Obsah (11)
§ 9§ 54Art 133§ 10§ 52§ 55§ 57§ 58§46aArt. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW205 2265857-1 Spruch, W205 2265857-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
§ 54Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (in der Folge: DR Kongo), reiste vor ungefähr 33 Jahren mit einem gültigen Visum in das österreichische Bundesgebiet ein.
- Der Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 14.10.2021 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Er habe im Zuge einer Schwerpunktkontrolle wiederholt angegeben, seit ca. 32 Jahren in Österreich zu leben und an einer näher genannten Adresse zu wohnen, für welche der Beschwerdeführer über einen Schlüssel verfügt habe und in der an ihn adressierte Post habe vorgefunden werden können. Im Zuge der Amtshandlung wurde sein abgelaufener Reisepass von der DR Kongo sichergestellt.
- Mit Schreiben vom 29.10.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und ermöglichte ihm, eine Stellungnahme dazu abzugeben.
- Mit Schreiben vom 10.12.2021 gab der Beschwerdeführer die Bevollmächtigung seines rechtlichen Vertreters bekannt und brachte zusammengefasst vor, er sei vor 33 Jahren in das Bundesgebiet eingereist, um Kaffeehandel zu betreiben. Anfangs habe er über einen Aufenthaltstitel verfügt; ein Nachweis darüber sei ihm jedoch nicht möglich, weil ihm vor Jahren sämtliche Unterlagen gestohlen worden seien. Seine zwei namentlich genannten Schwestern würden in Österreich leben, wobei eine davon österreichische Staatsbürgerin und die andere seit vielen Jahren rechtmäßig aufhältig sei. Der Beschwerdeführer sei ohne Beschäftigung, seine Wohnung werde ihm unentgeltlich überlassen. Ferner werde er in seinem Heimatland weder strafrechtlich noch politisch verfolgt. Er sei 68 Jahre alt, hochgradig schwerhörig und leide an einer mittel- bis hochgradigen Herzinsuffizienz sowie Atemnot und werde medikamentös behandelt. Dazu wurden diverse ärztliche Schreiben vorgelegt. In seinem Herkunftsland habe er kein tragfähiges familiäres Netzwerk. Er sei unbescholten und spreche Deutsch.
- Am 15.02.2022 wurde die Schwester des Beschwerdeführers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie im Jahr 1977 nach Österreich gekommen sei und in der Botschaft von Zaire (dem Vorgängerstaat der DR Kongo) als Sekretärin gearbeitet habe. Seit 1982 sei sie österreichische Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer sei auf ihre Einladung glaublich im Jahr 1989 nach Österreich gekommen und halte sich seitdem hier auf. Er habe zunächst über ein Touristenvisum verfügt und dann habe sie „immer verlängert“. Er sei damals Staatsbürger von Zaire gewesen. In den 90er-Jahren seien ihm die Papiere gestohlen worden und sie habe ihm dann nicht mehr helfen können. Sie stehe seit 2-3 Jahren nur telefonisch mit ihm in Kontakt, er sei sehr krank. Mit der anderen in Österreich lebenden Schwester habe sie keinen Kontakt.
- Zu den Angaben seiner Schwester brachte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 03.03.2022 vor, dass diese die Aufenthaltsdauer und die Krankheit des Beschwerdeführers bestätigt habe. Die Rückkehrentscheidung erweise sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu einer mehr als 10-jährigen Aufenthaltsdauer sowie angesichts seines Alters, seines Gesundheitszustands und der Rückkehrsituation als unzulässig. Außerdem wurde ein Meldezettel aus dem Jahr 1989 in Kopie übermittelt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Kongo“ zulässig sei (Spruchpunkt III.), und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Kongo“ zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im pensionsfähigen Alter sei, keine Angaben über Erkrankungen getätigt habe, zwei Schwestern in Österreich habe und sich seit 1989 im Bundesgebiet aufhalte, wobei sein Aufenthalt seit den 1990er Jahren unrechtmäßig sei. Ferner gehe er keiner legalen Beschäftigung nach, sei nicht sozialversichert und nicht behördlich gemeldet. Es könne nicht angenommen werden, dass er sämtliche Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verloren habe. In Anbetracht seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestünden gravierende öffentliche Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, welche seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und darauf hinwies, dass er an näher genannten Herzproblemen leide und hochgradig schwerhörig sei. Zum komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild würden im Bescheid jegliche Feststellungen fehlen. Das BFA habe auch unterlassen, die medizinische Versorgung und das Bestehen eines auffangbereiten und –fähigen Netzwerkes zu ermitteln. Er sei als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt anzusehen. Die problematische Versorgungslage bei seiner Rückkehr sei in die Abwägung nach Art. 8 EMRK miteinzubeziehen und bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte und darauf hinwies, dass er an näher genannten Herzproblemen leide und hochgradig schwerhörig sei. Zum komplexen und schwerwiegenden Krankheitsbild würden im Bescheid jegliche Feststellungen fehlen. Das BFA habe auch unterlassen, die medizinische Versorgung und das Bestehen eines auffangbereiten und –fähigen Netzwerkes zu ermitteln. Er sei als von seinem Herkunftsstaat entwurzelt anzusehen. Die problematische Versorgungslage bei seiner Rückkehr sei in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK miteinzubeziehen und bei einem mehr als 10-jährigen Aufenthalt regelmäßig vom Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.
- Mit Eingabe vom 30.01.2023 übermittelte die einstweilige Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers den Beschluss über ihre Bestellung.
- Mit Schreiben vom 17.05.2023 genehmigte die einstweilige Erwachsenenvertreterin auf hg. Anfrage die bisherige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer und legte ein psychiatrisches Sachverständigengutachten bezüglich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seiner bestehenden Demenz, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo und hält sich seit dem Jahr 1989 in Österreich auf. Er reiste mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein, hielt sich zunächst legal in Österreich auf und verfügte über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Ungefähr seit Mitte der 1990er Jahre verfügt der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung mehr. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer hat insgesamt 13 Geschwister, von denen manche bereits verstorben sind. Zwei seiner Schwestern leben im Bundesgebiet. Eine davon ist österreichische Staatsbürgerin, zu dieser hat er seit 2 oder 3 Jahren nur mehr telefonisch Kontakt. Die andere Schwester hält sich seit mehreren Jahren rechtmäßig in Österreich auf; ein besonderes Naheverhältnis zu dieser ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Aufenthaltsort und die sonstigen Lebensumstände seiner übrigen Geschwister sind unbekannt. Er hat eine Freundin, für die er einkaufen geht und Erledigungen macht; ein besonderes Naheverhältnis zu dieser besteht nicht. Der unbescholtene, 69-jährige Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und nicht sozialversichert. Er kann sich auf Deutsch verständigen und lebt in einer Wohnung, die ihm unentgeltlich überlassen wird. Der Beschwerdeführer leidet insbesondere an schweren kardialen und pulmonalen Erkrankungen und steht deswegen in medizinischer Behandlung. Basierend auf der schlechten Pumpfunktion des Herzens und einer reduzierten Sauerstoffkonzentration kam es zur Entwicklung eines zerebralen Abbaugeschehens. Bei ihm wurde ein dementieller Prozess vaskulärer Genese und eine somatische Multimorbidität, insbesondere kardial und pulmonal, diagnostiziert. Außerdem ist der Beschwerdeführer schwerhörig. Psychopathologisch finden sich Störungen der Orientierung in Teilbereichen, der Gedächtnisleistungen, im Gedankengang, im Antrieb, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Es besteht ein dysexekutives Syndrom. Die Kritik- und Urteilsfähigkeit sind als schwankend zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung komplexe Angelegenheiten betreffend, ist als nicht gegeben zu beurteilen. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen; eine akut psychotische Symptomatik ist nicht gegeben. Es findet sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit. Eine Besserung seines Zustandsbildes ist nicht zu erwarten. Die somatische Problematik ist bereits sehr fortgeschritten. Da der Beschwerdeführer aufgrund nachlassender Gedächtnisleistung komplexere Sachverhalte nicht versteht, wurde mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 24.01.2023, Zl. 5 P 74/22-9, eine einstweilige Erwachsenenvertreterin unter anderem zur Vertretung vor Gerichten für ihn bestellt. Aus medizinischer Sicht kam ein in dem Pflegschaftsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer der Beistellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung zur Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, für Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsstatus, Pflege, Versorgung betreffend, in der Handhabung seiner finanziellen Angelegenheiten bedarf. Die bisherige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer wurde durch die einstweilige Erwachsenenvertreterin genehmigt. 1.
- Zur Lage in der DR Kongo: Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Die Sicherheitslage ist instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 22.6.2022). Ein unbewältigtes politisches Problem bleiben die gewalttätigen Auseinandersetzungen im Osten des Landes, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Tanganyika, aber auch in den Provinzen Bas-Uélé, Haut-Uélé. Manche Regionen innerhalb dieser Provinzen sind nicht unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte. Die strukturellen Ursachen der Auseinandersetzungen in den Kivu-Provinzen stehen im Zusammenhang mit dem Völkermord in Ruanda und den anschließenden Vertreibungen und Kämpfen auf dem Gebiet der DR Kongo. Bei den nicht abreißenden Konflikten handelt es sich um komplexe soziale Auseinandersetzungen um regionale bzw. lokale Vorherrschaft und den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen, befeuert von inter-ethnischen Spannungen. Neben den staatlichen Streitkräften ist eine Vielzahl von Milizen bzw. paramilitärischen Verbänden in den Krisenprovinzen des Landes aktiv. Allein in den beiden Kivu-Provinzen sind es nach Zählung der Congo Research Group 120 verschiedene bewaffnete Gruppen (AA 15.1.2021). Es kommt vor allem in der Hauptstadt Kinshasa, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften. In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 23.5.2022). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt, welche zu einer weiteren Zunahme an Gefechten und Gewalt führen kann. Seit 6.5.2021 gilt für die Provinzen Nord-Kivu und Ituri das Kriegsrecht, ein sogenannter „État de Siège“, durch den die zivilen Regierungen temporär durch Militär- und Polizeiregierungen ersetzt werden. Die ohnehin angespannte Sicherheitslage könnte sich vor diesem Hintergrund noch verschärfen (AA 22.6.2022). Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022).Der Konflikt zwischen den Streitkräften der Regierung und den mehr als 15 bedeutenden und miteinander in Verbindung stehenden illegalen bewaffneten Gruppen hält in den östlichen Provinzen des Landes an (USDOS 12.4.2022). Als Reaktion darauf verkündete der Präsident am 6.5.2021 das Kriegsrecht in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu, das vom Parlament wiederholt verlängert wurde und bis zum Jahresende 2021 [Anm.: und darüber hinaus] in Kraft blieb. Durch das Kriegsrecht werden Befugnisse von zivilen auf militärische Behörden übertragen, die polizeilichen Befugnisse erweitert, die Zuständigkeit der Militärgerichte auf zivile Straftaten ausgedehnt, bestimmte Grundrechte und -freiheiten eingeschränkt und die Immunität bestimmter gewählter Amtsträger (einschließlich Abgeordneter und Senatoren auf nationaler und Provinzebene) aufgehoben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Kriegsrecht wurde im Laufe des Jahres 2021 verlängert und die Zahl der Gewalttaten und der Vertriebenen, die durch den Konflikt mit den Milizen verursacht wurden, erreichte einen neuen Höchststand (FH 28.2.2022). Unter Berufung auf das Netzwerk für Menschenrechte (REDHO) berichtete das UN-Informationsradio Okapi, dass die mit Inkraftsetzung des Belagerungszustandes Anfang Mai 2021 zeitweilig vollständig durch die Militärgerichtsbarkeit ersetzte zivile Strafgerichtsbarkeit in der Provinz Nord-Kivu zumindest teilweise wiedereingesetzt wurde (BAMF 13.6.2022). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein- bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 15.1.2021). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 15.1.2021). Laut Medienberichten weist ein am 23.5.2022 vorgestellter parlamentarischer Bericht darauf hin, dass innerhalb von 15 Jahren und nur in den ostkongolesischen Territorien Beni (Provinz Nord- Kivu), Irumu und Mambasa (jeweils Ituri), allesamt Einfluss- und Operationsgebiete der ausländischen, radikal-islamischen bewaffneten Gruppe Forces démocratiques alliées (ADF), mehr als 15.000 Zivilisten getötet wurden. Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung zwischen den Jahren 2013 und 2018 hätten zu einer ganz erheblichen Steigerung der zivilen Opferzahlen (über 8.000) im Vergleich zu den Jahren 2008 bis 2012
(150)geführt. In den Jahren 2020 und 2021 hätte die Zahl der zivilen Opfer weiter zugenommen. Während im Jahr 2020 bei insgesamt 989 dokumentierten Angriffen 2.695 zivile Personen getötet worden seien, beziffere sich die Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2021 bei insgesamt 1.019 Angriffen auf 4.428. Die ADF habe verschiedene Orte innerhalb eines Jahres mehrfach angegriffen. Laut Presseberichterstattung der letzten Monate verübte allein die ADF in ihren derzeitigen Einfluss - und Operationsgebieten, vor allem in den Territorien Beni (Nord -Kivu) und Irumu (Ituri) aber auch in den Territorien Djugu und Mambasa (jeweils Ituri), Massaker an der Zivilbevölkerung und weitere Angriffe auf Zivilpersonen, die Vertreibungswellen auslösten. Es kam dabei u.a. zu Entführungen, sexualisierten Gewalttaten sowie Rekrutierungen und Einsätzen von Kindern in bewaffneten Konflikten. Berichte über die Präsenz der ADF in der Provinz Süd-Kivu sind bisher nicht (öffentlich) bekannt geworden. Die US - Überwachungsgruppe Kivu Security Tracker dokumentierte im Zeitraum von Jänner 2022 bis einschließlich 25.5.2022 die ADF u.a. als verantwortlich für mehr als 270 zivile Tote (BAMF 30.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.6.2022): Briefing Notes, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw22-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 29.6.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (23.5.2022): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 23.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Democratic Republic of the Congo, https://freedomhouse.org/country/democratic-republic-congo/freedom-world/2022, Zugriff 20.6.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Right Practices 2021 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071135.html, Zugriff 20.6.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist zwar reich an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden), aber ein armes Land. Bergbauprodukte, insbesondere Kupfer, Diamanten, Gold und Coltan sind die wichtigsten Devisenbringer und die bedeutendste Einnahmequelle des Staates. Die Einwohnerzahl liegt bei 90 Millionen, das BIP pro Kopf bei rund 500 US-Dollar (WKO 2022). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern (AA 15.1.2021). Die Arbeitslosigkeit bei den 15-64-jährigen beträgt 5,4% (WKO 4.2022). Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2020 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 15.1.2021). Das kongolesische Sozialversicherungssystem stützt sich im Wesentlichen auf die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS). Diese deckt nur die Arbeitnehmer des formellen Sektors ab, die in Wirklichkeit weniger als 20% der Arbeitnehmer des Landes ausmachen. Die Mehrheit der Kongolesen verlässt sich stattdessen auf einen Sozialschutz, der auf familiären oder anderen informellen Bindungen beruht. Die Vereinten Nationen schätzten, dass im Jahr 2020 25,6 Millionen Bürger der Demokratischen Republik Kongo auf humanitäre Hilfe angewiesen sein werden (BS 23.2.2022). Rund 27 Millionen Menschen in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) sind zwischen September und Dezember 2021 von einer hohen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 3 oder höher) betroffen, davon rund 6,1 Millionen Menschen von einer kritischen akuten Ernährungsunsicherheit (IPC-Phase 4). Das Land hat weltweit die größte Anzahl von Menschen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Diese Ernährungsunsicherheit ist das Ergebnis einer Kombination aus Konflikten, wirtschaftlichem Niedergang, hohen Lebensmittelpreisen und den anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie. Obwohl die jüngste Analyse im Vergleich zu den Zahlen des letzten Jahres (27,3 Millionen) eine leichte Verbesserung darstellt, sind die Zahl und der Schweregrad der Fälle weiterhin unannehmbar hoch. Von den insgesamt 179 analysierten Gebieten wurden fünf Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft, hauptsächlich Djugu (Provinz Ituri), Kamonia und Luebo (Provinz Kasai) sowie Dibaya und Luiza (Provinz Zentral-Kasai). Im Projektionszeitraum von Jänner bis Juni 2022 werden sich voraussichtlich 25,9 Millionen Menschen oder 25% der untersuchten Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befinden, darunter 5,4 Millionen in der Notlage (IPC-Phase 4). Die Lage in Irumu (Provinz Ituri) und Gungu (Provinz Kwilu) wird sich wahrscheinlich verschlechtern, sodass diese Gebiete als Notstandsgebiete (IPC-Phase 4) eingestuft werden, in denen 65% bzw. 45% der Bevölkerung von kritischer Ernährungsunsicherheit betroffen sind (IPC 10.11.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Congo, DR, https://bti-project.org/en/reports/country-report/COD, Zugriff 21.6.2022 - IPC - Integrated Food Security Phase Classification (10.11.2021): Democratic Republic of Congo: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Situation September 2021 - August 2022, https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1155280/, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Länderprofil DR KONGO, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-dr_kongo.pdf, Zugriff 21.6.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2022): Demokratische Republik Kongo: Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/demokratische-republik-kongo-wirtschaft-recht-steuern.html, Zugriff 21.6.2022 Medizinische Versorgung Die Demokratische Republik Kongo hat eine der höchsten Armutsraten und eines der schlechtesten Gesundheitssysteme in Afrika südlich der Sahara. Der Kampf des Landes mit der Gesundheitsversorgung hängt mit vielen anderen sozioökonomischen Problemen zusammen, mit denen das Land zu kämpfen hat. Die Gesundheitsversorgung im Kongo ist für seine Bürger nicht gewährleistet. Dies ist auf die lang anhaltende Armut und die mangelnde Effizienz des Gesundheitswesens im Lande zurückzuführen. Da es in der DR Kongo keine Krankenhäuser gibt, die eine kostenlose Versorgung anbieten, muss jeder Patient selbst zahlen. Arztrechnungen können zwischen 50 und 100 US-Dollar liegen. Das durchschnittliche Jahresgehalt im Kongo beträgt jedoch nur 400 US-Dollar, was die medizinischen Kosten unerschwinglich macht. Hinzu kommt, dass 71% der Bevölkerung in Armut leben und das Gesetz nicht vorschreibt, dass die Menschen trotz ihrer wirtschaftlichen Lage Zugang zur Gesundheitsversorgung haben (TBG 20.1.2021). Der bewaffnete Konflikt hat die Fähigkeit des Landes, die Gesundheitsversorgung zu verbessern, über Jahrzehnte hinweg immer wieder beeinträchtigt. Der mit dem Konflikt verbundene Mangel an Stabilität hat die Situation noch verschlimmert. Auf 10.000 Einwohner kommen 0,28 Ärzte und 1,91 Krankenschwestern und Hebammen im Land. Im Kongo haben sich das Personal im Gesundheitswesen und das Niveau der Versorgung verschlechtert. Es gibt keine Koordinierungsstruktur, die es den Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitspersonal ermöglicht, den aktuellen Bedürfnissen des Gesundheitssystems Rechnung zu tragen. In den Ausbildungsstätten fehlt es an materiellen und finanziellen Ressourcen. Die Patienten müssen einen Termin bei ihrem Arzt vereinbaren, um untersucht zu werden. In den meisten Fällen haben die Ärzte nur an bestimmten Tagen in der Woche Sprechstunden. Da es nur wenige Gesundheitszentren mit Ärzten gibt, müssen die Patienten lange warten, bis sie behandelt werden können. Derzeit gibt es im Kongo 401 Krankenhäuser. Darüber hinaus ist der Zugang zur medizinischen Grundversorgung in den Kleinstädten begrenzt, sodass viele Einwohner weiterhin Schwierigkeiten haben, eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. Diese Krankenhäuser verfügen auch nicht über die notwendigen Geräte und Materialien, um die meisten gesundheitlichen Probleme der Patienten zu lösen. Unter anderem wegen des bewaffneten Konflikts gehen den Krankenhäusern oft wichtige Rezepte und Materialien für verschiedene Leistungen aus (TBG 20.1.2021). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht hinreichend medizinisch versorgt werden. In den entlegenen Landesteilen haben große Teile der Bevölkerung de facto überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Versorgung. Der UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Ein funktionierendes Krankenversicherungssystem für die Bevölkerungsmehrheit existiert nicht. Nur im formellen Sektor (ca. 1,5 Mio. Beschäftigte, darunter der öffentliche Dienst) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung mit einem sehr eingeschränkten Leistungsspektrum. In der Regel zahlen Arbeitgeber die Behandlungskosten ihrer Beschäftigten. Nur wenn der Patient über die notwendigen Geldmittel verfügt, können die meisten vorkommenden Krankheiten überhaupt diagnostiziert und – mit Einschränkungen – fachgerecht behandelt werden. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten, vor allem in Kinshasa und Lubumbashi, hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser und fachkundige Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können (AA 15.1.2021). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 22.6.2022). In der Demokratischen Republik Kongo kommt es immer wieder zu lokalen Ebola-Fieber-Ausbrüchen vor allem im Osten, seltener im Norden / Nordwesten des Landes. Zuletzt wurden im April 2022 Fälle in der Provinz Equateur gemeldet (AA 22.6.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.6.2022): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 22.6.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - TBG - The Borgen Project (20.1.2021): Examining the Healthcare System in the Congo, https://borgenproject.org/healthcare-in-the-congo/, Zugriff 22.6.2022 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 15.1.2021). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 15.1.2021). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation könnte sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen (AA 15.1.2021). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. In die DR Kongo Rückkehrende aus Österreich können die französischen Reintegrationsbüros nutzen (BMI o.D.). Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021).Quellen:Rückkehrer sind zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchliche Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung. Das Land ist zudem durch nicht abreißende IDP-Bewegungen geprägt, langfristige Rückkehr gibt es insbesondere im Ostkongo nur selten (AA 15.1.2021)., Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.1.2021): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043855/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2020%29%2C_15.01.2021.pdf, Zugriff 20.6.2022 - BMI - Bundemsinisterium für Inneres [Österreich] (o.D.): Demokratische Republik Kongo - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/kongo_drc/kongo_drc_deutsch.html, Zugriff 22.6.2022 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie die damit übereinstimmenden Angaben seiner Schwester in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, welche auch im angefochtenen Bescheid der Entscheidung zugrunde gelegt und nicht näher angezweifelt wurden. Aufgrund des vorgelegten Meldezettels war festzustellen, dass der Beschwerdeführer zunächst über eine Wohnsitzmeldung verfügte. Die Feststellungen betreffend die Freundin gründen sich auf den Inhalt der Anzeige sowie die Ausführungen der Schwester. Hinsichtlich der Deutschkenntnisse war vor dem Hintergrund des Inhalts der Anzeige vom 14.10.2021 davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann. Die Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand waren aufgrund der im Verfahren vorgelegten, unbedenklichen medizinischen Befunde sowie aufgrund des von der Erwachsenenvertreterin übermittelten Sachverständigengutachtens zu treffen. Die Feststellungen zur Lage in der DR Kongo beruhen auf den vom BFA angeführten und von diesem herangezogenen, Quellen. Es bestehen im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die allgemeine Lage in Indien entscheidungswesentlich und in einer Weise verändert hätte, die von Gerichts wegen wahrzunehmen wäre. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Vorbemerkungen zur Zulässigkeit der Beschwerde: Angesichts des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er schon im Verfahren vor dem BFA nicht prozessfähig war. Da seine einstweilige Erwachsenenvertreterin aber die bisherige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer genehmigte, wurden insbesondere die Bevollmächtigung an seine rechtliche Vertretung im behördlichen Verfahren, an die auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, sowie die Erhebung der vorliegenden Beschwerde rechtswirksam (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN).Angesichts des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er schon im Verfahren vor dem BFA nicht prozessfähig war. Da seine einstweilige Erwachsenenvertreterin aber die bisherige Verfahrensführung durch den Beschwerdeführer genehmigte, wurden insbesondere die Bevollmächtigung an seine rechtliche Vertretung im behördlichen Verfahren, an die auch der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, sowie die Erhebung der vorliegenden Beschwerde rechtswirksam vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254, mwN). 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG):
§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§46a
Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung): 3.2.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
§ 10Abs. 2 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
- Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i.d.F BGBl. I Nr. 70/2015 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: "
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.2.
- Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. 3.2.
- Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. E
- April 2011, 2011/01/0093).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
- Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche E
- April 2011, 2011/01/0093). Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben zwar zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Es liegen aber keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale zu diesen Verwandten vor, welche über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK in Österreich, wobei die Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und sonstigen Bezugspersonen im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind.Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Österreich leben zwar zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Es liegen aber keine zusätzlichen Abhängigkeitsmerkmale zu diesen Verwandten vor, welche über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK in Österreich, wobei die Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten und sonstigen Bezugspersonen im Rahmen seines Privatlebens zu berücksichtigen sind. 3.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). 3.3.
- Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (siehe neuerlich VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, nunmehr Rn. 12, sowie VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn. 9, jeweils mwN). Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E
- Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E
- Oktober 2012, 2010/22/0136; E
- Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E
- Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E
- September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E
- März 2014, 2013/22/0129; E
- Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E
- Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E
- Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E,
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E
- Jänner 2013, 2011/23/0365). Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wurde (vgl. dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn 9, mwN). In solchen Konstellationen verlieren das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung eines Fremden grundsätzlich verstärkende Umstände an Bedeutung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117).Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die „Zehnjahresgrenze“ nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wurde vergleiche dazu auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn 9, mwN). In solchen Konstellationen verlieren das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung eines Fremden grundsätzlich verstärkende Umstände an Bedeutung vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0117). 3.2.
- Im vorliegenden Fall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 30 Jahren in Österreich befindet und seine Aufenthaltsdauer damit mehr als das Dreifache der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten „Zehnjahresgrenze“ beträgt. Die Integration des Beschwerdeführers ist zwar nicht als sehr ausgeprägt zu bewerten, er verfügt aber über zumindest über gewisse soziale Kontakte in Österreich und kann sich auf Deutsch verständigen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er schwerhörig und dement ist (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0174). Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Integration aufweist.Die Integration des Beschwerdeführers ist zwar nicht als sehr ausgeprägt zu bewerten, er verfügt aber über zumindest über gewisse soziale Kontakte in Österreich und kann sich auf Deutsch verständigen. Zudem ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er schwerhörig und dement ist vergleiche VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0174). Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Integration aufweist. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen in laufender medizinischer Behandlung. Auch wenn eine derartige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein sollte, so ergibt sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt dennoch durch die in Österreich jahrelang durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Fallgegenständlich kann zudem in Anbetracht der schweren kardialen und pulmonalen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seines psychischen Zustands und des Selbstfürsorgedefizits vor dem Hintergrund der Länderinformation zur medizinischen Versorgung in der DR Kongo, wonach insbesondere der Großteil der Bevölkerung nicht hinreichend medizinisch versorgt werden kann, nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mangels Vornahme einer erforderlichen medizinischen Behandlung eintritt.Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen in laufender medizinischer Behandlung. Auch wenn eine derartige ärztliche Versorgung einschließlich der erforderlichen Medikamentation für ihn auch in seinem Heimatstaat zugänglich sein sollte, so ergibt sich nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt dennoch durch die in Österreich jahrelang durchgeführte Behandlung eine Verstärkung des Interesses an einem weiteren Verbleib vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Fallgegenständlich kann zudem in Anbetracht der schweren kardialen und pulmonalen Erkrankung des Beschwerdeführers sowie seines psychischen Zustands und des Selbstfürsorgedefizits vor dem Hintergrund der Länderinformation zur medizinischen Versorgung in der DR Kongo, wonach insbesondere der Großteil der Bevölkerung nicht hinreichend medizinisch versorgt werden kann, nicht ausgeschlossen werden, dass im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands mangels Vornahme einer erforderlichen medizinischen Behandlung eintritt. Selbst wenn familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, etwa in Form noch lebender Geschwister, vorliegen sollten, so treten diese in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedoch in den Hintergrund, zumal das Verfahren nicht ergeben hat, dass der Beschwerdeführer mit diesen in Kontakt stehen würde. Ferner ist bei der Interessenabwägung nach Art. 8 MRK unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustands und des bestehenden Selbstfürsorgedefizits sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat, den er vor mehr als 30 Jahren verließ, ist von erheblichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Sicherung seiner Existenz auszugehen. Fallbezogen liegt auch keine Konstellation vor, in der diese Schwierigkeiten - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind (vgl. VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167, mwN).Ferner ist bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301, mwN). Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, seines Gesundheitszustands und des bestehenden Selbstfürsorgedefizits sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage in seinem Herkunftsstaat, den er vor mehr als 30 Jahren verließ, ist von erheblichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Sicherung seiner Existenz auszugehen. Fallbezogen liegt auch keine Konstellation vor, in der diese Schwierigkeiten - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind vergleiche VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167, mwN). Schließlich wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist dieser Umstand im konkreten Fall nicht geeignet, den mehr als 30 Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers maßgeblich zu relativieren, zumal ihm die fehlende Meldeanschrift – zumindest in letzter Zeit – aufgrund seines geistiges Zustands nicht vorgeworfen werden kann. In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere des über 30-jährigen Aufenthalts, der zu erwartenden Rückkehrsituation und der in Österreich durchgeführten medizinischen Behandlung, war von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen, zumal hinreichende Hinweise auf eine maßgebliche Relativierung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Vm Art. 8 EMRK dar.In Anbetracht sämtlicher Umstände, insbesondere des über 30-jährigen Aufenthalts, der zu erwartenden Rückkehrsituation und der in Österreich durchgeführten medizinischen Behandlung, war von einem Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen, zumal hinreichende Hinweise auf eine maßgebliche Relativierung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Da die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl I Nr 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ 54Abs. 1 Asyl
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ unterscheidet sich von der „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten. Statt wie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“, die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich bei einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor. Es liegt auch keine Ausnahme von der Erfüllungsflicht
§ 9Abs. 5 Int
G vor (insbesondere gibt es kein amtsärztliches Gutachten nach Z 2 leg.cit.). Folglich war dem Beschwerdeführer
§ 55Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen, zumal auch die in § 60 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 AsylG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind.Da der Beschwerdeführer weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat, noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor. Es liegt auch keine Ausnahme von der Erfüllungsflicht
Paragraph 9, Absatz 5, IntG vor (insbesondere gibt es kein amtsärztliches Gutachten nach Ziffer 2, leg.cit.). Folglich war dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen, zumal auch die in Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, AsylG normierten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. – IV. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise):3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für die freiwillige Ausreise): Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht und war eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.Da die Rückkehrentscheidung mit gegenständlichem Erkenntnis für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung des Beschwerdeführers nicht mehr in Betracht und war eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stützen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2265857.1.00