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{'item': 'G305 2268356-4'}

Obsah (20)§ 22aArt. 133§ 76§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 29§ 23§ 27§ 34§§ 56Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlG305 2268356-4 Spruch, G305 2268356-4/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A)

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX .2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX einen Mandatsbescheid, mit dem es über XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF)

§ 76Abs.

2 Z 2FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft anordnete.1. Am römisch 40 .2022 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge so oder kurz: BFA) zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 einen Mandatsbescheid, mit dem es über römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 F, P, G, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft anordnete.

  1. Am XXXX 2022 stellte er im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im XXXX 2022 von der Familie seiner Ex-Freundin bedroht worden sei, weil er unehelichen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben soll und sie davon schwanger geworden sein soll [Schreiben des BFA vom 31.05.2023, S. 3].
  2. Am römisch 40 2022 stellte er im Stande der Strafhaft einen Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im römisch 40 2022 von der Familie seiner Ex-Freundin bedroht worden sei, weil er unehelichen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben soll und sie davon schwanger geworden sein soll [Schreiben des BFA vom 31.05.2023, S. 3].
  3. Mit am XXXX .2022 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das BFA aus, dass der auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichtete Antrag des BF vom XXXX .2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylV abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), weiter sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung versagt werde (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. 3. Mit am römisch 40 .2022 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das BFA aus, dass der auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichtete Antrag des BF vom römisch 40 .2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylV abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.), weiter sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung versagt werde (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. 4. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das BFA aus, dass

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werde. 4. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das BFA aus, dass

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet werde.

  1. Am 17.03.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 309 2268356-1 eine mündliche Verhandlung zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft durchgeführt und stellte das Gericht im Anschluss daran fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  2. Am 14.04.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 306 2268356-2 eine neuerliche mündliche Verhandlung zum Zweck der amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft durchgeführt und stellte das Gericht im Anschluss an diese Verhandlung fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  3. Am 11.05.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht zu GZ: 303 2268356-3 eine weitere mündliche Verhandlung zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung des BF in Schubhaft durchgeführt und stellte das Gericht im Anschluss an diese Verhandlung wiederholt fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen seien und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  4. Mit Schreiben vom 31.05.2023 regte das BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein neuerliches Schubhaftüberprüfungsverfahren an.
  5. Aus diesem Grunde führte das Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2023 im Beisein des BF, seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Muttersprache des BF eine mündliche Schubhaftüberprüfungsverhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF ist spätestens am XXXX .2021 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damals im Wesentlichen darauf stützte, seinen Herkunftsstaat Algerien deshalb verlassen zu haben, weil Wirtschaft und seine Einkommenssituation schlecht gewesen seien und er hier in Österreich arbeiten wolle, um seiner Familie finanziell helfen zu können. Bei seiner Rückkehr habe er Angst vor einer ungewissen Zukunft [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 2f].1.
  8. Der BF ist spätestens am römisch 40 .2021 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damals im Wesentlichen darauf stützte, seinen Herkunftsstaat Algerien deshalb verlassen zu haben, weil Wirtschaft und seine Einkommenssituation schlecht gewesen seien und er hier in Österreich arbeiten wolle, um seiner Familie finanziell helfen zu können. Bei seiner Rückkehr habe er Angst vor einer ungewissen Zukunft [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 2f]. 1.
  9. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.06.2023, S. 4 oben].1.
  10. Er ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG [PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.06.2023, S. 4 oben]. 1.2.
  11. Er ist Staatsangehöriger von Algerien, ledig und hat einen in Algerien lebenden, acht Jahre alten Sohn. Er ist nicht im Besitz eines Reisedokuments oder sonstiger Dokumente seines Herkunftsstaates [Schreiben des BFA vom 31.05.2023, S. 2 unten; PV des BF in VH-Niederschrift vom 05.06.2023, S. 4 Mitte]. 1.2.
  12. Er hat keine in Österreich oder im Schengenraum lebende Kinder oder sonstige nahe Angehörige, für die er unterhaltspflichtig oder obsorgeberechtigt wäre. 1.2.
  13. Seine Eltern sowie eine Schwester und ein Bruder leben im Herkunftsstaat. 1.2.
  14. Im Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre lang die Grundschule, verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat arbeitete er als XXXX . 1.2.
  15. Im Herkunftsstaat besuchte er 12 Jahre lang die Grundschule, verfügt jedoch über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Im Herkunftsstaat arbeitete er als römisch 40 . 1.2.
  16. Seine Muttersprache ist arabisch. 1.2.
  17. Im Bundesgebiet verfügt er über keine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft, noch verfügt er hier über Immobilienbesitz, der ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte. 1.2.
  18. Im Bundesgebiet ist er bis dato keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vielmehr versuchte er, sich seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von strafbaren Handlungen - gewerbsmäßig -, konkret durch den Handel mit Suchtmitteln, zu finanzieren. Er verfügt auch über kein nennenswertes eigenes Barvermögen, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. 1.2.
  19. Darüber hinaus verfügt er weder über eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich, noch über eine solche für einen der anderen Mitgliedsstaaten des Schengenraums. 1.
  20. Er ist gesund und haftfähig. 1.3.
  21. Am XXXX .2021 folgte ihm das BFA eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z 5 Asyl

G aus, aus der hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2021 vollumfänglich abzuweisen [Schreiben des BFA vom 31.05.2023, S. 3 oben].1.3.1. Am römisch 40 .2021 folgte ihm das BFA eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG aus, aus der hervorging, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2021 vollumfänglich abzuweisen [Schreiben des BFA vom 31.05.2023, S. 3 oben]. 1.3.

  1. In Hinblick darauf wartete er das Asylverfahren erst gar nicht ab und verließ seine Unterkunft in der Bundesbetreuungsstelle XXXX an der Adresse XXXX ., am XXXX .2021nachrichtenlos und tauchte unbekannten Aufenthalts unter [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 3 Mitte].1.3.
  2. In Hinblick darauf wartete er das Asylverfahren erst gar nicht ab und verließ seine Unterkunft in der Bundesbetreuungsstelle römisch 40 an der Adresse römisch 40 ., am römisch 40 .2021nachrichtenlos und tauchte unbekannten Aufenthalts unter [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 3 Mitte]. 1.3.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2021, Zl. XXXX , wies das BFA, XXXX , den Asylantrag des BF vom XXXX .2021

§ 3Abs.

1 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zu (Spruchpunkt II.) und sprach weiter aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Algerien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), ihm

§ 55Abs.

1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.) [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 3 unten].1.3.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , wies das BFA, römisch 40 , den Asylantrag des BF vom römisch 40 .2021

Paragraph 3, Absatz eins, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach weiter aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Algerien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.) [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 3 unten]. Dieser Bescheid wurde ihm infolge seiner nachrichtenlosen Abwesenheit

§ 23Abs. 2 Zustell

G mittels Hinterlegung im Akt am XXXX .2021 zugestellt und trat dieser mit Wirkung XXXX .2022 in Rechtskraft.Dieser Bescheid wurde ihm infolge seiner nachrichtenlosen Abwesenheit

Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG mittels Hinterlegung im Akt am römisch 40 .2021 zugestellt und trat dieser mit Wirkung römisch 40 .2022 in Rechtskraft. 1.3.

  1. Mit Verfügung vom XXXX .2022 schrieb das BFA den BF, gestützt auf die Bestimmung des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, bundesweit zur Festnahme aus [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 3 unten].1.3.
  2. Mit Verfügung vom römisch 40 .2022 schrieb das BFA den BF, gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, bundesweit zur Festnahme aus [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 3 unten]. 1.3.
  3. Bereits am XXXX .2022 trug das BFA das Ersuchen auf Erlassung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) für den BF an die Botschaft seines Herkunftsstaates Algerien heran [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 4 oben].1.3.
  4. Bereits am römisch 40 .2022 trug das BFA das Ersuchen auf Erlassung eines Heimreisezertifikats (in der Folge kurz: HRZ) für den BF an die Botschaft seines Herkunftsstaates Algerien heran [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 4 oben]. 1.
  5. Am XXXX .2022, 1340 Uhr, wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Tatverdachts des Handels mit Suchtmitteln auf offener Straße am XXXX in XXXX festgenommen und an die Justizanstalt in XXXX überstellt [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 4 oben].1.
  6. Am römisch 40 .2022, 1340 Uhr, wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Tatverdachts des Handels mit Suchtmitteln auf offener Straße am römisch 40 in römisch 40 festgenommen und an die Justizanstalt in römisch 40 überstellt [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 4 oben]. 1.
  7. Eine Anklage wegen des Handels mit Suchtmitteln mündete schließlich in einer strafgerichtlichen Verurteilung. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen des Vergehens des Handels mit Suchtmitteln am 01.02.2022

§ 27Abs.

1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 2 a und 27 Abs. 3 SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten über ihn, wobei ein Teil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde [Schreiben des BFA vom XXXX 2023, S. 4 unten; Strafregisterauskunft der LPD XXXX vom XXXX .2023].Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen des Vergehens des Handels mit Suchtmitteln am 01.02.2022

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 2, a und 27 Absatz 3, SMG eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten über ihn, wobei ein Teil im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde [Schreiben des BFA vom römisch 40 2023, S. 4 unten; Strafregisterauskunft der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023]. 1.6.

  1. Im Anschluss an seine erste Strafhaft wurde der BF in Verwaltungsverfahrenshaft genommen. 1.6.
  2. Wegen der Folgen eines von ihm verursachten Hungerstreiks wurde er am XXXX 2022 wieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 5 oben].1.6.
  3. Wegen der Folgen eines von ihm verursachten Hungerstreiks wurde er am römisch 40 2022 wieder aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 5 oben]. 1.
  4. Nach erfolgter Entlassung tauchte er abermals nachrichtenlos unter. 1.
  5. Mit Festnahmeauftrag vom XXXX .2022 schrieb das BFA den BF

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erneut bundesweit zur Festnahme aus [Schreiben des BFA vom XXXX .

  1. S. 5 Mitte].1.
  2. Mit Festnahmeauftrag vom römisch 40 .2022 schrieb das BFA den BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erneut bundesweit zur Festnahme aus [Schreiben des BFA vom römisch 40 .

  1. S. 5 Mitte]. 1.
  2. Am XXXX .2022, 1803 Uhr, wurde er abermals im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Verdachts des Handels mit Suchtmitteln auf offener Straße am XXXX in XXXX festgenommen und an die Justizanstalt in XXXX überstellt.1.
  3. Am römisch 40 .2022, 1803 Uhr, wurde er abermals im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung wegen des dringenden Verdachts des Handels mit Suchtmitteln auf offener Straße am römisch 40 in römisch 40 festgenommen und an die Justizanstalt in römisch 40 überstellt. 1.
  4. Mit Urteil vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das Landesgericht XXXX wegen des Vergehens des Handels mit Suchtmitteln am XXXX .2022

§§ 27Abs.

1 siebter Fall, 27 Abs. 1 achter Fall und 27 Abs. 3 SMG eine weitere (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten über den BF [Strafregisterauskunft der LPD XXXX vom XXXX .2023; Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 5 unten].1.10. Mit Urteil vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) verhängte das Landesgericht römisch 40 wegen des Vergehens des Handels mit Suchtmitteln am römisch 40 .2022

Paragraphen 27, Absatz eins, siebter Fall, 27 Absatz eins, achter Fall und 27 Absatz 3, SMG eine weitere (unbedingte) Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten über den BF [Strafregisterauskunft der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023; Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 5 unten]. 1.11.

  1. Am XXXX .2022 stellte er aus der Strafhaft einen Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im XXXX 2022 von der Familie seiner Ex-Freundin bedroht worden sei, weil er mit ihr einen unehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll und sie davon schwanger geworden sein soll [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 3].1.11.
  2. Am römisch 40 .2022 stellte er aus der Strafhaft einen Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im römisch 40 2022 von der Familie seiner Ex-Freundin bedroht worden sei, weil er mit ihr einen unehelichen Geschlechtsverkehr gehabt haben soll und sie davon schwanger geworden sein soll [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 3]. 1.11.
  3. Mit Bescheid vom XXXX .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das BFA aus, dass der auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichtete Antrag des BF vom 06.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylV abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), weiter sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung versagt werde (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. 1.11.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das BFA aus, dass der auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichtete Antrag des BF vom 06.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylV abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.), weiter sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen werde (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung versagt werde (Spruchpunkt römisch sieben.) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs spätestens am XXXX .2022 in Rechtskraft.Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs spätestens am römisch 40 .2022 in Rechtskraft. 1.12.

  1. Am XXXX .2022 wurde er aus der verbüßten Strafhaft in Verwaltungsverwahrungshaft und sodann in Schubhaft übernommen.1.12.
  2. Am römisch 40 .2022 wurde er aus der verbüßten Strafhaft in Verwaltungsverwahrungshaft und sodann in Schubhaft übernommen. 1.12.
  3. Noch am selben Tag verhängte das BFA mit zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem Mandatsbescheid vom XXXX .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ,

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF [Mandatsbescheid vom XXXX .2022]. 1.12.2. Noch am selben Tag verhängte das BFA mit zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsenem Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ,

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF [Mandatsbescheid vom römisch 40 .2022]. 1.

  1. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat. Er ist bis dato seiner Verpflichtung zur Mitwirkung mit den Fremdenbehörden nicht nachgekommen [Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 6ff] und ist weiterhin rückkehrunwillig [PV des BF in VH-Niederschrift vom XXXX .2023, S. 6 oben].1.
  2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat. Er ist bis dato seiner Verpflichtung zur Mitwirkung mit den Fremdenbehörden nicht nachgekommen [Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 6ff] und ist weiterhin rückkehrunwillig [PV des BF in VH-Niederschrift vom römisch 40 .2023, S. 6 oben]. 1.
  3. In Hinblick darauf, dass mit einer Rückschiebung in den Herkunftsstaat nach erfolgter Identifikation und wegen der uneingeschränkten Abschiebungsmöglichkeiten und der Bereitschaft von Algerien zur Rücknahme seiner Staatsangehörigen sehr zeitnah erfolgen wird, ist wegen der wiederholt vorgetragenen Weigerung des BF zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und wegen seiner hohen Mobilität, die sich in seinem Untertauchen manifestiert, weiterhin eine sehr hohe Fluchtgefahr gegeben [Schreiben des BFA vom 31.05.2023, S. 8 oben].
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft, gründen sich auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes und auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und gründen diese ebenfalls auf den bestätigenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, welcher der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine durchsetzbare rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylbescheiden wurden die vom BF in Österreich gestellten Asylanträge in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Mit diesen Entscheidungen hat das BFA jene Rückkehrentscheidungen verbunden, auf deren Grundlage der BF nunmehr in den Herkunftsstaat rücküberstellt werden soll. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA vom XXXX 2023 ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über kein nennenswertes Sparvermögen verfügt und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Diese Angaben hat er in der stattgehabten Überprüfungsverhandlung am 04.06.2023 aufrechterhalten.Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA vom römisch 40 2023 ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über kein nennenswertes Sparvermögen verfügt und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist. Diese Angaben hat er in der stattgehabten Überprüfungsverhandlung am 04.06.2023 aufrechterhalten. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, wonach eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  10. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

, Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
  3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  4. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen, noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  5. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.3.1.
  6. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2022 rechtmäßig andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG in dessen Erkenntnissen vom 17.03.2023, G309 2268356-1, vom 14.04.2023, G306 2268356-2 und vom 11.05.2023, G303 2268356-3 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt. Der BF hat sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an die Rechtsvorschriften gehalten und war, wie oben bereits dargelegt, stets unkooperativ. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist illegal. Er ignoriert die bestehenden gesetzlichen Aufenthalts- und Niederlassungsbestimmungen. Im Bundesgebiet verfügt er über keine sozialen oder beruflichen Kontakte und hat sich im AHZ unkooperativ verhalten und sich mit einem Hungerstreik sogar noch aus der Schubhaft „freipressen“ können. Unmittelbar danach ist er, wie schon einmal davor, nachrichtenlos untergetaucht und hat sich mit den Fremdenbehörden nicht in Verbindung gesetzt. Hinzu kommt, dass er erst wieder aufgetaucht ist, als er bei seinen kriminellen Handlungen von der Exekutive betreten und festgenommen wurde. In der Vergangenheit zeigte er sich stets unkooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er verfügt in Österreich über keine identitätsbezeugenden Dokumente sowie über keinen Reisepass und kann Österreich selbst auf legale Weise nicht verlassen. Er selbst hat nichts unternommen, ein Reisedokument für die Rückreise zu besorgen, um auf diese Weise eine sofortige Beendigung seiner Anhaltung in Schubhaft herbei zu führen. Im Gegenteil, hat er in sämtlichen bisher stattgehabten Schubhaftüberprüfungsverhandlungen sowie in der am 05.06.2023 durchgeführten Schubhaftüberprüfungsverhandlung seine mangelnde Bereitschaft zur Rückkehr nach Algerien wiederholt bekräftigt. In seinem Fall ist daher von einem absoluten Rückkehrunwillen in Bezug auf den Herkunftsstaat auszugehen. Hinzu kommt, dass er noch während seines ersten aufrechten Asylverfahrens in Österreich untertauchte und seinen Lebensunterhalt mit dem Handel von Suchtmitteln zu finanzieren suchte, um sich damit, nach seinen eigenen Angaben, den Lebensunterhalt in Österreich zu finanzieren. Bei den von ihm begangenen Straftaten wurde er von Exekutivorganen auf frischer Tat betreten und festgenommen. Die Folge war nicht nur eine Anklage sondern auch eine zweimal erfolgte strafgerichtliche Verurteilung. Seine mangelnde Bereitschaft, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, wird auch daran offenbar, dass er sich nach verbüßter erster Strafhaft mit einem Hungerstreik und den daraus resultierenden Folgen aus der Verwaltungsverwahrungshaft freipressen konnte, um sofort wieder abzutauchen, und seinen Lebensunterhalt erneut mit dem Handel von Suchtmitteln zu finanzieren. Der BF ist hoch mobil und hat schon in der Vergangenheit eine hohe Bereitschaft gezeigt, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch nachrichtenloses Untertauchen zu entziehen. Damit ist dem BFA beizupflichten, dass im Fall des BF erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Ein gelinderes Mittel, wie etwa eine Wohnsitzauflage, scheidet schon deshalb aus, da er in Österreich über keine legale Unterkunft verfügt. Er hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, über eine alternative Wohnmöglichkeit bei einem Freund zu verfügen. Diese alternative Wohnmöglichkeit vermochte er jedoch nicht glaubhaft zu machen, da er weder diesen vorgeblichen Freund noch die behauptete alternative Wohnmöglichkeit zu bezeichnen vermochte. Damit scheidet aus der Sicht des erkennenden Gerichts eine Wohnsitzauflage mit einer periodischen Meldeverpflichtung aus. Zu groß ist angesichts seines bisher in Freiheit an den Tag gelegten Verhaltens das Risiko eines neuerlichen nachrichtenlosen Untertauchens und eines damit verbundenen Entzuges aus dem Zugriffsbereich der Fremdenbehörden. Ebenso scheidet eine Zuweisung zu einem Rückkehrberatungszentrum aus, da der allein dorthin anreisen müsste, und auf Grund seines unzuverlässigen und vertrauensunwürdigen Verhaltens in der Vergangenheit davon auszugehen ist, dass er während der Fahrt ins Rückkehrberatungszentrum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit abermals untertauchen wird. Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ XXXX ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist.Aus den medizinischen Unterlagen (in den mündlichen Verhandlungen dem BVwG vorgelegt) des AHZ römisch 40 ergibt sich, dass er haftfähig und gesund ist. Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann (vgl. VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Es ist auch bei Schubhaftverhängung die Dauer des Asylverfahrens abzuschätzen, so ist eine Schubhaft nur dann zu verhängen und aufrechtzuerhalten, wenn ihr Zweck innerhalb der Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisiert werden kann vergleiche VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144). Im gegebenen Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde sich stets zielgerichtet bemüht hat, ein Heimreisezertifikat des Herkunftsstaates des BF zu erlangen. Die letzte Urgenz eines HRZ zur Erlangung einer positiven Identifizierung des BF geht auf den XXXX .2023 zurück. Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass sich die behördliche Organisation eines HRZ auf die Zusammenarbeit mit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates stützt. Bis dato unterließ es der BF jedoch an der für die Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Identifizierung mitzuwirken (Schreiben des BFA vom XXXX .2023, S. 8 oben).Im gegebenen Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die belangte Behörde sich stets zielgerichtet bemüht hat, ein Heimreisezertifikat des Herkunftsstaates des BF zu erlangen. Die letzte Urgenz eines HRZ zur Erlangung einer positiven Identifizierung des BF geht auf den römisch 40 .2023 zurück. Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass sich die behördliche Organisation eines HRZ auf die Zusammenarbeit mit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates stützt. Bis dato unterließ es der BF jedoch an der für die Erlangung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Identifizierung mitzuwirken (Schreiben des BFA vom römisch 40 .2023, S. 8 oben). Auch wenn die Schubhaft mittlerweile bereits mehr als 6 Monate andauert, ist aufgrund des Umstandes, dass die Dauer derselben im gegenständlichen Fall vom BF zu verantworten ist und zeitnah mit der Ausstellung eines HRZ durch die algerische Botschaft gerechnet werden kann, die Schubhaftverhängung auch unter diesem Aspekt als verhältnismäßig zu sehen. Weiter ist, wie schon oben ausgeführt, davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft der Rückführung nach Algerien entzieht und untertaucht bzw. sich in einen anderen europäischen Staat begibt. Er gab bereits mehrmals an, zuletzt in der mündlichen Verhandlung im Verfahren G303 2268356-3 am 11.05.2023, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Auch in der stattgehabten Verhandlung am 05.06.2023 bekräftigte er seinen Rückkehrunwillen erneut. Auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ist im Ergebnis festzustellen, dass sich der BF insgesamt als vertrauensunwürdig erwiesen hat. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das äußerst unkooperative Verhalten des HB vor den Behörden und dem AHZ, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, maßgeblich zu berücksichtigen. Rückführungen nach Algerien finden laufend statt und kann eine solche, nach Rückantwort aus Algerien umgehend durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem BF auch bewusst ist. Auch lässt seine Vertrauensunwürdigkeit, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich bzw. in Europa, auch aufgrund seiner ausdrücklich erklärten Absicht, nicht zurück nach Algerien zu wollen, nicht mehr fortsetzen kann. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist nicht hervorgekommen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G305.2268356.4.00

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