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{'item': 'W220 2264577-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW220 2264577-1 Spruch, W220 2264577-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über den Antrag von XXXX zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über den Antrag von römisch 40 zur Erhebung einer ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 61 Abs. 2 VwGG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, VwGG als verspätet zurückgewiesen. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.04.2023 dem Vertreter der antragstellenden Partei mittels RSb zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 23.05.2023.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. W220 2264577-1/8E, die Beschwerde der antragstellenden Partei als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes für zulässig erklärt. Das genannte Erkenntnis wurde am 11.04.2023 dem Vertreter der antragstellenden Partei mittels RSb zugestellt. Die Revisionsfrist endete daher mit Ablauf des 23.05.2023. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision zwar noch vor Ablauf des 23.05.2023 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde aber erst nach Ablauf dieser Frist - am 01.06.2023 – vom Verwaltungsgerichtshof mittels elektronischer Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der in weiterer Folge am 01.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt, wenn ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH v. 29.01.2015, Zl. Ra 2014/07/0082, mwN, sowie VwGH v. 11.08.2015, Zl. Ro 2015/10/0026). Der Postenlauf geht in diesem Fall zu Lasten des Antragstellers (siehe dazu VwGH v. 09.09.2014, Ra 2014/09/0015). Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 30a Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Revision, die Sie zu erheben beabsichtigen, wäre daher wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2264577.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.