RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlI421 2266425-1 SpruchI421 2266425-1/8E, I421 2266425-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 05.08.2020 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht erfülle.
- Mit Schreiben vom 05.08.2020 teilte das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) mit, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht erfülle.
- Mit Schreiben vom 09.03.2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Erlassung einer Ausweisung verständigt und ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben, wobei dieses Schreiben wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers wieder an das BFA retourniert wurde. Am 06.04.2021 bat der Beschwerdeführer um neuerliche Übermittlung des Schreibens. In weiterer Folge langte am 21.04.2021 sowie am 08.07.2022 eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
- Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl. XXXX , sprach die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 FPG aus (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, FPG aus (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.09.
- Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Sohn, dessen Lebensgefährtin und seinem Enkel in XXXX wohne und einen österreichischen Führerschein und eine E-Card besitze. Er habe 2019 den „Daueraufenthaltstitel“ eingereicht und bis zum Beschwerdezeitpunkt vom „Amt“ nichts gehört und niemanden erreicht. Er beziehe kein Geld von der Stadt XXXX , sondern bekomme er eine Pension, ein regelmäßiges Einkommen von Mieten aus seiner Eigentumswohnung und besitze erspartes Geld. Gleichzeitig legte er ein Dokument zum Nachweis seines Einkommens (Pension und Miete) sowie ein Bankzertifikat („bank certificate“) und eine Bankreferenz („bank reference“) vor.
- Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.09.
- Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er mit seinem Sohn, dessen Lebensgefährtin und seinem Enkel in römisch 40 wohne und einen österreichischen Führerschein und eine E-Card besitze. Er habe 2019 den „Daueraufenthaltstitel“ eingereicht und bis zum Beschwerdezeitpunkt vom „Amt“ nichts gehört und niemanden erreicht. Er beziehe kein Geld von der Stadt römisch 40 , sondern bekomme er eine Pension, ein regelmäßiges Einkommen von Mieten aus seiner Eigentumswohnung und besitze erspartes Geld. Gleichzeitig legte er ein Dokument zum Nachweis seines Einkommens (Pension und Miete) sowie ein Bankzertifikat („bank certificate“) und eine Bankreferenz („bank reference“) vor.
- Mit Schriftsatz vom 26.01.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 02.02.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, vor.
- Mit Schriftsatz vom 24.05.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2023, legte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung weitere Unterlagen vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme des Sohnes des Beschwerdeführers zum Beweis eines Familienlebens im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien die Schul- und Berufsausbildung absolviert und als Polizist gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am 28.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Sonstige. Der Beschwerdeführer war während seinem Aufenthalt in Österreich durchgehend an derselben Wohnadresse wie sein Sohn gemeldet. Mit diesem sowie dessen Lebensgefährtin und seinem Enkelsohn wohnt der Beschwerdeführer in einer Wohnung in XXXX , die vom Sohn des Beschwerdeführers gemietet wird. Die monatliche Entgeltvorschreibung für die Mietwohnung beträgt seit 01.01.2023 EUR 646,
- Der Sohn des Beschwerdeführers ist seit 09.01.2023 arbeitsunfähig infolge Krankheit, das zuletzt für den Zeitraum von 09.03.2023 bis 12.04.2023 ausbezahlte Krankengeld betrug netto EUR 1.329,
- Die Lebensgefährtin des Sohnes arbeitet als Handelsangestellte im Verkauf. Der Beschwerdeführer war während seinem Aufenthalt in Österreich durchgehend an derselben Wohnadresse wie sein Sohn gemeldet. Mit diesem sowie dessen Lebensgefährtin und seinem Enkelsohn wohnt der Beschwerdeführer in einer Wohnung in römisch 40 , die vom Sohn des Beschwerdeführers gemietet wird. Die monatliche Entgeltvorschreibung für die Mietwohnung beträgt seit 01.01.2023 EUR 646,
- Der Sohn des Beschwerdeführers ist seit 09.01.2023 arbeitsunfähig infolge Krankheit, das zuletzt für den Zeitraum von 09.03.2023 bis 12.04.2023 ausbezahlte Krankengeld betrug netto EUR 1.329,
- Die Lebensgefährtin des Sohnes arbeitet als Handelsangestellte im Verkauf. Der Beschwerdeführer ist in Pension und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt seit 15.11.2018 über einen Krankenversicherungsschutz in Österreich und nahm während seines Aufenthaltes keine Sozialleistungen in Anspruch. Er bezieht eine Pension aus Bulgarien in der Höhe von etwa EUR 380,00 monatlich. Darüber hinaus bekommt er monatlich etwa EUR 420,00 Mieteinkommen aufgrund einer vermieteten Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sparguthaben bei der XXXX , welches Mitte Mai 2023 mehr als EUR 90.000,00 betrug. Zudem verfügt er über ein weiteres Sparkonto bei der XXXX , welches Mitte Mai 2023 einen Kontostand von mehr als EUR 40.000,00 aufwies. Der Beschwerdeführer ist in Pension und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt seit 15.11.2018 über einen Krankenversicherungsschutz in Österreich und nahm während seines Aufenthaltes keine Sozialleistungen in Anspruch. Er bezieht eine Pension aus Bulgarien in der Höhe von etwa EUR 380,00 monatlich. Darüber hinaus bekommt er monatlich etwa EUR 420,00 Mieteinkommen aufgrund einer vermieteten Eigentumswohnung. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Sparguthaben bei der römisch 40 , welches Mitte Mai 2023 mehr als EUR 90.000,00 betrug. Zudem verfügt er über ein weiteres Sparkonto bei der römisch 40 , welches Mitte Mai 2023 einen Kontostand von mehr als EUR 40.000,00 aufwies. Der Beschwerdeführer verfügt seit 14.04.2021 über einen österreichischen Führerschein. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Es sind ihm keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.1 Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.1 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der vorgelegten Dokumente. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Strafregisters und Sozialversicherungsdatenauszüge zur Person des Beschwerdeführers, seinem Sohn, dessen Lebensgefährtin und seinem Enkelsohn eingeholt. 2.3 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen im Hinblick auf den Familienstand, die Lebensumstände und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Auf Basis der Abfrage des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister konnten die Feststellung zur Anmeldebescheinigung getroffen werden. Da der Beschwerdeführer sich im Verfahren durch einen bulgarischen Personalausweis ausweisen konnte (AS 39), steht seine Identität fest. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Bulgarien basieren auf den glaubhaften und ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme und der Vorlage der Zentralen Melderegister zu den Angehörigen. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er mit den Familienangehörigen gemeinsam in einer Wohnung wohnt, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen und der Beschwerde und auf Basis der Auszüge aus den Zentralen Melderegister zu treffen. Die weiteren Feststellungen zur Mietwohnung basieren auf dem Mietvertrag sowie dem Schreiben der XXXX betreffend die ab 01.01.2023 gültige Entgeltvorschreibung. Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers beruhen auf der Krankenstandsbescheinigung und der Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse. Dass die Lebensgefährtin des Sohnes als Handelsangestellte arbeitet, beruht auf den vorgelegten Nettoabrechnungen und dem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet basieren auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er mit den Familienangehörigen gemeinsam in einer Wohnung wohnt, war aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in den Stellungnahmen und der Beschwerde und auf Basis der Auszüge aus den Zentralen Melderegister zu treffen. Die weiteren Feststellungen zur Mietwohnung basieren auf dem Mietvertrag sowie dem Schreiben der römisch 40 betreffend die ab 01.01.2023 gültige Entgeltvorschreibung. Die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers beruhen auf der Krankenstandsbescheinigung und der Auszahlungsbestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse. Dass die Lebensgefährtin des Sohnes als Handelsangestellte arbeitet, beruht auf den vorgelegten Nettoabrechnungen und dem Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person. Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Betreffend sein Einkommen brachte der Beschwerdeführer mehrmals und gleichbleibend vor, eine Pension aus Bulgarien zu beziehen (vgl. AS 25 f, 83, 87, 159 ff), was er auch durch Vorlage von Screenshots hinsichtlich der Überweisungen der Postbank (AS 55) sowie einem bulgarischen Bankauszug, zuletzt vom 17.05.2023, belegte. Zudem ist dem bulgarischen Bankauszug zu entnehmen, dass er insgesamt ein monatliches Einkommen von umgerechnet etwa EUR 800,00 bekommt, weshalb auch seine Angaben, dass er ein regelmäßiges monatliches Mieteinkommen wegen einer Eigentumswohnung bekomme, glaubhaft erscheinen. Dem vorgelegten Bankzertifikat („bank certificate“) der XXXX und der Bankreferenz („bank reference“) der XXXX in Verbindung mit den zuletzt vorgelegten Kontoauszügen vom 15.05.2023 war die Höhe des Sparguthabens des jeweiligen Sparkontos des Beschwerdeführers zu entnehmen.Im Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Betreffend sein Einkommen brachte der Beschwerdeführer mehrmals und gleichbleibend vor, eine Pension aus Bulgarien zu beziehen vergleiche AS 25 f, 83, 87, 159 ff), was er auch durch Vorlage von Screenshots hinsichtlich der Überweisungen der Postbank (AS 55) sowie einem bulgarischen Bankauszug, zuletzt vom 17.05.2023, belegte. Zudem ist dem bulgarischen Bankauszug zu entnehmen, dass er insgesamt ein monatliches Einkommen von umgerechnet etwa EUR 800,00 bekommt, weshalb auch seine Angaben, dass er ein regelmäßiges monatliches Mieteinkommen wegen einer Eigentumswohnung bekomme, glaubhaft erscheinen. Dem vorgelegten Bankzertifikat („bank certificate“) der römisch 40 und der Bankreferenz („bank reference“) der römisch 40 in Verbindung mit den zuletzt vorgelegten Kontoauszügen vom 15.05.2023 war die Höhe des Sparguthabens des jeweiligen Sparkontos des Beschwerdeführers zu entnehmen. Die Feststellungen zum Krankenversicherungsschutz basieren auf der in Kopie vorgelegten E-Card sowie dem Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse vom 03.05.2023, die Feststellung zum Führerschein auf dem in Kopie vorgelegten österreichischen Führerschein (AS 39). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.1 Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Zur Rechtslage: § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 27/2020 regelt die Ausweisung: Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2020, regelt die Ausweisung: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,). Gemäß Abs. 2 bleibt dem EW-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1). Gemäß Absatz 2, bleibt dem EW-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,). Gemäß § 52 Abs. 1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Z 1). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind (Ziffer eins,). § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet: Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet: „
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG idgF BGBl. I Nr. 146/2020 lautet wie folgt: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020, lautet wie folgt: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Art. 7 ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet:Artikel 7, ("Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate") Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 („Freizügigkeitsrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
- a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
- b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
- c)bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
- d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.“ 3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bulgarien und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde er gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über kein aufrechtes Dienstverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und über ausreichende eigene Existenzmittel verfüge, weshalb er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch nehmen könne und ein Versagungsgrund nach § 51 NAG bestehe. Zudem begründete das BFA, dass die Mittel des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, da einem zuziehenden erwachsenen Menschen EUR 1.030,49 an finanziellen Mittel zur Verfügung stehen müssten, und bestehe eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaften werde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde er gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im Bescheid wurde begründend im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über kein aufrechtes Dienstverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und über ausreichende eigene Existenzmittel verfüge, weshalb er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht in Anspruch nehmen könne und ein Versagungsgrund nach Paragraph 51, NAG bestehe. Zudem begründete das BFA, dass die Mittel des Beschwerdeführers nicht ausreichen würden, da einem zuziehenden erwachsenen Menschen EUR 1.030,49 an finanziellen Mittel zur Verfügung stehen müssten, und bestehe eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung für die Gebietskörperschaften werde. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Aufenthaltszweck Sonstiger gestellt. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 1 FPG vermochte der Beschwerdeführer auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden, zumal er sich bereits in Pension befindet. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist der Hauptzweck des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unstreitig keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG und ist er zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich auch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Vor dem Hintergrund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG vermochte der Beschwerdeführer auch nicht den Nachweis zu erbringen, dass er ernsthaft auf der Suche nach einer Arbeit sei, geschweige denn eine begründete Aussicht habe, tatsächlich eingestellt zu werden, zumal er sich bereits in Pension befindet. Auch hat der Beschwerdeführer mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a Abs. 1 NAG erworben.Auch hat der Beschwerdeführer mangels eines über fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet kein Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist zu beurteilen, ob ein Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthaltes keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mwN). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wohnt der Beschwerdeführer in der von seinem Sohn angemieteten Wohnung und bezieht eine Pension aus Bulgarien in der Höhe von etwa EUR 380,00. Darüber hinaus hat er ein Mieteinkommen von monatlich EUR 400,00. Der Beschwerdeführer nahm bisher keine Sozialleistungen in Österreich in Anspruch und verfügt über zwei Sparkonten mit einem Sparguthaben in Höhe von etwa EUR 90.000,00 und EUR 40.000,00. Zudem wies er während seines bisherigen Aufenthaltes auch einen umfassenden Krankenversicherungsschutz auf. Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass selbst die Beantragung von Sozialleistungen nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden sind (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel (vgl. VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Beschwerdeführer verfügt, aus einem Sparguthaben stammen, es nicht aus, dass die in Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist.Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass selbst die Beantragung von Sozialleistungen nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorhanden sind vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; überdies VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel vergleiche VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH vom 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH vom 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Folglich schließt der Umstand, dass die Existenzmittel, über die der Beschwerdeführer verfügt, aus einem Sparguthaben stammen, es nicht aus, dass die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie enthaltene Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel als erfüllt anzusehen ist. Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass einem zuziehenden fremden Erwachsenen EUR 1.030,49 an Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen müssen, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen (vgl. EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN).Sofern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass einem zuziehenden fremden Erwachsenen EUR 1.030,49 an Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen müssen, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen dürfen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Demgemäß ist bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen vergleiche EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C-333/13). Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/21/0532, mwN). Im Rahmen einer Gesamtschau ist gegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch den Beschwerdeführer auszugehen. Wenngleich der erkennende Richter nicht verkennt, dass er lediglich eine Pension aus Bulgarien in Höhe von etwa EUIR 380,00 monatlich bezieht, so erscheint sein Lebensunterhalt dennoch aufgrund seiner Wohnsituation in der von seinem Sohn angemieteten Wohnung sowie aufgrund seines Sparguthabens und seinem Mieteinkommen gewährleistet. Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa vier Jahren in Österreich aufhält und bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung fähig war. Somit steht fest, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt und kommt ihm demzufolge gemäß §§ 51 Abs. 1 Z 2 iVm 55 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Auch geht vom strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, welche gemäß § 55 Abs. 3 NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde.Im Rahmen einer Gesamtschau ist gegenständlich von einer Erfüllung der Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (ausreichende Existenzmittel und umfassender Krankenversicherungsschutz) durch den Beschwerdeführer auszugehen. Wenngleich der erkennende Richter nicht verkennt, dass er lediglich eine Pension aus Bulgarien in Höhe von etwa EUIR 380,00 monatlich bezieht, so erscheint sein Lebensunterhalt dennoch aufgrund seiner Wohnsituation in der von seinem Sohn angemieteten Wohnung sowie aufgrund seines Sparguthabens und seinem Mieteinkommen gewährleistet. Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit etwa vier Jahren in Österreich aufhält und bislang ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen oder der Ausgleichszulage zur Selbsterhaltung fähig war. Somit steht fest, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt und kommt ihm demzufolge gemäß Paragraphen 51, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Auch geht vom strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer keine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus, welche gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG einem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht entgegenstehen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang über keine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügt, schadet ebenfalls nicht, da einer solchen lediglich deklarativer Charakter zukommt (vgl. VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0256).Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bislang über keine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, NAG zur Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts verfügt, schadet ebenfalls nicht, da einer solchen lediglich deklarativer Charakter zukommt vergleiche VwGH 10.03.2021, Ra 2020/22/0256). Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des Beschwerdeführers mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des ihm mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I421.2266425.1.00