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{'item': 'W222 2252165-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW222 2252165-1 Spruch, W222 2252165-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., V., VI., VII., VIII. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben., römisch acht. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und aufgrund des Antrags von XXXX vom 22.04.2021 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um 2 weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und aufgrund des Antrags von römisch 40 vom 22.04.2021 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um 2 weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 12.08.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 28.08.2014 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“) erstmals niederschriftlich einvernommen. In der Folge wurde der BF einer Altersfeststellung zugeführt. Das Verfahren wurde in der Folge zugelassen („Unbegleiteter Minderjähriger“). Am 18.09.2015 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Durch seine damalige Rechtsvertretung erstattete der BF am 30.09.2015 eine Stellungnahme im Verfahren vor dem BFA. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX .02.2017 erteilt (Spruchpunkt II. und III.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 .02.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Es wurde u.a. ausgeführt, dass der BF angebe, der Volksgruppe der XXXX anzugehören. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden, jedoch sei ein Abschiebehindernis festzustellen gewesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere festgehalten, wegen des innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimat sei die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen und sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal derzeit für den BF eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen sei, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Lebenssituation gerate und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Es wurde u.a. ausgeführt, dass der BF angebe, der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören. Eine asylrelevante Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden, jedoch sei ein Abschiebehindernis festzustellen gewesen. Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde insbesondere festgehalten, wegen des innerstaatlichen Konflikts in seiner Heimat sei die Behörde von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen und sei dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal derzeit für den BF eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne. Ausgehend davon sei mit Blick auf die persönliche Situation des BF zu erkennen sei, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Somalia – bezogen auf das gesamte Staatsgebiet – in eine ausweglose Lebenssituation gerate und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Am 02.01.2017 ersuchte der BF das BFA um Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX .02.2019 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 .02.2019 erteilt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .02.2018 wurde der BF wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .02.2018 wurde der BF wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (280,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Am 15.01.2019 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Am 15.01.2019 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Aktenvermerk des BFA vom 24.01.2019 wurde ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. Das BFA führte am 14.03.2019 eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch. Der BF legte u.a. Integrationsunterlagen vor. Mit Aktenvermerk des BF vom 04.04.2019 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren ein. Es wurde u.a. festgehalten, dass ein Endigungsgrund nicht vorliege bzw. sei nicht hervorgekommen, da die Lage in Somalia sich seit der letzten Verlängerung im April 2017 nicht wesentlich geändert habe. Weiters verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Mogadischu. Die begangene Straftat stelle kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar.Mit Aktenvermerk des BF vom 04.04.2019 stellte das BFA das Aberkennungsverfahren ein. Es wurde u.a. festgehalten, dass ein Endigungsgrund nicht vorliege bzw. sei nicht hervorgekommen, da die Lage in Somalia sich seit der letzten Verlängerung im April 2017 nicht wesentlich geändert habe. Weiters verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Mogadischu. Die begangene Straftat stelle kein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB dar. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX .02.2021 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 .02.2021 erteilt. Mit Aktenvermerk des BF vom 06.05.2019 wurde aufgrund einer einlangenden Verständigung einer Staatsanwaltschaft ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet (Vorliegen von Anhaltspunkten, dass der subsidiär Schutzberechtigte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2019 wurde der BF wegen § 15 StGB § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2019 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 24.06.2019 u.a. fest, dass ein Endigungsgrund nicht vorliege bzw. nicht hervorgekommen sei, da sich die Lage in Somalia seit der letzten Verlängerung bzw. seit dem letzten Aktenvermerk vom 04.04.2019 noch nicht wesentlich geändert habe. Weiters verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Mogadischu. Die begangene Straftat stelle kein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB dar.Das BFA hielt mit Aktenvermerk vom 24.06.2019 u.a. fest, dass ein Endigungsgrund nicht vorliege bzw. nicht hervorgekommen sei, da sich die Lage in Somalia seit der letzten Verlängerung bzw. seit dem letzten Aktenvermerk vom 04.04.2019 noch nicht wesentlich geändert habe. Weiters verfüge der BF über keine Familienangehörigen in Mogadischu. Die begangene Straftat stelle kein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB dar. In einem Aktenvermerk vom 05.06.2020 hielt das BFA u.a. fest, dass aufgrund der Behörde zugegangenen Informationen hinsichtlich einer Meldung einer LPD die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Bei der betreffenden Amtshandlung handle es sich um eine Anzeige wegen eines Vergehens nach § 127 StGB (Versuch) und § 125 StGB und stelle dies kein besonders schweres Verbrechen dar. Ein Endigungsgrund sei aufgrund derzeit noch nicht aktuelleren Länderinformationsberichten nicht hervorgekommen.In einem Aktenvermerk vom 05.06.2020 hielt das BFA u.a. fest, dass aufgrund der Behörde zugegangenen Informationen hinsichtlich einer Meldung einer LPD die Gründe für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Bei der betreffenden Amtshandlung handle es sich um eine Anzeige wegen eines Vergehens nach Paragraph 127, StGB (Versuch) und Paragraph 125, StGB und stelle dies kein besonders schweres Verbrechen dar. Ein Endigungsgrund sei aufgrund derzeit noch nicht aktuelleren Länderinformationsberichten nicht hervorgekommen. Am 22.04.2021 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Am 22.04.2021 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit Aktenvermerk des BFA vom 03.05.2021 wurde ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat eingeleitet. Am 11.11.2021 wurde der BF vor dem BFA im Wege einer Videoeinvernahme mit einer Justizanstalt unter Beziehung einer Dolmetscherin für Somalisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an: „[ … ] F: Sehen und hören Sie mich und die Dolmetscherin einwandfrei? A: Ja ich sehe und höre beide sehr gut. V: Sie werden angewiesen, im bei Auftreten von Übertragungsproblemen sofort einen Einwand zu erheben! Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von sonstigen Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde und das Protokoll stimmt. A: Ich werde das bei Bedarf machen. [ … ] F: Haben Sie diese Belehrung verstanden? Möchten Sie dazu noch etwas ergänzen oder haben Sie Fragen? A: Ja ich habe es verstanden. F: Fühlen Sie sich in der Lage die heutige Einvernahme durchzuführen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente? A: In der Früh und am Abend nehme ich Schlaftabletten. F: Nehmen Sie regelmäßig Drogen oder Alkohol zu sich? A: Ich habe früher oft Alkohol getrunken, jetzt in der Haft nicht. F: Sind Sie bereits an Covid19 erkrankt? A: Nein. F: Wurden Sie bereits gegen Covid19 geimpft? A: Ja, ich bin einmal geimpft. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde und das Protokoll stimmt. A: Ok, ich habe das verstanden. F: Welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? A: Ich spreche Somalisch als meine Muttersprache und ein bisschen Englisch und Arabisch. F: Auf welchem Niveau sind Ihre Deutschkenntnisse? A: Ich habe die Prüfung für B1 nicht bestanden, mir wurde gesagt, dass ich wiederholen soll. A2 habe ich bestanden. F: Besitzen Sie Dokumente von Ihrem Herkunftsstaat? A: Nein. F: Haben Sie sich um einen Reisepass gekümmert? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich war noch sehr jung als ich das Land verlassen habe, erst mit 18 bekommt man einen Reisepass. F: Seit wann leben Sie in Österreich? A: Seit August

  1. F: Haben Sie seit diesem Zeitpunkt Österreich verlassen? A: Nein, ich war die ganze Zeit in Österreich. Befragt gebe ich an, dass ich seitdem nicht mehr in Somalia war. F: Was haben Sie in Österreich bereits alles beruflich gemacht? A: Ich habe in der Verpackung gearbeitet, dort wurden Kekse eingepackt. Das war im Jahr
  2. F: Wovon lebten Sie bevor Sie inhaftiert wurden? A: Ich habe in einem Obdachlosenheim gelebt. Ich war oft bei der XXXX . A: Ich habe in einem Obdachlosenheim gelebt. Ich war oft bei der römisch 40 . F: Fassen Sie bitte Ihre Wohnverhältnisse sowie Ihren finanziellen Verhältnissen zusammen. A: Ich habe kein Einkommen, ich habe von der XXXX gelebt. Ich werde die Organisation „ XXXX “ um eine Unterkunft fragen. A: Ich habe kein Einkommen, ich habe von der römisch 40 gelebt. Ich werde die Organisation „ römisch 40 “ um eine Unterkunft fragen. F: Sind Sie verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte in Österreich? A: Nein. F: Wie gestaltet sich Ihr Privatleben in Österreich? Sind Sie Mitglied in Vereinen? A: Ich bin nirgends Mitglied, ich war obdachlos und habe nichts gemacht. F: Gibt es Verwandte in Somalia? A: Ja, meine Mutter und Geschwister, also damit meine ich zwei Schwestern und drei Brüder. F: Wo genau leben diese? A: Mir wurde gesagt, sie sind in Äthiopien, aber ich weiß nicht wo sie sich aufhalten. F: Wann war der letzte Kontakt? A: Einmal letztes Jahr über das Telefon. Befragt gebe ich an, dass sie mir damals sagten, dass sie in Äthiopien irgendwo am Land wären. F: Haben Sie Kontakt zu Freunden oder anderen Personen in Somalia Kontakt? A: Nein. F: Warum haben Sie nur so selten Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? A: Weil ein Bekannter von mir, der in Äthiopien lebt, den Kontakt hergestellt hat, sie haben keine eigene Nummer bzw. Telefon. Dieser Bekannte lebt in der Stadt und hat sein Handy zu ihnen gebracht. F: Wo genau in Somalia lebten Sie, bevor Sie nach Österreich kamen? A: In Mogadischu. F: Wissen Sie, weshalb Ihre Familienmitglieder nun in Äthiopien leben? A: Weil sie Angst haben und deshalb mussten sie gehen, sie wollten in Sicherheit sein. F: Warum haben Sie damals Somalia verlassen? A: Mir wurde mit dem Tod gedroht, deshalb bin ich geflüchtet. F: Von wem wurden Sie bedroht? A: Von den Al-Shabaab. F: Und warum? A: Sie haben gewaltsam die Stadt beherrscht, sie hatten die Macht. Sie haben getötet wenn sie wollen. F: Haben Sie sich informiert, wie die Lage für Sie aussehen würden, im Falle der Rückkehr nach Mogadischu? A: Wenn ich zurückkehre, werde ich getötet. F: Warum und von wem? A: Ich habe mich mit einem jungen Mann damals gestritten, wir haben gerauft und uns gegenseitig geschlagen. Seine Brüder wollten mich dann umbringen. V: Hatten Sie nun Angst vor der Al-Shabaab oder vor den Brüdern des jungen Mannes? A: Von seinen Brüdern hatte ich Angst und das Land selbst ist nicht sicher wegen der vielen Anschläge. F: Welchem Stamm gehören Sie an? A: Dem Stamm der XXXX . A: Dem Stamm der römisch 40 . F: Können Sie Ihren Clan genauer schildern? A: Der Unterclan ist der XXXX . A: Der Unterclan ist der römisch 40 . F: Wovon lebten Sie, bevor Sie Somalia verließen? A: Ich habe gearbeitet, also ich habe die Schule besucht und gleichzeitig gearbeitet. Befragt gebe ich an, dass ich als Schuhputzer tätig war. V: Ihnen wurde der Status aus folgenden Gründen zuerkannt: Wegen des innerstaatlichen Konfliktes in Ihrer Heimat, ging die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung durch diesen Konflikt aus. Sie waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch minderjährig. Mittlerweile sind sie volljährig und hat sich die Sicherheitslage in Mogadischu seit dem Jahr 2016 deutlich gebessert. Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Abs. 18). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021). Heute hingegen ist Mogadischu unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 2.2021, S. 1f). Generell hat sich die Lage für die Zivilbevölkerung in den vergangenen Jahren aber verbessert (FIS 7.8.2020, S. 4). Die Regierung unternimmt einiges, um die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. So wurden etwa 20 zusätzliche Checkpoints errichtet und im Zeitraum November 2019 bis Jänner 2020 190 gezielte Sicherheitsoperationen durchgeführt (UNSC 13.2.2020, Absatz 18,). Die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu haben sich verbessert, sie können nunmehr Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte (FIS 7.8.2020, S. 20). Im Jahr 2019 hat die Einrichtung neuer Checkpoints, die Besetzung dieser Kontrollpunkte mit frischen Truppen, die regelmäßigere Auszahlung des Soldes und die Rotation der Mannschaften zur Moral und Effizienz der Sicherheitskräfte und damit zur Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu beigetragen. Al Shabaab kann weniger Material und Operateure nach Mogadischu schleusen (FIS 7.8.2020, S. 9f). Die Checkpoints haben also die Sicherheit verbessert (BMLV 25.2.2021). Zudem besteht derzeit nicht mehr eine derart enorme Dürre, wie bei der Zuerkennung im Jahr
  3. Derzeit herrschen milde bis moderate Dürrebedingungen. Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Was spricht nun gegen eine Rückkehr? A: Die Al-Shabaab sind noch immer an der Macht. Tagtäglich passieren Anschläge und Menschen werden getötet, ich habe Angst um mein Leben. V: Ihnen wird die Möglichkeit eingeräumt, in diese aktuellen Länderfeststellungen (das sind vor allem objektivierte Berichte diverser EU-Behörden oder Behörden von EU Ländern oder auch anderen kompetenten Stellen wie NGOs) des BFA zum Herkunftsstaat Einsicht und schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie, dass Ihnen die Länderfeststellungen heute in die Justizanstalt übermittelt werden? A: Ja, bitte. Anmerkung: Ihnen wird eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Die Länderberichte werden nach Abschluss des Verfahrens an sie per Mail übermittelt. F: Haben Sie einen Vertreter für Ihr Verfahren? A: Nein. F: Sie haben mehrere Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex von den letzten Jahren, unter anderem auch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz oder Sachbeschädigung, Körperverletzung, Diebstahl. Zuletzt haben Sie auch einen Polizeibeamten wüst beschimpft und bespuckt und sich aggressiv verhalten. Gemäß Art 2 der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen werden, unterwirft? Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich, wo Sie als Flüchtling aufgenommen wurden?F: Sie haben mehrere Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex von den letzten Jahren, unter anderem auch Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz oder Sachbeschädigung, Körperverletzung, Diebstahl. Zuletzt haben Sie auch einen Polizeibeamten wüst beschimpft und bespuckt und sich aggressiv verhalten. Gemäß Artikel 2, der Genfer Flüchtlingskonvention hat jeder Flüchtling gegenüber dem Lande, wo er sich aufhält, Pflichten, die insbesondere darin bestehen, dass er sich dessen Gesetzen und Verordnungen sowie den Maßnahmen, die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung getroffen werden, unterwirft? Was sagen Sie zu Ihrem Verhalten in Österreich, wo Sie als Flüchtling aufgenommen wurden? A: Ich habe diese Straftaten begangen, aber ich werde das nie wieder machen. V: Das haben Sie bei der letzten Einvernahme bereits angegeben. Wie kann die Behörde davon ausgehen, dass von Ihnen keine Gefahr mehr ausgeht? A: Ich werde versuchen mich an die österreichischen Gesetze zu halten und keine Straftaten mehr begehen. V: Es erfolgen weitere Ermittlungen zu Ihrem Fall. Sollte dazu Ihre Anwesenheit erforderlich sein, werden Sie verständigt oder nochmals einvernommen, andernfalls gilt der gesamte Sachverhalt als geklärt und werden Sie einen Bescheid zu diesen Sachverhalten erhalten. Gleichzeitig wird Ihnen eine Rechtsberatung zugewiesen. A: Ich habe verstanden. V: Sie werden abermals darüber in Kenntnis gesetzt, dass Sie, sollten Sie aus der Haft entlassen werden, sich um eine offizielle Meldeadresse kümmern müssen. Sollten Sie über keine Meldeadresse verfügen, werden Schriftstücke bei der Behörde hinterlegt und erlangen dadurch auch Rechtskraft. Sollten Sie obdachlos sein, müssen Sie ebenfalls eine Obdachlosenmeldung durchführen, ansonsten Ihnen keine Schriftstücke oder Bescheide zugestellt werden können. Haben Sie das verstanden? A: Ja, ich habe das verstanden. F: Möchten Sie noch etwas vorbringen? A: Nein, ich habe keine Fragen oder Ergänzungen mehr. [ … ]“ Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .11.2021 wurde der BF wegen § 127 StGB; § 125 StGB; § 15 StGB §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB; § 15 StGB § 269 Abs. 1
  4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Des Weiteren wurde die mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .11.2021 wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB; Paragraph 125, StGB; Paragraph 15, StGB Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB; Paragraph 15, StGB Paragraph 269, Absatz eins,
  5. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei sechs Monate bedingt für eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Des Weiteren wurde die mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde der dem BF mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) sowie dem BF die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Des Weiteren wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Der Antrag vom 22.04.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der dem BF mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF die mit Bescheid vom römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag vom 22.04.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Außerdem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aufgrund der damaligen Länderfeststellungen im Fall des BF insofern eine Rückkehrgefährdung ergeben hätte, da zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der in Somalia herrschenden allgemeinen Lage noch von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach seiner Rückkehr in seine Heimat Somalia ausgegangen werden habe müssen, zumal er ob der vorherrschenden Dürre und seiner damaligen Minderjährigkeit seine Existenz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend sichern hätte können. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen. Eine wirtschaftlich aussichtslose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Letztlich würden auch keine lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden demgemäß nicht mehr vorliegen, weswegen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 spruchgemäß abzuerkennen gewesen sei. Dementsprechend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen und sei der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen. Ein Sachverhalt, der die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG erfordere, sei nicht hervorgekommen und ergebe sich u.a. aufgrund der schwach ausgeprägten Integration im Bundesgebiet und Straffälligkeit des BF die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Aberkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei auch das Einreiseverbot in der im Spruch angegeben Dauer zu erlassen gewesen.In der Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich aufgrund der damaligen Länderfeststellungen im Fall des BF insofern eine Rückkehrgefährdung ergeben hätte, da zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der in Somalia herrschenden allgemeinen Lage noch von einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzenden Situation nach seiner Rückkehr in seine Heimat Somalia ausgegangen werden habe müssen, zumal er ob der vorherrschenden Dürre und seiner damaligen Minderjährigkeit seine Existenz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend sichern hätte können. Die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigten geführt hätten, würden nicht mehr vorliegen. Eine wirtschaftlich aussichtslose Situation könne anhand der aktuellen Versorgungslage und dem mittlerweile eingetretenen Ende der Dürresituation nicht mehr angenommen werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Letztlich würden auch keine lebensbedrohenden oder schweren Erkrankungen vorliegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten würden demgemäß nicht mehr vorliegen, weswegen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 spruchgemäß abzuerkennen gewesen sei. Dementsprechend sei dem BF auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen und sei der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung abzuweisen gewesen. Ein Sachverhalt, der die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG erfordere, sei nicht hervorgekommen und ergebe sich u.a. aufgrund der schwach ausgeprägten Integration im Bundesgebiet und Straffälligkeit des BF die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Aberkennung des subsidiären Schutzes maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien. Aufgrund der Straffälligkeit des BF sei auch das Einreiseverbot in der im Spruch angegeben Dauer zu erlassen gewesen. Dagegen erhob der BF fristgerecht durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt langten am 28.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der BF erstattete durch seine Rechtsvertretung am 24.01.2023 eine Stellungnahme. Am 27.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für Somalisch sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA ist erschienen. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (OZ 12). Der Vertreter des BFA legte folgende Unterlagen vor: - AJ-Web Auskunftsverfahren betreffend den BF (Beilage 1) - Strafregisterauszug und Auszug aus dem kriminalpolizeilichen Aktenindex (Beilage 2) Mit Schriftsatz vom 17.02.2023 erstattete der BF durch seine Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme und legte folgende Beweismittel vor: - Lohnzettel XXXX , August bis November 2022- Lohnzettel römisch 40 , August bis November 2022 - Dienstvertrag XXXX - Dienstvertrag römisch 40 - Kündigungsschreiben XXXX - Kündigungsschreiben römisch 40 - Schreiben vom AMS - Bezirksgericht XXXX , Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung, XXXX .01.2023- Bezirksgericht römisch 40 , Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung, römisch 40 .01.2023 - Staatsanwaltschaft XXXX , E-Mail-Nachricht vom XXXX .01.2023- Staatsanwaltschaft römisch 40 , E-Mail-Nachricht vom römisch 40 .01.2023 - Geschäftsbericht der XXXX 2020- Geschäftsbericht der römisch 40 2020 Am 27.02.2023 wurde (abermals) der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .01.2023 vorgelegt.Am 27.02.2023 wurde (abermals) der Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .01.2023 vorgelegt. Am 28.02.2023 erstattete das BFA eine Stellungnahme. Am 03.03.2023 legte die Rechtsvertretung des BF die Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX der/des Beschuldigten vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG vom XXXX .11.2022 vor.Am 03.03.2023 legte die Rechtsvertretung des BF die Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 der/des Beschuldigten vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vom römisch 40 .11.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der XXXX an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Nach eigenen Angaben spricht er des Weiteren ein bisschen Englisch und Arabisch. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden.Der BF ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Nach eigenen Angaben spricht er des Weiteren ein bisschen Englisch und Arabisch. Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Er ist ledig und hat keine Kinder. Nach eigenen Angaben wurde er in XXXX , Mittel-Shabelle geboren. Vor seiner Ausreise aus Somalia lebte er seinen Angaben zufolge in Mogadischu, wo er auch die Schule besucht hat und (als Minderjähriger) als Schuhputzer gearbeitet hat.Nach eigenen Angaben wurde er in römisch 40 , Mittel-Shabelle geboren. Vor seiner Ausreise aus Somalia lebte er seinen Angaben zufolge in Mogadischu, wo er auch die Schule besucht hat und (als Minderjähriger) als Schuhputzer gearbeitet hat. Sein Vater ist seinen Angaben nach verstorben. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise lebte der BF mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen in Mogadischu. Seine Kernfamilie lebt derzeit seinen Angaben nach in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Er steht mit seinen Angehörigen in Äthiopien in Kontakt. In Somalia halten sich nach Angaben des BF ein Onkel und eine Tante des BF außerhalb von Mogadischu in einem Flüchtlingslager auf. Der BF hat Somalia als Minderjähriger verlassen und stellte am 12.08.2014 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .02.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. In der Strafbemessung wurden das Alter unter 21 Jahren sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, und kein Umstand als erschwerend gewertet.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .02.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu EUR 4,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 35 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. In der Strafbemessung wurden das Alter unter 21 Jahren sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd, und kein Umstand als erschwerend gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .11.2017, wenn auch nur fahrlässig, in XXXX eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .11.2017, wenn auch nur fahrlässig, in römisch 40 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen hat. Hinsichtlich der ersten Verurteilung erfolgte eine bedingte Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe am XXXX .11.2019 (Probezeit 3 Jahre).Hinsichtlich der ersten Verurteilung erfolgte eine bedingte Entlassung aus der Ersatzfreiheitsstrafe am römisch 40 .11.2019 (Probezeit 3 Jahre). Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15, § 27 Abs. 2a SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre). In der Strafbemessung wurden die Tatbegehung vor Vollendung des
  7. Lebensjahres sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe sowie die Tatbegehung bei offenem Strafvollzug als erschwerend gewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2019 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15,, Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt (Probezeit 3 Jahre). In der Strafbemessung wurden die Tatbegehung vor Vollendung des
  8. Lebensjahres sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe sowie die Tatbegehung bei offenem Strafvollzug als erschwerend gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF (sowie ein Mitangeklagter) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am XXXX .04.2019 in XXXX , vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC), ca. zehn Gramm brutto Marihuana, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am XXXX im Bereich des Lokals „ XXXX “, öffentlich gegen Entgelt einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht hat.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF (sowie ein Mitangeklagter) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) am römisch 40 .04.2019 in römisch 40 , vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Marihuana (Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC), ca. zehn Gramm brutto Marihuana, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am römisch 40 im Bereich des Lokals „ römisch 40 “, öffentlich gegen Entgelt einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht hat. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .11.2021 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahre, verurteilt. Des Weiteren wurde die mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Von einem Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX .12.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX .02.2018 wurde abgesehen. In der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis sowie der Versuch in zwei Punkten als mildernd, das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen beruhend auf der gleichen schädlichen Neigung als erschwerend gewertet.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .11.2021 wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahre, verurteilt. Des Weiteren wurde die mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2019 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Von einem Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichtes vom römisch 40 .12.2019 gewährten bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Urteil eines Bezirksgerichtes vom römisch 40 .02.2018 wurde abgesehen. In der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis sowie der Versuch in zwei Punkten als mildernd, das Zusammentreffen von vier Vergehen sowie zwei einschlägige Vorstrafen beruhend auf der gleichen schädlichen Neigung als erschwerend gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX .10.2021 in XXXX einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar einen genannten Beamten an seiner Anhaltung, indem er mit dem Fuß in Richtung dessen Knie trat, und einen weiteren genannten Beamten an seiner Verbringung in den Arrestantenwagen, indem er mit dem Kopf in Richtung des Kopfes des weiteren genannten Beamten stieß. Des Weiteren hat er einen Beamten wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich dessen Anhaltung bzw. Verbringung in den Arrestantenwagen, durch die bereits beschriebene Tathandlung versucht, am Körper zu verletzen. Weiters lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am XXXX .05.2020 in XXXX fremde Sachen, und zwar Obst, Lebensmittel und Getränke in der XXXX -Tankstelle, indem er diese auf den Boden warf bzw. ausleerte, beschädigt und zerstört hat und dadurch einen Schaden in der Höhe von EUR 3,90 verursacht hat. Ferner hat er fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 4,45 Gewahrsamsträgern der XXXX -Tankstelle mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 .10.2021 in römisch 40 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht hat, und zwar einen genannten Beamten an seiner Anhaltung, indem er mit dem Fuß in Richtung dessen Knie trat, und einen weiteren genannten Beamten an seiner Verbringung in den Arrestantenwagen, indem er mit dem Kopf in Richtung des Kopfes des weiteren genannten Beamten stieß. Des Weiteren hat er einen Beamten wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, nämlich dessen Anhaltung bzw. Verbringung in den Arrestantenwagen, durch die bereits beschriebene Tathandlung versucht, am Körper zu verletzen. Weiters lag der Verurteilung zugrunde, dass der BF am römisch 40 .05.2020 in römisch 40 fremde Sachen, und zwar Obst, Lebensmittel und Getränke in der römisch 40 -Tankstelle, indem er diese auf den Boden warf bzw. ausleerte, beschädigt und zerstört hat und dadurch einen Schaden in der Höhe von EUR 3,90 verursacht hat. Ferner hat er fremde bewegliche Sachen, und zwar Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 4,45 Gewahrsamsträgern der römisch 40 -Tankstelle mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF hat hinsichtlich der dritten Verurteilung (Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .11.2021) den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe am XXXX .01.2022 verbüßt und wurde am XXXX .02.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus der strafgerichtlichen Freiheitsstrafe entlassen (widerrufene Strafnachsicht betreffend die zweite strafgerichtliche Verurteilung [Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX .05.2019]).Der BF hat hinsichtlich der dritten Verurteilung (Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .11.2021) den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe am römisch 40 .01.2022 verbüßt und wurde am römisch 40 .02.2022 bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren aus der strafgerichtlichen Freiheitsstrafe entlassen (widerrufene Strafnachsicht betreffend die zweite strafgerichtliche Verurteilung [Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 .05.2019]). Der BF erkennt grundsätzlich sein gesetztes Fehlverhalten und zeigt hinsichtlich seiner Taten Reue. Weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister nicht auf. Der BF beging in der Vergangenheit Verwaltungsübertretungen nach dem SPG, WLSG, Covid-19-Maßnahmengesetz, MeldeG sowie RGG. Zuletzt wurde er mit Strafverfügung einer LPD vom XXXX .08.2022 wegen der § 82 Abs. 1 SPG, § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG sowie § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG bestraft.Der BF beging in der Vergangenheit Verwaltungsübertretungen nach dem SPG, WLSG, Covid-19-Maßnahmengesetz, MeldeG sowie RGG. Zuletzt wurde er mit Strafverfügung einer LPD vom römisch 40 .08.2022 wegen der Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WLSG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WLSG bestraft. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Bundesgebiet wohnt er im XXXX vom XXXX .Im Bundesgebiet wohnt er im römisch 40 vom römisch 40 . Der BF ist arbeitslos und befindet sich auf Arbeitssuche. Zuletzt war er von August bis Dezember 2022 als Arbeiter (Verrichtung von manuellen Tätigkeiten im Bereich des Projektes XXXX ), nämlich im Bereich der Verpackung, tätig. In der Vergangenheit hat er an u.a. an einem Demokratieworkshop, Basisbildungskurse sowie Sprachkurse teilgenommen.Der BF ist arbeitslos und befindet sich auf Arbeitssuche. Zuletzt war er von August bis Dezember 2022 als Arbeiter (Verrichtung von manuellen Tätigkeiten im Bereich des Projektes römisch 40 ), nämlich im Bereich der Verpackung, tätig. In der Vergangenheit hat er an u.a. an einem Demokratieworkshop, Basisbildungskurse sowie Sprachkurse teilgenommen. In Österreich hat er keine Familienangehörigen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde u.a. dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX .02.2017 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde u.a. dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 .02.2017 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX .02.2019 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 .02.2019 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum XXXX .02.2021 erteilt.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 .02.2021 erteilt. Am 22.04.2021 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.Am 22.04.2021 stellte der BF abermals einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX wurde u.a. der dem BF mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, dem BF die mit Bescheid vom XXXX erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und der Antrag vom 22.04.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde u.a. der dem BF mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, dem BF die mit Bescheid vom römisch 40 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und der Antrag vom 22.04.2021 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der aktuellen allgemeinen Lage (insbesondere der Versorgungslage) in Somalia haben sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung bzw. Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht wesentlich und nachhaltig zugunsten des BF verbessert. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist nicht eingetreten. Zur relevanten Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt (Auszüge aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation, Version 4, 27.07.2022): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 25.07.2022 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2022). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S. 6). PGN 12.2021 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022 ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007147/190423300.pdf, Zugriff 18.5.2022 ● PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022 SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt instabil (BS 2022, S. 38) bzw. volatil, mit durchschnittlich 236 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat. Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und AMISOM. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 3.2020, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 3.2020, S. 2). AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).AMISOM hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete. Allerdings konnten trotz internationaler Unterstützung kaum weitere territoriale Gewinne verzeichnet werden (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und AMISOM können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 19.7.2022; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 19.7.2022; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich in den nächsten Jahren nichts ändern (BMLV 19.7.2022). Zudem ist die Regierung zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vgl. CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6).Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 19.7.2022; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagniert seit mehreren Jahren (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hat die vergangenen vier Jahre damit zugebracht, einen Krieg gegen den Föderalismus, politischen Pluralismus und demokratische Normen zu führen – aber nicht gegen al Shabaab. Die Gruppe ist heute stärker denn je und hat 2021 aggressiv expandiert (Bryden 8.11.2021). Dabei sah sich al Shabaab schon zuvor durch den Abzug der USA und einen Teilabzug äthiopischer Kräfte gestärkt (ICG 16.4.2021). Danach hat sie die große politische Unsicherheit und die damit verbundenen Spannungen genutzt, um das Tempo ihrer Aktivitäten in Mogadischu und in den Bundesstaaten auch mittel- und langfristig aufrechterhalten zu können (UNSC 6.10.2021; vergleiche CFR 19.5.2021). Die Regierung unter Präsident Farmaajo hatte den Kampf gegen al Shabaab aufgeben, und immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Al Shabaab gewinnt an Boden (TNYT 14.4.2021) und konnte im Jahr 2021 in Gebiete vordringen, die bis dahin als geschützt gegolten hatten - etwa in den Nordwesten von Galmudug und in die zuvor friedliche Küstenzone nordwestlich von Mogadischu in Middle Shabelle (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vgl. TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021).Auch der Konflikt zwischen der Bundesregierung und einzelnen Bundesstaaten wurde immer wieder gewaltsam ausgetragen (BS 2022, S. 37). Im April 2021 ist es in Mogadischu zu Kampfhandlungen gekommen (BBC 31.5.2021; vergleiche TNH 20.5.2021). Auch im September 2021 war die Situation in Mogadischu höchst angespannt (ICG 14.9.2021). Der Zusammenhalt von Bundesregierung und Bundesstaaten wäre notwendig, weil al Shabaab die Fähigkeit besitzt, Brüche zwischen Bundes- und Regionalregierungen auszunutzen (UNSC 6.10.2021). Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado II in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021).Die Operation Badbaado – 2019 zur Sicherung der westlichen Zugänge zu Mogadischu begonnen - hat sich totgelaufen und wurde nach der Einnahme von Janaale im März 2020 nicht weiterverfolgt. Sie hat lediglich einige unzusammenhängende Vorposten zwischen Mogadischu und Janaale hinterlassen, deren Zwischengebiete von al Shabaab kontrolliert werden (BMLV 19.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021; Robinson 27.1.2022). Die als Folgeoperation geplante Operation Badbaado römisch zwei in Middle Shabelle ist de facto nie angelaufen (Robinson 27.1.2022). Seit Badbaado ist es zu keinem geplanten offensiven Vorgehen gegen al Shabaab mehr gekommen (BMLV 7.7.2022). Ein weiteres Zurückdrängen von al Shabaab durch ATMIS kann ohne Beteiligung der Truppen der Bundesregierung nicht erwartet werden (BMLV 19.7.2022). Die Fähigkeit, mittlerweile auch die am sichersten eingestuften Ziele angreifen zu können, verdeutlicht dies umso mehr (JF 18.6.2021). Die Bundesarmee ist teils nicht in der Lage, FOBs (Forward Operating Base) zu halten. Mehrfach hat al Shabaab erfolgreich FOBs der Bundesarmee angegriffen und überwältigt. Derartige Operationen sind mittlerweile für al Shabaab die wichtigste Quelle an militärischem Nachschub (Sahan 26.8.2021). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Mit Antritt von Präsident Hassan Sheikh Mohamud im Mai 2022 haben somalische Kräfte plötzlich mehrere größere Erfolge gegen al Shabaab einfahren können. Einerseits konnte die Spezialeinheit Danab Ende Juni al Shabaab in HirShabelle mit einer Offensive überraschen und mehrere Stützpunkte der Gruppe zwischen Matabaan und Jowhar einnehmen. Andererseits wurden bei einem Zusammenspiel von Macawiisley und Ahlu Sunna Wal Jama'a in Galmudug dutzende Kämpfer der al Shabaab getötet. Dies waren die größten Verluste der Islamisten in den vergangenen fünf Jahren (Sahan 29.6.2022). Al Shabaab führt nach wie vor einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Die Gruppe ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus. Die Präsenz von al Shabaab im ländlichen Raum hat 2021 zugenommen (BMLV 19.7.2022). Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Abs. 15ff). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Im Zuge der Wahlen hat al Shabaab ihre Anschläge verstärkt (UNSC 13.5.2022, Absatz 15 f, f,). In Bevölkerungszentren - etwa Mogadischu, Kismayo und Baidoa - greift al Shabaab vorwiegend sogenannte "weiche" Ziele an. Damit sollen psychologische und hinsichtlich medialer Reichweite "sensationelle" Effekte erzielt werden, womit die Gruppe ihre Fähigkeiten zeigt und die Menschen einschüchtern möchte (UNSC 6.10.2021). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Abs. 13). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Am meisten betroffen waren davon zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 13.5.2022, Absatz 13,). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Innerhalb der von al Shabaab gehaltenen Gebiete führen Bundesarmee und AMISOM kaum Operationen durch. Es kommt dort lediglich zu sporadischen Luftschlägen der USA (UNSC 6.10.2021). Die größte Einzeloffensive der Bundesregierung der vergangenen Jahre richtete sich im Oktober 2021 gegen ASWJ in Guri Ceel. Dabei wurden 120 Menschen getötet und hunderte verwundet. Dies war die blutigste Schlacht in Somalia seit dem Angriff der al Shabaab auf den kenianischen Stützpunkt in Ceel Cadde (Gedo) Anfang 2016 (Bryden 8.11.2021). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 3.2020, S. 2). Während AMISOM (bzw. als deren Nachfolgerin die ATMIS) und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen und hat Gebiete gefestigt, wo die Gruppe zuvor unter Druck von Regierungskräften gestanden ist (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). Nach anderen Angaben besitzt die Bundesregierung kaum Legitimität und kontrolliert lediglich Mogadischu - und das nicht zur Gänze. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 19.7.2022; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 19.7.2022). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022)., Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind 1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facti die gesamte Region Middle Juba; 2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba; 3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo; 4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey; 5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure; 6. weites Gebiet recht und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow; 7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vgl. UNSC 6.10.2021).7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit den Städten Ceel Dheere und Ceel Buur; und angrenzende Gebiete von Mudug und Middle Shabelle, namentlich die Städte Xaradheere (Mudug) und Adan Yabaal (Middle Shabelle) (PGN 12.2021; vergleiche UNSC 6.10.2021). Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vgl. PGN 12.2021).Die Regierung kontrolliert Städte und Orte nur punktuell als Inseln inmitten umstrittener und umkämpfter Gebiete. Selbst in diesen Städten und Orten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden (BMLV 19.7.2022). Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Matabaan - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 19.7.2022; vergleiche PGN 12.2021)., Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Diese Konflikte um z.B. Land und Wasser führen regelmäßig zu Gewalt (BS 2022, S. 31). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer – generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter – Gewalt verbunden sein (BMLV 19.7.2022). Das Expertenpanel der UN hat im Zeitraum Jänner bis August 2021 118 Vorfälle von Clankonflikten registriert. Dabei handelte es sich v.a. um Rachemorde und Entführungen. Insgesamt starben dabei 80 Menschen, 170 wurden verletzt; 22 Personen wurden entführt, um Blutgeld für vorhergehende Morde zu erpressen (UNSC 6.10.2021). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der sogenannte Islamische Staat zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 19.7.2022). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr 2019. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern 2019. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von AMISOM bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28% der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20% (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: [ … ] Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 15,4 Millionen Einwohnern (WHO 12.1.2021) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:9367 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Abs. 24). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA (PGN 12.2021). Im Jahr 2017 führten die USA 35 Luftschläge in Somalia durch, 2018 waren es 47 und 2019 63. Im Jahr 2020 ist die Zahl auf 51 gesunken (HIPS 2021, S. 21). Im Jahr 2021 bestätigten die USA lediglich 11 Luftangriffe (HRW 13.1.2022), insgesamt sollen es aber 16 gewesen sein (PGN 12.2021). Die Luftangriffe auf al Shabaab und den IS, bei denen seit 2017 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden sind (HIPS 2021, S. 21) konzentrierten sich vor allem auf die Regionen Lower Shabelle, Lower Juba, Middle Juba, Gedo und Bari (UNSC 13.8.2020, Absatz 24,). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch (PGN 12.2021), z.B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.6.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2074953/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschieberelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_%28Stand_Mai_2022%29%2C_28.06.2022.pdf, Zugriff 4.7.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022 ● BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602, Zugriff 8.7.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (19.7.2022): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● Bryden, Matt / The Elephant (8.11.2021): Fake Fight: The Quiet Jihadist Takeover of Somalia, https://www.theelephant.info/long-reads/2021/11/08/fake-fight-the-quiet-jihadist-takeover-of-somalia/#.YYjpCzdaMR4.twitter, Zugriff 25.5.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung
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Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (PGN 12.2021). AMISOM markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert. Letztere können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Allerdings verfügt die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums (BMLV 7.7.2022). Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Abs. 20f). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022).Insgesamt ist die Sicherheitslage in Mogadischu ständigen Änderungen unterworfen (FIS 7.8.2020, S. 4). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). So kam es etwa im Zuge der politischen Krise im Feber und dann wieder im April 2021 zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Bundesregierung loyalen Kräften einerseits und oppositionellen Kräften andererseits (UNSC 19.5.2021, Absatz 20 f,). Im Zuge dieser Krise haben sich unterschiedliche Fraktionen unterschiedliche Teile von Mogadischu "gesichert" (BBC 31.5.2021). Hawiye-Milizen der Opposition - zum Teil Soldaten der somalischen Armee - hatten große Teile der Stadt unter Kontrolle genommen, rund 200.000 Menschen haben die Stadt verlassen (TNH 20.5.2021). Anfang Mai 2021 wurden rund drei Viertel der Stadt von der Opposition kontrolliert (Sahan 5.5.2021), während sich die in der Stadt befindlichen Farmaajo-loyalen Kräfte maßgeblich aus - irregulären - Einheiten der NISA zusammensetzten (Sahan 4.5.2021). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 7.7.2022). Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vgl. Meservey 22.11.2021).Einerseits reicht die in Mogadischu gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Andererseits bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. Andererseits gilt es als höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt. In Mogadischu besteht kein Risiko, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.7.2022). Bei einem Abzug von AMISOM aus Mogadischu droht hingegen die Rückkehr von al Shabaab (BMLV 7.7.2022; vergleiche Meservey 22.11.2021). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vgl. UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Abs. 14). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Geographische Situation: Al Shabaab ist im gesamten Stadtgebiet präsent, das Ausmaß ist aber sehr unterschiedlich (BMLV 7.7.2022). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.7.2022; vergleiche UNSC 6.10.2021). Relevante Verwaltungsstrukturen gelten als von al Shabaab unterwandert (BMLV 7.7.2022). Der Gruppe gelingt es nach wie vor, selbst die am besten abgesicherten Ziele in der Stadt zu penetrieren. So drang ein Kommando am 23.3.2022 auf das Flughafengelände vor und tötete dort fünf Personen (darunter drei Ausländer) (UNSC 13.5.2022, Absatz 14,). In Mogadischu betreibt al Shabaab nahezu eine Schattenregierung: Betriebe werden eingeschüchtert und "besteuert" und eigene Gerichte sprechen Recht (BBC 18.1.2021). Al Shabaab ist in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben (BMLV 7.7.2022). Stadtbewohner geben an, dass sie aus Angst vor einem Übergriff mit einer Hausrenovierung erst dann beginnen würden, wenn sie an al Shabaab Schutzgeld bezahlt hätten (FP 22.9.2021). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.7.2022). Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Abs. 12; vgl. BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vgl. EASO 9.2021a, S. 23).Anschläge und Attentate: Mogadischu bleibt ein Hotspot terroristischer Gewalt (ACCORD 31.5.2021, S. 11/14). Al Shabaab verübt gezielte Tötungen und Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, einige wenige Mörserangriffe und kleinere sogenannte hit-and-run-Angriffe auf Positionen von Regierungskräften am Stadtrand sowie Attentate mit Handgranaten (UNSC 6.10.2021). Die Gruppe ist zudem weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (UNSC 10.8.2021, Absatz 12,; vergleiche BMLV 7.7.2022). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["officials"] (UNSC 6.10.2021). Es werden auch jene Örtlichkeiten angegriffen, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z.B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (BS 2022, S. 7; vergleiche EASO 9.2021a, S. 23). Nicht alle Teile von Mogadischu sind bezüglich Übergriffen von al Shabaab gleich unsicher. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele von al Shabaab befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.7.2022). Das Expertenpanel der UN verzeichnete im Zeitraum Dezember 2020 bis September 2021 in Mogadischu 270 Vorfälle. Demnach sind die kleinen Altstadtbezirke wenig betroffen, die großen Flächenbezirke im Norden und Nordosten am meisten: Cabdulcasiis, Boondheere, Xamar Weyne und Waaberi je 1; Xamar Jabjab und Shangaani je 2; Kaxda (ein neuer peripherer Bezirk) 3; Shibis 4; Waardhiigley 11; Dharkenley 19; Hawl Wadaag und Wadajir/Medina je 21; Heliwaa und Karaan je 29; Yashiid 30; Hodan 32; Dayniile 63 (UNSC 6.10.2021). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vgl. FIS 7.8.2020, S. 24ff). Zivilisten: Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (FIS 7.8.2020, S. 14f). Zivilisten leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.7.2022). Und natürlich besteht für Zivilisten das Risiko, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein, und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.7.2022; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 24ff). Bewegungsfreiheit: Da al Shabaab indirekt Kontrolle ausübt, wird dadurch die Mobilität der Stadtbewohner im Alltag eingeschränkt (BMLV 7.7.2022). Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese zu meiden. Sie bewegen sich in der Stadt, vermeiden aber unnötige Wege. Für viele Bewohner der Stadt ist die Instabilität Teil ihres Lebens geworden. Sie versuchen, Gefahren auszuweichen, indem sie Nachrichten mitverfolgen und sich gegenseitig warnen (FIS 7.8.2020, S. 25f). An neuralgischen Punkten der Stadt befinden sich Checkpoints, allerdings weniger als früher. An den Einfahrtsstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren (BMLV 7.7.2022). Die Gewaltkriminalität in der Stadt ist hoch. Monatlich sterben mehrere Menschen bei Raubüberfällen oder aus anderen Gründen verübten Morden (FIS 7.8.2020, S. 19). Zuletzt ist die Gewaltkriminalität weiter angestiegen – v.a. durch Jugendbanden. In rezenter Zeit gab es einen Mangel an Patrouillen, Gangs brechen in Häuser und Geschäfte ein, und begehen Raubüberfälle (KM 5.7.2022). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020, S. 5). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei – aufgrund der Unterwanderung selbiger – die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020, S. 15/20). Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Abs. 26).Die Kapazitäten des sogenannten Islamischen Staates sind in Mogadischu sehr beschränkt (FIS 7.8.2020, S. 18). Im Zeitraum November 2021 - Dezember 2022 verübte die Terrorgruppe in Mogadischu zwei Sprengstoffanschläge auf Sicherheitskräfte (UNSC 8.2.2022, Absatz 26,). Vorfälle: 2021 waren die Bezirke Dayniile (57 Vorfälle), Hodan
(35), Karaan
(31), Wadajir/Medina
(30), Dharkenley
(24), Yaqshiid
(21)und Hawl Wadaag
(21), in geringerem Ausmaß die Bezirke Wardhiigleey
(17)und Heliwaa
(12)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2021 v.a. in den Bezirken Dayniile (16 Vorfälle) und in geringerem Ausmaß in Hodan
(10)und Karaan
(11)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 2022 - siehe Tabellen weiter unten). In Benadir/Mogadischu lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,65 Millionen Menschen (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 96 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 86 dieser 96 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 85 derartige Vorfälle (davon 79 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "violence against civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: [ … ] (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) [ … ] (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) [ … ] (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.5.2022): Somalia – Reise- und Sicherheitshinweise – Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somaliasicherheit/203132#content_1, Zugriff 17.5.2022  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf, Zugriff 17.5.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2022): Curated Data - Africa (14 January 2022), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 19.1.2022  BBC - BBC News (31.5.2021): Somaliland elections: Could polls help gain recognition? https://www.bbc.co.uk/news/world-africa-57255602, Zugriff 8.7.2022  BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal, https://www.bbc.com/news/world-africa-55677077, Zugriff 24.6.2022  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (7.7.2022): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  BS - Bertelsmann Stiftung
(2022): BTI 2022 - Somalia Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 15.3.2022  EASO - European Asylum Support Office (9.2021a): Somalia – Key socio-economic indicators, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2021_09_EASO_COI_Report_Somalia_Key_socio_economic_indicators.pdf, Zugriff 17.5.2022  FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf/2f51bf86-ac96-f34e-fd02-667c6ae973a0/Somalia+Fact-Finding+Mission+to+Mogadishu+in+March+2020.pdf?t=1602225617645, Zugriff 6.5.2022  FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? https://foreignpolicy.com/2021/09/22/could-somalia-alshabab-taliban-next-afghanistan/, Zugriff 6.7.2022  KM - Keydmedia (5.7.2022): Somali police in Mogadishu to curb rising crime cases, https://www.keydmedia.net/news/somali-police-in-mogadishu-to-curb-rising-crime-cases, Zugriff 7.7.2022  Meservey, Joshua / Realclearworld (22.11.2021): Missing Opportunities in Somaliland, https://www.realclearworld.com/articles/2021/11/22/missing_opportunities_in_somaliland_804776.html, Zugriff 21.2.2022  PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/who-controls-somalia-crisis-timeline/, Zugriff 27.6.2022  Sahan - Sahan / Somali Wire Team (8.6.2022): Editor’s Pick – Somalia’s new president seeks peace at home and abroad, in: The Somali Wire Issue No. 400, per e-Mail  Sahan - Sahan / Ahmed Abdullahi Sheikh (5.5.2021): Editor’s Pick – Roble and struggle to "demilitarise" Somalia’s vote, in: The Somali Wire Issue No. 137, per e-Mail  Sahan - Sahan / Matt Bryden (4.5.2021): Editor’s Pick – A way forward for Somalia, in: The Somali Wire Issue No. 136, per e-Mail  SRF - Schweizer Radio und Fernsehen (27.12.2021): Ein Staat ohne Macht - Somalia: Leben im gescheiterten Staat, https://www.srf.ch/news/international/ein-staat-ohne-macht-somalia-leben-im-gescheiterten-staat, Zugriff 11.5.2022  TNH - The New Humanitarian (20.5.2021): Somalia’s political crisis explained, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/5/20/somalias-political-crisis-explained, Zugriff 6.7.2022  UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 8.7.2022  UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663.pdf, Zugriff 27.5.2022  UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf, Zugriff 21.2.2022  UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf, Zugriff 14.6.2022  UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf, Zugriff 18.5.2022  UNSC - UN Security Council (19.5.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/485], https://www.ecoi.net/en/file/local/2052226/S_2021_485_E.pdf, Zugriff 1.6.2022 Rechtsschutz, Justizwesen SÜD-/ZENTRALSOMALIA, PUNTLAND Letzte Änderung: 26.07.2022 Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 28.6.2022, S. 5). Der fehlende Zugang zu einem fairen und gerechten Justizsystem ist eines der dringendsten Probleme, mit denen Somalia auf dem Weg zu Stabilität und Wiederaufbau konfrontiert ist (NLMBZ 1.12.2021, S. 61). Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 17.5.2022; vgl. BS 2022, S. 16; USDOS 2.6.2022, S. 3). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2022, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vgl. LI 16.6.2021, S. 2; SPC 9.2.2022).Die Rechtsordnung in Somalia richtet sich nach einer Mischung des von 1962 stammenden nationalen Strafgesetzbuches sowie traditionellem („Xeer“) und islamischem Gewohnheitsrecht (Scharia) (AA 17.5.2022; vergleiche BS 2022, S. 16; USDOS 2.6.2022, S. 3). Nach dem Kollaps des Staates im Jahr 1991 kollabierte in weiten Teilen des Landes auch das formelle Recht. Gleichzeitig stieg die Bedeutung von Scharia und Xeer. Die Scharia bildet die Grundlage jeder Rechtssprechung, und der Staat muss sich religiösen Normen beugen (BS 2022, S. 9). Aufgrund des Versagens und der Ineffektivität der formellen staatlichen Justiz sind traditionelles Recht, islamische Rechtsprechung und Gerichte von al Shabaab häufige Quellen für Streitbeilegungen (HIPS 3.2021, S. 13; vergleiche LI 16.6.2021, S. 2; SPC 9.2.2022). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 28.6.2022, S. 8; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 11f), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene. Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2022, S. 16). Diese wird von al Shabaab etwa durch die Einhebung von Steuern und die Durchsetzung von Urteilen eigener Gerichte untergraben. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (HI 10.2020, S. 9f). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB 3.2020, S. 10).Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung von 2012 niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere (AA 28.6.2022, S. 8; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 11f), und es gibt keine strenge Trennung der Gewalten, weder auf Bundes- noch auf Bundesstaatsebene. Ebenso gibt es keine landesweite Rechtsstaatlichkeit (BS 2022, S. 16). Diese wird von al Shabaab etwa durch die Einhebung von Steuern und die Durchsetzung von Urteilen eigener Gerichte untergraben. Der mangelnde (Rechts-)Schutz durch die Regierung führt dazu, dass sich Staatsbürger der Schutzgelderpressung durch al Shabaab beugen (HI 10.2020, S. 9f). Staatlicher Schutz ist auch im Falle von Clankonflikten von geringer Relevanz, die „Regelung“ wird grundsätzlich den Clans selbst überlassen. Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Zentral- und Südsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden. Staatliche Sicherheitskräfte können und wollen oftmals nicht in Clankonflikte eingreifen. Befinden sich Angehörige eines bestimmten Clans oder von Minderheiten in Gefahr oder sind diese bedroht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zugang zu effektivem staatlichem Schutz gewährleistet ist (ÖB 3.2020, S. 10). Formelle Justiz - Kapazität: De facto gibt es kein funktionierendes formelles Justizsystem (NLMBZ 1.12.2021, S. 61). Nach anderen Angaben verfügt die somalische Justiz über sehr begrenzte Kapazitäten (LI 16.6.2021, S. 2). In den vergangenen zehn Jahren wurden in Mogadischu Gerichte auf Bezirksebene und einige Gerichte in anderen Städten eingerichtet (BS 2022, S. 16). Generell sind Gerichte aber nur in größeren Städten verfügbar (BS 2022, S. 9). Der Verfassungsgerichtsho

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