RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW157 2175485-2 Spruch, W157 2175485-2/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen
- XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde.
- Dem Rechtsmittel gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , GZ. XXXX , statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
- Dem Rechtsmittel gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , rechtskräftig bestätigt durch ein Oberlandesgericht am XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 , rechtskräftig bestätigt durch ein Oberlandesgericht am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt.
- Es folgte daraufhin eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am XXXX .
- Es folgte daraufhin eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde am römisch 40 .
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers von Amts wegen ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte ferner fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.), und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde außerdem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom römisch 40 zuerkannten Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers von Amts wegen ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte ferner fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde außerdem ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 Beschwerde.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der für die Entscheidung über die Aussetzung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
- Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Nach § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Nach Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleichgelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 18). Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden, als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, zweiter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des Verwaltungsgerichtshofes selbst – in einem gleichgelagerten Fall bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 18). Gleiches gilt für die Verwaltungsgerichte (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).
- Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes: Gegenständlich geht es – wie in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren – um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten; die belangte Behörde stützte sich dabei auf den Aberkennungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Gegenständlich geht es – wie in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren – um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten; die belangte Behörde stützte sich dabei auf den Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
- Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen.Aufgrund der seitens des Beschwerdeführers fristgerecht erhobenen Beschwerde ist vom Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Im Hinblick auf die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob es nach der Statusrichtlinie geboten ist, eine Güterabwägung vorzunehmen, die dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden darf.Im Hinblick auf die Prüfung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stellt sich die Frage, ob es nach der Statusrichtlinie geboten ist, eine Güterabwägung vorzunehmen, die dazu führen kann, dass dem Fremden – ungeachtet dessen, dass er ohnedies nicht abgeschoben werden darf – der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werden darf. Sollte das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 AsylG 2005 bejaht werden, wird vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge auch der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung zu prüfen sein.Sollte das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, AsylG 2005 bejaht werden, wird vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge auch der Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung zu prüfen sein. In diesem Kontext ist fraglich, ob die nationale Rechtslage, wonach auch gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem der Schutzstatus aberkannt wird, eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, obwohl gleichzeitig in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird, dass seine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf Dauer unzulässig ist (der Drittstaatsangehörige erhält infolge einer solchen Feststellung bloß den Status eines geduldeten Fremden), mit den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Einklang steht.
- Im vorliegenden Fall kommt daher der Beantwortung der unter Pkt. III.
- zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union wesentliche Bedeutung zu.
- Im vorliegenden Fall kommt daher der Beantwortung der unter Pkt. römisch drei.
- zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union wesentliche Bedeutung zu. Es liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 6.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:6.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung von Verfahren gemäß § 38 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) zitierte Judikatur); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung von Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter A) zitierte Judikatur); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W157.2175485.2.00