stehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab auch nicht an, ob eine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Ergänzend führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich aufgrund der Inflation und der bestehenden Exekution „die Gebühren einfach nicht leisten“ könne, weshalb sie um rasche Bearbeitung ersuche. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Screenshot über ihren Gehaltsnachweis an. 2. Am 26.07.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG –
REICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopie des
weises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ●
weis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von XXXX [im Folgenden: Haushaltsmitglied 1] und Mietaufschlüsselung
reichen.Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von römisch 40 [im Folgenden: Haushaltsmitglied 1] und Mietaufschlüsselung
reichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“
REICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: […] ● Kopie des
weises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ●
weis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Aktuelle Anspruchsberechtigung z.B: Rezeptgebührenbefreiung sowie Dauer und Höhe (aktueller Tagsatz) vom Krankengeld von [der Beschwerdeführerin]
weisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
zureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen. […]“ 5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die bereits in Vorlage gebrachte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch und wies ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund meines Lohnes keine Rezeptgebührenbefreiung bekomme“ und ihr „dieses Monat
all meinen Zahlungen XXXX € übrig geblieben [seien] zum Leben“.5. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die bereits in Vorlage gebrachte und an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch und wies ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin „aufgrund meines Lohnes keine Rezeptgebührenbefreiung bekomme“ und ihr „dieses Monat
all meinen Zahlungen römisch 40 € übrig geblieben [seien] zum Leben“. 6. Am 02.11.2022 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben: „[…] wir haben Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen geprüft und dabei festgestellt, dass ● Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung). Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (Paragraph 47, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Fernmeldegebührenordnung). ● Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt. Gesetzlichen Anspruch von [der Beschwerdeführerin], sowie AMS- Tagsatzbestätigung ab 22.10.2022 von [dem Haushaltsmitglied 1] und weitere etwaige Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid)
reichen. Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen: - Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen. - Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden
weise von Ihnen: - Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid, - Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder -
weis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung. Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen
der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […] Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen. […] BERECHNUNGSGRUNDLAGE […] ANTRAGSTELLER/IN [Beschwerdeführerin] Einkünfte Lohn/Gehalt € XXXX römisch 40 monatl. HAUSHALTSMITGLIED(ER) [Haushaltsmitglied 1] Einkünfte AMS-Bezug € XXXX römisch 40 monatl. Summe der Einkünfte € XXXX römisch 40 monatl. Sonstige Abzüge Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe € - XXXX - römisch 40 monatl. Summe der Abzüge € - XXXX - römisch 40 monatl. Maßgebliches Haushaltseinkommen € XXXX römisch 40 monatl. Richtsatz für 2 Haushaltsmitglieder € -1.820,20 monatl. RICHTSATZÜBERSCHREITUNG € XXXX römisch 40 monatl. Gesetzlichen Anspruch von [der Beschwerdeführerin], sowie AMS- Tagsatzbestätigung ab 22.10.2022 von [dem Haushaltsmitglied 1] und weitere etwaige Abzugsposten (außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid)
reichen.“
gereicht.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.
gereicht.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter römisch eins.
gereicht habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über weniger Einkommen, da sie sich im Konkurs befinde und ihre „ XXXX “ werde.9. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass es nicht richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die „Tagsatzbestätigung“ des Haushaltsmitgliedes 1 nicht
gereicht habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin über weniger Einkommen, da sie sich im Konkurs befinde und ihre „ römisch 40 “ werde.
Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren § 6
Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,; 3. Bezieher von Leistungen
pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen
dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5. Bezieher von Beihilfen
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6. Bezieher von Beihilfen
dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
zuweisen, und zwar:Paragraph 50,
zuweisen, und zwar:
weis über den Verlust des Gehörvermögens.
weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
weis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
weise anzuschließen.Paragraph 51,
weise anzuschließen. […]“ 3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen
zuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen
weise anzuschließen.
H berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen
zuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen
weise anzuschließen.
Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
weis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vorgelegt. An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.07.2022 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 2]
reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 26.07.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 2]
reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert, und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw.
weise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Die hierauf von der Beschwerdeführerin übermittelte Lohn-/Gehaltsabrechnung belegt den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand gerade nicht. Am 09.09.2022 erging ein weiterer Verbesserungsauftrag, mit welchem die belangte Behörde die Beschwerdeführerin ua. zur Vorlage von
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand [arg. „Gesetzlichen Anspruch (Rezeptgebührenbefreiung, Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [der Beschwerdeführerin] sowie aktuelles Einkommen (Lohn, AMS-Tagsatzbestätigung, etc.) von [dem Haushaltsmitglied 2]
reichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine die Beschwerdeführerin betreffende Lohn-/Gehaltsabrechnung. Auch die von der Beschwerdeführerin
Ergehen dieses Verbesserungsauftrags übermittelte Lohn-/Gehaltsabrechnung belegt den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand der Beschwerdeführerin daher nicht. Die Beschwerdeführerin erfüllte die Verbesserungsaufträge der belangten Behörde vom 26.07.2022 und vom 09.09.2022, den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch die Beschwerdeführerin
zuweisen, somit nicht. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese schließlich mit dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerdeführerin beantragte Gebührenbefreiung nicht erteilt hat. 3.3.
weisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zwar zwei explizite Mängelbehebungsaufträge erteilt, jedoch wurden diese Aufträge durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, weshalb im gegenständlichen Verfahren die entsprechenden Prozessvoraussetzungen fehlten. Trotz des Fehlens der Prozessvoraussetzungen wurde im gegenständlichen Fall der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Gebührenbefreiung abgewiesen statt zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 01.07.2022 abzuändern ist (vgl. zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014).Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 01.07.2022 abzuändern ist vergleiche zu dieser Vorgehensweise VfGH 18.06.2014, G5/2014). Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie konkret geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder behauptete sie dies im verfahrenseinleitenden Antrag noch im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens. 3.3.3. Betreffend die im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten und an das Haushaltsmitglied 1 adressierten Mitteilungen des AMS über den Leistungsanspruch sowie die an das Haushaltsmitglied 1 adressierte Rezeptgebührenbefreiung ist festzuhalten, dass diese Unterlagen der Beschwerdeführerin keinen
weis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand zu vermitteln vermögen, da Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren die Beschwerdeführerin und nicht das Haushaltsmitglied 1 ist. 3.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2270913.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.