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{'item': 'W296 2269667-1'}

Obsah (13)§§ 38§§ 28Art. 133§ 17§ 1§ 146§ 151§ 152d§ 40§ 41§ 170§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.06.2023 GeschäftszahlW296 2269667-1 Spruch, W296 2269667-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 38AVG, 17 Vw

GVG fortgesetzt.römisch eins. Das Verfahren wird

Paragraphen 38, AVG, 17 VwGVG fortgesetzt. II. Die Beschwerde wird

§§ 28Abs. 1, 31 Vw

GVG, Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG, Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels Rechtschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu I. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen:Zu römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens erwogen: Das Verfahren über die Beschwerde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer), geb. XXXX , vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH, gegen die vorläufige Dienstenthebung vom XXXX , Zl XXXX , JgB26, Bezug XXXX bzw. XXXX , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer), geb. römisch 40 , vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH, gegen die vorläufige Dienstenthebung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , JgB26, Bezug römisch 40 bzw. römisch 40 , wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , bis zur Vorlage einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde über die (endgültige) Dienstenthebung bzw. mangels einer solchen Beschwerde bis zum Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ausgesetzt. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der Bundesdisziplinarbehörde am XXXX die Information über die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mittels Auszug aus dem PERSIS vom XXXX übermittelt; das Beschwerdeverfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht ist folglich fortzusetzen. Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt I. des gegenständlichen Beschlusses. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der Bundesdisziplinarbehörde am römisch 40 die Information über die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers mittels Auszug aus dem PERSIS vom römisch 40 übermittelt; das Beschwerdeverfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht ist folglich fortzusetzen. Dies erfolgt nunmehr mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Beschlusses. Zu II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:Zu römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Gefreiter, respektive eine Militärperson auf Zeit des österreichischen Bundesheeres, wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig des Dienstes enthoben, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am XXXX nachweislich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer, ein Gefreiter, respektive eine Militärperson auf Zeit des österreichischen Bundesheeres, wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid vorläufig des Dienstes enthoben, der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am römisch 40 nachweislich ausgefolgt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am XXXX bei der Behörde eingebracht und am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen, diese wurde am römisch 40 bei der Behörde eingebracht und am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete mit XXXX .Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endete mit römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtaktes, insbesondere aus der Mitteilung der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers per XXXX .Die Beweiswürdigung ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtaktes, insbesondere aus der Mitteilung der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 betreffend die Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers per römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 17Vw

GVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1. Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 ist dieses Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Heeresdisziplinargesetz 2014 ist dieses Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden auf

  1. Soldaten,
  2. Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, und
  3. Berufssoldaten des Ruhestandes. […] Die Legaldefinition des Begriffs „Soldat“ findet sich in § 2 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung vom
  4. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) idgF. Demnach ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1978) „Soldat“. Die Legaldefinition des Begriffs „Soldat“ findet sich in Paragraph 2, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung vom
  5. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) idgF. Demnach ist jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1978) „Soldat“.

der leg.cit. Abs. 3 gehören dem Präsenzstand Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und Personen, die (ua.) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses als Militärpersonen des Dienststandes angehören, an.

der leg.cit. Absatz 3, gehören dem Präsenzstand Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und Personen, die (ua.) dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses als Militärpersonen des Dienststandes angehören, an.

§ 146Abs. 1 Z 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idg

F (BDG 1979) umfasst der Militäische Dienst (ua.) Militärpersonen auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZCh, wobei

§ 151Abs.

2 BDG 1979 deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet.

Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF (BDG 1979) umfasst der Militäische Dienst (ua.) Militärpersonen auf Zeit der Verwendungsgruppe M ZCh, wobei

Paragraph 151, Absatz 2, BDG 1979 deren Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer endet.

§ 152dBDG 1979 sind die §§ 91 Abs.

1, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 desselben Gesetzes nicht auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetztes 2014 idgF (HDG 2014) unterliegenden Militärpersonen anzuwenden, somit auch nicht § 118 Abs. 2 BDG 1979, welcher die ex lege-Einstellung des Disziplinarverfahrens bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses normiert, sodass sich keine hierzu parallele Bestimmung im HDG 2014 findet.

Paragraph 152 d, BDG 1979 sind die Paragraphen 91, Absatz eins, 92 bis 97, 103 und 105 bis 135 desselben Gesetzes nicht auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetztes 2014 idgF (HDG 2014) unterliegenden Militärpersonen anzuwenden, somit auch nicht Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979, welcher die ex lege-Einstellung des Disziplinarverfahrens bei Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses normiert, sodass sich keine hierzu parallele Bestimmung im HDG 2014 findet.

§ 40Abs.

1 1. Satz HDG 2014 hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin oder eines Soldaten zu verfügen,

Paragraph 40, Absatz eins,

  1. Satz HDG 2014 hat der Disziplinarvorgesetzte die vorläufige Dienstenthebung einer Soldatin oder eines Soldaten zu verfügen,
  2. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  3. das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, wegen der Art einer dieser Soldatin oder diesem Soldaten zur Last gelegten Pflichtverletzung durch ihre oder seine Belassung im Dienst gefährdet würden.

§ 40Abs.

3 HDG 2014 ist jede vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird.

Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 ist jede vorläufige Dienstenthebung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Fallen die für die vorläufige Dienstenthebung maßgebenden Umstände vor dieser Mitteilung weg, so hat dieses Organ die vorläufige Dienstenthebung unverzüglich aufzuheben. Die Bundesdisziplinarbehörde hat mit Beschluss die Dienstenthebung zu verfügen oder nicht zu verfügen. Die vorläufige Dienstenthebung endet jedenfalls mit dem Tag, an dem dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt wird. Ist

§ 40Abs.

4 HDG 2014 bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.Ist

Paragraph 40, Absatz 4, HDG 2014 bei der Bundesdisziplinarbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht bereits ein Verfahren anhängig, so ist gegen den Beschuldigten wegen der diesem Verfahren zugrunde liegenden Pflichtverletzung eine vorläufige Dienstenthebung nicht zulässig. In diesem Fall hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, jedenfalls die Bundesdisziplinarbehörde unmittelbar die Dienstenthebung zu verfügen.

§ 40Abs.

6 endet die Dienstenthebung spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

Paragraph 40, Absatz 6, endet die Dienstenthebung spätestens mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die für die Dienstenthebung maßgebenden Umstände vorher weg, so ist die Dienstenthebung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

§ 41Abs.

1 HDG 2014 hat (erst) jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge.

Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 hat (erst) jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. 3.

  1. Die für die gegenständliche Rechtssache, wenngleich nicht einschlägige, jedoch aufgrund der Parallelität relevante höchstgerichtliche Judikatur lautet: Im Erkenntnis vom 21.02.1991, 90/09/0176, führte der VwGH aus, dass das Disziplinarrecht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.Im Erkenntnis vom 21.02.1991, 90/09/0176, führte der VwGH aus, dass das Disziplinarrecht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (Paragraph 133, BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden. Weiters ist seinem Erkenntnis vom 23.01.2008, 2007/12/0070, zu entnehmen, dass das BDG 1979 nach seiner Systematik vom komplementären Begriffspaar "Beamter des Dienststandes" und "Beamter des Ruhestandes" ausgeht und umschreibt damit einen jeweils unterschiedlichen Status innerhalb eines aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Ein Beamter ist entweder Beamter des Dienststandes oder Beamter des Ruhestandes, er kann nicht beides gleichzeitig sein. Das Ausscheiden aus dem Dienststand bedeutet daher die Begründung der Eigenschaft als Beamter des Ruhestandes. Davon grenzt das BDG 1979 unter Verwendung anderer Begriffe den Fall der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses klar ab, wenn es von der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 BDG 1979) oder dessen Beendigung (§ 148 Abs. 2 BDG 1979 - jetzt § 151 Abs. 2 und 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 43/1995) spricht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. November 1995, VwSlg. 14355 A/1995, sowie § 80 Abs. 4a und Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998). Weiters ist seinem Erkenntnis vom 23.01.2008, 2007/12/0070, zu entnehmen, dass das BDG 1979 nach seiner Systematik vom komplementären Begriffspaar "Beamter des Dienststandes" und "Beamter des Ruhestandes" ausgeht und umschreibt damit einen jeweils unterschiedlichen Status innerhalb eines aufrechten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist. Ein Beamter ist entweder Beamter des Dienststandes oder Beamter des Ruhestandes, er kann nicht beides gleichzeitig sein. Das Ausscheiden aus dem Dienststand bedeutet daher die Begründung der Eigenschaft als Beamter des Ruhestandes. Davon grenzt das BDG 1979 unter Verwendung anderer Begriffe den Fall der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses klar ab, wenn es von der Auflösung des Dienstverhältnisses (Paragraph 20, BDG 1979) oder dessen Beendigung (Paragraph 148, Absatz 2, BDG 1979 - jetzt Paragraph 151, Absatz 2 und 3 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,) spricht vergleiche hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1995, VwSlg. 14355 A/1995, sowie Paragraph 80, Absatz 4 a und Absatz 5, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1998,). In seinem Erkenntnis vom 27.05.2020, Ro 2019/09/0008, führte der VwGH weiter aus, dass nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch im HDG 2014, in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie in gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gemeindebedienstete. Aus diesen Bestimmungen ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet (vgl. VwGH 21.2.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; vgl. demgegenüber § 143 RStDG, der

§ 170Abs.

1 Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt).In seinem Erkenntnis vom 27.05.2020, Ro 2019/09/0008, führte der VwGH weiter aus, dass nach Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Gleichlautende Bestimmungen finden sich auch im HDG 2014, in sämtlichen landesgesetzlichen Bestimmungen sowie in gesetzlichen Bestimmungen betreffend Gemeindebedienstete. Aus diesen Bestimmungen ist jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach Paragraph 118, Absatz 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet vergleiche VwGH 21.2.1991, 90/09/0176; VwGH 27.10.1999, 99/12/0262; 31.5.1990, 86/09/0200; vergleiche demgegenüber Paragraph 143, RStDG, der

Paragraph 170, Absatz eins, Notariatsordnung im Disziplinarverfahren der Notare sinngemäß anzuwenden ist, wonach das Disziplinarverfahren einzustellen ist, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt). 3.3. Für die gegenständliche Rechtssache bedeutet das Folgendes: Der Beschwerdeführer war gem. § 146 Abs. 1 Z 2 iVm 151 BDG 1979 Militärperson auf Zeit, wobei sein Dienstverhältnis mit XXXX endete.Der Beschwerdeführer war gem. Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 151 BDG 1979 Militärperson auf Zeit, wobei sein Dienstverhältnis mit römisch 40 endete. Die vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers führte gem. § 41 Abs. 1 HDG 2014 zu keiner Bezugskürzung, da durch die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der Beendigung seines Dienstverhälntnisses keine (endgültige) Dienstenthebung verhängt wurde. Die vorläufige Dienstenthebung des Beschwerdeführers führte gem. Paragraph 41, Absatz eins, HDG 2014 zu keiner Bezugskürzung, da durch die Bundesdisziplinarbehörde aufgrund der Beendigung seines Dienstverhälntnisses keine (endgültige) Dienstenthebung verhängt wurde.

§ 33Abs. 1 Vw

GG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Paragraph 33, Absatz eins, VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Das Rechtschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050). Daher ist die Beschwerde mangels zum Entscheidungszeitpunkt bestehendem Rechtschutzinteresse zurückzuweisen. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W296.2269667.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.