Obsah (12)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW154 2272557-1 Spruch, W154 2272557-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) ist am 05.02.2023 legal in das Schengengebiet (Belgien) eingereist. Er wurde am 22.05.2023 an einer näher genannten Adresse in Wien beim Ladendiebstahl betreten und durch Beamte der LPD Wien angehalten. Im Zuge der erfolgten Personenüberprüfung konnte der georgische Reisepass des BF eingeholt werden. Aus dem Reisepass ergab sich, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. In Folge erfolgte die Einlieferung in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel.
- Am 23.05.2023 wurde der BF zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, drei Wochen zuvor nach Österreich gekommen zu sein. Er sei Arzt und wegen einer Ausbildung in Österreich. Dann sei ihm das Geld ausgegangen. Er führte weiter aus, gesund zu sein und geschieden zu sein, ein Kind zu haben, das bei der Mutter in Georgien lebe. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und sei von niemanden in Österreich oder in der EU finanziell abhängig. Der Zweck der Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei gewesen, dass er hier in einer Klinik habe arbeiten wollen. Bei Einreise habe er über Barmittel in der Höhe von ca. 400 bis € 500 verfügt, jetzt habe er ca. 90 Euro. Seinen Lebensunterhalt in seinem Heimatland habe er durch seine Tätigkeit als Arzt bestritten. In Österreich habe er in verschiedenen Hostels genächtigt, eines sei beim Westbahnhof und eines ca. 4 bis 5 Haltestellen vom Westbahnhof entfernt gelegen. Die genauen Adressen könne er nicht nennen. Warum er es unterlassen habe, sich behördlich anzumelden, wisse er nicht. Seine Effekten seien ihm von der Polizei abgenommen worden. In Österreich sei er nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen, weil er noch nie in Österreich gewesen sei. Er habe eine medizinische Ausbildung und sei ein lizenzierter Arzt. In seinem Heimatland werde er weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Die Frage, ob er freiwillig nach Georgien ausreisen werde, verneinte der BF.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde über den BF
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 23.05.2023, um 11:20 Uhr, zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG. 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 23.05.2023 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 23.05.2023, um 11:20 Uhr, zugestellt. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.05.2023 wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz für den BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF nach Georgien als zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 26.05.2023 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF ca. 2 bis 3 Wochen vor der Inschubhaftnahme in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF sei Arzt in Georgien und sei nach Österreich gekommen, um hier eine spezifische medizinische Ausbildung zu beginnen. Er sei unbescholten und sei am 22.5.2023 in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden, nachdem er bei einem Ladendiebstahl von der LPD betreten worden sei. Der BF verfüge über eine Wohnmöglichkeit bei einem sehr guten Bekannten. Er könne dort unentgeltlich Unterkunft beziehen und werde von ihm in sämtlichen Belangen unterstützt. Der Bekannte habe den BF bei seiner Suche nach jener Ausbildung unterstützt und habe versucht, Kontakte zu knüpfen. Ebenso habe er ihn in finanzieller Hinsicht unterstützt. Vorrangiges Ziel des BF sei es gewesen, diese Spezialausbildung in Österreich zu absolvieren und danach diese in Georgien beruflich zu nutzen. Die Beschwerde ging zusammengefasst von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr sowie dem Vorliegen eines gelinderen Mittels aus. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 23.05.2023 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, weiters auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF F nicht vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF sowie des beantragten Zeugen durchzuführen, und der belangten Behörde den Kostenersatz im verzeichnetem Ausmaß aufzutragen.
- Mit Schriftsatz vom 30.05.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des wesentlichen Sachverhaltes im Wesentlich wie folgt aus: „Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderes Mittels entsprechend begründet wurden. Entgegen den Ausführungen des BF ist die Rückkehrentscheidung sehr wohl durchsetzbar, da die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die gegenständliche Entscheidung kann jedoch noch nicht vollstreckt werden, da aufgrund der VWGH Judikatur die Entscheidung noch nicht durchführbar ist. Der Hinweis auf die Wohnmöglichkeit bei einer angeblich bekannten Person stellt eine wiederholende Handlung der Rechtsberatung dar, wobei die angegebenen Freunde oder Bekannten, in den aufgenommenen Niederschriften nicht aufscheinen. Auch in diesem Fall hat der BF mit keinen Wort erwähnt, dass der BF bei Herrn [C. K.] wohnen könnte. Es ist auch verwunderlich, dass der BF in mehreren Hostel nächtigen musste, wenn ein guter Bekannter in Wien aufhältig ist. Trotz offensichtlich fehlender finanzieller Mittel hat der BF seinen Bekannten nicht aufgesucht, um die Möglichkeit einer offensichtlich kostenloser Unterkunft in Anspruch zu nehmen. Vielmehr beging der BF einen Ladendiebstahl und setzte somit ein Verhalten, welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Der BF unterließ es auch sich anzumelden und stellt dieses Verhalten einen Widerspruch zu den Ausführungen des BF zu seinem Einreisezweck dar. Es ist unglaubwürdig, dass der BF zum Zweck der Arbeitsaufnahme in einer Klinik einreist und gleichzeitig nicht bereit ist, sich anzumelden. Der Umstand, dass der BF niederschriftlich angab, dass der BF nicht freiwillig ausreisen wird, zeigt, dass der BF nicht bereit ist, die bestehenden Einreisevorschriften in Österreich einzuhalten. Die nunmehr angegebene Wohnmöglichkeit dient zum Zweck eine behördliche Greifbarkeit und die Mitwirkung des BF im gegenständlichen Verfahren vorzutäuschen. Vielmehr ist zu befürchten, dass der BF die Möglichkeit einer Entlassung dazu benutzen wird, um sich dem Verfahren vor BFA zu entziehen und unterzutauchen. Der BF hat im Verfahren den Reisepass vorgelegt, da der BF wegen eines Ladendiebstahls angehalten wurde und zur Überprüfung der Angaben des BF (Einreise vor drei Wochen) die Einholung des Reisepasses notwendig wurde. Der Umstand, dass der BF die freiwillige Ausreise verneinte, muss als Hinweis der beabsichtigten Verhinderung der zügigen Rückführung nach Georgien angesehen werden, da der BF kein Interesse hat, nach Georgien zurückzukehren und somit Handlungen von Seiten des BF erwartet werden müssen, welche zur Verhinderung oder Verzögerung der drohenden Rückführung dienen. Bezüglich der finanziellen Situation des BF muss festgestellt werden, dass der BF offensichtlich nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, da ansonsten ein Ladendiebstahl nicht begangen werden hätte werden müssen. Der BF reiste am 05.02.2023 im Bundesgebiet und befand sich zum Zeitpunkt der Festnahme bereits über drei Monate im Bundesgebiet und sofern der BF Kontakt zu seinem guten Bekannten gehabt hätte, so wäre der Aufenthalt ohne erforderliche Anmeldung und die Begehung eines Ladendiebstahles vielleicht nicht passiert. Die gesetzten Handlungen des BF widersprechen jedoch dem Umstand, dass die erwähnte Person um eine Vertrauensperson des BF handelt. Die Kooperationsbereitschaft des BF wird in Zweifel gezogen, da der BF gegenüber der Behörde angab, nicht freiwillig ausreisen zu wollen und jetzt, wo die Möglichkeit der Enthaftung und in weiterer Folge des Untertauchens gesehen wird, wird nunmehr die Mitwirkung und die freiwillige Rückkehr angeboten. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und beging bereits nach kurzer Zeit im Bundesgebiet eine gerichtlich strafbare Handlung. Der BF wurde angezeigt. Ein gelinderes Mittel kam daher nicht in Betracht, da in diesem Fall jede Möglichkeit genützt werden wird, um sich der drohenden Rückführung zu entziehen. Überdies wurde der Einreisezweck durch den BF nicht nachgewiesen und erscheint es unglaubwürdig, dass der BF zum Zwecke der Arbeitsaufnahme in einer Klinik einreist und diesbezüglich weder über entsprechende Dokumente verfügt und die Einreisevorschriften Österreichs massiv verletzt. Sobald die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchführbar ist, (nach Rechtskraft oder Rechtsmittelverzicht) wird der BF nach Georgien abgeschoben. “ Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. Sobald die aufenthaltsbeendende Maßnahme durchführbar ist, (nach Rechtskraft oder Rechtsmittelverzicht) wird der BF nach Georgien abgeschoben. “ , Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
- Am 31.05.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch und des BF als Verfahrenspartei und unter Einvernahme des in der Schubhaftbeschwerde beantragten Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.
- Am 31.05.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch und des BF als Verfahrenspartei und unter Einvernahme des in der Schubhaftbeschwerde beantragten Zeugen eine öffentliche mündliche Verhandlung ab. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des Beschwerdeführers 2.
- Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden in seinen Verfahren einen georgischen Reisepass vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
- Der Beschwerdeführer wird seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
- Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.02.2023 durchgehend im Schengenraum, er ist unbekannten Datums in Österreich eingereist. Während seines Aufenthaltes in Österreich hat er in verschiedenen Hostels genächtigt, behördliche Meldungen weist der BF in Österreich bis zu seiner Festnahme am 22.05.2023 nicht auf, er war für die Behörde nicht ohne weiteres greifbar. 3.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2023 wurde ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz für den BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF nach Georgien als zulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid befindet sich gegenwärtig in der Rechtsmittelfrist. 3.
- In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Er verfügt über keine nennenswerten privaten Beziehungen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
- Der BF hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. 3.
- Der BF ist nicht ausreisewillig.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Der BF ist legal in das Schengengebiet eingereist und ist nach erlaubter Aufenthaltsdauer nicht ausgereist. Er hat seinen Aufenthalt illegal fortgesetzt und während seines illegalen Aufenthaltes in Österreich am 22.05.2023 einen Ladendiebstahl begangen, der zur Anzeige gebracht wurde. 4.
- Mit der Abschiebung des BF nach Georgien ist zeitnah zu rechnen.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum verfahrensgegenständlichen Verfahren, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das AJ-Web und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des BFA und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Im Verwaltungsakt liegt eine Kopie von Teilen eines Reisepasses des Beschwerdeführers ein. Der georgische Originalreisepass des Beschwerdeführers liegt der Behörde vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. 2.
- Dass der BF seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
- Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist, was im Übrigen auch durch ein Gutachten der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums, Wien Hernalser Gürtel vom 31.05.2023 bestätigt wurde.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Das Datum der Einreise des BF in den Schengenraum ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde auch vom BF in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 so dargestellt. Das Datum der Einreise in Österreich konnte der BF im Verfahren nicht angeben und es auch in der mündlichen Verhandlung nicht genau nennen. Dass der BF während seines Aufenthaltes in Österreich in einem bzw. verschiedenen Hostels genächtigt hat, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass sich sein Pass in einem solchen befunden hat und dieser nach der Festnahme des BF am 22.05.2023 von einem näher bezeichneten Hostel von den festnehmenden Beamten behoben werden konnte. Eine Meldeadresse eines gesicherten permanenten Wohnsitzes weist der BF in Österreich jedoch nicht auf, dies ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aufgrund der Buchungslage in den diversen Hostels musste der BF auch immer wieder die Unterkünfte wechseln, dies ergibt sich aus den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 31.05.
- Vielmehr stellte der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde in Aussicht, nach einer möglichen Schubhaftentlassung bei einem Bekannten wohnen zu können. Die in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2023 durchgeführte Zeugeneinvernahme hat ergeben, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen – wie sich aus dessen Äußerungen in der Verhandlung ergeben hat - kein besonders enges Verhältnis gibt, so hat der Beschwerdeführer von dem Zeugen über einen – gemeinsamen – Bekannten lediglich erfahren und ihn erstmals hier in Österreich Anfang Mai 2023 getroffen. Zweck des Zusammentreffens war nicht die Aufnahme in die Wohnung des Zeugen bzw. Abmachungen über die finanzielle Unterstützung des BF durch den Zeugen, sondern der Zeuge hätte für den BF einen Kontakt mit einem befreundeten Arzt zum Zweck einer medizinischen Aus- oder Fortbildung des BF herstellen sollen, wobei der Zeuge über die berufliche Qualifikation des BF nicht sehr gut informiert war. Der Zeuge war auch über die tatsächliche finanzielle Lage des BF nicht sonderlich gut informiert, der Zeuge hat dem BF seinen eigenen Aussagen nach lediglich mit „ein bisschen Kleingeld“ ausgeholfen. Der BF hat dem Zeugen auch nicht von seinem Ladendiebstahl erzählt, der Zeuge wiederum hat den BF bislang auch nicht in der Schubhaft besucht, aus Zeitmangel, wie der Zeuge ausführte. Der Zeuge hat den BF seinen Aussagen zufolge seit dem letzten Kontakt vor ca. 3 Wochen nicht mehr gesehen. 3.
- Die Feststellung zur gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruht auf dem Verwaltungsakt. 3.
- Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Verwaltungsakt im gegenständlichen Verfahren sowie auf den Aussagen des BF und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 31.05.
- Des Weiteren besitzt der BF kein nennenswertes Vermögen, wie er selbst in der mündlichen Verhandlung aussagte. Der BF war auf unregelmäßige Überweisungen kleiner Geldbeträge seiner Verwandten aus Georgien angewiesen. 3.
- Diese Feststellung gründet auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, dass dem BF sein illegaler Aufenthalt in Österreich nach Ablauf der legalen Aufenthaltszeit im Schengenraum bewusst war und er nicht bereit war, in sein Heimatland zurückzukehren. Darüber hinaus wollte der BF in Österreich eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, ohne Vorkehrungen bereits im Heimatland getroffen zu haben. Vielmehr hat er versucht, lediglich über die Vermittlung Bekannter an Ausbildungstätigkeiten im medizinischen Bereich zu gelangen. Der BF verfügt seiner Aussage nach über eine Ausbildung als Arzt und weist schon ein fortgeschrittenes Alter auf. Schon deshalb müsste dem BF bewusst gewesen sein, dass eine solche Vorgangsweise nicht sehr zielführend sein kann. Der BF hat sich auch nicht an die Rechtsordnung gehalten und einen Ladendiebstahl begangen, wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt.3.
- Diese Feststellung gründet auf den Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2023, dass dem BF sein illegaler Aufenthalt in Österreich nach Ablauf der legalen Aufenthaltszeit im Schengenraum bewusst war und er nicht bereit war, in sein Heimatland zurückzukehren. Darüber hinaus wollte der BF in Österreich eine berufliche Tätigkeit aufnehmen, ohne Vorkehrungen bereits im Heimatland getroffen zu haben. Vielmehr hat er versucht, lediglich über die Vermittlung Bekannter an Ausbildungstätigkeiten im medizinischen Bereich zu gelangen. Der BF verfügt seiner Aussage nach über eine Ausbildung als Arzt und weist schon ein fortgeschrittenes Alter auf. Schon deshalb müsste dem BF bewusst gewesen sein, dass eine solche Vorgangsweise nicht sehr zielführend sein kann. , Der BF hat sich auch nicht an die Rechtsordnung gehalten und einen Ladendiebstahl begangen, wie sich aus dem Verwaltungsakt und der Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung ergibt. 3.
- Der BF hat in der mündlichen Verhandlung am 31.05.2023 explizit angegeben, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu wollen.
- Zur Verhältnismäßigkeit 4.
- Zur Einreise und den illegalen Aufenthalt sowie zu dem begangenen Ladendiebstahl sie oben unter 3.
- 4.
- Da der BF über einen Reisepass verfügt, ist mit der Abschiebung des BF nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend den Bescheid des BFA vom 24.05.2023 zeitnah zu rechnen. Bislang ist eine Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Sollte eine solche eingehen, ist von der prioritären Behandlung einer solchen auszugehen, zumal sich der BF gegenwärtig in Schubhaft befindet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
- Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat sich ohne gesicherte Unterkunft in Österreich – in Folge jedenfalls illegal - aufgehalten und wollte hier ohne entsprechende Vorkehrungen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Er hat sich nicht offiziell um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz in Österreich beworben, sondern über Bekannte versucht, einen solchen im Verborgenen zu erlangen. Dadurch war er für die Behörde nicht greifbar und hat dadurch letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt hat.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat sich ohne gesicherte Unterkunft in Österreich – in Folge jedenfalls illegal - aufgehalten und wollte hier ohne entsprechende Vorkehrungen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Er hat sich nicht offiziell um einen Ausbildungs- bzw. Studienplatz in Österreich beworben, sondern über Bekannte versucht, einen solchen im Verborgenen zu erlangen. Dadurch war er für die Behörde nicht greifbar und hat dadurch letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz von Familienangehörigen und sonstigen sozialen Bindungen in Österreich explizit verneint. Die belangte Behörde konnte in ihrem Bescheid daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet, noch über soziale Bindungen verfügt. Er ging auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine behördliche Meldung. Wie die mündliche Verhandlung am 31.05.2023 ergeben hat, war der Beschwerdeführer lediglich in verschiedenen Hostels wohnhaft. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat die Existenz von Familienangehörigen und sonstigen sozialen Bindungen in Österreich explizit verneint. Die belangte Behörde konnte in ihrem Bescheid daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weder über Familienmitglieder im Bundesgebiet, noch über soziale Bindungen verfügt. Er ging auch keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keine behördliche Meldung. Wie die mündliche Verhandlung am 31.05.2023 ergeben hat, war der Beschwerdeführer lediglich in verschiedenen Hostels wohnhaft. Über nennenswertes Vermögen verfügt der BF ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er kam ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen, nach Österreich, um hier eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und hat in Folge die österreichische Rechtsordnung durch Begehung eines Ladendiebstahles nicht geachtet. Er war sich auch seines illegalen Aufenthaltes bewusst und hat Österreich nicht verlassen. Er ist weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert. Der BF ist auch nicht ausreisewilig.Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen.Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er kam ohne geeignete Vorkehrungen zu treffen, nach Österreich, um hier eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und hat in Folge die österreichische Rechtsordnung durch Begehung eines Ladendiebstahles nicht geachtet. Er war sich auch seines illegalen Aufenthaltes bewusst und hat Österreich nicht verlassen. Er ist weder familiär, noch sozial oder beruflich verankert. Der BF ist auch nicht ausreisewilig., Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er geht keiner – legalen - beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen, gesicherten Wohnsitz und wollte in Österreich ohne eine entsprechende Bewilligung einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Da der BF über einen Reisepass verfügt, ist mit der Abschiebung des BF nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens betreffend den Bescheid des BFA vom 24.05.2023 zeitnah zu rechnen. Bislang ist eine Beschwerde dagegen beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen. Sollte eine solche eingehen, ist von der prioritären Behandlung einer solchen auszugehen, zumal sich der BF gegenwärtig in Schubhaft befindet, somit begegnet auch die Dauer der verfahrensgegenständlichen Schubhaft keinen Bedenken, zumal der BF erst seit 23.05.2023 in Schubhaft angehalten wird. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Es liegt – wie oben dargelegt - beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann.3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Es liegt – wie oben dargelegt - beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
- Die Beschwerde war daher
§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.3.1.10. Die Beschwerde war daher
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
- Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass auf Grund eines genannten konkreten Wohnsitzes mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden könne, aus der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2023 ergibt sich aber, dass zwischen dem BF und seinem Bekannten – wie oben dargelegt - kein besonderes Naheverhältnis besteht. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2272557.1.00