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{'item': 'W112 2267767-5'}

Obsah (27)§§ 28Art. 133§ 22§ 40§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 80§ 76§ 22a§ 12§ 12a§ 34§ 120§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW112 2267767-5 Spruch, W112 2267767-5/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Erkenntnis vom 08.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, dem MIGRANTINNENVEREIN ST MARX als seinem ausgewiesenen Vertreter am 10.05.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft des Beschwerdeführers maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
  2. Am 26.05.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

4 BFA-VG die Akten zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Diese lautet wie folgt:2. Am 26.05.2023 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG die Akten zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstattete eine Stellungnahme. Diese lautet wie folgt: „Der im Betreff genannte Fremde (BF) reiste am 10.04.2017 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag nach seinem Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab keinen Treffer. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG vom 11.04.2017 gab der BF [an,] XXXX zu heißen und am XXXX in INDIEN geboren worden zu sein. Er sei INDISCHER Staatsangehöriger.Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG vom 11.04.2017 gab der BF [an,] römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in INDIEN geboren worden zu sein. Er sei INDISCHER Staatsangehöriger. Der BF entzog sich dem Asylverfahren, indem er von der Betreuungsstelle XXXX , untertauchte und seit 20.04.2017 unbekannten Aufenthaltes gewesen ist. Der BF entzog sich dem Asylverfahren, indem er von der Betreuungsstelle römisch 40 , untertauchte und seit 20.04.2017 unbekannten Aufenthaltes gewesen ist. Das Asylverwahren wurde gem. § 24 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund des Untertauchens des BF eingestellt. Das Asylverwahren wurde gem. Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund des Untertauchens des BF eingestellt. Der BF meldete mit dem 30.05.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren wurde fortgesetzt. Der BF wurde am 07.07.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2017 […], zugestellt am 13.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland des BF abgewiesen. Dem BF wurde gem. § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach INDIEN zulässig ist. Weiters wurde dem BF die Frist zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zugesprochen.Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2017 […], zugestellt am 13.07.2017, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland des BF abgewiesen. Dem BF wurde gem. Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen dem BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach INDIEN zulässig ist. Weiters wurde dem BF die Frist zur freiwilligen Ausreise binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zugesprochen. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 27.09.2017 […] wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 07.07.2017 als unbegründet abgewiesen. Mit der Ladung vom 03.11.2017 wurde der BF zwecks Einvernahme in Bezug auf „Regelung der Ausreise“ vor das Bundesamt geladen. Diese Ladung behob der BF nicht. Der BF erschien auf eine neuerliche Ladung und wurde bezüglich der Regelung seiner Ausreise am 27.12.2017 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Am 02.01.2018 wurde durch die Fachabteilung des BFA bei der INDISCHEN Botschaft einen Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates gestellt. Der BF tauchte unter, indem er sich ab dem 05.09.2018 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufgehalten hat. Seitens der INDISCHEN Botschaft wurden die ausgefüllten Formblätter am 01.04.2019 aufgrund der Umstellung der Formblätter durch die INDISCHE Botschaft zwecks neu Befüllung der neuen Formblätter rückübermittelt. Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Beamten der LPD XXXX in der U-Bahnstation MEIDLING am 18.11.2022 aufgegriffen und versuchte die Beamten der LPD XXXX über seine Identität zu täuschen, indem er sich als XXXX , geboren am XXXX , INDISCHER Staatsangehöriger vorstellte. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab jedoch eine Übereinstimmung mit dem BF, sodass der BF

§ 40Abs.1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG um 09:25 Uhr festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.Der BF wurde im Rahmen einer Zufallskontrolle durch die Beamten der LPD römisch 40 in der U-Bahnstation MEIDLING am 18.11.2022 aufgegriffen und versuchte die Beamten der LPD römisch 40 über seine Identität zu täuschen, indem er sich als römisch 40 , geboren am römisch 40 , INDISCHER Staatsangehöriger vorstellte. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab jedoch eine Übereinstimmung mit dem BF, sodass der BF

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG um 09:25 Uhr festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Der BF wurde zum der Prüfung der Sicherungsmaßnahme und der Effektuierung der Ausreisentscheidung am 18.11.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Er sei bereits über ITALIEN nach INDIEN ausgereist, habe dazu keinen Nachweis, und sei vor zwei Tagen wieder nach Österreich eingereist. [Den] Reisepass habe er verloren. Er habe keine Unterkunft und wohne mal hier mal dort. Es gebe auch einen Sikhtempel im 12.BEZIRK. Der BF wurde zum der Prüfung der Sicherungsmaßnahme und der Effektuierung der Ausreisentscheidung am 18.11.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei gab er an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei bereits über ITALIEN nach INDIEN ausgereist, habe dazu keinen Nachweis, und sei vor zwei Tagen wieder nach Österreich eingereist. [Den] Reisepass habe er verloren. Er habe keine Unterkunft und wohne mal hier mal dort. Es gebe auch einen Sikhtempel im 12.BEZIRK. Nachdem dem BF im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden ist, dass die Anordnung einer Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung beabsichtigt wird, stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem Aktenvermerk

§ 40Abs.

5 BFA-VG wurde die Anhaltung des BF aufrechtgehalten. Mit dem Aktenvermerk

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG wurde die Anhaltung des BF aufrechtgehalten. Mit gegenständlichen Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über dem BF gem. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit gegenständlichen Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über dem BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2022 […] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach INDIEN zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1a FPG abgesehen. Unter Spruchpunkt VII. wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2022 […] wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach INDIEN zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abgesehen. Unter Spruchpunkt römisch sieben. wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2023 […] wurde Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI.

§§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.01.2023 […] wurde Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs.

Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. Am 10.01.2023 führte das Bundesamt mit dem BF eine erneute Einvernahme durch. In dieser gab der BF an, dass er Österreich verlassen wolle und in einem anderen EU-Land leben wolle, bevor er nach INDIEN geschickt werde. Ferner gab der BF an, dass er in einem anderen EU-Land, konkret ITALIEN, einen Asylantrag anstreben wolle. Der BF füllte die HRZ-Formblätter für die INDISCHE Delegation aus und wurde am 12.01.2023 vor die INDISCHE Delegation vorgeführt. Am 01.03.2023 erfolgte eine Einzelurgenz der HRZ-Fachabteilung des BFA per E-Mail an die INDISCHE Botschaft mit der Anfrage, ob der BF bereits identifiziert worden ist. Seitens der INDISCHEN Botschaft wurde selben Tag mitgeteilt, dass noch keine Identifizierung erfolgt ist. Am 08.03.2023 erfolgte erneut eine Urgenz der HRZ-Fachabteilung des BFA per E-Mail (Urgenzliste). Am 08.03.2023 wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des Bundesamtes durchgeführt und mit Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG festgehalten.Am 08.03.2023 wurde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des Bundesamtes durchgeführt und mit Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG festgehalten. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und am gleichen Tag wurde die Erstbefragung nach dem AsylG durchgeführt. Mit dem Aktenvermerk 09.03.2023 wurde die Schubhaft

§ 76Abs.6 FPG 2005 aufrechterhalten.

Der Aktenvermerk wurde dem BF am 09.03.2023 nachweislich zugestellt.Mit dem Aktenvermerk 09.03.2023 wurde die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG 2005 aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF am 09.03.2023 nachweislich zugestellt. Am 10.03.2023 wurde die Fachabteilung EAST-Ost des BFA um die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ersucht. Am 10.03.2023 erfolgte die Vorlage des Aktes gem. § 22a Abs.4 BFA-VG samt einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2023 an das BVwG.Am 10.03.2023 erfolgte die Vorlage des Aktes gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG samt einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2023 an das BVwG. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2023 […] wurde

§ 22a

Abs.4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde am 17.03.2023 an den BF zugestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2023 […] wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde am 17.03.2023 an den BF zugestellt. Am 17.03.2023 erfolgte eine Urgenz an die INDISCHE Botschaft per Urgenzliste. Am 24.03.2023 erfolgte eine persönliche Urgenz an die indische Botschaft durch die Mitarbeiterin der Fachabteilung HRZ des BFA. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und sein faktischer Abschiebeschutz wurde durch einen mündlich verkündeten Bescheid

§ 12i

Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Der Bescheid wurde an BVwG und den Rechtsanwalt des BF – wie telefonisch vereinbart – übermittelt. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und sein faktischer Abschiebeschutz wurde durch einen mündlich verkündeten Bescheid

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der Bescheid wurde an BVwG und den Rechtsanwalt des BF – wie telefonisch vereinbart – übermittelt. Am 06.04.2023 erfolgte eine Einzelurgenz an die INDISCHE Botschaft per E-Mail. Mit Schreiben vom 07.04.2023 legt das Bundesamt dem BVwG die Akten

§ 22

Abs.4 BFA-VG zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Mit Schreiben vom 07.04.2023 legt das Bundesamt dem BVwG die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2023 […] wurde

§ 22a

Abs.4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde am 12.04.2023 an den BF zugestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.04.2023 […] wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde am 12.04.2023 an den BF zugestellt. Mit dem Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 […] wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 iVm §22 BFA-VG für rechtmäßig beschlossen.Mit dem Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 […] wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit §22 BFA-VG für rechtmäßig beschlossen. Am 24.04.2023 erfolgte seitens der Fachabteilung HRZ der Direktion des BFA eine Urgenz und Anfrage an die INDISCHE Botschaft bezüglich der Ausstellung des Heimreisezertifikates für den BF. Am gleichen Tag teile die INDISCHE Botschaft mit, dass die Überprüfung der Daten des BF noch laufend ist. Mit der Mitteilung

§ 80Abs.

7 FPG 2005 wurde dem BF am 02.05.2023 mitgeteilt, dass die Schubhaft aus den Gründen des Abs. 4 des § 80 FPG 2005 aufrechterhalten wird.Mit der Mitteilung

Paragraph 80, Absatz 7, FPG 2005 wurde dem BF am 02.05.2023 mitgeteilt, dass die Schubhaft aus den Gründen des Absatz 4, des Paragraph 80, FPG 2005 aufrechterhalten wird. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2023 […] wurde

§ 22a

Abs.4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde am 08.05.2023 an den BF zugestellt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.05.2023 […] wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Erkenntnis wurde am 08.05.2023 an den BF zugestellt. Am 15.05.2023 wurde durch die INDISCHE Botschaft der Fachabteilung HRZ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Foto übermittelt und das Bundesamt wurde gebeten, dem BF damit zu konfrontieren, ob er auf dem Lichtbild ist. Am 16.05.2023 erfolgte eine Urgenz an die indische Botschaft per Urgenzliste. Am 24.05.2023 wurde mit dem BF eine Einvernahme durchgeführt, indem er mit dem von der INDISCHEN Botschaft übermittelten Foto konfrontiert wurde. Der BF bestätigte, dass es sich auf dem Foto um ihm handelt. Die Niederschrift und die Bestätigung der Fotos wurde am 24.05.2023 an die Fachabteilung des Bundesamtes weitergeleitet. Am gleichen Tag erfolgte eine persönliche Urgenz an die indische Botschaft durch die Mitarbeiterin der Fachabteilung HRZ des BFA. Stellungnahme zum Sachverhalt: In Bezug auf die Fluchtgefahr wird auf den gegenständlichen Mandatsbescheid und die Erkenntnis[s]e des BVwG vom 17.03.2023 […] und vom 12.04.2023 […] sowie dem Beschluss des BVwG vom 12.04.2023 […] verwiesen. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft wird nochmals vorgebracht, dass angesichts der guten Zusammenarbeit mit der INDISCHEN Botschaft und der regelmäßigen Ausstellung von Heimreisezertifikaten davon ausgegangen werden kann, dass der BF falschen Angaben gegenüber der Botschaft gemacht hat, sodass seine Identifizierung durch die INDISCHEN Behörden und die Ausstellung/Zusage des HRZ mindestens vier Monate betragen. Das Verhalten des BF wurde mit falschen Aussagen bezüglich seiner Identität korrelieren, da das BF absolut ausreiseunwillig ist. Ergänzend wird angeführt, dass nunmehr die INDISCHE Botschaft ein Foto des BF am 15.05.2023 beschaffen hat und der BF am 24.05.2023 bestätigt hat, dass es sich um ihm handelt. Daher ist davon auszugehen, dass der BF nunmehr identifiziert wird und Ausstellung des HRZ unmittelbar bevorsteht. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der INDISCHEN Botschaft ist auf jeden Fall von Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer von auszugehen. Die höchstzulässige Schubhaftdauer beträgt

§ 80Abs.4 Z 2 FPG 2005 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Vw

GH 18 Monate. Es ist in jedem Fall von einer Identifizierung und Ausstellung des Heimreisezertifikats binnen der Frist auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht identifiziert werden kann oder ein HRZ nicht ausgestellt werden wird, sodass

der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus sind Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestehen keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angeführt, dass der BF auch mit dem Charter bereits am 06.06.2023 abgeschoben werden kann, falls bis daher das HRZ nicht ausgestellt werden kann. Wird das HRZ nach diesem Datum ausgestellt, kann der BF unbegleitet binnen von 3 Tagen abgeschoben werden und begleitet binnen einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der INDISCHEN Botschaft ist auf jeden Fall von Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer von auszugehen. Die höchstzulässige Schubhaftdauer beträgt

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG 2005 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH 18 Monate. Es ist in jedem Fall von einer Identifizierung und Ausstellung des Heimreisezertifikats binnen der Frist auszugehen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht identifiziert werden kann oder ein HRZ nicht ausgestellt werden wird, sodass

der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werden kann. Darüber hinaus sind Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestehen keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-

  1. In diesem Zusammenhang wird ergänzend angeführt, dass der BF auch mit dem Charter bereits am 06.06.2023 abgeschoben werden kann, falls bis daher das HRZ nicht ausgestellt werden kann. Wird das HRZ nach diesem Datum ausgestellt, kann der BF unbegleitet binnen von 3 Tagen abgeschoben werden und begleitet binnen einer Vorlaufzeit von 2-3 Wochen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist.“Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig ist.“ Diese stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters und seiner Rechtsberaterin zu.
  2. Am 30.05.2023 legte das Bundesamt die Kommunikation mit der INDISCHEN Vertretungsbehörde sowie das Protokoll der Einvernahme vom 24.05.2023 vor. Am selben Tag langten Befund und Gutachten des Amtsarztes ein, wonach es dem Beschwerdeführer gut geht, er medizinisch unauffällig und haftfähig ist. Unter einem legte es die amtsärztlichen Unterlagen vor, denenzufolge er am 28.05.2023 in den Hungerstreik trat.
  3. Ebenfalls am 30.05.2023 erteilte der Beschwerdeführer seiner Rechtsberaterin, der BBU, Vollmacht und erstattete durch sie eine Stellungnahme. Diese lautet wie folgt: „
  4. Zum gelinderen Mittel und zur Verhältnismäßigkeit Der BF war in seinem Verfahren stets kooperativ und würde sofort einem gelinderen Mittel (wie z.B. einer periodischen Meldeverpflichtung) nachkommen. Der BF könnte bei einem guten Freund von ihm Unterkunft nehmen, den er seit einigen Jahren kennt. Dieser würde ihn in allen Belangen unterstützen und eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellen. Es wird daher beantragt, Herrn XXXX , geb. XXXX , wohnhaft in XXXX BEI WIEN, als Zeugen zum Beweis für die bestehende Wohnmöglichkeit einzuvernehmen.Es wird daher beantragt, Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 BEI WIEN, als Zeugen zum Beweis für die bestehende Wohnmöglichkeit einzuvernehmen. Der BF hat außerdem beim HRZ-Verfahren kooperiert und bei der Botschaft immer seine korrekten Daten angegeben und auch sein Foto identifiziert. Warum die Behörde meint, dass er falsche Daten angegeben habe, kann er sich nicht erklären. Die Behörde mutmaßt lediglich, dass es sich um falsche Daten handeln würde, da sie sich sonst nicht erklären kann, weshalb noch kein HRZ ausgestellt wurde. Dies ist eine reine Spekulation und deckt sich nicht damit, dass der BF ansonsten kooperativ im Verfahren ist und zuvor keine falschen Angaben gemacht hatte. Es ist daher unklar, ob eine Abschiebung des BF im gegenständlichen Fall innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar ist. Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
  5. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024). Ebenso VwGH, Ra 2020/21/0424-8, 19.11.2020:Der VwGH hat mit Entscheidung vom 11.05.2017 zu 2016/21/0144 bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein kann, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer zu treffen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2013, Zl. 2013/21/0024). Ebenso VwGH, Ra 2020/21/0424-8, 19.11.2020: Die Anordnung und der Vollzug einer auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird.Die Anordnung und der Vollzug einer auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützten, der Verfahrenssicherung dienenden Schubhaft dann nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in den Zielstaat (innerhalb der Schubhafthöchstdauer) nicht realisierbar sein wird. Die Behörde führt in der gegenständlichen Stellungnahme aus, dass aufgrund Beschaffung eines Fotos mit baldiger Ausstellung des HRZ gerechnet werden kann (StN, S. 7), dafür liegen allerdings keine Beweise vor. Der BF befindet sich seit 18.11.2022 in Schubhaft, das heißt, es war der INDISCHEN Botschaft seit über sechs Monaten nicht möglich, den BF zu identifizieren. Das BFA bringt nicht vor, dass es Informationen von der INDISCHEN Botschaft bzgl. vorliegenden Schwierigkeiten erhalten hatte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF nicht identifiziert werden kann und daher auch nicht mit einem HRZ zu rechnen ist. Der Behörde misslingt es daher nachzuweisen, dass der BF tatsächlich kausal für das fehlende HRZ ist. Das Bundesverwaltungsgericht muss im vorliegenden Fall somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung feststellen und die konkrete Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darlegen. Liegt keine Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers vor, so hat das BVwG – mangels Erfüllung des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt – die Fortsetzung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, andernfalls es den BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt. Siehe dazu auch VfGH zur GZ E 93/2021 vom 07.10.2021, wonach sich eine Abschiebung mangels Durchführung von Charterabschiebeflügen verzögerte und der VfGH ausgesprochen hat, dass in dem Fall die Verzögerung aus nicht vom Beschwerdeführer vertretenden Gründe erfolgte.Das Bundesverwaltungsgericht muss im vorliegenden Fall somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung feststellen und die konkrete Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darlegen. Liegt keine Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers vor, so hat das BVwG – mangels Erfüllung des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt – die Fortsetzung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, andernfalls es den BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt. Siehe dazu auch VfGH zur GZ E 93 aus 2021, vom 07.10.2021, wonach sich eine Abschiebung mangels Durchführung von Charterabschiebeflügen verzögerte und der VfGH ausgesprochen hat, dass in dem Fall die Verzögerung aus nicht vom Beschwerdeführer vertretenden Gründe erfolgte. Es erscheint höchst fragwürdig, ob die Abschiebung in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung ist aber unzulässig (vgl VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250).Es erscheint höchst fragwürdig, ob die Abschiebung in absehbarer Zeit realisiert werden kann. Eine Schubhaftnahme auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung ist aber unzulässig vergleiche VwGH 19.03.2013, 2011/21/0250). Die Schubhafthöchstdauer sollte aber ohnehin nur in Fällen ausgeschöpft werden, in denen ein besonders gesteigertes öffentliches Interesse an der Durchführung der Abschiebung besteht. Der BF ist seit nunmehr seit über sechs Monaten in Schubhaft, diese lange Dauer erweist sich angesichts der fehlenden Aussicht auf eine baldige Durchführung der Abschiebung als nicht (mehr) verhältnismäßig. Im Zusammenhang mit den Bemühungen des BFA muss auf die rezente VwGH Rsp verwiesen werden, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der HRZ-Erlangung vorliegen muss, siehe VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378 (hinsichtlich eines marokkanischen Beschwerdeführers; Hervorhebungen nur hier; vgl. auch exemplarisch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070 (vgl. auch VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174):Im Zusammenhang mit den Bemühungen des BFA muss auf die rezente VwGH Rsp verwiesen werden, wonach eine gewisse Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der HRZ-Erlangung vorliegen muss, siehe VwGH vom 12.1.2021, Ra 2020/21/0378 (hinsichtlich eines marokkanischen Beschwerdeführers; Hervorhebungen nur hier; vergleiche auch exemplarisch VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070 vergleiche auch VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174): Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (vgl. des Näheren VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 10, und darauf Bezug nehmend aus der letzten Zeit etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 8/10, und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen vergleiche des Näheren VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, Rn. 10, und darauf Bezug nehmend aus der letzten Zeit etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 8/10, und VwGH 17.4.2020, Ro 2020/21/0004, Rn. 14). Mit diesem Vorbringen wird in der Revision der Sache nach zutreffend geltend gemacht, das BVwG hätte zu den angesprochenen Fragen die weitere Entwicklung seit der Erlassung des Erkenntnisses vom
  7. Juli 2020 während der anschließenden sieben Wochen berücksichtigen und Ermittlungen zum aktuellen Stand betreffend die Möglichkeit von Abschiebeflügen nach Marokko und vor allem zur Erlangbarkeit eines HRZ für den Revisionswerber vornehmen müssen. Ausgehend von der angenommenen Dauer des Identifizierungsverfahrens im Heimatland des Revisionswerbers von (nur) „einigen Monaten“ wäre nämlich zumindest eine konkrete Antwort auf eine der regelmäßigen Urgenzen des BFA zu erwarten gewesen, sodass sich die - wie auch schon sieben Wochen davor - trotzdem unterstellte Annahme einer Ausstellung des HRZ „in wenigen Monaten“ in dieser Form als nicht nachvollziehbar erweist (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12). Dazu ist im Übrigen noch anzumerken, dass die diesbezüglich vor allem maßgebliche Feststellung des BVwG, es bestünde mit der marokkanischen Vertretungsbehörde eine grundsätzlich problemlose Zusammenarbeit, jedenfalls in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten keine beweismäßige Deckung findet (vgl. dazu vielmehr den zu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, entschiedenen Fall).Mit diesem Vorbringen wird in der Revision der Sache nach zutreffend geltend gemacht, das BVwG hätte zu den angesprochenen Fragen die weitere Entwicklung seit der Erlassung des Erkenntnisses vom
  8. Juli 2020 während der anschließenden sieben Wochen berücksichtigen und Ermittlungen zum aktuellen Stand betreffend die Möglichkeit von Abschiebeflügen nach Marokko und vor allem zur Erlangbarkeit eines HRZ für den Revisionswerber vornehmen müssen. Ausgehend von der angenommenen Dauer des Identifizierungsverfahrens im Heimatland des Revisionswerbers von (nur) „einigen Monaten“ wäre nämlich zumindest eine konkrete Antwort auf eine der regelmäßigen Urgenzen des BFA zu erwarten gewesen, sodass sich die - wie auch schon sieben Wochen davor - trotzdem unterstellte Annahme einer Ausstellung des HRZ „in wenigen Monaten“ in dieser Form als nicht nachvollziehbar erweist vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12). Dazu ist im Übrigen noch anzumerken, dass die diesbezüglich vor allem maßgebliche Feststellung des BVwG, es bestünde mit der marokkanischen Vertretungsbehörde eine grundsätzlich problemlose Zusammenarbeit, jedenfalls in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten keine beweismäßige Deckung findet vergleiche dazu vielmehr den zu VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, entschiedenen Fall). Daraus folgt, dass das BVwG dem diesbezüglichen Begründungserfordernis nicht entsprach. Im Erkenntnis VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, wurde dazu nämlich (in einem insoweit vergleichbaren Fall) in Rn. 13 festgehalten, die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates sei bei länger andauernden Schubhaften, die

§ 22aAbs.

4 BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein; wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen könne. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde könnten wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setze aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (siehe zur Notwendigkeit, sich ein realistisches Bild über die Praxis der HRZ-Ausstellung der zuständigen Botschaft des Herkunftsstaates zu verschaffen, um Rückschlüsse für den zu beurteilenden Einzelfall ziehen zu können, auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12 am Ende).Daraus folgt, dass das BVwG dem diesbezüglichen Begründungserfordernis nicht entsprach. Im Erkenntnis VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070, wurde dazu nämlich (in einem insoweit vergleichbaren Fall) in Rn. 13 festgehalten, die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates sei bei länger andauernden Schubhaften, die

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG überprüft werden, typischerweise entscheidend für die (weitere) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, was entsprechende Ermittlungen und eine fundierte Auseinandersetzung mit den erlangten Ergebnissen erfordere. Bloße Bemühungen der Behörde genügten für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein; wobei für den zu verlangenden Wahrscheinlichkeitsgrad auch die bisherige Dauer der Schubhaft und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen könne. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde könnten wesentliche Anhaltspunkte für die in dieser Hinsicht vorzunehmende Beurteilung bieten; das setze aber voraus, dass diese Erfahrungswerte nachvollziehbar festgestellt und nicht nur ohne jede Konkretisierung behauptet werden (siehe zur Notwendigkeit, sich ein realistisches Bild über die Praxis der HRZ-Ausstellung der zuständigen Botschaft des Herkunftsstaates zu verschaffen, um Rückschlüsse für den zu beurteilenden Einzelfall ziehen zu können, auch VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255, Rn. 12 am Ende). Im Ergebnis ist neben dem unabsehbaren Abschluss des Identifizierungsverfahren durch die indischen Behörden auch die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der von der höchstgerichtlichen Rsp vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“ (wie oben, VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0070; VwGH, 22.12.2020, Ra 2020/21/0174). Es gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme ist daher keineswegs ausgeschlossen. Der BF ist bereit, einem solchen gelinderen Mittel nachzukommen. Somit ist das Interesse des BF an seiner persönlichen Freiheit gegenständlich höher zu werten als das Interesse der Behörden an der Fortsetzung der Schubhaft.

  1. Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, beantragt der Beschwerdeführer ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Klärung seiner Kooperationsbereitschaft, der Absehbarkeit des Ausgangs des Identifizierungsverfahrens bzw. eines etwaigen HRZ Verfahrens und der Durchführbarkeit der Abschiebung nach Tunesien, zum Beweis des Nichtvorliegens eines Sicherungsbedarfes sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme seiner Person, sowie dem beantragten Zeugen.“ Die Stellungnahme wurde dem Bundesamt zugestellt.
  2. Das Bundesamt teilte ebenfalls am 30.05.2023 unter Vorlage eines Screenshots mit, dass die INDISCHE Botschaft der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zustimmte. Mit der baldigen Abschiebung sei daher zu rechnen. Diese Stellungnahme wurde der BBU am 01.06.2023 zugestellt.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2023 um 14:00 Uhr unbegleitet auf dem Luftweg abgeschoben. Die Abschiebebestätigung übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung am 02.06.
  4. Diese wurde der BBU am 02.06.2023 zur Kenntnis zugestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger indischer Staatsangehöriger, ist nicht österreichsicher Staatsbürger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der EU. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.04.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er verließ sein Grundversorgungsquartier und war ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts, sodass das Asylverfahren eingestellt wurde. Mit 30.05.2017 meldete der Beschwerdeführer einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren wurde fortgesetzt. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ einen Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 27.09.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wurde am 27.12.2017 vom Bundesamt zur Klärung seines Aufenthalts und zur Regelung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer gab an, an einer bestimmten Adresse in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Er war an dieser Adresse bis zum 04.09.2018 behördlich gemeldet, nach diesem Zeitpunkt verfügte er über keine Wohnsitzmeldung mehr im Bundesgebiet. Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 2 BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts.Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in einer U-Bahnstation in WIEN aufgegriffen und versuchte, die Polizisten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen INDISCHEN Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den Beschwerdeführer einen neuen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in einer U-Bahnstation in WIEN aufgegriffen und versuchte, die Polizisten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen INDISCHEN Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des Beschwerdeführers nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den Beschwerdeführer einen neuen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der Beschwerdeführer führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige

§ 120

FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben.Der Beschwerdeführer führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige

Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben. Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2022 vom Bundesamt zur Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in ITALIEN und INDIEN aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer während der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem Beschwerdeführer auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten.Der Beschwerdeführer wurde am 18.11.2022 vom Bundesamt zur Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in ITALIEN und INDIEN aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer während der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem Beschwerdeführer auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde seit 18.11.2022, 15:25 Uhr, in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde seit 18.11.2022, 15:25 Uhr, in Schubhaft angehalten. Nach der Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme durch das Bundesamt am 07.12.2022 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.12.2022

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.Nach der Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme durch das Bundesamt am 07.12.2022 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.12.2022

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Schließlich wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 05.01.2023, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I. bis VI. dieses Bescheides in als unbegründet ab, gegen dessen Spruchpunkt VII., mit dem ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt wurde, gab es der Beschwerde statt und behob den Bescheid in diesem Umfang ersatzlos. Mit Erkenntnis vom 05.01.2023, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. dieses Bescheides in als unbegründet ab, gegen dessen Spruchpunkt römisch sieben., mit dem ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt wurde, gab es der Beschwerde statt und behob den Bescheid in diesem Umfang ersatzlos. Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2023 vom Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er wolle Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in ITALIEN, leben, da er dort einen Freund habe. Er wolle dort Asyl beantragen. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen.Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2023 vor die Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt.Der Beschwerdeführer wurde am 10.01.2023 vom Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er wolle Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in ITALIEN, leben, da er dort einen Freund habe. Er wolle dort Asyl beantragen. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates auszufüllen., Der Beschwerdeführer wurde am 12.01.2023 vor die Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor.Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor. Am 01.03.2023 erfolgte eine Einzelurgenz der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes per E-Mail an die INDISCHE Botschaft mit der Anfrage, ob der Beschwerdeführer bereits identifiziert worden sei. Seitens der INDISCHEN Botschaft wurde am selben Tag mitgeteilt, dass noch keine Identifizierung erfolgt sei. Am 08.03.2023 erfolgte erneut eine Urgenz der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes per E-Mail. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – prüfte das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG; in einem Aktenvermerk hielt es jeweils fest, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – prüfte das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk hielt es jeweils fest, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. Am 08.03.2023 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am selben Tag, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten.Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am selben Tag, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Erkenntnis vom 17.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Mit Erkenntnis vom 17.03.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Am 17.03.2023 erfolgte eine Urgenz an die INDISCHE Botschaft per Urgenzliste. Am 24.03.2023 erfolgte eine persönliche Urgenz an die INDISCHE Botschaft durch die Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes. Nach der Erstbefragung am 08.03.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 04.04.2023 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein und hob seinen faktischer Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid

§ 12i

Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Nach der Erstbefragung am 08.03.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer am 04.04.2023 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ein und hob seinen faktischer Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid

Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Am 06.04.2023 erfolgte vom Bundesamt eine Einzelurgenz an die INDISCHE Botschaft per E-Mail. Mit Schreiben vom 07.04.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.Mit Schreiben vom 07.04.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Mit Beschluss vom 12.04.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 iVm §22 BFA-VG rechtmäßig war.Mit Beschluss vom 12.04.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und 22 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit §22 BFA-VG rechtmäßig war. Mit Erkenntnis vom 12.04.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Mit Erkenntnis vom 12.04.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Am 02.05.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

§ 80Abs.

7 FPG mit, dass die Schubhaft aus den Gründen des § 80 Abs. 4 FPG aufrechterhalten wird.Am 02.05.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer

Paragraph 80, Absatz 7, FPG mit, dass die Schubhaft aus den Gründen des Paragraph 80, Absatz 4, FPG aufrechterhalten wird. Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

§ 22Abs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 02.05.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit Erkenntnis vom 08.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, dem seinem damaligen ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 10.05.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Mit Erkenntnis vom 08.05.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, dem seinem damaligen ausgewiesenen Vertreter zugestellt am 10.05.2023, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Am 15.05.2023 übermittelte die INDISCHE Botschaft dem Bundesamt Fotos und ersuchte das Bundesamt, den Beschwerdeführer mit diesen zu konfrontieren und ihn zu fragen, ob er das auf den Fotos sei. Am 24.05.2023 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein und der Beschwerdeführer bestätigte, dass er das auf den Fotos ist und ersuchte erneut, Österreich verlassen zu dürfen. Noch am selben Tag teilte das Bundesamt dies der INDISCHEN Botschaft mit und urgierte erneut die Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 28.05.2023 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik. Er war trotzdem gesund und haftfähig. Am 30.05.2023 stimmte die INDISCHE Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer wurde am 01.06.2023 unbegleitet mittels Flugabschiebung nach INDIEN abgeschoben. Damit endete seine Anhaltung in Schubhaft. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er war nicht legal erwerbstätig. Er hatte keinen festen Wohnsitz. Er hätte nach der Haftentlassung aber bei XXXX in XXXX bei WIEN wohnen können. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er war nicht legal erwerbstätig. Er hatte keinen festen Wohnsitz. Er hätte nach der Haftentlassung aber bei römisch 40 in römisch 40 bei WIEN wohnen können. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich ein soziales Umfeld, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Er wollte nach ITALIEN weiterreisen und sich der Abschiebung nach INDIEN entziehen. Der Beschwerdeführer war in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahren gründen auf den Akten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Asyl- und Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Sie entsprechen der Stellungnahme des Bundesamtes und wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auch nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, steht auf Grund seines Strafregisterauszuges fest. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit sowie der Umstand, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU verfügt, steht bereits auf Grund der vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Auf Grund der Abweisung bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge ist der Beschwerdeführer weder asylberechtigt noch hat er subsidiären Schutz. Mangels Zulassung seines dritten Asylverfahrens kommt ihm kein Aufenthaltsrecht

§ 13Asyl

G 2005 zu. Auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und wegen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, steht auf Grund seines Strafregisterauszuges fest. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit sowie der Umstand, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU verfügt, steht bereits auf Grund der vorangegangenen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht festgestellt und mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang. Auf Grund der Abweisung bzw. Zurückweisung seiner Asylanträge ist der Beschwerdeführer weder asylberechtigt noch hat er subsidiären Schutz. Mangels Zulassung seines dritten Asylverfahrens kommt ihm kein Aufenthaltsrecht

Paragraph 13, AsylG 2005 zu. Auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023 besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und wegen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auch durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Mangels Vorlage eigener identitätsbezeugender Dokumente – der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 18.11.2022 an, keine zu haben – und Vorlage fremder Ausweise – wie auf Grund der Erkennungsdienstlichen Behandlung iVm der Meldung zur Festnahme am 18.11.2022 feststeht – stand die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und zur Durchführung der Abschiebung war die Identifizierung des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die INDISCHE Vertretungsbehörde erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, dass das Bundesamt nicht dargetan habe, dass ihm die Notwendigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Last liege, geht sie sohin ins Leere. Mangels Vorlage eigener identitätsbezeugender Dokumente – der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme am 18.11.2022 an, keine zu haben – und Vorlage fremder Ausweise – wie auf Grund der Erkennungsdienstlichen Behandlung in Verbindung mit der Meldung zur Festnahme am 18.11.2022 feststeht – stand die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und zur Durchführung der Abschiebung war die Identifizierung des Beschwerdeführers und Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die INDISCHE Vertretungsbehörde erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführt, dass das Bundesamt nicht dargetan habe, dass ihm die Notwendigkeit zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zur Last liege, geht sie sohin ins Leere. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem beigeschafften DEF-Akt des Bundesamtes, mit dem die Stellungnahme des Bundesamtes in Einklang steht. Dies wurde in der Stellungnahme des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen. Es kann dahinstehen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person zutreffend waren: Die Dauer des Verfahrens betrug, wie in den vorangegangenen Verfahren festgestellt, bis zur Übermittlung der Fotos zwecks Identifizierung des Beschwerdeführers durch die INDISCHE Botschaft vier Monate. Soweit die Stellungnahme des Beschwerdeführers von einer Dauer von sechs Monaten bisher ausgeht, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer bereits vor Schubhaftverhängung aus dem Stande der Anhaltung einen Folgeasylantrag stellte und das Bundesamt das Heimreisezertifikat sohin erst am 12.01.2023 nach Zurückweisung des Antrages mit Erkenntnis vom 05.01.2023 bei der INDISCHEN Botschaft beantragte. Auf Grund der Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 26.05.2023 geht das Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, in der er dessen Erlangbarkeit in Zweifel zog, ins Leere. Die Feststellung zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 18.11.2022 gründet auf dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Abschiebung gründen auf dem Abschiebebericht vom 01.06.2023 und dem damit in Einklang stehenden Auszug aus der Anhaltedatei. Daher steht fest, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft am 01.06.2023 endete. Dass der Beschwerdeführer am 28.05.2023 in den Hungerstreik trat, steht auf Grund der amtsärztlichen Unterlagen fest. Dass er trotzdem gesund und haftfähig war, steht auf Grund des amtsärztlichen Befundes vom 30.05.2023 fest und mit den Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren in Einklang. Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, keinen festen Wohnsitz und keine legale Beschäftigung, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 18.11.2022 fest. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung bei seinem Freund XXXX in XXXX bei WIEN wohnen hätte können, steht auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers fest; einer Einvernahme von XXXX als Zeugen zum Beweis dessen, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohnen hätte können, bedarf es nicht. Dass die Freundschaft zu ihm aber auch bisher nicht gewährleistete, dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar war, steht auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers und der Nichtvollstreckbarkeit des Festnahmeauftrages bis 18.11.2023 fest.Dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet hat, keinen festen Wohnsitz und keine legale Beschäftigung, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 18.11.2022 fest. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung bei seinem Freund römisch 40 in römisch 40 bei WIEN wohnen hätte können, steht auf Grund der Stellungnahme des Beschwerdeführers fest; einer Einvernahme von römisch 40 als Zeugen zum Beweis dessen, dass der Beschwerdeführer bei ihm wohnen hätte können, bedarf es nicht. Dass die Freundschaft zu ihm aber auch bisher nicht gewährleistete, dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar war, steht auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers und der Nichtvollstreckbarkeit des Festnahmeauftrages bis 18.11.2023 fest. Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Umfeld verfügt, das ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte, steht auf Grund des Umstandes fest, dass sich der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens 2017 im Verborgenen aufhielt, seit 19.04.2017 ausweislich des Auszuges aus dem GVS keine Grundversorgung mehr bezog und zuletzt seit 04.09.2018 unbekannten Aufenthalts war. Dass der Beschwerdeführer nach ITALIEN weiterreisen wollte, wo er einen Freund hat, um sich der Abschiebung nach INDIEN zu entziehen, steht auf Grund seiner Aussage in der Einvernahme am 10.01.2023 fest und wurde von ihm in der Einvernahme am 24.05.2023 bekräftig. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens § 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor: § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet wie folgt: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.11.2022 bis zur Abschiebung am 01.06.2023 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft durch die Abschiebung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen bzw. weiteren Anhaltung bezieht. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt sohin eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Durch das Ende der Schubhaft infolge Abschiebung des Beschwerdeführers am 01.06.2023 ist das am 26.05.2023 amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher nicht mehr in Betracht. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.11.2022 bis zur Abschiebung am 01.06.2023 in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft durch die Abschiebung ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen bzw. weiteren Anhaltung bezieht. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt sohin eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche etwa VwGH 05.07.2022, Ra 2021/21/0347; 19.03.2013, 2011/21/0246). Durch das Ende der Schubhaft infolge Abschiebung des Beschwerdeführers am 01.06.2023 ist das am 26.05.2023 amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher nicht mehr in Betracht. Der bereits abgeschobene Beschwerdeführer ist betreffend die (weitere) Anhaltung in Schubhaft sohin materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft

§ 22aAbs.

4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.Der bereits abgeschobene Beschwerdeführer ist betreffend die (weitere) Anhaltung in Schubhaft sohin materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher als Beschluss zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher als Beschluss zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme des Bundesamtes geklärt ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme des Bundesamtes geklärt ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, wirft der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsfragen der anzuwendenden Normen auf, es sind Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2267767.5.00

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