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Art. 133Art. 139§ 6§ 24Art. 6Artikel 89§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW122 2263735-1 Spruch, W122 2263735-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Antrag vom 02.06.2022 begehrte er die rückwirkende Abgeltung der Journaldienste „Sicherheitsdienst XXXX “ seit März 2018 nach dem „alten“ Journaldienstschlüssel 41 mit den Sätzen 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen. Begründend verwies er auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, V 282/2021 u.a., mit welchem die Bestimmungen zweier jüngerer Erlässe mit niedrigeren Sätzen als Verordnung qualifiziert und mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt II als gesetzwidrig aufgehoben wurden. Ihm stehe die Nachzahlung der Differenzbeträge zu. Mit Antrag vom 02.06.2022 begehrte er die rückwirkende Abgeltung der Journaldienste „Sicherheitsdienst römisch 40 “ seit März 2018 nach dem „alten“ Journaldienstschlüssel 41 mit den Sätzen 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen. Begründend verwies er auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.03.2022, römisch fünf 282 aus 2021, u.a., mit welchem die Bestimmungen zweier jüngerer Erlässe mit niedrigeren Sätzen als Verordnung qualifiziert und mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei als gesetzwidrig aufgehoben wurden. Ihm stehe die Nachzahlung der Differenzbeträge zu.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 02.06.2019 infolge Verjährung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), für den Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und für den Zeitraum ab 31.03.2022 mangels Beschwer zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.09.2020 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64/2018, und für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.03.2022 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65/2020, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 02.06.2019 infolge Verjährung zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), für den Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 abgewiesen (Spruchpunkt 2.) und für den Zeitraum ab 31.03.2022 mangels Beschwer zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Abgeltung der Journaldienste für den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 30.09.2020 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64 aus 2018,, und für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 30.03.2022 auf Grundlage des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 („Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Neufassung 2020“), kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65 aus 2020,, für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages erfolgt sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V 282/2021, seien die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste als gesetzwidrig aufgehoben worden. Mit Ausnahme des Anlassfalles seien vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter)
Art. 139Abs.
5 und 6 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Verordnungen (Erlässe) sei am 31.03.2022 in Kraft getreten, weshalb die Journaldienste des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 entsprechend der in den für ihn weiterhin anzuwendenden Verlautbarungsblättern festgelegten Höhe (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien (und auch in dieser Höhe abgegolten worden seien). Für den Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 sei der Antrag daher abzuweisen und bestehe für eine höhere Abgeltung in der beantragten Höhe kein Raum. Erst mit der Aufhebung der Erlässe seien die beantragten höheren Sätze der JDBEV BMLVS 2012 (Werktage 0,55 vH; Sonn- und Feiertage 0,73 vH) anzuwenden und seien die Journaldienste des Beschwerdeführers ab 31.03.2022 auch in dieser Höhe abgegolten worden. Ab 31.03.2022 sei der Antrag daher mangels Beschwer zurückzuweisen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, römisch fünf 282 aus 2021,, seien die maßgeblichen Bestimmungen der beiden Verlautbarungsblätter zur Abgeltung der Journaldienste als gesetzwidrig aufgehoben worden. Mit Ausnahme des Anlassfalles seien vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnungen (Erlässe bzw. Verlautbarungsblätter)
Artikel 139
, Absatz 5 und 6 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung der gegenständlichen Verordnungen (Erlässe) sei am 31.03.2022 in Kraft getreten, weshalb die Journaldienste des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 entsprechend der in den für ihn weiterhin anzuwendenden Verlautbarungsblättern festgelegten Höhe (Werktage 0,40 vH; Sonn- und Feiertage 0,53 vH) abzugelten seien (und auch in dieser Höhe abgegolten worden seien). Für den Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 sei der Antrag daher abzuweisen und bestehe für eine höhere Abgeltung in der beantragten Höhe kein Raum. Erst mit der Aufhebung der Erlässe seien die beantragten höheren Sätze der JDBEV BMLVS 2012 (Werktage 0,55 vH; Sonn- und Feiertage 0,73 vH) anzuwenden und seien die Journaldienste des Beschwerdeführers ab 31.03.2022 auch in dieser Höhe abgegolten worden. Ab 31.03.2022 sei der Antrag daher mangels Beschwer zurückzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
- des Bescheides (betreffend den Zeitraum 03.06.2019 bis 30.03.2022) und brachte im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung unabhängig von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine normative Wirkung entfalte und schlicht nicht anzuwenden sei. Unbeachtlich der Anlassfallwirkung sei daher konkret die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 mit den dortigen höheren Sätzen für die Journaldienste des Beschwerdeführers anzuwenden. Im Übrigen habe die Zusammenführung der Dienststellenteile des XXXX zu keiner Verringerung der Einsatzintensität geführt, sodass eine Reduzierung der Sätze auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
- des Bescheides (betreffend den Zeitraum 03.06.2019 bis 30.03.2022) und brachte im Wesentlichen vor, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung unabhängig von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine normative Wirkung entfalte und schlicht nicht anzuwenden sei. Unbeachtlich der Anlassfallwirkung sei daher konkret die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 mit den dortigen höheren Sätzen für die Journaldienste des Beschwerdeführers anzuwenden. Im Übrigen habe die Zusammenführung der Dienststellenteile des römisch 40 zu keiner Verringerung der Einsatzintensität geführt, sodass eine Reduzierung der Sätze auch für die Zukunft nicht gerechtfertigt sei. Beantragt wurde eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ab 03.06.2019 für die von ihm geleisteten Journaldienste eine Journaldienstzulage für „Sicherheitsdienst/ XXXX “ mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen iSd JDBEV BMLVS 2012 bemessen wird.Beantragt wurde eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ab 03.06.2019 für die von ihm geleisteten Journaldienste eine Journaldienstzulage für „Sicherheitsdienst/ römisch 40 “ mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen iSd JDBEV BMLVS 2012 bemessen wird.
- Mit Schriftsatz vom 30.11.2022 (eingelangt am 05.12.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 leistete er die nachstehenden Journaldienste „Sicherheitsdienst XXXX “ in der XXXX : 1.
- Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 leistete er die nachstehenden Journaldienste „Sicherheitsdienst römisch 40 “ in der römisch 40 : XXXX römisch 40 1.
- Der verfahrenseinleitende Antrag langte frühestens am 02.06.2022 bei der belangten Behörde ein.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie der Beschwerde. 2.
- Anzahl und Dauer der vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleisteten Journaldienste sind unstrittig. Strittig ist lediglich die Frage, ob dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine höhere Vergütung nach der JDBEV BMLVS 2012 mit den Werten 0,55 vH an Werktagen und 0,73 vH an Sonn- und Feiertagen zusteht. 2.
- Das Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags bei der Behörde frühestens am 02.06.2022 ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (Seite 2), wonach der Antrag vom 02.06.2022 ist, und der Datierung des Antrags.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.2.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg. cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.
cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Im vorliegenden Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Auch handelt es sich nicht um eine übermäßig komplexe Rechtsfrage, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. 3.
- Zu A) Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt
- des Bescheides, weshalb nur dieser verfahrensgegenständlich ist. Die Spruchpunkte
- und
- erwuchsen in Rechtskraft. 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, lauten auszugsweise wie folgt: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 15.
(1)Nebengebühren sind […]
- die Journaldienstzulage (§ 17a),
- die Journaldienstzulage (Paragraph 17 a,), […]
(2)Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren […] können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.“
(2)Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren […] können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.“ „§ 17a.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(1)Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den Paragraphen 16 und 17 eine Journaldienstzulage.
(2)Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen; ihre Bemessung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.“ 3.2.
- Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), BGBl. II Nr. 444/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 67/2019, lautet auszugweise wie folgt:3.2.
- Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung – BMLV 2012 – JDBEV BMLV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2019,, lautet auszugweise wie folgt: „Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, […] wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet:„Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, […] wird mit Zustimmung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport verordnet: Allgemeines § 1.Paragraph eins,
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.
(1)Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2, […]
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach §118 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
(3)Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach §118 Abs5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl Nr 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. § 2.Paragraph 2,
(1)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: […]
- Journaldienst des Diensthabenden/ XXXX /Dienstort XXXX 0,55 vH
- Journaldienst des Diensthabenden/ römisch 40 /Dienstort römisch 40 0,55 vH […]
(2)Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes: […] 3. […] b) Journaldienst des Diensthabenden/ XXXX /Dienstort XXXX 0,73 vHb) Journaldienst des Diensthabenden/ römisch 40 /Dienstort römisch 40 0,73 vH […] §4.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 99/1997, in Verbindung mit BGBl II Nr 202/1997, außer Kraft.§4.
(1)Mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 15. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr 99 aus 1997,, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 202 aus 1997,, außer Kraft.
(2)Der Titel, die Promulgationsklausel und § 2 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 67/2019, treten mit 1. April 2019 in Kraft."
(2)Der Titel, die Promulgationsklausel und Paragraph 2, Absatz eins und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 67 aus 2019,, treten mit
- April 2019 in Kraft." 3.2.
- Mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 ("Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018"), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64/2018, in Kraft getreten mit Wirksamkeit 01.01.2018, sowie mit Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 ("Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020"), Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65/2020, in Kraft getreten mit Wirksamkeit 01.10.2020, wurde die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst XXXX “ (Journaldienstschlüssel 41) für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des Referenzbetrages neu festgesetzt. 3.2.
- Mit Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23.04.2018, GZ S90130/9-PersA/2018 ("Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen – Fassung 2018"), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 64 aus 2018,, in Kraft getreten mit Wirksamkeit 01.01.2018, sowie mit Erlass der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 04.09.2020, GZ S90130/17-PersA/2020 ("Anordnung, Nachweis und Abgeltung von Mehrdienstleistungen; Neufassung 2020"), Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 65 aus 2020,, in Kraft getreten mit Wirksamkeit 01.10.2020, wurde die Höhe der Journaldienstzulage „Sicherheitsdienst römisch 40 “ (Journaldienstschlüssel 41) für an Werktagen geleistete Journaldienste mit 0,40 vH und für an Sonn- und Feiertagen geleistete Journaldienste mit 0,53 vH jeweils des Referenzbetrages neu festgesetzt. Mit Erkenntnis vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., qualifizierte der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer von einem Beamten des XXXX erhobenen Beschwerde die für die Abgeltung der gegenständlichen Journaldienste maßgeblichen Bestimmungen dieser Erlässe als Verordnung und hob sie mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt II als gesetzwidrig auf. Mit Erkenntnis vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., qualifizierte der Verfassungsgerichtshof aufgrund einer von einem Beamten des römisch 40 erhobenen Beschwerde die für die Abgeltung der gegenständlichen Journaldienste maßgeblichen Bestimmungen dieser Erlässe als Verordnung und hob sie mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei als gesetzwidrig auf. 3.2.4.
Art. 139Abs.
5 B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt.3.2.4.
Artikel 139
, Absatz 5, B-VG verpflichtet das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so sind
Art. 139Abs.
6 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so sind
Artikel 139
, Absatz 6, B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. 3.2.
- Dem in Art. 139 Abs. 6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (vgl. VfSlg 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986), sei es beim Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 11.818/1988) oder bei einem anderen Gericht (VwSlg 19.182 A/2015). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss der verfahrenseinleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 14.12.2022, E369/2022; VfSlg 17.687/2005).3.2.
- Dem in Artikel 139, Absatz 6, B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren vergleiche VfSlg 10.616 aus 1985,, 10.736 aus 1985,, 10.954 aus 1986,), sei es beim Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 11.818 aus 1988,) oder bei einem anderen Gericht (VwSlg 19.182 A/2015). Im Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss der verfahrenseinleitende Antrag vor Bekanntmachung des dem Erkenntnis zugrundeliegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 14.12.2022, E369/2022; VfSlg 17.687 aus 2005,). 3.2.6.
Artikel 89Abs.
1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu und ebenso wenig den Verwaltungsgerichten (Art. 135 Abs. 4 B-VG). Aus Art. 89 Abs. 1 B-VG ergibt sich, dass nicht gehörig kundgemachte Rechtsvorschriften „keinerlei Rechtswirkungen entfalten“ (VfSlg 14.457/1996). Diese „absolute Nichtigkeit“ (VfSlg 2530/1953) hat jedes Gericht von sich aus aufzugreifen. Eine Rechtsvorschrift ist jedoch nicht bereits dann als nicht gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie bloß gesetzwidrig kundgemacht ist (VfSlg 20.182/2017; anders noch VfSlg 14.457/1996; vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG Art. 89 und Art. 139 B-VG (Stand 20.6.2020, rdb.at). 3.2.6.
Artikel 89
Absatz eins, B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den ordentlichen Gerichten nicht zu und ebenso wenig den Verwaltungsgerichten (Artikel 135, Absatz 4, B-VG). Aus Artikel 89, Absatz eins, B-VG ergibt sich, dass nicht gehörig kundgemachte Rechtsvorschriften „keinerlei Rechtswirkungen entfalten“ (VfSlg 14.457 aus 1996,). Diese „absolute Nichtigkeit“ (VfSlg 2530 aus 1953,) hat jedes Gericht von sich aus aufzugreifen. Eine Rechtsvorschrift ist jedoch nicht bereits dann als nicht gehörig kundgemacht anzusehen, wenn sie bloß gesetzwidrig kundgemacht ist (VfSlg 20.182 aus 2017,; anders noch VfSlg 14.457 aus 1996,; vergleiche Grabenwarter/Frank, B-VG Artikel 89 und Artikel 139, B-VG (Stand 20.6.2020, rdb.at). Mit der Entscheidung VfSlg 20.182/2017 ging der Verfassungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 89 B-VG und Art. 139 B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden seien, ab. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nunmehr die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht
Art. 89
B-VG anzuwenden ist, bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen
Art. 139
B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 28.06.2017, V4/2017; siehe auch zuletzt VfGH 14.12.2022, V70/2021).Mit der Entscheidung VfSlg 20.182 aus 2017, ging der Verfassungsgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Artikel 89, B-VG und Artikel 139, B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof von vornherein nicht anzuwenden seien, ab. Der Verfassungsgerichtshof vertritt nunmehr die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht
Artikel 89
, B-VG anzuwenden ist, bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen
Artikel 139
, B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 28.06.2017, V4/2017; siehe auch zuletzt VfGH 14.12.2022, V70/2021). Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits angeschlossen (VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038). 3.2.7. Für den konkreten Fall ergibt sich hieraus wie folgt: Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 wurden die vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste „Sicherheitsdienst XXXX “ unstrittig in der in den Erlässen vom 23.04.2018, VBl. I Nr. 64/2018, sowie vom 04.09.2020, VBI. I Nr. 65/2020, festgesetzten Höhe abgegolten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 wurden die vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste „Sicherheitsdienst römisch 40 “ unstrittig in der in den Erlässen vom 23.04.2018, VBl. römisch eins Nr. 64 aus 2018,, sowie vom 04.09.2020, VBI. römisch eins Nr. 65 aus 2020,, festgesetzten Höhe abgegolten. Mit Erkenntnis vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., qualifizierte der Verfassungsgerichtshof die für die Abgeltung der Journaldienste maßgeblichen Bestimmungen dieser Erlässe als Verordnung und hob sie mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt II als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach weiters explizit aus, dass die Bestimmungen durch die Veröffentlichung im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung am 23.04.2018 bzw. am 04.09.2020 ein solches Maß an Publizität erreichten, dass sie Eingang in die Rechtsordnung fanden. Die rechtliche Qualifikation der Erlässe als Verordnung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.Mit Erkenntnis vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., qualifizierte der Verfassungsgerichtshof die für die Abgeltung der Journaldienste maßgeblichen Bestimmungen dieser Erlässe als Verordnung und hob sie mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt römisch zwei als gesetzwidrig auf. Der Verfassungsgerichtshof sprach weiters explizit aus, dass die Bestimmungen durch die Veröffentlichung im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung am 23.04.2018 bzw. am 04.09.2020 ein solches Maß an Publizität erreichten, dass sie Eingang in die Rechtsordnung fanden. Die rechtliche Qualifikation der Erlässe als Verordnung wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
Art. 139Abs.
6 B-VG ist eine aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Ein solcher Ausspruch ist im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V 282/2021 u.a., nicht erfolgt.
Artikel 139
, Absatz 6, B-VG ist eine aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Ein solcher Ausspruch ist im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, römisch fünf 282 aus 2021, u.a., nicht erfolgt. Die Kundmachung der Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen erfolgte konkret am 30.03.2022 im BGBl. II Nr. 130/2022 und trat die Aufhebung daher mit Ablauf des 30.03.2022 in Kraft. Die Kundmachung der Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen erfolgte konkret am 30.03.2022 im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2022, und trat die Aufhebung daher mit Ablauf des 30.03.2022 in Kraft. Art. 139 Abs. 6 B-VG ist dahingehend zu verstehen, dass Gerichte eine aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist dahingehend zu verstehen, dass Gerichte eine aufgehobene Verordnung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles dann anzuwenden haben, wenn sie sie auch zuvor anzuwenden gehabt hätten. Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung unabhängig von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine normative Wirkung entfalte, sodass mangels ordnungsgemäßer Kundmachung einer anderen Regelung (Verordnung) die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 mit den beantragten höheren Sätzen für ihn gültig sei, so ist er auf die obige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach eine Rechtsvorschrift nicht bereits dann als „nicht gehörig“ kundgemacht anzusehen ist, wenn sie – wie im konkreten Fall – bloß gesetzwidrig kundgemacht ist. Maßgebend ist vielmehr lediglich, dass die Rechtsvorschrift ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt hat, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Dieses Kriterium ist hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen aufgrund der Veröffentlichung im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., explizit ausgesprochen hat, erfüllt.Wenn der Beschwerdeführer damit argumentiert, dass eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung unabhängig von einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof keine normative Wirkung entfalte, sodass mangels ordnungsgemäßer Kundmachung einer anderen Regelung (Verordnung) die zuletzt gehörig kundgemachte Verordnung JDBEV BMLVS 2012 mit den beantragten höheren Sätzen für ihn gültig sei, so ist er auf die obige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach eine Rechtsvorschrift nicht bereits dann als „nicht gehörig“ kundgemacht anzusehen ist, wenn sie – wie im konkreten Fall – bloß gesetzwidrig kundgemacht ist. Maßgebend ist vielmehr lediglich, dass die Rechtsvorschrift ein solches Mindestmaß an Publizität erlangt hat, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden haben. Dieses Kriterium ist hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen aufgrund der Veröffentlichung im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., explizit ausgesprochen hat, erfüllt. Von einer „nicht gehörigen“ Kundmachung der Verordnungen (Erlässe) in dem Sinne, dass sie keine normative Wirkung entfalten bzw. als „absolut nichtig“ zu betrachten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht
Art. 139Abs.
6 B-VG anzuwenden wären, ist daher nicht auszugehen. Gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen sind von den Gerichten anzuwenden und bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich (siehe zuletzt auch VfGH 14.12.2022, V70/2021).Von einer „nicht gehörigen“ Kundmachung der Verordnungen (Erlässe) in dem Sinne, dass sie keine normative Wirkung entfalten bzw. als „absolut nichtig“ zu betrachten und vom Bundesverwaltungsgericht nicht
Artikel 139, Absatz 6, B-VG anzuwenden wären, ist daher nicht auszugehen.
Gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen sind von den Gerichten anzuwenden und bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich (siehe zuletzt auch VfGH 14.12.2022, V70/2021). Daraus folgt, dass die gegenständlichen Bestimmungen der Erlässe (Verordnungen) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Aufhebung vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 zur Abgeltung der Journaldienste des Beschwerdeführers anzuwenden waren. Konkret handelt es sich auch nicht um den Anlassfall und liegt ebenso kein dem Anlassfall gleichzuhaltender Fall vor, da der verfahrenseinleitende Antrag vom 02.06.2022 überhaupt erst nach der Kundmachung über die Aufhebung der maßgeblichen Bestimmungen (30.03.2022) bei der Behörde eingebracht und in der Folge gerichtsanhängig wurde. Der Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen erfolgte laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 01.03.2022, V282/2021 u.a., bereits am 22.09.
- Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren handelt es sich überdies um einen zeitraumbezogenen Abspruch und ist für einen solchen die Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum maßgeblich (siehe VwGH 19.03.2003, 2002/12/0299; 10.12.2018, Ra 2018/12/0024; 09.09.2016, Ro 2015/12/0025). Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 die Verordnungen (Erlässe) vom 23.04.2018, VBl. I Nr. 64/2018, sowie vom 04.09.2020, VBI. I Nr. 65/2020, für die Abgeltung der Journaldienste des Beschwerdeführers heranzog und nicht die (höheren) Sätze der JDBEV BMLVS 2012, wie vom Beschwerdeführer beantragt.Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 die Verordnungen (Erlässe) vom 23.04.2018, VBl. römisch eins Nr. 64 aus 2018,, sowie vom 04.09.2020, VBI. römisch eins Nr. 65 aus 2020,, für die Abgeltung der Journaldienste des Beschwerdeführers heranzog und nicht die (höheren) Sätze der JDBEV BMLVS 2012, wie vom Beschwerdeführer beantragt. Daraus ergeben sich im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 dem Beschwerdeführer gebührende Zulagen für die geleisteten Journaldienste „Sicherheitsdienst XXXX “ in der Höhe von 0,40 vH an Werktagen und 0,53 vH an Sonn- und Feiertagen des Referenzbetrages. Daraus ergeben sich im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 30.03.2022 dem Beschwerdeführer gebührende Zulagen für die geleisteten Journaldienste „Sicherheitsdienst römisch 40 “ in der Höhe von 0,40 vH an Werktagen und 0,53 vH an Sonn- und Feiertagen des Referenzbetrages. Insoweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, seine Einsatzintensität hätte sich nicht verändert, verlässt er den Gegenstand der pauschalierten Nebengebühr. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.2. angeführte Judikatur, insbesondere VwGH 16.10.2019, Ra 2018/02/0341; 27.03.2019, Ro 2017/10/0004; 31.01.2018, Ra 2017/15/0038); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2263735.1.00