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{'item': 'W175 2272328-1'}

Obsah (23)§ 4aArt. 133§ 2Art. 18§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 130§ 9Art. 4Art. 8Art. 3Art. 33§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW175 2272328-1 Spruch, W175 2272328/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 10.12.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 10.12.2022 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag ergab Treffer der Kategorie 1 mit Schweden vom 20.10.2015, mit Deutschland vom 27.10.2017 und vom 08.06.2022, mit der Schweiz vom 11.02.2020 und mit Frankreich vom 14.09.2020 und vom 05.09.

  1. Gegen den BF besteht überdies ein Einreiseverbot der schweizerischen Behörden, gültig von 25.08.2020 bis 24.08.2023, aufgrund seiner Weigerung, sich freiwillig nach Schweden zurückzubegeben. I.
  2. Der BF gab in seiner Erstbefragung am 10.12.2022 an, dass er volljährig und syrischer Staatsangehöriger sei. Seinen Reisepass habe er verloren, er habe jedoch eine Kopie seiner syrischen ID-Card. römisch eins.
  3. Der BF gab in seiner Erstbefragung am 10.12.2022 an, dass er volljährig und syrischer Staatsangehöriger sei. Seinen Reisepass habe er verloren, er habe jedoch eine Kopie seiner syrischen ID-Card. Er habe Syrien im Jahr 2014 verlassen und sei 2015 über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. Er habe sich danach in Österreich, Deutschland, Schweden, Zypern, Griechenland, Schweden, Portugal, Deutschland, der Schweiz, Frankreich Deutschland und zuletzt erneut in Österreich aufgehalten. In einigen Staaten habe er um Asyl angesucht. Schweden habe ihm Asyl erteilt, dieses sei jedoch am 10.02.2020 abgelaufen. In den anderen Ländern habe er negative Bescheide erhalten. Nunmehr wolle er in Österreich blieben. Er habe in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF führte keine gesundheitlichen Probleme an. Einem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 10.12.2022 ist zu entnehmen, dass der BF angegeben habe, zum Befragungszeitpunkt keine Medikamente eingenommen, sowie weder Alkohol noch sonstige Suchtgifte konsumiert zu haben. Eine körperliche und psychische Untersuchung blieben ohne auffälligen Befund, der BF wurde als haftfähig eingestuft. Einem Gesundheitsbefragungsbogen vom 10.12.2022 ist zu entnehmen, dass der BF sehr gut Englisch spreche. Er habe angegeben, regelmäßig Mirtazapin 15 mg (0-0-0-1) und Sertralin 100 mg (1-0-0-0) einzunehmen. Weiters gab er bestehende Allergien an, er leide unter Reflux, welchen er bei Bedarf medikamentös behandle, sowie unter Schlafstörungen. I.
  4. Am 24.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen

Art. 18Abs.

1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Schweden.römisch eins.3. Am 24.01.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der VO (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Schweden. I.4. Mit Schreiben vom 26.01.2023 teilten die schwedischen Behörden mit, dass dem BF am 10.02.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, die Dublin III-VO daher nicht anwendbar sei. Es sei ihm ein Aufenthaltstitel gültig bis 10.02.2020 ausgestellt worden, sowie ein Konventionsreisedokument. Er habe beides nicht verlängern lassen. Schweden sei daher zur Rückübernahme des BF

dem Europäischen Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge vom 20.04.1959 verpflichtet. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 26.01.2023 teilten die schwedischen Behörden mit, dass dem BF am 10.02.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, die Dublin III-VO daher nicht anwendbar sei. Es sei ihm ein Aufenthaltstitel gültig bis 10.02.2020 ausgestellt worden, sowie ein Konventionsreisedokument. Er habe beides nicht verlängern lassen. Schweden sei daher zur Rückübernahme des BF

dem Europäischen Übereinkommen über die Abschaffung des Visumzwanges für Flüchtlinge vom 20.04.1959 verpflichtet. I.

  1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er schon 2015 in Österreich gewesen sei, er habe jedoch keinen Antrag auf Asyl eingebracht, da man ihm gesagt habe, dies sei nicht möglich sei. Sonst habe er zu Österreich keinen Bezug. römisch eins.
  2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.02.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er schon 2015 in Österreich gewesen sei, er habe jedoch keinen Antrag auf Asyl eingebracht, da man ihm gesagt habe, dies sei nicht möglich sei. Sonst habe er zu Österreich keinen Bezug. Zu seinem Aufenthalt in Schweden gab er an, dass er am 20.10.2015 um Asyl angesucht habe. Er habe danach mindestens neun Monate und zehn Tage auf die Befragung gewartet. Die erste Einvernahme sei im August 2016 gewesen. Vorfälle oder Probleme habe es nicht gegeben. Der BF führte noch weitere Termine an, sowie Details zu den Einvernahmen. Am 10.02.2017 habe er eine Aufenthaltsbewilligung für drei Jahre erhalten. Im Juli und im Oktober 2017 sei er in andere Unterkünfte verlegt worden. Er habe sich darüber beschwert, dass er noch immer keine feste Unterkunft habe und in einem Asylheim leben müsse. Danach sei er aus Schweden geflüchtet und nach Deutschland weitergereist, man habe ihn jedoch am 17.01.2019 wieder nach Schweden zurückgeschickt. Der BF gab an, seit sechs Jahren starke Depressionen zu haben und Medikamente dagegen zu nehmen. Er habe auch Probleme mit der Speiseröhre und könne daher nur leise sprechen. I.
  3. Mit Bescheid vom 06.02.2023, zugestellt am 07.02.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Schweden zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt, sowie

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom 06.02.2023, zugestellt am 07.02.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Schweden zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt, sowie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Schweden

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). I.

  1. Mit 21.02.2023 wurde ein in schlechtem Deutsch verfasstes Schreiben übermittelt. Unterfertigt wurde das Schreiben nicht, der Name des BF ist beigefügt. Der BF führte zusammengefasst aus, dass er bei der Befragung vor dem BFA vom Dolmetscher nicht korrekt behandelt worden sei. römisch eins.
  2. Mit 21.02.2023 wurde ein in schlechtem Deutsch verfasstes Schreiben übermittelt. Unterfertigt wurde das Schreiben nicht, der Name des BF ist beigefügt. Der BF führte zusammengefasst aus, dass er bei der Befragung vor dem BFA vom Dolmetscher nicht korrekt behandelt worden sei. I.
  3. Aufgrund der Angaben des BF vor dem BFA und in dem als Beschwerde gewerteten Schreiben vom 21.02.2023 wurde seitens des BFA von der gesetzlich normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, und die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens veranlasst.römisch eins.
  4. Aufgrund der Angaben des BF vor dem BFA und in dem als Beschwerde gewerteten Schreiben vom 21.02.2023 wurde seitens des BFA von der gesetzlich normierten Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, und die Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens veranlasst. Aus dem Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 30.03.2023 ergibt sich, dass der BF am 30.03.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache ein Gespräch mit dem Gutachter geführt habe. Der BF habe angegeben, Sertralin, Mirtazapin und Xanor einzunehmen. Vom BF vorgelegte Befunde einer deutschen und einer schweizerischen medizinischen Einrichtung (siehe Beweiswürdigung) seien zur Beurteilung ebenfalls herangezogen worden. Der BF habe die bereits vor dem BFA gemachten Angaben zu seiner Lebens- und Fluchtgeschichte wiederholt. Er habe erneut angegeben, seit sechs Jahren in Schweden und Frankreich in Behandlung zu sein. In Österreich suche er im Abstand von drei bis sechs Monaten einen Facharzt auf. Zu Schweden habe er angegeben, dass er mit dem Tod bedroht sei und auf die Straße geschmissen werde. In stationärer Behandlung sei er nie gewesen. Über sich selbst habe er angegeben, dass er depressiv sei, unruhig und sich häufig zurückziehe. Er leide unter Herzrasen, Ängsten, Schweißneigung, Kopfschmerzen und schlage manchmal mit dem Kopf gegen die Wand. Tagsüber gehe er Tätigkeiten im Haushalt der Asylunterkunft nach. Er pflege kaum soziale Kontakte, versuche jedoch Deutsch zu lernen. Er habe Angst nach Schweden zurückzugehen. Er habe subjektiv eine kurze Aufmerksamkeitsspanne und die Konzentrationsleistung sei eingeschränkt. Weiters führte der BF Sodbrennen und Tinnitus an. Der BF sei laut Gutachter wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert, verbal kontaktierbar und ausdrucksfähig. Die Stimmung sei gedrückt, der Antrieb leicht gemindert, eine suizidale Einengung liege nicht vor. Der Ductus sei geordnet, etwas weitschweifig, es lägen keine inhaltlichen Denkstörungen vor. Wahrnehmung, Auffassung, Realitätsbezug und Kritikfähigkeit seien im Wesentlichen erhalten, Konzentrationsleistungen würden als gemindert angeführt. Der BF sei im Verhalten klagsam, weinerlich aber gut lenkbar. Illusionen, Halluzinationen oder Dissoziation seien nicht erhebbar. Ebenso wenig eine feindliche oder misstrauische Einstellung gegenüber der Welt. Es sei kein sozialer Rückzug, keine Hoffnungslosigkeit oder Entfremdung erkennbar. Aus einem Befundbericht einer deutschen Klinik aus August 2022 gehe hervor, dass der BF an einer rezidivierenden depressiven Störung leide. Auch vom Gutachter wurde letztlich eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) aufgrund der drohenden Abschiebung nach Schweden - und eine in Remission befindliche posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Der BF sei in fachärztlicher Behandlung. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Im Fall einer Überstellung sei eine kurz- bis mittelfristigen Verschlechterung möglich, es bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der BF aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohenden Zustand geraten oder sich die Erkrankung in lebensbedrohendem Ausmaß verschlechtern würde. Spezifische Maßnahmen vor, während oder nach Überstellung seien nicht erforderlich, die bereits eingeleitete Therapie solle jedoch fortgesetzt werden, zur Behandlung kämen grundsätzlich alle gängigen Psychopharmaka in Frage. Der BF sei bewusstseinsklar, wach, zeige leichte Einschränkungen der Konzentrationsleistung aber keine Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Er sei allseits orientiert und in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. I.
  5. Am 02.05.2023 fand vor dem BF eine niederschriftliche Befragung im Rahmen des Parteiengehörs statt, im Zuge derer dem BF das Gutachten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde. Des Weiteren wurde ein anderer Dolmetscher herangezogen, der auch das Gutachten zur Gänze übersetzte. römisch eins.
  6. Am 02.05.2023 fand vor dem BF eine niederschriftliche Befragung im Rahmen des Parteiengehörs statt, im Zuge derer dem BF das Gutachten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde. Des Weiteren wurde ein anderer Dolmetscher herangezogen, der auch das Gutachten zur Gänze übersetzte. Der BF gab dazu an, dass er seit etwa fünf Jahren unter einer psychischen Erkrankung leide, er sei in Schweden erkrankt. Er sei zwischen verschiedenen Ländern gependelt und wolle nicht nach Schweden zurück, er wolle endlich ein stabiles Leben führen. I.
  7. Mit 03.05.2023 traf ein weiteres Mail beim BFA ein, welches von derselben Mail-Adresse versandt worden war. Darin wurde vorgebracht, dass der Gutachter dem BF Fragen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren anstatt zu seiner Gesundheit gestellt habe. Das Schreiben war ebenfalls nicht unterfertigt und wies lediglich die Beifügung des Namens des BF auf. römisch eins.
  8. Mit 03.05.2023 traf ein weiteres Mail beim BFA ein, welches von derselben Mail-Adresse versandt worden war. Darin wurde vorgebracht, dass der Gutachter dem BF Fragen im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren anstatt zu seiner Gesundheit gestellt habe. Das Schreiben war ebenfalls nicht unterfertigt und wies lediglich die Beifügung des Namens des BF auf. I.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023, zugestellt am 04.05.2023, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  10. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2023, zugestellt am 04.05.2023, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. I.
  11. Mit Schreiben vom 17.05.2023 stellte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Vorlageantrag. Aus den Angaben des BF sei eine psychische Erkrankung indiziert. Das erstellte Gutachten sei dem BF nicht verständlich zur Kenntnis gebracht worden und im Bescheid nicht enthalten. Ansonsten hätte der BF ausführen können, weshalb seine psychische Erkrankung einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe. Der BF leide unter einer deutlichen Einschränkung seiner Zurechnungs- und Geschäftsfähigkeit. Wäre dem BF das Gutachten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht worden oder wäre die Geschäfts- oder Zurechnungsfähigkeit überprüft worden, wäre es zu dem für den BF besseren Ergebnis gekommen, dass er nicht geschäfts- oder zurechnungsfähig sei. Der Bescheid sei daher nicht ordnungsgemäß zugestellt, es sei ein Erwachsenenvertreter zu bestellen gewesen, was hiermit beantragt werde. Die Beschwerdevorentscheidung enthalte keine Feststellungen zu Schweden, weshalb nicht substantiiert ausgeführt werden könne, weshalb der BF Todesangst vor einer Überstellung empfinde. römisch eins.
  12. Mit Schreiben vom 17.05.2023 stellte der BF durch seinen gewillkürten Vertreter einen Vorlageantrag. Aus den Angaben des BF sei eine psychische Erkrankung indiziert. Das erstellte Gutachten sei dem BF nicht verständlich zur Kenntnis gebracht worden und im Bescheid nicht enthalten. Ansonsten hätte der BF ausführen können, weshalb seine psychische Erkrankung einer Überstellung nach Schweden entgegenstehe. Der BF leide unter einer deutlichen Einschränkung seiner Zurechnungs- und Geschäftsfähigkeit. Wäre dem BF das Gutachten in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht worden oder wäre die Geschäfts- oder Zurechnungsfähigkeit überprüft worden, wäre es zu dem für den BF besseren Ergebnis gekommen, dass er nicht geschäfts- oder zurechnungsfähig sei. Der Bescheid sei daher nicht ordnungsgemäß zugestellt, es sei ein Erwachsenenvertreter zu bestellen gewesen, was hiermit beantragt werde. Die Beschwerdevorentscheidung enthalte keine Feststellungen zu Schweden, weshalb nicht substantiiert ausgeführt werden könne, weshalb der BF Todesangst vor einer Überstellung empfinde. Weiters habe die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und rechtlich unrichtig und ohne ausreichende Begründung ausgeführt, dass sie von der Bestimmung Gebrauch mache. Weshalb die Beschwerde nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet werde, führe die Behörde unrichtigerweise nicht an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Weiters habe die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und rechtlich unrichtig und ohne ausreichende Begründung ausgeführt, dass sie von der Bestimmung Gebrauch mache. Weshalb die Beschwerde nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet werde, führe die Behörde unrichtigerweise nicht an. , römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  14. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung vom 10.12.2022, die Protokolle der Niederschrift der Einvernahmen vom 01.02.2023 und vom 02.05.2023, die Mails vom 21.02.2023 und vom 02.05.2023, die Beschwerde sowie der Vorlageantrag - das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.03.2023 sowie das Schreiben einer Tagesklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Deutschland vom 25.08.2022 und ein Arztbericht einer Psychiatrischen Klinik in der Schweiz vom 16.06.2020 - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Schweden im Bescheid vom 06.02.
  15. II.
  16. Feststellungen:römisch zwei.
  17. Feststellungen: II.2.
  18. Der BF ist volljährig und syrischer Staatsangehöriger, seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF ist erwerbsfähig, laut eigenen Angaben Jurist und spricht fließend Englisch. römisch zwei.2.
  19. Der BF ist volljährig und syrischer Staatsangehöriger, seine Identität steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Der BF ist erwerbsfähig, laut eigenen Angaben Jurist und spricht fließend Englisch. II.2.
  20. Der BF leidet an einer rezidivierenden depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) aufgrund der drohenden Abschiebung nach Schweden - und einer in Remission befindlichen posttraumatischen Belastungsstörung und ist medikamentös eingestellt. römisch zwei.2.
  21. Der BF leidet an einer rezidivierenden depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) aufgrund der drohenden Abschiebung nach Schweden - und einer in Remission befindlichen posttraumatischen Belastungsstörung und ist medikamentös eingestellt. Es besteht kein Grund für eine Annahme, dass der BF nicht geschäfts-, beziehungsweise prozessfähig ist. II.2.
  22. Der BF hat zu Österreich keine familiären, sozialen oder sonstigen Beziehungen. römisch zwei.2.
  23. Der BF hat zu Österreich keine familiären, sozialen oder sonstigen Beziehungen. II.2.
  24. Der BF hält sich seit 2015 nachweislich durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten auf. Er stellte Anträge auf internationalen Schutz in Schweden, Deutschland, der Schweiz und Frankreich. römisch zwei.2.
  25. Der BF hält sich seit 2015 nachweislich durchgehend im Gebiet der Mitgliedstaaten auf. Er stellte Anträge auf internationalen Schutz in Schweden, Deutschland, der Schweiz und Frankreich. Dem BF wurde in Schweden am 10.02.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. II.2.
  26. Zur Lage im Mitgliedstaat Schweden schließt sich das BVwG den Feststellungen des Bescheides vom 06.02.2023 an. römisch zwei.2.
  27. Zur Lage im Mitgliedstaat Schweden schließt sich das BVwG den Feststellungen des Bescheides vom 06.02.2023 an. Dem Bescheid sind aktuelle Feststellungen zu Schweden zu entnehmen (BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Schweden,
  28. Dezember 2021 https://www.ecoi.net/en/file/local/2065941/SWED_LIB_2021_12_ 20_KE.odt) - Auszug: „COVID-19 Im Jahr 2020 wurde der Zugang zu Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingeschränkt. Das Migrationsamt erhielt die Möglichkeit aufrecht, Asyl zu beantragen und anschließend Zugang zum Aufnahmesystem zu erhalten. Personen, die nicht in Schweden geboren wurden, sind überdurchschnittlich oft mit Covid-19 infiziert, das gilt insbesondere für Personen aus der Türkei, Somalia und dem Irak. Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, Asylwerbern und illegalen Migranten, kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.
  29. Allgemeines zum Asylverfahren- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021,
  30. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.12.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.
  31. Dublin-Rückkehrer- USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021,
  32. Dublin-Rückkehrer (…)
  33. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable(…),
  34. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Vulnerable Gruppen sind nicht eindeutig gesetzlich definiert, aber die Asylbehörde hat Standards für die Versorgung vulnerabler Antragsteller formuliert, die im Wesentlichen Kinder, Frauen, Behinderte, Alte, mental Kranke, ernsthaft Kranke, sowie Personen umfassen, die aufgrund von sexueller Orientierung oder Genderidentität für Bedrohung oder Ausbeutung besonders anfällig sind (AIDA 4.2021). Allen Asylwerbern wird ein Gesundheitscheck angeboten und der Großteil nimmt diesen auch wahr. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. Wegen der Schweigepflicht wird das Ergebnis dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen (AIDA 4.2021). Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Asylwerber werden bei der Unterbringung berücksichtigt und diese werden bei Bedarf in der Nähe von Einrichtungen untergebracht, die eine fachkundige Versorgung bieten können. Wenn die existierenden Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichen, können die Betreffenden verlegt werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Unterbringung von LGBTIQ-Personen gelegt. Die Asylbehörde verfügt derzeit lediglich über über ein Unterbringungszentrum mit einer Kapazität von 20 Plätzen speziell für vulnerable Asylwerber. Es ist meistens voll besetzt. Alternativ stellt die Behörde u.a. private Wohnungen zur Verfügung. Das Migrationsamt verfügt über spezielle Wohnungen für Rollstuhlfahrer. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen. Alleinstehende Frauen werden zusammen mit anderen alleinstehenden Frauen oder alleinerziehenden Müttern untergebracht. Familien werden zusammen untergebracht (AIDA 4.2021). (…) Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - Migrationsverket (31.3.2021): Your rights, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/Children-seeking-asylum/Without-parents/Your-rights.html, Zugriff 16.12.2021 - Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.
  35. Non-Refoulement- Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021,
  36. Non-Refoulement (…)
  37. Versorgung(…),
  38. Versorgung (…)
  39. Schutzberechtigte(…),
  40. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung mit Recht auf Familienzusammenführung. Wird Familienzusammenführung binnen dreier Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen bestimmte Einkommens- und andere Erfordernisse. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate mit Recht auf Familienzusammenführung wie anerkannte Flüchtlinge. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung ist verlängerbar um zwei weitere Jahre und umfasst das Recht auf Arbeit und medizinische Versorgung (AIDA 4.2021). Auch Duldungen für 13 Monate sind möglich. Auch in diesem Fall besteht ein Recht, in Schweden zu arbeiten und auf medizinische Versorgung. Lediglich das Recht auf Familienzusammenführung besteht nicht (AIDA 4.2021). Wer einen Schutzstatus erhält, darf noch für zwei Monate in der Asylwerberunterkunft bleiben, bis die Verantwortung auf die zukünftige Wohnsitzgemeinde übergegangen ist. Lehnt der Begünstigte jedoch das Angebot der Gemeinde ab, muss er unverzüglich selbst für sich sorgen. Schutzberechtigte werden quotenmäßig auf Gemeinden im ganzen Land verteilt. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihnen binnen zweier Monate eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen und zwar für mindestens zwei Jahre. Nach diesen zwei Jahren müssen die Betroffenen eine eigene Unterkunft gefunden haben. Gelingt ihnen das nicht, besteht die Möglichkeit eine Sozialwohnung als temporäre Lösung zu beantragen (AIDA 4.2021). Schutzberechtigte zwischen 18 und 64 Jahren haben Anspruch auf einen zweijährigen sogenannten „Introduction Plan“ des Arbeitsamtes, um ihren Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Zu den Hindernissen bei der Aufnahme einer Beschäftigung gehören mangelnde Sprachkenntnisse, komplizierte Verfahren zur Validierung von Diplomen, das Fehlen von Beschäftigungsmöglichkeiten für Geringqualifizierte und die Einstellung der Aufnahmegesellschaft (AIDA 4.2021). Die schwedische Regierung hat die Arbeitsmarktintegration zum Schwerpunkt ihrer Integrationsbemühungen gemacht. Dies liegt an der steigenden Arbeitslosenquote insbesondere der im Ausland geborenen Bevölkerung. Das Arbeitsmarktservice trägt die Hauptverantwortung für die Integration der Neuankömmlinge. Trotz eines umfassenden Programms und starker Motivation haben diese es nach wie vor schwer, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Sprachdefizite und fehlende Informationen sind wichtige Barrieren, ebenso wie die Art der angebotenen Arbeit – oft mit befristeten Verträgen und Kurzarbeit. Nicht zuletzt scheint Diskriminierung ein großes Hindernis zu sein (RESPOND 7.2020). Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf Sozialhilfe nach den gleichen Bedingungen wie Staatsangehörige. Schutzberechtigte zwischen 18 und 64 Jahren, die unter den o.g. „Introduction Plan“ des Arbeitsamtes fallen, haben Zugang zu Sozialhilfe, wenn sie nach dessen Laufzeit von zwei Jahren nicht selbsterhaltungsfähig sind. Die Sozialhilfe wird von der schwedischen Nationalen Versicherungsbehörde und der kommunalen Wohlfahrtsbehörde verwaltet. Schutzberechtigte haben auch Zugang zum Pensionssystem (AIDA 4.2021). Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis haben den gleichen Zugang zu Gesundheitsversorgung wie jede in Schweden lebende Person. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist von Bezirk zu Bezirk etwas unterschiedlich. Folteropfer mit Rehabilitierungsbedarf erhalten nicht immer umgehend Hilfe und die Wartezeit wird tendenziell länger. Die Gesundheitsbehörden des Bezirks sind die wichtigsten Gesundheitsdienstleister, aber das Schwedische Rote Kreuz hat auch eine Reihe von Rehabilitationszentren und langjährige Erfahrung in der Behandlung von Folteropfern (AIDA 4.2021). Der Zugang zum schwedischen Gesundheitssystem für Flüchtlinge wird als recht mühselig beschrieben (REPOND 7.2020). Personen, die nicht in Schweden geboren wurden, sind überdurchschnittlich oft mit Covid-19 infiziert, das gilt insbesondere für Personen aus der Türkei, Somalia und dem Irak. Allen Personen, die sich gegen Covid-19 impfen lassen möchten, wird der Zugang zu Impfstoffen angeboten, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus, illegalen Migranten und Asylwerbern (AIDA 4.2021). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021 - RESPOND (7.2020): Integration Policies, Practices and Experiences; Sweden Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034814/WP5+Sweden+Country+Report.pdf, Zugriff 16.12.2021“ II.
  41. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  42. Beweiswürdigung: II.3.
  43. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellungen ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1.römisch zwei.3.
  44. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellungen ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus dem entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie
  45. Die Feststellung hinsichtlich des ihm in Schweden zukommenden Flüchtlingsstatus leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den schwedischen Behörden sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF ab. II.3.
  46. Die Gesamtsituation von international Schutzberechtigten in Schweden resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass Personen mit subsidiärem Schutz den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung habe, wie schwedische Bürger. Auch wenn Schutzberechtigte angehalten sind, aus eigenem für ihr Auskommen zu sorgen, besteht ein ausreichendes soziales Versorgungsnetz, das der BF in Anspruch nehmen kann. Die vom BF substantiiert vorgebrachten Befürchtungen sind nicht nachvollziehbar. römisch zwei.3.
  47. Die Gesamtsituation von international Schutzberechtigten in Schweden resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass Personen mit subsidiärem Schutz den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung habe, wie schwedische Bürger. Auch wenn Schutzberechtigte angehalten sind, aus eigenem für ihr Auskommen zu sorgen, besteht ein ausreichendes soziales Versorgungsnetz, das der BF in Anspruch nehmen kann. Die vom BF substantiiert vorgebrachten Befürchtungen sind nicht nachvollziehbar. II.3.
  48. Die Feststellungen des Nichtvorliegens lebensbedrohlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. römisch zwei.3.
  49. Die Feststellungen des Nichtvorliegens lebensbedrohlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF wurde sowohl durch einen Amtsarzt zur Haftfähigkeit als auch von einem als Sachverständigen gerichtlich zertifizierter Facharztes für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Mangelnde Geschäftsfähigkeit konnte nicht festgestellt werden. Entgegen den substantiierten Vorwürfen im Vorlageantrag wurde seitens der Behörde sehr wohl eine Frage zur Einvernahmefähigkeit des BF gestellt und vom Gutachter beurteilt. Der BF sei wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert und in der Lage, schlüssige Angaben zu machen. Auch den Befragungen des BF durch die belangte Behörde sind keine Anzeichen für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit zu entnehmen. Eine gesetzliche Erwachsenenvertretung kommt nach geltendem Recht nur in Betracht, wenn eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen kann. Anzeichen dafür liegen jedoch nicht vor und wurden im Vorlageantrag auch nicht substantiiert vorgebracht. Worauf die vom gewillkürten Vertreter festgestellte „deutliche Einschränkung der „Zurechnungs- und Geschäftsfähigkeit“ beruhen soll, insbesondere da eine besondere fachliche Qualifikation des Vertreters nicht dargelegt wurde, ist nicht erkennbar und wird auch nicht ausgeführt. Im Übrigen käme eine Erwachsenenvertretung nur in Betracht, wenn die erwachsene Person ihre Vertreterin/ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will. Die vom gewillkürten Vertreter vorgebrachte Berufung auf die erteilte Vollmacht wäre unter diesen Umständen wohl gegenstandslos. Das Gutachten wurde dem BF im Übrigen im Rahmen des Parteiengehörs am 02.05.2023 zur Kenntnis gebracht, indem es von einem Dolmetscher für die arabische Sprache übersetzt wurde. Die vom BF vorgelegten Befunde (Schreiben einer Tagesklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in Deutschland vom 25.08.2022 und Arztbericht einer Psychiatrischen Klinik in der Schweiz vom 16.06.2020) ergeben eine schwere depressive Episode F32.
  50. und einen Verdacht auf PTBS beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung, leicht- bis mittelgradig. Ein Hinweis auf mangelnde Geschäftsfähigkeit liegt nicht vor. Auch laut einem Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 04.05.2023 besteht beim BF eine posttraumatische Depression, der BF sie medikamentös eingestellt. Im Übrigen legte der BF eine Bestätigung vor, wonach er für die Diakonie ehrenamtlich als Fahrer für Essen auf Rädern unterwegs sei und ein Jobangebot einer Logistikfirma als Hausmeister, sobald er einen Deutschkurs abgeschlossen habe. Aufgrund der juristischen Kenntnisse des BF sowie seiner sozialen und fremdsprachlichen Qualifikationen könne der BF ehestmöglich in die Rechts- & HR-Abteilung übernommen werden, um die fremdsprachigen Mitarbeiter an den sechs Niederlassungen in Österreich betreuen zu können. Auch dies lässt eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des BF nun nicht erkennen. II.
  51. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  52. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.4.
  53. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:römisch zwei.4.
  54. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: „§ 4a

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.„§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. … § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird, 1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. … § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. … § 58

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: „§ 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ….

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „Beschwerdevorentscheidung § 14
(1)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. II.4.2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.4.2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Innerhalb von zwei Monaten kommt der Behörde die Kompetenz zu, über die Beschwerde mittels Bescheid nach jeder Richtung abzusprechen. Ob die Behörde von der Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in ihrem alleinigen Ermessen. Dabei ist sie nicht an die Begründung im angefochtenen Bescheid gebunden. Es steht der Behörde frei, vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung ergänzende Ermittlungen (etwa Einholung eines Gutachtens) durchzuführen. Dabei ist sie wie das VwG an die Beschwerdegründe und an das Beschwerdebegehren gebunden. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig (VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185). Das Rechtsmittel über welches das VwG zu entscheiden hat, bleibt die Beschwerde. Daher bleibt der Ausgangsbescheid der Maßstab, ob die Beschwerde berechtigt ist, oder nicht. Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war (vgl. RV 2009, BlgNR 24 GP 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung tritt durch den Vorlageantrag mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, was vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt war vergleiche Regierungsvorlage 2009, BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode 5), sondern derogiert dem Ausgangsbescheid endgültig und wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (dazu ausführlich VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Die fristgerecht ergangene Beschwerdevorentscheidung war zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

§ 4Asyl

G 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR
  2. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

§ 4aAsyl

G 2005 nicht zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4 a, AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz

dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich

Paragraph 4, AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom

  1. Oktober 2010, 2008/19/0483; vergleiche auch ErlRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 33), stellt Paragraph 4 a, AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher

Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen. Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorgenommen hat. II.4.2.

  1. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der schwedischen Dublinbehörde – ergibt sich, dass der BF in Schweden bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde, ein konkreter Endigungsgrund wurde vom BF nicht vorgebracht. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.römisch zwei.4.2.
  2. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt – insbesondere aus dem Antwortschreiben der schwedischen Dublinbehörde – ergibt sich, dass der BF in Schweden bereits als Begünstigter internationalen Schutzes anerkannt wurde, ein konkreter Endigungsgrund wurde vom BF nicht vorgebracht. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung. II.4.2.
  3. Der BF reiste Ende 2022 erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.römisch zwei.4.2.2. Der BF reiste Ende 2022 erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. II.4.3.

  1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:römisch zwei.4.3.
  2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Art. 4GRC und Art.

3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4

, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134). Es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen vom BF erstattet, welches eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen lassen würde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Schweden überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Schweden kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Schweden konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen vom BF erstattet, welches eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen lassen würde. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Schweden überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Nach den Länderberichten zu Schweden kann ebenso wenig mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Schweden konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Schweden grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Schweden Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie schwedische Bürger. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Schweden grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Schweden Gefahr liefe, in seinen von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Wie bereits oben angeführt, haben Personen mit Schutzstatus den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung wie schwedische Bürger. Sollten in diesem Land möglicherweise geringere Integrationsmöglichkeiten bestehen, als in anderen europäischen Ländern, verletzt dies den BF nicht in seinen Grundrechten. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfände. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge beziehungsweise Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz – so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften. Schließlich kann auch auf die Hilfe von NGOs zurückgegriffen werden, weiters besteht ein gesetzlich vorgesehenes Auffangnetz, falls der BF dazu nicht in der Lage sein sollte. Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Schweden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert. Wie oben bereits festgestellt, leidet der BF an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ist medikamentös eingestellt, die vom BF eingenommenen oder ähnliche Medikamente sind im Gebiet der Mitgliedstaaten problemlos erhältlich. In Schweden ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiärem Schutz haben den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie schwedische Bürger. Aus dem Akteninhalt ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf aktuelle, akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer stationären Spitalsbehandlung des BF, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Gesundheitszustand zulässig ist. Auch wenn eine Verschlechterung des psychischen Zustands des BF durch eine Überstellung zu erwarten ist, erreicht diese laut Gutachten kein lebensbedrohliches Ausmaß. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. II.4.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC wurde erwogen:römisch zwei.4.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall hat der BF zu Österreich keine familiären, sozialen oder sonstigen Bindungen. Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Art. 3Abs.

1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Art. 33Abs.

2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Artikel 3

, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat

Artikel 33

, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).Gegenständlich liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Schweden subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Schweden Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben hat. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Schweden subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und er sohin in Schweden Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Deutschland zurückzubegeben hat. II.4.4.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.römisch zwei.4.4.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. II.4.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.römisch zwei.4.5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2272328.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.