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{'item': 'W284 2266690-3'}

Obsah (14)§ 22aArt. 133§ 76§ 17§ 68§ 12§ 12a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW284 2266690-3 Spruch, W284 2266690-3/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste im Jahr 2014 mit seinem ägyptischen Reisepass und einem Studentenvisum in das Bundesgebiet ein, der ihm dahingehend erteilte Aufenthaltstitel wurde insgesamt zwei Mal, zuletzt bis zum 12.04.2017 verlängert. Ein weiterer Antrag des BF vom 07.04.2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid der MA 35 des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.04.2017 abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ mangels Nachweises des erforderlichen Studienerfolges nicht mehr erfüllte.
  2. Am 17.12.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb er am 26.02.2019 niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab er unter anderem an, er leide an einer Depression und einer schizoaffektiven Störung und werde medikamentös behandelt.
  3. Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. 553166205/181215808, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
  4. Das BFA wies mit Bescheid vom 28.03.2019, Zl. 553166205/181215808, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht am 25.04.2019 Beschwerde.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 09.08.2019, GZ: I416 2218121-1/7E, wurde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.07.2020, Zl. Ra 2019/01/0330-22 wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2020, GZ: I416 2218121-1/20E, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, weil der BF zum Zeitpunkt der Zustellung des oben genannten Bescheides am 28.03.2019 nicht prozessfähig gewesen ist und sohin die an ihn erfolgte Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides deswegen, aufgrund der bei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegenen Prozessfähigkeit, rechtsunwirksam war.
  9. Am 16.10.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“, welcher jedoch mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen wurde.
  10. Am 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter GZ 91 Hv 13/21d wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  11. Am 29.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien unter GZ 91 Hv 13/21d wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
  12. Mit „neuem“ Bescheid des BFA vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
  13. Mit „neuem“ Bescheid des BFA vom 31.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte es dem BF keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.), gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.), und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  15. Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde Prim. Dr. XXXX zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht ein psychiatrisches Gutachten, eingelangt am 21.01.2022.
  16. Mit Beschluss des BVwG vom 23.12.2021, I416 2218121-2/3Z, wurde Prim. Dr. römisch 40 zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und erstattete die Sachverständige am 14.01.2022, beim erkennenden Gericht ein psychiatrisches Gutachten, eingelangt am 21.01.
  17. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2022 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
  18. Mit Urteil des LG XXXX vom 07.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil berief der Beschwerdeführer. Am 11.01.2023 wurde vom OLG XXXX der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des LG XXXX keine Folge gegeben.
  19. Mit Urteil des LG römisch 40 vom 07.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Gegen dieses Urteil berief der Beschwerdeführer. Am 11.01.2023 wurde vom OLG römisch 40 der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Strafurteil des LG römisch 40 keine Folge gegeben.
  20. Am 26.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (s. bereits Pkt. 8) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  21. Am 10.09.2022 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
  22. Am 29.09.2022 wurde eine Hauptverhandlung vor dem LG XXXX für den 31.10.2022 wegen weiterer Vergehen nach dem StGB anberaumt. Am 12.10.2022 musste diese wegen Zustellmangels wieder abberaumt werden.
  23. Am 29.09.2022 wurde eine Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 für den 31.10.2022 wegen weiterer Vergehen nach dem StGB anberaumt. Am 12.10.2022 musste diese wegen Zustellmangels wieder abberaumt werden.
  24. In einem Aktenvermerk vom 30.09.2022 der LPD XXXX ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Einschreitens einer polizeilichen Streife lautstark beim Infopoint der BBU XXXX aufgetaucht ist und einen Schlafplatz verlangt hat.
  25. In einem Aktenvermerk vom 30.09.2022 der LPD römisch 40 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Einschreitens einer polizeilichen Streife lautstark beim Infopoint der BBU römisch 40 aufgetaucht ist und einen Schlafplatz verlangt hat.
  26. Mit Schriftsatz des BFA vom 12.10.2022 wurde der bestellte Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, zum Folgeantrag eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer sei seit 23.09.2022 in Österreich nicht mehr gemeldet und für die Behörde nicht greifbar.
  27. Am 17.10.2022 erging an den Beschwerdeführer neuerlich eine Verständigung über eine geplante Hauptverhandlung vor dem LG XXXX für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen §§ 127, 128

(1)Z 2 1. Fall, 128
(1)Z 2
  1. Fall StGB, da mittlerweile eine Zustellung erfolgte.
  2. Am 17.10.2022 erging an den Beschwerdeführer neuerlich eine Verständigung über eine geplante Hauptverhandlung vor dem LG römisch 40 für den 31.10.2022 wegen Verstößen gegen Paragraphen 127, 128,
(1)Ziffer 2, 1. Fall, 128
(1)Ziffer 2,
  1. Fall StGB, da mittlerweile eine Zustellung erfolgte.
  2. Mit Beschluss des BG XXXX vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wurde die für den Beschwerdeführer begründete Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
  3. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wurde die für den Beschwerdeführer begründete Erwachsenenvertretung beendet und der gerichtliche Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das bisherige Verfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgewiesen.
  5. Mit Antrag vom 15.12.2022 wurde vom Beschwerdeführer eine unterstützte freiwillige Rückkehr beantragt.
  6. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 (Folgeantrag) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
  7. Mit Bescheid vom 16.12.2022 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 (Folgeantrag) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Dieser Bescheid wurde am selben Tage vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.
  8. Seit 20.12.2022 war der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr gemeldet und nicht für die Behörde greifbar.
  9. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer durch einen Ladendetektiv in XXXX nach dem Essen und Trinken von Lebensmitteln, beim Verlassen des Geschäftes ohne zu bezahlen, betreten. Beamte der LPD XXXX stellten seinen illegalen Aufenthalt fest, nahmen ihn fest und verbrachten ihn in das Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“).
  10. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer durch einen Ladendetektiv in römisch 40 nach dem Essen und Trinken von Lebensmitteln, beim Verlassen des Geschäftes ohne zu bezahlen, betreten. Beamte der LPD römisch 40 stellten seinen illegalen Aufenthalt fest, nahmen ihn fest und verbrachten ihn in das Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“).
  11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.01.2023, Zl. 553166205/230087062 wurde

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 27. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 12.01.2023, Zl. 553166205/230087062 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. 28. Am 17.01.2023 wurde mit Aktenvermerk des BFA festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen mündlichen Asylantrag gegenüber der Stockaufsicht des PAZ gestellt hat. Da sich das Verfahren des Beschwerdeführers in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies

§ 17Abs. 7 Asyl

G als Beschwerde zu werten und wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.28. Am 17.01.2023 wurde mit Aktenvermerk des BFA festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen mündlichen Asylantrag gegenüber der Stockaufsicht des PAZ gestellt hat. Da sich das Verfahren des Beschwerdeführers in Rechtsmittelfrist befinde, sei dies

Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde zu werten und wurde das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

  1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2023, Zl. I412 2218121-3/4E, wurde der Bescheid des BFA vom 16.12.2022 betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
  2. Gegen den Bescheid des BFA vom 12.01.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 12.01.2022 wurde vom Beschwerdeführer am 06.02.2023 im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben.
  3. Am 10.02.2023 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, eines Vertreters der belangten Behörde und eines allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.
  4. Mit Bescheid vom 10.02.2023, Zl. 553166205/222828665, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Die Annahme dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer am 12.02.2023 verweigert, was bei der Zustellung amtlich nachweislich bestätigt wurde.
  5. Mit Bescheid vom 10.02.2023, Zl. 553166205/222828665, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.09.2022 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Annahme dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer am 12.02.2023 verweigert, was bei der Zustellung amtlich nachweislich bestätigt wurde.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2023, W150 2266690-1/23E, wurde die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft abgewiesen und ein Fortsetzungsausspruch erlassen.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, I412 2211821-4/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2023, Zl.553166205 - 222828665, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“34.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2023, I412 2211821-4/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.02.2023, Zl.553166205 - 222828665, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.09.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wird

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Diese Entscheidung erwuchs mit 07.04.2023 in Rechtskraft.

  1. Am 17.04.2023 stellte der BF einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag).
  2. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Schubhaft befunden. Der Fremde habe seinen Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt. Die Schubhaft sei trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten und das Vorliegen der Voraussetzung hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der den Fremden zuzustellen ist.36. Am selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits in Schubhaft befunden. Der Fremde habe seinen Asylantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht gestellt. Die Schubhaft sei trotz Antragstellung auf internationalen Schutz aufrechtzuerhalten und das Vorliegen der Voraussetzung hierfür in einem Aktenvermerk festzuhalten, der den Fremden zuzustellen ist. 37. Am 04.05.2023 erfolgte seitens des BFA erstmals eine Aktenvorlage

§ 22aAbs.

4 BFA-VG (amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung). 37. Am 04.05.2023 erfolgte seitens des BFA erstmals eine Aktenvorlage

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (amtswegige Überprüfung der weiteren Anhaltung). Mittels Stellungnahme führte die Behörde damals aus, die weitere Anhaltung in Schubhaft müsse fortgesetzt werden, da der Beschwerdeführer untertauchen würde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Der Beschwerdeführer habe den weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um dadurch die für 06.05.2023 avisierte Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer verfüge im Inland über keine Familienmitglieder und es liege auch kein schützenswertes Privatleben vor. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers (Belästigungen, Drohungen und Gewalttätigkeit gegenüber Dritten) sowie die vorgenommene Verhaltensprognose im Schubhaftverfahren Zl. W150 2266690 - 1/23 E, hätten ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Aufgrund eines offensichtlich unbegründeten Asylantrages, welcher zur Verhinderung der Abschiebung dienen hätte sollen, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer alles daransetze, sich dem Verfahren zur Sicherung seiner Abschiebung zu entziehen. Die weitere Anhaltung sei auch verhältnismäßig, weil die Abschiebung kurzfristig umgesetzt werden könne. 38. Am 09.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu seinem (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2023 niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 2 Asyl

G auf. 38. Am 09.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu seinem (dritten) Antrag auf internationalen Schutz vom 17.04.2023 niederschriftlich einvernommen. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf.

  1. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde für den 03.06.2023 organisiert. Z u m g e g e n s t ä n d l i c h e n H a f t ü b e r p r ü f u n g s v e r f a h r e n:
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.05.2023, zugestellt an den Beschwerdeführer am 12.05.2023, Zl. W154 2266690-2/20E, wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
  3. Mit „Ansuchen um Schubhaftverlängerung“ übermittelte das BFA am 30.05.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten, womit für den in Schubhaft befindlichen Fremden eine Beschwerde als eingebracht gilt.
  4. Mit „Ansuchen um Schubhaftverlängerung“ übermittelte das BFA am 30.05.2023 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten, womit für den in Schubhaft befindlichen Fremden eine Beschwerde als eingebracht gilt. Mit zugleich erstatteter Stellungnahme der Behörde wurde dargetan, dass die erfolgte Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (s. Pkt. 52) mit Beschluss des BVwG vom 09.05.2023, Zl. I417 2271742-1/3E, zugestellt am 17.05.2023 – und somit nach der vorangegangenen Haftüberprüfung – für rechtmäßig erklärt wurde. Auf die geplante und organisierte, begleitete Abschiebung am 03.06.2023 wurde neuerlich verwiesen.
  5. Am 31.05.2023 wurde der Beschwerdeführer medizinisch untersucht und mittels „Befund und Gutachten“ vom selben Tag dessen „ausgezeichneter Allgemeinzustand“ vom diensthabenden Amtsarzt festgehalten. Der Beschwerdeführer befinde sich zudem in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung und sei weiterhin haftfähig.
  6. Dem Beschwerdeführer wurde die mit Aktenvorlage erstattete Stellungnahme der Behörde zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs samt Möglichkeit zur Stellungnahme binnen Frist zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer bislang nicht, gab jedoch mit auf telefonische Rückfrage des BVwG mit Schriftsatz vom 01.06.2023 bekannt, dass derzeit weiterhin kein Erwachsenenvertreter für ihn bestellt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt den im Spruch angegebenen Namen und ist zu dem dort genannten Datum geboren. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige, (entgegen der zum Zeitpunkt der vorangegangenen Haftüberprüfung im Verfahren zu Zl. W154 2266690-2/20E) nunmehr durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot. Am 17.04.2023 stellte der Beschwerdeführer nämlich im Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag, den insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz – in der Absicht, seine Abschiebung zu verzögern. Die Behörde hob jedoch am 09.05.2023 mit mündlich verkündetem Bescheid den faktischen Abschiebeschutz auf und wurde dies (mittlerweile) mit Beschluss des BVwG vom 09.05.2023, Zl. I417 2271742-1/3E, für rechtmäßig erklärt. Der Beschwerdeführer wird seit 12.01.2023 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der zuletzt am 31.05.2023 medizinisch untersuchte Beschwerdeführer ist haft- und prozessfähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu psychiatrischer und allenfalls sonst noch benötigter medizinischer Versorgung. Er leidet an Diabetes Mellitus Typ 2 sowie an einer schizoaffektiven Störung (F25). Eine lebensgefährliche Erkrankung liegt dagegen nicht vor. 1.
  10. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits dem Asylverfahren und damit auch der ihm drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer hielt die Meldeverpflichtungen im Asylverfahren und die meldebehördlichen Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er versucht sich so auch vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen zu halten. Vor seiner Inschubhaftnahme hatte er keine aufrechte Meldeadresse und war für die Behörde nicht greifbar. Auch eine bereits anberaumte Hauptverhandlung in einer (weiteren) strafrechtlichen Sache konnte aufgrund von Zustellschwierigkeiten nicht ordnungsgemäß stattfinden. Der Beschwerdeführer hat sich in Schubhaft mehrmals ordnungswidrig verhalten. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich unkooperativ. Auch strafrechtlich trat er bereits mehrfach in Erscheinung, zweimal wurde er bereits rechtskräftig verurteilt: Er wurde wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer nötigte eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung.Er wurde wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, dies unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Beschwerdeführer nötigte eine weibliche Person mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung. Zudem beging er das Vergehen der Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (ein Caritas-Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht. Zudem beging er das Vergehen der Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB, weswegen er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer hat durch die telefonische Äußerung, er sei psychisch krank und es sei möglich, dass er jemanden im Quartier (ein Caritas-Wohnheim für Asylwerber) umbringen werde, sollte er nicht sofort verlegt werden, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zu seiner Verlegung in eine andere Unterkunft zu nötigen versucht. Der Beschwerdeführer missachtete seine ihm bekannte Ausreiseverpflichtung, er ist nicht rückkehrwillig, sondern will in Österreich bleiben. Eine für den 06.05.2023 organisierte begleitete Abschiebung hat er durch Stellung eines weiteren Folgeantrages auf internationalen Schutz bereits vereitelt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und weist abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen auch sonst keine Integrationsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer hat seit 20.12.2022 (s, Pkt. 25) keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Seine aktuelle Meldeadresse ist das PAZ. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 03.06.2023 – morgen - terminisiert und organisiert. Der Beschwerdeführer hat einen gültigen ägyptischen Reisepass, der derzeit amtlich verwahrt wird. Der Reiseverkehr mit Ägypten ist aufrecht. Abschiebungen nach Ägypten finden regelmäßig statt.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, sowie in das Grundversorgungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren (s. Aktenvorlage durch die Behörde mittels Scan, OZ 5 und OZ 6) und aus den Gerichts- und Verwaltungsakten der bisherigen Verfahren (eingesehen wurden die Verfahren zu den Zlen.: W150 2266690-1 [Schubhaftbeschwerde], W154 2266690-2 [1.Schubhaftüberprüfung], I412 2218121-4, I412 2218121-3, 416 2218121-2 und 416 2218121-1). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird ausdrücklich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2023, Zl. W150 2266690-1 (Schubhaftbeschwerde), verwiesen: Besondere Bedeutung ist dabei dem rezenten Beschluss des BG XXXX zuzumessen, der feststellte, dass das bisherige Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch die Strafgerichte haben bislang keinen Anlass gesehen, an der Zurechnungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zuletzt wurde auch durch „Befund und Gutachten“ vom 31.05.2023 (s. OZ 8) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag durch den nach der Anhalteordnung dazu berufenen Amtsarzt im PAZ bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in psychiatrischer und amtsärztlicher Betreuung steht, es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut, sogar „ausgezeichnet“ geht und er haftfähig ist. Auch steht damit die Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.05.2023 anlässlich seiner weiteren Asylfolgeantragsstellung vom 17.04.2023 vor der Behörde in Einklang, bei welcher der Beschwerdeführer explizit angab, nicht in ärztlicher Betreuung zu stehen und keine Medikamente dauerhaft einnehmen zu müssen. Auch bestätigte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.06.2023 nochmals die Gültigkeit des Beschlusses des BG XXXX vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wonach derzeit keine Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer bestellt oder notwendig ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wird ausdrücklich auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2023, Zl. W150 2266690-1 (Schubhaftbeschwerde), verwiesen: Besondere Bedeutung ist dabei dem rezenten Beschluss des BG römisch 40 zuzumessen, der feststellte, dass das bisherige Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auch die Strafgerichte haben bislang keinen Anlass gesehen, an der Zurechnungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Zuletzt wurde auch durch „Befund und Gutachten“ vom 31.05.2023 (s. OZ 8) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag durch den nach der Anhalteordnung dazu berufenen Amtsarzt im PAZ bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in psychiatrischer und amtsärztlicher Betreuung steht, es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut, sogar „ausgezeichnet“ geht und er haftfähig ist. Auch steht damit die Einvernahme des Beschwerdeführers am 09.05.2023 anlässlich seiner weiteren Asylfolgeantragsstellung vom 17.04.2023 vor der Behörde in Einklang, bei welcher der Beschwerdeführer explizit angab, nicht in ärztlicher Betreuung zu stehen und keine Medikamente dauerhaft einnehmen zu müssen. Auch bestätigte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 01.06.2023 nochmals die Gültigkeit des Beschlusses des BG römisch 40 vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wonach derzeit keine Erwachsenenvertretung für den Beschwerdeführer bestellt oder notwendig ist. Die Feststellungen zur geplanten Abschiebung des Beschwerdeführers am 03.06.2023 ergeben sich bereits aus einer Mitteilung des BFA zur vorangegangenen Aktenvorlage am 10.05.2023 im Zuge der ersten amtswegigen Schubhaftüberprüfung und wurde in der Stellungnahme im Zuge des „Ansuchens um Schubhaftverlängerung“ und damit Aktenvorlage am 30.05.2023 nochmal auf den morgigen Abschiebetermin verwiesen.
  12. Rechtliche Beurteilung: A) Fortsetzungsausspruch: §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen. […] Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde Das bedeutet: Grundsätzlich würde die Frist zur Entscheidung im mit Aktenvorlage am 30.05.2023 amtswegig eingeleiteten Haftüberprüfungsverfahren mit 09.06.2023 enden [die letzte gerichtliche Haftüberprüfung erfolge mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2023, Zl. W154 2266690-2/20E (s. Verfahrensgang Pkt. 40), zugestellt am 12.05.2023, woraus sich der Ablauf der vierwöchigen Frist, ausgehend vom Zustelldatum mit 09.06.2023 ergibt]. Mit Blick auf die für den morgigen Tag, Samstag, 03.06.2023, organisierte Abschiebung und das ausdrückliche „Ansuchen um Schubhaftverlängerung“ seitens der Behörde, wurde vorliegendes Erkenntnis bereits am 02.06.2023 fertiggestellt – wobei hervorzuheben ist, dass die gegen den Beschwerdeführer erlassenen aufenthaltsbeendende Maßnahme nunmehr (anders als noch im vorangegangenen Haftüberprüfungsverfahren) durchsetzbar ist, weil der seitens der Behörde aberkannte faktische Abschiebeschutz zwischenzeitig gerichtliche Bestätigung erfahren hat, und zwar mit Beschluss des BVwG vom 09.05.2023, Zl. I417 2271742-1/3E, zugestellt am 17.05.2023 Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.

(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Nach § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).Nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204).

§ 80Abs.

4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw

GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

§ 80Abs.

5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten.

Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Zum konkret vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegt beim Beschwerdeführer fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegt beim Beschwerdeführer fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich als Obdachloser vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem gegenständlichen Verfahren und seiner möglichen Abschiebung aber auch strafgerichtlichen Verfahren entzogen, weshalb eine bereits anberaumte Hauptverhandlung etwa wieder abberaumt werden musste. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ. Insgesamt ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht und hat sich als Obdachloser vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem gegenständlichen Verfahren und seiner möglichen Abschiebung aber auch strafgerichtlichen Verfahren entzogen, weshalb eine bereits anberaumte Hauptverhandlung etwa wieder abberaumt werden musste. Auch im Stande der Schubhaft verhält sich der Beschwerdeführer nicht kooperativ. Insgesamt ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich der Beschwerdeführer seinem Verfahren über einen Folgeantrag durch Untertauchen bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da sich der Beschwerdeführer seinem Verfahren über einen Folgeantrag durch Untertauchen bereits entzogen hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der Beschwerdeführer verfügt über keine im Inland aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen abhalten würde. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt er seit 20.12.2022, also bereits vor Verhängung der Schubhaft, nicht mehr. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.Der Beschwerdeführer verfügt über keine im Inland aufhältigen Familienmitglieder. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei enge soziale oder gar berufliche Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen abhalten würde. Über einen gesicherten Wohnsitz verfügt er seit 20.12.2022, also bereits vor Verhängung der Schubhaft, nicht mehr. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt. Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren wurde bereits im hg. Verfahren zu W150 2266690-1ausführlich abgehandelt und ist weiterhin gegeben. Der Beschluss des BG XXXX vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wonach für den Beschwerdeführer keine Erwachsenvertretung erforderlich ist, hat weiterhin Gültigkeit. Die Frage der Geschäftsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Schubhaftverfahren wurde bereits im hg. Verfahren zu W150 2266690-1ausführlich abgehandelt und ist weiterhin gegeben. Der Beschluss des BG römisch 40 vom 09.11.2022, 1P 13/22s-79, wonach für den Beschwerdeführer keine Erwachsenvertretung erforderlich ist, hat weiterhin Gültigkeit. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Sowohl das Vorverhalten, bei welchem sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach anderen Personen gegenüber belästigend bzw. drohend und sogar gewalttätig verhielt, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Zur Verhältnismäßigkeit: Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären und sozialen Bindungen sowie keine Berufstätigkeit vorweisen kann. Der Beschwerdeführer leidet zwar an gesundheitlichen Beeinträchtigungen, jedoch nicht in einem solchem Ausmaß, dass sie der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen. Er verfügt in Anhaltung über eine adäquate, den gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechende, medizinische, insbesondere psychiatrische Betreuung. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass er durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wurde amtsärztlich, zuletzt gerade einmal am 31.05.2023, untersucht, wobei ihm ein „ausgezeichneter“ Gesundheitszustands attestiert wurde und unterliegt er auch weiterhin medizinischer Kontrolle.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Letztere ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen: Er wurde wegen eines Sexualdeliktes sowie einer Nötigung bereits (bedingt) verurteilt und sind weitere gerichtliche Strafverfahren gegen ihn offen. Auch zeigte sich, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, seine Ziele (zB Verlegung in ein anderes Quartier) durchzusetzen, selbst vor Morddrohungen nicht zurückschreckt, weshalb das Interesse an seiner baldigen Abschiebung als hoch anzusiedeln ist. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Letztere ist im Falle des Beschwerdeführers zu bejahen: Er wurde wegen eines Sexualdeliktes sowie einer Nötigung bereits (bedingt) verurteilt und sind weitere gerichtliche Strafverfahren gegen ihn offen. Auch zeigte sich, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, seine Ziele (zB Verlegung in ein anderes Quartier) durchzusetzen, selbst vor Morddrohungen nicht zurückschreckt, weshalb das Interesse an seiner baldigen Abschiebung als hoch anzusiedeln ist. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal er bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Zur Schubhaftdauer und Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zum ausschließlichen Zweck der Verhinderung bzw. der Verzögerung der Abschiebung: Der BF wird erst kurz, nämlich seit 12.01.2023 in Schubhaft angehalten und es gibt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich sein sollte. Sein gültiger ägyptischer Reisepass liegt vor. Seinem zuletzt gestellten Asylantrag wurde bereits der faktische Abschiebeschutzaberkannt und diese mittels Aktenvermerk im Zuge der Einvernahme durch die Behörde festgehaltene Aberkennung seitens des BVwG auch gerichtlich bestätigt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist zeitnah für den 03.06.2023 – morgen – organisiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 12.01.2023 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass – sollte sich die morgige Abschiebung nicht durchführen lassen – eine weitere längere Anhaltedauer und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Solche kommen auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach untergetaucht. Angesichts dieses Verhaltens ist nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bringen sich für die Behörde verfügbar zu halten – insbesondere vor dem Hintergrund, das seine Abschiebung für morgen geplant ist und damit eine erhöhte Gefahr gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln widersetzen wird, wobei an dieser Stelle bemerkt werden darf, dass er bereits in der Vergangenheit eine bereits organisierte Abschiebung erfolgreich vereitelt hat (s. seine weitere Asylantragstellung in Verzögerungsabsicht). Die Verhängung eines gelinderen Mittels schied daher aus. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, weil sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. B) Zur Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw. konnte auf einhellige Judikatur zurückgegriffen werden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bzw. konnte auf einhellige Judikatur zurückgegriffen werden. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2266690.3.00

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