RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlL524 2271315-1 Spruch, L524 2271315-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 09.08.2022 einen Antrag auf Befreiung ihres minderjährigen Sohnes vom Schulbesuch. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Sohn im September 2023 mit dem Schulbesuch beginnen müsste, aber für ihn ein weiteres Kindergartenjahr wichtig wäre. Es würden mehrere Gründe gegen einen Besuch der Vorschule sprechen. Medizinische Unterlagen wurden zur Stützung des Antrags vorgelegt. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24.03.2023, Zl. Präs/3a-104-3/61-2022, wurde der Antrag gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der mj. Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht zu erfüllen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind nicht schulreif sei, weshalb er in die Vorschulstufe aufzunehmen sei. Bei einer Befreiung vom Schulbesuch sei ein strenger Maßstab anzulegen. Medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstünden oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, lägen nicht vor.Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 24.03.2023, Zl. Präs/3a-104-3/61-2022, wurde der Antrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz abgewiesen und festgestellt, dass der mj. Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ab dem Schuljahr 2023/24 die Schulpflicht zu erfüllen habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das Kind nicht schulreif sei, weshalb er in die Vorschulstufe aufzunehmen sei. Bei einer Befreiung vom Schulbesuch sei ein strenger Maßstab anzulegen. Medizinische Gründe, die dem Besuch der Schule entgegenstünden oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde, lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich aus den medizinischen Unterlagen ergebe, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers weder die Voraussetzungen für einen Schulbesuch noch für den Besuch der Vorschule erfülle. Die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Abklärung der Entwicklungsverzögerung wäre erforderlich gewesen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Sohn zu Schulbeginn das einzige Vorschulkind in einer Klasse mit etwa 15 Erstklässlern sei, was unzumutbar sei und es seien deshalb weitere Entwicklungsstörungen zu erwarten. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des minderjährigen XXXX , geb. XXXX . Er hatte in den ersten beiden Lebensjahren eine ausgeprägte Neurodermitis, welche im dritten Lebensjahr eine signifikante Besserung zeigte. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Er hatte in den ersten beiden Lebensjahren eine ausgeprägte Neurodermitis, welche im dritten Lebensjahr eine signifikante Besserung zeigte. Beim Kind wurde von einer Fachpsychologin für Klinische Psychologie eine kombinierte umschriebene Entwicklungsverzögerung (F.83) nach ICD-10 diagnostiziert: Ein persönlichkeitsdiagnostischer Befund zeigt eine massive Dekompensationstendenz bei Belastungen, eine erhebliche sozioemotionale Entwicklungsverzögerung und das Kind ist rasch zu verunsichern. Es zeigt sich eine erhebliche Sprachentwicklungsverzögerung, eine deutliche Dysgrammatik und ein Wortschatz bei ca. 3,8 Jahren. Erhebliche feinmotorische Einschränkungen liegen auf einem Niveau bei ca. 3,8 Jahren vor. Eine allgemeine Stresslabilität ist vorhanden. Das Entwicklungsniveau schulischer Fertigkeiten befindet sich auf dem Niveau von vier Jahren. Eine leichte kognitive allgemeine Entwicklungsbeeinträchtigungen ist vorhanden. Es bestehen erhebliche Einschränkungen im akustischen Wort- und Zahlengedächtnis, beim Behalten akustischer Sequenzen und der akustischen Assoziation. Eine deutliche erhebliche Einschränkung der cerebralen Visualisierung von Zahlenbildern und eine deutliche Einschränkung im kausalkritischen Denken sind gegeben. In den nächsten beiden Jahren ab dem Untersuchungszeitpunkt am 19.09.2022 ist zu erwarten, dass die Entwicklungseinschränkung remittieren wird. Es besteht keine intellektuelle Beeinträchtigung beim Kind. Es zeigen sich Defizite der Fein- und Grobmotorik, geringe Defizite im grobmotorischen Bereich (monopedales Stehen, monopedales Hüpfen) sowie Defizite betreffend die vorschulischen Fertigkeiten (Zählen, Mengenerfassung, Orientierung in Zahlenräumen, Aufmerksamkeit). III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin, zum Zweitbeschwerdeführer und zu ihrem minderjährigen Sohn ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen zur Diagnose einer Entwicklungsverzögerung sowie zur zu erwartenden Remission stützen sich auf klinisch-psychologischen Befund einer Fachpsychologin für Klinische Psychologie vom 27.09.2022, welche am 19.09.2022 eine Untersuchung des Kindes vornahm. Aus dem Befund einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 22.11.2022 ergeben sich die beim Kind vorhandenen Defizite sowie die Feststellung, dass beim Kind keine intellektuelle Beeinträchtigung besteht. Sofern in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde ein kinderpsychologisches Gutachten zur genauen Abklärung der Entwicklungsverzögerung des Kindes hätte einholen müssen, ist festzuhalten, dass das Vorliegen einer Entwicklungsverzögerung ohnehin auf Grund des Befundes einer Fachpsychologin für Klinische Psychologie feststeht. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 lauten auszugsweise: „Personenkreis § 1.
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins,
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind. Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)… Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch § 15.
(1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.Paragraph 15,
(1)Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.
(2)Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(2)Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Absatz eins, hat die Bildungsdirektion die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.
(3)Befreiungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 20/2006 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.“
(3)Befreiungen gemäß Absatz eins, sind von der Bildungsdirektion mit Bescheid auszusprechen. Gemäß Paragraph 15, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006, erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Absatz eins, Der minderjährige XXXX wurde am XXXX geboren und unterliegt damit gemäß § 2 Abs. 1 Schulpflichtgesetz ab dem 01.09.2023 der Schulpflicht. Die Eltern beantragen eine Befreiung ihres Kindes vom Schulbesuch wegen einer Entwicklungsverzögerung. Der minderjährige römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und unterliegt damit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulpflichtgesetz ab dem 01.09.2023 der Schulpflicht. Die Eltern beantragen eine Befreiung ihres Kindes vom Schulbesuch wegen einer Entwicklungsverzögerung. Voraussetzung für eine Befreiung vom Schulbesuch ist gemäß § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, dass medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dadurch der Schulbesuch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Voraussetzung für eine Befreiung vom Schulbesuch ist gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz, dass medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dadurch der Schulbesuch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Nach der Stammfassung des § 15 Schulpflichtgesetz waren schulunfähige Kinder von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien, so lange die Schulunfähigkeit dauerte. Eine Schulunfähigkeit lag vor, „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann“. Dieser Wortlaut geht auf § 15 Schulpflichtgesetz 1962 zurück. Dieser sprach von Bildungsunfähigkeit statt Schulunfähigkeit und definierte diese als „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch dem Unterricht an einer Sonderschule nicht zu folgen vermag“. Die Erläuternden Bemerkungen (RV 732 Blg NR IX. GP, S 13) sprechen davon, dass Kinder, die sich infolge einer körperlichen oder geistigen Erkrankung in einem Zustand befinden, der jeden schulmäßigen Unterricht, auch an einer Sonderschule, für sie unmöglich macht, von der Schulpflicht befreit werden müssen.Nach der Stammfassung des Paragraph 15, Schulpflichtgesetz waren schulunfähige Kinder von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien, so lange die Schulunfähigkeit dauerte. Eine Schulunfähigkeit lag vor, „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann“. Dieser Wortlaut geht auf Paragraph 15, Schulpflichtgesetz 1962 zurück. Dieser sprach von Bildungsunfähigkeit statt Schulunfähigkeit und definierte diese als „wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch dem Unterricht an einer Sonderschule nicht zu folgen vermag“. Die Erläuternden Bemerkungen Regierungsvorlage 732 Blg NR römisch neun. GP, S 13) sprechen davon, dass Kinder, die sich infolge einer körperlichen oder geistigen Erkrankung in einem Zustand befinden, der jeden schulmäßigen Unterricht, auch an einer Sonderschule, für sie unmöglich macht, von der Schulpflicht befreit werden müssen. Die Wortfolge „medizinische Gründe“ wurde mit BGBl Nr. 513/1993 in § 15 Schulpflichtgesetz eingeführt. Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Weiterhin waren solcherart schulunfähige Kinder von der Schulpflicht zu befreien. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur RV 1045 Blg NR XVIII. GP, S 6) führen dazu aus, dass die bis dahin in Geltung stehende Fassung (Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann) die Schulunfähigkeit mehr durch die ausstattungsmäßigen Voraussetzungen der Sonderschule bestimmte, als durch die Bildungsvoraussetzungen eines behinderten Kindes. Dementsprechend wären die Voraussetzungen für die Feststellung der Schulunfähigkeit zu ändern. Ein absolutes Kriterium für Schulunfähigkeit kann aus medizinischen Gründen erwachsen. Aus pädagogischer Sicht muss festgestellt werden, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Bildung nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, wie ihn die Novelle vorsieht, aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber erzielbar sind, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge (Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens) gefördert werden sollte. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass „oftmals in Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit auch geprüft wird, ob nicht doch mit einer entsprechenden sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch möglich ist“. Der Gesetzgeber hatte daher, wenn von medizinischen Gründen die Rede ist, derart schwerwiegende Behinderungen im Blick, die einem Kind nicht einmal den Schulbesuch bei sonderpädagogischer Förderung möglich machen.Die Wortfolge „medizinische Gründe“ wurde mit Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1993, in Paragraph 15, Schulpflichtgesetz eingeführt. Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. Weiterhin waren solcherart schulunfähige Kinder von der Schulpflicht zu befreien. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur Regierungsvorlage 1045 Blg NR römisch achtzehn. GP, S 6) führen dazu aus, dass die bis dahin in Geltung stehende Fassung (Schulunfähigkeit lag dann vor, wenn das Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung auch durch den Unterricht an einer Sonderschule nicht gefördert werden kann) die Schulunfähigkeit mehr durch die ausstattungsmäßigen Voraussetzungen der Sonderschule bestimmte, als durch die Bildungsvoraussetzungen eines behinderten Kindes. Dementsprechend wären die Voraussetzungen für die Feststellung der Schulunfähigkeit zu ändern. Ein absolutes Kriterium für Schulunfähigkeit kann aus medizinischen Gründen erwachsen. Aus pädagogischer Sicht muss festgestellt werden, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Bildung nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum, wie ihn die Novelle vorsieht, aus der Beobachtung des Entwicklungsfortschrittes Hinweise darüber erzielbar sind, ob das Kind im Rahmen eines schulmäßigen Unterrichtes oder nur im Rahmen von Einzelmaßnahmen der Behindertenvorsorge (Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens) gefördert werden sollte. Die Erläuterungen führen weiter aus, dass „oftmals in Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit auch geprüft wird, ob nicht doch mit einer entsprechenden sonderpädagogischen Förderung ein Schulbesuch möglich ist“. Der Gesetzgeber hatte daher, wenn von medizinischen Gründen die Rede ist, derart schwerwiegende Behinderungen im Blick, die einem Kind nicht einmal den Schulbesuch bei sonderpädagogischer Förderung möglich machen. Die derzeit in Geltung stehende Fassung bekam § 15 Abs. 1 Schulpflichtgesetz mit BGBl. I Nr. 20/2006. Demnach sind Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur RV 1166 Blg NR XXII. GP, S 11) führen dazu aus, dass – neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ – verdeutlicht werden soll, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung).Die derzeit in Geltung stehende Fassung bekam Paragraph 15, Absatz eins, Schulpflichtgesetz mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,. Demnach sind Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien, sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde. Die Erläuternden Bemerkungen (EB zur Regierungsvorlage 1166 Blg NR römisch 22 . GP, S 11) führen dazu aus, dass – neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ – verdeutlicht werden soll, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung). Die Genese des § 15 Schulpflichtgesetz zeigt somit, dass nur dann eine Befreiung vom Schulbesuch in Betracht kommt, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um dem Kind einen Schulbesuch zu ermöglichen.Die Genese des Paragraph 15, Schulpflichtgesetz zeigt somit, dass nur dann eine Befreiung vom Schulbesuch in Betracht kommt, wenn derart gravierende physische oder psychische Beeinträchtigungen beim Kind vorliegen, dass selbst Fördermaßnahmen nicht ausreichen, um dem Kind einen Schulbesuch zu ermöglichen. Beim Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wurde eine kombinierte umschriebene Entwicklungsverzögerung (F.83) nach ICD-10 diagnostiziert. Weiters zeigen sich Defizite der Fein- und Grobmotorik, geringe Defizite im grobmotorischen Bereich (monopedales Stehen, monopedales Hüpfen) sowie Defizite betreffend die vorschulischen Fertigkeiten. Dabei handelt es sich um keine medizinischen Gründe, die dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen und der Schulbesuch würde auch nicht zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung führen. Die Empfehlung/Stellungnahme der Fachpsychologin, wonach keine Beschulung möglich und auch nicht der Besuch einer Vorschule möglich sei, ist unbeachtlich, da es sich bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einem Schulbesuch entgegensteht, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 wonach ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung des Leidenszustands und der daraus resultierenden Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben befugt ist, nicht jedoch zur Beurteilung, ob daraus dauernde Invalidität iSd § 255 Abs. 3 ASVG resultiert).Die Empfehlung/Stellungnahme der Fachpsychologin, wonach keine Beschulung möglich und auch nicht der Besuch einer Vorschule möglich sei, ist unbeachtlich, da es sich bei der Beurteilung, ob medizinische Gründe vorliegen, die einem Schulbesuch entgegensteht, um eine Rechtsfrage handelt, deren Beantwortung dem Verwaltungsgericht vorbehalten ist vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2017/08/0129 wonach ein ärztlicher Sachverständiger zur Beurteilung des Leidenszustands und der daraus resultierenden Fähigkeit, Arbeitstätigkeiten auszuüben befugt ist, nicht jedoch zur Beurteilung, ob daraus dauernde Invalidität iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG resultiert). Zur Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, indem der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer die Stellungnahme der Diversitätsmanagerin vorenthalten wurde, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführer diese Stellungnahme übermittelte und dazu Parteiengehör gewährte. Der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensfehler ist damit saniert (vgl. VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Zum Vorbringen, dass die Diversitätsmanagerin über keine medizinische oder psychologische Ausbildung verfüge, weshalb ihre Schlussfolgerung, wonach der Schulbesuch für das Kind nicht unzumutbar sei, nicht nachvollzogen werden könne, wird festgehalten, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die tatsächlich nicht der Diversitätsmanagerin obliegt. Allerdings hat sich die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ohnehin nicht auf die Stellungnahme der Diversitätsmanagerin gestützt, sondern auf Basis der medizinischen Unterlagen diese Rechtsfrage selbst beurteilt.Zur Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde, indem der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer die Stellungnahme der Diversitätsmanagerin vorenthalten wurde, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der rechtsfreundlichen Vertretung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführer diese Stellungnahme übermittelte und dazu Parteiengehör gewährte. Der der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensfehler ist damit saniert vergleiche VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065). Zum Vorbringen, dass die Diversitätsmanagerin über keine medizinische oder psychologische Ausbildung verfüge, weshalb ihre Schlussfolgerung, wonach der Schulbesuch für das Kind nicht unzumutbar sei, nicht nachvollzogen werden könne, wird festgehalten, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die tatsächlich nicht der Diversitätsmanagerin obliegt. Allerdings hat sich die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ohnehin nicht auf die Stellungnahme der Diversitätsmanagerin gestützt, sondern auf Basis der medizinischen Unterlagen diese Rechtsfrage selbst beurteilt. Sofern vorgebracht wird, dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu Schulbeginn das einzige Vorschulkind in einer Klasse mit etwa 15 Erstklässlern sei, was unzumutbar sei und deshalb auch weitere Entwicklungsstörungen zu erwarten seien, wird darauf hingewiesen, dass für eine Befreiung vom Schulbesuch ausschließlich das Vorliegen medizinischer Gründe, die einen Schulbesuch unzumutbar machen würden, entscheidend ist. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,). Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, wonach selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188, wonach selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2271315.1.00