GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
schriftlicher Darstellung in den Begründungsfeldern. Ich stelle unter Berücksichtigung dargestellter Begründung den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen.“ Zusätzlich zu dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck einer mit 15.01.2021 datierten Korrektur seines MFA für das Antragsjahr 2020 vor, in welchem er offensichtlich zum Ausdruck bringt, dass er für das Antragsjahr 2020 von einer Beantragung von Direktzahlungen Abstand nimmt. 5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2022 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA dazu Folgendes aus: „Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion
und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.„Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion
und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde. Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen
640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung
640/2014 zur Folge haben. Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen
640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung
640 aus 2014, zur Folge haben. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion
Vm 31 VO (EU) Nr.640/2014 im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 6 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde
2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion
in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, im Verhältnis von 1 beantragten Tier, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 6 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde
640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig. Sachverhalt: Es wurde für 7 Kühe und 9 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Der Auftrieb auf die Alm XXXX erfolgte am 25.05.
2 VO 809/2014 ist eine Zurückziehung des Antrages jedoch nicht mehr möglich, wenn die Behörde den Begünstigten über Verstöße informiert hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdewerber mit Bescheid vom 11.01.2021 über die Meldeverzüge bei den im Rahmen der Direktzahlungen unter der Maßnahme gekoppelte Stützung beantragten Rindern informiert, weshalb eine Zurückziehung des Antrages nach der bescheidmäßigen Mitteilung am 15.01.2021 als nicht zulässig erachtet wird. Auch der im Rahmen der Beschwerde übermittelte Verzicht auf die gekoppelte Stützung kann daher nicht anerkannt werden, weshalb die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv bewertet werden konnte.Herr römisch 40 hat von 25.05.2020 bis 26.09.2020 die Verbringung von Rindern seines Hauptbetriebes auf die römisch 40 römisch 40 gemeldet. Da sich die Alm im Gemeindegebiet des Hauptbetriebes befindet und keine Vermischung mit Rindern anderer Auftreiber stattgefunden hat, wäre diese Meldung ausgehend von den Vorgaben in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 nicht erforderlich gewesen und diente daher allein der Antragstellung. Für diese Alm wurde von Herrn römisch 40 als Almverantwortlichem auch eine Almauftriebsliste abgegeben. Mit DIZA- Bescheid 2020 vom 11.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer ua. mitgeteilt, dass weder die gekoppelte Stützung für Kühe noch die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder aufgrund der festgestellten Meldeverzüge bei der Meldung der Alpung gewährt werden konnte. Da Abweichungen jeweils bei mehr als 3 Rindern und mehr als 50% der Tiere festgestellt wurden, erfolgte zudem ein Einbehalt in Höhe von römisch 40 EUR. Nach Erhalt dieses Bescheides wurde am 15.01.2021 im Wege der Bezirksbauernkammer eine Korrektur dahingehend übermittelt, dass im Mehrfachantrag die Beantragung der Direktzahlungen rückgängig gemacht wurde, indem die Fördermaßnahmen "Direktzahlungen" durchgestrichen wurde.
Absatz 2, VO 809 aus 2014, ist eine Zurückziehung des Antrages jedoch nicht mehr möglich, wenn die Behörde den Begünstigten über Verstöße informiert hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdewerber mit Bescheid vom 11.01.2021 über die Meldeverzüge bei den im Rahmen der Direktzahlungen unter der Maßnahme gekoppelte Stützung beantragten Rindern informiert, weshalb eine Zurückziehung des Antrages nach der bescheidmäßigen Mitteilung am 15.01.2021 als nicht zulässig erachtet wird. Auch der im Rahmen der Beschwerde übermittelte Verzicht auf die gekoppelte Stützung kann daher nicht anerkannt werden, weshalb die Beschwerde erstinstanzlich nicht positiv bewertet werden konnte. Bedauerlicher Weise hat sich erst im Zuge der Beschwerdeaufbereitung herausgestellt, dass durch einen Lesefehler des Originalformulars der Alpungsmeldung irrtümlich 2 Rinder (AT 035770774 und AT 925481969) zu viel als gealpt erfasst wurden. Diese wurden vom Auftreiber am Formular überklebt - wohl um sie unkenntlich zu machen um sie nicht als gealpt zu melden - ein Umstand, der vom automatisierten Scanerfassungssystem nicht erkannt wurde. Ausgehend von 12 statt 14 gealpten Rindern würde sich der Einbehalt von XXXX EUR auf XXXX EUR reduzieren.“Bedauerlicher Weise hat sich erst im Zuge der Beschwerdeaufbereitung herausgestellt, dass durch einen Lesefehler des Originalformulars der Alpungsmeldung irrtümlich 2 Rinder (AT 035770774 und AT 925481969) zu viel als gealpt erfasst wurden. Diese wurden vom Auftreiber am Formular überklebt - wohl um sie unkenntlich zu machen um sie nicht als gealpt zu melden - ein Umstand, der vom automatisierten Scanerfassungssystem nicht erkannt wurde. Ausgehend von 12 statt 14 gealpten Rindern würde sich der Einbehalt von römisch 40 EUR auf römisch 40 EUR reduzieren.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
GVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde
vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und 2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof
GVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
GG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof
Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR
640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen.Das Bundesverwaltungsgericht hat am 16.11.2021 zur GZ W104 2246544-1/2E ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag
640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde von der AMA Revision erhoben. Dieses Revisionsverfahren ist zur im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist bislang noch nicht ergangen. In einem gleichgelagerten Fall wurde zuvor mit Erkenntnis des BVwG vom 16.09.2021 zur GZ W114 2245084-1/5E in einem Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen und die Auffassung der AMA für rechtskonform erachtet, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
GVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben; das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde daher spruchgemäß ausgesetzt und ist nach Entscheidung durch den VwGH – entsprechend der Entscheidung durch den VwGH fortzusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2260219.1.00
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