5 BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Seit wann sich der Beschwerdeführer (BF) im Bundesgebiet aufhält, ist nicht bekannt. Der BF weist eine Meldung im Melderegister in der Zeit von 08.04.2021 – 08.04.2021 auf. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF weist im Bundesgebiet keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Der BF hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin die ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Laut Angaben des BF wurde am XXXX im Bundesgebiet das gemeinsame Kind geboren. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 13.08.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen, da er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt. Seit wann sich der Beschwerdeführer (BF) im Bundesgebiet aufhält, ist nicht bekannt. Der BF weist eine Meldung im Melderegister in der Zeit von 08.04.2021 – 08.04.2021 auf. Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF weist im Bundesgebiet keine strafrechtlichen Verurteilungen auf. Der BF hat im Bundesgebiet eine Lebensgefährtin die ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Laut Angaben des BF wurde am römisch 40 im Bundesgebiet das gemeinsame Kind geboren. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 13.08.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen, da er sich illegal im Bundesgebiet aufhielt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 18.04.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 18.04.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob eine Beschwerde gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheids, mit der er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Aufhebung des Einreiseverbotes in eventu die Herabsetzung in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen, beantragte. Der BF begründet die Beschwerde nicht substantiiert, sondern wurden mehr oder weniger Textbausteine verwendet. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 16.05.2023 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 23.05.2023). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF
Der BF würde eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Sie begründet dies vor allem damit, dass der BF höchstwahrscheinlich seinen Aufenthalt mit Schwarzarbeit finanzieren würde und er – trotz bereits erfahrenen Sanktionen, gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 13.08.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen – wieder in das Bundesgebiet eingereist und sich hier länger als erlaubt aufgehalten habe und somit das Regime des Fremdengesetzes unterlaufen würde. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG notwendig sei. Der BF würde eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Sie begründet dies vor allem damit, dass der BF höchstwahrscheinlich seinen Aufenthalt mit Schwarzarbeit finanzieren würde und er – trotz bereits erfahrenen Sanktionen, gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 13.08.2021 eine Rückkehrentscheidung erlassen – wieder in das Bundesgebiet eingereist und sich hier länger als erlaubt aufgehalten habe und somit das Regime des Fremdengesetzes unterlaufen würde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B):
Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und dem Beschwerdevorbringen, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sei, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Angesichts der immer wiederkehrenden fremdenpolizeilichen Delinquenz des BF, die auch nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonderes Gefahrenpotenzial darstellt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Angesichts der immer wiederkehrenden fremdenpolizeilichen Delinquenz des BF, die auch nach der Rechtsprechung des VwGH ein besonderes Gefahrenpotenzial darstellt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist ausreichend und im Hinblick auf die wiederholende Delinquenz des BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Ging die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf das Familienleben des BF ein und stellte fest, dass der BF dieses, obwohl des Wissens über seinen illegalen Aufenthalt, gründete. Er konnte nicht damit rechnen, dass er sich auf weiterhin hier illegal wird aufhalten können – zumal er erst vor 1 ½ Jahre die fremdenrechtlichen Sanktionen am eigenen Leibe verspürte. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten wobei eine Einreise zwecks Teilnahme einer möglichen mündlichen Verhandlung, rechtlich möglich sein wird. Auch handelt es sich bei seiner Lebensgefährtin um eine Serbische Staatsbürgerin sodass es auch ihr zumutbar ist in ihr Heimatland zu reisen um den BF zu besuchen. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2272287.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.