RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW136 2258912-1 Spruch, W136 2258912-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen. Aufgrund freiwilliger Meldung vom 06.11.2020, angenommen am 01.07.2021, war er im Rahmen der Auslandseinsatzbereitschaft bereit, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt sechs Monaten teilzunehmen. Der Verpflichtungszeitraum begann daher am 01.07.2021, das Ende wäre für den 30.06.2024 vorgesehen. Mit Schreiben der Dienstbehörde des BF (Kommando Streitkräfte) vom 30.06.2022 wurde der belangten Behörde ein Konvolut an Unterlagen mit dem Ersuchen um Beurteilung der vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft Übermittelt.
- Mit im Spruch genannten Bescheid wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF aufgrund mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 22.05.2022 vorzeitig ende. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der BF sei seit 28.10.2021 krankgemeldet, habe jedoch eine ärztliche Bestätigung für seine Arbeitsunfähigkeit nur für den Zeitraum bis 01.12.2021 vorgelegt. Danach sei er unerlaubt abwesend gewesen und seien auch die Versuche seiner Einheit bzw seines Truppenkörpers, mit ihm Kontakt aufzunehmen, fehlgeschlagen. Der BF habe auch einen Termin für eine befohlene Diensttauglichkeitsuntersuchung nicht wahrgenommen. Schließlich sei der BF am 18.05.2021 (gemeint wohl 2022) vorläufig von der Militärpolizei festgenommen worden und zu seiner Dienststelle gebracht worden, wo ein am 19.05.2021 (gemeint wohl 2022) durchgeführter Suchtmitteltest ergeben habe, das der BF unter dem Einfluss von THC stehe. Am 23.05.2022 sei der BF schließlich vorläufig vom Dienst enthoben worden. Die angeführten Umstände gefährdeten die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung bei der KPE-Kompanie/ XXXX und sei ein Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben eingetreten. Nachdem von einem Soldaten in der Auslandseinsatzbereitschaft ein tadelloses Verhalten vorausgesetzt werde, sei angesichts des Verhaltens des BF ein Verbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund mangelnder persönlicher Eignung nicht möglich. Die angeführten Umstände gefährdeten die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung bei der KPE-Kompanie/ römisch 40 und sei ein Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben eingetreten. Nachdem von einem Soldaten in der Auslandseinsatzbereitschaft ein tadelloses Verhalten vorausgesetzt werde, sei angesichts des Verhaltens des BF ein Verbleib in der Auslandseinsatzbereitschaft aufgrund mangelnder persönlicher Eignung nicht möglich.
- Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde. Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Eine unerlaubte Abwesenheit sei nicht vorgelegen, der BF habe bis zu seiner Corona-Infektion ab 11.03.2022 Bestätigungen über seine Arbeitsunfähigkeit an seine Einheit übermittelt. Außerdem werde bestritten, dass der BF am 19.05.2022 unter dem Einfluss von Suchtmitteln gestanden habe. Da der BF am 18.05.2022 um 16:00 Uhr festgenommen wurde, sei es nicht möglich, dass er am nächsten Tag noch unter Einfluss von THC gestanden sei, da der Cannabisrausch grundsätzlich unmittelbar nach dem Rauchen auftrete. Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides und Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung des BF.
- Mit Schreiben vom 10.08.2022 übermittelte die belangte Behörde dem BF eine als Bescheid bzw Beschwerdevorentscheidung bezeichnete Erledigung, die allerdings keinen normativen Spruch aufweist. Darin wird zu den vom BF erhobenen Beschwerdeeinwendungen ausgeführt, dass sich aus der mit dem BF im Zuge seiner Einvernahme durch die Militärpolizei am 18.05.2022 und seiner Dienststelle am 09.06.2022 aufgenommenen Niederschriften ergäbe, dass sich der BF zum damaligen Zeitpunkt sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er unerlaubt abwesend gewesen sei. Mit Note vom 29.08.2022 stellte der BF einen Vorlageantrag.
- Mit Schreiben vom 31.08.2022 wurde die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 1.
- Der oa. Verfahrensgang steht fest und ergibt sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 1.
- Der BF war von 28.10.2021 bis 01.12.2021 im Krankenstand. Danach war der BF nicht gerechtfertigt bis 18.05.2022 vom Dienst abwesend, bis er am an diesem Tag von der Militärpolizei festgenommen wurde und an seine Dienststelle gebracht wurde. Die Feststellung, dass der BF im oben genannten Zeitraum bis 01.12.2021 im Krankenstand war, ergibt sich aus der von ihm seiner Dienststelle übermittelten ärztliche Bescheinigung vom 02.12.
- Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er auch über diesen Zeitraum hinaus krank gewesen sei und entsprechende ärztliche Bestätigungen vorgelegt habe, wird diesem Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt. Denn aus den mit dem BF am 18.05.2022 mit der Militärpolizei und am 09.06.2022 im XXXX aufgenommenen Niederschriften ergibt sich, dass der BF seine unerlaubte Abwesenheit ausdrücklich eingesteht und als Grund hierfür private Probleme angibt. Der BF gibt auch an, die schriftliche Anordnung seiner Dienststelle für eine Diensttauglichkeitsuntersuchung erhalten zu haben, diese jedoch ebenso aufgrund seiner privaten Probleme ignoriert zu haben.Die Feststellung, dass der BF im oben genannten Zeitraum bis 01.12.2021 im Krankenstand war, ergibt sich aus der von ihm seiner Dienststelle übermittelten ärztliche Bescheinigung vom 02.12.
- Wenn der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er auch über diesen Zeitraum hinaus krank gewesen sei und entsprechende ärztliche Bestätigungen vorgelegt habe, wird diesem Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt. Denn aus den mit dem BF am 18.05.2022 mit der Militärpolizei und am 09.06.2022 im römisch 40 aufgenommenen Niederschriften ergibt sich, dass der BF seine unerlaubte Abwesenheit ausdrücklich eingesteht und als Grund hierfür private Probleme angibt. Der BF gibt auch an, die schriftliche Anordnung seiner Dienststelle für eine Diensttauglichkeitsuntersuchung erhalten zu haben, diese jedoch ebenso aufgrund seiner privaten Probleme ignoriert zu haben. 1.
- Bei einer am 19.05.2022durchgeführten militärärztlichen Untersuchung ergab sich der Verdacht auf Suchtmittelmissbrauch des BF, da beim bei einer Untersuchung BF 120ng/dL THC festgestellt wurden. Diese Feststellung konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Meldung des XXXX vom 19.05.2022 gemäß § 13 Suchtmittelgesetz an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden. Der BF gibt diesbezüglich niederschriftlich an, dass er bewusst kein Cannabis konsumiert habe, es allerdings möglich sei, dass er damit „verunreinigten“ Tabak bei einem Freund konsumiert habe.Diese Feststellung konnte aufgrund der im Akt aufliegenden Meldung des römisch 40 vom 19.05.2022 gemäß Paragraph 13, Suchtmittelgesetz an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde getroffen werden. Der BF gibt diesbezüglich niederschriftlich an, dass er bewusst kein Cannabis konsumiert habe, es allerdings möglich sei, dass er damit „verunreinigten“ Tabak bei einem Freund konsumiert habe.
- Rechtliche Beurteilung: 2.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.2.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Zwar hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und unsubstantiiert behauptet, dass er nicht ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, sondern stets Krankenstandbestätigungen vorgelegt habe. Allerdings hat der BF im Gegensatz zu diesem Beschwerdevorbringen zweimal niederschriftlich angegeben, keine weiteren ärztlichen Bestätigungen vorgelegt zu haben und sich seiner ungerechtfertigten Abwesenheit bewusst gewesen zu sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Sachverhalt somit aus der Aktenlage, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Absatz 2,). Zu A) 2.
- Der im gegenständlichen Fall maßgebliche § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 idgF, lautet wie folgt:„§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).2.2. Der im gegenständlichen Fall maßgebliche Paragraph 25, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz – AZHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, idgF, lautet wie folgt:, „§ 25.
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
- die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
- die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
- kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
(6)Kein militärischer Bedarf gemäß Absatz 4, liegt vor, wenn
- Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
- Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder
- innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.“ 2.
- Im vorliegenden Fall wurde die mangelnde persönliche Eignung des BF aufgrund seiner nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und seiner nachfolgenden vorläufigen Dienstenthebung festgestellt. Der Behörde kann aus nachfolgenden Gründen nicht entgegengetreten werden: Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß § 25 Abs. 5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073). Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2). Gemäß § 26 AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR. XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,). Gemäß Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR. römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze „etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände“ vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, „ob die Eignung für Auslandseinsätze – in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) – vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann“. Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde „Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061), wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123). 2.
- Der BF ist ab Dezember 2021 monatelang ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben, hat mit einer Ausnahme am 24.03.2022 die Versuche seiner Dienststelle, mit ihm Kontakt aufzunehmen ignoriert und wurde schließlich am 18.05.2022 von der Militärpolizei zur Dienststelle verbracht. Angesichts des Umstandes, dass der BF über Monate seine elementarste dienstliche Verpflichtung, nämlich überhaupt zum Dienst zu erscheinen, nicht erfüllt hat, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie vermeint, dass es ihm an der persönlichen Eignung für die Dienstverrichtung in einer in Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen fehlt. Von der Behörde wurde daher zu Recht festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF mit jenem Tag, an dem er vorläufig aufgrund des dargestellten Sachverhaltes des Dienstes enthoben wurde, vorzeitig endete, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Da die Rechtslage eindeutig ist, liegen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2258912.1.00