4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 24.11.2012 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.06.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2014 erteilt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 24.11.2012 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.06.2013, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2014 erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2015, Zl. XXXX gemäß § 3 AsylG als unbegründet ab.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2015, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet ab. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert und brachte der Beschwerdeführer am 03.05.2018 letztmalig einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 wurde ihm unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs am 15.08.2018 in Rechtskraft.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert und brachte der Beschwerdeführer am 03.05.2018 letztmalig einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 wurde ihm unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs am 15.08.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Am 27.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses (diesen Antrag wiederholte am 17.05.2022, am 24.06.2022 und am 08.09.2022). Er begründete den Antrag sinngemäß damit, dass es keine funktionierende Regierung in Afghanistan gebe und daher kein Reisepass des Herkunftslandes erlangbar sei. Er legte weiters eine Bestätigung der Konsulatabteilung der afghanischen Botschaft vor, wonach „aufgrund technischer Probleme derzeit keine biometrischen Reisepässe ausgestellt werden könnten“. Mit Schreiben vom 22.03.2023 räumt die belangte Behörde den Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche zu Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zur Begründung des Interesses der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses ein. Dazu brachte der Beschwerdeführer am 03.04.2023 eine Stellungnahme ein und wiederholte sein Vorbringen, dass seit der Machtübernahme die afghanische Botschaft keine Reisepässe mehr ausstelle und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit bzw. Freizügigkeit verletzt wurde, wozu er diesbezügliche Judikatur zitierte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.04.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.01.2022, vom 16.05.2022, vom 24.06.2022 und vom 08.09.2022 gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kursorisch) dargestellt. Weiters wurden die Beweismitteln aufgelistet. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich die Identität des Beschwerdeführers aus den Angaben im Asyl- und im Passverfahren ergäbe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist und dass er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, jedoch nicht über den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe, dass die Verleihung des Fremdenpasses im Interesse der Republik sei und habe auch ein solches Interesse von Amtswegen nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde dies nochmals wiederholt und auch weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte gefunden hätten werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in einem besonderen Maß um die Republik verdient gemacht hätte. Es hätten auch andere Behörde keine außerordentlichen Leistungen zum Wohle der Republik berichtet. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe festgestellt werden können und sei deswegen der Antrag auf Verteilung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.01.2022, vom 16.05.2022, vom 24.06.2022 und vom 08.09.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kursorisch) dargestellt. Weiters wurden die Beweismitteln aufgelistet. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich die Identität des Beschwerdeführers aus den Angaben im Asyl- und im Passverfahren ergäbe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist und dass er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, jedoch nicht über den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe, dass die Verleihung des Fremdenpasses im Interesse der Republik sei und habe auch ein solches Interesse von Amtswegen nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde dies nochmals wiederholt und auch weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte gefunden hätten werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in einem besonderen Maß um die Republik verdient gemacht hätte. Es hätten auch andere Behörde keine außerordentlichen Leistungen zum Wohle der Republik berichtet. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe festgestellt werden können und sei deswegen der Antrag auf Verteilung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in dem zunächst (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargestellt wurde und kritisiert wurde, dass mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliege. Die Behörde habe sich nur unzureichend mit dem Vorbringen, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nicht möglich sei, auseinandergesetzt. Weiters wurde kritisiert, dass der § 88 FPG nicht hinreichend determiniert sei und daher dessen Verfassungsmäßigkeit angezweifelt werde und angeregt, die Bestimmung des § 88 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Durch die Nichtausstellung des Fremdenpasses sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben und Bewegungsfreiheit beschnitten. Im vorliegenden Fall sei auch von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Weiters wurde kritisiert, dass der Paragraph 88, FPG nicht hinreichend determiniert sei und daher dessen Verfassungsmäßigkeit angezweifelt werde und angeregt, die Bestimmung des Paragraph 88, FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Durch die Nichtausstellung des Fremdenpasses sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben und Bewegungsfreiheit beschnitten. Im vorliegenden Fall sei auch von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der sich seit 26.11.2012 in Österreich aufhält. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. XXXX der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt wurde und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, wurde mit gleichem Bescheid festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.08.2019 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ist aber nicht (mehr) subsidiär Schutzberechtigter. Dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik liegen würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung vorgelegt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder eines Landes aufgrund bereits erbrachter oder noch zu erwartende Leistungen liege.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der sich seit 26.11.2012 in Österreich aufhält. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt wurde und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, wurde mit gleichem Bescheid festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.08.2019 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ist aber nicht (mehr) subsidiär Schutzberechtigter. Dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik liegen würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung vorgelegt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder eines Landes aufgrund bereits erbrachter oder noch zu erwartende Leistungen liege. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , sowie aus den Bescheiden des (vormaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.06.2013, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. XXXX , sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017, Zl. XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , sowie aus den Bescheiden des (vormaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.06.2013, Zl. römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 , sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017, Zl. römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: § 88 FPG lautet:Paragraph 88, FPG lautet: § 88.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.1436551.2.00
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