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{'item': 'W247 2270197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW247 2270197-1 Spruch, 1.) W247 2270199-1/16E 2.) W247 2270197-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch RA XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 , , geb. am römisch 40 , beide StA. Russische Föderation und vertreten durch , RA römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, 1.) Zl. römisch 40 und 2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2023, zu Recht: A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) traditionell verheiratet. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren des BF1 im Bundesgebiet: 1.
  2. Der BF1 reiste am 18.03.2017 legal mit einem Visum D, gütig von 18.03.2017 bis 17.07.2017, in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  3. Von 06.03.2017 bis 06.03.2018, von 07.03.2018 bis 07.03.2019, von 08.03.2019 bis 08.03.2020 und von 09.03.2020 bis 09.03.2021 verfügte der BF1 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“. 1.
  4. Am 08.0.1.2021 stellte der BF1 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welcher mit Bescheid XXXX vom 24.09.2021, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.1.
  5. Am 08.0.1.2021 stellte der BF1 neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, welcher mit Bescheid römisch 40 vom 24.09.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. 1.
  6. Im Jänner oder Februar 2021 verließ der BF1 das österreichische Bundesgebiet. 1.
  7. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 reisten die BF1-BF2 legal, mit einem Visum D, gültig von 07.09.2021 bis 07.09.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein.
  8. Gegenständliche Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet: 2.
  9. Die BF1-BF2 stellten am 06.05.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem die BF1-BF2 an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX erstbefragt, sowie am 05.12.2022 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen wurden.2.
  10. Die BF1-BF2 stellten am 06.05.2022 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem die BF1-BF2 an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 erstbefragt, sowie am 05.12.2022 jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH niederschriftlich einvernommen wurden. 2.
  11. Der BF1 brachte bei seiner Erstbefragung am 06.05.2022 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in XXXX , in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der BF1 sei verheiratet und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie exzellent Russisch. Er gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Der BF1 habe die Grundschule und die Technische Hochschule besucht. Von 2017 bis 2021 sei der BF1 Student (Anm.: in Österreich) gewesen und habe ein Visum gehabt, die Ausbildung allerdings abgebrochen. Der BF1 verfüge noch über seine Eltern, einen Bruder und 2 Schwestern im Herkunftsstaat. Zwei weitere Schwestern würden in Österreich leben. Im Herkunftsstaat habe der BF in XXXX im Rayon XXXX in Dagestan gewohnt. Im September 2021 habe er die Ausreise aus der Russischen Föderation beschlossen. Österreich sei das Zielland des BF1 gewesen, weil er von 2017 bis 2021 in Österreich studiert habe und 2 seiner Schwestern hier leben würden. Am 21.09.2021 habe der BF1 den Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug über Finnland und Ungarn nach Österreich verlassen. Der BF1 besitze einen russischen Reisepass, welcher vom Passamt in Dagestan ausgestellt worden sei. Der BF1 habe nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation 2021 seine Ehefrau geheiratet und sei mit dieser neuerlich nach Österreich eingereist. Er besitze ein gültiges Schengenvisum von 07.09.2021 bis 07.09.
  12. 2.
  13. Der BF1 brachte bei seiner Erstbefragung am 06.05.2022 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, im Wesentlichen vor, in römisch 40 , in der Russischen Föderation geboren zu sein. Der BF1 sei verheiratet und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie exzellent Russisch. Er gehöre dem islamischen Glauben und der tschetschenischen Volksgruppe an. Der BF1 habe die Grundschule und die Technische Hochschule besucht. Von 2017 bis 2021 sei der BF1 Student Anmerkung, in Österreich) gewesen und habe ein Visum gehabt, die Ausbildung allerdings abgebrochen. Der BF1 verfüge noch über seine Eltern, einen Bruder und 2 Schwestern im Herkunftsstaat. Zwei weitere Schwestern würden in Österreich leben. Im Herkunftsstaat habe der BF in römisch 40 im Rayon römisch 40 in Dagestan gewohnt. Im September 2021 habe er die Ausreise aus der Russischen Föderation beschlossen. Österreich sei das Zielland des BF1 gewesen, weil er von 2017 bis 2021 in Österreich studiert habe und 2 seiner Schwestern hier leben würden. Am 21.09.2021 habe der BF1 den Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug über Finnland und Ungarn nach Österreich verlassen. Der BF1 besitze einen russischen Reisepass, welcher vom Passamt in Dagestan ausgestellt worden sei. Der BF1 habe nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation 2021 seine Ehefrau geheiratet und sei mit dieser neuerlich nach Österreich eingereist. Er besitze ein gültiges Schengenvisum von 07.09.2021 bis 07.09.
  14. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF1 zusammenfassend an, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich gekommen sei, weil sie Hautprobleme habe und ihr im Herkunftsstaat niemand helfen könne. Der BF1 habe hier bereits von 2017 bis 2021 studiert und sei zurückgereist, um seine Ehefrau zu heiraten. Sie hätten ein gültiges Visum und seien nie illegal in Österreich gewesen. Nun sei der Krieg ausgebrochen und habe der BF1 eine Einberufung für das Militär bekommen. Wenn er dort nicht hingehe, mache er sich strafbar. Aus diesem Grund suche der BF1 nun hier um Asyl an. Das seien alle seine Fluchtgründe. 2.
  15. Die BF2 brachte bei ihrer Erstbefragung vor der LPD XXXX im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Wesentlichen vor, in XXXX , der Russischen Föderation, geboren zu sein. Sie sei verheiratet und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie exzellent Russisch. Die BF2 sei der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Im Herkunftsstaat habe sie 9 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang das College besucht. Sie habe eine Berufsausbildung als Pädagogin. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, 2 Brüder und eine Schwester leben. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe zuletzt in der Russischen Föderation in Dagestan in der XXXX gelebt. Die BF2 leide an XXXX und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im September 2021 gefasst und sei das Zielland Österreich gewesen, weil die BF2 mit dem BF1 eingereist sei. Am 21.09.2021 hätten sie die Russische Föderation legal mit dem Flugzeug über Finnland und Ungarn nach Österreich verlassen. Die BF2 besitze einen russischen Reisepass, welcher vom Passamt in Dagestan ausgestellt worden sei. 2.
  16. Die BF2 brachte bei ihrer Erstbefragung vor der LPD römisch 40 im Beisein eines dieser einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH im Wesentlichen vor, in römisch 40 , der Russischen Föderation, geboren zu sein. Sie sei verheiratet und spreche muttersprachlich Tschetschenisch, sowie exzellent Russisch. Die BF2 sei der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Im Herkunftsstaat habe sie 9 Jahre lang die Grundschule und 4 Jahre lang das College besucht. Sie habe eine Berufsausbildung als Pädagogin. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern, 2 Brüder und eine Schwester leben. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Österreich gereist und habe zuletzt in der Russischen Föderation in Dagestan in der römisch 40 gelebt. Die BF2 leide an römisch 40 und sei deshalb in ärztlicher Behandlung. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im September 2021 gefasst und sei das Zielland Österreich gewesen, weil die BF2 mit dem BF1 eingereist sei. Am 21.09.2021 hätten sie die Russische Föderation legal mit dem Flugzeug über Finnland und Ungarn nach Österreich verlassen. Die BF2 besitze einen russischen Reisepass, welcher vom Passamt in Dagestan ausgestellt worden sei. 2.
  17. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, gesund zu sein und nach wie vor an einer näher angegebenen Adresse in XXXX zu wohnen. Der BF1 werde vom Staat versorgt und habe sich seit 2017 mit einem Schülervisum in Österreich aufgehalten, sowie studiert. Der BF1 habe nebenbei gearbeitet. Seit seiner Asylantragstellung arbeite der BF1 nebenbei für die Gemeinde, wofür dieser auch eine Bestätigung habe. Zwei Schwestern des BF1 würden in Österreich leben, diese würden XXXX , ca. XXXX Jahre alt, österreichische Staatsbürgerin, und XXXX , ca. XXXX Jahre alt und im Besitz eines Aufenthaltstitels, heißen. Die ältere Schwester des BF1 habe diesen finanziell unterstützt und mache dies weiterhin, wenn der BF1 Geld brauche. Der BF1 habe Bekannte, sowie Freunde in XXXX und XXXX . Seine Freunde seien Österreicher, die der BF1 aus der Schule kenne, ein Freund sei Afghane, diesen kenne der BF1 vom Training. Der BF1 habe einen Deutschkurs bis Sprachniveau B1 absolviert und 3 Jahre lang Bauingenieurswesen studiert. Es sei eine HTL gewesen, welche der BF1 leider nicht abgeschlossen habe, weil er eine schlechte Note in Englisch bekommen habe. Das sei auch der Grund gewesen, wieso sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei. 2.
  18. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022, im Beisein eines dem BF1 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH bzw. TSCHETSCHENISCH, führte dieser im Wesentlichen aus, gesund zu sein und nach wie vor an einer näher angegebenen Adresse in römisch 40 zu wohnen. Der BF1 werde vom Staat versorgt und habe sich seit 2017 mit einem Schülervisum in Österreich aufgehalten, sowie studiert. Der BF1 habe nebenbei gearbeitet. Seit seiner Asylantragstellung arbeite der BF1 nebenbei für die Gemeinde, wofür dieser auch eine Bestätigung habe. Zwei Schwestern des BF1 würden in Österreich leben, diese würden römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt, österreichische Staatsbürgerin, und römisch 40 , ca. römisch 40 Jahre alt und im Besitz eines Aufenthaltstitels, heißen. Die ältere Schwester des BF1 habe diesen finanziell unterstützt und mache dies weiterhin, wenn der BF1 Geld brauche. Der BF1 habe Bekannte, sowie Freunde in römisch 40 und römisch 40 . Seine Freunde seien Österreicher, die der BF1 aus der Schule kenne, ein Freund sei Afghane, diesen kenne der BF1 vom Training. Der BF1 habe einen Deutschkurs bis Sprachniveau B1 absolviert und 3 Jahre lang Bauingenieurswesen studiert. Es sei eine HTL gewesen, welche der BF1 leider nicht abgeschlossen habe, weil er eine schlechte Note in Englisch bekommen habe. Das sei auch der Grund gewesen, wieso sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden sei. Der BF1 sei gesund, nehme keine Medikamente und heiße XXXX , geb. am XXXX in Dagestan im Dorf XXXX . Der BF1 sei russischer Staatsangehöriger, Tschetschene und sunnitischer Moslem. Er sei seit Juli 2021 nach traditionell muslimischen Recht mit der BF2 verheiratet, welche derzeit schwanger sei. Geheiratet hätten sie in Dagestan und sei der BF1 von Anfang Jänner 2021 bis September 2021 in Dagestan gewesen, wo er sich in seinem Heimatdorf, XXXX , aufgehalten habe. Ebendort habe der BF1 11 Jahre lang die Schule besucht, anschließend habe er in Österreich die HTL besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Am 21.09.2021 seien die BF1-BF2 aus der Russischen Föderation ausgereist. Der Vater des BF1 sei Mechaniker im Herkunftsstaat, sein Bruder sei EDV-Techniker. Die Mutter des BF1 arbeite nicht und habe der BF1 auch noch 2 Schwestern in Dagestan. Die wirtschaftliche Situation im Heimatland sei nicht ganz so gut, wie in ganz Russland. Bis zum Krieg sei es der Familie des BF1 nicht so schlecht gegangen im Herkunftsstaat. Der BF1 sei gesund, nehme keine Medikamente und heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in Dagestan im Dorf römisch 40 . Der BF1 sei russischer Staatsangehöriger, Tschetschene und sunnitischer Moslem. Er sei seit Juli 2021 nach traditionell muslimischen Recht mit der BF2 verheiratet, welche derzeit schwanger sei. Geheiratet hätten sie in Dagestan und sei der BF1 von Anfang Jänner 2021 bis September 2021 in Dagestan gewesen, wo er sich in seinem Heimatdorf, römisch 40 , aufgehalten habe. Ebendort habe der BF1 11 Jahre lang die Schule besucht, anschließend habe er in Österreich die HTL besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Am 21.09.2021 seien die BF1-BF2 aus der Russischen Föderation ausgereist. Der Vater des BF1 sei Mechaniker im Herkunftsstaat, sein Bruder sei EDV-Techniker. Die Mutter des BF1 arbeite nicht und habe der BF1 auch noch 2 Schwestern in Dagestan. Die wirtschaftliche Situation im Heimatland sei nicht ganz so gut, wie in ganz Russland. Bis zum Krieg sei es der Familie des BF1 nicht so schlecht gegangen im Herkunftsstaat. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, seine Frau im Juli 2021 geheiratet zu haben. Diese leide unter XXXX . Vor der Hochzeit sei die BF2 überall im Herkunftsstaat in Behandlung gewesen, aber nichts habe geholfen. Da der BF1 bereits 4 Jahre lang in Österreich gelebt habe, habe er gewusst, dass die medizinische Versorgung hier sehr gut sei. Sie seien wegen der Krankheit der BF2 nach Österreich gekommen und bei einem Privatarzt gewesen, wobei die Krankheit besser geworden sei. Sie hätten in den Herkunftsstaat zurückkehren wollen, bevor ihr Visum ablaufe, doch dann sei der Krieg gekommen, weshalb der BF1 nicht zurückkehren könne. Deshalb habe der BF1 einen Asylantrag gestellt. Sein Asylgrund sei, dass ihn die Russische Föderation in die Ukraine in den Krieg schicken wolle. Der BF1 wolle jedoch nicht in den Krieg ziehen, er habe bereits 2 Kindheitsfreunde im Krieg verloren. Auf Youtube gäbe es mehrere Videos darüber, dass es in Dagestan zu Polizeigewalt im Zuge von Demonstrationen gegen Krieg und Politik in der Russischen Föderation, gekommen sei. Auf Vorhalt, dass es gemäß den Berichten der ÖB Moskau nicht zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Ukraine komme und auf Frage, wieso der BF1 dennoch befürchte in den Krieg geschickt zu werden, führte dieser aus, dass es nicht offiziell sei. Seine Freunde seien in der „normalen Armee“ gewesen und auch in den Krieg geschickt worden. Einer der verstorbenen Freunde sei kein professioneller Soldat gewesen. Seine Freunde seien nicht freiwillig in die Ukraine gegangen, das sei nur so berichtet worden, es sei alles unter Zwang. Der BF1 wisse, von den Eltern des Freundes, dass dieser dazu gezwungen worden sei. Der Cousin des BF1 sei ebenfalls normaler Soldat und sei als solcher in die Ukraine geschickt worden. Der BF1 sei gegen die Politik in seinem Herkunftsstaat, er wolle nicht im Krieg sterben und keine Unschuldigen töten. Wehrersatzdienst könne der BF1 keinen leisten, es gäbe nur die Armee. Der BF1 wisse, dass es in Dagestan keinen Zivildienst gäbe. In Russland sei es vielleicht möglich, doch sei das Militär ca. 10 Mal beim BF1 gewesen. Jede Woche sei das Militär zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Die russischen Behörden würden wissen, dass der BF1 nicht im Herkunftsstaat sei. Das Militär habe die Mutter des BF1 gefragt, wann dieser zurück sei und wo er sich aufhalte. Die Eltern des BF1 hätten gesagt, dass er nicht im Herkunftsstaat sei, dennoch sei immer wieder nach dem BF1 gefragt worden. Der BF1 habe noch mit seinen Eltern und seinen Geschwistern Kontakt. Sein Bruder sei XXXX geboren und kein Reservist, weil er 3 Kinder, sowie Rückenprobleme habe. Der BF1 fürchte bei einer Rückkehr, dass sein Leben in Gefahr sei und er in den Krieg geschickt werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, seine Frau im Juli 2021 geheiratet zu haben. Diese leide unter römisch 40 . Vor der Hochzeit sei die BF2 überall im Herkunftsstaat in Behandlung gewesen, aber nichts habe geholfen. Da der BF1 bereits 4 Jahre lang in Österreich gelebt habe, habe er gewusst, dass die medizinische Versorgung hier sehr gut sei. Sie seien wegen der Krankheit der BF2 nach Österreich gekommen und bei einem Privatarzt gewesen, wobei die Krankheit besser geworden sei. Sie hätten in den Herkunftsstaat zurückkehren wollen, bevor ihr Visum ablaufe, doch dann sei der Krieg gekommen, weshalb der BF1 nicht zurückkehren könne. Deshalb habe der BF1 einen Asylantrag gestellt. Sein Asylgrund sei, dass ihn die Russische Föderation in die Ukraine in den Krieg schicken wolle. Der BF1 wolle jedoch nicht in den Krieg ziehen, er habe bereits 2 Kindheitsfreunde im Krieg verloren. Auf Youtube gäbe es mehrere Videos darüber, dass es in Dagestan zu Polizeigewalt im Zuge von Demonstrationen gegen Krieg und Politik in der Russischen Föderation, gekommen sei. Auf Vorhalt, dass es gemäß den Berichten der ÖB Moskau nicht zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Ukraine komme und auf Frage, wieso der BF1 dennoch befürchte in den Krieg geschickt zu werden, führte dieser aus, dass es nicht offiziell sei. Seine Freunde seien in der „normalen Armee“ gewesen und auch in den Krieg geschickt worden. Einer der verstorbenen Freunde sei kein professioneller Soldat gewesen. Seine Freunde seien nicht freiwillig in die Ukraine gegangen, das sei nur so berichtet worden, es sei alles unter Zwang. Der BF1 wisse, von den Eltern des Freundes, dass dieser dazu gezwungen worden sei. Der Cousin des BF1 sei ebenfalls normaler Soldat und sei als solcher in die Ukraine geschickt worden. Der BF1 sei gegen die Politik in seinem Herkunftsstaat, er wolle nicht im Krieg sterben und keine Unschuldigen töten. Wehrersatzdienst könne der BF1 keinen leisten, es gäbe nur die Armee. Der BF1 wisse, dass es in Dagestan keinen Zivildienst gäbe. In Russland sei es vielleicht möglich, doch sei das Militär ca. 10 Mal beim BF1 gewesen. Jede Woche sei das Militär zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Die russischen Behörden würden wissen, dass der BF1 nicht im Herkunftsstaat sei. Das Militär habe die Mutter des BF1 gefragt, wann dieser zurück sei und wo er sich aufhalte. Die Eltern des BF1 hätten gesagt, dass er nicht im Herkunftsstaat sei, dennoch sei immer wieder nach dem BF1 gefragt worden. Der BF1 habe noch mit seinen Eltern und seinen Geschwistern Kontakt. Sein Bruder sei römisch 40 geboren und kein Reservist, weil er 3 Kinder, sowie Rückenprobleme habe. Der BF1 fürchte bei einer Rückkehr, dass sein Leben in Gefahr sei und er in den Krieg geschickt werde. 2.
  19. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, gab die BF2 zusammenfassend an, nach wie vor in XXXX an einer näher genannten Adresse zu wohnen und vom Staat versorgt zu werden. Die BF2 sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und verfüge über die Schwestern des BF1 in Österreich. Die BF2 habe keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Sie habe Deutschkurse auf Sprachniveau A1 und A2 im Bundesgebiet absolviert und warte momentan auf einen Onlinekurs, weil es dort, wo sie wohne keine Deutschkurse gäbe. Die BF2 spreche nicht so gut Deutsch. Seit etwa 7 Jahren leide sie unter XXXX , weshalb sie hauptsächlich Lichttherapie erhalten habe. Derzeit könne sie aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Therapie machen und leide an keinen weiteren Erkrankungen. Die BF2 heiße XXXX , sei am XXXX in XXXX geboren, russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Die BF2 sei seit Juli 2021 mit dem BF1 traditionell verheiratet und derzeit schwanger. 9 Jahre lang habe sie im Herkunftsstaat die Schule besucht und danach eine pädagogische Schule abgeschlossen, wobei sie im Anschluss 2 Jahre lang in einer Schule als Volksschullehrerin gearbeitet habe. Am 17.09.2021 habe die BF2 den Herkunftsstaat verlassen, am 21.09.2021 seien sie nach Österreich gekommen. Zuletzt habe sich die BF2 im Herkunftsstaat seit ihrer Heirat im Dorf XXXX aufgehalten, wo sie mit dem BF1 und ihren Schwiegereltern gelebt habe. Geboren sei sie in XXXX und aufgewachsen sei die BF2 in XXXX . XXXX und XXXX sei die gleiche Ortschaft. Ihr letzter Arbeitstag sei eine Woche vor ihrer Ausreise gewesen und sei es ihr im Heimatland wirtschaftlich ganz gut gegangen. 2.
  20. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2022 im Beisein eines der BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache TSCHETSCHENISCH, gab die BF2 zusammenfassend an, nach wie vor in römisch 40 an einer näher genannten Adresse zu wohnen und vom Staat versorgt zu werden. Die BF2 sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation und verfüge über die Schwestern des BF1 in Österreich. Die BF2 habe keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Sie habe Deutschkurse auf Sprachniveau A1 und A2 im Bundesgebiet absolviert und warte momentan auf einen Onlinekurs, weil es dort, wo sie wohne keine Deutschkurse gäbe. Die BF2 spreche nicht so gut Deutsch. Seit etwa 7 Jahren leide sie unter römisch 40 , weshalb sie hauptsächlich Lichttherapie erhalten habe. Derzeit könne sie aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Therapie machen und leide an keinen weiteren Erkrankungen. Die BF2 heiße römisch 40 , sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Die BF2 sei seit Juli 2021 mit dem BF1 traditionell verheiratet und derzeit schwanger. 9 Jahre lang habe sie im Herkunftsstaat die Schule besucht und danach eine pädagogische Schule abgeschlossen, wobei sie im Anschluss 2 Jahre lang in einer Schule als Volksschullehrerin gearbeitet habe. Am 17.09.2021 habe die BF2 den Herkunftsstaat verlassen, am 21.09.2021 seien sie nach Österreich gekommen. Zuletzt habe sich die BF2 im Herkunftsstaat seit ihrer Heirat im Dorf römisch 40 aufgehalten, wo sie mit dem BF1 und ihren Schwiegereltern gelebt habe. Geboren sei sie in römisch 40 und aufgewachsen sei die BF2 in römisch 40 . römisch 40 und römisch 40 sei die gleiche Ortschaft. Ihr letzter Arbeitstag sei eine Woche vor ihrer Ausreise gewesen und sei es ihr im Heimatland wirtschaftlich ganz gut gegangen. Einen Antrag auf internationalen Schutz hätten sie gestellt, weil der BF1 eine Ladung vom Militär bekommen habe. Die BF2 wolle nicht, dass der BF1 in den Krieg ziehe, deshalb sei sie mit ihm nach Österreich gekommen. Auf Vorhalt, dass der BF1 andere Gründe angegeben habe, weshalb sie die Russische Föderation verlassen hätten, vermeinte die BF2, wegen ihrer Krankheit nach Österreich gekommen zu sein. Deshalb habe sie große Probleme gehabt. Sie habe sich in verschiedenen Krankenhäusern behandeln lassen und hätten sie vor Ablauf ihres Visums in die Russische Föderation zurückkehren wollen. Wegen des Krieges könnten sie jedoch nicht mehr zurück. Persönlich werde die BF2 im Herkunftsstaat nicht verfolgt oder bedroht. Die BF2 stehe nach wie vor in Kontakt mit ihren Eltern und Geschwistern. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie, dass der BF1 in den Krieg geschickt werde und ihr Kind ohne Vater sei. Ihr Bruder habe ebenfalls eine Ladung bekommen und versuche ihr Vater derzeit diesen aus dem Herkunftsstaat zu bringen. Der Cousin der BF2 sei beim Militär gewesen und sei in die Ukraine geschickt worden, wo er Leichen abtransportieren habe müssen. 2 Freunde des BF1 seien bereits im Ukrainekrieg verstorben. Die BF2 habe auch Videos von Demonstrationen in Dagestan, wo die Bevölkerung gegen die Einberufung und den Krieg demonstriere. Die Demonstrationen seien von der Polizei gewaltsam niedergeschlagen worden. 2.
  21. Folgende Unterlagen wurden erstinstanzlich für die BF1-BF2 vorgelegt: ● Russische Reisepässe der BF1-BF2, Nr. XXXX und Nr. XXXX ; Russische Reisepässe der BF1-BF2, Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 ; ● Bescheid des AMS XXXX vom 05.10.2022, ABB-Nr.: XXXX betreffend den BF1; Bescheid des AMS römisch 40 vom 05.10.2022, ABB-Nr.: römisch 40 betreffend den BF1; ● Empfehlungsschreiben der XXXX vom 05.04.2022 betreffend den BF1; Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 05.04.2022 betreffend den BF1; ● Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde XXXX vom 02.12.2022 betreffend den BF1; Empfehlungsschreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 02.12.2022 betreffend den BF1; ● Empfehlungsschreiben von XXXX ; Empfehlungsschreiben von römisch 40 ; ● Stellungnahme zur Asylantragstellung (ohne Datum) samt Einberufungsbefehl für den 22.04.2022 inkl. deutscher Übersetzung; ● Schwangerschaftsbestätigung vom 25.09.2022 betreffend die BF2; ● Zwei Rechnungen über die Bezahlung von zwei Deutschkursen vom 19.04.2022 und vom 18.02.2022 betreffend die BF2; ● Ambulanzkarte und Arztbrief des Universitätsklinikums XXXX und histopathologischer Befund des Klinikum XXXX betreffen die BF2; Ambulanzkarte und Arztbrief des Universitätsklinikums römisch 40 und histopathologischer Befund des Klinikum römisch 40 betreffen die BF2; 2.7.
  22. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.7.
  23. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.03.2023, wurden die Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BF1-BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 2.7.
  24. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Personen der BF1-BF2, zu den Gründen des Verlassens ihres Herkunftsstaats, ihrer Rückkehrsituation, ihrem Privat- sowie Familienleben in Österreich und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Die belangte Behörde führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass den BF1-BF2 im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Erkrankung der BF2 keine lebensbedrohliche Erkrankung darstelle und in Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Relevanz entfalte. Vor der belangten Behörde habe der BF1 seine vermeintliche Einberufung mit keinem Wort erwähnt, sondern vage und oberflächlich agiert. Außerdem habe der BF1 widersprüchliche Aussagen getätigt, indem der BF1 einmal gesagt habe, das Militär sei zu ihm gekommen, dann sei es zu ihm nach Hause gekommen, ein anderes Mal seien sie ca. 10 Mal bei ihm gewesen und habe der BF1 dann gesagt, das Militär sei jede Woche zu ihm nach Hause gekommen. Ausgeführt wurde behördenseitig, dass die Teilmobilmachung beendet sei und ein Kampfeinsatz des BF1 in der Ukraine vor dem Hintergrund der dort eingesetzten Soldaten unwahrscheinlich sei. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Erkrankung der BF2 keine lebensbedrohliche Erkrankung darstelle und in Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Relevanz entfalte. Vor der belangten Behörde habe der BF1 seine vermeintliche Einberufung mit keinem Wort erwähnt, sondern vage und oberflächlich agiert. Außerdem habe der BF1 widersprüchliche Aussagen getätigt, indem der BF1 einmal gesagt habe, das Militär sei zu ihm gekommen, dann sei es zu ihm nach Hause gekommen, ein anderes Mal seien sie ca. 10 Mal bei ihm gewesen und habe der BF1 dann gesagt, das Militär sei jede Woche zu ihm nach Hause gekommen. Ausgeführt wurde behördenseitig, dass die Teilmobilmachung beendet sei und ein Kampfeinsatz des BF1 in der Ukraine vor dem Hintergrund der dort eingesetzten Soldaten unwahrscheinlich sei. Für die BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 2.7.
  25. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 2.7.
  26. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätten. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar. 2.7.
  27. Demnach – so die belangte Behörde – könnten die von den BF1-BF2 behaupteten Fluchtgründe nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus der BF1-BF2 führen. Aus ihren Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine existenzbedrohende Notlage oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Die BF1-BF2 würden gemeinsam in den Herkunftsstaat zurückkehren und musste diesen ihr unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu den im Bundesgebiet lebenden Schwestern des BF1 liege nicht vor. Insofern erweise sich eine jeweilige Rückkehrentscheidung gegen die BF1-BF2 als zulässig. 2.
  28. Mit Information über die Rechtsberatung vom 07.03.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.
  29. Mit Information über die Rechtsberatung vom 07.03.2023 wurde den BF1-BF2 gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.
  30. Mit Schriftsatz vom 03.04.2023 brachte der rechtsfreundliche Vertreter BF1-BF2, für diese fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide des BFA, zugestellt am 10.03.2023, wegen Gesetzwidrigkeit in vollem Umfang ein. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass den BF1-BF2 Asyl, in eventu subsidiärer Schutz, in eventu ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erteilt hätte werden müssen. Der BF1 sei zwischen 2017 und 2021 mit einem Schülervisum in Österreich aufhältig gewesen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Russischen Föderation sei der BF1 gemeinsam mit der BF2 mit einem gültigen Visum neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Im Februar 2022 habe die russische Invasion auf die Ukraine begonnen, weshalb eine Rückkehr der BF1-BF2 in den Herkunftsstaat nicht mehr möglich sei und diese im Mai 2022 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass den BF1-BF2 die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei und sei dies auch nicht nachvollziehbar begründet worden. Der BF1 habe glaubhaft angegeben die Invasion durch die Russische Föderation zu verurteilen und militärische Operationen keinesfalls gutzuheißen. Der Militäraufmarsch russischer Streitkräfte stelle ein Kriegsverbrechen dar und hoffe der BF1, dass der Krieg bald beendet sei, sowie die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen würden. Der BF1 sei jung, gesund und von den russischen Behörden aufgefordert worden, sich am Krieg in der Ukraine zu beteiligen, sowie zur Waffe zu greifen, was der BF1 nicht gemacht habe. Der BF1 habe einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, welchen er im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegt habe. Dieser sei bei der Entscheidungsfindung jedoch nicht berücksichtigt worden, dem BF1 sei schlichtweg die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden und seien seine Angaben als vage und oberflächlich bezeichnet worden. Der BF1 lege den Einberufungsbefehl neuerlich vor, weil dieser im angefochtenen Bescheid nicht unter „vorgelegte Beweismittel“ aufgelistet sei, obwohl der BF1 diesen vorgelegt habe. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass Desertion mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 7 Jahren bedroht sei. Während einer Mobilmachung zu Kriegszeiten ziehe eine Desertion sogar eine Freiheitsstrafe von 5 bis zu 15 Jahren nach sich. NGOs würden regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane beklagen. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen sei unzureichend. Warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem BF1 im Falle seiner Rückkehr keine Einberufung durch das Militär bzw. keine individuelle Verfolgung aufgrund seiner Russland-kritischen Haltung drohe, sei nicht nachvollziehbar. Der BF1 habe bereits einen Einberufungsbefehl erhalten und keinen Grund sich von der Einberufung befreien zu lassen. Der BF1 lehne Gewalt und den Umgang mit Waffen strikt ab. Er sei nicht bereit in einem Krieg zu kämpfen, den er zutiefst verurteile. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie dem BF1 in Hinblick auf sein Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit nicht absprechen dürfen. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren mit Mangelhaftigkeit belastet und sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Folglich wurde höchstgerichtliche Judikatur zum Kriegseinsatz und Wehrdienstverweigerung dargelegt. Den BF1-BF2 drohe alleine schon wegen der Asylantragstellung in Europa, wodurch eine Russland-kritische Haltung impliziert sei, Verfolgung aufgrund ihrer politischen Gesinnung. Die BF2 sei außerdem nach Österreich gereist, um ihre Hauterkrankung zu behandeln, weil im Herkunftsstaat keine wirksame Behandlung zur Verfügung gestanden sei. In Österreich stehe sie in medizinischer Behandlung, welche fortzusetzen sei. Außerdem erwarte die BF2 in wenigen Wochen ihr erstes Kind, was bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus sei auf die gelungene Integration und die vorgelegten Unterlagen zu verweisen. Der BF1 spreche Deutsch auf Sprachniveau B1, habe in Österreich begonnen Bauingenieurswesen zu studieren und sich hier ehrenamtlich engagiert, gearbeitet, sowie seinen Beitrag in der Gesellschaft geleistet. Darüber hinaus pflege der BF1 ein sehr inniges Verhältnis zu seinen beiden in Österreich lebenden Schwestern. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde dahingehend abändern, dass den BF1-BF2 der Status der Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, jedenfalls aber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde; 3.) die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. 2.
  31. Die Beschwerdevorlagen vom 11.04.2023 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.04.2023 ein. 2.
  32. Mit Schriftsatz vom 21.04.2023 übermittelte das BVwG den beschwerdeführenden Parteien die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 11, letzte Änderung 03.02.2023, mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurden die BF1-BF2 für 05.05.2023 geladen. 2.
  33. Am 05.05.2023 fand unter der Beiziehung einer den BF1-BF2 einwandfrei verständlichen Dolmetschers für TSCHETSCHENISCH vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF1-BF2 ordnungsgemäß geladen wurden und an welcher diese auch teilnahmen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] Befragung des BF1: Die Befragung wird in Deutsch geführt. D bleibt im Saal und BF1 wird in Bedarfsfall auf D zurückgreifen. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF1: XXXX , geb. am XXXX in Dagestan, russischer StA. Letzter Wohnort war in den Dorf XXXX , Dagestan. Die genaue Adresse weiß ich nicht. BF1: römisch 40 , geb. am römisch 40 in Dagestan, russischer StA. Letzter Wohnort war in den Dorf römisch 40 , Dagestan. Die genaue Adresse weiß ich nicht. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF1: Tschetschene aus Dagestan. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF1: Sunnitischer Moslem. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF1: Mein Reisepass wurde bei der Fremdenpolizei weggenommen und er befindet sich auch dort noch. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF1: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich rede auch Russisch und auch Deutsch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF1: Ich habe die Schule 11 Jahre lang gemacht in Russland, in Dagestan. von 2005 bis
  34. Danach habe ich ein Schülervisum gehabt und ich bin 2017, ich weiß nicht genau, im März, bin ich mit Schulvisum nach Österreich gekommen. Ich war ein Jahr außerordentlich in der Abendschule. Die Schule heißt XXXX , im XXXX . Ich war außerordentlich da ich nicht so gut Deutsch konnte und ich habe einen Deutschkurs besucht. Im 2018 war ich bereits ein ordentlicher Schüler bis
  35. Ich war an der gleichen Schule. Mein Visum wurde nicht verlängert, wegen schlechter Englischkenntnisse. Als mein Visum abgelaufen ist, bin ich wieder in die russische Föderation zurückgegangen, wieder in die Heimat. Dort habe ich meine jetzige Frau kennengelernt. Im Juli 2021 haben wir geheiratet. Nach der Mittelschule im Herkunftsstaat bin ich direkt nach Österreich gekommen. Nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe ich nicht gearbeitet. Mein Vater verdient gut und das war genug für uns. Wir waren sehr beschäftigt, ich habe keine Ausbildung im Herkunftsstaat gemacht danach. BF1: Ich habe die Schule 11 Jahre lang gemacht in Russland, in Dagestan. von 2005 bis
  36. Danach habe ich ein Schülervisum gehabt und ich bin 2017, ich weiß nicht genau, im März, bin ich mit Schulvisum nach Österreich gekommen. Ich war ein Jahr außerordentlich in der Abendschule. Die Schule heißt römisch 40 , im römisch 40 . Ich war außerordentlich da ich nicht so gut Deutsch konnte und ich habe einen Deutschkurs besucht. Im 2018 war ich bereits ein ordentlicher Schüler bis
  37. Ich war an der gleichen Schule. Mein Visum wurde nicht verlängert, wegen schlechter Englischkenntnisse. Als mein Visum abgelaufen ist, bin ich wieder in die russische Föderation zurückgegangen, wieder in die Heimat. Dort habe ich meine jetzige Frau kennengelernt. Im Juli 2021 haben wir geheiratet. Nach der Mittelschule im Herkunftsstaat bin ich direkt nach Österreich gekommen. Nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat habe ich nicht gearbeitet. Mein Vater verdient gut und das war genug für uns. Wir waren sehr beschäftigt, ich habe keine Ausbildung im Herkunftsstaat gemacht danach. RI: Wie lange sind Sie dann im Herkunftsstaat verblieben, bevor Sie wieder nach Österreich zurückgekehrt sind? BF1: Von Februar 2021-September 2021 war ich im Herkunftsstaat. RI: Haben Sie die Mittelschule in Dagestan abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte ein Abschlusszeugnis samt Übersetzung vor. BF1: Von Russland habe ich keine Zeugnisse dabei. RI an RV: Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist eine Kopie des russischen Schulzeugnisses des BF1 vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist eine Kopie des russischen Schulzeugnisses des BF1 vorzulegen. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat je einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen? BF1: Dort nicht, nein. RI: Aus Ihrem Akt geht hervor, dass Sie von 2017 bis 2021 mit einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ in Österreich eine HTL besucht haben. Wieso wollte Sie gerade in Österreich eine HTL besuchen? BF1: Meine zwei Schwestern wohnen in Österreich und ich weiß, dass die Ausbildungen in Österreich auf hohem Niveau sind, daher wollte ich hier studieren. RI: Haben Sie die HTL in Österreich abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte ein Abschlusszeugnis vor. BF1: Nein. RI: Wie viele Schulstufen der HTL in Ö konnten Sie erfolgreich abschließen? Legen Sie bitte dbzgl. positive Jahresabschlusszeugnisse vor. RV legt vor: zwei Semesterzeugnis 2017/18 betreffend BF1, ein Semesterzeugnis zu 2019/
  38. Dies wird als Kopie zum Akt genommen. Ein Schreiben der XXXX vom 13.12.2016 betreffend die Aufnahme des BF1 als außerordentlicher Schüler, eine Bestätigung der XXXX vom 19.02.2018 betreffend den BF1 über den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs, ein Sommersemester, ein E-Mail des Abteilungsvorstandes der XXXX über die Teilnahme des BF1 als außerordentlicher Studierender vom 24.04.
  39. Werden in Kopie zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt vor: zwei Semesterzeugnis 2017/18 betreffend BF1, ein Semesterzeugnis zu 2019/
  40. Dies wird als Kopie zum Akt genommen. Ein Schreiben der römisch 40 vom 13.12.2016 betreffend die Aufnahme des BF1 als außerordentlicher Schüler, eine Bestätigung der römisch 40 vom 19.02.2018 betreffend den BF1 über den Besuch eines Vorbereitungslehrgangs, ein Sommersemester, ein E-Mail des Abteilungsvorstandes der römisch 40 über die Teilnahme des BF1 als außerordentlicher Studierender vom 24.04.
  41. Werden in Kopie zum Akt genommen. RI An RV: Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist die noch ausständigen Semesterzeugnisse des BF1 nachzureichen. Insbesondere interessant ist vor allem das letzte Semesterzeugnis, aus dem das Nichterreichen des Lernziels im Unterrichtsfach Englisch hervorgeht.RI An Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist die noch ausständigen Semesterzeugnisse des BF1 nachzureichen. Insbesondere interessant ist vor allem das letzte Semesterzeugnis, aus dem das Nichterreichen des Lernziels im Unterrichtsfach Englisch hervorgeht. RI: Warum ist Ihr Verlängerungsantrag für die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ im Jahr 2021 abgewiesen worden? Legen Sie bitte den Abweisungsbescheid der MA 35 aus 2021 vor. BF1: Ich habe leider keine Dokumente dabei. Die Aufenthaltsbewilligung wurde abgesagt, weil ich schlechte Noten in Englisch gehabt habe. RI: Welche beruflichen Tätigkeiten haben Sie in Ö bereits verrichtet? BF1: Ich habe studiert und nebenbei habe ich geringfügig als Security gearbeitet. Ich habe noch als Putzmann gearbeitet. Das war es und jetzt arbeite ich bei der Gemeinde, seit ich im Flüchtlingsheim bin. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug gehen seit 27.08.2018 Berufstätigkeiten zu Ihrer Person hervor als Arbeiter bzw. geringfügig Beschäftigter, wobei sich diese Tätigkeiten teils nur tageweise, teils über wenige Wochen erstreckten. Von 27.09.2021 an waren Sie regelmäßig mehrmonatig am Stück als Arbeiter tätig. Seit 17.10.2022 sind Sie als geringfügig beschäftigter Arbeiter in der Marktgemeinde XXXX tätig. Warum arbeiten Sie seit Oktober 2022 nur als geringfügig Beschäftigter und was machen Sie da genau?RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug gehen seit 27.08.2018 Berufstätigkeiten zu Ihrer Person hervor als Arbeiter bzw. geringfügig Beschäftigter, wobei sich diese Tätigkeiten teils nur tageweise, teils über wenige Wochen erstreckten. Von 27.09.2021 an waren Sie regelmäßig mehrmonatig am Stück als Arbeiter tätig. Seit 17.10.2022 sind Sie als geringfügig beschäftigter Arbeiter in der Marktgemeinde römisch 40 tätig. Warum arbeiten Sie seit Oktober 2022 nur als geringfügig Beschäftigter und was machen Sie da genau? BF1: Ich arbeite für die Gemeinde, auch als Putzmann, als Reinigungskraft. Ich darf offiziell € 184 verdienen, deswegen kann ich nicht mehr als € 184 arbeiten. RI: Sie werden als geringfügig beschäftigter Arbeiter nicht allzu viel verdienen. Wovon bestreiten Sie und die BF2 Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? BF1: Wir bekommen Unterstützungen von Österreich. Ich bin in der Grundversorgung. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF1: Ja. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat den Grundwehrdienst absolviert? Wenn ja, wo und von wann bis wann und welche Tätigkeiten haben Sie verrichtet? BF1: Mit 18 bin ich nach Österreich gekommen, deswegen war ich nicht beim Militär. Seit dem Krieg bekomme ich jede Woche, jede zwei Wochen, Briefe nach Hause, dass ich zum Militär muss und dann weiter zum Kämpfen. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF1: Ich bin 2017, wenn ich nicht lüge, das war im März nach Österreich eingereist. Februar 2021 bin ich ausgereist und dann am
  42. September 2021 bin ich wieder nach Österreich gekommen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF1: Ich habe viele Verwandte in Russland. Meine Mutter XXXX , geb. XXXX , den Tag weiß ich nicht. Mein Vater heißt XXXX ; geb. XXXX . Ich habe in der Heimat noch zwei Schwestern namens XXXX , den Familiennamen vom Mann weiß ich leider nicht, geb. XXXX . Die zweite Schwester XXXX , Geburtsdatum weiß ich leider nicht. Mein Bruder XXXX , geb. XXXX .BF1: Ich habe viele Verwandte in Russland. Meine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , den Tag weiß ich nicht. Mein Vater heißt römisch 40 ; geb. römisch 40 . Ich habe in der Heimat noch zwei Schwestern namens römisch 40 , den Familiennamen vom Mann weiß ich leider nicht, geb. römisch 40 . Die zweite Schwester römisch 40 , Geburtsdatum weiß ich leider nicht. Mein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 . RI: Wo befinden sich die angegeben Verwandten, in der russischen Förderation? BF: Alle sind in der russischen Föderation, in dem Dorf, wo ich auch gelebt habe, leben Mutter; Vater und Schwester XXXX . Meine Schwester XXXX lebt im Nebendorf. Mein Bruder lebt auch in einem Nachbardorf. BF: Alle sind in der russischen Föderation, in dem Dorf, wo ich auch gelebt habe, leben Mutter; Vater und Schwester römisch 40 . Meine Schwester römisch 40 lebt im Nebendorf. Mein Bruder lebt auch in einem Nachbardorf. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft? BF1: Ich habe mit meinen Schwestern, meinem Bruder und meinem Eltern jeden Tag Kontakt. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF1: Meine Eltern sind schon in Pension. Meine Schwester XXXX ist Englischlehrerin. Mein Bruder ist IT-Techniker. Meine Schwester XXXX arbeitet nicht, aber ihr Mann ist Lkw-Fahrer. BF1: Meine Eltern sind schon in Pension. Meine Schwester römisch 40 ist Englischlehrerin. Mein Bruder ist IT-Techniker. Meine Schwester römisch 40 arbeitet nicht, aber ihr Mann ist Lkw-Fahrer. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? BF1: Ja. Von der Mutterseite habe ich einen Onkel und von Mutterseite habe ich vier Tanten. Von der Vaterseite habe ich auch einen Onkel und drei Tanten. Neffen habe ich sieben. Nichten habe ich vier. Ich habe von der Mutterseite neun Cousins und drei Cousinen. Von der Vaterseite, kenne ich nicht alle, deswegen ich will nicht lügen. RI: Wo wohnen denn diese Verwandten? BF1: Mein Onkel ms. wohnt im gleichen Dorf, wo XXXX wohnt. Zudem Tanten von der ms., eine wohnt in unserem Dorf und die anderen wohnen in verschiedenen Bezirken, aber in Dagestan.BF1: Mein Onkel ms. wohnt im gleichen Dorf, wo römisch 40 wohnt. Zudem Tanten von der ms., eine wohnt in unserem Dorf und die anderen wohnen in verschiedenen Bezirken, aber in Dagestan. RI: Verfügen Ihre Herkunftsstaat lebenden Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF1: Meine Eltern haben 150m² Haus und mein Vater hat auch ein Auto. Mein Bruder hat auch ein eigenes Haus und auch ein eigenes Auto. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF1: Ich hatte auch ein Auto und ich habe mit meinen Eltern gelebt, weil ich war der Jüngste. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF1: Ja. RI: Leben Ihre im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten unbehelligt in der Russischen Föderation oder haben diese ähnliche Probleme, wie Sie vor oder nach der Ausreise hatten? BF1: Nach den Kriegsbeginn sollte mein Bruder kämpfen gehen, aber er ist über 35 Jahre alt und er hat drei Kinder, deswegen geht er nicht kämpfen. RI: Hat Ihr Bruder bereits den Grundwehrdienst absolviert oder nicht? Geht es jetzt um die Frage des Reserveeinsatz oder des Grundwehrdienstes? BF1: Er hat keinen Wehrdienst machen müssen. Er hat damals gearbeitet, deswegen wurde er nicht zum Wehrdienst gerufen. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF1: Bis zum Kriegsbeginn hatte ich einen guten Freund, von Kindestagen an und er ist in der Ukraine gestorben. Ich habe noch zwei Freunde, ich bin immer noch in Kontakt mit denen. RI: Sind die aus Ihren Dorf? BF: Ja, vom gleichen Dorf. RI: Haben die schon ihren Grundwehrdienst erledigt? BF1: Einer war schon im Militärdienst, hatte aber mit der Gesundheit Probleme, deswegen wurde er nicht in die Ukraine geschickt. Der andere Freund von mir, wurde vor einer Woche in die Ukraine geschickt. RI: War das ein Grundwehrdiener oder Reservist? BF: Er hat Medizin studiert und wurde mit Vertrag in die Ukraine geschickt, als Militärarzt. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF1: Nein, habe ich nicht. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zurzeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF1: Ich habe zwei Schwestern in Österreich. Eine ältere Schwester heißt XXXX , geb. XXXX . Sie wohnt in XXXX . Die andere Schwester heißt XXXX , das Geburtsdatum weiß ich nicht genau. Sie wohnt in XXXX .BF1: Ich habe zwei Schwestern in Österreich. Eine ältere Schwester heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie wohnt in römisch 40 . Die andere Schwester heißt römisch 40 , das Geburtsdatum weiß ich nicht genau. Sie wohnt in römisch 40 . RV legt vor: Den Staatsbürgerschaftsnachweis der älteren Schwester, Frau XXXX . Dies wird in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Den Staatsbürgerschaftsnachweis der älteren Schwester, Frau römisch 40 . Dies wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Seit wann befinden sich Ihre in Österreich aufhältigen Verwandten im Bundesgebiet und über welchen Aufenthaltsstatus verfügen diese? BF1: XXXX ist österr. Staatsbürgerin, XXXX hat dieses Jahr eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. BF1: römisch 40 ist österr. Staatsbürgerin, römisch 40 hat dieses Jahr eine Aufenthaltsbewilligung bekommen. RI: Wann haben und wie haben Sie die BF2 kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF1: Meine Frau habe ich kennengelernt durch meine Schwester XXXX , weil die Tante meiner Frau und meine Schwester arbeiten in der gleichen Schule, als Englischlehrerinnen. BF1: Meine Frau habe ich kennengelernt durch meine Schwester römisch 40 , weil die Tante meiner Frau und meine Schwester arbeiten in der gleichen Schule, als Englischlehrerinnen. RI: Sie haben vorhin erwähnt, dass Sie und die BF2 zwar verheiratet sind. Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF1: Traditionell. RI: Wann und wo haben Sie sich das erste Mal persönlich gesehen und wie viel Zeit später haben Sie dann traditionell geheiratet? BF1: Das kann ich leider nicht sagen, weil ich es nicht genau weiß. RI: War es eine Liebesheirat oder eine arrangierte Ehe? BF1: Es war eine Liebesheirat. RI: Nennen Sie mir bitte Namen und Geburtsdatum Ihres Kindes und legen Sie mir bitte eine Geburtsurkunde vor. BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RV legt vor: Die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes von BF1 und BF
  43. Wird zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes von BF1 und BF
  44. Wird zum Akt genommen. RI: Ist Ihre Ehegattin zurzeit schwanger? BF1: Nein. RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF1: Mit meiner Frau und meinem Kind. RI: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist das dortige Verfahren ausgegangen? BF1: Nein, früher nicht. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 05.12.2022 auf Seite 5 des BFA-Protokolls angegeben, dass Sie sich zuletzt von Anfang Jänner 2021 bis September 2021 in Dagestan aufgehalten haben. Ähnliches haben Sie auch heute gesagt. Warum haben Sie sich in diesem Zeitpunkt im Herkunftsstaat aufgehalten und was war der genaue Grund, warum Sie am 21.09.2021 wieder in das Bundesgebiet eingereist sind? BF1: Weil mein Visum nicht verlängert worden ist, bin ich zurückgegangen und warum wir im September wieder hergekommen sind? Wir sind zurückgekommen wegen der Krankheit meiner Frau. Sie hat eine Hautkrankheit, XXXX . BF1: Weil mein Visum nicht verlängert worden ist, bin ich zurückgegangen und warum wir im September wieder hergekommen sind? Wir sind zurückgekommen wegen der Krankheit meiner Frau. Sie hat eine Hautkrankheit, römisch 40 . RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation am 21.09.2021 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF1: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF1: Wir haben ein Visum gemacht für mich und meine Frau und wir sind nach Österreich gekommen, wegen der Krankheit meiner Frau und wir haben bei meiner älteren Schwester gelebt. Wir waren bei einem privaten Hautarzt und das hat sehr gut geholfen. RI: D.h. Die Hautkrankheit Ihrer Frau ist besser geworden? BF1: Ja. Bis zum Ablauf des Visums wollten wir die Behandlung fertigmachen und dann wieder nach Hause zurück. Russland hat den Krieg in der Ukraine angefangen und deshalb musste ich einen Asylantrag stellen. RI: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? BF1: Ja. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der Beschwerdeschrift einen russischen Einberufungsbefehl für Ihre Person behauptet. Legen Sie bitte den Einberufungsbefehl im Original vor. BF1: Das Original kann ich nicht vorlegen, weil die Grenzen in der russischen Föderation zu sind und meine Eltern konnten den Brief nach Österreich nicht schicken. Bei dem ersten Interview habe ich die Kopie und die Übersetzung auf Deutsch hingelegt. Ich habe das abgegeben gehabt diese Übersetzung, allerdings waren diese bei dem aufgelisteten Beweismittel im Bescheid nicht dabei. RI an BF1: Treten Sie bitte an den Richtertisch vor und schauen sich bitte AS 265 bis AS 267 im Akt genau an. Handelt es sich hierbei um die Ablichtung jenes Einberufungsbefehls den Sie im Herkunftsstaat erhalten haben wollen? BF1: Ja, das ist das und das ist das auch, was ich beim BFA vorgelegt habe. RI: Haben Sie den Einberufungsbefehl samt deutscher Übersetzung im Rahmen der Ersteinvernahme vorgelegt oder im Rahmen der BFA-Einvernahme? BF1: Bei dem BFA. RI: VORHALTUNG: Aus dem Protokoll der BFA Einvernahme vom 05.12.2022 gehen auf Seite 4 jene Dokumente hervor, die Sie im Rahmen der BFA Einvernahme vorgelegt haben. In dieser Auflistung ist weder ein Einberufungsbefehl noch eine deutsche Übersetzung davon erwähnt. Wie erklären Sie sich das? BF1: Bevor ich das Interview beim BFA bekommen habe, habe ich das extra übersetzt, weil das ein wichtiges Dokument ist zu meiner Situation. Ich habe das beim BFA abgegeben. RI an D: Ich ersuche Sie den Inhalt des Schreibens (Vor- und Rückseite) zu übersetzen und geben Sie auch immer die handschriftlichen Passagen gesondert an. Diese werden im Protokoll durch Setzen von An- und Ausführungszeichen hervorgehoben. D: Im Titel stehen die Aufgaben der Personen, die zur Wehrpflicht aufgerufen sind. Die Personen die, die Ladung bekommen haben, müssen zum richtigen Zeitpunkt hinkommen zum militärischen Kommissariat für die medizinische Untersuchung. Sie müssen bei sich Identität bezeugende Dokumente haben um in die Wehrpflicht-Liste eingetragen zu werden. Wenn sie dahin nicht kommen können, müssen sie eine entsprechende Entschuldigung haben. Die Entschuldigungsgründe sind, um nicht zu kommen, krank zu sein, arbeitsunfähig zu sein, schwere Krankheitsgesundheitszustände von Vater/Mutter, Frau/Mann, Sohn/Tochter, Bruder/Schwester, Opa/Oma oder Anwesenheit bei Begräbnissen von Angehörigen, oder schwerwiegende Gründe die nicht von der eigenen Person abhängig sind. Alle anderen Gründe sind keine Entschuldigungsgründe. Die Militär-Kommission kann auch noch andere Gründe akzeptieren. Nach Wegfall der Entschuldigungsgründe muss diese Person dringend zum Kommissariat gekommen, ohne weitere Einladung. Auf der Rückseite: Bürger: „ XXXX “, Vatername „ XXXX “. Adresse des Dorfes „ XXXX “. Auf der Rückseite: Bürger: „ römisch 40 “, Vatername „ römisch 40 “. Adresse des Dorfes „ römisch 40 “. Ladung Laut russischen Gesetz (über militärische Pflicht und Wehrdienst.) Sie gehören zum Wehrdienst eingetragen. Sie müssen für die erste Eintragung für den Wehrdienst am „14.01.2015“ um „08:30“ Uhr in das militärische Kommissariat, Bezirk, Adresse „ XXXX “. Bei sich müssen sie haben Pass, ihren Identifikationsnachweis sowie eine Bestätigung über ihren Familienstand, auch Bestätigung von Arbeits-oder Ausbildungsstelle, Fotos Größe 3x4 ohne Kopfbedeckung vier Stück und eine Bestätigung über Ausbildung, medizinisches Dokument über den Gesundheitszustand, welche Sportart, welcher Grad, wenn man etwas erreicht hat, entsprechende Dokumente für die Sportniveaus. Bestätigung über Teilnahme an der Gruppe militärpatriotische Kinderverein. Laut russischen Gesetz (über militärische Pflicht und Wehrdienst.) Sie gehören zum Wehrdienst eingetragen. Sie müssen für die erste Eintragung für den Wehrdienst am „14.01.2015“ um „08:30“ Uhr in das militärische Kommissariat, Bezirk, Adresse „ römisch 40 “. Bei sich müssen sie haben Pass, ihren Identifikationsnachweis sowie eine Bestätigung über ihren Familienstand, auch Bestätigung von Arbeits-oder Ausbildungsstelle, Fotos Größe 3x4 ohne Kopfbedeckung vier Stück und eine Bestätigung über Ausbildung, medizinisches Dokument über den Gesundheitszustand, welche Sportart, welcher Grad, wenn man etwas erreicht hat, entsprechende Dokumente für die Sportniveaus. Bestätigung über Teilnahme an der Gruppe militärpatriotische Kinderverein. Leiter Kommissariat Stempel: Militärischer Kommissar, Leiter vom militärischen Amt, Republik Dagestan, Stadt XXXX . Stempel: Militärischer Kommissar, Leiter vom militärischen Amt, Republik Dagestan, Stadt römisch 40 . Rundstempel: Kommission für Erstaufnahme der Wehrpflichtigen. RV legt vor: Zwei größere Kopien des Einberufungsschreibens des BF1 in Farbe. Werden zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Zwei größere Kopien des Einberufungsschreibens des BF1 in Farbe. Werden zum Akt genommen. RI an RV: Die Unterschrift, die auf der vorgelegten Kopie nur durch einen nach oben verlaufend Schlaufe angedeutet ist, aber zu mindestens dieselbe Farbe hat, wie der Langstempel, scheint abgeschnitten. Haben Sie eine andere Kopie, dieses Schreiben aus der die Unterschrift vollständiger zu sehen ist?RI an Regierungsvorlage, Die Unterschrift, die auf der vorgelegten Kopie nur durch einen nach oben verlaufend Schlaufe angedeutet ist, aber zu mindestens dieselbe Farbe hat, wie der Langstempel, scheint abgeschnitten. Haben Sie eine andere Kopie, dieses Schreiben aus der die Unterschrift vollständiger zu sehen ist? RV: Aktuell liegt mir keine bessere Kopie vor. Wir werden versuchen über die Eltern des BF1 eine bessere Kopie zu erhalten und binnen einer einwöchigen Frist von einer Woche dem Gericht vorzulegen.Regierungsvorlage, Aktuell liegt mir keine bessere Kopie vor. Wir werden versuchen über die Eltern des BF1 eine bessere Kopie zu erhalten und binnen einer einwöchigen Frist von einer Woche dem Gericht vorzulegen. RI an RV: Sie haben vorhin erwähnt, dass es schwierig ist Ladungsschreiben aus der russischen Föderation nach Österreich zu übermitteln, da alle Grenzen zu sind, wie wird es Ihnen dann möglich sein eine andere Ablichtung dieses Ladungsschreiben binnen Wochenfrist an das Gericht zu übermitteln?RI an Regierungsvorlage, Sie haben vorhin erwähnt, dass es schwierig ist Ladungsschreiben aus der russischen Föderation nach Österreich zu übermitteln, da alle Grenzen zu sind, wie wird es Ihnen dann möglich sein eine andere Ablichtung dieses Ladungsschreiben binnen Wochenfrist an das Gericht zu übermitteln? RV: Uns ist es leider nicht möglich ein Original zu bekommen, da der Postweg aus Russland abgeschnitten zu werden, aber die Eltern können eine gute Kopie per E-Mail oder Messenger Dienst in den nächsten Stunden übermitteln. Regierungsvorlage, Uns ist es leider nicht möglich ein Original zu bekommen, da der Postweg aus Russland abgeschnitten zu werden, aber die Eltern können eine gute Kopie per E-Mail oder Messenger Dienst in den nächsten Stunden übermitteln. RI: Herr BF haben Sie noch eine Ergänzung zu der Übersetzung durch die Frau Dolmetscherin? BF1: Ich habe noch eine Ladung vom Militär von Russland mit einem aktuelleren Datum, seit der Krieg angefangen hat. Das habe ich nicht dabei, aber ich kann es vorlegen mit Übersetzung binnen einer Woche. RI an BF1: Zu welchem Zeitpunkt und auf welchem Wege haben Sie diesen Einberufungsbefehl erhalten, den Sie nun vorgelegt haben? BF1: Ich war zu dieser Zeit noch in der Schule und ich habe das bekommen, dass ich mich bei dem militärischen Kommissariat melden muss, weil ich wehrpflichtig bin. Ich habe das zu einer Zeit bekommen, als ich noch in der Schule im Herkunftsstaat war. RI: Sind Sie zu diesem Zeitpunkt auch an das Militär-Kommissariat gegangen? BF: Ja. RI: Was wurde dort mit Ihnen gemacht? BF: Körperuntersuchungen. Dann wurde ich so eingetragen, dass ich gesund und wehrpflichtig bin. RI: Haben Sie noch Ergänzungen zu der Übersetzung der Frau Dolmetscherin? BF1: Nein. RI: VORHALTUNG: Bei den handschriftlichen Eintragungen in diesem Schreiben ist das Jahr 2015 vermerkt. Was ist im Falle Ihrer Einberufung zum Wehrdienst seit 2015 geschehen? Hat es weitere Schreiben gegeben? Wurden Sie gesucht, hat es irgendeine Art von Verurteilung gegeben oder wurde Ihnen Wehrdienstaufschub gewährt? Das kann wohl nicht die letzte behördliche Auseinandersetzung mit Ihrer behaupteten Wehrdienstpflicht gewesen sein, oder? BF1: 2015 bin ich gegangen zum Kommissariat und wir haben Untersuchungen gemacht, dann nach der Schule, als ich 18 Jahre alt bin ich nach Österreich gekommen und bis 2021 war ich in Österreich, deswegen haben sie mir nichts gesagt. Vor dem Krieg war es nicht so, dass jeder Mann zum Militär gehen sollte. RI: Sie haben angegeben im Februar 2021 wieder in den Herkunftsstaat zurückgereist sein und sich bis September 2021 aufgehalten haben, hat es mit Ihnen in dieser Zeit keinen behördlichen Kontakt gegeben hinsichtlich des Wehrdienstes? BF1: Bei uns in Dagestan war es so bis zum Krieg, dass jüngere Leute sogar gezahlt haben, damit sie zum Militär gehen können. Nur Freiwillige wurden genommen. RI wiederholt die Frage. BF1: Nein. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten? BF1: Bis zu meiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat war nichts. Als ich in Österreich gewesen bin und zurückgereist bin, wurde ich gemeldet, als Person, die im Ausland gewesen ist. Wenn irgendetwas geschehen ist, irgendwelche Probleme geschehen sind, wurde ich besucht und ich wurde immer gefragt, wo ich war und was ich gemacht habe. RI wiederholt die Frage. BF1: Nein. RI: VORHALTUNG: Ihr Gattin hat im bisherigen Verfahren durchgehend angegeben, dass sie beide eigentlich nur wegen der Behandlung ihrer Erkrankung nach Österreich gekommen sind. Sie hätten vor Ablauf des Visums eigentlich wieder in den Herkunftsstaat zurückgewollt. Wegen des Krieges in der Ukraine hätten sie aber nicht zurückreisen können, da sie beide einen Kriegseinsatz Ihrer Person im Herkunftsstaat befürchten würden. Im Wesentlichen haben Sie sich sinngleich im Verfahren geäußert, wie Ihre Gattin. Faktum ist aber, der Ukrainekrieg hat am 24.02.2022 begonnen. Sie haben Ihren Asylantrag am 06.05.2022 gestellt. Ihr Visum wäre aber erst im September 2022 abgelaufen. Sie haben also nicht einmal zugewartet, ob der Krieg bis zum September 2022 nicht bereits beendet ist um dann zurückzukehren ohne die Befürchtung eines Kriegseinsatzes Ihrer Person zu haben. Sie hätten Anfang Mai noch gar nicht abschätzen können, wie lange der Krieg überhaupt geht. Ist es nicht vielmehr so, dass Sie von Anfang an vorgehabt hatten nach Österreich zu gelangen, um hier auch zu bleiben? BF1: Das war so wir haben bei meiner Schwester gelebt. Wir haben eine private Behandlung gemacht. Wir wollten eigentlich warten bis September, um zu schauen, ob der Krieg vorbei ist oder nicht, aber ich wollte es nicht riskieren, wenn ich warte bis September und der Krieg nicht vorbei ist, dass man mein Visum nicht verlängert wird und ich zurück nach Russland gehe. Meine Frau war ohne Versicherung in Österreich und wir haben das alles privat gemacht. Wir wollten, dass sie auch versichert ist, dass wir eine Lichttherapie machen können. RI: Aber Sie hätten Ihren Asylantrag ja auch im September stellen können, wenn Sie festgestellt hätten, dass der Krieg bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorbei ist. BF1: Ich konnte bis September nicht warten, weil meine Frau keine Versicherung gehabt hat. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein, keine Gründe mehr. RI: Haben die BF2 und/oder Ihr Kind andere oder eigene Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF1: Nein, die haben auch die gleichen Gründe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF1: Ja ich kann z.B. sagen, in New York gibt es über 250 Moscheen und in Moskau gibt es nur 4 Moscheen, obwohl Moskau groß ist. Das ist nicht offiziell, aber die Russen mögen meistens keine Muslime, ich kann nicht einmal in der Hauptstadt, in Moskau arbeiten und ich mag meine Heimat, aber ich mag nicht die Politik von Russland. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF1: Ich habe Angst, dass mein Kind ohne Vater bleibt, wenn ich in den Krieg gehe. Ich will keine Leute töten und ich will auch nicht sterben. Vor 22 Jahren, haben Russen meine Onkeln getötet im tschetschenischen Krieg, wie kann ich nach 22 Jahren für Russland kämpfen. RI: Haben Sie irgendeinen Nachweis dafür, dass nach Ihnen auch heute noch im Herkunftsstaat gesucht wird (Haftbefehle, Ladungen,…)? BF1: Ich würde Ihnen in einer Woche mit Übersetzung die letzte Ladung geben. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF1: Russland ist überall gleich. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF1: Nein, ich habe keine Strafen in Russland. Ich war immer brav, auch in Österreich. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF1: Nein. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF1: Direkt habe ich geschaut von Moskau nach Österreich zu kommen, aber das war zu teuer. Ich bin mit Transit von Moskau nach Finnland, von Finnland nach Budapest und von dort mit dem Taxi gekommen. Ich weiß nicht genau, was die Reise für mich gekostet hat. RI: VORHALTUNG: Aus einem aktuell eingeholten KPA-Auszug geht eine Deliktseintragung zu Ihrer Person iZm mit einem Ladendiebstahl in einem Bekleidungsgeschäft am 29.11.2019 hervor. Was können Sie mir konkret zu diesem Vorfall sagen? BF1: Ja, das war einfach ein falscher Freund neben mir, er hat eine Haube gestohlen und ich war neben ihn und ich habe auch € 50 Strafe bezahlt. Ich habe auch bei Gericht und Polizei gesagt, dass ich nur dabei war. Ich habe kein Kleidungsstück genommen. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF1: Ich habe keinen Kontakt mit den Leuten in Österreich. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF1: Einen Freund habe ich, aber mit niemanden habe ich Kontakt. RI: Sie sprechen ja Deutsch, welches Niveau Deutsch sprechen Sie? BF1: Ich habe Kurse bis einschließlich B1 besucht und habe auch diesbezügliche Kursteilnahmebestätigungen, aber Sprachzertifikate habe ich nicht. In den Zeugnissen wurde ich aber in der Sprache Deutsch benotet. RV legt vor: Ein Konvolut an Bestätigungen der Volkshochschule über die Teilnahme des BF1 an Deutschkursen werden in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor: Ein Konvolut an Bestätigungen der Volkshochschule über die Teilnahme des BF1 an Deutschkursen werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF1: Früher war es anders, aber jetzt habe ich ein Kind. Ich will unbedingt studieren, damit ich einen Beruf habe und gut werde für Österreich. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF1: Ich will eigentlich weiter als Bauingenieur studieren, weil ich sehe, dass Bauingenieur zu sein, eine gute Zukunftsperspektive ist. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF1: Als ich als Security gearbeitet habe, habe ich auch immer bei der Caritas übersetzen geholfen. Das können Sie auch Nachfragen bei der Chefin von der Caritas, XXXX . BF1: Als ich als Security gearbeitet habe, habe ich auch immer bei der Caritas übersetzen geholfen. Das können Sie auch Nachfragen bei der Chefin von der Caritas, römisch 40 . RI: Bei welcher Stelle ist das? BF1: In XXXX , wo die Flüchtlinge hingekommen sind vom Ukrainekrieg, dort habe ich immer übersetzt. BF1: In römisch 40 , wo die Flüchtlinge hingekommen sind vom Ukrainekrieg, dort habe ich immer übersetzt. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF1: Nur das, was ich gesagt habe. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF1: Ja, ich bin gesund. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF1: Ich nehme keine Medikamente. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein, ich mache keine Therapie. RI: Haben Sie medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF1: Ich war lange nicht beim Arzt, weil es mir gut geht und ich habe keine Unterlagen mit. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF1: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrer Frau bzw. mit Ihren Schwestern im Bundesgebiet? BF1: Mit meiner Frau versuche ich immer auf Deutsch zu reden, damit sie Deutsch lernen kann. Mit den Schwestern rede ich in der Muttersprache. RI: Wie geht es Ihrer Gattin gesundheitlich? BF1: Wegen der Schwangerschaft konnten wir keine weitere Lichttherapie machen. Deshalb hat sie eine Verschlechterung ihrer Hauterkrankung. Ab nächster Woche wollen wir wieder Termine ausmachen bei einem Hautarzt, damit wir die Lichttherapie weitermachen können. RI: Nimmt Ihre Gattin Medikamente? BF1: Ja, Schmerzmedikamente nach der Geburt, aber sonst nicht. RI: Ist Ihre Gattin in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF1: Nein, jetzt nicht. RI: Ist Ihre Gattin im Bundesgebiet eine Arbeit nachgegangen? BF1: Nein, sie hat nicht gearbeitet, weil sie konnte kein Deutsch. RI an RV: Haben Sie Fragen an den BF1?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF1? RV: Sie haben geschildert, dass Sie 2021 bei Ihrer Rückkehr nach Russland Probleme mit den Behörden gehabt habe. Was hat sich jetzt zu der heutigen Situation geändert?Regierungsvorlage, Sie haben geschildert, dass Sie 2021 bei Ihrer Rückkehr nach Russland Probleme mit den Behörden gehabt habe. Was hat sich jetzt zu der heutigen Situation geändert? BF1: Jetzt können sie mich gleich an der Grenze anhalten und ich weiß nicht, was dann passiert. In meinem Dorf sind kaum mehr junge Leute geblieben fast alle sind im Krieg. RV: Wird aktuell nach Ihrer Person gesucht?Regierungsvorlage, Wird aktuell nach Ihrer Person gesucht? BF1: In Russland gibt es im jeden Dorf eigene Arbeiter, gemeint sind Militärangehörige, die nachschauen, ob Militärpflichtige noch zu Hause sind. Er kommt jeden Monat einmal zu mir nach Hause. RI: Woher wissen Sie das? BF1: Weil meine Eltern dies sagen. R: Würden Sie einen der Entschuldigungsgründe für die Wehrpflicht erfüllen die, die D vorhin übersetzt hat? BF1: Das war so geschrieben dort, wenn du krank bist kannst du nicht kommen, aber sie kommen in die Schule und holen dich von dort. RV: Gibt es irgendeinen Grund, warum Sie sich vom Wehrdienst aktuell entschuldigen könnten?Regierungsvorlage, Gibt es irgendeinen Grund, warum Sie sich vom Wehrdienst aktuell entschuldigen könnten? BF1: Ich könnte aktiv kämpfen, da ich gesund bin, also könnten sie mich mitnehmen. RV: Was ist der Unterschied zwischen Ihrer Situation und der Situation des Bruders, der nicht einberufen worden ist?Regierungsvorlage, Was ist der Unterschied zwischen Ihrer Situation und der Situation des Bruders, der nicht einberufen worden ist? BF1: Er hat Rückenprobleme. Er hat drei Kinder und er ist über 35 Jahre alt. RV: Gibt es in Russland irgendeinen Ort, wo Sie sich mit Ihrer Frau verstecken könnten?Regierungsvorlage, Gibt es in Russland irgendeinen Ort, wo Sie sich mit Ihrer Frau verstecken könnten? BF1: Russland ist groß, du kannst dich verstecken, aber du musst auch Geld verdienen, damit du Leben kannst. Wenn ich arbeiten gehe, werden sie mich sicher finden. RV: Wie würde rein hypothetisch eine Einreise in die RF für Sie ausschauen?Regierungsvorlage, Wie würde rein hypothetisch eine Einreise in die RF für Sie ausschauen? BF1: Bei jeden Flughafen in Russland, kann man schauen mit Reisepass, ob ich geflüchtet vor dem kämpfen bin oder nicht. Ich sehe überhaupt keine Chancen nach Russland zurückzugehen, dass ist gefährlich für mich. Ich bin das jüngste Kind, ich möchte meine Eltern sehen, aber ich habe keine Chance zurückzugehen. RV: Was würde passieren, wenn Sie in Russland wären und sich weigern würden, denn Militärdienst abzuleisten?Regierungsvorlage, Was würde passieren, wenn Sie in Russland wären und sich weigern würden, denn Militärdienst abzuleisten? BF1: Du bekommst eine Geldstrafe, oder über drei Jahre Gefängnis. RV: Warum wollen Sie sich nicht am Krieg beteiligen?Regierungsvorlage, Warum wollen Sie sich nicht am Krieg beteiligen? BF1: Ich will nicht kämpfen, weil ich bin noch jung und ich habe ein kleines Kind. Ich will sehen, wie mein Kind erwachsen wird. Ich weiß meine Mutter wird das nicht überleben, wenn ich sterbe. RV: Wie gestaltet sich der Kontakt mit Ihren Schwestern in Österreich?Regierungsvorlage, Wie gestaltet sich der Kontakt mit Ihren Schwestern in Österreich? BF1: Wir treffen uns jede Woche bzw. jede zweite Woche, weil meine ältere Schwester für mich schon fast wie eine zweite Mutter geworden ist. RI: Sie werden gebeten draußen Platz zu nehmen. Die Verhandlung wird von 11: 52 Uhr bis 12:02 Uhr unterbrochen. BF1 verlässt den Saal. BF2 betritt den Saal. ___________________________________________________________________________ Befragung der BF2: Die Befragung wird in Tschetschenisch geführt. RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation (RF), an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF2: XXXX , geb. XXXX . Ich bin geboren in XXXX , russ. StA., Letzter Wohnort in XXXX Dagestan. Das war die letzte Adresse. Adressenamen weiß ich nicht. BF2: römisch 40 , geb. römisch 40 . Ich bin geboren in römisch 40 , russ. StA., Letzter Wohnort in römisch 40 Dagestan. Das war die letzte Adresse. Adressenamen weiß ich nicht. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF2: Tschetschenin. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF2: Sunnitische Muslima. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF2: Ich habe einen russischen Reisepass. Ich habe den abgegeben. RI: Ist der noch beim BFA? BF2: Ja, er wurde mir abgenommen. RI: Welche Sprachen sprechen Sie? BF2: Tschetschenisch und Russisch. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet? BF2: Mit 6 Jahren bin ich in die Schule gegangen. Dann habe ich 9 Jahre die Schule gemacht und dann habe ich ein pädagogisches College abgeschlossen, 4 Jahre habe ich das College besucht. Danach habe ich zwei Jahre in einer Schule unterrichtet. RI: An welchem College habe Sie von wann bis wann studiert, was haben Sie genau studiert und worin haben Sie sich etwa spezialisiert oder fortgebildet? BF2: Ich bin Volkschullehrerin. Pädagogisches College hat den Namen XXXX . Von 2016-2020 war ich dort. BF2: Ich bin Volkschullehrerin. Pädagogisches College hat den Namen römisch 40 . Von 2016-2020 war ich dort. RI: An welcher Volksschule haben Sie unterrichtet, zwei Jahre lang? BF2: Im Dorf XXXX . BF2: Im Dorf römisch 40 . RI: Haben Sie Ihr College abgeschlossen? Wenn ja, legen Sie bitte entsprechende Zeugnisse samt Übersetzung vor. BF2: Ja, habe ich abgeschlossen und ich habe ein Zeugnis bekommen. RI an RV: Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist ein Zeugnis samt der Übersetzung vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Ich ersuche Sie binnen Wochenfrist ein Zeugnis samt der Übersetzung vorzulegen. RI: Welche beruflichen Tätigkeiten haben Sie in Ö bereits verrichtet? BF2: Ich habe nur Deutschkurse besucht, drei Monate lang. RI: Ging es Ihnen finanziell gut im Herkunftsstaat? BF2: Ja, war normal. RI: Gut oder schlecht? BF2: Ja, normal gut war es. RI: Wann sind Sie das erste Mal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend in Österreich? BF2: 22.
  45. An das Jahr kann ich mich nicht erinnern. Ich glaube das war
  46. Seitdem befinde ich mich durchgehend in Österreich. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF2: Vater XXXX , XXXX Jahre; Mutter XXXX , ich glaube sie ist XXXX geboren, genau weiß ich es nicht. 2 Brüder: XXXX , XXXX Jahre, und XXXX , XXXX Jahre, sowie Schwester XXXX , XXXX Jahre.BF2: Vater römisch 40 , römisch 40 Jahre; Mutter römisch 40 , ich glaube sie ist römisch 40 geboren, genau weiß ich es nicht. 2 Brüder: römisch 40 , römisch 40 Jahre, und römisch 40 , römisch 40 Jahre, sowie Schwester römisch 40 , römisch 40 Jahre. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten? Wenn ja, mit wem und wie oft? BF2: Ja, ich bin im Kontakt mit meinen Eltern. RI: Wie oft? BF2: Jeden Tag. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF2: Sie arbeiten. Meine Mutter arbeitet im Kindergarten. Mein Vater ist Busfahrer. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in der Russischen Föderation (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins und Cousinen)? BF2: Ja. Von der vs. zwei Onkeln und eine Tante. Acht Cousins von vs. Von mütterlicherseits habe ich zwei Tante und einen Onkel. Acht oder neun Cousins oder Cousinen. Ich habe keine Nichten und Neffen. RI: Verfügen Ihre Herkunftsstaat lebenden Verwandten über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF2: Meine Eltern haben ein Haus. Auto haben sie auch. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über irgendwelche Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,…)? BF2: Nein. RI: Leben Ihre Verwandten in der Russischen Föderation noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt Ihrer Abreise? BF2: Ja. RI: Verfügen Sie über Bekannten und Freunde im Herkunftsstaat mit welchen Sie noch in Kontakt stehen? BF2: Nein. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF2: Nein. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte geben Sie den vollen Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort an? BF2: Meine zwei Schwägerinnen leben in Österreich. Sonst keine Verwandten. RI: Wann haben und wie haben Sie die BF1 kennengelernt und seit wann sind Sie ein Paar? BF2: Im Februar 2021 haben wir uns kennengelernt. Am 14.07.2021 haben wir geheiratet. RI: Sind Sie traditionell oder standesamtlich verheiratet? BF2: Traditionell. RI: Sie haben ja jetzt ein gemeinsames Kind mit dem BF1 und es ist ja heute auch mit. Sind Sie derzeit auch schwanger? BF2: Nein. RI: Mit welchen Personen leben Sie im Bundesgebiet im gemeinsamen Haushalt? BF2: Mit meinen Mann und meinen Kind. RI: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat einen Asylantrag gestellt? Wenn ja, wann und wo und wie ist das dortige Verfahren ausgegangen? BF2: Nein. RI: Wann haben Sie sich zuletzt im Herkunftsstaat aufgehalten? BF2: September 2021 bin ich weggereist von Russland. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation am September 2021 wieder einmal in der Russischen Föderation gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF2: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF2: Anfangs waren wir hierhergekommen wegen meiner Hautkrankheit. Wir sind mit Visum gekommen. Dann hat der Krieg in der Ukraine angefangen. Deswegen sind wir dann geblieben. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 05.12.2023 auf Seite 5 angegeben, eigentlich wegen der Behandlung Ihrer XXXX nach Österreich gekommen zu sein und dann hätten Sie nicht mehr zurückreisen können wegen des Krieges in der Ukraine. Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen um sich behandeln zu lassen? Ist das nicht ein etwas weiter Weg nur für eine Behandlung der XXXX ?RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 05.12.2023 auf Seite 5 angegeben, eigentlich wegen der Behandlung Ihrer römisch 40 nach Österreich gekommen zu sein und dann hätten Sie nicht mehr zurückreisen können wegen des Krieges in der Ukraine. Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen um sich behandeln zu lassen? Ist das nicht ein etwas weiter Weg nur für eine Behandlung der römisch 40 ? BF2: Ich war krank. Ich habe 7 Jahre Behandlungen gemacht, aber es ist nicht besser geworden. Wir haben gehört gehabt, dass es in Österreich eine gute Behandlung gibt, deshalb haben wir uns entschieden nach Österreich zu kommen und dann habe ich Lichttherapie gekommen. RI: Wer ist für Ihre Behandlung der XXXX im Bundesgebiet aufgekommen, sprich, wer hat für diese Behandlung gezahlt?RI: Wer ist für Ihre Behandlung der römisch 40 im Bundesgebiet aufgekommen, sprich, wer hat für diese Behandlung gezahlt? BF2: Wir haben eine Versicherung gehabt. Als wir in XXXX waren, haben wir Privatbehandlungen gemacht nach dem Asylantrag waren wir im Heim und dann habe ich medizinische Versicherung erhalten. BF2: Wir haben eine Versicherung gehabt. Als wir in römisch 40 waren, haben wir Privatbehandlungen gemacht nach dem Asylantrag waren wir im Heim und dann habe ich medizinische Versicherung erhalten. RI: VORHALTUNG: Es wurde im Rahmen des Verfahrens ein Einberufungsbefehl Ihren Gatten betreffend vorgelegt. Der wurde auch heute übersetzt im Rahmen dieser Verhandlung. Bei den handschriftlichen Eintragungen in diesem Schreiben ist das Jahr 2015 vermerkt. Was ist im Falle der Einberufung Ihres Gatten zum Wehrdienst seit 2015 geschehen? Hat es weitere Schreiben gegeben? Wurde Ihr Gatte gesucht, hat es irgendeine Art von Verurteilung gegeben oder wurde ihm Wehrdienstaufschub gewährt? Das kann wohl nicht die letzte behördliche Auseinandersetzung mit Ihrer behaupteten Wehrdienstpflicht gewesen sein, oder? Was wissen Sie darüber? BF2: Was ich weiß, hat er noch eine Ladung bekommen, als der Krieg angefangen hat. Zu uns (D.h. zu den Eltern von BF1) sind immer wieder Leute gekommen und haben nachgefragt wo der BF1 ist und wann er zurückkommt. In dieser Ladung, wie ich weiß, steht, wenn er nicht kommt, steht, wird man bestraft, Geldstrafe oder Gefängnis. RI: Sind Sie im Herkunftsstaat jemals persönlich bedroht, verfolgt oder misshandelt worden von Behördenvertreter oder von privaten Dritten? BF2: Nein. RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren durchgehend angegeben, dass Sie eigentlich nur wegen der Behandlung Ihrer Erkrankung nach Österreich gekommen sind. Sie hätte vor Ablauf des Visums eigentlich wieder in den Herkunftsstaat zurückgewollt. Wegen des Krieges in der Ukraine hätten Sie aber nicht zurückreisen können, da Sie einen Kriegseinsatz des BF1 befürchten würden. Faktum ist, der Ukrainekrieg hat am 24.02.2022 begonnen. Sie haben Ihren Asylantrag am 06.05.2022 gestellt. Ihr Visum wäre aber erst im September 2022 abgelaufen. Sie haben also nicht einmal zugewartet, ob der Krieg bis zum September 2022 nicht bereits beendet ist um dann zurückzukehren ohne die Befürchtung eines Kriegseinsatzes des BF1 zu haben. Sie hätten Anfang Mai noch gar nicht abschätzen können, wie lange der Krieg überhaupt geht. Ist es nicht vielmehr so, dass Sie von Anfang an vorhatten nach Österreich zu gelangen, um hier auch zu bleiben? BF2: Wir haben nicht so vor gehabt in Österreich zu bleiben, aber wir haben Angst gehabt, wenn das Visum abläuft das wir nicht verlängern können, wegen der Sanktionen. Wir hatten auch Angst, dass mein Mann in den Krieg eingezogen wird. RI: wiederholt die Frage. BF2: Wir haben uns interessiert, ob wir das Visum verlängern werden können, wenn wir warten bis zum Ablauf im September. Dann haben wir erfahren, dass wird nicht möglich sein zu verlängern. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Gekommen waren wir wegen meiner Krankheit, aber Asyl beantragt haben wir wegen des Krieges und der Angst, dass mein Mann in den Krieg geschickt wird. RI: wiederholt die Frage. BF2: Nein. RI: Haben der BF1 oder Ihr Kind andere oder eigene Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF2: Nein. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF2: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF2: Ich befürchte, dass mein Mann in den Krieg geschickt wird und unsere Familie zerfallen wird und dass mein Kind ohne Vater bleiben wird. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 05.12.2022 auf Seite 5 behauptet, erfahren zu haben, dass der BF1 zu Hause eine Ladung erhalten habe. Handelt es sich dabei um weiteres aktuelles Dokument oder den Einberufungsbefehl aus 2015 den Sie im Rahmen der Beschwerdeerhebung schon vorgelegt haben? BF2: Ich weiß nicht welches Jahr, aber mein Mann hat gesagt, dass er ein Dokument bekommen hat. RI: Könnte Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF2: Nein. Es ist egal, Russland ist überall Russland. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF2: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF2: Nein. RI: Waren Sie oder Ihre hier aufhältige Familie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF2: Nein, politisch aktiv waren wir nicht. Mein Bruder hat aber eine Einberufung erhalten. RI: Der Bruder lebt noch im Herkunftsstaat? BF2: Zurzeit ist er in Kroatien. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF2: Nein. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF2: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF2: Nein. RI: Sie haben gesagt, Sie haben in Österreich Sprachkurse besucht. Welche Sprachprüfungen haben Sie abgeschlossen? BF2: A1 und A1+. RI: Haben Sie entsprechende Zertifikate da? BF2: Zeugnisse habe nicht. Ich habe aber Teilnahmebestätigung, aber ich habe das beim BFA vorgelegt. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF2 (ohne Übersetzung): Ich verstehe nicht. RI wiederholt die Frage. BF2 spricht Tschetschenisch. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF2 (ohne Übersetzung) gibt keine Antwort. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF2 (ohne Übersetzung): Ich mache kochen und schlafen. Alles. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF2: Vor allem möchte ich Deutsch lernen. Deutschkurse besuchen. In dem Heim, in dem ich wohne, gibt es keine Deutschkurse. RI: Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF2: Wenn ich Deutsch lernen gut genug und wenn es klappt, möchte ich einen Beruf anfangen als Lehrerin, oder im Kindergarten. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? Wenn ja, welcher? BF2: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF2: Nein. RI: Wovon leben Sie und Ihr Gatte derzeit im Bundesgebiet? BF2: Im Pflegeheim. RI: Wovon leben Sie? BF2: Wir bekommen Geld für das Essen. Mein Mann arbeitet auch in der Gemeinde. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF2: Wegen meiner Schwangerschaft musste ich meine Behandlung der Hauterkrankung unterbrechen, weil es war nicht erlaubt während der Schwangerschaft. Jetzt möchte ich die Behandlung weitermachen. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF2: Momentan darf ich keine Medikamente nehmen, da ich ein kleines Baby habe. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Derzeit nicht. RI: Haben Sie aktuelle medizinische Unterlagen zu Ihrem Gesundheitszustand? Dann legen Sie diese bitte vor. BF2: Sie müssen da sein. RV: Beim BFA sind zwei Befunde vorgelegt worden. Aktuellere gibt es nicht. Regierungsvorlage, Beim BFA sind zwei Befunde vorgelegt worden. Aktuellere gibt es nicht. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF2: Ja. RI: Welche Sprache sprechen Sie zu Hause mit Ihrem Mann bzw. mit Ihren Schwägerinnen im Bundesgebiet? BF2: Tschetschenisch. RI: Wie geht es Ihrem Gatten gesundheitlich? BF2: Ja, gut. RI: Nimmt Ihr Gatte Medikamente? BF2: Nein. RI: Ist Ihr Gatte in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI: Wie geht es Ihrem Kind gesundheitlich? Ist es gesund? BF2: Ja, es ist gesund. RI: Nimmt Ihr Kind zur Zeit Medikamente? BF2: Nein. RI: Ist Ihr Kind in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF2: Nein. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF2?RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF2? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. BF2 bleibt im Saal. BF1 betritt den Saal ___________________________________________________________________________ RI: Sie haben jetzt noch etwas vorzulegen? BF1: Ja, die letzte Ladung habe ich elektronisch. Ich kann sie auch dazulegen. RI an RV: Wie vorhin schon erwähnt, ersuche ich Sie binnen Wochenfrist, hg einladend, dieses Ladungsschreiben samt Übersetzung vorzulegen. RI an Regierungsvorlage, Wie vorhin schon erwähnt, ersuche ich Sie binnen Wochenfrist, hg einladend, dieses Ladungsschreiben samt Übersetzung vorzulegen. RV an BF1: Woher haben Sie dieses Schreiben bekommen?Regierungsvorlage an BF1: Woher haben Sie dieses Schreiben bekommen? BF1: Ich war im Zuge der Vorbereitung für meine Asylantragstellung bei der Caritas. Die Caritas hat das für mich übersetzt. Jetzt hat die Caritas dieses Schreiben samt Übersetzung aus dem Archiv geholt und mir übermittelt auf das Handy. RI: Wenn Sie schon derart lange im Besitz eines aktuellen Ladungsschreibens sind, wieso haben Sie dieses nicht bereits viel früher, spätestens jedoch im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt? BF1: Das hat mir die Caritas alles vorbereitet und ich habe es beim Ersten Interview abgegeben, aber ich weiß nicht, warum es nicht dabei gewesen ist. RI: Warum haben Sie es nicht spätestens mit der Beschwerdeschrift vorgelegt? BF1: Bei mir habe ich keine Kopie mehr gehabt und ich habe nicht gewusst, dass Caritas so etwas hat, aber ich habe angerufen und nachgefragt. RI: Hatten Sie im Rahmen der heutigen mündlichen Verhandlung umfassend die Möglichkeit sich zu Ihren Fluchtvorbringen und zur Integration zu äußern? BF1: Ja. BF2: Ja. RI: Ihnen wird das Protokoll nun rückübersetzt bzw. zur Durchsicht der Beschwerdeseite vorgelegt.“ 2.
  47. Mit Schriftsatz vom 11.05.2023 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der BF1-BF2 eine Fristverlängerung zur Vorlage der in der mündlichen Verhandlung gewährten Frist zur Vorlage diverser Unterlagen bis 19.05.
  48. 2.
  49. Mit Urkundenvorlage vom 19.05.2023 wurden der Einberufungsbefehl des BF1 für 22.04.2022 samt Übersetzung, das Semesterzeugnis des XXXX von Juli 2020, das Reifeprüfungszeugnis des BF1 aus dem Herkunftsstaat samt Übersetzung und das Diplom der Fachoberschulbildung der BF2 aus dem Herkunftsstaat samt Übersetzung, übermittelt. Gleichzeitig wurde mit Übermittlung der Unterlagen zu den Länderberichten Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass es vor allem seit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges zu massiven Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation komme. Die Sicherheitslage habe sich zunehmend verschlechtert und stünden die Ausführungen zum Wehrdienst und zu den Rekrutierungsmaßnahmen im Einklang mit dem Vorbringen des BF
  50. Wehrpflicht bestünde bis zum Altern von 27 Jahren und habe der BF1 seinen Wehrdienst noch nicht geleistet, weshalb dieser im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Militäroffensive unmittelbar einberufen würde. Dem BF1 drohe nicht nur die Ableistung des Grundwehrdienstes, sondern auch der unmittelbare Einsatz in Kriegsgebieten in der Ukraine. Den Berichten sei auch zu entnehmen, dass es in den letzten Monaten vermehrt zu Teilmobilmachungen und Rekrutierungskampagnen komme, da der Russischen Föderation die freiwilligen Kämpfer ausgehen würden. Internationale Medien würden zuletzt von einer neuen Welle an Zwangsrekrutierungen berichten. Im Falle der Weigerung drohe dem BF1 eine Gefängnisstrafe und Folter.2.
  51. Mit Urkundenvorlage vom 19.05.2023 wurden der Einberufungsbefehl des BF1 für 22.04.2022 samt Übersetzung, das Semesterzeugnis des römisch 40 von Juli 2020, das Reifeprüfungszeugnis des BF1 aus dem Herkunftsstaat samt Übersetzung und das Diplom der Fachoberschulbildung der BF2 aus dem Herkunftsstaat samt Übersetzung, übermittelt. Gleichzeitig wurde mit Übermittlung der Unterlagen zu den Länderberichten Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass es vor allem seit dem Ausbruch des Ukraine-Krieges zu massiven Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation komme. Die Sicherheitslage habe sich zunehmend verschlechtert und stünden die Ausführungen zum Wehrdienst und zu den Rekrutierungsmaßnahmen im Einklang mit dem Vorbringen des BF
  52. Wehrpflicht bestünde bis zum Altern von 27 Jahren und habe der BF1 seinen Wehrdienst noch nicht geleistet, weshalb dieser im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Militäroffensive unmittelbar einberufen würde. Dem BF1 drohe nicht nur die Ableistung des Grundwehrdienstes, sondern auch der unmittelbare Einsatz in Kriegsgebieten in der Ukraine. Den Berichten sei auch zu entnehmen, dass es in den letzten Monaten vermehrt zu Teilmobilmachungen und Rekrutierungskampagnen komme, da der Russischen Föderation die freiwilligen Kämpfer ausgehen würden. Internationale Medien würden zuletzt von einer neuen Welle an Zwangsrekrutierungen berichten. Im Falle der Weigerung drohe dem BF1 eine Gefängnisstrafe und Folter. Es werde auch von Einschränkungen der Meinungsfreiheit berichtet und würden NGO’s schwere Menschenrechtsverletzungen beklagen. Dem BF1 – einem klaren Gegner der politischen Vorgehensweise XXXX – drohe daher im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung, weshalb der BF1 um positive Entscheidungsfindung ersuche.Es werde auch von Einschränkungen der Meinungsfreiheit berichtet und würden NGO’s schwere Menschenrechtsverletzungen beklagen. Dem BF1 – einem klaren Gegner der politischen Vorgehensweise römisch 40 – drohe daher im Falle seiner Rückkehr asylrelevante Verfolgung, weshalb der BF1 um positive Entscheidungsfindung ersuche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  53. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der BF1-BF2 auf internationalen Schutz vom 06.05.2022, der polizeilichen Erstbefragung der BF1-BF2 am 06.05.2022, der niederschriftlichen Einvernahmen der BF1-BF2 am 05.12.2022 vor dem BFA, der für die BF1-BF2 eingebrachten Beschwerden vom 03.04.2023 gegen die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 06.03.2023, der von den BF1-BF2 vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des AJ-Web und des Strafregisters der Republik Österreich, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.05.2023, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  54. Zu den Personen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet und sie sind seit XXXX Eltern eines (gemeinsamen) Sohnes, namens XXXX . Für diesen stellten die BF1-BF2 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.05.2023 abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde dagegen noch keine Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführenden Parteien (BF1-BF2) sind russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig. Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet und sie sind seit römisch 40 Eltern eines (gemeinsamen) Sohnes, namens römisch 40 . Für diesen stellten die BF1-BF2 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.05.2023 abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt wurde dagegen noch keine Beschwerde erhoben. Die BF1-BF2 sprechen muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch. Der BF1 spricht gut Deutsch. Der BF1 ist am 18.03.2017 legal mit einem Visum D, gültig von 18.03.2017 bis 17.07.2017, nach Österreich gereist und hat im Bundesgebiet von 06.03.2017 bis 06.03.2018, von 07.03.2018 bis 07.03.2019, von 08.03.2019 bis 08.03.2020 und von 09.03.2020 bis 09.03.2021 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ verfügt. Der am 08.01.2021 vom BF1 gestellte Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, wurde mit Bescheid XXXX vom 24.09.2021, Zl. XXXX , abgewiesen.Der BF1 ist am 18.03.2017 legal mit einem Visum D, gültig von 18.03.2017 bis 17.07.2017, nach Österreich gereist und hat im Bundesgebiet von 06.03.2017 bis 06.03.2018, von 07.03.2018 bis 07.03.2019, von 08.03.2019 bis 08.03.2020 und von 09.03.2020 bis 09.03.2021 über eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ verfügt. Der am 08.01.2021 vom BF1 gestellte Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung „Schüler“, wurde mit Bescheid römisch 40 vom 24.09.2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jänner oder Februar 2021 verließ der BF1 das österreichische Bundesgebiet. Ab diesem Zeitpunkt bis zur neuerlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat hat der BF1 in seinem Heimatdorf in Dagestan gelebt. Im Februar 2021 hat der BF1 die BF2 kennengelernt und haben diese am 14.07.2021 im Herkunftsstaat traditionell geheiratet. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 2021 reisten die BF1-BF2 legal, mit einem Visum D, gültig von 07.09.2021 bis 07.09.2022, in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF1 wurde in XXXX (auch XXXX ), Rayon XXXX , in Dagestan, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat in Dagestan von 2005 bis 2016 11 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine weitere Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF1 hat im Herkunftsstaat noch keine Arbeitserfahrung gesammelt. Er hat in der Russischen Föderation seinen Grundwehrdienst nicht absolviert. Der Bruder des BF1 hat seinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat ebenso wenig absolviert. In Österreich hat der BF1 von September 2017 bis Jänner 2021 den Vorbereitungslehrgang einer HTL besucht, wobei er das erste Schuljahr als außerordentlicher Schüler besucht hat. Ab dem Schuljahr 2018/19 war der BF1 ordentlicher Studierender. Der BF1 hat die HTL nicht erfolgreich abgeschlossen.Der BF1 wurde in römisch 40 (auch römisch 40 ), Rayon römisch 40 , in Dagestan, geboren und ist ebendort aufgewachsen. Er hat in Dagestan von 2005 bis 2016 11 Jahre lang die Grundschule besucht, jedoch keine weitere Berufsausbildung abgeschlossen. Der BF1 hat im Herkunftsstaat noch keine Arbeitserfahrung gesammelt. Er hat in der Russischen Föderation seinen Grundwehrdienst nicht absolviert. Der Bruder des BF1 hat seinen Grundwehrdienst im Herkunftsstaat ebenso wenig absolviert. In Österreich hat der BF1 von September 2017 bis Jänner 2021 den Vorbereitungslehrgang einer HTL besucht, wobei er das erste Schuljahr als außerordentlicher Schüler besucht hat. Ab dem Schuljahr 2018/19 war der BF1 ordentlicher Studierender. Der BF1 hat die HTL nicht erfolgreich abgeschlossen. Die BF2 wurde in XXXX , in Dagestan, geboren und ist in XXXX , in einem dagestanischen Dorf, aufgewachsen. Ab dem Alter von 6 Jahren hat die BF2 ebendort 9 Jahre lang die Schule besucht. Im Anschluss hat sie ein 4-jähriges pädagogisches College abgeschlossen und danach 2 Jahre lang als Volksschullehrerin in XXXX gearbeitet. Die BF2 wurde in römisch 40 , in Dagestan, geboren und ist in römisch 40 , in einem dagestanischen Dorf, aufgewachsen. Ab dem Alter von 6 Jahren hat die BF2 ebendort 9 Jahre lang die Schule besucht. Im Anschluss hat sie ein 4-jähriges pädagogisches College abgeschlossen und danach 2 Jahre lang als Volksschullehrerin in römisch 40 gearbeitet. Die BF1-BF2 haben vor ihrer Ausreise im Jahr 2021 zuletzt in XXXX gelebt. Die BF1-BF2 haben vor ihrer Ausreise im Jahr 2021 zuletzt in römisch 40 gelebt. Der BF1 verfügt noch über seine Eltern, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. am XXXX , zwei Schwestern, XXXX , geb. XXXX und XXXX und einen Bruder, XXXX , geb. am XXXX , im Herkunftsstaat. Die Eltern und eine Schwester des BF1, XXXX , leben im Heimatdorf des BF
  55. Seine andere Schwester und sein Bruder leben jeweils in einem Nachbarort. Die Eltern des BF1 sind in Pension, sein Vater war als Mechaniker tätig. Eine Schwester des BF1, XXXX , arbeitet als Englischlehrerin und der Bruder des BF1 ist IT-Techniker. Seine Schwester XXXX arbeitet nicht, ihr Ehemann ist LKW-Fahrer. 7 Neffen und 4 Nichten verfügt der BF1 im Herkunftsstaat. Darüber hinaus leben ein Onkel und 4 Tanten ms., sowie ein Onkel und 3 Tanten vs., 9 Cousins und 3 Cousinen ms., sowie mehrere Cousins und Cousinen vs. im Herkunftsstaat. Sämtliche Verwandten des BF1 wohnen in Dagestan. Der BF1 verfügt noch über seine Eltern, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. am römisch 40 , zwei Schwestern, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 und einen Bruder, römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Herkunftsstaat. Die Eltern und eine Schwester des BF1, römisch 40 , leben im Heimatdorf des BF
  56. Seine andere Schwester und sein Bruder leben jeweils in einem Nachbarort. Die Eltern des BF1 sind in Pension, sein Vater war als Mechaniker tätig. Eine Schwester des BF1, römisch 40 , arbeitet als Englischlehrerin und der Bruder des BF1 ist IT-Techniker. Seine Schwester römisch 40 arbeitet nicht, ihr Ehemann ist LKW-Fahrer. 7 Neffen und 4 Nichten verfügt der BF1 im Herkunftsstaat. Darüber hinaus leben ein Onkel und 4 Tanten ms., sowie ein Onkel und 3 Tanten vs., 9 Cousins und 3 Cousinen ms., sowie mehrere Cousins und Cousinen vs. im Herkunftsstaat. Sämtliche Verwandten des BF1 wohnen in Dagestan. Der BF1 hat mit seinen Eltern und Geschwistern täglich Kontakt. Die Eltern des BF1 verfügen im Herkunftsstaat über ein 150m² Haus, wo der BF1 auch zuletzt mit diesen und der BF2 gelebt hat. Der Vater und der Bruder des BF1 verfügen auch über ein eigenes Auto. Sämtliche Familienangehörigen des BF1 im Herkunftsstaat leben noch im selben Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise des BF
  57. Die BF2 verfügt noch über ihre Eltern, XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX Jahre alt, ihre beiden Brüder XXXX Jahre alt, und XXXX Jahre alt, XXXX , sowie ihre Schwester XXXX Jahre alt, im Herkunftsstaat. Darüber hinaus leben 2 Onkel und eine Tante vs., sowie 2 Tanten und ein Onkel ms., sowie 9 Cousins oder Cousinen der BF2 noch in der Russischen Föderation. Die Eltern der BF2 verfügen über ein eigenes Haus und ein Auto im Herkunftsstaat. Die Familienangehörigen der BF2 im Herkunftsstaat leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der BF
  58. Die BF2 hat mit ihren Eltern und Geschwistern täglich Kontakt. Die BF2 verfügt noch über ihre Eltern, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, ihre beiden Brüder römisch 40 Jahre alt, und römisch 40 Jahre alt, römisch 40 , sowie ihre Schwester römisch 40 Jahre alt, im Herkunftsstaat. Darüber hinaus leben 2 Onkel und eine Tante vs., sowie 2 Tanten und ein Onkel ms., sowie 9 Cousins oder Cousinen der BF2 noch in der Russischen Föderation. Die Eltern der BF2 verfügen über ein eigenes Haus und ein Auto im Herkunftsstaat. Die Familienangehörigen der BF2 im Herkunftsstaat leben noch am gleichen Ort, wie zum Zeitpunkt der Ausreise der BF
  59. Die BF2 hat mit ihren Eltern und Geschwistern täglich Kontakt. Der BF1 verfügt über zwei Schwestern im Bundesgebiet, XXXX , geb. am XXXX , welche österreichische Staatsbürgerin ist, und XXXX , geb. am XXXX , welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2020, nach Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. Derzeit verfügt sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF1 trifft seine Schwestern einmal in der Woche. Die ältere Schwester des BF1 hat diesen in der Vergangenheit finanziell unterstützt und tut dies immer noch, wenn der BF1 Unterstützung benötigt. Mit den in Österreich lebenden Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen hervorgekommen. Die BF1-BF2 haben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Der BF1 verfügt über zwei Schwestern im Bundesgebiet, römisch 40 , geb. am römisch 40 , welche österreichische Staatsbürgerin ist, und römisch 40 , geb. am römisch 40 , welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2020, nach Unzulässigerklärung einer Rückkehrentscheidung, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für 12 Monate erteilt wurde. Derzeit verfügt sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich. Der BF1 trifft seine Schwestern einmal in der Woche. Die ältere Schwester des BF1 hat diesen in der Vergangenheit finanziell unterstützt und tut dies immer noch, wenn der BF1 Unterstützung benötigt. Mit den in Österreich lebenden Verwandten besteht weder ein gemeinsamer Haushalt, noch ist ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen hervorgekommen. Die BF1-BF2 haben keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Die BF1-BF2 leben mit ihrem Sohn im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Der BF1 hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF1 verfügt seit 06.10.2022 über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 4,5 Stunden pro Woche, gültig bis 05.10.
  60. Seit 17.10.2022 arbeitet der BF1 als geringfügig Beschäftigter bei der Marktgemeinde XXXX . Zuvor war der BF1 von 21.12.2021 bis 06.06.2022 und von 27.09.2021 bis 23.11.2021 als Arbeiter bei einem Securityunternehmen tätig, wo er auch bereits im Jahr 2020 etwa 1 Monat und 3 Wochen geringfügig beschäftigt war. Von 01.12.2020 bis 19.01.2021 war der BF1 ebenfalls als Arbeiter bei einem weiteren Sicherheitsdienst tätig. Ebendort hat er auch 30 Tage im Jahr 2020 geringfügig gearbeitet. Ebenfalls im Jahr 2020 war der BF1 ein Monat bei einem Reinigungsunternehmen als Arbeiter beschäftigt, wo er im Jahr 2020 auch zusätzlich 3 Wochen geringfügig gearbeitet hat. Im Jahr 2018 war der BF ebenfalls 5 Tage als Arbeiter und 14 Tage als geringfügig Beschäftigter angestellt. Der BF1 hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, jedoch keine Sprachprüfung abgelegt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der BF1 verfügt seit 06.10.2022 über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS als Hilfsarbeiter im Ausmaß von 4,5 Stunden pro Woche, gültig bis 05.10.
  61. Seit 17.10.2022 arbeitet der BF1 als geringfügig Beschäftigter bei der Marktgemeinde römisch 40 . Zuvor war der BF1 von 21.12.2021 bis 06.06.2022 und von 27.09.2021 bis 23.11.2021 als Arbeiter bei einem Securityunternehmen tätig, wo er auch bereits im Jahr 2020 etwa 1 Monat und 3 Wochen geringfügig beschäftigt war. Von 01.12.2020 bis 19.01.2021 war der BF1 ebenfalls als Arbeiter bei einem weiteren Sicherheitsdienst tätig. Ebendort hat er auch 30 Tage im Jahr 2020 geringfügig gearbeitet. Ebenfalls im Jahr 2020 war der BF1 ein Monat bei einem Reinigungsunternehmen als Arbeiter beschäftigt, wo er im Jahr 2020 auch zusätzlich 3 Wochen geringfügig gearbeitet hat. Im Jahr 2018 war der BF ebenfalls 5 Tage als Arbeiter und 14 Tage als geringfügig Beschäftigter angestellt. Die BF2 hat im Bundesgebiet 3 Monate lang einen Deutschkurs besucht und keine Sprachprüfung absolviert. Sie verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Die BF2 ist im Bundesgebiet nicht erwerbstätig. Der BF1 hat in der Vergangenheit bei der Caritas beim Übersetzen geholfen. Darüber hinaus sind die BF1-BF2 im Bundesgebiet weder vereinsmäßig, noch ehrenamtlich aktiv, noch sind sie im Bundesgebiet einer sonstigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF1-BF2 sind nicht selbsterhaltungsfähig und befinden sich in Grundversorgung. Der BF1 hat einen österreichischen Freund im Bundesgebiet, mit welchem er keinen Kontakt hat. Die BF2 verfügt über keine österreichischen Freunde im Bundesgebiet. Die BF2 leidet an XXXX . Um diese behandeln zu lassen, sind die BF1-BF2 im Jahr 2021 ursprünglich nach Österreich gekommen. Die BF2 hat in Österreich aufgrund ihrer XXXX eine Lichttherapie erhalten. Daraus ergibt sich noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der BF
  62. Derzeit nimmt die BF2 weder Medikamente, noch befindet sie sich in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus ist die BF2 gesund. Der BF1 ist ebenfalls gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinscher Behandlung im Bundesgebiet. Die BF1-BF2 sind arbeitsfähig.Die BF2 leidet an römisch 40 . Um diese behandeln zu lassen, sind die BF1-BF2 im Jahr 2021 ursprünglich nach Österreich gekommen. Die BF2 hat in Österreich aufgrund ihrer römisch 40 eine Lichttherapie erhalten. Daraus ergibt sich noch keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der BF
  63. Derzeit nimmt die BF2 weder Medikamente, noch befindet sie sich in ärztlicher Behandlung. Darüber hinaus ist die BF2 gesund. Der BF1 ist ebenfalls gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in medizinscher Behandlung im Bundesgebiet. Die BF1-BF2 sind arbeitsfähig. Die BF1-BF2 sind strafgerichtlich unbescholten. Die BF1-BF2 sind persönlich unglaubwürdig. 1.
  64. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer (BF1-BF2): Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführer vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  65. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführer (BF1-BF2) in ihren Herkunftsstaat droht diesen kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  66. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: 1.5.
  67. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 03.02.2023, Version 11: „COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVa

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.