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{'item': 'W119 2179168-2'}

Obsah (29)§ 9§§ 55§ 28Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 58§ 3§ 8§ 57§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 54§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW119 2179168-2 Spruch, W119 2179168-2/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

§§ 55Abs. 1 i

Vm 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraphen 55, Absatz eins, in Verbindung mit 54 Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist. II. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Vw

GVG behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein, scheint hier seit Dezember 2011 als wohnsitzgemeldet auf und brachte, nachdem ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 17.9.2012 abgewiesen worden war, am 19.10.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) ein. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Philippinen, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein, scheint hier seit Dezember 2011 als wohnsitzgemeldet auf und brachte, nachdem ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 17.9.2012 abgewiesen worden war, am 19.10.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017, Zl. IFA 577596004 – 151580156 (ATB), wurde dieser Antrag

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2017, Zl. IFA 577596004 – 151580156 (ATB), wurde dieser Antrag

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2020, GZ W182 2179168 1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 13.11.2017, Zl. IFA 577596004 – 151580156 (ATB), mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 19.10.2015

§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), unter Spruchpunkt II. wurde dieser Bescheid im Übrigen ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.10.2020, GZ W182 2179168 1/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 13.11.2017, Zl. IFA 577596004 – 151580156 (ATB), mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 19.10.2015

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dieser Bescheid im Übrigen ersatzlos behoben. Am 27.8.2020 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2020 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in der Stadt XXXX , geboren und verheiratet zu sein sowie dem Glauben der Zeugen Jehovas anzugehören. In der Heimat habe sie die Grundschule besucht, ihre Muttersprache sei Tangalo, sie spreche auch gut Englisch. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.8.2020 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in der Stadt römisch 40 , geboren und verheiratet zu sein sowie dem Glauben der Zeugen Jehovas anzugehören. In der Heimat habe sie die Grundschule besucht, ihre Muttersprache sei Tangalo, sie spreche auch gut Englisch. In der Heimat befänden sich fünf Brüder, eine Schwester, ihr Ehemann sowie die beiden Söhne und eine Tochter, alle seien volljährig. Ihr letzter Wohnort auf den Philippinen sei in XXXX gewesen, die Heimat habe sie am 22.1.2004 legal mit dem Flugzeug verlassen, in Österreich befinde sie sich seit dem 19.8.2005.Ihr letzter Wohnort auf den Philippinen sei in römisch 40 gewesen, die Heimat habe sie am 22.1.2004 legal mit dem Flugzeug verlassen, in Österreich befinde sie sich seit dem 19.8.

  1. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich habe Angst vor CORONA in meiner Heimat-Provinz. Niemand kümmert sich um mich in meiner Heimat. Meiner Familie bin ich egal. Außerdem werde ich in meiner Heimat wegen meiner Religion (Zeugen Jehova) verfolgt. Wir haben als Zeuge Jehovas kein Stimmrecht in den Philippinen. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Bei einer Rückkehr würde man sie wegen ihrer Religion verfolgen und sich niemand um sie kümmern. Am 11.9.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen zunächst, hierbleiben zu wollen. Die Heimat habe sie am „
  2. oder
  3. Jänner 2004“ verlassen und brachte zur Reiseroute Folgendes vor: „Ich bin von den Philippinen nach Dubai geflogen. Ende Juni 2005 bin ich mit meinem Arbeitgeber von Dubai nach Deutschland geflogen. Einige Tage später flogen wir nach Schweden und dann fuhren wir mit der Bahn nach Norwegen. Dort waren wir beide eine Woche. Dann begaben wir uns nach Oslo, wo wir auch eine Woche blieben. Dann gingen wir zurück nach Schweden. Nach einigen Tagen flogen wir von Schweden nach Wien. Das war am
  4. August 2005.“ Für Deutschland habe sie ein Visum bis Ende September 2005 gehabt und im Jänner 2004 begonnen, bei diesem Unternehmen zu arbeiten. Nach ihrer Einreise in Europa habe sie die Firma verlassen. Bei ihrem namentlich genannten Chef sei die Beschwerdeführerin in Dubai als Haushaltshilfe beschäftigt gewesen. Ihr Arbeitgeber sei als Tourist hierhergekommen und habe sie als Hilfsperson mitgenommen. Konkret gab die Beschwerdeführerin an: „In Deutschland und in Schweden hatte ich nicht genug zu essen. In Norwegen hat mich die Ehefrau meines Chefs in einem Restaurant vor vielen Gästen beleidigt. Ich habe mich dann geschämt. Die Kellner haben mir dann geholfen, sie gaben mir Wasser und haben mir eine Reflexionstherapie gegeben. Alle haben gemeint, ich soll weggehen, aber ich bin geblieben. Ich hatte wieder nicht genug essen, auch in Oslo nicht. Wir flogen dann nach Wien und die Frau meines Arbeitgebers hat mir dann aufgetragen, die Koffer im Zimmer auszupacken. Als ich da grade dabei war, wollte mich die Frau vergewaltigen. Das war auch schon mal in Dubai so. Sie hat mich immer angehalten, irgendwas zu tun. Ein Sohn hat mich auch mal angerufen und mir gesagt, ich soll kommen. Als wir dann in Österreich angekommen sind, dachte ich mir, es ist besser, dass ich von den Leuten weggehe. Die Frau meines Arbeitgebers hat mir gesagt, ich soll mit den Kindern in den Stadtpark gehen. Jemand hat mir dann geholfen, wegzulaufen. Auch eine Freundin von mir hat das Selbe erlebt, nämlich eine versuchte Vergewaltigung.“ Anzeige habe sie aus Angst keine erstattet, jedoch der philippinischen Botschaft bekannt gegeben, was passiert sei. Dort habe man ihr einen Pass ausgestellt und sie selbst nach Leuten gesucht, die ihr helfen könnten, legal hier zu leben, bis jetzt aber niemanden gefunden. Im Jahr 2012 habe eine Familie einen Anwalt engagiert und es ein Verfahren im Magistrat gegeben und die Beschwerdeführerin dann einen Meldezettel und auch eine Versicherung gehabt: „Die beim Magistrat sagten weder ja noch nein. Im Jahr 2015 begab ich mich auch zur Caritas. Bis jetzt habe ich keine Entscheidung, das Verfahren ist noch offen.“ Weiters erklärte die Beschwerdeführerin: „Im Jahr 2005 habe ich in einem freien Zimmer bei einer Freundin im XXXX . Bezirk gewohnt. Nachgefragt gibt AW an, dass sie dort 4 Monate aufhältig war. Dann wohnte ich im XXXX . Bezirk in einem großen Haus bei Freunden meiner Freunde für 4 ½ Jahre. Dann bin ich den XXXX . Bezirk gezogen, wo ich fast 5 Jahre in dem Haus von Freunden lebte. Im Jahr 2015 zog ich dann in den XXXX . Bezirk zu einer Freundin. Dort war ich aber nur drei Monate. Dann zog ich in den XXXX . Bezirk, dort war ich beinahe 2 Jahre bei Freunden. Ich glaube im Jahr 2017 zog ich in den XXXX . Bezirk. 2018 zog ich dann wieder zurück in den XXXX . Bezirk zu Freunden, bei denen ich bis jetzt bin.“„Im Jahr 2005 habe ich in einem freien Zimmer bei einer Freundin im römisch 40 . Bezirk gewohnt. Nachgefragt gibt AW an, dass sie dort 4 Monate aufhältig war. Dann wohnte ich im römisch 40 . Bezirk in einem großen Haus bei Freunden meiner Freunde für 4 ½ Jahre. Dann bin ich den römisch 40 . Bezirk gezogen, wo ich fast 5 Jahre in dem Haus von Freunden lebte. Im Jahr 2015 zog ich dann in den römisch 40 . Bezirk zu einer Freundin. Dort war ich aber nur drei Monate. Dann zog ich in den römisch 40 . Bezirk, dort war ich beinahe 2 Jahre bei Freunden. Ich glaube im Jahr 2017 zog ich in den römisch 40 . Bezirk. 2018 zog ich dann wieder zurück in den römisch 40 . Bezirk zu Freunden, bei denen ich bis jetzt bin.“ Amtlich gemeldet sei sie von Dezember 2011 an. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie durch die Unterstützung verschiedener Freunde, die ihr auch die Versicherung bezahlten, sie selbst habe nur ganz kurz wegen der Versicherung gearbeitet. Gesundheitlich gehe es der Beschwerdeführerin gut, sie nehme nur Tabletten gegen Bluthochdruck und wegen ihrer Probleme mit den Venen. Geboren sei die Beschwerdeführerin auf den Philippinen in der Stadt XXXX , sie gehöre zur Volksgruppe XXXX und sei Zeuge Jehovas sowie verheiratet. Auch habe sie zwei Söhne, einer sei XXXX , der andere XXXX , und eine XXXX -jährige Tochter. Alle Kinder befänden sich bei ihrem Ehemann in XXXX , wo sie selbst vor ihrer Ausreise nach Dubai gelebt habe. Geboren sei die Beschwerdeführerin auf den Philippinen in der Stadt römisch 40 , sie gehöre zur Volksgruppe römisch 40 und sei Zeuge Jehovas sowie verheiratet. Auch habe sie zwei Söhne, einer sei römisch 40 , der andere römisch 40 , und eine römisch 40 -jährige Tochter. Alle Kinder befänden sich bei ihrem Ehemann in römisch 40 , wo sie selbst vor ihrer Ausreise nach Dubai gelebt habe. In der Heimat gebe es niemanden, der sie unterstützen könne. Sie selbst habe sechs Jahre Grundschule, vier Jahre eine weiterführende Schule und dann zwei Jahre die Universität besucht, jedoch nicht abgeschlossen. Gearbeitet habe die Beschwerdeführerin dann in einer Bäckerei und einer Freundin auch bei der Reflexionstherapie ausgeholfen. In Österreich habe sie den A2 Kurs und B Kurs gemacht, sie helfe einer Freundin und kümmere sich um die Kinder. Der rechtliche Vertreter gab ergänzend an, dass der Beschwerdeführerin als Angehörige der Zeugen Jehovas in der Heimat Gewalt drohen würde. Sie selbst brachte zu ihrer Rückkehrbefürchtung vor: „Ich habe Angst wegen der finanziellen Situation, auch Angst vom Präsidenten, wegen der Gesundheit, von der ganzen Verwaltung. Man wollte mich dort auch im Jahr 1980 vergewaltigen.“ Vorgelegt wurden zur Bestätigung der Integration folgende Unterlagen: Österreichisches Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 8.6.2011 Zertifikat Deutsch Niveau B1 vom 12.12.2011 B1 Zertifikat Deutsch vom 6.7.2012 Wohnrechtsvereinbarung vom 2.4.2018 Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Philippinen abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

§ 46FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Unter Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Philippinen abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin befinde sich seit August 2005 in Österreich, sei hier fest verwurzelt, habe unzählige Freunde, spreche natürlich gut Deutsch und sei aktiver Teil ihrer Kirche. Ihr Leben finde ausschließlich hier in Österreich statt und sie hoffe inständig, hierbleiben zu dürfen. Sie werde von einer Vielzahl von Personen versorgt, arbeite viel in ihrer Kirche, den Zeugen Jehovas, mit und engagiere sich auch in einem näher genannten Verein, der sich für verschiedene Uhr Völker einsetze. Wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas und der Corona Situation auf den Philippinen habe sie große Angst vor einer Rückkehr gehabt, weshalb sie am 27.8.2020 ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt habe. Aktuell habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag als Haushaltshilfe und würde diese Arbeit gerne annehmen. Die Bezahlung sei € 1500 im Monat. Somit sei sie gesellschaftlich, sprachlich wie auch beruflich vollständig in die österreichische Gesellschaft integriert und könne sich ein Leben in einem anderen Land mittlerweile nicht mehr vorstellen. Angefügt wurden diverse Empfehlungsschreiben, Fotos, Bestätigungen der Zeugen Jehovas sowie eines weiteren Vereins und ein Arbeitsvorvertrag als Haushaltshilfe mit Vollzeitbeschäftigung vom 13.10.

  1. Am 27.7.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst einen Arbeitsvorvertrag, ein ÖSD Zertifikat B1, Empfehlungsschreiben sowie eine Bestätigung, wonach sie den Zeugen Jehovas angehört, sowie Fotos vor, erklärte explizit, dass eine Einvernahme in englischer Sprache erwünscht ist und gab an, gesund zu sein und lediglich wegen Bluthochdrucks in Behandlung zu stehen. Geboren sei die Beschwerdeführerin einem näher genannten Dorf, welches zur Stadt XXXX gehört und in der XXXX liegt. Dort habe sie immer gelebt und gearbeitet, erst vor ihrer Ausreise habe sie sich nach XXXX begeben.Geboren sei die Beschwerdeführerin einem näher genannten Dorf, welches zur Stadt römisch 40 gehört und in der römisch 40 liegt. Dort habe sie immer gelebt und gearbeitet, erst vor ihrer Ausreise habe sie sich nach römisch 40 begeben. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin zwölf Jahre die Schule besucht, sechs Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und zwei Jahre das Gymnasium. Danach sei sie Teilzeit in einer Bäckerei im Verkauf tätig gewesen, habe auch auf der Universität einen Kurs über Pädagogik besucht und Teilzeit in der Universitätsverwaltung gearbeitet. Sie sei verheiratet, habe drei Kinder, ihr Vater lebe noch, ihre Mutter sei XXXX verstorben, alle Angehörigen seien auf den Philippinen wohnhaft. Gerade in letzter Zeit während der Pandemie habe sie Kontakt zu ihnen gehabt, ihr Mann und ein Kind von ihr seien an Covid erkrankt gewesen, mittlerweile jedoch wieder genesen.Sie sei verheiratet, habe drei Kinder, ihr Vater lebe noch, ihre Mutter sei römisch 40 verstorben, alle Angehörigen seien auf den Philippinen wohnhaft. Gerade in letzter Zeit während der Pandemie habe sie Kontakt zu ihnen gehabt, ihr Mann und ein Kind von ihr seien an Covid erkrankt gewesen, mittlerweile jedoch wieder genesen. Sie selbst sei seit März 1987 bei den Zeugen Jehovas, ihrer Familie gehöre auch dieser Glaubensgemeinschaft an, von der Familie ihres Gatten nicht alle. Nachgefragt, ob die Familie auf den Philippinen Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, es gebe manche Leute, die dagegen seien. Sie würden verfolgt, manchmal werde gesagt, dass sie verrückt sein. Sie würden angegriffen und gemobbt. Nachgefragt, ob diese Umstände Konsequenzen für die Familienmitglieder gehabt hätten, erklärte die Beschwerdeführerin, obwohl manche Leute dagegen seien, sei ihre Familie noch ruhig und geduldig. Ihr Mann arbeite in der Landwirtschaft, ein Kind sei in einem kleinen Geschäft tätig, die anderen hätten Teilzeitjobs und wenig Einkommen. Das jüngste arbeite nicht. Die Philippinen habe sie wegen dem verlassen, was ihr „passiert“ sei, und weil sie keine Chance auf eine gute Arbeit gehabt habe. Ausgereist sei sie alleine, habe jedoch in den vereinigten Arabischen Emiraten, in der Nähe von Dubai, einen Arbeitgeber gehabt. Sie habe sich als Kochhilfe beworben, letztlich in der Küche geholfen, alles geputzt und gebügelt, die Hausherren massiert und den Kindern in Mathematik geholfen. Freunde hätten sie an eine Agentur für solche Auslandsjobs vermittelt. Für diese Familie habe sie ein Jahr und sieben Monate gearbeitet, einschließlich der beiden Monate, die sie in Europa verbracht hätten. Die Familie habe hier Urlaub gemacht, sie seien zuerst nach Deutschland, danach nach Schweden, nach Norwegen und zuletzt nach Wien gereist, wo sie am 19.8.2005 mit dem Flugzeug angekommen seien. In den folgenden Wochen sei die Beschwerdeführerin ihren Arbeitgebern davongelaufen, weil der Arbeitgeber und dessen Sohn versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Dass die Ehefrau Ihres Chefs versucht hätte, sie zu vergewaltigen, müsse ein Missverständnis sein. Jene habe sie nur in Norwegen in einem Restaurant vor vielen Menschen beleidigt. Nochmals nachgefragt, warum sie die Philippinen verlassen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Wegen dem was mir passiert ist, das wollte ich vergessen und ich wollte auch eine gute Arbeit.“ Konkret sei sie vergewaltigt worden, als sie in der Grundschule gewesen sei, und zwar im Jahr XXXX . Vorgehalten, bis zu ihrer Ausreise seien 24 Jahre vergangen, antwortete die Beschwerdeführerin, als sie selbst Kinder bekommen habe, hätte sie sich wieder daran erinnert.Nochmals nachgefragt, warum sie die Philippinen verlassen habe, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Wegen dem was mir passiert ist, das wollte ich vergessen und ich wollte auch eine gute Arbeit.“ Konkret sei sie vergewaltigt worden, als sie in der Grundschule gewesen sei, und zwar im Jahr römisch 40 . Vorgehalten, bis zu ihrer Ausreise seien 24 Jahre vergangen, antwortete die Beschwerdeführerin, als sie selbst Kinder bekommen habe, hätte sie sich wieder daran erinnert. Nachgefragt, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, antwortete die Beschwerdeführerin, sie wolle hierbleiben, liebe die österreichische Kultur, die Menschen seien freundlich, großzügig und sehr nett, es gebe keine Diskriminierungen und sei ein sicheres Land. Von August 2005 bis heute sei die Beschwerdeführerin durchgehend in Österreich geblieben. Ein Freund oder eine Freundin hätten sie mit einer Familie bekannt gemacht, die eine Haushaltshilfe gebraucht habe, der Arbeitgeber habe ihr jedoch gesagt, dass er bezüglich eines Visums nicht helfen könne. Sie sei 15 Jahre lang illegal in Österreich aufhältig gewesen, habe jedoch ab 2012 versucht, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Auch der Rechtsanwalt habe nichts tun können. Danach sei sie zur Caritas. In dieser Zeit habe sie von ihren Freunden gelebt, die ihr bei allem geholfen hätten, bei ihrer Kleidung, bei allem. In zwei Organisationen sei die Beschwerdeführerin Mitglied, bei einem näher genannten Verein, der sich für die Belange ihrer Heimatprovinz einsetze, sowie bei den Zeugen Jehovas. Dass sie sich erstmals im Jahr 2011 gemeldet habe, begründete sie damit, sie habe nicht gewusst, dass sie dies tun müsse, bis eine Freundin ihr gesagt habe, dass sie sich auch ohne Aufenthaltstitel melden könne. Partner habe sie in Österreich keinen, sie lebe bei einer Freundin, die auch hier anwesend und wie eine Schwester für sie sei. Neben den Deutschkursen habe sie keine anderen Kurse besucht, jedoch auch hier Massieren trainiert, was sie schon auf den Philippinen gelernt habe. Nach dem Abschluss des A2 Kurses, habe sie den B1 Kurs absolviert und diesen dann, weil sie selber nicht zufrieden gewesen sei, wiederholt. Zu den vorgelegten Fotos erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe hier zwar keine Familie, jedoch sehr viele Freunde, die wie eine Familie seien. Die erkennende Richterin übergab die Länderfeststellungen zur Situation auf den Philippinen und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu. Mit Erkenntnis vom
  2. 2022, Zl W119 2179168-2/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im Anfechtungsgegenstand (Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt fremder Personen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Im zweiten Rechtsgang führte das Bundesverwaltungsgericht am
  3. 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihr B1-Zertifikat wiederholt habe und es – wie beim ersten Mal- positiv abgeschlossen habe. Sie wohne weiterhin bei einer Freundin, die sie auch finanziell unterstütze. Zudem sei sie weiterhin Mitglied der Zeugen Jehovas. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen, stammt aus der Stadt XXXX in der XXXX und gehört der Volksgruppe der XXXX sowie dem Glauben der Zeugen Jehovas an, ihre Muttersprache ist Tangalo(g), weiters spricht sie sehr gut Englisch.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Philippinen, stammt aus der Stadt römisch 40 in der römisch 40 und gehört der Volksgruppe der römisch 40 sowie dem Glauben der Zeugen Jehovas an, ihre Muttersprache ist Tangalo(g), weiters spricht sie sehr gut Englisch. Die Beschwerdeführerin verließ ihre Heimat im Jänner 2004 wegen einer Arbeitsstelle zunächst Richtung der Vereinigten Arabischen Emirate, in Österreich reiste sie mit ihren damaligen Arbeitgebern am 19.8.2005 per Flugzeug ein, verließ ihre Arbeitgeber in den folgenden Wochen und stellte am 27.8.2020 einenv Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wuchs auf den Philippinen auf, wurde dort sozialisiert, absolvierte in der Heimat sechs Jahre die Grundschule, vier Jahre eine Mittelschule, zwei Jahre das Gymnasium und besuchte schließlich einen Kurs über Pädagogik an der Universität, arbeitete Teilzeit in der Universitätsverwaltung und erwirtschaftete sich anschließend ihr Einkommen als Verkäuferin in einer Bäckerei (Teilzeit) sowie als Masseurin, bevor sie als Haushaltshilfe zunächst in die Vereinigte Arabische Emirate reiste und mit ihren Arbeitgebern schließlich nach Europa kam. In Österreich halten sich weder Familienangehörige noch Verwandte der Beschwerdeführerin auf, sie hat auch keinen Partner und führt hier kein Familienleben. Ihr Ehemann sowie ihre volljährigen Kinder (zwei Söhne und eine Tochter) und die Geschwister sowie der Vater der Beschwerdeführerin sind auf den Philippinen wohnhaft. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in der Heimat in Kontakt. Ihr Ehemann arbeitet in der Landwirtschaft, ein Kind in einem kleinen Geschäft, die anderen – bis auf das jüngste – haben Teilzeitjobs. Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖSD Deutschzertifikat A2 vom 8.6.2011, ÖSD Deutschzertifikate Niveau B1 vom 12.12.2011 sowie vom 6.7.2012, einen Arbeitsvorvertrag als private Haushaltshilfe vom 13.10.2020 (monatlicher Lohn € 1500) und einen weiteren Arbeitsvorvertrag vom 22.6.2022 als Masseurin in einem Spa (monatlicher Lohn € 1580) vorlegen. Sie ist bei den Zeugen Jehovas und in einem näher genannten Verein aktiv. Zudem erhielt sie eine Anzahl von Unterstützungsschreiben und verfügt über Fotos zu ihren sozialen Kontakten. Seit Dezember 2011 ist die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fast durchgehend aufrecht gemeldet.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppe, Religion und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu der heimatlichen Ausbildung, der beruflichen Tätigkeit und den Familienangehörigen auf den Philippinen ergeben sich aus dem diesbezüglich im Wesentlichen einheitlichen, plausiblen und daher glaubwürdigen Vorbringen, die Feststellungen zu ihrer Religion werden durch die am 21.5.2014 vom hiesigen Zweigbüro der Zeugen Jehovas ausgestellte Bestätigung ihrer Mitgliedschaft seit der Taufe am 28.3.1987 bekräftigt. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Integrationsunterlagen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführerin ist als philippinische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführerin ist als philippinische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBL I Nr 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBL römisch eins Nr 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 1.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war 1.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt., Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt fremder Personen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dann, wenn eine fremde Person die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch anch so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl VwGH 14. 4. 2021, Ra 2020/18/0288, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt fremder Personen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Dann, wenn eine fremde Person die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch anch so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 14. 4. 2021, Ra 2020/18/0288, mwN). Das bedeutet Folgendes: Die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung fällt – unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom

  1. 2023, Ra 2022/18/0294-12, zum vorliegenden Beschwerdefall – zugunsten der Beschwerdeführerin aus und stellt aus folgenden Erwägungen einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt – unter Beachtung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom

  1. 2023, Ra 2022/18/0294-12, zum vorliegenden Beschwerdefall – zugunsten der Beschwerdeführerin aus und stellt aus folgenden Erwägungen einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Die Beschwerdeführerin lebt seit 18 Jahren in Österreich, verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1, legte Einstellungszusagen und Unterstützungserklärungen vor und gab weiters an, bei den Zeugen Jehovas und einem näher genannten Verein aktiv zu sein. Insgesamt kann im Falle der Beschwerdeführerin von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  2. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  3. 2007, 2006/01/0216;
  4. 2007, 2007/01/0479;
  5. 2007, 2006/18/0453;
  6. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  7. 2006, 2006/21/0109;
  8. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  9. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  10. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  11. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  12. 2007, 2006/01/0216;
  13. 2007, 2007/01/0479;
  14. 2007, 2006/18/0453;
  15. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  16. 2006, 2006/21/0109;
  17. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  18. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  19. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin auf die Philippinen ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da die Ausweisung der Beschwerdeführerin

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihr

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Da ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

§ 10Asyl

G, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet auf die Philippinen nicht mehr vor.Da die Ausweisung der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist ihr

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Da ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, AsylG, Paragraph 52, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet auf die Philippinen nicht mehr vor.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Wenn die Ausweisung

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Wenn die Ausweisung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Dieser lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖSD Zertifikat B! vorlegen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben (vgl. auch § 28 Integrationsgesetz).Die Beschwerdeführerin konnte ein ÖSD Zertifikat B! vorlegen. Somit sind die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gegeben vergleiche auch Paragraph 28, Integrationsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt der Beschwerdeführerin aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt II: Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist nach VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (vgl. etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der vorherigen Spruchpunkte nicht vor (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019).Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist nach VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der vorherigen Spruchpunkte nicht vor vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019). Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, verlieren die weiteren Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ihre Grundlage und sind daher zu beheben.Aufgrund der Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, verlieren die weiteren Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ihre Grundlage und sind daher zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W119.2179168.2.00

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