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{'item': 'W159 1436551-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW159 1436551-2 Spruch, W159 1436551-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 24.11.2012 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.06.2013, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil II. der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2014 erteilt.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, gelangte am 24.11.2012 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des (seinerzeitigen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 24.06.2013, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, jedoch unter Spruchteil römisch zwei. der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.06.2014 erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2015, Zl. XXXX gemäß § 3 AsylG als unbegründet ab.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.11.2015, Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet ab. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert und brachte der Beschwerdeführer am 03.05.2018 letztmalig einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 wurde ihm unter Spruchteil I. der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt II. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs am 15.08.2018 in Rechtskraft.Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert und brachte der Beschwerdeführer am 03.05.2018 letztmalig einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 wurde ihm unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiären Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt, unter Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Der Bescheid erwuchs am 15.08.2018 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Am 27.01.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses (diesen Antrag wiederholte am 17.05.2022, am 24.06.2022 und am 08.09.2022). Er begründete den Antrag sinngemäß damit, dass es keine funktionierende Regierung in Afghanistan gebe und daher kein Reisepass des Herkunftslandes erlangbar sei. Er legte weiters eine Bestätigung der Konsulatabteilung der afghanischen Botschaft vor, wonach „aufgrund technischer Probleme derzeit keine biometrischen Reisepässe ausgestellt werden könnten“. Mit Schreiben vom 22.03.2023 räumt die belangte Behörde den Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche zu Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zur Begründung des Interesses der Republik an der Ausstellung des Fremdenpasses ein. Dazu brachte der Beschwerdeführer am 03.04.2023 eine Stellungnahme ein und wiederholte sein Vorbringen, dass seit der Machtübernahme die afghanische Botschaft keine Reisepässe mehr ausstelle und der Beschwerdeführer dadurch in seinem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit bzw. Freizügigkeit verletzt wurde, wozu er diesbezügliche Judikatur zitierte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.04.2023, Zl. XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.01.2022, vom 16.05.2022, vom 24.06.2022 und vom 08.09.2022 gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kursorisch) dargestellt. Weiters wurden die Beweismitteln aufgelistet. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich die Identität des Beschwerdeführers aus den Angaben im Asyl- und im Passverfahren ergäbe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist und dass er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, jedoch nicht über den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe, dass die Verleihung des Fremdenpasses im Interesse der Republik sei und habe auch ein solches Interesse von Amtswegen nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde dies nochmals wiederholt und auch weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte gefunden hätten werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in einem besonderen Maß um die Republik verdient gemacht hätte. Es hätten auch andere Behörde keine außerordentlichen Leistungen zum Wohle der Republik berichtet. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe festgestellt werden können und sei deswegen der Antrag auf Verteilung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 05.04.2023, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.01.2022, vom 16.05.2022, vom 24.06.2022 und vom 08.09.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2, FPG abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang (kursorisch) dargestellt. Weiters wurden die Beweismitteln aufgelistet. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass sich die Identität des Beschwerdeführers aus den Angaben im Asyl- und im Passverfahren ergäbe. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger und nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist und dass er über eine Aufenthaltsberechtigungskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügt, jedoch nicht über den Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet habe, dass die Verleihung des Fremdenpasses im Interesse der Republik sei und habe auch ein solches Interesse von Amtswegen nicht festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde dies nochmals wiederholt und auch weiter ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte gefunden hätten werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in einem besonderen Maß um die Republik verdient gemacht hätte. Es hätten auch andere Behörde keine außerordentlichen Leistungen zum Wohle der Republik berichtet. In der rechtlichen Beurteilung wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses habe festgestellt werden können und sei deswegen der Antrag auf Verteilung eines Fremdenpasses abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in dem zunächst (kurz) der bisherige Verfahrensgang dargestellt wurde und kritisiert wurde, dass mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliege. Die Behörde habe sich nur unzureichend mit dem Vorbringen, dass ihm die Beschaffung eines Reisedokumentes seines Herkunftsstaates nicht möglich sei, auseinandergesetzt. Weiters wurde kritisiert, dass der § 88 FPG nicht hinreichend determiniert sei und daher dessen Verfassungsmäßigkeit angezweifelt werde und angeregt, die Bestimmung des § 88 FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Durch die Nichtausstellung des Fremdenpasses sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben und Bewegungsfreiheit beschnitten. Im vorliegenden Fall sei auch von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Weiters wurde kritisiert, dass der Paragraph 88, FPG nicht hinreichend determiniert sei und daher dessen Verfassungsmäßigkeit angezweifelt werde und angeregt, die Bestimmung des Paragraph 88, FPG dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Durch die Nichtausstellung des Fremdenpasses sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben und Bewegungsfreiheit beschnitten. Im vorliegenden Fall sei auch von einem unbefristeten Aufenthaltsrecht auszugehen und sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der sich seit 26.11.2012 in Österreich aufhält. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. XXXX der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt wurde und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, wurde mit gleichem Bescheid festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.08.2019 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ist aber nicht (mehr) subsidiär Schutzberechtigter. Dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik liegen würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung vorgelegt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder eines Landes aufgrund bereits erbrachter oder noch zu erwartende Leistungen liege.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, der sich seit 26.11.2012 in Österreich aufhält. Nachdem ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 der mit Bescheid vom 27.06.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen aberkannt wurde und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen wurde, wurde mit gleichem Bescheid festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.08.2019 über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ist aber nicht (mehr) subsidiär Schutzberechtigter. Dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik liegen würde, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung eines Bundesministeriums oder einer Landesregierung vorgelegt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Bundes oder eines Landes aufgrund bereits erbrachter oder noch zu erwartende Leistungen liege. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , sowie aus den Bescheiden des (vormaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.06.2013, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. XXXX , sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017, Zl. XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde zur Zl. römisch 40 , sowie aus den Bescheiden des (vormaligen) Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen vom 27.06.2013, Zl. römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 10.07.2018, Zl. römisch 40 , sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2017, Zl. römisch 40 . 3. Rechtliche Beurteilung: § 88 FPG lautet:Paragraph 88, FPG lautet: § 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.“ Für die Ausstellung eines Fremdenpasses an Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ist es erforderlich, dass ein positives Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokumentes an den Betroffenen erkannt werden kann, wobei ein restriktiver Maßstab zu Anwendung gelangen hat. Ein solches Interesse ist etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, etwa bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsprechenden Unternehmens, gegebenenfalls auch zum Zwecke von Dienst- und Geschäftsreisen. Hingegen wird ein solches öffentliches über die Interessen des Antragsstellers hinausgehendes Interesse im Lichte der einschlägigen Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zweck der Eheschließung im Ausland benötigt wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 zu § 88). Die Judikatur wiederholt, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen müsse, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288 jeweils mit weiteren Hinweisen). Beispielsweise besteht ein derartiges Interesse an der Republik dann nicht, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf Einkaufsreisen für einen Gastronomiebetrieb oder der Teilnahme an internationalen Boxwettkämpfen besteht oder auch in der Verbesserung der Republik Österreich betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen gelegen sei (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043).Für die Ausstellung eines Fremdenpasses an Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ist es erforderlich, dass ein positives Interesse der Republik an der Ausstellung eines Reisedokumentes an den Betroffenen erkannt werden kann, wobei ein restriktiver Maßstab zu Anwendung gelangen hat. Ein solches Interesse ist etwa dann zu bejahen, wenn eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Ausstellung des Reisedokumentes besteht, etwa bei EU-Entsendungen unter Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsprechenden Unternehmens, gegebenenfalls auch zum Zwecke von Dienst- und Geschäftsreisen. Hingegen wird ein solches öffentliches über die Interessen des Antragsstellers hinausgehendes Interesse im Lichte der einschlägigen Judikatur dann nicht vorliegen, wenn der Fremdenpass lediglich zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse zwecks Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder zum Zweck der Eheschließung im Ausland benötigt wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K3 zu Paragraph 88,). Die Judikatur wiederholt, dass ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen müsse, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist (VwGH vom 15.09.2010, Zl. 2010/18/0279, VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2009/21/0288 jeweils mit weiteren Hinweisen). Beispielsweise besteht ein derartiges Interesse an der Republik dann nicht, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf Einkaufsreisen für einen Gastronomiebetrieb oder der Teilnahme an internationalen Boxwettkämpfen besteht oder auch in der Verbesserung der Republik Österreich betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen gelegen sei (VwGH vom 22.01.2014, Zl. 2013/21/0043). Der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte (vgl. VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). Es gibt daher sehr wohl eine die Bestimmungen des § 88 Abs. 1 FPG auslegende Rechtsprechung.Der Umstand, der Fremdenpass werde benötigt, damit der Fremde reisen könne, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Grund, der ein öffentliches Interesse dartun könnte vergleiche VwGH 02.09.1999, 96/18/0137, VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). Es gibt daher sehr wohl eine die Bestimmungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG auslegende Rechtsprechung. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer gar nicht versucht darzulegen, inwiefern die Ausstellung des Fremdenpasses an seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Er hat kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und auch keinerlei Beweismittel zur Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegt, sodass weitere rechtliche Erwägungen, insbesondere ob der Beschwerdeführer tatsächlich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, nicht erforderlich sind. Es bedarf es auch keiner spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen, zumal der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfüllt.Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer gar nicht versucht darzulegen, inwiefern die Ausstellung des Fremdenpasses an seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Er hat kein diesbezügliches Vorbringen erstattet und auch keinerlei Beweismittel zur Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen vorgelegt, sodass weitere rechtliche Erwägungen, insbesondere ob der Beschwerdeführer tatsächlich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt, nicht erforderlich sind. Es bedarf es auch keiner spezifisch verfassungsrechtlichen Überlegungen, zumal der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt. Zum Entfall der Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint; im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde unter A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.1436551.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.