RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlG310 2271303-1 Spruch, G310 2271303-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des italienischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 03.2021, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des italienischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 03.2021, Zl. römisch 40 : A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist. Diese wurde auch in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in der darauf hingewiesen wird, dass dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich „bei uns“ (also beim BFA) einzubringen ist. Diese wurde auch in eine dem BF verständliche Sprache übersetzt. Der Bescheid wurde dem BF nachweislich am 26.03.2021 zugestellt und langte der Rückschein am 30.03.2021 beim BFA ein. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher spätestens mit Ablauf des 26.04.2021. Am 21.04.2023 langte beim BFA die Beschwerde des BF postalisch ein. Das BFA legte in weiterer Folge die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Mit dem Schreiben des BVwG vom 10.05.2023 wurde dem BF Gelegenheit gegeben, zu der nach der Aktenlage verspäteten Einbringung der Beschwerde binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Der BF erstattete keine Stellungnahme. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren und des Gerichtsakts des BVwG. Der Zustellnachweis sowie das Kuvert mit dem gut lesbaren Postaufgabestempel der Beschwerde liegen vor. Der BF trat den entscheidungswesentlichen Daten trotz der Aufforderung zur Stellungnahme nicht entgegen. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist.Die Beschwerde wurde erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist beim BFA eingebracht, sodass sie gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte aus der Aktenlage geklärt werden, sodass die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G310.2271303.1.00
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