lebt in einer Wohnung des XXXX , einem Quartier der Grundversorgung. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der BF damit den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen. Auch sonst wurden beschwerdeseitig diesbezüglich keine Nachweise erbracht, weshalb der BF den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

§ 60Abs. 2 Z 2 Asyl

G nicht nachgewiesen hat.Der BF lebt in einer Wohnung des römisch 40 , einem Quartier der Grundversorgung. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, hat der BF damit den Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nicht nachgewiesen. Auch sonst wurden beschwerdeseitig diesbezüglich keine Nachweise erbracht, weshalb der BF den Rechtsanspruch auf eine Unterkunft

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG nicht nachgewiesen hat. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Wenngleich vorgebracht wurde, der BF sei psychisch krank und pflegebedürftig, weshalb sich seine Mutter um ihn kümmere und bereit sei nach Abschluss des Verfahrens als Reinigungskraft zu arbeiten, wurde für diese kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Die Mutter des BF hat während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich lediglich 2 Wochen geringfügig gearbeitet und ist auch derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. In der Stellungnahme vom 15.02.2023 wurde ausgeführt, dass ihr aufgrund der erforderlichen Pflege ihres Sohnes sowie ihres Alters nicht zugemutet werden könne, einer Beschäftigung nachzugehen. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, konnte der BF daher eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht belegen, weshalb

§ 60Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Wenngleich vorgebracht wurde, der BF sei psychisch krank und pflegebedürftig, weshalb sich seine Mutter um ihn kümmere und bereit sei nach Abschluss des Verfahrens als Reinigungskraft zu arbeiten, wurde für diese kein Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Die Mutter des BF hat während ihres gesamten Aufenthalts in Österreich lediglich 2 Wochen geringfügig gearbeitet und ist auch derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. In der Stellungnahme vom 15.02.2023 wurde ausgeführt, dass ihr aufgrund der erforderlichen Pflege ihres Sohnes sowie ihres Alters nicht zugemutet werden könne, einer Beschäftigung nachzugehen. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, konnte der BF daher eine zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit nicht belegen, weshalb

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der BF hat auch keine Patenschaftserklärung

§ 2As. 1 Z 26 Asyl

G vorgelegt, welche einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 ersetzen hätte können.Der BF hat auch keine Patenschaftserklärung

Paragraph 2, As. 1 Ziffer 26, AsylG vorgelegt, welche einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 ersetzen hätte können. 3.1.3.2. Demnach erfüllt der BF die formellen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht, weshalb ein Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 nicht zu erteilen war. Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.1.3.2. Demnach erfüllt der BF die formellen Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 nicht, weshalb ein Aufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Sohin ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.

  1. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides, deren Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde: 3.
  2. Zur Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, deren Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde: 3.2.
  3. § 28 VwGVG lautet:3.2.
  4. Paragraph 28, VwGVG lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 2, 2. Satz VwGVG vergleiche VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Anmerkung 11). 3.2.
  1. § 28 Abs. 3, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz, VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH vom 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH vom 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66Abs.

2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom

  1. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde‘ beginnen und zugleich – abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof – bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 3.2.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:3.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).).• Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe, wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73f).). 3.2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). 3.2.
  5. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.2.
  6. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, AsylG 2005 lautet auszugsweise: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. […] bis 9. […]

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“ 3.2.
  11. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; vom 13.10.1991, 90/09/0186; vom 28.07.1994, 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0156; vom 13.10.1991, 90/09/0186; vom 28.07.1994, 90/07/0029). Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049). 3.2.

  1. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). Inhaltlich begründet wird die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den BF mit einer Erkenntnismitteilung des LVT vom 15.12.2022, wonach aufgrund des offensichtlichen Fortschreitens des BF im Radikalisierungsprozess in Verbindung mit seinem erkennbaren (positiven) Interesse an verschiedenen Führern von Terrororganisationen begründet zu befürchten ist, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen wird bzw. bereits darstellt. Die Begründung des gegenständlichen Einreiseverbots beschränkt sich lediglich auf einige wenige Sätze, welche sich aus der Erkenntnismitteilung des LVT ergeben. Das gegenständlichen Verfahren zur Erlassung eines Einreiseverbots weist insofern einen gravierenden Mangel auf, als die Behörde keine erkennbaren Feststellungen zum individuellen Sachverhalt, nämlich den Radikalisierungsprozess und den vom BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit widerstreitenden Verhaltensweisen, getroffen hat. Die belangte Behörde hat sich, wie im Beschwerdeschriftsatz auch zutreffend bemängelt, im Zuge des Verfahrens in keinster Weise mit der behaupteten Radikalisierung des BF befasst. Die belangte Behörde hat auch keinerlei weitere Ermittlungsschritte gesetzt, um in Erfahrung zu bringen, wie sich die beim BF festgestellte Radikalisierung und das Interesse des BF an Führern von Terrororganisationen äußert. Eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose lässt der angefochtene Bescheid daher ebenfalls vermissen, zumal sie sich lediglich auf die Erkenntnismitteilung des LVT stützt und sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck vom BF verschafft hat. Aufgrund welcher Verhaltensweisen des BF die belangte Behörde davon ausgeht, dass die vom BF ausgehende Gefährdung unbefristet zu prognostizieren sei, ist in keinster Weise nachvollziehbar und wurde auch nicht festgestellt. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und bei der Verhängung eines Einreiseverbotes (vgl. VwGH vom 24.01.2023, Ra 2022/14/0263).Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und bei der Verhängung eines Einreiseverbotes vergleiche VwGH vom 24.01.2023, Ra 2022/14/0263). Dem BF wurde zwar ein schriftliches Parteiengehör gewährt, doch wurde der BF nicht niederschriftlich einvernommen, weshalb sich die belangte Behörde keinen persönlichen Eindruck verschafft hat. Zu Bedenken gilt darüber hinaus, dass der BF bis dato im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb die belangte Behörde umso mehr verpflichtet gewesen wäre Nachforschungen zur vermeintlichen Radikalisierung anzustellen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen – insbesondere dem BF den die Erkenntnisse des LVT vorzuhalten – und eine genaue Gefährdungsprognose zu treffen. Im Übrigen hat die belangte Behörde völlig außer Acht gelassen, dass der BF an paranoider Schizophrenie leidet, weshalb nicht von vorne herein auszuschließen ist, dass seine Aussagen/Handlungen allenfalls auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen sein könnten. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen auch genauer dahingehend zu ermitteln, inwiefern diese Tatsache vom LVT berücksichtigt wurde und worauf sich deren Gefährdungsannahme stützt. Jegliche individuelle Begründung für die Erlassung des Einreiseverbots lässt die belangte Behörde völlig vermissen und stützt sie sich einzig und allein auf die nur sehr kurze Erkenntnismitteilung des LVT. Gerade vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des BF, seiner bisherigen Unbescholtenheit und der wenig detaillierten Mitteilung des LVT, wäre die belangte Behörde umso mehr verpflichtet gewesen sich mit der vom BF ausgehenden (vermeintlichen) Gefährdung auseinanderzusetzen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und insbesondere weitere Ermittlungsschritte zu setzen. Das Vorgehen der belangten Behörde erweist sich als derart mangelhaft, dass nicht von tauglichen Ermittlungshandlungen gesprochen werden kann. Den ausschließlich abstrakt und oberflächlich gehaltenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Einreiseverbot lässt sich kein Begründungswert für den konkreten Einzelfall entnehmen und es entstand der Eindruck, dass die belangte Behörde sämtliche der erforderlichen Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen auf das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren versuchte. 3.2.
  2. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken und Begründungsmängel erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbots auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. 3.2.
  3. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der vom BF ausgehenden Gefährdung und der damit verbundenen Erlassung eines Einreiseverbots, auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt IV. und der diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass die belangte Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.3.2.
  4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass sich das Bundesamt in völlig unzureichender und im Ergebnis untauglicher Weise mit der Frage der vom BF ausgehenden Gefährdung und der damit verbundenen Erlassung eines Einreiseverbots, auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Fall erweist sich daher der angefochtene Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. und der diesem zugrundeliegende Verfahren in besonders gravierender Weise als mangelhaft. Die entscheidenden Ermittlungshandlungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach nahezu zur Gänze erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. Die dargetanen Mängel lassen sohin im Ergebnis nur die Feststellung zu, dass die belangte Behörde völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde das diesem zugrundeliegende ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA zu führenden Verfahren die Voraussetzungen nach § 53 AsylG tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines Einreiseverbots zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde das diesem zugrundeliegende ist im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheint, wobei sich im konkreten Fall erst nach einem nachvollziehbaren Ermittlungsverfahren ergeben wird, ob in dem vom BFA zu führenden Verfahren die Voraussetzungen nach Paragraph 53, AsylG tatsächlich vorliegen und die (allfällige) Erlassung eines Einreiseverbots zulassen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde jedenfalls noch als völlig ungeklärt. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären (vgl. etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9).Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch ausgeschlossen werden, dass zur Behebung der Mängel (lediglich) „ergänzende“ Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmen wären vergleiche etwa VwGH vom 15.11.2018, Ra 2018/19/0268-9). 3.2.
  5. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen.3.2.10. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegen eine Kassation der angefochtenen Bescheide sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen. Dass das Bundesverwaltungsgericht die mögliche Erlassung eines Einreiseverbots durch die belangte Behörde erstmals auf Sachverhaltsebene festzustellen und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen hätte, kann nicht als im Sinne des Gesetzes gelegen erachtet werden. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eine kassatorische Entscheidung zu treffen. 3.2.

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) setzt die Erlassung eines Einreiseverbots nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es mit einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit dieser verbunden wird (siehe Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen). 3.2.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0209) setzt die Erlassung eines Einreiseverbots nach dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, FPG zwingend und ausnahmslos voraus, dass es mit einer Rückkehrentscheidung erlassen, also mit dieser verbunden wird (siehe Artikel 11, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot "einher" gehen). Aus diesem Grund handelt es sich bei der Rückkehrentscheidung, der Feststellung der (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung (zum von der Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG vgl. VwGH vom 21.050.2019, Ro 2019/19/0006), der Erlassung eines Einreiseverbots, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise um untrennbar verbundene bzw. aufeinander aufbauende Spruchpunkte, weshalb auch diese aufzuheben und zurückzuverweisen waren. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Rückkehrentscheidung, der Feststellung der (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung (zum von der Rückkehrentscheidung untrennbaren Ausspruch nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG vergleiche VwGH vom 21.050.2019, Ro 2019/19/0006), der Erlassung eines Einreiseverbots, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise um untrennbar verbundene bzw. aufeinander aufbauende Spruchpunkte, weshalb auch diese aufzuheben und zurückzuverweisen waren. 3.
  3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: 3.3.
  4. Zu Spruchpunkt I.:3.3.
  5. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG gerechtfertigt erscheinen ließe. Die genannten Kriterien sind im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts in den tragenden Erwägungen bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. bis VI.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs.:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. aufzuheben und zurückzuverweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. aufzuheben und zurückzuverweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W103.1251179.3.00

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