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{'item': 'W258 2182438-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW258 2182438-2 Spruch, W258 2182438-2/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“Es wird festgestellt, dass Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  3. Am XXXX wurde der BF wegen eines Verbrechens verurteilt.
  4. Am römisch 40 wurde der BF wegen eines Verbrechens verurteilt.
  5. Am 15.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) statt. Mit Bescheid vom XXXX erkannte die belangte Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt IV.).
  6. Am 15.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „belangte Behörde“) statt. Mit Bescheid vom römisch 40 erkannte die belangte Behörde dem BF den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem BF eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch vier.).
  7. Gegen Spruchpunkt I. bis III. dieses Bescheids richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen eine Einzelfallprüfung sowie Gefährdungsprognose zur Beurteilung der Schwere der begangenen Straftat durchzuführen (OZ 1, S 267f). Die Verurteilung alleine reiche für eine Aberkennung noch nicht aus (OZ 1, S 269). Der BF habe nur eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt bekommen, zeige Reue, habe sich entschuldigt und den Kontakt zu den Mittätern abgebrochen. Der BF besuche eine Schule und wolle Automechaniker werden (OZ 1, S 270).
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. dieses Bescheids richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen eine Einzelfallprüfung sowie Gefährdungsprognose zur Beurteilung der Schwere der begangenen Straftat durchzuführen (OZ 1, S 267f). Die Verurteilung alleine reiche für eine Aberkennung noch nicht aus (OZ 1, S 269). Der BF habe nur eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt bekommen, zeige Reue, habe sich entschuldigt und den Kontakt zu den Mittätern abgebrochen. Der BF besuche eine Schule und wolle Automechaniker werden (OZ 1, S 270).
  9. Am XXXX wurde der BF wegen eines Vergehens und am XXXX wegen eines Verbrechens verurteilt. Weiters wurde gegen ihn wegen §§ 15, 75 StGB Anklage erhoben.
  10. Am römisch 40 wurde der BF wegen eines Vergehens und am römisch 40 wegen eines Verbrechens verurteilt. Weiters wurde gegen ihn wegen Paragraphen 15, 75, StGB Anklage erhoben.
  11. Am 16.12.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt.
  12. Mit Note vom 30.06.2022 übermittelte die belangte Behörde ein Urteil des Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX (OZ 31), wonach der BF des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 5 Z 2 lit a JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden sei.
  13. Mit Note vom 30.06.2022 übermittelte die belangte Behörde ein Urteil des Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 (OZ 31), wonach der BF des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden sei.
  14. Mit Parteiengehör vom 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und das Urteil des Oberlandesgerichts XXXX (OZ 31) und mit Parteiengehör vom 11.05.2023 wurden dem Beschwerdeführer wegen Zeitablauf die Verwendung aktualisierter Länderberichte zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat bekannt gegeben sowie jeweils Freigestellt, binnen zehn Tage dazu Stellung zu nehmen.
  15. Mit Parteiengehör vom 10.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und das Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 (OZ 31) und mit Parteiengehör vom 11.05.2023 wurden dem Beschwerdeführer wegen Zeitablauf die Verwendung aktualisierter Länderberichte zur allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat bekannt gegeben sowie jeweils Freigestellt, binnen zehn Tage dazu Stellung zu nehmen.
  16. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit des Parteiengehörs keinen Gebrauch. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei sowie seiner Bewährungshelferin, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1) und in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 17.05.2023; ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, November 2021 als Beilage ./I; ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 4, vom 11.06.2021 als Beilage ./II; ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 5, vom 16.09.2021 als Beilage ./III; ● UNHCR-Position zur Rückkehr nach Afghanistan vom August 2021 als Beilage ./IV; ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 als Beilage ./V; ● EUAA-Leitlinien zu Afghanistan, Jänner 2023; ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9, vom 21.03.2023; ● UNHCR-Position zur internalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023 (UNHCR 02/2023). UNHCR-Position zur internalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2023 (UNHCR 02 aus 2023,). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  18. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  19. Allgemeines zum BF und seiner Familie: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Schiit und spricht als Muttersprache Farsi. Er wurde am spätestens am XXXX im Iran geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist Schiit und spricht als Muttersprache Farsi. Er wurde am spätestens am römisch 40 im Iran geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Der BF ist aus dem Iran schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der BF ist aus dem Iran schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Mutter des BF stammt aus der Stadt Kabul, aus der sie im Alter von ein bis zwei Jahren in den Iran ausgereist ist, wo bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt hat (hg VH-Protokoll vom XXXX S 18). Ihr wurde in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt ( XXXX ). Die Mutter des BF stammt aus der Stadt Kabul, aus der sie im Alter von ein bis zwei Jahren in den Iran ausgereist ist, wo bis zu ihrer Ausreise nach Österreich gelebt hat (hg VH-Protokoll vom römisch 40 S 18). Ihr wurde in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt ( römisch 40 ). Sein Vater wurde in Kabul geboren und zog im Alter von sieben Jahren in den Iran (hg Erkenntnis vom XXXX , AZ XXXX , S 7, 19 und 22 bzw Verwaltungsakt des Asylverfahrens des Vaters des BF, Zl XXXX ). Ihm wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt ( XXXX ). Sein Vater wurde in Kabul geboren und zog im Alter von sieben Jahren in den Iran (hg Erkenntnis vom römisch 40 , AZ römisch 40 , S 7, 19 und 22 bzw Verwaltungsakt des Asylverfahrens des Vaters des BF, Zl römisch 40 ). Ihm wurde in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt ( römisch 40 ). 1.1.
  20. Zum Asylverfahren des BF: Mit hg Erkenntnis vom XXXX , wurde dem BF gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2, 4 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Asylgewährung gründete darauf, dass der Mutter des BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, weil sie in Afghanistan auf Grund ihrer „westlichen Lebenshaltung“ gefährdet ist. Dem damals minderjährige BF war als Familienangehöriger daher ebenfalls Asyl zu gewähren Mit hg Erkenntnis vom römisch 40 , wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Asylgewährung gründete darauf, dass der Mutter des BF der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen war, weil sie in Afghanistan auf Grund ihrer „westlichen Lebenshaltung“ gefährdet ist. Dem damals minderjährige BF war als Familienangehöriger daher ebenfalls Asyl zu gewähren 1.1.
  21. Zu etwaigen individuellen Bedrohungen des BF in Afghanistan: Der BF ist in Afghanistan auf Grund ihn oder seiner Kernfamilie persönlich treffender Vorkommnisse weder bedroht noch gefährdet. 1.1.
  22. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF ist mehrfach strafgerichtlich vorbestraft: Urteil des Landesgerichts XXXX , wegen §§ 15, 142 Abs 1 StGB:Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB: Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX wegen versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Demnach hat er im bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) und mit Gewalt gegen das Opfer Bargeld und Zigaretten mit dem Vorsatz abzunötigen und wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen zunächst zum Opfer sagte, er solle Bargeld oder Zigaretten hergeben, sonst werde er geschlagen und der BF mit seinen Mittätern (infolge der Weigerung des Opfers) diesem Tritte und Faustschläge versetzten.Demnach hat er im bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) und mit Gewalt gegen das Opfer Bargeld und Zigaretten mit dem Vorsatz abzunötigen und wegzunehmen versucht, um sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem einer von ihnen zunächst zum Opfer sagte, er solle Bargeld oder Zigaretten hergeben, sonst werde er geschlagen und der BF mit seinen Mittätern (infolge der Weigerung des Opfers) diesem Tritte und Faustschläge versetzten. Mildernd wurde gewertet, die Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis und dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde gewertet, die Verletzungen des Opfers sowie die Tätermehrheit. Eine Diversion war insbesondere aufgrund des hohen Gesinnungsunwerts infolge der Verwerflichkeit der inneren Einstellung des BF sowie aufgrund des Handlungsunwerts infolge der mit erheblicher Intensität ausgeführten Tatbegehensweise nicht möglich (OZ 1, S 38 f). Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB:Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, von der ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit der ersten Verurteilung vom XXXX auf fünf Jahre verlängert (OZ 7).Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, von der ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit der ersten Verurteilung vom römisch 40 auf fünf Jahre verlängert (OZ 7). Demnach hat er am 08.02.2020 vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt), anderen öffentlich, nämlich für mindestens 10 Personen wahrnehmbar auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich der Heinestraße in unmittelbarer Nähe des Pratersterns, gegen Entgelt

(1)überlassen, indem er einem Dritten 1,4 Gramm brutto um EUR 20,00 und einem verdeckten Ermittler 2,4 Gramm brutto um EUR 30,00 verkaufte, und
(2)zu überlassen versucht, indem er 9,7 Gramm brutto an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. Als mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet. Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen§ 84 Abs 4 StGB:Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wegen§ 84 Absatz 4, StGB: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Probezeit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Probezeit der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , auf fünf Jahre verlängert. Demnach hat der BF einem anderen am 02.08.2020 vorsätzlich zweimal mit der Faust mit einer derartigen Wucht ins Gesicht geschlagen, dass das Opfer eine Schädelprellung, eine Teilfraktur eines Zahns sowie eine Absplitterung eines Zahns und damit eine an sich schwere Körperverletzung und eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt. Milderungsgründe lagen keine vor, als erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet (OZ 16 und 17). Urteil des Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wegen§§ 15, 75 StGB und Urteil des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom XXXX :Urteil des Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen§§ 15, 75 StGB und Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 : Zur Verurteilung: Mit Urteil des Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX idF der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX (OZ 31) wurde der BF des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 5 Z 2 lit a JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit Urteil des Geschworenengerichts in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 in der Fassung der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes römisch 40 (OZ 31) wurde der BF des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Demnach hat der zur Tatzeit 16-jährige BF, am 14.02.2021 in XXXX , einen anderen zu töten versucht, indem er ihm mit einem neun cm langem Klappmesser fünf Messerstiche in den Oberkörper und mehrere Faustschläge versetzte, wodurch das Opfer eine rund sechs cm breite Stichwunde der linken oberen Rückenregion im Übergang zum Nacken mit einem rund sechs cm langen Stichkanal mit Eröffnung der Brusthöhle und Luftbrustfüllung, sowie einer Blutung aus einem Muskelschlagaderast, eine oberflächliche, zwei cm breite Stichwunde der linken oberen Rückenregion in Höhe der Schulterblattgräte, eine rund zwei cm breite Stichwunde im seitlichen linken Rückenbereich in Höhe der Schulterblattspitze mit einem wenige Zentimeter langen Stichkanal, eine rund drei cm breite Stichwunde der linken Flankenregion mit einem nach unten, bis knapp neben die Niere verlaufenden, rund vier cm langen Stichkanal sowie eine ca zwei cm breite Stichwunde in der linken oberen Gesäßregion und eine oberflächliche Schnittwunde an der rechten Handfläche erlitt, wobei es nur deswegen beim Versuch geblieben ist, weil die Rettungskräfte schnell einschritten und erste Hilfe leisteten.Demnach hat der zur Tatzeit 16-jährige BF, am 14.02.2021 in römisch 40 , einen anderen zu töten versucht, indem er ihm mit einem neun cm langem Klappmesser fünf Messerstiche in den Oberkörper und mehrere Faustschläge versetzte, wodurch das Opfer eine rund sechs cm breite Stichwunde der linken oberen Rückenregion im Übergang zum Nacken mit einem rund sechs cm langen Stichkanal mit Eröffnung der Brusthöhle und Luftbrustfüllung, sowie einer Blutung aus einem Muskelschlagaderast, eine oberflächliche, zwei cm breite Stichwunde der linken oberen Rückenregion in Höhe der Schulterblattgräte, eine rund zwei cm breite Stichwunde im seitlichen linken Rückenbereich in Höhe der Schulterblattspitze mit einem wenige Zentimeter langen Stichkanal, eine rund drei cm breite Stichwunde der linken Flankenregion mit einem nach unten, bis knapp neben die Niere verlaufenden, rund vier cm langen Stichkanal sowie eine ca zwei cm breite Stichwunde in der linken oberen Gesäßregion und eine oberflächliche Schnittwunde an der rechten Handfläche erlitt, wobei es nur deswegen beim Versuch geblieben ist, weil die Rettungskräfte schnell einschritten und erste Hilfe leisteten. Zum Hintergrund und dem Ablauf der Tat: Hintergrund der Tat waren Streitigkeiten zwischen dem BF und dem Opfer Streitigkeiten, weil der BF eine Liebesbeziehung zur Schwester des Opfers unterhielt, womit es jedoch nicht einverstanden war. Am 11.02.2021 – sohin etwa zweieinhalb Monate nach seiner letzten Verurteilung und wissend, dass ihm eine 10-monatige Haftstrafe bevorsteht – begab sich der BF nach XXXX , um seine Freundin bzw. die Schwester des Opfers zu besuchen. Bereits in XXXX nahm der BF Kontakt zum späteren Opfer auf, um ihn zur Löschung eines Videos auf der Plattform „TikTok“ zu bewegen. Im Zuge der über Instagram geführten Kommunikation verlangte das spätere Opfer ein Treffen mit dem BF, der dieser letztlich auch zustimmte.Am 11.02.2021 – sohin etwa zweieinhalb Monate nach seiner letzten Verurteilung und wissend, dass ihm eine 10-monatige Haftstrafe bevorsteht – begab sich der BF nach römisch 40 , um seine Freundin bzw. die Schwester des Opfers zu besuchen. Bereits in römisch 40 nahm der BF Kontakt zum späteren Opfer auf, um ihn zur Löschung eines Videos auf der Plattform „TikTok“ zu bewegen. Im Zuge der über Instagram geführten Kommunikation verlangte das spätere Opfer ein Treffen mit dem BF, der dieser letztlich auch zustimmte. Um in der vom BF vorhergesehenen und auch gewollten Konfrontation nicht zu unterliegen, bewaffnete er sich mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von rund neun Zentimeter, welches er in bereits geöffnetem Zustand mit sich führte. Bei dem Treffen kam es zunächst zu einem kurzen Gespräch zwischen dem BF und dem Opfer, das sehr rasch in die vorhersehbare körperliche Auseinandersetzung mündete. So schlug der BF auf das Opfer zunächst mit der Faust ein. Als es die Faustschläge erwiderte und es ihm sogar gelang, den BF zu Boden zu bringen, nahm der BF schließlich sein bereits geöffnetes Messer und stach damit fünf Mal in den Oberkörper seines über ihm knienden Opfers. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen: Mildernd wurde gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist und eine geringfügige Minderung der Dispositionsfähigkeit des BF. Relativiert wurden die Milderungsgründe aber durch den besonders hohen Handlungsunwert und dass die Tat bloß deshalb versucht blieb, weil dem Opfer sehr rasch medizinische Hilfe zuteil wurde. Als erschwerend wurden zwei spezifisch einschlägiger Vorstrafen, den hohen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, der mehrfache rasche Rückfall und eine von staatlichen Sanktionen wenig beeindruckbare und deutlich steigernde kriminelle Energie des BF gewertet. So habe der BF die verfahrensgegenständliche Tat lediglich etwa elf Monate nach der Verbüßung einer einmonatigen Haftstrafe und lediglich zweieinhalb Monate nach der Verurteilung wegen einer spezifisch einschlägigen Tathandlung begangen. Hinzu kommt, dass ihm zum Tatzeitpunkt die Verbüßung der über ihn verhängten zehnmonatigen Freiheitsstrafe unmittelbar bevorstand Zur Gewichtung der Erschwerungs- und Milderungsgründe führte das Oberlandesgericht als Berufungsgericht weiters aus: „Der Umstand, dass das Opfer vom Angeklagten als körperlich überlegen wahrgenommen wurde und zum Zeitpunkt der Zufügung der Messerstiche sich über dem am Boden liegenden Angeklagten befand, wird durch den schulderhöhenden Umstand aufgewogen, dass sich der Angeklagte zu dem Treffen mit dem späteren Opfer in der Erwartung einer Auseinandersetzung und mit geöffnetem, und somit zum Einsatz bereiten Klappmesser in der Hose begab und daher nicht bloß zufällig in eine Auseinandersetzung geriet. […] Vor diesem Hintergrund [konnte] auch nicht mildernd berücksichtigt werden, dass es zwischen dem Opfer und dem Angeklagten eine Auseinandersetzung aufgrund der Beziehung des Letzteren zur Schwester des Opfers gegeben habe. Auch die […] Drohungen des Opfers gegenüber dem Angeklagten konnten vor dem Hintergrund der geplanten körperlichen Auseinandersetzung und der Mitführung eines Messers keinen Milderungsgrund darstellen.“ 1.1.
  1. Zur Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich die Volksschule und schloss die
  2. Klasse im Schuljahr 2017/18 positiv ab. Danach besuchte der BF zwischenzeitlich eine weiterführende Schule. Er absolvierte ein einwöchiges Praktikum als KFZ-Techniker. Das Praktikum erfolgte im Rahmen des AMS Jugendcoaching, an dem der BF aufgrund seiner erneuten Inhaftierung nicht mehr teilnimmt. Den Pflichtschulabschluss hat er nicht (OZ 1, S 101 bis 107; OZ 27, S 4 ff). Er spricht und versteht Deutsch auf gutem, alltagstauglichem Niveau (OZ 27, S 2). 1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  4. Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan: Zur Sicherheitslage (LIB Version 9, Kapitel „Sicherheitslage“ und weitere jeweils zitierte Quellen): Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen – mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres
  5. So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15 bis 20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat. Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren. So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher, Takhar, Baghlan, Khost, Kapisa und Badakhshan. Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich. Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban. Dennoch ist die afghanische Zivilbevölkerung weiterhin schwerwiegend von der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise im Land betroffen. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde über eine Intensivierung der Aktivitäten von bewaffneten Oppositionsgruppen berichtet, wobei die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 22 bewaffnete Gruppierungen verzeichnete, die nach eigenen Angaben in 11 der insgesamt 34 afghanischen Provinzen agierten (UNHCR 02/2023 S 1)-Dennoch ist die afghanische Zivilbevölkerung weiterhin schwerwiegend von der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Krise im Land betroffen. Bis zum Ende des Jahres 2022 wurde über eine Intensivierung der Aktivitäten von bewaffneten Oppositionsgruppen berichtet, wobei die UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) 22 bewaffnete Gruppierungen verzeichnete, die nach eigenen Angaben in 11 der insgesamt 34 afghanischen Provinzen agierten (UNHCR 02 aus 2023, S 1)- Zwischen dem
  6. August und dem
  7. November 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr
  8. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Kabul, Herat und Kandahar. Insgesamt wurden 530 zivile Opfer verzeichnet (124 getötete und 406 verwundete Zivilpersonen) (UNHCR 02/2023 S 1).Zwischen dem
  9. August und dem
  10. November 2022 verzeichneten die Vereinten Nationen 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Anstieg um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr
  11. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Kabul, Herat und Kandahar. Insgesamt wurden 530 zivile Opfer verzeichnet (124 getötete und 406 verwundete Zivilpersonen) (UNHCR 02 aus 2023, S 1). Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen (UNHCR 02/2023 S 1).Die De-facto-Behörden der Taliban haben Berichten zufolge schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter extralegale Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und andere Formen von Misshandlungen (UNHCR 02 aus 2023, S 1). Zusätzlich haben die De-facto Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen (UNHCR 02/2023 S 1).Zusätzlich haben die De-facto Behörden der afghanischen Bevölkerung Einschränkungen ihrer Rechte auf Meinungs-, Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit auferlegt, welche die internationalen menschenrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans verletzen (UNHCR 02 aus 2023, S 1). Zur Versorgungslage (LIB Version 9, Kapitel „ARMUT UND LEBENSMITTELUNSICHERHEIT“): Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht. In den letzten Jahren hat die akute Ernährungsunsicherheit immer mehr zugenommen. Die IPC (Integrated Food Security Phase Classification)-Analyse im Oktober 2022 ergab, dass sich 46 % der Bevölkerung in der IPC-Phase 3 oder darüber befanden, was in etwa dem Wert der gleichen Saison im Jahr 2021 entspricht. Allerdings ist eine allmähliche Verschiebung der Ursachen für den Bedarf an humanitärer Hilfe im Ernährungsbereich festzustellen: Im Jahr 2022 waren Dürre und wirtschaftliche Gründe die von den Haushalten am häufigsten gemeldeten Ursachen, während im Jahr 2021 Konflikte und COVID-19 die wichtigsten Ursachen waren. Von den 34 Provinzen und einem städtischen Gebiet (Kabul), die in die IPC-Analyse einbezogen sind, werden im aktuellen Analysezeitraum von September bis Oktober 2022 zwei Provinzen in die IPC-Phase 4, dreiundzwanzig in die IPC-Phase 3 und die restlichen zehn in die IPC-Phase 2 eingestuft. Es wird erwartet, dass sich die Situation im Projektionszeitraum von November 2022 bis April 2023, auch aufgrund des Winters, weiter verschlechtern wird und 33 der 34 Provinzen sowie die Stadt Kabul werden sich wahrscheinlich in IPC-Phase 3 oder 4 befinden. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden, darunter 875.227 Kinder mit schwerer akuter Unterernährung bzw. 2,347.802 Kinder mit mittelschwerer akuter Unterernährung sowie 804.365 schwangere und stillende Frauen mit akuter Unterernährung. Nur 16 % der Kinder im Alter von 6-23 Monaten erhalten ein Minimum an akzeptabler Nahrung. Die Nachfrage nach Behandlungsmöglichkeiten für Unterernährung ist in den letzten Monaten des Jahres 2022 sprunghaft angestiegen. Die Zahl der gefährlich unterernährten Kinder, die in die mobilen Kliniken von Save the Children in Afghanistan eingeliefert werden, ist seit Januar dieses Jahres um 47 % gestiegen, wobei einige Babys sterben, bevor sie überhaupt behandelt werden können. Die Weizenproduktion in der Saison 2021/22 wird voraussichtlich um etwa 5 % geringer ausfallen als in der vorangegangenen, von Dürre geprägten Saison. Mit fortschreitendem Winter werden mehr Haushalte ihre Vorräte aus unterdurchschnittlichen Ernten aufbrauchen, und das saisonal verfügbare Einkommen wird sinken. Es wird erwartet, dass bis März 2023 in den von der Dürre am stärksten betroffenen Gebieten, die Zahl der Haushalt die von einer Krise (IPC-Phase 3) betroffen sind, weiter ansteigt, bevor sie zu Beginn der Erntesaison wieder zurückgeht. Seit September 2022 haben etwa neun von zehn Haushalten jeden Monat nicht genügend Nahrungsmittel zur Verfügung, wobei von Frauen geführte Haushalte besonders stark betroffen sind. Die Lebensmittelpreise sind seit der Machtübernahme durch die Taliban gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkt. In den letzten Monaten des Jahres 2022 haben die Haushalte über 90 % ihres Einkommens für Lebensmittel ausgegeben. Dieser Wert ist im Norden des Landes (mit 93 %) am höchsten und im Süden (88 %) am niedrigsten. Die afghanische Wirtschaft ist in hohem Maße von der regelmäßigen Lieferung von US-Dollars (USD) abhängig; daher führt jede Änderung des Wechselkurses von USD zu afghanischen Afghani (AFN) zu Preisschwankungen bei Lebensmitteln. Darüber hinaus haben der Krieg in der Ukraine und seine Auswirkungen auf die weltweite Ernährungssicherheit den ohnehin schon fragilen Nahrungsmittelkorb in Afghanistan zusätzlich unter Druck gesetzt. Des Weiteren haben die schweren Überschwemmungen in Pakistan und Afghanistan im Jahr 2022, die hohen Steuern des Taliban-Regimes auf importierte Rohstoffe und Konsumgüter sowie der Anstieg der Treibstoffpreise die Preise für Lebensmittel weiter in die Höhe getrieben. Nach Angaben eines afghanischen Wirtschaftsexperten war Afghanistan bisher nicht in der Lage sich bei der Produktion strategischer Güter wie Mehl, Öl und Reis selbst zu versorgen und ist auf Importe angewiesen. Er gibt weiter an, dass für alle grundlegenden Güter, die die Menschen benötigen, die Preise um 30 % oder 40 % gestiegen sind, während auf der anderen Seite die Kaufkraft der Menschen abgenommen hat. Zur Bedeutung der IPC-Phasen: Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. 1.2.
  12. Zur Lage von Minderheiten: Zur Lage schiitischer Muslime: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wurde vor der Machtübernahme durch die Taliban auf 10 bis 15 % geschätzt. Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten. (LIB Version 9, Kapitel „Schiiten“) Direkte Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten waren vor der Machtübernahme durch die Taliban in Afghanistan selten. Im Jahr 2020 verzeichnete UNAMA 19 Angriffe mit 115 zivilen Opfern (60 Tote und 55 Verletzte), die dem ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) und anderen regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden und die auf Kultstätten, religiöse Führer und Gläubige abzielten, verglichen mit 20 Angriffen im Jahr 2019 mit 236 zivilen Opfern (80 Tote und 156 Verletzte) (LIB Version 5, Kapitel „Schiiten“). Die Diskriminierung von Schiiten ist aber im Alltag verwurzelt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban kam es im April 2022 zu einzelnen Vorfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden. (vgl LIB Version 9, Kapitel „Schiiten“)Die Diskriminierung von Schiiten ist aber im Alltag verwurzelt. Nach der Machtübernahme durch die Taliban kam es im April 2022 zu einzelnen Vorfällen, in denen Schiiten wegen angeblicher Nichtbeachtung des Ramadans von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden. vergleiche LIB Version 9, Kapitel „Schiiten“) Zur Lage der Volksgruppe der Hazara im Allgemeinen und in der Stadt Kabul im Besonderen (LIB Version 9, Kapitel „Ethnische Gruppen“ und „Hazara“ und weitere jeweils zitierte Quellen) Allgemeines zu ethnischen Gruppen In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 und 38,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung. Schätzungen sind und oft stark politisiert werden. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara. Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v.a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren. Zur Volksgruppe der Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus. Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder „Land der Hazara“), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans. Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten, auch bekannt als Jaafari Schiiten. Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch. Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat. Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht. Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein. Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh. In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren. In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober „Hunderte von Hazara-Familien“, und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben. Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert. So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten. Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden. So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben. Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet. Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt. Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden. Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet. Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte. UNHCR geht daher davon aus, dass hinsichtlich Angehöriger religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara seit der Machtübernahme der Taliban ein erhöhter Flüchtlingsschutz besteht (UNHCR, Februar 2023). 1.2.
  13. Zur Lage von Rückkehrern, insbesondere von Personen, die lange im Iran oder im westlichen Ausland gelebt haben (LIB Version 9, Kapitel „Rückkehr“): Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht. Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen. Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, „eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen“. Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt. Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben. Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z.B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren. Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die „Eliten“ die das Land verließen. Sie würden nicht als „Afghanen“, sondern als korrupte „Marionetten“ der „Besatzung“ angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein „guter Muslim“ nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht „gut genug als Muslime“ seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als „die richtige Art von Mensch“ bzw. nicht als „gute Muslime“ wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht „der richtige Weg“ sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten.
  14. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  15. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Situation des BF: 2.1.
  16. Zu den allgemeinen Feststellungen zum BF und zu seiner Familie: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellung seines Geburtsdatums gründet in einer altersdiagnostischen Begutachtung (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX OZ 26, S 2).Die Feststellung seines Geburtsdatums gründet in einer altersdiagnostischen Begutachtung (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 OZ 26, S 2). Die Feststellungen zu seinen Eltern gründen auf ihren gleichlautenden und widerspruchsfreien Angaben in ihren (jeweils zitierten) Asylverfahren bzw. den zitierten hg Gerichtakten. 2.1.
  17. Zu den Feststellungen zum Asylverfahren des BF: Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF gründen auf dem unbedenklichen Gerichtsakt des Asylverfahrens. 2.1.
  18. Zu den Feststellungen zu etwaigen individuellen Bedrohungen des BF in Afghanistan: Die Feststellung, wonach weder der BF noch seine Kernfamilie in Afghanistan auf Grund sie persönlich treffender Vorkommnisse bedroht oder gefährdet sind, gründet auf den Angaben der Mutter des BF, die in Ihrem hg zu XXXX geführtem gerichtlichen Asylverfahren zu ihren bzw den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt angegeben hat: „Eine bestimmte Verfolgung droht uns nicht. […]“ ( XXXX , OZ 12, S 18 f).Die Feststellung, wonach weder der BF noch seine Kernfamilie in Afghanistan auf Grund sie persönlich treffender Vorkommnisse bedroht oder gefährdet sind, gründet auf den Angaben der Mutter des BF, die in Ihrem hg zu römisch 40 geführtem gerichtlichen Asylverfahren zu ihren bzw den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt angegeben hat: „Eine bestimmte Verfolgung droht uns nicht. […]“ ( römisch 40 , OZ 12, S 18 f). 2.1.
  19. Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF: Die Feststellung zu den Vorstrafen des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug und diverser hg eingelangter Meldungen der jeweiligen Strafgerichte über die erfolgten Verurteilungen (OZ 3, 9, 10, 17, 26, 29 und 31). Die Feststellungen zum Tathergang der Verurteilung durch das Geschworenengericht in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX gründet auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX (OZ 26) in Zusammenschau mit den damit in Einklang stehenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts XXXX als Berufungsgericht vom XXXX zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen.Die Feststellungen zum Tathergang der Verurteilung durch das Geschworenengericht in Jugendstrafsachen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 gründet auf der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 (OZ 26) in Zusammenschau mit den damit in Einklang stehenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen. 2.1.
  20. Zur Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers: Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF ergibt sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, die in weiten Teilen auf Deutsch durchgeführt wurde. Die Feststellungen zu seiner Ausbildung ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Urkunden (OZ 1, S 101 bis 107) und seinen Aussagen zum einwöchigen Praktikum. Dass er mittlerweile nicht mehr am AMS Jugendcoaching teilnimmt ergibt sich aus der Einvernahme seiner Bewährungshelferin (OZ 27, S 4 f, 7). 2.
  21. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
  22. Rechtlich folgt daraus: 3.
  23. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 Abs 1 Asylgesetz 2005:3.
  24. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Asylgesetz 2005: 3.1.
  25. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen ua abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen ua abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ua ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Weiters müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ua ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Weiters müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, mwN). 3.1.
  26. Angewendet auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers bedeutet das: Zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung auf Grund eines besonders schweren Verbrechens: Unter Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 sind Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB zu verstehen (VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, Rz 18, mwN). Das sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Unter Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 sind Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB zu verstehen (VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332, Rz 18, mwN). Das sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zusätzlich muss das Verbrechen „besonders schwer“ sein, dh objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Das sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten (vgl VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN).Zusätzlich muss das Verbrechen „besonders schwer“ sein, dh objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Das sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen (VwGH 14.02.2018 Ra 2017/18/0419), weshalb eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen ist, bei der sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen sind (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626). In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl wiederum VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN).In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig vergleiche wiederum VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Mord ist mit zehn bis zwanzigjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (die geänderten Strafdrohungen von Jugendstraftaten sind für die Einordnung nach § 17 StGB nicht zu berücksichtigen (Schroll in Höpfel/Ratz, WK² JGG § 5 (Stand 1.3.2010, rdb.at))) und damit ein Verbrechen iSd § 17 Abs 1 StGB und damit auch iSd § 6 Abs 1 Z 5 AsylG 2005.Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer wegen versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Mord ist mit zehn bis zwanzigjähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (die geänderten Strafdrohungen von Jugendstraftaten sind für die Einordnung nach Paragraph 17, StGB nicht zu berücksichtigen (Schroll in Höpfel/Ratz, WK² JGG Paragraph 5, (Stand 1.3.2010, rdb.at))) und damit ein Verbrechen iSd Paragraph 17, Absatz eins, StGB und damit auch iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG
  27. Das Verbrechen war darüber hinaus objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend: Versuchten Mord stellt als Tötungsdelikt objektiv ein besonders schweres Verbrechen dar. Die konkreten Tatumstände können an dieser Einschätzung nichts ändern: Die Tat war durch einen besonders hohen Handlungsunwert gekennzeichnet, weil der Beschwerdeführer zu einem Treffen mit seinem späteren Opfer im Bewusstsein einer Konfrontation bereits mit einem geöffneten Klappmesser mit neun Zentimeter langer Klinge erschienen ist und er mit ihm seinem Opfer fünf Messerstiche in den Oberkörper versetzt hat, wodurch sein Opfer mehrere schwerste zum Teil lebensgefährliche Verletzungen erlitten hat. Etwaige vorangegangene Konflikte des BF mit dem Opfer fallen angesichts der Tathandlung (bereits geöffnetes Messer, mehrfache Messerstiche) ebensowenig ins Gewicht, wie eine körperliche Überlegenheit des Opfers, zuvor ausgesprochene Drohungen oder, dass das spätere Opfer in der noch ohne Waffen geführten Auseinandersetzung die Oberhand zu erlangen drohte. Ebenso war der Erfolgsunwert hoch, weil das Opfer durch die Angriffe des BF zum Teil lebensbedrohliche Verletzungen erlitten hat, nämlich eine rund sechs cm breite Stichwunde der linken oberen Rückenregion im Übergang zum Nacken mit einem rund sechs cm langen Stichkanal mit Eröffnung der Brusthöhle und Luftbrustfüllung, sowie einer Blutung aus einem Muskelschlagaderast, eine oberflächliche, zwei cm breite Stichwunde der linken oberen Rückenregion in Höhe der Schulterblattgräte, eine rund zwei cm breite Stichwunde im seitlichen linken Rückenbereich in Höhe der Schulterblattspitze mit einem wenige Zentimeter langen Stichkanal, eine rund drei cm breite Stichwunde der linken Flankenregion mit einem nach unten, bis knapp neben die Niere verlaufenden, rund vier cm langen Stichkanal sowie eine ca zwei cm breite Stichwunde in der linken oberen Gesäßregion und eine oberflächliche Schnittwunde an der rechten Handfläche. Zwar blieb es – wie bei Kapitalverbrechen besonders wichtig – beim Versuch, dies aber bloß deswegen, weil die Rettungskräfte schnell einschritten und erste Hilfe leisteten. Die vom Beschwerdeführer verübte Tat erweist sich daher sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwer. Sie ist daher als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 zu werten.Die vom Beschwerdeführer verübte Tat erweist sich daher sowohl objektiv als auch subjektiv als besonders schwer. Sie ist daher als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 zu werten. Gefahr für die Gemeinschaft: Bei der Beurteilung der Gemeingefährdung ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, in der auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014, mwN)). Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer, trotz seines jungen Alters, mehrere Straftaten begangen hat deren Schwere ansteigt. Während er seine erste Straftat, einen Raub, noch gemeinsam mit anderen verübte und es dabei zu Schlägen und Tritten gegen das Opfer kam, handelte er bei der von ihm begangenen schwere Körperverletzung bereits alleine und fügte seinem Opfer eine Schädelprellung, eine Teilfraktur eines Zahns sowie eine Absplitterung eines Zahns zu. Zuletzt kam es zu einer weiteren Steigerung, indem er einen anderen – wiederrum alleine – zu töten versucht hat, indem er ihm mit einem neun cm langem Klappmesser fünf Messerstiche in den Oberkörper und mehrere Faustschläge versetzte hat, wodurch sein Opfer lebensgefährlich verletzt worden ist und nur durch das rasche Einschreiten von Rettungskräften gerettet werden konnte. Selbst strafgerichtliche Verurteilungen zu bedingten und unbedingten Haftstrafen, konnten ihn bislang nicht nur nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen, sondern auch nicht davon, die Schwere der von ihm begangenen Straftaten zu steigern. Das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild zeigt ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft, – vor dem Hintergrund, dass er den versuchten Mord im Zusammenhang mit einem Streit über eine Beziehung zur Schwester des Opfers begangen hat – die Unfähigkeit, zumindest bestimmte Konflikte ohne Gewalt zu lösen, und einen auffallend geringen Respekt vor der körperlichen Integrität anderer sowie gegenüber der Rechtsordnung. Hinzukommt, dass er sich von strafgerichtlichen Verurteilungen, selbst wenn darin eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, als solche nicht derart beeindrucken lässt, um von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. An diesem Persönlichkeitsbild könnte auch nichts ändern, sollte er, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Taten auf Grund falscher Freunde begangen und den Kontakt zu ihnen zwischenzeitlich abgebrochen haben. Zwar mag er auf Grund seines jungen Alters und seiner schwierigen Situation als Flüchtling und Asylwerber im besonderen Maße von Dritten beeinflusst sein, der von ihm begangene versuchten Mord gründet aber gerade nicht auf einem schlechten Einfluss seiner Freunde, sondern auf einem Konflikt mit dem Bruder seiner Freundin. Auch kann auf Grund der Vielzahl der Taten, der Steigerung ihrer Schwere und da er sich bislang von strafgerichtlichen Verurteilung nicht beeindrucken ließ, erst dann von einem Wandel seines Persönlichkeitsbildes ausgegangen werden, wenn er das Haftübel verspürt hat und ihn durch sein Wohlverhalten nach Entlassung aus der Strafhaft bewiesen hat (vgl dazu VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, Rz 19 mwN). Eine – wie von seiner Bewährungshelferin angeführte – bloße Stabilisierung seiner Situation in der Haft reicht dafür nicht (VH-Protokoll vom 16.12.2021 OZ 27, S 6).An diesem Persönlichkeitsbild könnte auch nichts ändern, sollte er, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Taten auf Grund falscher Freunde begangen und den Kontakt zu ihnen zwischenzeitlich abgebrochen haben. Zwar mag er auf Grund seines jungen Alters und seiner schwierigen Situation als Flüchtling und Asylwerber im besonderen Maße von Dritten beeinflusst sein, der von ihm begangene versuchten Mord gründet aber gerade nicht auf einem schlechten Einfluss seiner Freunde, sondern auf einem Konflikt mit dem Bruder seiner Freundin. Auch kann auf Grund der Vielzahl der Taten, der Steigerung ihrer Schwere und da er sich bislang von strafgerichtlichen Verurteilung nicht beeindrucken ließ, erst dann von einem Wandel seines Persönlichkeitsbildes ausgegangen werden, wenn er das Haftübel verspürt hat und ihn durch sein Wohlverhalten nach Entlassung aus der Strafhaft bewiesen hat vergleiche dazu VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166, Rz 19 mwN). Eine – wie von seiner Bewährungshelferin angeführte – bloße Stabilisierung seiner Situation in der Haft reicht dafür nicht (VH-Protokoll vom 16.12.2021 OZ 27, S 6). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weitere Gewaltdelikte begehen wird, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Zur Interessensabwägung: Auf Grund der vom Beschwerdeführer für die Allgemeinheit ausgehend Gefahr, die bis zur Tötung von Menschen reicht, besteht ein starkes öffentliches Interesse daran, den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu beenden. Die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat treten dahinter zurück: So wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht aus eigenen Gründen, sondern im Familienverfahren zuerkannt, weil seiner Mutter der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist und er minderjähriges Kind war. Er ist auch aus individuellen Gründen in Afghanistan nicht bedroht. Eine Bedrohung ergäbe sich zwar aus allgemeinen Gründen, so entspricht der Beschwerdeführer als schiitischer Hazara und als Rückkehrer aus dem Iran bzw dem westlichen Ausland zwei Risikoprofilen. Die dadurch zu erwartenden Nachteile erreichen aber entweder nicht die erforderliche Dichte oder nicht die erforderliche Intensität, um die Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausschlagen zu lassen: Zur Bedrohung des Beschwerdeführers als schiitischer Hazara: Zwar werden schiitische Hazara gesellschaftlich und politisch diskriminiert. Weiters kommt es auf Grund von lokalen Konflikten, deren gewaltsame Lösung von den Taliban toleriert werden, zu Vertreibungen und Tötungen schiitischer Hazara. Einerseits sind die Diskriminierungen aber nicht ausreichend, um die Gefährdung durch den Beschwerdeführer aufzuwiegen. Andererseits sind der Beschwerdeführer und seine Kernfamilie nicht in lokale Konflikte involviert, weshalb er von in diesem Rahmen vorkommenden gewaltsamen Übergriffen nicht betroffen ist. Durch den ISKP kommt es auch in der Stadt Kabul – die auf Grund der Herkunft der Familie des Beschwerdeführers der wahrscheinliche „Rückkehrort“ des Beschwerdeführers nach Afghanistan anzunehmen ist und als Beurteilungsmaßstab für die Gefährdung des Beschwerdeführers herangezogen wird – zu öffentlichkeitswirksamen Anschlägen, etwa auf Bildungseinrichtungen und Moscheen, die regelmäßig Todesopfer fordern. Die Anschläge erreichen aber nicht die erforderliche Dichte, um davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem Anschlag zum Opfer fallen würde. Zur Gefährdung des Beschwerdeführers als „Person die im Iran geboren worden ist und dort längere Zeit gelebt hat“ bzw als „Rückkehrer aus dem Westen“ Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und hat mehrere Jahre in Österreich gelebt. Er war noch niemals in Afghanistan. Zwar werden Rückkehrer von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen und als „schlechte Muslime“ angesehen. Daraus lässt sich aber keine Verfolgung in asylrelevanter Intensität oder Dichte ableiten. Auch EUAA geht davon aus, dass Personen, die im Iran geboren worden sind oder lange im Iran gelebt haben, grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu gewärtigen haben (EUAA Jänner 2022 3.20). Davon könnte nur bei außergewöhnlichen individuellen Umständen ausgegangen werden, die im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegen. Im Gegenteil ist das Misstrauen gegenüber Eliten und Rückkehrern in ländliche paschtunischstämmige Gebiete am meisten ausgeprägt. Beiden Gruppen gehört der Beschwerdeführer, der zu keiner Elite gehört und sich auf Grund der Herkunft seiner Familie aus der Kabul wohl in der Stadt Kabul niederlassen würde, nicht an. Da die Interessensabwägung damit zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ist das beim EuGH zu C-663/21 anhängige Vorabentscheidungsersuchen für den vorliegenden Fall nicht präjudiziell. 3.1.
  28. Ergebnis: Der Beschwerdeführer hat somit ein besonders schweres Verbrechen begangen, wofür er rechtskräftig verurteilt worden ist. Er stellt eine Gefahr für die Gemeinschaft dar. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet wiegen höher, als sein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat. Der BF hat damit den Aberkennungstatbestand des § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005erfüllt, weshalb seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids abzuweisen war.Der BF hat damit den Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005erfüllt, weshalb seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids abzuweisen war. 3.
  29. Beschwerde gegen Spruchpunkt II., Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  30. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei., Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.
  31. Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Gemäß § 8 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Abs 1).Gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Absatz eins,). Kann er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden (Abs 3) oder ist sein Herkunftsstaat nicht feststellbar, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Kann er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 verwiesen werden (Absatz 3,) oder ist sein Herkunftsstaat nicht feststellbar, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). 3.2.

  1. Angewendet auf die individuelle Situation des BF bedeutet das: Zur Sicherheitslage in Afghanistan: Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban und einer Übergangszeit vorerst stabilisiert. Der innerstaatliche Konflikt wurde, abgesehen von kleineren Ausnahmen, beendet und die Zahl der zivilen Opfer ist stark zurückgegangen. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage aber einerseits wieder verschlechtert, anderseits verüben die Taliban regelmäßig und willkürlich schwerste Menschenrechtsverletzungen, wie Folter und Tötungen, an der Zivilbevölkerung. Auch die Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär: Ein Jahr nach der Machtübernahme der Taliban leben geschätzte 97 % der Afghanen in Armut, etwa 24,4 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, womit in Afghanistan eine der schlimmsten humanitären Krisen der Welt herrscht. Betroffen ist sowohl der ländliche als auch der städtische und großstädtische Bereich. Kabul befindet sich derzeit in der fünfteiligen IPC-Skale auf Stufe drei oder vier, das bedeutet, dass Haushalte haben Lücken (Phase 3) bzw große Lücken (Phase 4) im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung (Phase 3) bzw einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate (Phase 4) widerspiegeln. Die Betroffenen können sie nur überbrücken, indem sie Überlebensstrategien anwenden und Vermögenswerte ausflösen. Im Jahr 2023 werden in Afghanistan schätzungsweise vier Millionen Menschen an akuter Unterernährung leiden. IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor. Zwar ist der BF ist gesund und arbeitsfähig, gehört als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen und als schiitischer Moslem, einer der maßgeblichen Glaubensgemeinschaften Afghanistans an. Er spricht mit Farsi, der iranischen Varietät des Persischen, eine Sprache, die auch in Afghanistan verstanden wird. Er hat einige Jahre Schulbildung und ein einwöchiges Praktikum als KFZ-Techniker genossen. All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor der sich verschlechternden Sicherheitslage, den willkürlichen schwersten Menschenrechtsverletzungen und der allgemeinen Versorgungskrise schützen, die insbesondere auch die Stadt Kabul betrifft, in die er auf Grund der Herkunft seiner Familie wohl zurückkehren würde. Im Gegenteil ist er als Rückkehrer und als Person, die niemals in Afghanistan gelebt hat, von der schlechten Sicherheits- und Versorgungskrise im besonderen Maß betroffen. Eine etwaige Unterstützung durch seine in Österreich lebende Familie könnte ihm zwar die Versorgung mit Nahrungsmitteln erleichtern, ihn aber nicht vor der schlechten Sicherheitslage schützen. Da sich die Lage auf ganz Afghanistan bezieht, steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Im Ergebnis würde dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen.Im Ergebnis würde dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen. 3.2.
  2. Zu etwaigen Aberkennungsgründen: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art 2

EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. (§ 8 Abs 3a Asylgesetz 2005)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2

, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. (Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005) Nach § 9 Abs 2 Z 3 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der BF – wie unter 3.1.

  1. ausgeführt wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und somit jedenfalls eine schwere Straftat iSd Art 17 Abs 1 lit b Statusrichtlinie begangen hat ist der Tatbestand des § 9 Abs 2 Z 3 AsylG erfüllt, was der Zuerkennung von subsidiärem Schutz entgegensteht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Da der BF – wie unter 3.1.
  2. ausgeführt wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist und somit jedenfalls eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie begangen hat ist der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG erfüllt, was der Zuerkennung von subsidiärem Schutz entgegensteht. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3.
  3. Beschwerde gegen Spruchpunkt III, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“:3.
  4. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei, „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“: Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht zu erteilen war. 3.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das erkennende Gericht konnte sich einerseits auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2182438.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.