← Österreich

{'item': 'I422 2271640-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlI422 2271640-1 Spruch, I422 2271640-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Infolge von Straffälligkeit erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.04.2023, Zl. XXXX , den ihm mit Bescheid vom 08.11.1999, Zahl: XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Zugleich erkannte sie ihm keinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und gewährte ihm auch keinen Aufenthaltstitel besonderen Schutz (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erließ sie über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte seine Abschiebung nach Kosovo für zulässig (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
  2. Infolge von Straffälligkeit erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.04.2023, Zl. römisch 40 , den ihm mit Bescheid vom 08.11.1999, Zahl: römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erkannte sie ihm keinen Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und gewährte ihm auch keinen Aufenthaltstitel besonderen Schutz (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren erließ sie über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte seine Abschiebung nach Kosovo für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde unter Darlegung der Verurteilungstatbestände und Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe im Wesentlichen aus, dass aufgrund der letztmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels ein Asylausschlussgrund wegen der Verübung eines besonders schweren Verbrechens vorliege und im gegenständlichen Fall gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum 1997 bis 2022 insgesamt zehn Mal strafgerichtlich verurteilt worden und erwecken seine Verurteilungen und sein Gesamtverhalten nicht den Eindruck, dass er sich hinkünftig gesetzeskonform werde. Ebensowenig habe ihn die Tatsache seiner vierfachen Vaterschaft und das in Österreich bestehende Familienleben nicht von der Begehung von Straftaten abhalten können.
  3. Gegen die Spruchpunkt I. bis V. sowie Spruchpunkt VII. erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.04.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete er diese im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Feststellungen.
  4. Gegen die Spruchpunkt römisch eins. bis römisch fünf. sowie Spruchpunkt römisch sieben. erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 26.04.2023 fristgerecht Beschwerde und begründete er diese im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und mangelhaften Feststellungen. So habe sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Im Kosovo herrsche Blutrache. Er habe Probleme mit der Familie seiner Ex-Gattin und fürchte deshalb um sein Leben. Des Weiteren erweise sich die ausgesprochene Rückkehrentscheidung als rechtswidrig, weil er mittlerweile seit mehr als 25 Jahren durchgehend in Österreich lebe und arbeite. Zudem sei auch das im Bundesgebiet bestehende Familienleben und dabei insbesondere das Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt worden. Angesichts dieses Familienlebens erweise sich das ausgesprochene unbefristete Aufenthaltsverbot als rechtswidrig.
  5. Am 25.05.2023 erfolgte im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Er gehört der albanischen Volksgruppe an, bekennt sich zum islamischen Glauben und spricht muttersprachlich Albanisch. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 26.06.2017 durch Österreich ausgestellten und bis 25.06.2022 gültigen Konventionsreisepass und einen am 31.07.2014 durch die kosovarischen Behörden und bis 30.07.2024 gültigen kosovarischen Reisepass. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer wurde im März 1974 in XXXX , im Kosovo geboren und wuchs und im Dorf XXXX auf, wo er acht Jahre lang die Grundschule besuchte. Er verfügt über keine Berufsausbildung und sicherte er sich im Anschluss an seine Schulausbildung seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. In seinem Heimatdorf im Kosovo leben noch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt und reiste er zu Urlaubs- und Besuchszwecken immer wieder in den Kosovo.Der Beschwerdeführer wurde im März 1974 in römisch 40 , im Kosovo geboren und wuchs und im Dorf römisch 40 auf, wo er acht Jahre lang die Grundschule besuchte. Er verfügt über keine Berufsausbildung und sicherte er sich im Anschluss an seine Schulausbildung seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. In seinem Heimatdorf im Kosovo leben noch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt und reiste er zu Urlaubs- und Besuchszwecken immer wieder in den Kosovo. Der Beschwerdeführer reiste Ende 1995 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Er ist beginnend mit 08.08.2000 meldebehördlich erfasst, wobei für die Zeiträume 11.05.2001 bis 04.12.2001 sowie 26.04.2002 bis 02.01.2003 Unterbrechungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer war im österreichischen Bundesgebiet bislang im Baugewerbe tätig und wurde er dabei bei nachstehenden Dienstgebern in der Sozialversicherung angemeldet: Von 06.10.2000 bis 21.12.2000 sowie vom 15.01.2001 bis 07.02.2000 bei der S[...]GmbH; von 22.03.2001 bis 06.04.2001 bei der A[...] Bau GmbH; von 26.03.2001 bis 01.04.2001 bei der Ing. K.[...] Z[...] Gesellschaft mbH; von 08.10.2001 bis 16.11.2001 bei B[...] S[...]; von 17.02.2003 bis 28.03.2003 bei der K[...] B[...] GesmH; von 02.09.2004 bis 28.04.2005 bei der G[...] Bau GmbH; von 04.11.2004 bis 10.11.2004 sowie von 06.03.2012 bis 10.12.2012 bei der M[...] I[...] GmbH; von 08.06.2005 bis 10.10.2005 bei der S[...] HandelsgesmbH; von 04.06.2008 bis 09.10.2008 bei der H[...] Immobilienentwicklung GmbH; von 01.06.2009 bis 03.08.2009 bei der K[...] Gesellschaft mit beschränkter Haftung; von 09.11.2009 bis 30.11.2009 bei der K[...]R[...] Gesellschaft m.b.H.; von 07.06.2010 bis 23.08.2010 bei der H[...] bei der Immobilienprojektentwicklung GmbH; vom 01.09.2010 bis 27.09.2010 bei der R[...] Handel GmbH; von 28.09.2010 bis 08.10.2010 bei der M[...] R[...] GmbH; von 03.02.2014 bis 30.04.2014 bei der T[...] Maler- und Anstreicher Ges.m.b.H und zuletzt von 28.08.2014 bis 28.11.2014 bei M[...] B[...]. Zwischendurch und danach bezog der Beschwerdeführer immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie der Notstands- und Überbrückungshilfe. In den Zeiträumen 27.04.2012 bis 26.08.2012 sowie 05.03.2018 bis 04.07.2018 bezog der Beschwerdeführer pauschales Kinderbetreuungsgeld. Von 1994 bis 2000 war der Beschwerdeführer mit Vezire S[...] (geb. G[...]) verheiratet. Die Ehe wurde geschieden. Aus dieser geschiedenen Ehe gingen zwei mittlerweile volljährige Kinder hervor. Zuletzt telefonierte der Beschwerdeführer mit Ihnen im Jahr
  8. Seither besteht kein Kontakt mehr zu seinen Kindern aus dieser Beziehung. Seit 1999 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit Aranka K[...], die er 1999 in Österreich kennenlernte. Sie stammt aus Ungarn, lebt durchgehend seit 1988 in Österreich und wurde ihr zwischenzeitig die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit ihr lebte der Beschwerdeführer seit Juli 2004 in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Unterbrechung erfuhr diese gemeinsame Wohnsitznahem lediglich durch seine Inhaftierung in den Zeiträumen 17.06.2006 bis 07.09.2006, 14.09.2006 bis 06.08.2007 sowie 02.02.2022 bis dato. Aus der Beziehung zu Aranka K[...] entstammen ein im August 2010 geborener Sohn namens Florian K[...] und ein im Juli 2016 geborener Sohn namens Arian K[...]. Beide Söhne besitzen die österreichische Staatsangehörigkeit. Aranka K[...] ist seit Juli 2018 bei einem österreichischen Versicherungsunternehmen im Innendienst beschäftigt und erwirtschaftet aus dieser Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von monatlich rund 2.500 Euro netto. Vor seiner Inhaftierung übernahm der Beschwerdeführer die Betreuung seiner beiden Söhne, während Aranka K[...] arbeiten ging. Seine Lebensgefährtin kommt ihn während seiner Haft regelmäßig und dabei auch immer wieder in Begleitung der beiden Söhne besuchen. Während seiner Inhaftierung unterstützt ihn seine Lebensgefährtin gelegentlich mit finanziellen Leistung, wobei sich diese Summe auf rund 200 Euro alle zwei Monate beläuft. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Aranka K[...] ist nicht gegeben. Im österreichischen Bundesgebiet leben des Weiteren noch eine Schwester und ein Bruder samt deren Familien sowie Cousins des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht zu seinem Bruder in einem guten und regelmäßigen Kontakt. Zu seiner Schwester gestaltet sich der Kontakt etwas eingeschränkter. Mit seinen Cousins befindet sich der Beschwerdeführer in gar keinem Kontakt. Ein persönliches, finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Geschwistern liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat sich im österreichischen Bundesgebiet ein soziales Umfeld aufgebaut. Während seiner Inhaftierung erhält der Beschwerdeführer regelmäßig Besuch von einem Freund und dessen Schwester. Der Beschwerdeführer weist nachstehende Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich auf:  Am 05.05.1997 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.11.1998 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom wurde die 17.12.2001 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen und die Strafe mit 30.07.2007 vollzogen. Am 05.05.1997 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.11.1998 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom wurde die 17.12.2001 wurde die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen und die Strafe mit 30.07.2007 vollzogen.  Am 05.11.1998 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.12.2001 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Strafe mit 30.07.2007 vollzogen. Am 05.11.1998 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.12.2001 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und die Strafe mit 30.07.2007 vollzogen.  Am 22.12.2000 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.11.1998 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Strafe wurde mit 06.03.2002 vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 17.10.2002 wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2002 bedingt und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 02.03.2005 widerrufen. Am 22.12.2000 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.11.1998 wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Die Strafe wurde mit 06.03.2002 vollzogen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.10.2002 wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2002 bedingt und unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Diese bedingte Entlassung wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.03.2005 widerrufen.  Am 17.12.2001 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 53 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit 30.07.2007 vollzogen. Am 17.12.2001 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit 30.07.2007 vollzogen.  Am 19.05.2004 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 SMG, des Vergehens der Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit 09.07.2004 vollzogen. Am 19.05.2004 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG, des Vergehens der Weitergabe und Besitz nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit 09.07.2004 vollzogen.  Am 02.03.2005 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit 15.02.2007 vollzogen. Am 02.03.2005 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens des unbefugten Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit 15.02.2007 vollzogen.  Am 19.07.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 28 Abs. 1 SMG und des Vergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a) FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000,-- Euro und im Nichteinbringungsfall zu einer Wertersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Wertersatzfreiheitsstrafe wurde mit 18.02.2009 vollzogen. Am 19.07.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und des Vergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50.000,-- Euro und im Nichteinbringungsfall zu einer Wertersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Die Wertersatzfreiheitsstrafe wurde mit 18.02.2009 vollzogen.  Am 31.10.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Dauer der Probezeit wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.01.2012 auf die Dauer von fünf Jahren angehoben. Mit 04.11.2008 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Am 31.10.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Dauer der Probezeit wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.01.2012 auf die Dauer von fünf Jahren angehoben. Mit 04.11.2008 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.  Am 24.01.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit 28.01.2012 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Am 24.01.2012 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit 28.01.2012 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.  Am 07.11.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall StGB; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall, StGB des Vergehens des unerlaubten Besitzes von Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.  Am 07.11.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu Zl. römisch 40 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall StGB; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall, StGB des Vergehens des unerlaubten Besitzes von Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. Seiner letzten Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer und sein Komplize Handry H[...] aufgrund ihrer tristen Vermögensverhältnisse spätestens im Frühjahr 2021 mit weiteren unbekannten albanischen Staatsangehörigen (Lieferanten) zu einer aus mehr als drei Personen bestehenden Tätergruppierung zusammenschlossen. Diese war darauf angelegt, über mehrere Monate hindurch große Mengen an Cannabisblüten aus dem Balkanraum, über Slowenien und zunächst nach Österreich zu transportieren und diese gewinnbringend zu verkaufen. Später wurde auch Karl-Heinz M[...] in Deutschland Teil dieser arbeitsteilig agierenden Gruppierung. Mit Beginn des Frühjahres 2021 begannen die Suchtgiftgeschäfte des Beschwerdeführers und seines Komplizen. Dabei bestellte der Beschwerdeführer von seinen albanischen Lieferanten auf einer Autobahnraststätte in der Nähe von XXXX ein Kilogramm Cannabisblüte, das er danach noch am selben Tag gemeinsam mit Handry H[...] wiederum von einem Autobahnrastplatz in der Nähe von XXXX von einem Kurier abholte. In weiterer Folge beauftragte der Beschwerdeführer seinen Komplizen Handry H[...] mit dem gewinnbringenden Weiterverkauf des Suchtgiftes, was dieser in XXXX auch tat.Seiner letzten Verurteilung lag zu Grunde, dass sich der Beschwerdeführer und sein Komplize Handry H[...] aufgrund ihrer tristen Vermögensverhältnisse spätestens im Frühjahr 2021 mit weiteren unbekannten albanischen Staatsangehörigen (Lieferanten) zu einer aus mehr als drei Personen bestehenden Tätergruppierung zusammenschlossen. Diese war darauf angelegt, über mehrere Monate hindurch große Mengen an Cannabisblüten aus dem Balkanraum, über Slowenien und zunächst nach Österreich zu transportieren und diese gewinnbringend zu verkaufen. Später wurde auch Karl-Heinz M[...] in Deutschland Teil dieser arbeitsteilig agierenden Gruppierung. Mit Beginn des Frühjahres 2021 begannen die Suchtgiftgeschäfte des Beschwerdeführers und seines Komplizen. Dabei bestellte der Beschwerdeführer von seinen albanischen Lieferanten auf einer Autobahnraststätte in der Nähe von römisch 40 ein Kilogramm Cannabisblüte, das er danach noch am selben Tag gemeinsam mit Handry H[...] wiederum von einem Autobahnrastplatz in der Nähe von römisch 40 von einem Kurier abholte. In weiterer Folge beauftragte der Beschwerdeführer seinen Komplizen Handry H[...] mit dem gewinnbringenden Weiterverkauf des Suchtgiftes, was dieser in römisch 40 auch tat. Nach diesem gelungenen Auftaktgeschäft beauftragte der Beschwerdeführer seinen Komplizen Handry H[...] im Frühjahr 2021 erneut mit der Besorgung von 10 kg Cannabisblüten von albanischen Kurieren, mit denen bereits eine laufende Geschäftsverbindung bestand. Dieser reiste daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers nach Slowenien, bestellte zunächst 4,5 kg Cannabisblüten, die von einem unbekannten Kurier nach XXXX gebracht wurden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize Handry H[...] verkauften dieses Suchtgift gewinnbringend weiter.Nach diesem gelungenen Auftaktgeschäft beauftragte der Beschwerdeführer seinen Komplizen Handry H[...] im Frühjahr 2021 erneut mit der Besorgung von 10 kg Cannabisblüten von albanischen Kurieren, mit denen bereits eine laufende Geschäftsverbindung bestand. Dieser reiste daraufhin im Auftrag des Beschwerdeführers nach Slowenien, bestellte zunächst 4,5 kg Cannabisblüten, die von einem unbekannten Kurier nach römisch 40 gebracht wurden. Der Beschwerdeführer und sein Komplize Handry H[...] verkauften dieses Suchtgift gewinnbringend weiter. In weiterer Folge organisierte der Beschwerdeführer den Import von weiteren zumindest ein Kilogramm umfassenden Mengen an Cannabisblüten von Slowenien nach Österreich und deren Weiterverkauf in XXXX bzw. übernahm er diese Suchtgiftquanten in XXXX und verkaufte er diese an unbekannt gebliebene Abnehmer weiter.In weiterer Folge organisierte der Beschwerdeführer den Import von weiteren zumindest ein Kilogramm umfassenden Mengen an Cannabisblüten von Slowenien nach Österreich und deren Weiterverkauf in römisch 40 bzw. übernahm er diese Suchtgiftquanten in römisch 40 und verkaufte er diese an unbekannt gebliebene Abnehmer weiter. Danach kam es im Frühjahr 2021 zur Aufnahme von Kontakten mit dem Abnehmer Karl-Heinz M[...] in Deutschland. Am 07.05.2021 brachten der Beschwerdeführer und sein Komplize diesem insgesamt 12 kg Cannabisblüten nach Deutschland und verkauften sie ihm diese dort gewinnbringend. Am 18.09.2021 organisierten der Beschwerdeführer und seiner Komplize Handry H[...] einen Import von acht Kilogramm Cannabisblüten durch ihre albanischen Geschäftspartner aus der Schweiz nach Deutschland, wobei die Organisationshandlungen per Telefon und WhatsApp durch den Beschwerdeführer von Österreich aus erfolgten und er mit Handry H[...] das Suchtgift entgegennahm. Am bzw. kurz vor 27 Dezember 2021 organisierten der Beschwerdeführer und sein Komplize Handry H[...] einen Import von 14,66 Kilogramm Cannabisblüten durch ihre albanischen Geschäftspartner aus der Schweiz nach Deutschland, wobei die Organisationshandlungen per Telefon und WhatsApp abermals durch den Beschwerdeführer von Österreich aus erfolgten und er mit Handry H[...] das Suchtgift entgegennahm und im Anschluss daran an Karl-Heinz M[...] übergab, wofür dieser dem Beschwerdeführer für die Lieferung 50.000,-- Euro bezahlte. Über diese Fälle hinaus überließen der Beschwerdeführer und Handry H[...] weitere drei Kilogramm Cannabisblüten im Sommer 2021 gewinnbringend an unbekannte und teilweise bekannte Abnehmer, wobei der Beschwerdeführer rund ein Kilogramm von diesen drei Kilogramm verkaufte. Durch diese Suchtgiftgeschäfte erwirtschaftete der Beschwerdeführer zumindest einen Geldbetrag in der Höhe von 100.000,-- Euro. Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitraum bis zum 01.02.2022 zwei Gasdruckpistolen und einen Totschläger – wobei es sich bei Letzterem um eine verbotene Waffe handelt – obwohl über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.05.2019, zu XXXX ein Waffenverbot ausgesprochen wurde und er in Kenntnis dieses Bescheides war. Darüber hinaus besaß der Beschwerdeführer von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitraum bis zum 01.02.2022 zwei Gasdruckpistolen und einen Totschläger – wobei es sich bei Letzterem um eine verbotene Waffe handelt – obwohl über ihn mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 08.05.2019, zu römisch 40 ein Waffenverbot ausgesprochen wurde und er in Kenntnis dieses Bescheides war. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis und die teils erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die mehrfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge, der lange Deliktszeitraum, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das Verführen eines anderen zu einer Straftat als erschwerend. Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich seiner letztmaligen Verurteilung vom November 2022 nicht schuldeinsichtig. Aufgrund seines letztmaligen strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 02.02.2022 durchgehend in einer österreichischen Justizanstalt und verbüßt er dort eine Haftstrafe. Während der Haft ist der Beschwerdeführer im Arbeitsvorbereitungsbetrieb tätig. Dabei bringt er monatlich rund 160 Euro ins Verdienen, wovon rund die Hälfte des Betrages in einen Rücklagefonds einfließen und ihm die übrige Hälfte zur freien Verfügung steht. Therapeutische Maßnahmen oder allfällige Reintegrationsmaßnahmen nimmt der Beschwerdeführer während der Haft nicht in Anspruch. 1.
  9. Zum Status des Asylberechtigten und zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 08.11.1999, Verfahrenszahl: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sein Asylstatus leitete er sich aufgrund eines Asylerstreckungsantrages gemäß dem damaligen § 11 Abs. 1AsylG 1997 von seiner (nunmehrigen) Ex-Gattin ab. Der Beschwerdeführer brachte zum damaligen Zeitpunkt zwar eigene Fluchtgründe vor – nämlich die damals unsichere Sicherheitslage des Kosovo und die ethnischen Spannungen zwischen Serben und Albanern – vor, die Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich allerdings nur auf die Ankerperson, nämlich der damaligen Ex-Gattin des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 08.11.1999, Verfahrenszahl: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Sein Asylstatus leitete er sich aufgrund eines Asylerstreckungsantrages gemäß dem damaligen Paragraph 11, Absatz eins A, s, y, l, G, 1997 von seiner (nunmehrigen) Ex-Gattin ab. Der Beschwerdeführer brachte zum damaligen Zeitpunkt zwar eigene Fluchtgründe vor – nämlich die damals unsichere Sicherheitslage des Kosovo und die ethnischen Spannungen zwischen Serben und Albanern – vor, die Gründe, die für die damalige Zuerkennung ausschlaggebend waren, beziehen sich allerdings nur auf die Ankerperson, nämlich der damaligen Ex-Gattin des Beschwerdeführers. Die Ehe wurde 2000 geschieden. Der Ex-Gattin des Beschwerdeführers wurde mit 05.04.2005 die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen. Dem Beschwerdeführer droht persönlich in seinem Herkunftsstaat von staatlicher Seite keinerlei Verfolgung oder Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten. Im Entscheidungszeitpunkt liegt keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo vor. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo respektive in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  10. Zu Situation im Herkunftsstaat: Der Kosovo ist gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Der Kosovo ist gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat. Insbesondere zur politischen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird im Wesentlichen wie folgt festgestellt: Politische Lage: Die am
  11. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022).Die am
  12. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 23.2.2022). Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021). Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben, zuletzt beim EU-Westbalkan-Gipfel im Dezember 2022 in Tirana. Währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein (GTAI 23.12.2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vgl. AP/UNMIK 11.2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vergleiche AP/UNMIK 11.2022). Sicherheitslage: Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vgl. BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vgl. EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vergleiche BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vergleiche EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022). Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 4.10.2022). Der Kanun/Blutrache: Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 1.3.2020).Die albanische Tradition der Blutrache ist nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als „Blutrache“ bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 1.3.2020). Grundversorgung: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021). Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein (BMZ o.D.). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im
  13. Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern (WKO 31.10.2022). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC-Data o.D). Sozialbeihilfen: Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  14. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b).Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (Worldbank 29.9.2021). Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat den Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022). Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (Worldbank 29.9.2021). Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Ob das Gesetz im November 2022 von der Regierung tatsächlich angenommen wurde, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist bis Ende Jänner 2023 keine Publikation des Gesetzes erfolgt.] Rückkehr: Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 12.10.2022). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vgl. IOM 30.11.2022).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vergleiche IOM 30.11.2022).
  15. Beweiswürdigung: 2.
  16. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser vom 21.03.2021 und vom 28.03.2023, des bekämpften Bescheides und seinen Angaben im Beschwerdeschriftsatz sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen mündlichen Verhandlung vom 25.05.
  17. Ergänzend wurden auch Auskünfte aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (SVA) eingeholt. 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Volljährigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Muttersprache ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde vom 28.03.
  19. Die Feststellungen zu den beiden Reisepässen fußen auf den sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopien der beiden Reisepässe. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Identität sind durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopien dieser Reisepässe belegt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2023 und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei. Aus der Zusammenschau seines Alters, des Gesundheitszustandes und seiner bisherigen beruflichen Tätigkeiten resultiert die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Auf den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 stützen sich die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Aufwachsen in Kosovo, seiner dortigen Schul- und Berufsausbildung, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und den dort noch vorhandenen familiären Anknüpfungspunkten. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahrens leiten sich die Feststellungen zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ab. Seine meldebehördlichen Erfassungen lassen sich einer Einsichtnahme im ZMR entnehmen. Die in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeiten und die daraus resultierenden Meldungen in der Sozialversicherung und sein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung bzw. sein Bezug von Kinderbetreuungsgeld gründen auf einem aktuellen SVA-Auszug. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, insbesondere zu seiner mittlerweile geschiedenen Ehe und den daraus entstammenden zwei volljährigen Kindern sowie das Verhältnis zu diesen Kindern ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, den bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2023 und in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 getätigten Angaben. Die Feststellungen zur gegenwärtigen familiären Situation im Bundesgebiet, seiner nunmehrigen Lebensgefährtin und den aus dieser Beziehung entstammenden Kindern ergeben sich ebenso wie die Ausgestaltung dieses Familienlebens und die Feststellungen zur Herkunft, Staatsangehörigkeit und wirtschaftlichen Situation seiner Lebensgefährtin aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren und den dabei vorgelegten sowie eingeholten Unterlagen. Die Wohnsitznahme lässt sich eine ZMR-Auszug entnehmen. Der regelmäßige Besuch durch seine Lebensgefährtin und auch durch seine Kinder ist durch eine vorgelegte Besucherauflistung der Justizanstalt belegt. Dass des Weiteren noch eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers sowie Cousins von ihnen in Österreich leben, fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.03.2023 und der mündlichen Verhandlung vom 25.05.
  20. In der Verhandlung legte er auch das Verhältnis zu seinen Familienangehörigen näher dar. Zuletzt verneinte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch das Bestehen eines persönlichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Geschwistern. Im Zuge des Administrativverfahrens und zuletzt auch im Beschwerdeführer wurde der Beschwerdeführer zu seinem sozialen Umfeld in Österreich und seinen hier bestehenden privaten Anbindungen befragt und gründen darauf die entsprechenden Feststellungen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letztmaligen strafgerichtlichen Verurteilung und das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten begründen sich aus der im Administrativverfahren eingeholten und sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie des Strafurteils. Sein zuletzt vorab der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachtes Schreiben des Kosovo-Institutes für Internationale Studien vom 13.10.2022, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag des Kosovo-Institutes für Internationale Studien tätig wurde und er seine letztmaligen delinquenten Tathandlungen zum Wohle Österreichs begangen habe um Informationen über in Österreich operierende terroristische Gruppen zu erlangen, vermag sein strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten für sich gesehen nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen findet der Inhalt dieses Schreibens – welches zum Zeitpunkt der Strafverhandlung am 07.11.2022 bereits ausgestellt war – keinerlei Deckung mit den Ausführungen im vorliegenden im Strafurteil, insbesondere den dortigen Milderungsgründen. Viel mehr erhärtet die letztmalige Vorlage dieses Schreiben den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 gewonnenen Eindruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden fehlenden Schuldeinsicht. So begründet sich dieser Eindruck zunächst darin, dass er im Zuge mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 vermeint, dass er bei seiner allerersten strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 1996 gar nicht der Täter gewesen sei und er sich lediglich aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel keinen Rechtsanwalt leisten und dies beweisen habe können. Auf weiteren Vorhalt seiner insgesamt zehn Verurteilung, zeigte sich der Beschwerdeführer sichtlich peinlich berührt, vermeinte aber zugleich, dass es einfach so passiert sei und man das Leben nicht lenken könne. Erst auf konkretes Nachfragen seiner Rechtsvertretung bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm sein Fehlverhalten leidtue. Allerdings konterkariert er diese Reue wiederum damit, indem er in der mündlichen Verhandlung seinen Waffenbesitz, mit dem Polizeiwunsch seines Sohnes begründet. Selbst wenn er tatsächlich auf Wunsch seines Sohnes gehandelt hat und auch Schießübungen vorgenommen hat – was unter dem Blickwinkel des Kindeswohles für sich gesehen ebenfalls kritisch zu hinterfragen gilt – erklärt dies immer nicht, weshalb er entgegen des über ihn ausgesprochenen Waffenverbotes im Besitz dieser Waffen – nämlich zwei Gasdruckpistolen und eines Totschlägers – war. Letztendlich erhärten sich sein abweichendes Unrechtsbewusstsein und die fehlende Schuldeinsicht des Beschwerdeführers auch darin, dass er das Schreiben des Kosovo-Institutes als Begründung für den von ihm begangenen Drogenhandel heranzieht, zusätzlich darauf verweist, dass er „in eine Falle hineingetappt sei“ und des Weiteren noch vorbringt, dass er zwar schuld sei, aber die sechs Jahre Strafhaft nicht verdient habe. Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Haftaufenthalt sind durch einen aktuellen ZMR-Auszug und der aus der Strafhaft heraus stattfindenden mündlichen Befragung des Beschwerdeführers belegt. Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer auch dar, welche Tätigkeiten er während der Haft ausübt und an welchen Reintegrationsmaßnahmen er teilnimmt. 2.
  21. Zum Status des Asylberechtigten und zur Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, insbesondere auch der der Tatsache, dass sich die Zuerkennung seines Asylstatus vom bereits bestehenden Asylstatus seiner Ex-Gattin ableitet, gründet auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem darin einliegenden Asylbescheid des Beschwerdeführers vom 18.11.1999 sowie seinen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.05.
  22. Die Feststellung, dass die Ehe zwischenzeitig geschieden und seine Ex-Gattin mittlerweile österreichische Staatsangehörige ist, gründet auf einem aktuellen ZMR-Auszug seiner Ex-Gattin. Durch die Tatsache, dass die Ankerperson zwischenzeitig vom Beschwerdeführer geschieden wurde und sie nunmehr auch österreichische Staatsangehörige ist, wird der Grundlage für seinen Asylstatus jeglicher Boden entzogen. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass sein eigenes Fluchtvorbringen – nämlich die damals vorherrschende Sicherheitslage und ethnischen Spannungen im Kosovo [vgl. AS 131, AS 371 und S 10 VHP] – aufgrund der geänderten Umstände keine Asylrelevanz begründet. Dies deckt sich auch mit den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, wonach er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine staatliche Verfolgung und auch keine Gefährdung seiner Person im Kosovo befürchte [vgl. AS 133, AS 375 und S 11 HVP]. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer selbst, dass er sich nach der Zuerkennung des Asylstatus bereits mehrfach wieder im Kosovo aufgehalten habe und hat er sich zwischenzeitig auch einen kosovarischen Reisepass ausstellen lassen. Sofern nunmehr im Beschwerdeschriftsatz unter Verweis auf die im Kosovo bestehende Blutrache erstmals vorgebracht wird, dass er mit der Familie seiner Ex-Gattin im Kosovo maßgebliche Probleme habe und er diesbezüglich in der Verhandlung erstmals darauf verweist, dass er mit seiner Ex-Gattin zwangsverheiratet worden sei und auch diese Zwangsheirat auch ein Fluchtgrund von damals gewesen sei, wertet dies das erkennende Gericht als gesteigertes Vorbringen um allenfalls in seiner Person gelegene Gründe für eine Asylberechtigung zu konzipieren. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass er – wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 selbst bestätigte [vgl. S 10 VHP] – diesen Grund bei seiner Asylantragsstellung vor den damaligen Asylbehörden nicht erwähnte und auch nicht geltend machte. Ohne Zweifel ergaben sich aus der Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Gattin Probleme mit ihr sowie deren Familie und resultierten daraus strafgerichtliche Verurteilungen. Diese Probleme und Verurteilungen liegen allerdings bereits rund zehn Jahre zurück. Zuletzt verneinte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2023 auch, dass er keinen persönlichen Kontakt zur Familie seiner Ex-Gattin habe [vgl. S 11 VHP]. Es wurde zudem weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren substantiiert und hinreichend konkret dargelegt, inwiefern sich diese behaupteten familiären Probleme ausgestalten. Auch aus dem Umstand, dass sich seine Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers unverändert und offenkundig ohne Probleme im Kosovo aufhalten, ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bzw. von der Familie seiner Ex-Gattin bzw. Blutrache droht. Entsprechende konkrete Befürchtungen hat er im gegenständlichen Verfahren im Übrigen auch nicht geäußert. So brachte er vor dem erkennenden Gericht auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Kosovo spreche, lediglich vor, dass er daran nicht denken wolle und er hoffe, dass es nicht so weit komme. Mit dem Staat selbst habe er keine Probleme, er wisse aber, dass es dort immer wieder unruhig sei [vgl. S 11 VHP]. Auch auf konkretes Nachfragen seiner Rechtsvertretung, was ihm im Fall einer Rückkehr passieren würde, vermeinte er dahingehend lediglich allgemein gehalten, dass dann die Probleme anfangen würden und es dort unten Blutrache gebe. Auf weiteres Nachfragen der Rechtsvertretung verwies er unsubstantiiert, dass man auch nach rund 23 Jahren seine Scheidung von seiner Ex-Gattin immer noch nicht akzeptiere [vgl. S 14 VHP]. Die Feststellungen zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich somit aus einer Zusammenschau mit den vorangegangenen Ausführungen zu einer fehlenden konkreten persönlichen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat mit dem Inhalt der dieser Entscheidung gelegten Länderberichte zur aktuellen Sicherheits- und Menschrechtslage im Kosovo sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge derer er zu seinen aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Da zudem infolge der Beendigung des Kosovokrieges seit 1999 eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr glaubhaft machen konnte und es auch seinen Angehörigen unverändert möglich ist, im Herkunftsstaat zu leben, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende spezifische Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist. Der Vollständigkeit halber verbleibt in Zusammenhang seinem Vorbringen, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei Blutrache um eine Privatverfolgung handelt. Zudem wird gemäß den Ausführungen der Länderfeststellungen Blutrache seitens der kosovarischen Behörden geahndet und sanktioniert. Des Weiteren gilt und der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076) und wurden seitens des Beschwerdeführers fallbezogen keine spezifischen Umstände aufgezeigt, die gegen eine derartige Annahme sprechen. Der Vollständigkeit halber verbleibt in Zusammenhang seinem Vorbringen, wonach er der Gefahr der Blutrache ausgesetzt sei, zunächst darauf zu verweisen, dass es sich bei Blutrache um eine Privatverfolgung handelt. Zudem wird gemäß den Ausführungen der Länderfeststellungen Blutrache seitens der kosovarischen Behörden geahndet und sanktioniert. Des Weiteren gilt und der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates spricht vergleiche VwGH 10.10.2022, Ra 2022/18/0076) und wurden seitens des Beschwerdeführers fallbezogen keine spezifischen Umstände aufgezeigt, die gegen eine derartige Annahme sprechen. Mit dem Einwand von der belangten Behörde, dass er seit rund 28 Jahren in Österreich lebe, er nichts mehr mit dem Kosovo anfangen könne bzw. ihn mit dort nichts verbinde und er dort auch nicht arbeiten könne, berief er sich ausschließlich auf das Bestehen wirtschaftlicher Probleme. Es wird auch nicht außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor muttersprachlich Albanisch spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte in Kosovo verfügt, er zu seiner Familie nach wie vor in aufrechten Kontakt steht und er zuletzt auch mehrfach in den Kosovo wegen seines kranken Vaters zurückkehrte. Im Verfahren wurde keine Gründe dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keine Unterkunft bei seinen Verwandten (wenn auch nur vorübergehend) nehmen könnte. Es ergaben sich auch keinerlei Indizien dafür, dass ihn seine im Kosovo aufhältige Familie beim Fußfassen in der ersten Zeit nicht unterstützen könnte. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo somit nicht vollkommen auf sich alleine gestellt. 2.
  23. Zu Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Kosovo (Stand 20.02.2023) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Der Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass der Kosovo alles andere als ein stabiler Staat sei. Seine Rechtsvertretung verwies allgemein auf die entscheidungsrelevanten Kapitel der Länderberichte. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Schwierigkeiten und Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  26. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  27. Zur Rechtsgrundlage: Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt, einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt, einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG – welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG – welcher auch von der belangten Behörde bei der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG vorliegt. Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.Gemäß dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 26.02.2019, Ra 2018/18/0493). Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein besonders schweres Verbrechen handelt vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0332). Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK (vgl. VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; ua.).Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinn von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Dabei handelt es sich um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GFK vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522; 18.11.2019, Ra 2019/18/0418; ua.). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes) (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.).Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliegt, nicht an. Es genügt demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes) vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, 30.12.2019, Ra 2019/18/0125; ua.). 3.1.
  28. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall: 3.1.2.
  29. Rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens: Zunächst einmal ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner letztmaligen rechtkräftigen Verurteilung durch das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 07.11.2022, zu Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall SMG; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 zweiter Fall, des Vergehens des unerlaubten Besitzes von Waffen oder Munition nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG die primäre Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB aufweist.Zunächst einmal ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer mit seiner letztmaligen rechtkräftigen Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 07.11.2022, zu Zl. römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall SMG; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 zweiter Fall, des Vergehens des unerlaubten Besitzes von Waffen oder Munition nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG sowie des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG die primäre Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB aufweist. 3.1.2.
  30. Besonders schweres Verbrechen: Wie sich aus der umseits aufgezeigten Judikatur ergibt, liegt bereits aufgrund der von ihm verübten Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Bestimmungen des SMG ein besonderes schweres Verbrechen im abstrakten Sinn vor. Allerdings bedarf es – wie aus der aufgezeigten Judikatur ebenfalls ersichtlich – einer fallbezogenen Prüfung, ob sich die Taten als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Dahingehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer insgesamt zehn (!) strafgerichtliche Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist. Er trat 1997 – somit bereits zwei Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – erstmalig strafgerichtlich in Erscheinung. Dem folgten in den Jahren 1998, 2001, 2001, 2004, 2005, 2007, 2008 und 2012 in regelmäßigen zeitlichen Abständen weitere Verurteilungen. Generell deuten diese mehrfachen und regelmäßigen strafgerichtlichen Verurteilungen auf das Vorliegen einer hohen kriminellen Energie beim Beschwerdeführers hin. Dabei bleibt im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es sich dabei überwiegend um einschlägige Verurteilungen im Bereich im Bereich von Suchtgift- und Gewaltdelikte sowie Verstößen gegen die Waffen- und Unterhaltsbestimmungen handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer sein früheres delinquentes Fehlverhalten aufgrund von Problemen mit seiner Ex-Gattin bzw. deren Familie in Zusammenhang brachte bzw. begründete, vermag dies sein Fehlverhalten per se nicht zu rechtfertigen. Nach einer Wohlverhaltensphase von rund zehn Jahren – was, wie der Beschwerdeführer selbst bestätigt, auf die Geburt seiner beiden Söhne zurückzuführen ist – wurde der Beschwerdeführer letztmalig im November 2022 rechtskräftig verurteilt. Mit dieser letzten Verurteilung hatte der Beschwerdeführer aufgrund seiner dabei gesetzten strafbaren Handlungen eine besonders schwerwiegendes Fehlverhalten zu verantworten. Dabei ist augenscheinlich, dass deliktisches Handeln eine gravierende Steigerung erfuhr, sodass dieses letztlich in eine unbedingte sechsjährige Freiheitsstrafe mündete. Hervorzuheben gilt in Bezug auf seine letztmalige Verurteilung vor allem, dass sich der Beweggrund für sein letztmaliges Fehlverhalten in seiner tristen finanziellen Vermögenssituation begründet. Augenscheinlich ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer nicht als Einzeltäter handelte, sondern dass er sich mit seinem Komplizen und weiteren Personen zu einer Tätergruppierung zusammenschloss. In diesem Zusammenhang gilt es auch die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb dieser Tätergruppierung hervorzuheben, der nicht nur die Organisationshandlungen von Österreich aus vornahm, sondern sich in weiterer Folge an den Distributions- und Verkaufshandlungen vornahm bzw. seinen Komplizen dazu bestimmte. Augenscheinlich ist auch, dass dieser Zusammenschluss nicht nur für eine einzelne Tathandlung angelegt, sondern auf Dauer für einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten ausgerichtet war. Die Tätergruppierung agierte arbeitsteilig und umfasste das Operationsfeld der Tätergruppierung nicht nur Österreich, sondern auch Slowenien, die Schweiz und Deutschland, was wiederum auf eine Planung und einen hohen Organisationsgrad hindeutet. Letztendlich gilt im gegenständlichen Falle auch zu betonen, dass die gehandelte Suchtgiftmenge mehrere Kilogramm umfasst und dadurch mehrfach die 25fache Grenzmenge überschritten hat. Ebenso sind laut höchstgerichtlicher Judikatur die Milderungs- und Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wertete das Strafgericht das umfassende Geständnis und die teils erfolgte Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die mehrfache Überschreitung des Fünfundzwanzigfachen der Grenzmenge, der lange Deliktszeitraum, die einschlägige Vorstrafenbelastung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das Verführen eines anderen zu einer Straftat als erschwerend. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich im gegenständlichen Fall nicht. Sein zuletzt vorab der mündlichen Verhandlung in Vorlage gebrachtes Schreiben des Kosovo-Institutes für Internationale Studien vom 13.10.2022, wonach der Beschwerdeführer im Auftrag des Kosovo-Institutes für Internationale Studien tätig wurde und er seine letztmaligen delinquenten Tathandlungen zum Wohle Österreichs begangen habe um Informationen über in Österreich operierende terroristische Gruppen zu erlangen, vermag sein strafgerichtlich relevantes Fehlverhalten nicht zu rechtfertigen. Dies vor allem auch unter dem Aspekt, dass sein diesbezügliches Vorbringen bzw. Schreiben im Strafurteil keinerlei Erwähnung bzw. Berücksichtigung fand. Somit drücken seine Tatwiederholungen bzw. seine mehrfach einschlägigen Verurteilungen eindeutig das fehlende Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers aus. Zudem zeigen die mehrfachen Verurteilungen, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im gegenständlichen Fall offenbar keine Wirkung zeigte. Somit stellt sich die vom Beschwerdeführer begangene Taten im konkreten Einzelfall sowohl objektiv, als auch subjektiv als besonders schwerwiegend dar. 3.1.2.
  31. Gemeingefährlichkeit: Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die „nationale Sicherheit“, insbesondere, dass es sich dabei um Umstände handeln muss, bei denen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130; 23.09.2009, 2006/01/0626). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer zunächst als gemeingefährlich anzusehen, da er unzählige Straftaten innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes von 1995 bis 2012 (wiederholt) begangen hat und daraus ein großteil seiner strafgerichtlichen Verurteilungen stammt. Zwar führte die zwischenzeitig von ihm gegründete Familie zu einer Wohlverhaltensphase in der Dauer von zehn Jahre, doch weder das Familienglück noch seine bisherigen Verurteilungen und die daraus resultierenden Inhaftierungen bewirkten beim Beschwerdeführer ein Umdenken und verübte er beginnend ab dem Frühjahr 2021 wieder Straftaten mit gestiegener krimineller Energie. Dieses Fehlverhalten gipfelte zuletzt in seiner Verurteilung zu einer unbedingten sechsjährigen Haftstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Bestimmungen des SMG und der Vergehen nach den Bestimmungen des WaffG. Aber auch seiner letztmaligen Verurteilung indiziert seine Gemeingefährlichkeit. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftdelinquenz stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) dar, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387, mwN). Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Aber auch seine Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffG stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal ein öffentliches Interesse, an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen - insbesondere durch Private - verbundenen Gefahren besteht (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2021/03/0291).Hinsichtlich der Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit verlangt der VwGH das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die „nationale Sicherheit“, insbesondere, dass es sich dabei um Umstände handeln muss, bei denen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/19/0130; 23.09.2009, 2006/01/0626). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist der Beschwerdeführer zunächst als gemeingefährlich anzusehen, da er unzählige Straftaten innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes von 1995 bis 2012 (wiederholt) begangen hat und daraus ein großteil seiner strafgerichtlichen Verurteilungen stammt. Zwar führte die zwischenzeitig von ihm gegründete Familie zu einer Wohlverhaltensphase in der Dauer von zehn Jahre, doch weder das Familienglück noch seine bisherigen Verurteilungen und die daraus resultierenden Inhaftierungen bewirkten beim Beschwerdeführer ein Umdenken und verübte er beginnend ab dem Frühjahr 2021 wieder Straftaten mit gestiegener krimineller Energie. Dieses Fehlverhalten gipfelte zuletzt in seiner Verurteilung zu einer unbedingten sechsjährigen Haftstrafe wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Bestimmungen des SMG und der Vergehen nach den Bestimmungen des WaffG. Aber auch seiner letztmaligen Verurteilung indiziert seine Gemeingefährlichkeit. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtgiftdelinquenz stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) dar, die wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH 24.02.2011, 2009/21/0387, mwN). Gerade in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass es sich hierbei um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist vergleiche VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; ua.; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Aber auch seine Verstöße gegen die Bestimmungen des WaffG stellen eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, zumal ein öffentliches Interesse, an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen - insbesondere durch Private - verbundenen Gefahren besteht vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2021/03/0291). Der Beschwerdeführer hat durch sein Gesamtverhalten sowie durch die Vielzahl und sowie der Schwere seiner Straftaten unmissverständlich seine Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht und auch deutlich gezeigt, dass er diese nicht akzeptieren will. Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerdeverfahren, wonach es ihm leid tue und er seine Taten bereue, ist auf die in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  32. aufgezeigte getrübte Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zu verweisen. Des Weiteren ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Im Lichte der vorgenannten Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Unter Berücksichtigung seines Geständnisses im Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerdeverfahren, wonach es ihm leid tue und er seine Taten bereue, ist auf die in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  33. aufgezeigte getrübte Schuldeinsicht des Beschwerdeführers zu verweisen. Des Weiteren ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 19.01.2023, Ra 2022/21/0159). Im Lichte der vorgenannten Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet somit kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. 3.1.2.
  34. Interessensabwägung: Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf nach der umseits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes des Weiteren einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf nach der umseits dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes des Weiteren einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des (anerkannten) Flüchtlings am (Weiter-)Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers bzw. anerkannten Flüchtlings – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen – gegenüberzustellen. Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  35. bereits ausführlich dargestellt, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer verneinte eine staatliche Verfolgung, ließ sich einen kosovarischen Reisepass ausstellen und hielt sich in den vergangenen Jahren immer wieder zu Besuchszwecken im Kosovo auf. Auch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren brachte der Beschwerdeführer – weder im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerdeschrift und auch nicht vor dem erkennenden Gericht – derart maßgebliche Umstände vor, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen bzw. verbleibt hinsichtlich der Furcht vor einer Blutrache auf die Ausführungen unter Punkt II.2.
  36. zu verweisen, demzufolge er eine maßgebliche Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft gemacht wurde und eine derartiges Vorbringen auf Grundlage der Länderberichte im gegenständlichen Fall als Privatverfolgung zudem keine Asylrelevanz aufweist.Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  37. bereits ausführlich dargestellt, droht dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine staatliche Verfolgung. Der Beschwerdeführer verneinte eine staatliche Verfolgung, ließ sich einen kosovarischen Reisepass ausstellen und hielt sich in den vergangenen Jahren immer wieder zu Besuchszwecken im Kosovo auf. Auch im nunmehrigen Aberkennungsverfahren brachte der Beschwerdeführer – weder im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, noch in der Beschwerdeschrift und auch nicht vor dem erkennenden Gericht – derart maßgebliche Umstände vor, welche auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Herkunftsstaat schließen ließen bzw. verbleibt hinsichtlich der Furcht vor einer Blutrache auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
  38. zu verweisen, demzufolge er eine maßgebliche Gefährdung seiner Person nicht glaubhaft gemacht wurde und eine derartiges Vorbringen auf Grundlage der Länderberichte im gegenständlichen Fall als Privatverfolgung zudem keine Asylrelevanz aufweist. Demgegenüber resultiert aus dem mehrfachen Fehlverhalten zweifelsohne eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einem geregelten Asyl- und Fremdenwesens, der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 ua.).Demgegenüber resultiert aus dem mehrfachen Fehlverhalten zweifelsohne eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einem geregelten Asyl- und Fremdenwesens, der Verhinderung der Gewalt- und Eigentumskriminalität sowie der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.03.2018, Ra 2018/19/0014; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 ua.). Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen überwiegen die zuvor dargestellten öffentlichen Interessen dem Interesse bzw. der de facto nicht Vorhandenden Erfordernis des Beschwerdeführers am (Weiter)-Bestehen des Asylstatus. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt sind, hat die Erstbehörde dem Beschwerdeführer zu Recht den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. 3.
  39. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  40. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  41. Zur Rechtsgrundlage: Ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Absatz 3, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, I gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61204/09, römisch eins gegen Schweden; siehe dazu auch VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 05.12.2017, Ra 2017/01/0236;). 3.2.
  42. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo erkannt werden. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen Mann, der aus dem Kosovo stammt und muttersprachlich Albanisch spricht. Er ist gesund, arbeitsfähig. Er absolvierte im Kosovo die Grundschule. Im Anschluss an seine Schulausbildung sicherte er sich dort seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. In seinem Heimatdorf im Kosovo leben noch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers. Somit verfügt er in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, zu denen er zudem in aufrechtem Kontakt steht. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhaltes nicht möglich sein sollten. Mit seinem Einwand, wonach es im Kosovo nichts gäbe und ihn nichts mehr mit dem Kosovo verbinde, legte er allerdings keine derart exzeptionellen Umstände dar, die seiner Rückkehr in den Kosovo entgegenstünden. Des Weiteren ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer als kosovarischer Staatsbürger auch Zugang zum dortigen Sozialleistungssystem offen stünde, sodass insgesamt jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet Kosovos, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten-Verordnung handelt, derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation oder Sicherheitslage herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass im gesamten Gebiet Kosovos, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftstaaten-Verordnung handelt, derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16.04.2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation oder Sicherheitslage herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Außergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kosovo die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommenAußergewöhnliche, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kosovo die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.
  43. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  44. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  45. Zur Rechtsgrundlage: Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  46. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  47. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). 3.3.
  48. Zu

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.