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{'item': 'W194 2270913-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW194 2270913-1 Spruch, W194 2270913-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab auch nicht an, ob eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich aufgrund der Inflation und der bestehenden Exekution „die Gebühren einfach nicht leisten“ könne, weshalb sie um rasche Bearbeitung ersuche. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Screenshot über ihren Gehaltsnachweis an. 2. Am 26.07.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG –

REICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopie des

weises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ●

weis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von XXXX [im Folgenden: Haushaltsmitglied 1] und Mietaufschlüsselung

reichen.Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von römisch 40 [im Folgenden: Haushaltsmitglied 1] und Mietaufschlüsselung

reichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“

  1. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgende weitere Unterlagen:  eine Vorschreibung für den verfahrensgegenständlichen Standort,  eine Lohn-/Gehaltsabrechnung aus Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführerin sowie  eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 15.10.2021 über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 21.10.
  2. Am 09.09.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG –

REICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopie des

weises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ●

weis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: Rezeptgebührenbefreiung sowie Dauer und Höhe (aktueller Tagsatz) vom Krankengeld von [der Beschwerdeführerin]

weisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“ 5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die bereits in Vorlage gebrachte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch und wies ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund meines Lohnes keine Rezeptgebührenbefreiung bekomme“ und ihr „dieses Monat

all meinen Zahlungen XXXX € übrig geblieben [seien] zum Leben“.5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die bereits in Vorlage gebrachte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch und wies ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund meines Lohnes keine Rezeptgebührenbefreiung bekomme“ und ihr „dieses Monat

all meinen Zahlungen römisch 40 € übrig geblieben [seien] zum Leben“. 6. Am 02.11.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Gesetzlichen Anspruch von [der Beschwerdeführerin], sowie AMS- Tagsatzbestätigung ab 22.10.2022 von [dem Haushaltsmitglied 1] und weitere etwaige Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid)

reichen. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden

weise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder -

weis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen

der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführerin] Einkünfte Lohn/Gehalt € XXXX römisch 40 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 1] Einkünfte AMS-Bezug € XXXX römisch 40 monatl. Summe der Einkünfte € XXXX römisch 40 monatl. Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe € - XXXX - römisch 40 monatl. Summe der Abzüge € - XXXX - römisch 40 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € XXXX römisch 40 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € -1.820,20 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € XXXX römisch 40 monatl. Gesetzlichen Anspruch von [der Beschwerdeführerin], sowie AMS- Tagsatzbestätigung ab 22.10.2022 von [dem Haushaltsmitglied 1] und weitere etwaige Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid)

reichen.“

  1. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)“ und „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlichen Anspruch von [der Beschwerdeführerin], sowie AMS- Tagsatzbestätigung ab 22.10.2022 von [dem Haushaltsmitglied 1] und weitere etwaige Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid) wurden nicht

gereicht.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.

  1. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung)“ und „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlichen Anspruch von [der Beschwerdeführerin], sowie AMS- Tagsatzbestätigung ab 22.10.2022 von [dem Haushaltsmitglied 1] und weitere etwaige Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid) wurden nicht

gereicht.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.

  1. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
  2. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass es nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die „Tagsatzbestätigung“ des Haushaltsmitgliedes 1 nicht

gereicht habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über weniger Einkommen, da sie sich im Konkurs befinde und ihre „ XXXX “ werde.9. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass es nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die „Tagsatzbestätigung“ des Haushaltsmitgliedes 1 nicht

gereicht habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über weniger Einkommen, da sie sich im Konkurs befinde und ihre „ römisch 40 “ werde.

  1. Mit Schreiben vom 24.01.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Lohn-/Gehaltsabrechnung aus Dezember 2022 betreffend die Beschwerdeführerin sowie einen das Haushaltsmitglied 1 betreffenden Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung.
  2. Mit Schreiben vom 27.01.2023 brachte die Beschwerdeführerin die bereits vorgelegte Lohn-/Gehaltsabrechnung, ein Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung an das Haushaltsmitglied 1 sowie eine an das Haushaltsmitglied 1 adressierte und mit dem 06.10.2022 datierte Mitteilung über den Leistungsanspruch des AMS über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 20.10.2023 in Vorlage.
  3. Mit Schreiben vom 25.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  5. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  7. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  8. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  9. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren

Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],

(5)Von den Gebühren

Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6

(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben

§ 4Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben

Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,

(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen

dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen

dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen

pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen

dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen

dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller

zuweisen, und zwar:Paragraph 50,

(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller

zuweisen, und zwar:

  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren

weis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der

weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der

weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen

weise anzuschließen.Paragraph 51,

(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen

weise anzuschließen. […]“ 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen

zuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen

weise anzuschließen.

§ 50Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service Gmb

H berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen

zuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen

weise anzuschließen.

Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.

  1. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht: 3.3.
  2. Von der Beschwerdeführerin wurde mit der im Zuge der Antragstellung vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnung betreffend die Beschwerdeführerin kein tauglicher

weis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vorgelegt. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.07.2022 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 2]

reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.07.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 2]

reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert, und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw.

weise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Die hierauf von der Beschwerdeführerin übermittelte Lohn-/Gehaltsabrechnung belegt den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand gerade nicht. Am 09.09.2022 erging ein weiterer Verbesserungsauftrag, mit welchem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 2]

reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine die Beschwerdeführerin betreffende Lohn-/Gehaltsabrechnung. Auch die von der Beschwerdeführerin

Ergehen dieses Verbesserungsauftrags übermittelte Lohn-/Gehaltsabrechnung belegt den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin daher nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Verbesserungsaufträge der belangten Behörde vom 26.07.2022 und vom 09.09.2022, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin

zuweisen, somit nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich mit dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin beantragte Gebührenbefreiung nicht erteilt hat. 3.3.

  1. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach § 28 VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).3.3.
  2. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 18.06.2014, G5/2014) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res judicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen hat. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127, mit Verweis auf VfGH 18.06.2014, G5/2014, wonach Paragraph 28, VwGVG dem Verwaltungsgericht gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte). Der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde aufgrund der nicht erfolgten Vorlage von

weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zwar zwei explizite Mängelbehebungsaufträge erteilt, jedoch wurden diese Aufträge durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, weshalb im gegenständlichen Verfahren die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten. Trotz des Fehlens der Prozessvoraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Gebührenbefreiung abgewiesen statt zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 01.07.2022 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 01.07.2022 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete sie dies im verfahrenseinleitenden Antrag noch im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens. 3.3.3. Betreffend die im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten und an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch sowie die an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Rezeptgebührenbefreiung ist festzuhalten, dass diese Unterlagen der Beschwerdeführerin keinen

weis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermögen, da Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht das Haushaltsmitglied 1 ist. 3.

  1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  3. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung (vorzugsweise von derjenigen Person, die über eine entsprechende Anspruchsberechtigung verfügt) bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2270913.1.00

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