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{'item': 'W127 2260859-1'}

Obsah (8)§ 3§ 8Artikel 15§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW127 2260859-1 Spruch, W127 2260859-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 5. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Er sei in Syrien nicht vorbestraft und werde von keiner Behörde gesucht. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien aufgrund widersprüchlicher Angaben unglaubwürdig. Eine Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst aufgrund der Teilnahme an mehreren Demonstrationen, speziell der Teilnahme am 18.04.2011 in Homs, sowie eine Verfolgung durch die syrische Militärbehörde habe nicht festgestellt werden können.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen verpflichteten Wehrdienst in Syrien als Rettungsfahrer im Zeitraum vom 06.03.2006 bis 01.04.2008 bereits abgeleistet. Nach der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX im Jahr 2011 habe er seine Heimatstadt verlassen und sei Anfang des Jahres 2012 ins Umland von Homs, nach XXXX gezogen. Nach einem ersten missglückten Versuch des Beschwerdeführers im Jahr 2013 nach Jordanien zu fliehen, sei er gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2014 ein zweites Mal nach Jordanien geflüchtet. Nach 10 Monaten sei er mit seiner Familie von der jordanischen Polizei wieder nach Syrien abgeschoben worden. Danach habe er mit seiner Familie von Oktober 2014 bis Anfang Sommer 2018 in einem Flüchtlingscamp in Idlib gelebt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen verpflichteten Wehrdienst in Syrien als Rettungsfahrer im Zeitraum vom 06.03.2006 bis 01.04.2008 bereits abgeleistet. Nach der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 im Jahr 2011 habe er seine Heimatstadt verlassen und sei Anfang des Jahres 2012 ins Umland von Homs, nach römisch 40 gezogen. Nach einem ersten missglückten Versuch des Beschwerdeführers im Jahr 2013 nach Jordanien zu fliehen, sei er gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2014 ein zweites Mal nach Jordanien geflüchtet. Nach 10 Monaten sei er mit seiner Familie von der jordanischen Polizei wieder nach Syrien abgeschoben worden. Danach habe er mit seiner Familie von Oktober 2014 bis Anfang Sommer 2018 in einem Flüchtlingscamp in Idlib gelebt. Der Beschwerdeführer sei aus Syrien aufgrund des Bürgerkrieges geflüchtet. Bei einer möglichen Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer die Einberufung zum syrischen Militär und komme hinzu, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration vom syrischen Geheimdienst gesucht werde und er um sein Leben fürchte. Da er sich der Einberufung entzogen habe, würde er bei einer Rückkehr jedenfalls als Deserteur angesehen werden und drohe ihm in der Folge Verfolgung/Haft/Folter bzw. umgebracht zu werden. Er wolle auf keinen Fall den Militärdienst erneut ablegen. Im Hinblick auf von der belangten Behörde angeführte Widersprüche zur Erstbefragung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor der Erstbefragung sieben Tage lang nicht richtig geschlafen habe. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an gleichbleibend im gesamten Verfahren erklärt, nicht für das syrische Militär als Reservist einberufen werden zu wollen. Den Einberufungsbefehl habe der Beschwerdeführer nie erhalten. Der Umstand, „dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Aufschubes des Militärdienstes diesen weder verlängert, noch angetreten“ habe, würde sofort bei seiner Einreise festgestellt werden.
  3. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 19.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben betreffend die Einberufung zum Reservedienst in Kopie zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, 29.12.2022; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  5. aktualisierte Fassung, März
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. 1.
  8. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Homs, Hauptstadt des gleichnamigen Gouvernements. Er wurde dort geboren und hat sich jedenfalls bis zum Jahr 2012 dort aufgehalten. 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. 1.
  10. Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und hat den Wehrdienst für das syrische Regime bereits abgeleistet. Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht zum Reservedienst einberufen. Bei einer Rückkehr nach Syrien ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst für das syrische Regime eingezogen wird. 1.
  12. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Sanktionen aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen gegen das Syrische Regime bzw. wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Es kann nicht festgestellt werden, dass seitens eines syrischen Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer gesucht wird. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten – insbesondere auch nicht aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. 1.
  13. Zum Reservedienst für das syrische Regime wird Folgendes festgestellt: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4 lit. b gilt dies vom
  14. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4 Litera b, gilt dies vom
  15. Jänner des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden.

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des

  1. Lebensjahres die Armee nicht verlassen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1.) beruhen auf dessen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. 2.
  4. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien (1.2.) geht ebenfalls aus dessen insoweit plausiblen Angaben im Laufe des Asylverfahrens hervor. Der genaue Zeitpunkt des Verlassens der Herkunftsregion konnte hingegen aufgrund von Widersprüchen in den Angaben zu den weiteren Aufenthaltsorten nicht festgestellt werden (vgl. unten 2.6.).Der genaue Zeitpunkt des Verlassens der Herkunftsregion konnte hingegen aufgrund von Widersprüchen in den Angaben zu den weiteren Aufenthaltsorten nicht festgestellt werden vergleiche unten 2.6.). 2.
  5. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (1.3.) gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
  6. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.4.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 (vgl. S. 59) sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/).2.
  7. Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.4.) gründen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.12.2022 vergleiche S. 59) sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map (“Liveuamap”) Syria (https://syria.liveuamap.com/). 2.
  8. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers und dem von diesem abgeleisteten Wehrdienst (1.5.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und damit in Einklang stehenden vorgelegten Dokumenten (insbesondere dem Reisepass und dem Wehrbuch des Beschwerdeführers). Eine bereits erfolgte Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei dahingehenden Nachweise vorlegen konnte und auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer lediglich an, er habe Anfang 2011 einen Anruf vom Rekrutierungsbüro in Homs erhalten und sei ihm gesagt worden, er solle sich bei ihnen einfinden. In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers von 36 Jahren ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Reservedienst für das syrische Regime eingezogen wird, da aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einziehen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation S. 103) und der Beschwerdeführer auch nach dem behaupteten Anruf des Rekrutierungsbüros im Jahr 2011 noch (jedenfalls) neun Monate in Homs leben konnte, ohne (weiteren) Rekrutierungsversuchen ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund besonderer Qualifikationen von besonderem Interesse für das das syrische Militär wäre, zumal er eigenen Angaben zufolge lediglich als Rettungsfahrer gedient hat und über keine Kampferfahrung oder Spezialausbildung verfügt. Unter Berücksichtigung der beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben zu seiner Teilnahme an Demonstrationen und einer daraus resultierenden Flucht aus Homs (siehe unten) wurde im Ergebnis das Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Einberufung als Reservist nicht glaubhaft gemacht.In Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers von 36 Jahren ist auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien zum Reservedienst für das syrische Regime eingezogen wird, da aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Behörden vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren einziehen vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation S. 103) und der Beschwerdeführer auch nach dem behaupteten Anruf des Rekrutierungsbüros im Jahr 2011 noch (jedenfalls) neun Monate in Homs leben konnte, ohne (weiteren) Rekrutierungsversuchen ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer aufgrund besonderer Qualifikationen von besonderem Interesse für das das syrische Militär wäre, zumal er eigenen Angaben zufolge lediglich als Rettungsfahrer gedient hat und über keine Kampferfahrung oder Spezialausbildung verfügt. Unter Berücksichtigung der beeinträchtigten Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben zu seiner Teilnahme an Demonstrationen und einer daraus resultierenden Flucht aus Homs (siehe unten) wurde im Ergebnis das Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Einberufung als Reservist nicht glaubhaft gemacht. 2.
  9. Zu den Feststellungen betreffend eine drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen gegen das Syrische Regime (1.6.): Der Beschwerdeführer hat seine Antragstellung bei der Erstbefragung lediglich mit dem Krieg in Syrien und einer Befürchtung, als Reservist eingezogen zu werden, begründet. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.08.2022 steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen jedoch und behauptete nunmehr zusätzlich, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, sein Bruder sei bei einer dieser Demonstrationen getötet worden bzw. verschwunden und er selbst werde vom Geheimdienst gesucht. Als das Regime in sein Wohnviertel einmarschiert sei, habe der Beschwerdeführer daher am 15.03.2012 die Stadt Homs verlassen und sei zunächst in die Umgebung von Homs gezogen. Danach habe er sich ab 08.01.2014 zehn Monate lang in Jordanien aufgehalten und anschließend von 2015 bis 2015 in einem Flüchtlingscamp in Idlib gelebt. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund, aus dem er seinen Heimatort verlassen hat, zur Gänze verschweigen und sich stattdessen auf vage Befürchtungen wegen des Krieges stützen würde.Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), ist auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund, aus dem er seinen Heimatort verlassen hat, zur Gänze verschweigen und sich stattdessen auf vage Befürchtungen wegen des Krieges stützen würde. Darüber hinaus hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Flucht aus Homs und seinen weiteren Aufenthaltsorten als widersprüchlich erwiesen: Zunächst gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 08.08.20222 befragt zu seinen Aufenthaltsorten von 2011 bis 2018 an, er habe im Juli 2013 nach Jordanien ausreisen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er weiter in der Umgebung von Homs gelebt und sich dann von 2015 bis 2018 in einem Flüchtlingscamp in Idlib aufgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, innerhalb Syriens mithilfe eines Schleppers gereist zu sein und das Bundesamt nachfragte, warum er nicht mithilfe des Schleppers versucht hätte, Jordanien zu erreichen, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, er sei – bei einem zweiten Versuch – doch nach Jordanien gelangt und habe dort 10 Monate gelebt. Auch zu seiner Familie erstattete der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang kein gleichbleibendes Vorbringen und gab in der Einvernahme zuerst an, seine Frau und Kinder seien während dieser Zeit (in der er sich vor dem Regime versteckt habe) immer bei ihm gewesen, um kurz darauf hingegen anzugeben, seine Familie habe sich ein Jahr in Jordanien aufgehalten, während er bereits nach zehn Monaten nach Syrien abgeschoben worden sei. Dies widerspricht überdies dem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie zehn Monate in einem Flüchtlingscamp in Jordanien gelebt habe und im Anschluss daran mit seiner Familie von der jordanischen Polizei wieder nach Syrien abgeschoben worden sei und sie von Oktober 2014 bis Anfang Sommer 2018 gemeinsam in der Stadt Idlib in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten. In der mündlichen Verhandlung änderte der Beschwerdeführer seine Angaben abermals und behauptete nun, er habe sich nach dem ersten Fluchtversuch nach Jordanien zwei bis drei Monate lang in der Provinz Daraa aufgehalten. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass zwei Söhne des Beschwerdeführers laut den vorgelegten Geburtsurkunden am 01.01.2014 bzw. am 10.08.2015 in Homs geboren wurden. Da der Beschwerdeführer angeblich immer mit seiner Familie zusammen gewesen sei (allenfalls bis auf zwei Monate in Jordanien), sind diese Daten nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen, er habe sich seit 15.03.2012 nicht mehr in der Stadt Homs aufgehalten. Dieser Widerspruch wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich des im Jahr 2015 in Homs geborenen Sohnes bereits im angefochtenen Bescheid vorgehalten (S. 201), der Beschwerdeführer ist dem dennoch weder in der Beschwerde noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens entgegengetreten. Auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.08.2022, er habe von 2011 bis 2018 als Arbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet, ist kaum mit seinem Vorbringen zu einer Flucht erst ins Umland von Homs und dann nach Jordanien sowie einem mehrmonatigen Aufenthalt in Daraa und einer Unterbringung in einem Flüchtlingscamp von 2014/2015 bis 2018 in Idlib zu vereinbaren.Auch die Angabe des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.08.2022, er habe von 2011 bis 2018 als Arbeiter in der Landwirtschaft gearbeitet, ist kaum mit seinem Vorbringen zu einer Flucht erst ins Umland von Homs und dann nach Jordanien sowie einem mehrmonatigen Aufenthalt in Daraa und einer Unterbringung in einem Flüchtlingscamp von 2014 aus 2015, bis 2018 in Idlib zu vereinbaren. Schließlich ist festzuhalten, dass es der Frau des Beschwerdeführers – trotz der angeblichen Suche des Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer – im Jahr 2022 offenbar ohne Probleme möglich war, Reisepässe für sich selbst und die gemeinsamen Kinder in Homs ausstellen und diese Dokumente dann in Damaskus übersetzen zu lassen. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin zahlreiche Widersprüche in zentralen Teilen des Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen gesucht wird. Auch für eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung haben sich daher keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer relevierten drohenden Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat und den Länderberichten zwar zum Teil massive Repressalien seitens des syrischen Regimes gegen Sunniten zu entnehmen sind, vor dem Hintergrund, dass Sunniten aber etwa 74 % der Bevölkerung ausmachen, ist nach den Länderberichten ohne Hinzutreten individueller gefahrenerhöhender Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung auszugehen (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 96: „Being a Sunni Arab in itself would normally not lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution.“).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer relevierten drohenden Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat und den Länderberichten zwar zum Teil massive Repressalien seitens des syrischen Regimes gegen Sunniten zu entnehmen sind, vor dem Hintergrund, dass Sunniten aber etwa 74 % der Bevölkerung ausmachen, ist nach den Länderberichten ohne Hinzutreten individueller gefahrenerhöhender Umstände nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer drohenden Verfolgung auszugehen vergleiche EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023, S. 96: „Being a Sunni Arab in itself would normally not lead to the level of risk required to establish well-founded fear of persecution.“). Eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet und sind hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. 2.
  10. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 (vgl. insbesondere den Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99 ff) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden vor allem der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 sowie UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  11. aktualisierte Fassung, März 2021 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat.2.
  12. Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 29.12.2022 vergleiche insbesondere den Abschnitt „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, S. 99 ff) – das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden vor allem der EUAA-Bericht Country Guidance: Syria vom Februar 2023 sowie UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  13. aktualisierte Fassung, März 2021 herangezogen. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.03.2023) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht konkret entgegengetreten. Die Beschwerdeführervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der herrschenden Korruption und Willkür in Syrien, die offizielle Möglichkeit, sich vom Wehr- oder Reservedienst freizukaufen, keinerlei Garantie darstelle, nicht doch im Land an einem Checkpoint des syrischen Regimes unvorhersehbar zwangsrekrutiert zu werden. Eine Teilnahme an Demonstrationen in der Vergangenheit stelle zusätzlich einen Risikofaktor dar (zur mangelnden Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers siehe 2.6.).
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Wie oben ausgeführt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung in seiner Heimatregion Homs konnte nicht festgestellt werden. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Zl. Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0055). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Zl. Ra 2019/19/0192). Als Heimatregion des Beschwerdeführers im Herkunftsland kommt lediglich die Region seines Geburtsortes Homs infrage, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die letzten Jahre bis zu seiner Ausreise aus Syrien lediglich in einem Flüchtlingscamp in Idlib gelebt habe und auch konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Aufenthaltsort, zu dem der Beschwerdeführer enge Bindungen entwickelt haben könnte, nicht hervorgekommen sind. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimatregion glaubwürdig darzutun. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Syrien seitens der Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht wird und sein Vorbringen, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, hat sich im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale (vgl. dazu etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090).Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung in seiner Heimatregion glaubwürdig darzutun. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Syrien seitens der Behörden nach dem Beschwerdeführer gesucht wird und sein Vorbringen, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, hat sich im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte als nicht hinreichend wahrscheinlich erwiesen. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale vergleiche dazu etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090). Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W127.2260859.1.00

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