RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlL508 2272799-1 Spruch, L508 2272799-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zl. XXXX / BMI-EAST_FLUGHAFEN, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Pakistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2023, Zl. römisch 40 / BMI-EAST_FLUGHAFEN, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 4 BFA-VG iVm § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat am 12.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und führte dazu aus, dass er in Österreich bleiben wolle.
- Bei der am 12.05.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund Folgendes an: (….) Ein Freund von mir hatte einen Streit mit einigen Dorfbewohnern. Ich setzte mich ein und habe ihn beschützt. Dabei wurde ein Kontrahent verletzt. Die Polizei verfolgte die Tat und sieht mich als Täter. Seitdem werde ich von der Polizei verfolgt. Diese inszenierte auch einen Unfall. Die Polizei bedrohte mich mit dem Tod. (….)
- Am 16.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Anwesenheit eines Rechtsberaters und im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt: (….) LA: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. Die Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Danke. Keine Einwände. LA: Haben Sie jetzt ein Mobiltelefon bei sich? VP: Nein. Ich habe es nicht hier. LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der Amtshandlung als Dolmetscher für Punjabi Pakistan bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja passt danke. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. VP: Ja danke. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja ich bin gesund. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Ich nehme zur Zeit Schmerztabletten. Wegen der Schlägerei habe ich immer noch Schmerzen im Rücken und in der linken Hand. Dagegen nehme ich Schmerztabletten und es geht mir gut. LA: Genauere Erklärung durch VP bei den Fluchtgründen. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch den Rechtsberater – Uhrzeit 09:20 bis 10:00 Uhr, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja ich habe alles verstanden. Es ist gut gegangen. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja ich habe alles verstanden. Es hat keine Probleme gegeben. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. VP: Ja richtig. LA: Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. VP: Ja danke. LA: In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). VP: Ja. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussagen und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. VP: Ja. LA: Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen versuchen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz und können bestraft werden. Weiters kann dies zu einer Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz führen. VP: Ja. LA: Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der Erstaufnahmestelle Flughafen eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. VP: Ja. LA: Wasser zu trinken wird bereitgestellt. Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen. VP: Ja. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 12.05.2023 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja ist alles gut gegangen und ich habe alles wahrheitsgemäß beantwortet. LA: Wollen Sie zur Erstbefragung etwas ergänzen oder korrigieren? VP: Nein ich habe keine Veränderungen. LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren? VP: Ich heiße SHEHERYAR. Das ist der einzige Name. Ich bin am 25.11.1994 geboren im Dorf Malkhan Wala im Bezirk Sialkot. LA: Besitzen Sie eine Geburtsurkunde und wenn ja wo befindet sich diese? VP: Gehabt habe ich eine. Aber da die ganze Familie geflüchtet ist, ist diese verloren gegangen. LA: Haben Sie sonst Dokumente, die Ihre Identität beweisen kann? VP: Persönlich habe ich keine Dokumente hier. Das einzige Dokument das ich bei mir hatte war ein Reisepass. Den hat mir der Schlepper abgenommen. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? Wo befindet sich Ihre Gattin? VP: Ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder. Wo befinden sich Ihre Kinder? VP: Nein. Ich bin doch nicht verheiratet. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat? Wenn ja welche, wo leben diese? VP: Mutter, Vater, drei Brüder und zwei Schwestern. Alle leben in Pakistan. LA: Wie heißen Ihre Eltern und wann sind Sie geboren? VP: Der Vater heißt Asghar Ali, circa 70 Jahre alt. Meine Mutter heißt Bushra Bibi, circa 68 Jahre alt. Meine Mutter und mein Vater wohnen im Dorf Jagi bei meinem Onkel mütterlicherseits. LA: Wie heißen Ihre Brüder und wann wurden Sie geboren? VP: Samiullah, circa 30 Jahre alt. Zabiullah circa 32 Jahre alt. Danish circa 20 Jahre alt. Sie leben in Pakistan, aber wo genau weiß ich nicht. LA: Wie heißen Ihre Schwestern und wann wurden Sie geboren? VP: Mehwish, circa 19 Jahre alt. Iram, circa 18 Jahre alt. Sie leben in Pakistan, aber wo genau weiß ich nicht. VP: Wo sich die Geschwister aufhalten weiß ich nicht. Nach den Problemen mussten wir unser Heimatdorf verlassen und seitdem sind wir auf der Flucht. LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? VP: Meine Eltern werden zurzeit vom Onkel unterstützt. Über die Geschwister weiß ich nicht, wo die sind und was sie zurzeit tun. LA: Wieso wissen Sie, wo sich Ihre Eltern aufhalten? VP: Über die Eltern weiß ich es, da ich die beiden einmal telefonisch erreicht habe. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Dorf Malkhan Wala, Sambre Wal, Bezirk Sialkot, Punjab, Pakistan. LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt von Ihrem Heimatland? VP: Fünf Tage nachdem ich hierhergekommen bin habe ich mit meinem Freund über Telefon gesprochen. Das ist auch der Freund, der meine Reise organisiert hat. LA: Haben Sie in Österreich oder sonst wo in Europa irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein niemanden. LA: Welche Schulausbildung und Berufsausbildung haben Sie abgeschlossen? VP: Ich habe vier Jahre Volksschule besucht. Ich habe als Hilfsarbeiter am Bau in Pakistan gearbeitet. LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig? VP: Ich war als Tagelöhner beschäftigt und ich habe mich mit Tageslohn über Wasser gehalten und meinen Lebensunterhalt verdient. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Vor circa 25 Tagen habe ich geplant ins Ausland zu flüchten und dann habe ich meinen Freund kontaktiert, um schnell ins Ausland zu kommen. LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer Ausreise, inklusive Zwischenaufenthalte, Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Ländern und den Abreiseort. VP: Ich bin vom Flughafen Lahore nach Saudi-Arabien gereist. Den Tag genau weiß ich nicht. Ich bin nach Jeddah in Saudi-Arabien gekommen. Ich habe mich zwei Tage in Jeddah aufgehalten und bin dann mit einem Direktflug nach Wien gekommen. LA: War die Flucht schlepperunterstützt? VP: Mein Freund hat einen Schlepper für mich organisiert, aber den kenne ich nicht. LA: Wie hoch waren die Kosten Ihrer Reise? VP: Ich habe 300.000 Pakistanische Rupien meinem Freund übergeben. Das war das einzige Geld, das ich hatte. Sonst weiß ich nicht, ob es noch Kosten gegeben hat. Das war mein gespartes Geld. Ich musste Teile des Schmuckes meiner Mutter verkaufen. LA: Verfügen Sie über Bargeld oder andere Unterstützung? VP: Ich habe 100 Euro und circa 2000 Pakistanische Rupien. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Den Reisepass hat mir der Schlepper am Flughafen Jeddah abgenommen. Der Schlepper hat mir nur den Boardingpass überlassen. LA: Mit welchen Dokumenten sind Sie gereist? Haben Sie für die Reise einen Aufenthaltstitel oder ein Visum verwendet? Wenn ja, wo befindet sich dieses/dieser? VP: Ich habe nur meinen Reisepass und ein Visum für Saudi-Arabien gehabt. Vorhalt: LA: Bei Ihnen ist ein Foto eines italienischen Aufenthaltstitels aufgetaucht. Was sagen Sie dazu? VP: Diesen hat mir meine Freund in Pakistan gegeben und gesagt, mit dem kann ich nach Europa reisen. LA: Wieso haben Sie das nicht vorher schon erwähnt? VP: ich konnte mich nicht erinnern. LA: Wo befindet sich dieser Aufenthaltstitel jetzt? VP: Den habe ich am Flughafen in Jeddah weggeschmissen. Der Schlepper hat mir den Reisepass und den italienischen Aufenthaltstitel abgenommen. LA: Wie heißt Ihr Freund der Sie unterstützt hat? VP: Asif. Ich kenne ihn nur unter dem Namen Asif. LA: Und der Schlepper? VP: Kenne ich namentlich nicht. LA: Aber getroffen haben Sie den Schlepper? VP: Der hat mich über Telefon in Jeddah kontaktiert und mir gesagt, wo ich ihn am Flughafen Jeddah treffen kann. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in Ihrem Heimatland? VP: Es ist ganz normal gelaufen. LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland? VP: Nein. Nie. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein nie. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Ich habe meinen Freund gesagt egal wohin. Nur dorthin wo ich mein Leben schützen kann. LA: Bitte nennen Sie Ihre Volksgruppe und Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin Moslem Sunnite. Die Volksgruppe ist Jat-Sahi. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Nein. LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl gegen Sie? VP: Ja die Polizei sucht mich. Die SHO von der Polizei sucht mich. LA: Was ist SHO? VP: Der Kommandant der Polizeiinspektion von unserem Dorf. LA: Können Sie das beweisen? VP: Alle Bewohner meines Heimatortes wissen es. LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft? VP: Nein. LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben bei der Befragung am 12.05.
- Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Es ist circa vor einem Jahr passiert. Wir waren vier oder fünf Freunde, die wir zusammen nicht weit weg von unserem Haus gesessen sind. Der Sohn des SHO ist vorbeigegangen. Er wollte mit uns einen Streit anfangen. Er hat angefangen einen meiner Freunde zu schlagen. Wir haben die beiden Streitenden auseinandergebracht. Der Sohn des SHO hat seinen Vater angerufen. Der SHO war von vier oder fünf Polizisten begleitet. Diese Polizisten haben angefangen uns vier Freunde zu schlagen. Bei dieser Schlägerei hat mir ein Polizisten mit dem Schlagstock auf die linke Hand geschlagen. Dabei ist mein Handgelenk gebrochen. Der gleiche Polizist hat mir auch mit dem Schlagstock auf den Rücken geschlagen. Dabei ist meine Wirbelsäule verletzt worden. Die Knochen in meiner Wirbelsäule sind gebrochen und ich habe Schmerzen. Ich weiß nicht genau was mit der Wirbelsäule passiert ist, aber im oberen Bereich der Wirbelsäule habe ich Schmerzen. Es ist jetzt fast ein Jahr her und ich bekomme die Schmerzen nicht weg. Ich bin mit meinem Vater in die Polizeiinspektion gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Der SHO war selbst dort und hat abgelehnt, die Anzeige (FIR) entgegen zu nehmen und abgelehnt. In der Nacht ist der SHO zu uns nach Hause gekommen. Er hat uns alle angefangen zu schlagen. Die Mutter hat er bei den Haaren genommen und aus dem Haus gebracht. Sie haben meine Mutter bedroht, dass ich, der Sohn, von ihnen getötet werde. Es sind die Leute von der Nachbarschaft gekommen und haben uns gerettet. Der SHO hat uns auch weiter bedroht, dass ich seinen Sohn geschlagen habe. Daher wird er mich nicht am Leben lassen. Der SHO im Dorf ist eine sehr einflussreiche Person. Wir sind arme Leute und können gegen uns gegen so einen mächtigen SHO nicht wehren. Später einmal bin ich mit meinem Motorrad unterwegs gewesen. Er hat mich mit seinem Traktoranhänger absichtlich gestreift von der Seite. Ich bin umgefallen. Ich habe schwere Verletzungen bekommen. Zum Beispiel sehen sie noch immer auf meinem rechten Knie eine Narbe. Ich musste im Spital behandelt werden. Ich habe dort zwei Flaschen Blut bekommen. Der SHO ist zwei Stunden nach dem Unfall am Unfallort gestanden und hat gewartet, dass ich nicht ins Spital eingeliefert werde. Ich soll dort sterben. Es waren einige Leute dort die mich retten wollten, aber er hat die Leute dort weggejagt. Er hat gesagt, ich muss hier sterben. Nach circa vier oder fünf Stunden bin ich doch ins Spital gebracht worden. Es waren die Leute vom Nachbarort. Es gibt ein Spital für zwei Dörfer, wo ich dann stationär aufgenommen worden bin. Der Arzt hat festgestellt, dass ich einen höheren Blutverlust habe. Dieses Blut ist für mich von der Nachbarschaftsjugend gespendet worden. Ich bin zwei bis vier Tage stationär behandelt worden im Spital. Dort war es relativ sicher und der SHO konnte mir nicht irgendeinen Schaden zufügen. Während diesem gesamten Vorfall ist meine gesamte Familie aus dem Dorf geflüchtet. Nach der Entlassung bin ich auch aus meinem Heimatdorf geflüchtet. Drei oder vier Monate habe ich im Untergrund gelebt, um wieder gesund zu werden. Der SHO war immer hinter mir. Auch wenn ich bei der Bank Geld holen war. Er ist immer hinter mir gewesen und hat mich auch geschlagen. Letztlich hat er mich so schwer geschlagen und mich vor dem Haus im Dorf liegen gelassen, denkend, dass ich schon gestorben bin. Bei dieser Schlägerei hat er mir wieder ein bisschen Wasser gegeben und mich immer wieder geschlagen, bis ich ganz bewusstlos geworden bin. Dann ist er von mir weggegangen. Da haben mir wieder Nachbarn geholfen. Die haben mich aufgenommen, bis ich wieder bei Bewusstsein war. Meine Nachbarn haben mir gesagt, warum bin ich hier bin, wenn ich weiß, dass mein Leben in Gefahr ist und ich soll weggehen. Dann hat mir mein Freund vorgeschlagen ins Ausland zu gehen. Ich habe gesagt egal wohin. Ich habe genug von den Leuten die hinter mir her sind. Dann hat er, wie ich vorher gesagt habe, meine Reise organisiert. Ich habe ihm mein Geld gegeben und er hat meine Reise organisiert. Deshalb möchte ich sie bitten. Bitte schicken sie mich nicht zurück nach Pakistan. Sie können mich in ein anderes Land schicken. Das ist mir egal. Aber ich möchte nicht nach Pakistan zurück. LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund? VP: Das ist alles. LA: Unterbrechung von 11:23 bis 11:45 Uhr. Sollten Sie Dokumente in Ihrer Unterkunft haben, diese nach der Unterbrechung mitbringen. VP: Ja. Ich habe keine Beweise. Auch nicht am Telefon. LA: VP hat nach der Unterbrechung keine Dokumente bei sich. LA: Sie haben einen SHO erwähnt. Was bedeutet SHO und wer ist das? VP: Er heißt Afzal. Ich kenne ihn nur mit dem Namen. Er ist in dem Dorf zuständig für die ganze Polizeiinspektion. LA: Haben Sie noch mehr Informationen über ihn? VP: Alle Dorfbewohner nennen ihn auch mit dem Namen Choudhry. Das bedeutet, eine sehr reiche Person, die sehr viele Grundstücke hat und viel Einfluss auf die Bewohner hat. Er ist der Choudhry von unserem Dorf. LA: Haben Sie von Ihrem Aufenthalt im Krankenhaus Unterlagen? VP: Nein. Den nachdem die Familie vom Dorf geflüchtet ist, gibt es keine mehr. LA: Haben Sie das irgendwelchen anderen Behörden gemeldet? VP: Nein. Nachdem die Polizeiinspektion verweigert hat unsere Anzeige entgegenzunehmen, hat es keinen Sinn gehabt das zu melden. Man braucht viel Geld und Einfluss um etwas zu unternehmen. LA: Wann haben Sie Ihren Wohnort gewechselt? VP: Vor circa einem Jahr. LA: Von wo nach wohin und wie weit ist das von Ihrem alten Wohnort entfernt? VP: Ich bin nach Lahore gefahren. Es ist weit weg von unserem Heimatort. LA: Wurden Sie dort auch bedroht und wenn ja von wem? VP: Der SHO ist dahintergekommen und hat mich wieder zurück in meinen Heimatort gebracht und dort hat er mich wieder geschlagen. LA: Und Ihre Familie? VP: Nachdem meine Familie geschlagen worden ist, sind Sie aus dem Dorf geflüchtet. Er hat allen Familienangehörigen gesagt, dass er mich töten wird. LA: Der Umstand, dass Sie legal problemlos mit Ihrem Reisepass ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Herkunftsstaates weder selbst befürchten, noch zu befürchten hatten. (vgl. Erk. d. VwGH v. 20.06.1990, Zi. 90/01/0024).LA: Der Umstand, dass Sie legal problemlos mit Ihrem Reisepass ausreisen konnten und offenbar keine Bedenken hatten, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass Sie Verfolgungshandlungen seitens der Behörden Ihres Herkunftsstaates weder selbst befürchten, noch zu befürchten hatten. vergleiche Erk. d. VwGH v. 20.06.1990, Zi. 90/01/0024). Möchten Sie dazu etwas sagen? VP: Ich habe mit der Regierung keine Probleme gehabt. Nur mit dem SHO in unserem Dorf. Er hat mich zusammen mit seinen Leuten bedroht und geschlagen. LA: Als Ergebnis der heutigen Einvernahme wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen die Einreise in das Bundesgebiet nicht gestattet wird. Anmerkung: In einem allgemeinen Rechtsgespräch wird für die VP der weitere mögliche Ablauf eines Flughafenverfahrens erörtert, d.h. Einbindung von UNHCR – Zustimmung von UNHCR - Abweisung des Antrages mit Bescheid des BFA im Flughafenverfahren – Beschwerdemöglichkeit an Bundesverwaltungsgericht – abweisendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes – Zurückweisung der VP durch LPD - aber auch die jeweiligen Chancen für die VP im Flughafenverfahren - keine Zustimmung von UNHCR – Einreisegestattung – Weiterführung des Verfahrens im Inland – oder Stattgebung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht - Einreisegestattung - Weiterführung des Verfahrens im Inland. VP: Ich möchte nicht zurück nach Pakistan. LA: Von Pakistan war keine Rede. VP wird in allgemeinem Rechtsgespräch auch über die Dauer der einzelnen Verfahrensschritte, die Umstände der Konfinierung, Möglichkeit der Unterstützung durch BBU, SWB des Wachzimmers, ärztliche Betreuungsmöglichkeiten, Telefonkontakte usw. – abermals in Kenntnis gesetzt. Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen. LA: Haben Sie diese beabsichtigte Vorgehensweise verstanden? VP: Ja habe ich verstanden. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Als Sie mit Ihrem Vater bei der Polizei waren. War das der einzige Versuch das anzuzeigen? VP: Nein. Nur einmal, denn nachdem er verweigert hat, haben wir es nicht mehr versucht, da wir rausgeschmissen worden sind aus der Polizeiinspektion. RB: Verfügen Sie im Augenblick Informationen über Ihre Familie und befindet sich diese in Sicherheit? VP: Ich habe keine Information, nur über meine Eltern, die beim Onkel sind wie ich gesagt habe. Wo meine Geschwister sind weiß ich nicht. Ich habe über einen Freund herausgefunden, dass der SHO immer noch wissen will wo ich bin. RB: Danke keine weiteren Fragen. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alle Ihre Gründe für die Antragstellung vorzubringen oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich habe alles gesagt, möchte sie aber trotzdem ersuchen mich nicht nach Pakistan zu schicken. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Ja ich habe alles ohne Probleme verstanden. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja. Die Niederschrift wurde der Rechtsberatung zur Durchsicht vorgelegt. Die Niederschrift wurde dem Vernommenen vorgelesen. Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung. Ende der Amtshandlung um 13:00 Uhr (….)
- Am 22.05.2023 langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 2 AsylG abzuweisen, beim BFA ein.
- Am 22.05.2023 langte die Zustimmung des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlingen, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG abzuweisen, beim BFA ein.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 33 Absatz 1 Ziffer 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.05.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 33, Absatz 1 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt sei, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet hätten. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG erfüllt sei, weil aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den sonstigen in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegten Umständen, vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass sich die behaupteten Vorfälle ereignet hätten. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des § 33 Abs. 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei „kein begründeter Hinweis“ im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre. Zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend folgendes aus: Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: „Unzweifelhaft ist im Verfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Im Rahmen der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Ihnen die Möglichkeit gegeben, sämtliche Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen haben, ausführlich, lebensnah und mit sämtlichen Details zu schildern, um für die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehbar darzustellen. Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert. Sie waren nicht in der Lage, konkrete Angaben zu Ihrem Vorbringen darzulegen. Sie führten in den Befragungen oberflächliche und unterschiedliche Angaben an. Am 12.05.2023 haben Sie als Grund für den Antrag auf internationalen Schutz gegenüber der Grenzpolizei angegeben, Sie möchten in Österreich bleiben. Bei der Erstbefragung nach dem AsylG am 12.05.2023 haben Sie angegeben, dass ein Freund von Ihnen einen Streit mit einigen Dorfbewohnern hatte. Sie setzen sich ein und haben ihn beschützt. Dabei wurde ein Kontrahent verletzt. Die Polizei verfolgte die Tat und sieht Sie als Täter. Seitdem werden Sie von der Polizei verfolgt. Diese inszenierte auch einen Unfall. Die Polizei bedrohte Sie mit dem Tod. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.05.2023 brachten Sie vor, dass es circa vor einem Jahr passiert ist. Sie waren vier oder fünf Freunde, die sie zusammen nicht weit weg von unserem Haus gesessen sind. Der Sohn des SHO ist vorbeigegangen. Er wollte mit uns einen Streit anfangen. Er hat angefangen einen meiner Freunde zu schlagen. Wir haben die beiden Streitenden auseinandergebracht. Der Sohn des SHO hat seinen Vater angerufen. Der SHO war von vier oder fünf Polizisten begleitet. Diese Polizisten haben angefangen uns vier Freunde zu schlagen. Bei dieser Schlägerei hat Ihnen ein Polizisten mit dem Schlagstock auf die linke Hand geschlagen. Dabei ist Ihr Handgelenk gebrochen. Der gleiche Polizist hat Ihnen auch mit dem Schlagstock auf den Rücken geschlagen. Dabei ist Ihre Wirbelsäule verletzt worden. Die Knochen in Ihrer Wirbelsäule sind gebrochen und Sie haben Schmerzen. Sie wissen nicht genau was mit der Wirbelsäule passiert ist, aber im oberen Bereich der Wirbelsäule haben Sie Schmerzen. Es ist jetzt fast ein Jahr her und Sie bekomme die Schmerzen nicht weg. Sie sind mit Ihrem Vater in die Polizeiinspektion gegangen, um eine Anzeige zu erstatten. Der SHO war selbst dort und hat abgelehnt, die Anzeige (FIR) entgegen zu nehmen und abgelehnt. In der Nacht ist der SHO zu ihnen nach Hause gekommen. Er hat sie alle angefangen zu schlagen. Die Mutter hat er bei den Haaren genommen und aus dem Haus gebracht. Sie haben Ihre Mutter bedroht, dass Sie, der Sohn, von ihnen getötet werde. Es sind die Leute von der Nachbarschaft gekommen und haben ihnen gerettet. Der SHO hat sie auch weiter bedroht, dass Sie seinen Sohn geschlagen haben. Daher wird er Sie nicht am Leben lassen. Der SHO im Dorf ist eine sehr einflussreiche Person. Sie sind arme Leute und können gegen sich gegen so einen mächtigen SHO nicht wehren. Später einmal sind Sie mit meinem Motorrad unterwegs gewesen. Er hat Sie mit seinem Traktoranhänger absichtlich gestreift von der Seite. Sie sind umgefallen. Sie haben schwere Verletzungen bekommen. Zum Beispiel sehen sie noch immer auf Ihrem rechten Knie eine Narbe. Sie mussten im Spital behandelt werden. Sie haben dort zwei Flaschen Blut bekommen. Der SHO ist zwei Stunden nach dem Unfall am Unfallort gestanden und hat gewartet, dass Sie nicht ins Spital eingeliefert werden. Sie sollten dort sterben. Es waren einige Leute dort die Sie retten wollten, aber er hat die Leute dort weggejagt. Er hat gesagt, Sie müssen hier sterben. Nach circa vier oder fünf Stunden sind Sie doch ins Spital gebracht worden. Es waren die Leute vom Nachbarort. Es gibt ein Spital für zwei Dörfer, wo Sie dann stationär aufgenommen worden sind. Der Arzt hat festgestellt, dass Sie einen höheren Blutverlust haben. Dieses Blut ist für Sie von der Nachbarschaftsjugend gespendet worden. Sie sind zwei bis vier Tage stationär behandelt worden im Spital. Dort war es relativ sicher und der SHO konnte Ihnen nicht irgendeinen Schaden zufügen. Während diesem gesamten Vorfall ist Ihre gesamte Familie aus dem Dorf geflüchtet. Nach der Entlassung sind Sie auch aus Ihrem Heimatdorf geflüchtet. Drei oder vier Monate haben Sie im Untergrund gelebt, um wieder gesund zu werden. Der SHO war immer hinter Ihnen. Auch wenn Sie bei der Bank Geld holen waren. Er ist immer hinter Ihnen gewesen und hat Sie auch geschlagen. Letztlich hat er Sie so schwer geschlagen und Sie vor dem Haus im Dorf liegen gelassen, denkend, dass Sie schon gestorben sind. Bei dieser Schlägerei hat er Ihnen wieder ein bisschen Wasser gegeben und Sie immer wieder geschlagen, bis Sie ganz bewusstlos geworden sind. Dann ist er von Ihnen weggegangen. Da haben Ihnen wieder Nachbarn geholfen. Die haben Sie aufgenommen, bis Sie wieder bei Bewusstsein war. Meine Nachbarn haben Ihnen gesagt, warum Sie hier sind, wenn Sie wissen, dass Ihr Leben in Gefahr ist und Sie sollen weggehen. Dann hat mir Ihr Freund vorgeschlagen ins Ausland zu gehen. Sie haben gesagt egal wohin. Sie haben genug von den Leuten, die hinter Ihnen her sind. Dann hat er, wie Sie vorher gesagt haben, Ihre Reise organisiert. Sie haben ihm Ihr Geld gegeben und er hat Ihre Reise organisiert. Deshalb möchten Sie bitten, nicht nach Pakistan zurückgeschickt zu werden. Sie können in ein anderes Land geschickt werden. Das ist Ihnen egal. Aber Sie möchten nicht nach Pakistan zurück. Sie haben bei der Erstbefragung am 12.05.2023 angegeben, dass Sie Ihren Entschluss zur Ausreise vor circa einem Jahr gefasst haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2023 haben Sie angegeben, dass Sie vor circa 25 Tagen geplant haben ins Ausland zu flüchten. Sie haben bei der Erstbefragung am 12.05.2023 angegeben, dass Sie mit Ihrem pakistanischen Reisepass gereist sind. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2023 haben Sie nach angegeben, dass Sie Ihren Reisepass und ein Visum für Saudi-Arabien besessen haben. Erst als Ihnen vorgehalten wurde, dass ein Foto eines italienischen Aufenthaltstitels aufgetaucht ist, haben Sie zugegeben, diesen von einem Freund in Pakistan erhalten zu haben und mit diesem gereist zu sein, um nach Europa zu reisen. Diesbezüglich haben Sie noch dazu bei der Einvernahme am 16.05.2023 bei einer Frage bezüglich dem Verbleib des Aufenthaltstitels bei einer Antwort widersprüchliche Angaben gemacht, indem Sie einmal gesagt haben Sie haben den Aufenthaltstitel weggeschmissen und im nächsten Satz, der Schlepper hat Ihnen den Aufenthaltstitel abgenommen. Sie haben bei der Erstbefragung am 12.05.2023 angegeben, dass die Kosten der Reise auf circa 150.000 pakistanische Rupien betragen haben. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2023 haben Sie angegeben, dass Sie Ihrem Freund 300.000 pakistanische Rupien für die Reise übergeben haben. Sie haben bei der Erstbefragung am 12.05.2023 angegeben, dass Sie hierbleiben möchten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 16.05.2023 haben Sie angegeben, dass Sie Ihrem Freund gesagt haben, egal wohin. Nur dorthin, wo Sie Ihr Leben schützen können. Bemerkenswert hierbei ist, dass Sie bei Ihren Angaben zu Ihren Fluchtgründen, die Vorfälle gesteigert haben. Es ist hierbei eindeutig zu erkennen, dass Sie sich innerhalb kürzester Zeit in Ihren Angaben widersprochen haben. Dies wäre nicht passiert, wenn die Ereignisse, die Sie vor der Behörde glaubhaft machen wollten, sich tatsächlich so ereignet hätten. Es ist davon auszugehen, dass Sie Pakistan aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und nicht aufgrund einer gegen Ihre Person gerichtete staatliche bzw. nichtstaatliche Bedrohung. In der Gesamtschau waren Sie nicht in der Lage ein glaubhaftes Vorbringen zu Ihrem zentralen Asylvorbringen darzulegen. Hätten die von Ihnen behaupteten Bedrohungen gegen Ihre Person tatsächlich stattgefunden, wären von Ihnen detaillierte und nachvollziehbare Angaben zu erwarten gewesen. Es kann nicht Aufgabe des Einvernahmeleiters sein, jede Ihrer unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es an Ihnen ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. In einer Gesamtwürdigung Ihres Vorbringens gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Anbracht der aufgetretenen Widersprüche sowie der mangelnden Plausibilität der in Rede stehenden Angaben zur Ansicht, dass nicht glaubwürdig ist, dass Sie in Pakistan, bedroht bzw. verfolgt worden wären. Diesbezüglich haben Sie eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Die Behörde kommt darüber hinaus zu dem Schluss, dass es Ihnen nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Da Ihren Fluchtgründen kein Glauben geschenkt wird und Sie problemlos mit Ihrem echten Reisepass das Land verlassen haben, ist bei einer Einreise nach Pakistan nicht mit Schwierigkeiten zu rechnen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Sie aufgrund einer Asylantragstellung bei einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Pakistan derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Pakistan derzeit eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essenzielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum –ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt. Was nun die zweite Voraussetzung –die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät. Es besteht kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung. Sie sind gesund und benötigen keinerlei Behandlungsmethoden oder sonstige medizinische Betreuung, welche in Österreich und nicht in Pakistan vorhanden wären. Aus diesen Gründen waren die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr zu treffen.“ Zur maßgeblichen Situation in Pakistan traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: Politische Lage Letzte Änderung: 12.04.2023 Allgemein Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 18.10.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 18.10.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vgl. EB 29.3.2023). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 20.3.2023). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 2022). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 29.3.2023). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häusern des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 2022; vergleiche EB 29.3.2023). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Wahlen 2018 und PTI-Regierung Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren, u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Die Aufdeckung der Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den "Panama Papers", führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung festgestellt haben, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen durch Militär und Geheimdienst im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren, u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N, sowie die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N geführt hat (FH 2022). Imran Kahn hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021).Imran Kahn hatte die Korruptionsbekämpfung zu seinem politischen Schlachtruf erhoben. Doch nach seinem Sieg konzentrierte sich die folgende Korruptionsbekämpfung auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen der Korruptionsbehörde gegen Oppositionspolitiker (HRW 13.1.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments und der Gesetzgebung (Dawn 17.3.2022). Die entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgreifen musste. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Darüber hinaus hat die Polarisierung den Einfluss des militärischen Establishments weiter erhöht (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden. Querelen innerhalb der Partei führten zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vgl. FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für Änderungen agieren, die ihre Interessen gefährden. Querelen innerhalb der Partei führten zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2020 vereinten sich schließlich elf Oppositionsparteien, darunter die Großparteien PPP und PML-N, zu einer Allianz unter dem Namen Pakistan Democratic Movement und mobilisierten zu breiten Demonstrationen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 2022). Zudem wurden im Oktober 2021 Verstrickungen auch von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der "Pandora Papers" aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Misstrauensvotum und folgende politische Krise Im März 2022 kam es schließlich zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI, die versuchten, das "Sindh House", die Vertretung des Sindh in Islamabad, zu stürmen. Dorthin hatten sich abtrünnige Abgeordnete derselben Partei in Sicherheit gebracht, nachdem sie in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der geeinten Opposition gegen Premierminister Khan zu unterstützen (Geo News 18.3.2022). Zwei Minister hatten Gewalt andeutende Drohungen gegen die Abgeordneten ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
- April 2022 angesetzte Votum wurde allerdings mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Kahn abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022).Das für
- April 2022 angesetzte Votum wurde allerdings mit dem Argument des Premierministers, das Misstrauensvotum sei von den USA initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates, unter Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt (TNT 3.4.2022a). Mit demselben Argument wurde die Nationalversammlung vom Präsidenten aufgelöst und Neuwahlen angekündigt (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte jedoch vier Tage später dieses Vorgehen für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der ausgesetzten Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Beim folgenden Misstrauensvotum wurde Premierminister Kahn abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023).Aus Protest zog der Abgesetzte mitsamt seiner Partei aus der Nationalversammlung aus. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rückzug aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). In Folge initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vgl. CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022).Die Situation ist seitdem angespannt (VB 21.4.2022; vergleiche CNN 1.4.2023). Der neuen Regierung wirft Khan vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Mit der Verlegung der Oppositionsarbeit vom Parlament auf die Straße versucht Khan eine Massenopposition aufzubauen um vorgezogene Neuwahlen zu erzwingen und dafür auch das Militär zu gewinnen. Diese fordert er als einzigen Weg aus dem politischen Patt (ICG 27.12.2022). Zu einer Zuspitzung der Lage führte ein Attentat am
- November 2022, bei dem Kahn im Zuge eines "Marsches nach Islamabad" angeschossen wurde. Es kam zu Demonstrationen vor Militäreinrichtungen (AI 27.3.2023). Khan beschuldigt Premierminister, Innenminister und Geheimdienstchef, Drahtzieher gewesen zu sein. Der verhaftete Täter bezeichnet sich hingegen als Einzeltäter (ICG 27.12.2022). Eine weitere Entwicklung zu Beginn des Jahres 2023 ist, dass die politischen Kräfte ihre Kämpfe von der Straße verstärkt vor die Gerichte tragen (CNN 1.4.2023): Um den Druck für allgemeine Neuwahlen zu erhöhen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von drei Monaten neu gewählt werden (Al Jazeera 18.1.2023). Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court (Al Jazeera 29.3.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung den Widerruf ihres Rücktritts sowie Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass die Wahlkommission auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die bereits festgelegten Nachwahlen für diese Sitze aussetzen musste (Indian Express 13.3.2023; vgl. Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Um den Druck für allgemeine Neuwahlen zu erhöhen, veranlasste Khan im Jänner 2023 die Auflösung der Parlamente der beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Punjab, in denen seine Partei die Regierung stellte - laut Verfassung müsste dort innerhalb von drei Monaten neu gewählt werden (Al Jazeera 18.1.2023). Eine Verlegung durch die Wahlkommission auf Oktober beeinspruchte die PTI vor dem Supreme Court (Al Jazeera 29.3.2023). Zudem reichte, ebenfalls im Jänner, ein Teil der zurückgetretenen PTI-Abgeordneten der Nationalversammlung den Widerruf ihres Rücktritts sowie Klage gegen die dennoch erfolgte Annahme der Rücktritte ein (TNI 10.2.2023). Der Schritt hat dazu geführt, dass die Wahlkommission auf Anordnung der zuständigen Obersten Gerichte die bereits festgelegten Nachwahlen für diese Sitze aussetzen musste (Indian Express 13.3.2023; vergleiche Geo News 12.3.2023, TNI 12.3.2023). Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vgl. TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vgl. TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit zur Beurteilung beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Außerdem wirft er der Wahlkommission Befangenheit vor (ICG 27.12.2022).Gleichzeitig laufen gegen den ehemaligen Premierminister mehrere Strafverfahren (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 1.4.2023). In einem der Verfahren wurde Khan durch die Wahlkommission der Korruption für schuldig befunden (Al Jazeera 21.10.2022; vergleiche TNI 21.10.2022, ICG 27.12.2022). Das Urteil disqualifiziert ihn für fünf Jahre für ein politisches Amt (TNI 21.10.2022; vergleiche TI 31.1.2023b). Khan selbst hat daraufhin ein Gerichtsverfahren gegen die Wahlkommission eingeleitet, in dem er deren Zuständigkeit zur Beurteilung beeinsprucht (TI 31.1.2023b). Außerdem wirft er der Wahlkommission Befangenheit vor (ICG 27.12.2022). Im März 2023 brachen schließlich, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vgl. TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vgl. CNN 15.3.2023). Diese setzten wiederum Tränengas und Wasserwerfer ein. Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023). Hunderte Unterstützer bewarfen die Sicherheitskräfte am Eingang des Gebäudes mit Steinen und Brandbomben (BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Indessen stürmte die Polizei in seiner Abwesenheit Khans Wohnhaus auf der Suche nach Waffen, wobei sie von Unterstützern der PTI beschossen wurde (BAMF 20.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden in Islamabad und Lahore mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, Waffen beschlagnahmt sowie 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisiert die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023).Im März 2023 brachen schließlich, nachdem Khan in einem seiner Verfahren nicht vor Gericht erschienen war, bei seiner versuchten Festnahme gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen seinen Anhängern und der Polizei aus (Reuters 20.3.2023; vergleiche TET 14.3.2023). Die Unterstützer der PTI widersetzten sich vor seinem Haus in Lahore mit Steinen und Brandbomben den Polizisten (BAMF 20.3.2023; vergleiche CNN 15.3.2023). Diese setzten wiederum Tränengas und Wasserwerfer ein. Laut Angaben der Polizei wurden 68 Menschen, darunter 34 Polizisten, verletzt. Nachdem die Gewalt am zweiten Tag anhielt, wurde der Haftbefehl per Anordnung des Gerichts aus Sicherheitsgründen ausgesetzt (CNN 15.3.2023). Bei Khans selbstständigem Erscheinen vor Gericht in Islamabad kam es erneut zu schweren Zusammenstößen (Guardian 18.3.2023). Hunderte Unterstützer bewarfen die Sicherheitskräfte am Eingang des Gebäudes mit Steinen und Brandbomben (BAMF 20.3.2023). Ein Checkpoint der Polizei geriet dabei in Brand (HRW 21.3.2023). Indessen stürmte die Polizei in seiner Abwesenheit Khans Wohnhaus auf der Suche nach Waffen, wobei sie von Unterstützern der PTI beschossen wurde (BAMF 20.3.2023). Unter verschiedenen Vorwürfen in Bezug auf die Gewaltvorfälle, unter anderem Terrorismus, wurden in Islamabad und Lahore mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt, Waffen beschlagnahmt sowie 125 PTI-Anhänger in Lahore und 198 in Islamabad verhaftet (Reuters 20.3.2023). Human Rights Watch kritisiert die Anwendung der Terrorismus-Paragrafen (HRW 21.3.2023). Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vgl. BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vgl. CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023).Beobachter sehen die Dauer und Intensität der derzeitigen politischen Auseinandersetzung als noch nicht da gewesen an (CNN 1.4.2023; vergleiche BBC 22.12.2022, Jacobin 11.10.2022, OF 5.1.2023). Dies zu einer Zeit, in der das Land auch durch eine seiner größten wirtschaftlichen Krisen geht (CNN 1.4.2023; vergleiche CNN 2.2.2023, OF 5.1.2023). Ausschreitungen der TLP 2021 Im Jahr 2021 war Pakistan wiederum durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) gezeichnet. Bei Zusammenstößen der TLP mit den Sicherheitskräften wurden mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet (PIPS 4.1.2022). Hintergrund war die Verhaftung des Anführers der TLP im April
- Es kam u.a. am
- April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden erst nach mehreren Verhandlungen beigelegt (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht (PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt [siehe dazu auch u.a. die Kapitel Muslimische Strömungen, insbesondere Schiiten sowie Ahmadis] (OF 15.9.2021). Für 2022 zählt das Sicherheitsanalyseinstitut PIPS zwei Gewaltvorfälle auf, in denen Anhänger der TLP involviert waren und bei denen jeweils eine Person getötet wurde (PIPS 11.1.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 18.10.2022): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010, Zugriff 31.3.2023 AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Pakistan 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089584.html, Zugriff 31.3.2023 Al Jazeera (29.3.2023): Why is Pakistan government trying to clip Supreme Court’s powers?, https://www.aljazeera.com/news/2023/3/29/why-is-pakistan-government-trying-to-clip-supreme-courts-powers, Zugriff 31.3.2023 Al Jazeera (18.1.2023): Another Khan party-led provincial assembly dissolved in Pakistan, https://www.aljazeera.com/news/2023/1/18/another-khan-party-led-provincial-assembly-dissolved-in-pakistan?traffic_source=KeepReading, Zugriff 16.2.2023 Al Jazeera (21.10.2022): Pakistan election commission disqualifies former PM Imran Khan, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/21/pakistan-election-commission-disqualifies-former-pm-imran-khan, Zugriff 2.2.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.3.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw12-2023.html, Zugriff 6.4.2023 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, herunterzuladen unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 20.3.2023 BBC (22.12.2022): Pakistan: Imran Khan’s high-stakes election gamble, https://www.bbc.co.uk/news/world-asia-64062905, Zugriff 31.3.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6, Zugriff 20.3.2022 CNN (1.4.2023): Pakistan’s political heavyweights take their street battles to the courts – as a weary nation looks on, https://edition.cnn.com/2023/03/31/asia/pakistan-political-upheaval-analysis-intl-hnk/index.html, Zugriff 31.3.2023 CNN (15.3.2023): Imran Khan greets supporters outside home after Pakistan police arrest operation ends in chaos, https://edition.cnn.com/2023/03/14/asia/pakistan-imran-khan-clashes-police-intl/index.html, Zugriff 31.3.2023 CNN (2.2.2023): Blackouts and soaring prices: Pakistan's economy is on the brink, https://edition.cnn.com/2023/02/02/economy/pakistan-economy-crisis/index.html, Zugriff 31.3.2023 Dawn (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid 'severe threat alerts', https://www.dawn.com/news/1685956, Zugriff 20.3.2023 Dawn (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?, https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-up-here, Zugriff 20.3.2023 Diplomat - The Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https://thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/, Zugriff 20.3.2023 EB - Encyclopedia Britannica (29.3.2023): Pakistan, Government and society, https://www.britannica.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 29.3.2023 FH - Freedom House
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- Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Anschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans, NAP, haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter auszuheben (EASO 10.2021). Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vgl. PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022).Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten unterschiedliche Erfolge. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen. Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020; vergleiche PIPS 11.1.2023). Ebenso zeigen sich wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. In der Umsetzung des NAP wurde somit den nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit geschenkt (PIPS 15.6.2021b). Die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). Einige Gruppen konnten eine Neuformierung in Teilen des Landes beginnen (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen bekräftigt. Dies wird besonders in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sichtbar (PIPS 4.1.2022). Daten und Statistiken zeigen, dass dort seit der Machtübernahme der afghanischen Taliban in Kabul ein signifikanter Anstieg an Terroranschlägen und -opfern zu verzeichnen ist (PIPS 11.1.2023). Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban, also die Tehreek-i-Taliban Pakistan, TTP, auf afghanischem Gebiet vorzugehen (PIPS 4.1.2022). Hingegen fanden unter der Vermittlung des Islamischen Emirates von Afghanistan Verhandlungen und Gespräche zwischen Vertretern der TTP und Pakistans in Kabul statt, wozu die TTP auch einen Waffenstillstand im Mai 2022 verkündete. Die Gespräche erzielten keine Ergebnisse. Im November 2022 kündigte die TTP den Waffenstillstand offiziell auf, nachdem bereits seit September einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa von ihr als "Abwehrreaktionen" reklamiert worden waren (PIPS 11.1.2023). Trendumkehr bei den Anschlagszahlen seit 2021 Bereits das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigen Anstieg der Zahl an Anschlägen im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2022 stieg das zweite Jahr in Folge die Zahl der Anschläge, und zwar um 27 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf 262 Terrorakte. Diese forderten zusammen 419 Menschenleben, ein Anstieg von 25 Prozent. Verletzt wurden 734 Menschen. Ungefähr die Hälfte der Todesopfer, 206, waren - laut Daten des Analyseinstituts Pak Institute for Peace Studies - Mitglieder der Sicherheitskräfte bzw. Exekutivbehörden, 152 waren Zivilisten und 61 Terroristen (PIPS 11.1.2023). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden 2022 179 - im Vergleich zu 128 im Vorjahr - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem Islamic State Khorasan Province, ISKP, oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 79 Anschläge - im Vergleich zu 77 im Vorjahr - mit 97 Toten. Vier der Anschläge waren konfessionalistisch motiviert (PIPS 11.1.2023). Das Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt 378 terroristische Anschläge für 2022 mit 602 Todesopfern (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 verzeichnete das CRSS 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten (CRSS 3.1.2022). Die TTP war ein Hauptakteur von Gewalt im Jahr
- Es gelang ihr, sich zu regruppieren und die terroristische Gewalt zu steigern. Die Übernahme der Macht in Kabul durch die afghanischen Taliban ist ein Hauptfaktor dafür. Die TTP hat von allen ausländischen Gruppierungen am meisten vom Abzug der internationalen Truppen in Afghanistan profitiert. Aber auch die fortbestehenden Versuche von Friedensverhandlungen mit dem TTP durch den pakistanischen Staat sind ein wichtiger Grund. Der ISKP konnte ebenfalls die Zahl seiner Anschläge steigern. Der Wiederanstieg der terroristischen Gewalt in den letzten beiden Jahren, nach langjährigem kontinuierlichen Rückgang, zeigt klar, dass Terroristen ihre Präsenz in Pakistan verstärken konnten (PIPS 11.1.2023). Reaktion der Sicherheitskräfte Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und in den Grenzregionen mit der Stationierung regulärer Armeetruppen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). 2022 führten die Sicherheitskräfte 87 Anti-Terror-Operationen in 25 Distrikten und Regionen durch. Diese forderten 327 Tote, darunter - laut Daten von PIPS - 302 Terroristen, 24 Sicherheitskräfte und ein Zivilist. Im Vergleich dazu führten sie 2021 63 Operationen mit 197 Toten durch. 57 der Sicherheitsoperationen des Jahres 2022 wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 28 in Belutschistan. Außerdem kam es zu 11 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Militanten/Terroristen in Khyber Pakhtunkhwa mit 25 Toten, davon 13 Terroristen und 12 Soldaten. Im Vergleich dazu gab es im Jahr 2021 sechs derartige Zusammenstöße (PIPS 11.1.2023). Die Sicherheitskräfte nahmen 2022 bei 66 Suchoperationen im gesamten Land im Rahmen der Operation Raddul Fasaad laut PIPS 129 des Terrorismus Verdächtigte fest. Diese Zahl umfasst keine Personen, die nach ersten Untersuchungen wieder freigelassen worden sind (PIPS 11.1.2023). Laut CRSS führten die Sicherheitskräfte 2022 mindestens 128 Operationen gegen Militante und Aufständische durch, bei denen 368 Menschen getötet worden sind. 102 mutmaßliche Terroristen wurden verhaftet. Die Mehrheit der Sicherheitsoperationen wurde demnach in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan durchgeführt (CRSS 2.2.2023). Für das Jahr 2021 zählte CRSS 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet worden sind (CRSS 3.1.2022). In den letzten Jahren hat Pakistan außerdem mehrere rechtliche, administrative und operative Maßnahmen gegen Terrorfinanzierung gesetzt und 26 der 27 Bedingungen des Aktionsplanes der Financial Action Task Force, einer internationalen Organisation gegen Terrorismusfinanzierung, erfüllt (PIPS 11.1.2023). PIPS 11.1.2023 Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt (PIPS 4.1.2022). Regional aufgeschlüsselt betrafen 95 Prozent aller Anschläge des Jahres 2022 diese beiden auch im Allgemeinen besonders vom Terrorismus betroffenen Provinzen. Konkret entfielen von den insgesamt 262 Anschlägen 169 und damit 64 Prozent also beinahe zwei Drittel aller Anschläge allein auf Khyber Pakhtunkhwa. Hier waren auch 294 der 419 Todesopfer des Jahres 2022 zu beklagen. Auch der Gesamtanstieg der Anschlagszahlen lässt sich auf einen Anstieg der Anschläge um 52 Prozent in dieser Provinz zurückführen. In Belutschistan, das von der zweithöchsten Zahl an Anschlägen betroffen war, wurden im Jahr 2022 79 Anschläge durchgeführt - im Vergleich zu den 81 des Vorjahres. Dabei wurden 106 Menschen getötet (PIPS 11.1.2023). Im Sindh wurden 2022 acht Anschläge mit acht Todesopfern durchgeführt. Der Punjab war von drei Anschlägen im Jahr 2022 - im Vergleich zu fünf 2021 - betroffen, denen sechs Menschenleben zum Opfer gefallen sind. Islamabad war von zwei Anschlägen betroffen, bei denen zwei Polizisten und drei Terroristen getötet worden sind. Ein Anschlag ohne Opfer wurde in Gilgit-Baltistan verzeichnet. Mit der Ausnahme von Khyber Pakhtunkhwa gingen somit in allen Provinzen die Anschläge zurück oder blieben auf gleichem Niveau (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 trafen 93 Prozent der gesamten von PIPS erfassten Anschläge die beiden Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan zusammengenommen, die meisten mit 111 von insgesamt 207 Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 4.1.2022). 2020 betrafen 83 Prozent diese beiden Provinzen (PIPS 15.6.2021). PIPS 11.1.2023; Terroranschläge 2022 nach Provinz Auch CRSS zählte beinahe 90 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt, die unter anderem Anschläge und Anti-Terroroperationen beinhaltet, in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: regional schlüsselt CRSS nicht durchgehend in Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Gewalt auf]. Die starke Konzentration der Gewalt auf Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan wird von den Behörden auf die Machtübernahme der Taliban im an diese Provinzen grenzenden Afghanistan zurückgeführt (CRSS 2.2.2023). 2021 resultierten 75 Prozent aller Todesopfer der vom CRSS erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt aus den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan (CRSS 3.1.2022). Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge Von den 262 Terroranschlägen des Jahres 2022 zielten 180, also 69 Prozent, gegen Sicherheitskräfte bzw. die Strafverfolgungsbehörden, das entspricht auch ungefähr deren Anteil an den Todesopfern, wo ungefähr die Hälfte unter den Sicherheitskräften auszumachen ist. 14 Anschläge zielten gegen Zivilisten, weitere 14 gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, acht gegen politische Führungspersonen oder Aktivisten. Zwei Anschläge zielten gegen Schiiten, darunter der große Anschlag gegen eine schiitische Moschee in Peschawar mit 68 Toten, ein Anschlag gegen Sunniten, zwei gegen die christliche Gemeinde mit insgesamt zwei Toten und einer gegen die Sikh-Gemeinde, der zwei Menschenleben forderte (PIPS 11.1.2023). 2021 zielten 66 Prozent der Anschläge gegen die Sicherheitskräfte, 177 der 335 Todesopfer waren analog dazu Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden (PIPS 4.1.2022). 2020 berichtete PIPS, dass sich 58 Prozent der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS 15.6.2021).Die Terroristen setzten bei 129 Angriffen Direktbeschuss, taktisches Feuer bei 53 Angriffen und insgesamt 67 Mal improvisierte Sprengsätze (IED) verschiedener Art ein, darunter waren 14 Selbstmordattentate. Es fällt auf, dass damit die Zahl der Selbstmordanschläge von 5 auf 14 stark anstieg, davon wurden 10 in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt. Unter den anderen, selteneren Angriffstaktiken waren zwei Raketenangriffe und eine Entführung (PIPS 11.1.2023). 2021 verübten Terroristen 80 Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen, 102 mit Schusswaffen (PIPS 4.1.2022). Diese Aufteilung der Wahl der Mittel entspricht auch ungefähr jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung Anschlagszahlen Anfang 2023 Im Jänner 2023 starben 124 Menschen bei 26 Terroranschlägen, die meisten davon bei einem Großanschlag auf eine Moschee in einem Polizeiareal in Peschawar. 116 der 124 Todesopfer vom Jänner 2023 waren Polizei- oder Sicherheitskräfte, sechs waren Zivilisten und zwei Terroristen. Regional zeigt sich weiterhin der gravierende Schwerpunkt auf Khyber Pakhtunkhwa. 16 Terroranschläge mit 116 Toten sind dort verzeichnet worden, sieben Anschläge mit sechs Toten - alle davon Polizei- oder Sicherheitskräfte - in Belutschistan. Ein Anschlag ohne Tote wurde aus dem Sindh vermeldet; zwei aus dem Punjab, bei denen zwei Vertreter des Geheimdienstes getötet wurden. Die Sicherheitskräfte führten 10 Operationen durch. Insgesamt wurden in 40 sicherheitsrelevanten Vorfällen 156 Menschen getötet (PIPS 20.2.2023). PIPS 20.2.2023; Terroranschläge nach Provinz - Jänner 2023 Im Februar kam es zu 29 Anschlägen, die 35 Menschenleben forderten, davon waren 15 Sicherheitskräfte, 13 Zivilsten und sieben Terroristen. 14 Anschläge mit acht Toten wurden in Khyber Pakhtunkhwa durchgeführt, 12 mit 18 Toten in Belutschistan, zwei im Sindh - beide in Karatschi - mit insgesamt acht Toten und einer im Punjab mit einem Toten. Sicherheitskräfte führten sechs Anti-Terroroperationen durch, in denen 29 mutmaßliche Terroristen getötet wurden, sowie elf Suchoperationen, in denen 44 mutmaßliche Terroristen verhaftet wurden. Insgesamt wurden in 41 Vorfällen sicherheitsrelevanter Gewalt 78 Menschen getötet (PIPS 8.3.2023). Für den Zeitraum vom 1.-
- März 2023 zeichnete PIPS in seiner Datenbank 22 Anschläge mit 32 Toten auf sowie zehn Anti-Terroroperationen mit 34 Toten auf (PIPS 22.3.2023). Kommunale Gewalt aufgrund religiösen Fundamentalismus Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vgl. Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
- März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Es zeigt sich, dass der religiöse Extremismus, auch abseits der Terrorgruppen, eine große Herausforderung darstellt. Zum einen ist dies in den Gewalttaten von aufgestachelten Menschenmengen, sogenannten Mobs, erkennbar - 2021 wurden sieben religiös motivierte Vorfälle von Mob-Gewalt verzeichnet, bei denen zwei Menschen getötet wurden [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit]. Zum anderen manifestiert sich dies in den gewalttätigen Protesten der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP), bei denen hauptsächlich in den Städten des Punjab 24 Menschen im Jahr 2021 ums Leben kamen, 10 davon Polizisten (PIPS 4.1.2022). 2022 zeichnete PIPS acht Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt auf, bei drei davon handelte es sich um Mobs aufgrund von Blasphemievorwürfen. Bei den Vorfällen wurden fünf Menschen getötet - drei Ahmadis und zwei der Blasphemie Beschuldigte - sowie ein Hindu Tempel beschädigt (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 verzeichnete PIPS zwei Vorfälle kommunaler religiöser Gewalt. Bei einem wurde eine Glaubensstätte der Ahmadi in Karatschi, Sindh, verwüstet (PIPS 8.3.2023). Bei einem weiteren wurde ein Blasphemiebeschuldigter im Punjab von einem Mob getötet (PIPS 8.3.2023; vergleiche Guardian 12.2.2023). Für März 2023 verzeichnete PIPS mit Stand
- März 2023 in seiner Datenbank einen Vorfall kommunaler, glaubensbasierter Gewalt ohne Tote (PIPS 22.3.2023). Hindu-Studenten waren an einer Universität im Punjab bei einem religiösen Festival von einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei attackiert worden (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Grenzübergriffe Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vgl. Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022).Im Nordwesten Pakistan wurde 2017 mit dem Bau eines Grenzzaunes entlang der 2.611 Kilometer langen "Durand-Linie" genannten Grenze zu Afghanistan begonnen. Dies sollte den Bewegungen von Militanten und Schmugglern sowie illegalen Grenzübertritten Einhalt gebieten. Anfang Juli 2021 war laut pakistanischen Angaben der Bau des Zauns auf über 90 Prozent der Strecke abgeschlossen (AP 13.7.2021). Der Bau des Grenzzauns wird allerdings vom nunmehrigen Taliban-Regime in Afghanistan zurückgewiesen, insbesondere aufgrund des Verlaufs an der Durand-Linie, auf deren definitive Grenzsetzung Pakistan aus Sicht der Taliban keinen rechtlichen Anspruch hat (PIPS 4.1.2022; vergleiche Dawn 14.1.2022). Im Jänner 2022 sicherte Pakistan zu, die verbliebenen 21 Kilometer für einen vollständigen Grenzzaun in diplomatischer Übereinkunft mit Afghanistan errichten zu wollen (Dawn 14.1.2022). 2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vgl. ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023)2022 war der Grenzzaun allerdings Hauptgrund für eine Eskalation der Grenzzusammenstöße zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und afghanischen Kämpfern. Den Schusswechseln fielen auch Zivilisten zum Opfer, außerdem führten sie immer wieder auch zur Schließung des Grenzübergangs Chaman (Dawn 14.12.2022). PIPS zählte im Jahr 2022 13 Grenzübergriffe zwischen Afghanistan und Pakistan in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, bei denen 34 Menschen starben (PIPS 11.1.2023). Im Februar 2023 führten Schusswechsel zur Grenzschließung bei Torkham (Al Jazeera 25.2.2023; vergleiche ACLED 4.3.2023, PIPS 8.3.2023) Insgesamt ging im Jahr 2022 allerdings im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Übergriffe an allen Grenzen des Landes um weitere 35 Prozent auf 15 zurück. So fand nur ein Grenzübergriff zwischen Indien und Pakistan statt - ohne Opfer oder Schaden, und einer zwischen Iran und Pakistan. Seit sich Indien und Pakistan im Februar 2021 gegenseitig die Absicht erklärten, das Waffenstillstandsabkommen von 2003 verstärkt zu respektieren, hat sich die Lage an dieser Grenze signifikant verbessert, während sich seit der Übernahme von Kabul durch die Taliban die Lage an der afghanischen Grenze verschlechtert hat (PIPS 11.1.2023). Weitere Aspekte sowie Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Gewaltvorfälle Im ganzen Land, insbesondere in Großstädten, kommt es immer wieder zu spontanen oder organisierten Demonstrationen aus unterschiedlichsten Anlässen, z.B. nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese zunächst friedlich verlaufen, können sie zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen und zum Ziel terroristischer Anschläge werden [Anm.: zu Demonstrationen im Zuge der politischen Entwicklungen rund um Oppositionsführer Imran Khan siehe Kap. Politische Lage ] (AA 22.3.2023). Zusammen gerechnet listet PIPS 398 Fälle sicherheitsrelevanter Gewalt mit insgesamt 832 Toten für das Jahr 2022 auf. Neben den bereits aufgezählten, waren dies vier Vorfälle von ethnopolitischer Gewalt, die mit den Nachwahlen bzw. mit ethnopolitischen Parteien verbunden waren und in denen drei Personen getötet wurden, ein interkonfessioneller Zusammenstoß, zwei Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten und zwei Zusammenstöße zwischen Terrorgruppen (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich zeichnete PIPS für das Jahr 2021 insgesamt 326 gewalttätige, sicherheitsrelevante Vorfälle auf, bei welchen 609 Personen getötet worden sind(PIPS 4.1.2022). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 512 Vorfälle mit 980 Toten auf (CRSS 2.2.2023). Aus den Datensätzen des Armed Conflict Location & Event Data Project, ACLED, ergeben sich 765 Vorfälle mit 1.783 Toten (ACLED o.D.). Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D.Darstellung der Stdk. nach Daten von ACLED o.D. Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020).Quellen:Anmerkung: ACLED erfasst sicherheitsrelevante Vorfälle unter Verwendung festgelegter Kriterien und Methodologien mittels Medienbeobachtung. Sind die Angaben zu den Todesopfern in den Quellen ungenau (z.B. „zahlreiche Tote“) oder unbekannt, so codiert ACLED automatisch zehn Todesopfer - oder drei Todesopfer, sofern bekannt ist, dass es sich um weniger als zehn Todesopfer handelt (ACLED 2020)., Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.3.2023): Pakistan: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/pakistansicherheit/204974#content_1, Zugriff 22.3.2023 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (4.3.2023): Regional Overview Asia-Pacific February 2023, https://reliefweb.int/report/afghanistan/regional-overview-asia-pacific-february-2023,Zugriff 18.3.2023 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
(2020): ACLED Codebook, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2019/01/ACLED_Codebook_2019FINAL.docx.pdf, Zugriff 10.3.2023 ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): ACLED Data, http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 16.3.2023 Al Jazeera (25.2.2023): Trade resumes as Pakistan, Afghanistan reopen Torkham crossing, https://www.aljazeera.com/news/2023/2/25/pakistan-afghanistan-reopen-torkham-border-trade-resumes, Zugriff 18.3.2023 AP - Associated Press (13.7.2021): Shootout in NW Pakistan leaves 2 soldiers, 3 militants dead, https://apnews.com/article/pakistan-ae5585d4039a4a6b2e64ed57d36319f5, Zugriff 9.3.2022 CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023 CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022 Dawn (14.1.2022): Remaining Pak-Afghan border fence to be completed with Kabul's consent: Sheikh Rashid, https://www.dawn.com/news/1669407, Zugriff 9.3.2022 Dawn (14.12.2022): Trouble on the western frontier, https://www.dawn.com/news/1726252, Zugriff 22.3.2023 EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023 FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf, Zugriff 9.3.2023 Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, herunterzuladen unter http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, herunterzuladen unter https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan's Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report_for-website.pdf, Zugriff 10.3.2023 WION (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023 Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 12.04.2023 Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft (PIPS 4.1.2022). 2022 verzeichnete Punjab drei Anschläge, die sechs Menschenleben forderten. Zwei der Anschläge betrafen die Provinzhauptstadt Lahore, einer Rawalpindi. Im Süden der Provinz, an der Grenze zu Belutschistan, kam es darüber hinaus im November zu heftigen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und kriminellen Gruppen, die sich mit belutschischen Unabhängigkeitsgruppen verbündet hatten (PIPS 11.1.2023). Im Vergleich dazu war im Jahr 2021 Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge in Rawalpindi durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura-Prozession (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 verzeichnete Punjab sieben Terroranschläge mit fünf Todesopfern. Mit Ausnahme eines Anschlags im Süden betrafen alle Anschläge Rawalpindi (PIPS 15.6.2021). Im Jänner 2023 verzeichnete PIPS zwei Anschläge im Punjab, dabei wurden zwei Geheimdienstmitarbeiter getötet (PIPS 20.2.2023). Im Februar kam es zu einem Anschlag mit einem Toten (PIPS 8.3.2023). Außerdem war Punjab 2022 von fünf Vorfällen gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen, betroffen. Drei der Vorfälle betrafen Blasphemieanschuldigen, wobei in einem Fall der Beschuldigte vom Mob getötet worden ist, in den anderen Fällen von der Polizei geschützt werden konnte. In weiteren zwei Vorfällen wurde jeweils ein Ahmadi getötet (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 wurden gleichsam wie 2022 fünf Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). 2020 kam es zu zwei solcher Vorfälle von gesellschaftlicher religiöser Gewalt [Anm. siehe dazu auch Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 15.6.2021). Mit Stand
- März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vgl. PIPS 22.3.2023).Mit Stand
- März 2023 verzeichnete PIPS für das Jahr 2023 mit Bezug auf kommunale religiöse Gewalt im Punjab einen Toten aufgrund von Blasphemieanschuldigungen (PIPS 8.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023, Guardian 12.2.2023); sowie einen Übergriff einer Gruppe von Anhängern einer islamistischen Partei auf ein Hindufestival, ohne Tote (WION 7.3.2023; vergleiche PIPS 22.3.2023). Außerdem fanden die Proteste der politisch-religiösen Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) 2021 hauptsächlich in den Städten des Punjabs statt, wo sie häufig auch in Gewalt umschlugen. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgegeben und ihren Anführer aus der Haft freigelassen sowie das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufgehoben hat, zeigt, welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für das Jahr 2022 für Punjab 28 Tote in 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Zwei dieser Vorfälle werden politischen Rivalitäten zugeordnet, einer wird als Sicheroperationen angegeben. Der Rest der Vorfälle sowie 27 Tote werden Terrorismus zugeordnet (CRSS 2.2.2023). Für 2021 registrierte CRSS 66 Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad (vgl. PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). In Islamabad verzeichnete PIPS 2022 zwei Anschläge, beide gegen Sicherheitskräfte, in denen zwei von diesen sowie drei Terroristen getötet worden sind (PIPS 11.1.2023). Im Jahr 2021 war Islamabad ebenfalls von zwei Terroranschlägen betroffen, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Für Jänner und Februar 2023 verzeichnete PIPS keine Anschläge in Islamabad vergleiche PIPS 20.2.2023; PIPS 8.3.2023). CRSS zeichnete für das Jahr 2022 für Islamabad acht sicherheitsrelevante Vorfälle auf. Davon waren vier terroristischer Natur und drei waren Sicherheitsoperationen. Insgesamt gab es bei den Vorfällen neun Tote [Anm.: keine Zuordnung der Todesopfer zur Art des Vorfalls] (CRSS 2.2.2023). Quellen: CRSS - Center for Research and Security Studies (2.2.2023): Annual Security Report 2022, https://crss.pk/annual-security-report-2022-2/, 16.3.2023 CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021-Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/, Zugriff 9.3.2022 EASO - European Asylum Support Office [jetzt: EUAA - European Asylum Agency] (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf, Zugriff 6.2.2023 Guardian - The Guardian (12.2.2023): Mob storms Pakistan police station and lynches man accused of blasphemy, https://www.theguardian.com/world/2023/feb/12/mob-storms-pakistan-police-station-and-lynches-man-accused-of-blasphemy, Zugriff 22.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (22.3.2023): Overall distribution of attacks/clashes, March 1, 2023 To: March 22, 2023, http://pakpips.com/app/database/submit_reports.php?category=distribution_attacks, Zugriff 22.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (8.3.2023): Pakistan Monthly Security Report: February 2023 http://pakpips.com/app/reports/1349, Zugriff 18.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (20.2.2023): Pakistan Monthly Security Report: January 2023, http://pakpips.com/app/reports/1335, Zugriff 18.3.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (11.1.2023): Pakistan Security Report 2022, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Safdar_ASR-22-reviewed.pdf, Zugriff 20.1.2023 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf, Zugriff 20.1.2022 PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020, Zugriff 22.1.2022 PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files/population/census_reports/ncr_pakistan.pdf, Zugriff 16.1.2023 WION - WION News (7.3.2023): Pakistan: Hindu students attacked for celebrating Holi in a Punjab law college, https://www.wionews.com/south-asia/15-students-from-hindu-community-attacked-for-celebrating-holi-in-pakistan-569352, Zugriff 22.3.2023 Sicherheitsbehörden, inklusive KP Tribal Districts (ehemalige FATA) Letzte Änderung: 12.04.2023 Die Polizei ist für den größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig (USDOS 20.3.2023). Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei Letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (Inter-Services Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 8.8.2022). Die lokale Polizei fällt somit in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 20.3.2023). Außerdem sind einige paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig. Dazu zählen das Frontier Corps für Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive der ehemaligen Federally Administered Tribal Areas / FATA) und die Ranger im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 20.3.2023). Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 20.3.2023). Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist die Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann. Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 2022). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. So werden häufig Strafanzeigen gar nicht erst aufgenommen oder Ermittlungen verschleppt. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 8.8.2022). Auch die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist laut Berichten weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 8.8.2022). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 20.3.2023). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 11.1.2023). So zielten von den 262 Anschlägen des Jahres 2022 69 Prozent auf staatliche Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane (PIPS 11.1.2023). Auch der tödlichste Anschlag seit Langem richtete sich gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (TET 7.2.2023). Ziel des Anschlags, für den die pakistanischen Taliban zwischenzeitlich die Verantwortung übernommen hatten, war eine Moschee in einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (Al Jazeera 2.2.2023; vgl. Dawn 31.1.2023).Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PIPS 11.1.2023). So zielten von den 262 Anschlägen des Jahres 2022 69 Prozent auf staatliche Sicherheitskräfte bzw. Exekutivorgane (PIPS 11.1.2023). Auch der tödlichste Anschlag seit Langem richtete sich gegen die Polizei. 84 Personen starben bei einem Selbstmordanschlag im Jänner 2023 in Peschawar, Khyber Pakhtunkhwa (TET 7.2.2023). Ziel des Anschlags, für den die pakistanischen Taliban zwischenzeitlich die Verantwortung übernommen hatten, war eine Moschee in einem Hochsicherheitsgelände der Polizei, beinahe alle Opfer waren Polizisten (Al Jazeera 2.2.2023; vergleiche Dawn 31.1.2023). Aufbauprozess der Polizei in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts - ehemalige Federal Administered Tribal Areas (FATA) Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Im Gebiet der ehemaligen FATA findet ein fortlaufender Übergang zu einer zivilen Rechtsdurchsetzung bzw. Exekutive statt (USDOS 12.4.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Bisher ist das Militär dort das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ gewesen (USDOS 30.3.2021). In einigen Gebieten der Tribal Districts ist es das auch weiterhin (USDOS 20.3.2023). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Dies stellt eine Herausforderung dar. Den Einheiten fehlte es an den Grundlagen der polizeilichen Arbeit gemäß dem staatlichen Rechtssystem, angefangen vom Ausfüllen der First Information Reports [Anmerkung Anzeigen] bis zur Durchführung von Ermittlungen (USIP 6.5.2021). Insgesamt 25.981 Levies und Khasadars wurden schließlich in die Polizei integriert und begannen mit der Ausbildung (UNDP 5.7.2022). Auch das Militär ist in die Ausbildung involviert und führte unter anderem Schulungen in Waffengebrauch, Such- und Anti-Terrorismus-Operationen sowie Methoden zum Aufspüren von Minen und Sprengsätzen durch (ISPR 11.2.2022). 2022 war die Grundausbildung von 25.000 Personen abgeschlossen und es begannen - in Partnerschaft mit dem UN Development Programme - spezialisierte Ausbildungen in Kernaufgaben der Polizei für 2.000 Personen im Polizeitrainingszentrum im Khyber District, das mit Unterstützung der EU betrieben wird (UNDP 5.12.2022). Im Juli 2022 wurden die ersten Polizeieinsatzpläne für die Stammesdistrikte ausgegeben - als Fahrplan für den Übergan