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{'item': 'W207 2258797-1'}

Obsah (8)§ 42Art. 133§ 2§ 29b§ 29§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW207 2258797-1 Spruch, W207 2258797-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.02.2003 stellte das damalige Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass die Beschwerdeführerin ab 11.11.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G angehört, dies mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Diesem Bescheid legte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.01.2003 zugrunde, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkung „Seropositive chronische Polyarthritis“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer III/j/418 der Richtsatzverordnung, sowie eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet.Mit Bescheid vom 24.02.2003 stellte das damalige Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass die Beschwerdeführerin ab 11.11.2002 dem Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört, dies mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Diesem Bescheid legte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 22.01.2003 zugrunde, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkung „Seropositive chronische Polyarthritis“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer III/j/418 der Richtsatzverordnung, sowie eine Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar erachtet. In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 23.04.2003 einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Am 01.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 01.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 02.06.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.05.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Vorgutachten 2022 50% bei PCP; 5/2015 KTEP links; 2003 Arthrodese USG rechts, 2018 Interpositionsarthrodese USG rechts, 9/2021 AS rechtes Sprunggelenk und Schraubenentfernung; Cholecystektomie.Vorgutachten 2022 50% bei PCP; 5 aus 2015, KTEP links; 2003 Arthrodese USG rechts, 2018 Interpositionsarthrodese USG rechts, 9 aus 2021, AS rechtes Sprunggelenk und Schraubenentfernung; Cholecystektomie. Derzeitige Beschwerden: "Stiegen steigen ist erschwert wegen des linken Knies, ohne Stock kann ich nicht gehen. Seit den letzten Eingriffen schmerzt der rechte Fuß, auch die rechte Schulter tut weh." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Klinik XXX 4/2022: Cimzia, Aprednisolon, Pantoloc, Blopress, Dilatrend, Euthyrox, Novalgin, Oleovit.Liste Klinik römisch 30 4/2022: Cimzia, Aprednisolon, Pantoloc, Blopress, Dilatrend, Euthyrox, Novalgin, Oleovit. DD: Hypertonie,Adipositas,KTEP links,Arthodese re Vorfuß. Sozialanamnese: Pflegeassistent, Lebensgemeinschaft Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 2002; Bericht XXX KH 5/2015:Gonarthrosis sin.Vorgutachten 2002; Bericht römisch 30 KH 5/2015:Gonarthrosis sin. PCP Arterielle HypertonieOP: Am 07.05.2015 in Allgemeinanästhesie: Implantation einer Knie- Totalendoprothese GMK MyKnee (Allergieimplantat, zementiert). MRt rechtes Knie 7/2016 KFJ:- Deutlicher Kniegelenkserguss, synoviale Verbreiterung und synoviales EnhancementMRt rechtes Knie 7 aus 2016, KFJ:- Deutlicher Kniegelenkserguss, synoviale Verbreiterung und synoviales Enhancement - Bursitis präpateilaris subcutanea - Kleine Bakerzyste, Verdacht auf Baker-Zysten Ruptur - Chondropathia Grad 2-3 femoropatellar und femorotibial Bericht XXX KH 8/2018: USG-Arthrose rechtsBericht römisch 30 KH 8/2018: USG-Arthrose rechts Arthrose Calcaneocuboid-Gelenk rechts Pseudoarthrose bei St.p. Talonavicular-Arthrodese mit Partialnekrose des Naviculare und Fraktur rechts Arthrose Naviculocuneiforme rechts Exstirpation des teilnekrotischen Naviculare rechts Auflösen der Pseudoexostose rechts Anfrischen der Knochen rechts Interpositionsarthrodese Talocuneiforme sowie Intercuneiforme rechts Arthrodese USG und CC-Gelenk rechts Röntgen XXX 9/2020:Rechts besteht eine hochgradige Omarthrose mit deutlichen Randwülsten Das linke Schultergelenk selbst erscheint dabei unauffällig Röntgen Knie bds.: „ … Links Z. n. Implantation einer KTEP, alle Komponenten in guter Stellung ohne radiologische Lockerungszeichen.Röntgen römisch 30 9/2020:Rechts besteht eine hochgradige Omarthrose mit deutlichen Randwülsten Das linke Schultergelenk selbst erscheint dabei unauffällig Röntgen Knie bds.: „ … Links Z. n. Implantation einer KTEP, alle Komponenten in guter Stellung ohne radiologische Lockerungszeichen. Rechts etwas medial betonte Gonarthrose und Retropatellararthrose. Der Kalkgehalt der dargestellten Skelettabschnitte regulär. Bericht XXX KH 9/2021:Schraubenbruch nach med. Colume Fusion rechtsBericht römisch 30 KH 9/2021:Schraubenbruch nach med. Colume Fusion rechts M19.9 Sek. Arthrose im OSG rechts Artoroskopie oberes Sprunggelenk mit arthroskopischer Osteosynthesematerialentfernung Microfrakturing am Tibiaplafond und der lateralen Talusschulter rechts Röntgen Klinik XXX 1/2022:ERGEBNIS:Röntgen Klinik römisch 30 1/2022:ERGEBNIS: Beide Schultergelenke: Omarthrose mit Humeruskopfhochstand rechts, progredient zur Voruntersuchung. Mäßige Akromioklavikulargelenksarthrose links, inzipient rechts. Links zarte periartikuläre Verkalkungen wie bei Sehnenansatztendinopathie (PHS calcaria). Beide Kniegelenke: Variierende Gonarthrose rechts, tendenziell progredient zur Voruntersuchung. Knie-TEP links ohne übersichtsradiologische Auffälligkeiten. Verdacht auf Kniegelenkserguss links. Mäßige Femoropatellararthrose beidseits. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 118,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 30-0-100 zu links 40-0-170, F 90-0-40 zu links 170-0-50, R bei F0 30-0-45 zu links 40-0-65, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-55, Faustschluß beidseits frei. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-95, R 25-0-10, Kniegelenke 0-0-130 zu links 0-0-115, Sprunggelenke rechts steif zu links 5-0-

  1. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in orthopädischen Schuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, mässig kleinerschrittig und hinkend, aber sicher. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 seropositive chronische Polyarthritis mit Schmerzhaftigkeit und Bewegungseinschränkung in mehreren Gelenken, besonders rechte Schulter, rechte Sprunggelenke; Knieendoprothese links Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Knieendoprothese links ist neu, Fußoperationen rechts mit Versteifungen sind neu. Grunderkrankung unverändert. [X] Dauerzustand
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Gutachterliche Stellungnahme: Im Vordergrund stehen belastungsabhängige Gelenksbeschwerden, die die Mobilität einschränken. Die Gesamtmobilität ist aber ausreichend, um kurze Wegstrecken, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zu bewältigen. Kraft und Koordination sind ausreichend.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 02.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 27.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der sie – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausführte: „[…] Hiermit erhebe ich Einspruch!
  4. Was in dem Gutachten steht, stimmt nur zum Teil, ich kann keinen Fersen und Zehenspitzenstand machen aufgrund der Versteifung meines re. Fußes.
  5. Ich habe seit 2.6.22 eine neue Basistherapie für mein Rheuma das „Rituximab“- dieses setzt teilweise alle Impfungen außer Kraft und erhöht sehr stark meine Infektanfälligkeit insbesondere für Covid-19 extrem, wodurch ich in öffentlichen Verkehrsmitteln einer unzumutbaren starken Gefährdung ausgesetzt bin.
  6. Den Gehweg von zu Hause, mit umsteigen von Zug u. U-Bahn ist für mich extrem anstrengend, da ich in der Früh noch sehr steife Gelenke habe aufgrund meines Rheuma und dies mir schon sehr viel Energie kostet, die ich aber für meine Arbeit als Pflegeassistent in einem Pflegeheim im XXX benötige, da ich ca. 11-12 Stunden Dienste habe. Ich wurde in den letzten drei Jahren die ganze Zeit von meinem Lebensgefährten od. meiner Tochter zur Arbeit gefahren.
  7. Den Gehweg von zu Hause, mit umsteigen von Zug u. U-Bahn ist für mich extrem anstrengend, da ich in der Früh noch sehr steife Gelenke habe aufgrund meines Rheuma und dies mir schon sehr viel Energie kostet, die ich aber für meine Arbeit als Pflegeassistent in einem Pflegeheim im römisch 30 benötige, da ich ca. 11-12 Stunden Dienste habe. Ich wurde in den letzten drei Jahren die ganze Zeit von meinem Lebensgefährten od. meiner Tochter zur Arbeit gefahren. Aus den oben angeführten Gründen ersuche ich sie die Entscheidung zu überdenken. Ich verbleibe mit freundlichem Gruß Name der Beschwerdeführerin“ Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes medizinischen Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 02.06.2022 erstattet hatte, vom 07.07.2022 ein. In dieser Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – führte der beigezogene Gutachter Folgendes aus: „[…] Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie könne keinen Zehenspitzen- und Fersenstand machen wegen der Versteifung des rechten Fußes. Auch habe sie eine neue Rheuma-Basistherapie. Sie habe auch einen beschwerlichen Anmarschweg zum Arbeitsplatz mit ÖVM. Die Leiden sind korrekt eingestuft, das Kalkül ist korrekt. Die Versteifung der rechten Sprunggelenke wurde zwar im Befund erhoben, leider fehlt beim Zehenspitzen/Fersenstand da Wort "links". Das Kalkül ist korrekt, mit orthopädischen Schuhen ist ein kompensierter Gang möglich. Die persönliche Wohn/Anreisesituation zum Arbeitsplatz ist nicht relevant, es ist lediglich die abstrahierte Möglichkeit zu prüfen. Eine erhöhte Infektanfälligkeit durch die Basistherapie mag zwar bestehen, aber mit dem Tragen der vorgeschriebenen Maske besteht kein relevant erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit Covid19 in ÖVM.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2022 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Auch eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen habe keine Änderung erbracht. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 02.06.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 07.07.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b St

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Eingabe vom 22.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.07.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Ich erhebe hiermit Einspruch gegen den Bescheid.

  1. Wenn ich mit den ÖVM in die Arbeit fahren muss habe ich keinen ausreichenden Schutz mehr, da es in Niederösterreich keine Maskenpflicht mehr gibt, und eine Maske nur dann zu 99% schützt, wenn jeder eine trägt, dies wurde von Virologen sehr oft in den Medien berichtet!
  2. Auch mit den linken Fuß ist mir ein Zehenspitzen/ Fersenstand nicht möglich.
  3. Durch die neue Rheuma Therapie „Rituximap" bin ich erhöhter Infektanfälligkeit ausgesetzt, da diese Therapie mein Immunsystem so weit herunterdrosselt, dass auch Impfungen keine ausreichende Wirkung haben. Fachinformation liegt bei.
  4. Es wurden neue Befunde erhoben wegen meiner Erkrankung auch diese liegen bei. M.f.G Name der Beschwerdeführerin“ Die belangte Behörde legte am 29.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023 auf Grundlage der Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2022 wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt: „[…] SACHVERHALT: Gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 12.7.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 27.6.2022, Abl. 54, wird eingewendet, dass der rechte Fuß versteift sei, sie seit
  5. Juni eine neue Basistherapie für Rheuma habe, und diese die Infektanfälligkeit erhöhe. Insbesondere hinsichtlich Covid 19 sei sie extrem in öffentlichen Verkehrsmitteln einer starken Gefährdung ausgesetzt. In der Früh habe sie noch sehr steife Gelenke und der Gehweg von Zuhause bis zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sei daher sehr anstrengend, sie habe 11-12 h Dienst. Sie werde von Mann und ihrer Tochter zur Arbeit gefahren wurden. Am 17.8.2022 wird in Abl. 70 vorgebracht, dass sie in den öffentlichen Verkehrsmitteln keinen ausreichenden Schutz mehr habe, da es keine Maskenpflicht mehr gebe und eine Maske nur dann zu 99 % schütze, wenn jeder eine trage. Auch mit dem linken Fuß sei ein Zehenspitzen-Fersenstand nicht möglich. Durch die neue Therapie mit Rituximab sei sie erhöht infektanfällig, auch Impfungen würden keine ausreichende Wirkung haben. Sie lege neue Befunde bei. Vorgeschichte: Chronische Polyarthritis Erstdiagnose 2001, Behandlung mit Resochin bis 2005, Humira bis 2008, Ebetrexat bis 2009, Enbrel bis 2009, Methotrexat 2015-2019, RoActemra bis 2016 Cimzia bis 2022, ab 6/2022 RituximabChronische Polyarthritis Erstdiagnose 2001, Behandlung mit Resochin bis 2005, Humira bis 2008, Ebetrexat bis 2009, Enbrel bis 2009, Methotrexat 2015-2019, RoActemra bis 2016 Cimzia bis 2022, ab 6 aus 2022, Rituximab 2003 Arthrodese rechtes unteres Sprunggelenk 2015 Knietotalendoprothese links arterielle Hypertonie Hypothyreose Zwischenanamnese 7/2022: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Befunde: Abl. 18-19 Unfallchirurgie XXX 15.5.2015 (Knietotalendoprothese links)Abl. 18-19 Unfallchirurgie römisch 30 15.5.2015 (Knietotalendoprothese links) Abl. 20-24 Orthopädie Krankenhaus XXX 3.8.2015, ambulante RehabilitationAbl. 20-24 Orthopädie Krankenhaus römisch 30 3.8.2015, ambulante Rehabilitation Abl. 25 MRT rechtes Kniegelenk 11.7.2016 (Chondropathie Grad 2-3) Abl. 26 Ambulanz XXX
  6. August 2016 (derzeit Monoarthritis rechtes Knie, Umstellung auf Cimzia, Methotrexat, Folsan weiter)Abl. 26 Ambulanz römisch 30
  7. August 2016 (derzeit Monoarthritis rechtes Knie, Umstellung auf Cimzia, Methotrexat, Folsan weiter) Abl. 27 Operationsbericht 1.8.2018 XXX Krankenhaus (Versteifung unteres Sprunggelenk rechts)Abl. 27 Operationsbericht 1.8.2018 römisch 30 Krankenhaus (Versteifung unteres Sprunggelenk rechts) Abl. 30 Orthopädie XXX Krankenhaus 5.8.2018 (Arthrodese rechtes unteres Sprunggelenk)Abl. 30 Orthopädie römisch 30 Krankenhaus 5.8.2018 (Arthrodese rechtes unteres Sprunggelenk) Abl. 32-34 Sonografie und Röntgen 22.9.2020 (Flüssigkeitsansammlung rechtes Kniegelenk, hochgradige Omarthrose rechts, Knietotalendoprothese links, rechts medialbetonte Gonarthrose, deutlich rheumatoide Arthritis bds. carpal und geringer metacarpal, Polyarthrose im Sinne einer Heberden'sche und Bouchardarthrosen bds.) Abl. 35-36 Orthopädie XXX Krankenhaus 14.9.2021 (Arthroskopie rechtes oberes Sprunggelenk, Osteosynthesematerialentfernung, Mikrofakturierung laterale Talusschulter rechts)Abl. 35-36 Orthopädie römisch 30 Krankenhaus 14.9.2021 (Arthroskopie rechtes oberes Sprunggelenk, Osteosynthesematerialentfernung, Mikrofakturierung laterale Talusschulter rechts) Abl. 37-38 Röntgen beide Kniegelenke und beide Schultergelenke 5.1.2022 (Schulter Gelenkspalt rechts etwas verschmalert, links regulär. Rechtes Knie medialer Gelenkspalt deutlich verschmälert, Knietotalendoprothese mit regulärer Lage der Prothese.) Abl. 39-40 Orthopädie XXX Krankenhaus
  8. Oktober 2018 (Stabilisierung mediale Säule unteres Sprunggelenk, Arthrodese 1.8.2018)Abl. 39-40 Orthopädie römisch 30 Krankenhaus
  9. Oktober 2018 (Stabilisierung mediale Säule unteres Sprunggelenk, Arthrodese 1.8.2018) Abl. 56-59 Abteilung f. Rheumatologie 15.6.2022 (Seropositive rheumatoide Arthritis,
  10. Zyklus Rituximab am 15.6.2022, arterielle Hypertonie, substituierte Hypothyreose, Refluxkrankheit, Zustand nach Covid Infektion 3/2022, rechtes Sprunggelenk 2004 und 2018, Cur 2021, Knietotalendoprothese 2015, Synovektomie linkes Knie 2013)Abl. 56-59 Abteilung f. Rheumatologie 15.6.2022 (Seropositive rheumatoide Arthritis,
  11. Zyklus Rituximab am 15.6.2022, arterielle Hypertonie, substituierte Hypothyreose, Refluxkrankheit, Zustand nach Covid Infektion 3 aus 2022,, rechtes Sprunggelenk 2004 und 2018, Cur 2021, Knietotalendoprothese 2015, Synovektomie linkes Knie 2013) Abl. 71-73 Nuklearmedizin 10.8.2022 PET CT (Protheseninfekt im Bereich des linken Kniegelenks, radiologisch Zeichen einer Lockerung, erhöhter Metabolismus im Bereich der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, dass rechten Mittelfußes und der linken Hand) Nachgereichte Befunde: Keine Sozialanamnese: ledig, eine Tochter, lebt in Lebensgemeinschaft in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Pflegerin, Vollzeit, seit 03/2020 teilweise gearbeitet, 2022 freigestellt bis auf 3 WochenSozialanamnese: ledig, eine Tochter, lebt in Lebensgemeinschaft in Einfamilienhaus Berufsanamnese: Pflegerin, Vollzeit, seit 03 aus 2020, teilweise gearbeitet, 2022 freigestellt bis auf 3 Wochen Medikamente: Blopress, Thyrex, Dilatrend, Thrombo ASS, Seracti 300 mg zweimal täglich, Novalgin 30 gtt. zweimal täglich, Vitamin D und Vitamin K, Multivitamin, Zink, Rituximab Infusionen alle 5-6 Monate Allergien: Nickel Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXX, XXXLaufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 30 , römisch 30 Derzeitige Beschwerden: „Schmerzen habe ich in den Füßen, im rechten Sprunggelenk wurde ich dreimal operiert, versteift, Schrauben wurden entfernt. Schmerzen auch im linken Kniegelenk. Die Gehstrecke ist eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen ist zu anstrengend, werde von meinem Mann oder meiner Tochter mit dem Auto gebracht. Ich habe eine Morgensteifigkeit von einer halben bis einer Dreiviertelstunde. Die Gehzeit beträgt etwa eine Viertelstunde ohne Pause, dann zunehmend Schmerzen. Hergekommen bin ich mit dem Auto, wurde gebracht." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. Größe 174 cm, Gewicht 109 kg, 55a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links: geringgradig verbacken. Gaenslen links positiv, rechts negativ, Handgelenk links geringgradig eingeschränkt, Finger bds. annähernd unauffällig, geringgradig Polyarthrose der Hände, geringgradige Heberden'sche und Bouchardarthrosen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S0/160, F0/140, Rotation geringgradig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke rechts frei, links ggr. eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist fast komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits nicht möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, stabil. Sprunggelenk rechts: geringgradig Valgus, Knickfuß, etwas verbreitert, Längsgewölbe abgeflacht, Sprunggelenk verplumpt, Narben. Sprunggelenk links: geringgradig Knickfuß, Rückfuß zeigt geringgradig Valgus, geringgradig verbreitert. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/100, IR/10/0/35, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/130, Sprunggelenk rechts in Mittelstellung versteift, links eingeschränkt beweglich, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist rechts hinkend, behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME: ad 1) Diagnosenliste 1 Seropositive Chronische Polyarthritis mit funktionellen Auswirkungen mittleren bis fortgeschrittenen Grades 2 arterielle Hypertonie 3 Hypothyreose ad 2) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor: im Bereich der Hüftgelenke liegen geringgradige Funktionseinschränkungen vor, im Bereich der Kniegelenke liegen mittelgradige Funktionseinschränkungen ohne eindeutigen Nachweis einer Lockerung der Knietotalendoprothese links vor, im Bereich der Füße liegt rechts eine Versteifung des unteren Sprunggelenks und links eine mäßige Funktionseinschränkung vor, mäßige funktionelle Einschränkung beider Füße. Erhebliche Komorbiditäten der oberen Extremitäten liegen nicht vor, die mäßige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter verunmöglicht nicht das Erreichen von Haltegriffen. Das Festhalten ist möglich, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremität beidseits, auch unter Beachtung der geringgradigen Polyarthrose der Hände, vorliegt. ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Eine kardiopulmonale Funktionseinschränkungen oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar. ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Nein. ad 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems, welche geeignet wäre, eine nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen, durch objektive medizinische Befunde belegt wird. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar. ad 6) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. ad 7) In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 min, entsprechend einer Entfernung von rund 300-400 m ist möglich, eine erhebliche Funktionseinschränkung, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschweren könnte, ist nicht objektivierbar. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet, das Tragen orthopädischer Schuhe ermöglicht ein Kompensieren der Funktionseinschränkung im Bereich der Sprunggelenke bzw. Füße, sodass eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann. Das Überwinden von Niveauunterschieden, wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Bei langjährigem Bestehen der chronischen Polyarthritis liegen zwar Veränderungen im Bereich der Kniegelenke und Sprunggelenke und Füße vor, jedoch nicht in erheblichem Ausmaß, eine Gehhilfe ist nicht erforderlich. Der Bewegungsumfang im Bereich der Hüftgelenke und Kniegelenk ist jedoch ausreichend, um Niveauunterschieden zu überwinden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich, eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit konnte nicht festgestellt werden. Das Anhalten ist nicht erheblich erschwert, erhebliche Funktionseinschränkungen beider oberer Extremitäten, auch unter Beachtung der mäßigen ausgeprägten Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter und der Hände, konnten nicht festgestellt werden. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt beurteilt werden. Anhand des beobachteten Gangbilds — mit orthopädischen Schuhen ohne Gehhilfe rechts hinkend, behäbig-, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Gesamtmobilität, und der derzeitigen Therapieerfordernis (Novalgin zweimal täglich) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion hinsichtlich der angegebenen Beschwerden ist nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapie, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. ad 8) Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 70 Am 17.8.2022 wird in Abl. 70 vorgebracht, dass sie in den öffentlichen Verkehrsmitteln keinen ausreichenden Schutz mehr habe, da es keine Maskenpflicht mehr gebe und eine Maske nur dann zu 99 % schütze, wenn jeder eine trage. Auch mit dem linken Fuß sei ein Zehenspitzen-Fersenstand nicht möglich. Durch die neue Therapie mit Rituximab sei sie erhöht infektanfällig, auch Impfungen würden keine ausreichende Wirkung haben. Sie lege neue Befunde bei. Dem wird entgegengehalten, dass keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt ist. Es sind keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar, unabhängig vom Tragen der Masken. Dass Zehenspitzen-Fersenstand auch links nicht möglich sei, steht jedoch nicht in Widerspruch zur getroffenen Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. ad 9) Stellungnahme zu Befund Abl. 71-73 Abl. 71-73 Nuklearmedizin 10.8.2022 PET CT (Protheseninfekt im Bereich des linken Kniegelenks, radiologisch Zeichen einer Lockerung, erhöhter Metabolismus im Bereich der rechten Schulter, des rechten Kniegelenks, dass rechten Mittelfußes und der linken Hand) Aktuell liegen jedoch keine sicheren Zeichen einer Lockerung vor, weder aktuelle radiologische/computertomographische noch laborchemische Befunde noch klinische Zeichen einer Lockerung sind objektivierbar. ad 10) Stellungnahme zu einer allfälligen vom/von der angefochtenen Gutachten/Stellungnahme Abl. 46-50, 66 abweichenden Beurteilung keine abweichende Beurteilung. ad 11) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 12) Wurden im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung Befunde vorgelegt, welche der Neuerungsbeschränkung unterliegen? Nein.“ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2023, der belangten Behörde zugestellt am 24.04.2023, der Beschwerdeführerin zugestellt am 27.04.2023, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Mit Schreiben vom 04.05.2023, eingelangt am 09.05.2023, brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde: „[…] ad. 4: Ich habe sehr wohl der Gutachterin mitgeteilt, dass ich in den öffentlichen Verkehrsmitteln Angstzustände, Druck auf der Brust und Panikattacken bekomme aufgrund meines Rheumas. ad. 5: Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Infusion für mein Rheuma „Retuximap“ sehr wohl eine erhöhte Infektanfälligkeit besteht. ad. 8: Es wird auf Punkt 5 verwiesen, außerdem gehöre ich zur Risikogruppe der gefährdeten Personen an, wo bei Ansteckung mit SARS-CoV-2, die einen schweren Verlauf haben können. Ich war seit Beginn von Corona die meiste Zeit von der Arbeit freigestellt. Bitte um Beachtung meiner Stellungnahme. Hochachtungsvoll Unterschrift der Beschwerdeführerin“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 01.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Am 01.03.2022 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in ihrem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

  1. Seropositive chronische Polyarthritis mit funktionellen Auswirkungen mittleren bis fortgeschrittenen Grades;
  2. arterielle Hypertonie;
  3. Hypothyreose. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023, welches im Wesentlichen auch die Beurteilungen in dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.06.2022 samt dessen Ergänzung vom 07.07.2022 bestätigt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 17.11.2022, welches das seitens der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.06.2022 samt dessen Ergänzung vom 07.07.2022 im Wesentlichen bestätigt. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach neuerlicher persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Die im gegenständlichen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschweren, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden wie zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Begründend führte die sachverständige Gutachterin aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen vorliegen. Bei langjährigem Bestehen der chronischen Polyarthritis liegen zwar Veränderungen im Bereich der Knie- und Sprunggelenke sowie der Füße vor. So bestehen im Bereich der Hüftgelenke geringgradige Funktionseinschränkungen, im Bereich der Kniegelenke mittelgradige Funktionseinschränkungen (ohne einen eindeutigen Nachweis einer Lockerung der Knietotalendoprothese), im Bereich des rechten unteren Sprunggelenkes eine Versteifung, im Bereich des linken Sprunggelenkes eine mäßige Funktionseinschränkung und auch im Bereich beider Füße eine mäßige funktionelle Einschränkung. Die Funktionseinschränkungen zeigen sich jedoch nicht in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Insbesondere ist keine Gehhilfe erforderlich und durch das Tragen von orthopädischen Schuhen sind die Funktionseinschränkungen im Bereich der Sprunggelenke bzw. der Füße kompensierbar, sodass eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann. Darüber hinaus ist der Bewegungsumfang im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden. Ein neurologisches Defizit, welches zu einer erheblichen Schwäche führen könnte, ist weder dokumentiert noch anhand der aktuellen Begutachtung objektivierbar. Auch das sichere Bewegen und das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist der Beschwerdeführerin möglich, da weder eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung oder eine Gangunsicherheit noch erhebliche Funktionseinschränkungen im Bereich beider oberer Extremitäten – auch unter Beachtung der mäßigen Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter und der geringgradigen Polyarthrosen im Bereich der Hände – festgestellt werden konnten. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit im Bereich der gesamten oberen Extremitäten beidseits. Anhand des beobachteten Gangbildes, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Gesamtmobilität und des derzeitigen Therapieerfordernisses (Novalgin zweimal täglich) ergibt sich zudem kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnten. Eine Therapierefraktion ist ebenfalls nicht gegeben, da von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten wäre. Auch ist eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems, welche geeignet sein könnte, eine nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen, durch objektive medizinische Befunde nicht belegt und sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte, wie z.B. atypische Pneumonien, anamnestisch erhebbar. Schließlich ist auch eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit nicht objektiviert (und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht) und liegen bei der Beschwerdeführerin auch weder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. Funktionen vor, noch ist eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit objektiviert. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.11.2022 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand adipös. […] Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. […] Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Linkshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter links: geringgradig verbacken. Gaenslen links positiv, rechts negativ, Handgelenk links geringgradig eingeschränkt, Finger bds. annähernd unauffällig, geringgradig Polyarthrose der Hände, geringgradige Heberden'sche und Bouchardarthrosen. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts S0/160, F0/140, Rotation geringgradig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung frei, Handgelenke rechts frei, links ggr. eingeschränkt, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist fast komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits nicht möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, stabil. Sprunggelenk rechts: geringgradig Valgus, Knickfuß, etwas verbreitert, Längsgewölbe abgeflacht, Sprunggelenk verplumpt, Narben. Sprunggelenk links: geringgradig Knickfuß, Rückfuß zeigt geringgradig Valgus, geringgradig verbreitert. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S bds. 0/100, IR/10/0/35, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/130, Sprunggelenk rechts in Mittelstellung versteift, links eingeschränkt beweglich, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, deutlich Hartspann, Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen ohne Gehhilfe, das Gangbild ist rechts hinkend, behäbig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebungen zu den persönlichen Untersuchungen am 25.05.2022 und am 17.11.2022 vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im entsprechenden Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten.Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen – insbesondere im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten – vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebungen zu den persönlichen Untersuchungen am 25.05.2022 und am 17.11.2022 vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht im entsprechenden Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden konnten. Insbesondere trat die Beschwerdeführerin den übereinstimmenden Schlussfolgerungen der beiden im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, wonach der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern (entsprechend einer Gehstrecke von rund 10 Minuten) zumutbar sei, aber auch nicht ausdrücklich entgegen. So brachte sie im Verfahren zwar vor, dass die Gehstrecke eingeschränkt sei. Doch gab sie im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 17.11.2022 selbst an, dass die Gehzeit etwa eine Viertelstunde ohne Pausen betrage, bevor zunehmend Schmerzen auftreten würden. Somit ergibt sich auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, dass ihr das Zurücklegen der geforderten Gehstrecke von 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von 300 bis 400 Metern, möglich ist. Entgegenstehende Befunde wurden im Verfahren nicht in Vorlage gebracht. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren aber vorbringt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere der Gehweg und das Umsteigen im Zusammenhang mit der Anreise zu ihrer Arbeitsstelle, für sie sehr anstrengend sei und sie viel Energie koste, welche sie aber für ihre Arbeit benötige, so ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass diese Umstände für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entscheidungsrelevant sind und somit auch nicht berücksichtigt werden können; diesbezüglich wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Schließlich setzte sich die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 28.02.2023 auch ausreichend nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen auseinander: Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2022 und in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass durch die neue Rheuma-Therapie mit Rituximab eine erhöhte Infektanfälligkeit vorliege und auch Impfungen keine ausreichende Wirkung zeigen würden, wodurch sie in öffentlichen Verkehrsmitteln einer unzumutbar starken Gefährdung ausgesetzt sei. In öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe auch kein ausreichender Schutz mehr, da es keine Maskenpflicht mehr gebe und eine Maske nur dann zu 99 % schütze, wenn jeder eine trage. Dem hielt die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2023 nachvollziehbar entgegen, dass eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems nicht durch objektive medizinische Befunde belegt sei. Es seien keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte, wie z.B. atypische Pneumonien, anamnestisch erhebbar, unabhängig vom Tragen der Maske. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Zwar legte die Beschwerdeführerin im verwaltungsbehördlichen Verfahren ein Patienteninformationsblatt bezüglich der Basistherapie mit Rituximab vor, in der unter anderem ausgeführt wird, dass unter der Therapie ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten (insbesondere der oberen Atemwege) bestehe. Dass sich ein solches erhöhtes allgemeines Risiko für Infektionskrankheiten aber im konkreten Fall der Beschwerdeführerin tatsächlich verwirklicht hätte, und das in einer derartigen Intensität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einem unzumutbaren Maße im Sinne des Vorliegens einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen beeinträchtigen würde, ist anhand dieser Patienteninformation jedoch nicht ausreichend dokumentiert, zumal – wie bereits von der Gutachterin eingehend dargelegt – die Beschwerdeführerin im Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche auf das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems bzw. auf wiederholt außergewöhnliche Infekte hindeuten würde. So wird lediglich in der vorgelegten Ambulanzkarte eines näher genannten Spitals vom 22.08.2016 ein nicht näher bezeichneter Infekt im Juli 2016 beschrieben, welcher mangels Aktualität bzw. aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rheuma-Therapie keine ausreichende Aussagekraft besitzt. Schließlich ist die Beschwerdeführerin den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2023 auch nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere brachte sie keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage, anhand derer das Vorliegen wiederholt auftretender außergewöhnlicher Infekte dokumentiert wäre. In diesem Zusammenhang sei die Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber schließlich darauf hingewiesen, dass selbst wenn die Rheuma-Therapie zu einem – im gegenständlichen Fall nicht durch entsprechende Befunde belegten – erhöhten Infektionsrisiko führen sollte, ein derart erhöhtes Infektionsrisiko nicht jedenfalls einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in einem unzumutbaren Maße beeinträchtigen würde, gleichzuhalten wäre. Mangels eines bei der Beschwerdeführerin belegten, maßgeblich erhöhten Infektionsrisikos vermögen schließlich auch die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.05.2023, wonach sie jener Risikogruppe angehöre, welche im Falle einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem schweren Verlauf zu rechnen hätten, nicht zum Erfolg zu führen. Zudem – dies sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - steht es der Beschwerdeführerin auch frei, ein allfälliges erhöhtes persönliches Infektionsrisiko durch freiwilliges Tragen einer Maske zu reduzieren, auch wenn dies keinen 100%igen Schutz darstellen mag. In Bezug auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Zehenspitzen-/Fersenstand nicht möglich sei, führte die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten vom 28.02.2023 zudem nachvollziehbar aus, dass dieser Umstand nicht im Widerspruch zur getroffenen Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel steht. Insgesamt konnten die von der Beschwerdeführerin im Verfahren eingewendeten, subjektiv empfundenen Funktionseinschränkungen anhand der aktuellen Begutachtung und der vorgelegten Befunde nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, dass der Beschwerdeführerin dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre; dem aktuellen Begutachtungsergebnis widersprechende Befunde wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. So setzte sich die beigezogene Gutachterin auch schlüssig mit dem im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegten PET-CT-Befund einer näher genannten Klinik vom 10.08.2022, in dem ein Protheseninfekt im Bereich der Knie-TEP links mit radiologischen Zeichen einer Lockerung beschrieben wurde, auseinander und führte in diesem Zusammenhang aus, dass weder aktuelle radiologische/computertomographische oder laborchemische Befunde vorliegen würden noch klinische Zeichen einer Lockerung objektiviert seien. Insgesamt würden aktuell keine sicheren Zeichen einer Lockerung vorliegen. In Bezug auf die im Rahmen der Stellungnahme vom 04.05.2023 erstmals eingewendeten Angstzustände und Panikattacken bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist schließlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Leidenszustände im gesamten Verfahren keine fachärztlichen Befunde bzw. Behandlungsdokumentation in Vorlage brachte und somit weder die vorgebrachten Leiden noch eine allfällige diesbezügliche entsprechende Behandlung dokumentiert sind. Schon aus diesem Grund sind die in den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen anführten Voraussetzungen, wonach eine Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 erst nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt, nicht gegeben. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde bzw. der nachfolgenden Stellungnahme auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt – der Beschwerde bzw. der nachfolgenden Stellungnahme auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023, welches auch das von der belangten Behörde eingeholte Vorgutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 02.06.2022 samt dessen Ergänzung vom 07.07.2022 bestätigt. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  6. Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.07.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund gehen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der Anreiseweg zu ihrer Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr anstrengend sei und sie viel Energie koste, welche sie für ihre Arbeit brauche, ins Leere.Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren. Aus diesem Grund sind die Umstände betreffend die mangelnde Infrastruktur oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und können daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Vor diesem Hintergrund gehen die Einwendungen der Beschwerdeführerin, dass der Anreiseweg zu ihrer Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln sehr anstrengend sei und sie viel Energie koste, welche sie für ihre Arbeit brauche, ins Leere. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – aktuell die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im aktuell eingeholten Gutachten wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin – trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen – dennoch das Zurücklegen einer kurzen Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, das Überwinden von Niveauunterschieden und ein ausreichend sicheres Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Abgesehen davon ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Funktionseinschränkungen auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten –

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten – nicht gegeben bzw. belegt. Von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, wäre eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten.Abgesehen davon ist in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Funktionseinschränkungen auch eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen und Kompensationsmöglichkeiten –

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten – nicht gegeben bzw. belegt. Von einer Intensivierung multimodaler konservativer Maßnahmen, insbesondere analgetischer und physikalischer Therapien, wäre eine Beschwerdeerleichterung zu erwarten. Zudem führte die beigezogene Gutachterin in ihrem Gutachten nachvollziehbar aus, dass eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems, welche geeignet wäre, eine nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen, nicht durch objektive medizinische Befunde belegt ist. Insbesondere sind keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte, wie z.B. atypische Pneumonien, anamnestische erhebbar. Schließlich wurden auch in Bezug auf die weiters eingewendeten Angstzustände und Panikattacken keine entsprechenden Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen in Vorlage gebracht. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht substantiiert (und daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten, obwohl sie im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens vom 24.04.2023 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.04.2023 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – in der Beschwerde war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden -, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023 wurde nicht substantiiert bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörs vom 24.04.2023 wurden die Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – in der Beschwerde war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt worden -, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragten in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.02.2023 wurde nicht substantiiert bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2258797.1.00

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