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§ 25§ 33§ 74§ 35RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlG306 1409733-4 Spruch, G306 1409733-4/4EG306 1409733-4/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha
§ 25Zust
G lautet:3.1.1. Der mit „Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung“
Paragraph 25, ZustG lautet: „§ 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.„§ 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“ Gemäß § 7 ZustG gilt im Falle des Unterlaufens von Mängeln im Zustellverfahren die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt im Falle des Unterlaufens von Mängeln im Zustellverfahren die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 18 Abs. 4 AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, wobei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein müssen und Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Paragraph 18, Absatz 4, AVG normiert, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, wobei Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein müssen und Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. „Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).“ (vgl. VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036)„Da mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind, ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung als ein Ausnahmefall zu betrachten. Es ist bei dieser Zustellungsform als "ultima ratio" ein eher strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 20.9.2000, 97/08/0564).“ vergleiche VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036) „Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E
- Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).“ (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037)„Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung setzt voraus, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat (Hinweis E
- Mai 1996, Zl. 95/04/0201, mwN).“ vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037) „Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd § 25 Abs 1 ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.“ (vgl. VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037)„Für die Erfüllung der Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 25, Absatz eins, ZustG, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen - etwa Angehörige, Nachbarn, etc. -, in Betracht.“ vergleiche VwGH 19.02.2020, Ra 2019/12/0037) „Nach § 7 ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vgl. VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht (vgl. etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).“ (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004)„Nach Paragraph 7, ZustG gilt eine mangelhafte Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Eine Heilung von Zustellmängeln nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass das Zustellstück dem Empfänger - somit der Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"; vergleiche VwGH 25.2.2019, Ra 2017/19/0361, mwN) - "tatsächlich zugekommen" ist. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments - etwa infolge der Empfangnahme einer Ablichtung oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie - genügt nicht vergleiche etwa VwGH 3.10.2013, 2013/09/0103; 24.3.2015, Ro 2014/05/0013).“ vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004) Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht. (vgl. VwGH 29.08.1996, 95/06/0128)Eine wirksame Zustellung kann zwar durch Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Originals des Bescheides nach den zustellrechtlichen Vorschriften erfolgen. Ob die Zustellung einer solchen Ausfertigung eine Bescheiderlassung darstellt, hängt davon ab, ob die zugestellte Ausfertigung den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht. vergleiche VwGH 29.08.1996, 95/06/0128) 3.1.
- Der BF verfügte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG über keine Meldeadresse in Österreich, und hielt er sich auch nicht mehr im Bundesgebiet auf. Demzufolge schloss die belangte Behörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd. § 25 ZustG, wonach sich die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zulässig erweise. Dass die Behörde im Vorfeld jedoch – wie gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH gefordert – weitreichende über die Abfrage öffentlicher Datenbanken hinausgehende, wie beispielsweise Befragung der Ehefrau des BF, Ermittlungen angestrengt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass gemäß oben zitierter Judikatur eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung einen Ausnahmefall darstellt, dem eine Ausschöpfung aller gebotener Mittel zur Erforschung einer Abgabestelle iSd. ZustG seitens der Behörde voranzugehen habe, können die vom BFA angestrengten Ermittlungstätigkeiten keinesfalls als hinreichend angesehen werden. Die belangte Behörde hätte nähere Ermittlungen zur Erforschung einer Abgabestelle durchführen müssen und sich nicht auf die bloße Abfrage öffentlicher Register und die Nichtmitwirkung des BF im Verfahren beschränken dürfen. Vielmehr waren ihr die Verehelichung des BF und aufgrund des physischen Besitzes der Heiratsurkunde des BF auch die Personalien seiner Ehefrau bekannt, welche das BFA zum konkreten Aufenthalt des BF befragen hätte können und müssen.3.1.
- Der BF verfügte zum Zeitpunkt der vermeintlichen Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde im Wege der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG über keine Meldeadresse in Österreich, und hielt er sich auch nicht mehr im Bundesgebiet auf. Demzufolge schloss die belangte Behörde auf das Vorliegen der Voraussetzungen iSd. Paragraph 25, ZustG, wonach sich die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zulässig erweise. Dass die Behörde im Vorfeld jedoch – wie gemäß der oben zitierten Judikatur des VwGH gefordert – weitreichende über die Abfrage öffentlicher Datenbanken hinausgehende, wie beispielsweise Befragung der Ehefrau des BF, Ermittlungen angestrengt hätte, konnte nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass gemäß oben zitierter Judikatur eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung einen Ausnahmefall darstellt, dem eine Ausschöpfung aller gebotener Mittel zur Erforschung einer Abgabestelle iSd. ZustG seitens der Behörde voranzugehen habe, können die vom BFA angestrengten Ermittlungstätigkeiten keinesfalls als hinreichend angesehen werden. Die belangte Behörde hätte nähere Ermittlungen zur Erforschung einer Abgabestelle durchführen müssen und sich nicht auf die bloße Abfrage öffentlicher Register und die Nichtmitwirkung des BF im Verfahren beschränken dürfen. Vielmehr waren ihr die Verehelichung des BF und aufgrund des physischen Besitzes der Heiratsurkunde des BF auch die Personalien seiner Ehefrau bekannt, welche das BFA zum konkreten Aufenthalt des BF befragen hätte können und müssen. Demzufolge, mangels Vorliegen der für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG erforderlichen Voraussetzungen, erweist sich das auf besagte Norm gestützte Vorgehen der belangten Behörde, konkret den unter Punkt I.
- genannten Bescheid dem BF im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen – als unzulässig, weshalb die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF damit auch nicht bewirkt wurde. Demzufolge, mangels Vorliegen der für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG erforderlichen Voraussetzungen, erweist sich das auf besagte Norm gestützte Vorgehen der belangten Behörde, konkret den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid dem BF im Wege der öffentlichen Bekanntmachung zuzustellen – als unzulässig, weshalb die Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF damit auch nicht bewirkt wurde. Auch die am 23.12.2022 vorgenommene Übermittlung des Bescheides I.
- – im Zuge der elektronischen Akteneinsicht – wobei dieser als Anlage angefügt und weder eine Amtssigniatur noch eine Unterschrift aufweist – konnte keine Heilung der Zustellung (iSd. § 7 ZustG) bewirken sodass es gegenständlich zu keiner rechtswirksamen Zustellung kam. Einer Erledigungsausfertigung, die keiner der im § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung, noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt und somit insbesondere als Bescheid. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zu absoluten Nichtigkeit der behördlichen Erledigung führt. Auch die am 23.12.2022 vorgenommene Übermittlung des Bescheides römisch eins.
- – im Zuge der elektronischen Akteneinsicht – wobei dieser als Anlage angefügt und weder eine Amtssigniatur noch eine Unterschrift aufweist – konnte keine Heilung der Zustellung (iSd. Paragraph 7, ZustG) bewirken sodass es gegenständlich zu keiner rechtswirksamen Zustellung kam. Einer Erledigungsausfertigung, die keiner der im Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch eine Beglaubigung, noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt und somit insbesondere als Bescheid. Es handelt sich dabei um einen wesentlichen Fehler, der zu absoluten Nichtigkeit der behördlichen Erledigung führt. Es existiert daher zum Entscheidungszeitpunkt kein erlassener Bescheid. 3.1.
- Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
§ 33Vw
GVG lautet:3.1.3. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“
Paragraph 33, VwGVG lautet: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.,
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Der BF hat am 05.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den oben unter Punkt I.
- genannten Bescheid beim BFA eingebracht und gleichzeitig die Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben. Der BF hat am 05.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den oben unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid beim BFA eingebracht und gleichzeitig die Beschwerde gegen den genannten Bescheid erhoben. Da die gegenständlich in Rede stehende Beschwerde gegen den unter Punkt I.
- genannten Bescheid zu einem Zeitpunkt, konkret am 05.01.2023, beim BFA vom RV des BF eingebracht wurde zu jenem der besagte Bescheid des BF mangels korrekter Zustellung nicht rechtlich existent war und auch mit der Zustellung per Mail an die Gattin des BF am 23.12.2022 nicht rechtswirksam erfolgte, war mangels Vorliegens eines – mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholbaren – verfristeten Rechtsmittels, der Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen. Da die gegenständlich in Rede stehende Beschwerde gegen den unter Punkt römisch eins.
- genannten Bescheid zu einem Zeitpunkt, konkret am 05.01.2023, beim BFA vom Regierungsvorlage des BF eingebracht wurde zu jenem der besagte Bescheid des BF mangels korrekter Zustellung nicht rechtlich existent war und auch mit der Zustellung per Mail an die Gattin des BF am 23.12.2022 nicht rechtswirksam erfolgte, war mangels Vorliegens eines – mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholbaren – verfristeten Rechtsmittels, der Antrag des BF als unzulässig zurückzuweisen. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtenen Bescheid zu beheben und der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2022 als unzulässig zurückzuweisen. Hinweis: Im fortgesetzten Verfahren kann die belangte Behörde eine ordnungsgemäße Zustellung dadurch bewirken, dass sie eine mit Original-Unterschrift versehene Ausfertigung bzw. eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung dem BF/RV zukommen lässt. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz): Der gemäß § 17 VwGVG gegenständlich anwendbare, mit "Kosten der Beteiligten"
§ 74AVG lautet wie folgt:Der gemäß Paragraph 17, Vw
GVG gegenständlich anwendbare, mit "Kosten der Beteiligten"
Paragraph 74, AVG lautet wie folgt: "
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." Der mit "Kosten"
§ 35Vw
GVG lautet:Der mit "Kosten"
Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Gemäß § 53 VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs. 2 Z 1 B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, VwGVG sind, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf Verfahren über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen über Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich weder um eine Beschwerde betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch um eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze, sodass kein Anspruch auf Kostenersatz besteht. Demzufolge war der Antrag des BF auf Kostenersatz als unzulässig zurückzuweisen. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.1409733.4.00