4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der TÜRKEI, stellte am 10.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am 10.01.2017 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, am 22.05.2018 vernahm ihn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dazu niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 11.06.2018 wies das Bundesamt den Antrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat TÜRKEI
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).
1 Z 2 BFA-VG erkannte es der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
1a FPG räumte es dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erließ es gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.).
G 2005 stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.04.2017 verloren hatte (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 11.06.2018 wies das Bundesamt den Antrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat TÜRKEI
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erließ es eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in die TÜRKEI
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erkannte es der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG räumte es dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erließ es gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 13, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 AsylG 2005 stellte es fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 25.04.2017 verloren hatte (Spruchpunkt römisch neun.). 2. Mit Beschluss vom 21.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diesen Bescheid
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2022 und am 19.07.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben vom 26.07.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten.2. Mit Beschluss vom 21.08.2018 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.06.2022 und am 19.07.2022 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Schreiben vom 26.07.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Mit Erkenntnis vom 19.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. und IX. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dessen Spruchpunkt III. zu lauten hatte: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G 2005 nicht erteilt.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. gab es statt und räumte dem Beschwerdeführer
2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. gab es mit der Maßgabe statt, dass es die Dauer des Einreiseverbots
3 FPG auf zwei Jahre herabsetzte.Mit Erkenntnis vom 19.10.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dessen Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hatte: „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.“ Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. gab es statt und räumte dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. gab es mit der Maßgabe statt, dass es die Dauer des Einreiseverbots
Paragraph 53, Absatz 3, FPG auf zwei Jahre herabsetzte.
Vm § 19 AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, „im Konkreten die beiliegende 1 Seiten Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an [die im Bescheidkopf angeführte Adresse des Bundesamtes] zu retournieren“ und alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – vorzulegen. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, drohte es dem Beschwerdeführer die Festnahme
3 Z 4 BFA-VG an. Es schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus.4. Mit Bescheid vom 13.04.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt seinem Vertreter, dem MIGRANTINNENVEREIN ST MARX zu eigenen Handen am 19.04.2023, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG auf, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, „im Konkreten die beiliegende 1 Seiten Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und innerhalb von einer Woche ab Zustellung des Bescheides an [die im Bescheidkopf angeführte Adresse des Bundesamtes] zu retournieren“ und alle in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente – Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente – vorzulegen. Für den Fall, dass er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, drohte es dem Beschwerdeführer die Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG an. Es schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und somit Fremder ist, dass er türkischer Staatsbürger ist und seine Identität feststeht und dass er über kein gültiges Personendokument verfügt. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige Ausreiseentscheidung, er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei bisher nicht ausgereist und sei beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben. Dass die Erlassung des Mitwirkungsbescheids notwendig sei, um die richtigen Daten des Beschwerdeführers zu klären, ergebe sich zwingend aus dem Umstand, dass nur er die Formblätter richtig und vollständig ausfüllen könne. Seine Mitwirkung sei für das Verfahren mit seiner Vertretungsbehörde unabdingbar. Um die Ausreise des Beschwerdeführers in sein Heimatland sicherzustellen, werde ihm nun aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Bescheides die beigefügte Seite des Formblattes zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen, zu unterschreiben und an das Bundesamt zurückzusenden. Diese Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblatts beginne in dem Moment, in dem ihm dieser Mitwirkungsbescheid zugestellt und das entsprechende Formblatt vorgelegt werde. Da in einem Formblatt zur Beantragung eines Heimreisezertifikates lediglich persönliche Daten abgefragt werden (die Einholung von irgendwelchen Informationen sei gewöhnlich nicht notwendig), handle es sich um eine Verpflichtung, welche unmittelbar nach Auferlegung erfüllt werden könne. Da der Beschwerdeführer bislang seine Ausreiseverpflichtung missachtet habe, er sich seit geraumer Zeit illegal im Bundesgebiet aufhalte und aus Eigenem keine Schritte gesetzt habe, um an der Beschaffung eines Reisepasses bzw. eines Identitätsdokumentes mitzuwirken, sehe das Bundesamt diese Vorgangsweise vor. Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht bis zum festgesetzten Zeitpunkt nachkommen, so habe er mit der Vollstreckung des Festnahmeauftrages zu rechnen. Es könne in seinem Fall nur die Erlassung eines Festnahmeauftrages sinnvoll sein, da er mittellos sei bzw. in Österreich keine Möglichkeit habe, legal an Finanzmittel zu gelangen. Als ehemaligem Asylwerber, dessen Verfahren rechtkräftig abgeschlossen sei und der sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde, habe er in Österreich kein Einkommen und keine Möglichkeit, legal an Geld zu kommen. Er sei auf staatliche Hilfen angewiesen und eine Geldstrafe erscheine in seinem Fall von Vornherein als sinnlos und uneinbringlich. In seinem Fall werde daher für den Fall, dass er dem Auftrag nicht Folge leiste, von der Ermächtigung zur Erlassung eines Festnahmeauftrags
3 Z 4 BFA-VG Gebrauch gemacht werden. Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht bis zum festgesetzten Zeitpunkt nachkommen, so habe er mit der Vollstreckung des Festnahmeauftrages zu rechnen. Es könne in seinem Fall nur die Erlassung eines Festnahmeauftrages sinnvoll sein, da er mittellos sei bzw. in Österreich keine Möglichkeit habe, legal an Finanzmittel zu gelangen. Als ehemaligem Asylwerber, dessen Verfahren rechtkräftig abgeschlossen sei und der sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde, habe er in Österreich kein Einkommen und keine Möglichkeit, legal an Geld zu kommen. Er sei auf staatliche Hilfen angewiesen und eine Geldstrafe erscheine in seinem Fall von Vornherein als sinnlos und uneinbringlich. In seinem Fall werde daher für den Fall, dass er dem Auftrag nicht Folge leiste, von der Ermächtigung zur Erlassung eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG Gebrauch gemacht werden. In seinem Fall werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid (gemeint wohl: das vollstreckbare Erkenntnis) auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG). Durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
GVG auszuschließen.In seinem Fall werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid (gemeint wohl: das vollstreckbare Erkenntnis) auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache sich der Beschwerdeführer durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG). Durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten sei. Daher sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen. 5. Mit Schriftsatz vom 10.05.2023, eingebracht durch seine nunmehrige Vertreterin, die DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GmbH, der er am 03.05.2023 Vollmacht erteilte, am 17.05.2023 per E-Mail nach Ende der Amtsstunden, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Stattgabe und Behebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit. Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und in seinem Asylverfahren seine sexuelle Orientierung vorgebracht habe. Diese sei vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.10.2022 auch festgestellt worden. Der Beschwerdeführer führe eine neue Beziehung und habe vor, seinen Partner zu heiraten. Es bestehe die Gefahr, dass seine homosexuelle Beziehung und vor allem eine Eheschließung in der Türkei bekannt werde und für den Beschwerdeführer damit eine Gefährdung seiner in Art. 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer sei überdies politisch aktiv, indem er sich auf Social Media gegen die türkische Regierung und den Präsidenten ausspreche. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung sowie seiner politischen Äußerungen die Bekanntgabe seiner Daten an die türkische Botschaft nicht zumutbar.Zum Sachverhalt führt der Beschwerdeführer aus, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und in seinem Asylverfahren seine sexuelle Orientierung vorgebracht habe. Diese sei vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 19.10.2022 auch festgestellt worden. Der Beschwerdeführer führe eine neue Beziehung und habe vor, seinen Partner zu heiraten. Es bestehe die Gefahr, dass seine homosexuelle Beziehung und vor allem eine Eheschließung in der Türkei bekannt werde und für den Beschwerdeführer damit eine Gefährdung seiner in Artikel 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechte drohe. Der Beschwerdeführer sei überdies politisch aktiv, indem er sich auf Social Media gegen die türkische Regierung und den Präsidenten ausspreche. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sexuellen Orientierung sowie seiner politischen Äußerungen die Bekanntgabe seiner Daten an die türkische Botschaft nicht zumutbar. Begründend führte er aus, dass der angefochtene Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet und der Spruch fehlerhaft sei. Verpflichtungen, welche
Abs 2b FPG an Stelle einer Ladung treten, müssen das Präzisionsniveau einer Ladung aufweisen. Ort und Zeit müssen dem Bescheid eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein, der Gegenstand solle kurz und deutlich zum Ausdruck kommen. Im konkreten Fall sei im Spruch davon die Rede, dass auferlegt werde „zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen“. Im nächsten Teilsatz werde jedoch die Retournierung „beiliegende 1 Seiten Formblätter“ aufgetragen. Somit sei widersprüchlich und gerade nicht hinreichend konkret formuliert, welchen Auftrag die Behörde dem Beschwerdeführer auferlege. Der Spruch erweise sich daher als mangelhaft (vgl. BVwG 07.01.2021, W278 2238190-1). Der Bescheid sei daher rechtswidrig.Begründend führte er aus, dass der angefochtene Mitwirkungsbescheid nicht hinreichend konkret gestaltet und der Spruch fehlerhaft sei. Verpflichtungen, welche
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG an Stelle einer Ladung treten, müssen das Präzisionsniveau einer Ladung aufweisen. Ort und Zeit müssen dem Bescheid eindeutig und widerspruchsfrei zu entnehmen sein, der Gegenstand solle kurz und deutlich zum Ausdruck kommen. Im konkreten Fall sei im Spruch davon die Rede, dass auferlegt werde „zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen“. Im nächsten Teilsatz werde jedoch die Retournierung „beiliegende 1 Seiten Formblätter“ aufgetragen. Somit sei widersprüchlich und gerade nicht hinreichend konkret formuliert, welchen Auftrag die Behörde dem Beschwerdeführer auferlege. Der Spruch erweise sich daher als mangelhaft vergleiche BVwG 07.01.2021, W278 2238190-1). Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Insofern die Behörde eine Festnahme androhe, sei anzumerken, dass eine Festnahme keine Zwangsstrafe darstelle. Somit wäre eine Anhaltung im Sinne einer Zwangsstrafe nicht zulässig, weil sie im Bescheid nicht angedroht worden sei. Zur Verhängung einer Zwangsstrafe in Bezug auf eine unvertretbare Handlung sei festzuhalten, dass das Zwangsmittel für den Fall der Säumnis durch Verfahrensanordnung anzudrohen sei, unter Setzung einer ausreichenden Paritionsfrist. Die Anordnung der Zwangsstrafe habe nach fruchtlosem Ablauf der Paritionsfrist durch Bescheid zu erfolgen. Weder dem Spruch noch der Begründung sei die Frist zu entnehmen. Im vorliegenden Fall sei daher kein normativer Charakter erkennbar. Somit könne die Zwangsstrafe nicht angeordnet werden. Abgesehen von den formalen Gründen sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig, da dem Beschwerdeführer die Einholung eines Reisedokuments bei der Botschaft unzumutbar sei: Die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokuments besteht
2 FPG nicht, wenn die Einholung aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten habe, nachweislich nicht möglich sei. Der drakonische Umgang der türkischen Regierung mit LGBTIQ*-Personen mache es dem Beschwerdeführer unzumutbar, seine Daten an die Botschaft zu übermitteln. Dass der Kontakt mit der türkischen Botschaft in Österreich den Beschwerdeführer in Gefahr bringen könne, lässt sich aus dem jüngst veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2021 der österreichischen Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) schließen. Diesem sei zu entnehmen, dass die türkischen Nachrichtendienste in Österreich sehr aktiv seien, besonders der Nachrichtendienst MIT, welcher unmittelbar dem türkischen Staatspräsidenten unterstehe. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur TÜRKEI gehe hervor, dass der türkische Staat aktiv darum bemüht sei, in bestehende Rechte von LGBT Personen einzugreifen. So sei von Versuchen die Rede, Regenbogen- und Transgender Flaggen als strafrechtliche Beweise heranzuziehen, der Austritt aus der Istanbul Konvention sei etwa damit begründet worden, diese sei zum Schutz von sexuellen Minderheiten missbraucht worden, das Europäische Parlament habe sich 2022 besorgt über die die sich verschlechternde Menschenrechtslage von LGBT+ Personen in der Türkei gezeigt, das Verbot der Pride Parade im gesamten Land und über die zunehmenden körperlichen Angriffe und Hassverbrechen, einer Entwicklung, der der Staat Vorschub leiste. Während Hassreden von Regierungsvertretern zunehmen, sei die Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit von LGBT+ Organisationen eingeschränkt. LGBTIQ*-Personen drohe Polizeigewalt, homophobe Übergriffe, breite gesellschaftliche Diskriminierung sowie Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und Wohnen. Aktuellen Berichten zufolge haben die Rechte von LGBTIQ*-Personen 2022 massiv abgenommen, die Polizei hat Gewalt gegen Verhaftete angewandt und Straftaten gegen LGBT-Personen durch Dritte seien nicht bestraft worden. Gleichzeitig verbreiteten hochrangige Beamtinnen Hassreden und Hass-Kundgebungen gegen LGBT haben mit staatlichem Einverständnis in 15 Provinzen des Landes stattgefunden. Das Bundesamt sei verpflichtet, die zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen (§ 46 Abs. 3 FPG). Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit jenen Fällen, in welchen oppositionell eingestellten syrischen Staatsangehörigen die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft, aufgrund des willkürlichen Vorgehens der Behörden und Angst vor Verfolgung der eigenen Person bzw. Familienangehöriger im Herkunftsstaat, unzumutbar sei (vgl. VfGH E67/2019 ua vom 11.06.2019, BVwG W127 2222284-2 vom 01.03.2023 etc.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aus den vorgebrachten, nicht von ihm zu vertretenden, Gründen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei, bei der türkischen Botschaft vorstellig zu werden und ein Reisedokument zu beantragen.Die Verpflichtung zur Einholung eines Reisedokuments besteht
Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht, wenn die Einholung aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten habe, nachweislich nicht möglich sei. Der drakonische Umgang der türkischen Regierung mit LGBTIQ*-Personen mache es dem Beschwerdeführer unzumutbar, seine Daten an die Botschaft zu übermitteln. Dass der Kontakt mit der türkischen Botschaft in Österreich den Beschwerdeführer in Gefahr bringen könne, lässt sich aus dem jüngst veröffentlichten Verfassungsschutzbericht 2021 der österreichischen Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) schließen. Diesem sei zu entnehmen, dass die türkischen Nachrichtendienste in Österreich sehr aktiv seien, besonders der Nachrichtendienst MIT, welcher unmittelbar dem türkischen Staatspräsidenten unterstehe. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur TÜRKEI gehe hervor, dass der türkische Staat aktiv darum bemüht sei, in bestehende Rechte von LGBT Personen einzugreifen. So sei von Versuchen die Rede, Regenbogen- und Transgender Flaggen als strafrechtliche Beweise heranzuziehen, der Austritt aus der Istanbul Konvention sei etwa damit begründet worden, diese sei zum Schutz von sexuellen Minderheiten missbraucht worden, das Europäische Parlament habe sich 2022 besorgt über die die sich verschlechternde Menschenrechtslage von LGBT+ Personen in der Türkei gezeigt, das Verbot der Pride Parade im gesamten Land und über die zunehmenden körperlichen Angriffe und Hassverbrechen, einer Entwicklung, der der Staat Vorschub leiste. Während Hassreden von Regierungsvertretern zunehmen, sei die Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit von LGBT+ Organisationen eingeschränkt. LGBTIQ*-Personen drohe Polizeigewalt, homophobe Übergriffe, breite gesellschaftliche Diskriminierung sowie Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und Wohnen. Aktuellen Berichten zufolge haben die Rechte von LGBTIQ*-Personen 2022 massiv abgenommen, die Polizei hat Gewalt gegen Verhaftete angewandt und Straftaten gegen LGBT-Personen durch Dritte seien nicht bestraft worden. Gleichzeitig verbreiteten hochrangige Beamtinnen Hassreden und Hass-Kundgebungen gegen LGBT haben mit staatlichem Einverständnis in 15 Provinzen des Landes stattgefunden. Das Bundesamt sei verpflichtet, die zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen (Paragraph 46, Absatz 3, FPG). Die vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit jenen Fällen, in welchen oppositionell eingestellten syrischen Staatsangehörigen die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft, aufgrund des willkürlichen Vorgehens der Behörden und Angst vor Verfolgung der eigenen Person bzw. Familienangehöriger im Herkunftsstaat, unzumutbar sei vergleiche VfGH E67/2019 ua vom 11.06.2019, BVwG W127 2222284-2 vom 01.03.2023 etc.). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer aus den vorgebrachten, nicht von ihm zu vertretenden, Gründen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei, bei der türkischen Botschaft vorstellig zu werden und ein Reisedokument zu beantragen. Die Behörde unterlasse eine Begründung, inwiefern der vollzeitige Vollzug des Bescheids aufgrund von Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Zwar werde allgemein auf das Verwaltungsdelikt des unrechtmäßigen Aufenthalts verwiesen und damit eine Interessensüberwiegung argumentiert, jedoch begründe die Behörde nicht, worin konkret eine Gefahr in Verzug gesehen werde. Der Verwaltungsgerichtshof halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“
GVG zum Ausdruck bringe, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung sei eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ergebe, dass im Fall des Nicht-Ausschlusses gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten. Der reine unrechtmäßige Aufenthalt stelle nicht an sich schon eine Gefahr im Verzug, im Sinne eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl, dar. Insbesondere der Satz „Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist“ lasse erkennen, dass die Behörde die Begründung der Gefahr im Verzug lediglich mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines Auftrags im Sinne des § 46 Abs. 2b FPG an sich begründet habe, jedoch keine darüber hinausgehenden Argumente für eine Gefahr im Verzug und damit eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen. Den Anforderungen einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung der Gefahr im Verzug genügen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht.Die Behörde unterlasse eine Begründung, inwiefern der vollzeitige Vollzug des Bescheids aufgrund von Gefahr in Verzug dringend geboten sei. Zwar werde allgemein auf das Verwaltungsdelikt des unrechtmäßigen Aufenthalts verwiesen und damit eine Interessensüberwiegung argumentiert, jedoch begründe die Behörde nicht, worin konkret eine Gefahr in Verzug gesehen werde. Der Verwaltungsgerichtshof halte in ständiger Rechtsprechung fest, dass das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zum Ausdruck bringe, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung sei eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ergebe, dass im Fall des Nicht-Ausschlusses gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten. Der reine unrechtmäßige Aufenthalt stelle nicht an sich schon eine Gefahr im Verzug, im Sinne eines gravierenden Nachteils für das öffentliche Wohl, dar. Insbesondere der Satz „Durch Ihren fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt besteht weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich ist“ lasse erkennen, dass die Behörde die Begründung der Gefahr im Verzug lediglich mit den Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines Auftrags im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG an sich begründet habe, jedoch keine darüber hinausgehenden Argumente für eine Gefahr im Verzug und damit eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestehen. Den Anforderungen einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung der Gefahr im Verzug genügen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht.
V neben einem amtlichen Lichtbildausweis, der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis auch ein Ehefähigkeitszeugnis, überdies mit Apostille (BGBl. 27/1968 idF BGBl. III 80/2023) vorlegen. Warum ihm durch die Beischaffung dieser Dokumente keine Verfolgung drohen sollte, durch das Ausfüllen des Formblattes hingegen schon, ist ebensowenig plausibel wie warum die TÜRKISCHEN Behörde durch das Beantragen des Heimreisezertifikates von seinen Eheschließungsplänen erfahren sollte, jedoch nicht durch die Einholung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dies umso mehr als er im Asylverfahren angegeben hatte, er habe bereits bei Ableistung seines Militärdienstes in der TÜRKEI angegeben, homosexuell zu sein. Abgesehen von der neuen Beziehung bringt die Beschwerde im Übrigen auch nicht vor, dass der dort relevierte Sachverhalt nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 19.10.2022 entstanden wäre. Bereits aus diesem Grund geht der Vergleich mit dem Erkenntnis VfGH 11.06.2019, E67-68/2019, ins Leere, der nicht eine Person betraf, bei der die Zulässigkeit der Abschiebung
9 FPG festgestellt wurde, sondern Personen, die in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, betreffend die sohin festgestellt wurde, dass ihnen im Herkunftsstaat eine reale Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 droht. Gleiches ist betreffend das in der Beschwerde herangezogene Erkenntnis BVwG 01.03.2023, W127 2222284-2, der Fall.Es kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen des Formblattes und der Weitergabe seiner Daten an die TÜRKISCHE Vertretungsbehörde einer Gefährdung ausgesetzt wäre und ihm dieses daher nicht möglich oder zumutbar wäre. Dies ergibt sich entgegen seiner Intention auch aus dem Beschwerdeschriftsatz, in dem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer vorhabe, seinen Partner zu heiraten: Dazu muss er nämlich
Paragraph 21, PStV neben einem amtlichen Lichtbildausweis, der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis auch ein Ehefähigkeitszeugnis, überdies mit Apostille Bundesgesetzblatt 27 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 80 aus 2023,) vorlegen. Warum ihm durch die Beischaffung dieser Dokumente keine Verfolgung drohen sollte, durch das Ausfüllen des Formblattes hingegen schon, ist ebensowenig plausibel wie warum die TÜRKISCHEN Behörde durch das Beantragen des Heimreisezertifikates von seinen Eheschließungsplänen erfahren sollte, jedoch nicht durch die Einholung eines Ehefähigkeitszeugnisses, dies umso mehr als er im Asylverfahren angegeben hatte, er habe bereits bei Ableistung seines Militärdienstes in der TÜRKEI angegeben, homosexuell zu sein. Abgesehen von der neuen Beziehung bringt die Beschwerde im Übrigen auch nicht vor, dass der dort relevierte Sachverhalt nach der Erlassung des Erkenntnisses vom 19.10.2022 entstanden wäre. Bereits aus diesem Grund geht der Vergleich mit dem Erkenntnis VfGH 11.06.2019, E67-68/2019, ins Leere, der nicht eine Person betraf, bei der die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, sondern Personen, die in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, betreffend die sohin festgestellt wurde, dass ihnen im Herkunftsstaat eine reale Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 droht. Gleiches ist betreffend das in der Beschwerde herangezogene Erkenntnis BVwG 01.03.2023, W127 2222284-2, der Fall. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Mitwirkungsbescheid
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
2a FPG ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragen zu können. Angesichts des mit Erkenntnis vom 19.10.2022 rechtskräftig beendeten Asylverfahrens, der mit diesem Erkenntnis verhängten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der abgelaufenen Frist für die freiwillige Ausreise sowie mangels Vorliegens eines TÜRKISCHEN Reisepasses, erachtete die belangte Behörde das Ausfüllen der für die Beantragung eines Heimreisezertifikates notwendigen Seite des Formblattes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments und die Vorlage der identitätsbezeugenden Dokumente, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen, in diesem Fall zu Recht für erforderlich, um bei der TÜRKISCHEN Vertretungsbehörde
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragen zu können.
dieser Bestimmung nicht erst nach einem vorhergehenden (erfolglos gebliebenen) Auftrag an den Fremden iSd Abs. 2 zulässig ist. Die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung lässt sich daher im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006; zur Erlassung eines Mitwirkungsbescheides bei während eines Asylverfahrens vorläufig nicht durchführbaren Aufenthaltsverboten VwGH 30.08.2011, 2011/21/0095).Aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergibt sich für Asylwerber die Einschränkung, dass zur Beschaffung von notwendigen Einreisebewilligungen erforderliche personenbezogene Daten nur dann an den Herkunftsstaat übermittelt werden dürfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bereits ab- oder zurückgewiesen worden ist oder wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten von Asylwerbern zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes setzt nicht zwingend und generell voraus, dass bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. Allerdings gilt auch für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung eines Asylwerbers (insbesondere) zur Identitätsfeststellung, dass sie – wie bei jedem anderen Fremden – schon in diesem Stadium nötig iSd Paragraph 19, Absatz eins, AVG und damit verhältnismäßig sein muss. Die Ausnahmeregelung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG regelt grundsätzlich nur die Voraussetzungen für die „Übermittlung“ personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat, nicht jedoch die Voraussetzungen für die Erlangung von Daten aufgrund unmittelbarer und persönlicher Befragung eines Asylwerbers durch Botschaftsvertreter seines Herkunftsstaates. Diesbezüglich ist jedenfalls zu beachten, dass es einem Asylwerber – außer es handelt sich um einen Folgeantrag – in der Regel nicht zumutbar sein wird, während des noch nicht rechtskräftig beendeten Verfahrens auf Gewährung von internationalem Schutz Vertretern des Herkunftsstaates gegenübergestellt und von diesen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen befragt zu werden. Diese Überlegungen treffen auch für die Rechtslage des mit 1. November 2017 in Kraft getretenen FrÄG 2017 zu. Ohne Auswirkung bleibt daher auch, dass Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 das BFA nunmehr „jederzeit“ ermächtigt, bei der ausländischen Vertretungsbehörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen einzuholen. Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang ergehende Ladung bleibt nämlich Paragraph 19, AVG, deren Zulässigkeit ihre unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Notwendigkeit voraussetzt vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0012). Nach den Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (AA 213 25. Gesetzgebungsperiode 60) soll durch die Verwendung des Wortes „jederzeit“ im Absatz 2 a, des Paragraph 46, leg.cit. (nur) klargestellt werden, dass ein amtswegiges Vorgehen
dieser Bestimmung nicht erst nach einem vorhergehenden (erfolglos gebliebenen) Auftrag an den Fremden iSd Absatz 2, zulässig ist. Die Zulässigkeit einer bereits nach erstinstanzlicher Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorgenommenen Ladung eines Asylwerbers zum BFA (insbesondere) mit dem Zweck der Identitätsfeststellung lässt sich daher im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht allein deshalb verneinen, weil noch keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt (VwGH 29.05.2018, Ro 2018/21/0006; zur Erlassung eines Mitwirkungsbescheides bei während eines Asylverfahrens vorläufig nicht durchführbaren Aufenthaltsverboten VwGH 30.08.2011, 2011/21/0095). Wenn in der Beschwerde auf Risiken durch das Bekanntwerden seiner Daten bei der TÜRKISCHEN Botschaft verwiesen wird, wird verkannt, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt wurde. Schon aus diesem Grund ist sein Verfahren nicht mit dem Sachverhalt in dem in der Beschwerde zitierten Verfahren BVwG 01.03.2023, W127 2222284-2, betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses an eine in Österreich subsidiären Schutz genießende Person, die sich seit der Zuerkennung des Schutzes exilpolitisch engagiert, vergleichbar. 5. Die Beschwerde rügt das Fehlen der Androhung einer Zwangsstrafe: Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass im Bescheid
2a und 2b FPG nicht notwendigerweise eine Zwangsstrafe nach dem VVG angedroht werden muss, sondern
3 Z 4 BFA-VG auch die Festnahme angedroht werden kann. Ein Anspruch, dass die Behörde das strengstmögliche Sanktionsmittel androht und sich nicht mit einem gelinderen Mittel begnügt, besteht nicht. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerde, dass im Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG nicht notwendigerweise eine Zwangsstrafe nach dem VVG angedroht werden muss, sondern
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG auch die Festnahme angedroht werden kann. Ein Anspruch, dass die Behörde das strengstmögliche Sanktionsmittel androht und sich nicht mit einem gelinderen Mittel begnügt, besteht nicht. Gründe, auf Grund derer es unzulässig wäre, das dem Beschwerdeführer ausgefolgte Formblatt für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, nach einer Festnahme im Rahmen einer Einvernahme mit diesem auszufüllen, sind nicht ersichtlich, vielmehr geht auch § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG wie bereits § 46 Abs. 2b BFA-VG nur davon aus, dass die Festnahme „insbesondere“ der Vorführung vor die zuständige ausländische Behörde dient, schließt die Vorführung vor das Bundesamt aber nicht aus.Gründe, auf Grund derer es unzulässig wäre, das dem Beschwerdeführer ausgefolgte Formblatt für den Fall, dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, nach einer Festnahme im Rahmen einer Einvernahme mit diesem auszufüllen, sind nicht ersichtlich, vielmehr geht auch Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG wie bereits Paragraph 46, Absatz 2 b, BFA-VG nur davon aus, dass die Festnahme „insbesondere“ der Vorführung vor die zuständige ausländische Behörde dient, schließt die Vorführung vor das Bundesamt aber nicht aus. Mangels Nachweises von Einkommen oder Vermögen erfolgte die Androhung der Festnahme
3 Z 4 BFA-VG bei Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht ebenfalls zu Recht.Mangels Nachweises von Einkommen oder Vermögen erfolgte die Androhung der Festnahme
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG bei Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht ebenfalls zu Recht. 6. Weitere Gründe, die gegen die Erlassung des gegenständlichen Ladungsbescheides sprechen würden, wurden in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Beschwerde ist daher
Vm § 19 AVG abzuweisen.Die Beschwerde ist daher
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG abzuweisen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wird (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091).Auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist nicht mehr einzugehen, da mit der Abweisung der Beschwerde das Verfahren bereits in der Hauptsache beendet wird vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2015/21/0091). Das Bundesamt erkannte der Beschwerde wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Übrigen auch zutreffend
GVG die aufschiebende Wirkung ab, was sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen bereits aus dem 2022 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbot und dem Umstand, dass er sich 2008 bis 2017, sohin langjährig rechtswidrig, unter Verwendung eines gefälschten SLOWAKISCHEN und BULGARISCHEN Reisepasses unter Vorspiegelung der Aufenthaltsberechtigung als vorgeblicher Unionsbürger, infolge des Verlusts des Aufenthaltsrechts aber auch während des Asylverfahrens 2017 bis 2022 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und seit 2022 der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass der Beschwerdeführer im Juli 2022 bei der Schwarzarbeit betreten wurde (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vgl. VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die öffentlichen Interessen das Interesse des Beschwerdeführers überwiegen; zum Interesse des Beschwerdeführers werden auch in der Beschwerde keine Ausführungen getroffen; diese sind vor dem Hintergrund des rezent abgeschlossenen Asylverfahrens (das Bundesamt wartete nach dem Abtretungsbeschluss vom 09.01.2023 offenkundig noch die Frist zur Erhebung einer Revision ab) bei Nichtvorliegen eines Folgeasylantrages auch nicht ersichtlich.Das Bundesamt erkannte der Beschwerde wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen im Übrigen auch zutreffend
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung ab, was sich im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen bereits aus dem 2022 gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbot und dem Umstand, dass er sich 2008 bis 2017, sohin langjährig rechtswidrig, unter Verwendung eines gefälschten SLOWAKISCHEN und BULGARISCHEN Reisepasses unter Vorspiegelung der Aufenthaltsberechtigung als vorgeblicher Unionsbürger, infolge des Verlusts des Aufenthaltsrechts aber auch während des Asylverfahrens 2017 bis 2022 rechtswidrig im Bundesgebiet aufhielt und seit 2022 der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, dass der Beschwerdeführer im Juli 2022 bei der Schwarzarbeit betreten wurde (zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit vergleiche VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass die öffentlichen Interessen das Interesse des Beschwerdeführers überwiegen; zum Interesse des Beschwerdeführers werden auch in der Beschwerde keine Ausführungen getroffen; diese sind vor dem Hintergrund des rezent abgeschlossenen Asylverfahrens (das Bundesamt wartete nach dem Abtretungsbeschluss vom 09.01.2023 offenkundig noch die Frist zur Erhebung einer Revision ab) bei Nichtvorliegen eines Folgeasylantrages auch nicht ersichtlich. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere auch des Asylverfahrens, und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere auch des Asylverfahrens, und des Inhaltes der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W112.2272509.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.