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{'item': 'W145 2266459-1'}

Obsah (12)§ 31Art. 133§ 4§ 1Art. 130§ 6§ 414§ 59§ 17§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW145 2266459-1 Spruch, W145 2266459-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani

§ 31Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 28.11.2022, Zl. XXXX stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Frau Mag. XXXX , VSNR XXXX , hinsichtlich der für Frau Dr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit „Erbringung von persönlichen Dienstleistungen“ im Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm § Abs. 4 [wohl gemeint: iVm Abs. 4] des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) unterliege.1. Mit Bescheid vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Frau Mag. römisch 40 , VSNR römisch 40 , hinsichtlich der für Frau Dr. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit „Erbringung von persönlichen Dienstleistungen“ im Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.12.2021 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph Absatz 4, [wohl gemeint: in Verbindung mit Absatz 4 ], des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz 8, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterliege. Begründet wurde dies damit, dass Frau Mag. XXXX von 03.10.1983 bis zum Eintritt des Regelpensionsalters bis 31.03.2017 bei der Beschwerdeführerin als zahnärztliche Assistentin angestellt gewesen sei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.12.2021 sei sie weiterhin durchgehend für die Beschwerdeführerin im Rahmen des zahnärztlichen Ordinationsbetriebes tätig gewesen. Das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit habe zwischen 24 und 102 Stunden pro Monat betragen. In diesem Zeitraum habe sie laufend Leistungen in Angelegenheiten der Buchhaltung, Kalkulation und Praxismanagement für die Beschwerdeführerin erbracht. Damit habe Frau Mag. XXXX ab 01.04.2017 keine selbständigen Werkleistungen erbracht, sondern weiterhin Tätigkeiten für dieselbe Dienstgeberin verrichtet, welche sie bereits im Rahmen ihres unselbständigen Dienstverhältnisses als zahnärztliche Assistentin ausgeübt habe. Sie sei jedoch nicht mehr als Stuhlassistentin tätig gewesen und sei von ihr auch kein Putzdienst mehr zu verrichten gewesen. Zudem habe Sie eine freie Zeiteinteilung und keine Anwesenheitspflicht gehabt. Frau Mag. XXXX habe ihre Tätigkeit je nach Bedarf teilweise in der Ordination und teilweise von zu Hause aus erbracht, wobei keine Bindung an einen Arbeitsort und an die Arbeitszeit bestanden habe. Als Betriebsmittel habe sie ihren eigene PC verwendet und bei Bedarf habe sie sich der betrieblichen Infrastruktur der Beschwerdeführerin bedient. Sie habe sich vertreten lassen können und sei gegen Entgelt beschäftigt gewesen, welches sie je nach geleisteten Stunden zu einem Stundensatz von zunächst EUR 20,-, ab Jänner 2019 EUR 22,- mittels Honorarnoten verrechnet habe.Begründet wurde dies damit, dass Frau Mag. römisch 40 von 03.10.1983 bis zum Eintritt des Regelpensionsalters bis 31.03.2017 bei der Beschwerdeführerin als zahnärztliche Assistentin angestellt gewesen sei. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.04.2017 bis 31.12.2021 sei sie weiterhin durchgehend für die Beschwerdeführerin im Rahmen des zahnärztlichen Ordinationsbetriebes tätig gewesen. Das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit habe zwischen 24 und 102 Stunden pro Monat betragen. In diesem Zeitraum habe sie laufend Leistungen in Angelegenheiten der Buchhaltung, Kalkulation und Praxismanagement für die Beschwerdeführerin erbracht. Damit habe Frau Mag. römisch 40 ab 01.04.2017 keine selbständigen Werkleistungen erbracht, sondern weiterhin Tätigkeiten für dieselbe Dienstgeberin verrichtet, welche sie bereits im Rahmen ihres unselbständigen Dienstverhältnisses als zahnärztliche Assistentin ausgeübt habe. Sie sei jedoch nicht mehr als Stuhlassistentin tätig gewesen und sei von ihr auch kein Putzdienst mehr zu verrichten gewesen. Zudem habe Sie eine freie Zeiteinteilung und keine Anwesenheitspflicht gehabt. Frau Mag. römisch 40 habe ihre Tätigkeit je nach Bedarf teilweise in der Ordination und teilweise von zu Hause aus erbracht, wobei keine Bindung an einen Arbeitsort und an die Arbeitszeit bestanden habe. Als Betriebsmittel habe sie ihren eigene PC verwendet und bei Bedarf habe sie sich der betrieblichen Infrastruktur der Beschwerdeführerin bedient. Sie habe sich vertreten lassen können und sei gegen Entgelt beschäftigt gewesen, welches sie je nach geleisteten Stunden zu einem Stundensatz von zunächst EUR 20,-, ab Jänner 2019 EUR 22,- mittels Honorarnoten verrechnet habe. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von einem freien Vertretungsrecht auszugehen sei, wodurch die persönliche Arbeitspflicht als Grundvoraussetzung für die persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG fehle. Folglich sei ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG zu verneinen gewesen. Es liege aber auch kein Werkvertrag vor, da Frau Mag. XXXX im gegenständlichen Zeitraum durchgehend in einem Ausmaß zwischen 24 und 102 Stunden pro Monat für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei und sich ihr Tätigkeitsbereich ab 01.04.2017 nur in den festgestellten Punkten von ihrer Tätigkeit als unselbständige zahnärztliche Assistentin unterschieden habe. Gegenstand der Beschäftigung sei somit nicht die Herstellung eines Werkes (oder mehrerer Werke) im Sinne einer individualisierten und konkretisierten Leistung, also einer in sich geschlossenen Einheit, sondern vielmehr die regelmäßige Erbringung unterschiedlicher Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit gewesen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege kein Werkvertrag vor, sondern Dienstleistungen, die persönlich erbracht worden seien. Dass Frau Mag. XXXX ihren PC – den sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwendet habe – durch Aufnahme in das Betriebsvermögen samt steuerlicher Verwertung als Betriebsmittel der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hätte oder der PC von vornherein in erster Linie der gegenständlichen Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen wäre, sei nicht vorgebracht worden und sei auch sonst nicht hervorgekommen. Da Frau Mag. XXXX laufende Dienstleistungen im Rahmen des zahnärztlichen Ordinationsbetriebes der Beschwerdeführerin persönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbracht habe, jedoch ein freies Vertretungsrecht bestanden habe, sei sie im vorliegenden Zeitraum aufgrund eines freien Dienstvertrages gegen Entgelt beschäftigt gewesen.In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass von einem freien Vertretungsrecht auszugehen sei, wodurch die persönliche Arbeitspflicht als Grundvoraussetzung für die persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG fehle. Folglich sei ein Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu verneinen gewesen. Es liege aber auch kein Werkvertrag vor, da Frau Mag. römisch 40 im gegenständlichen Zeitraum durchgehend in einem Ausmaß zwischen 24 und 102 Stunden pro Monat für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei und sich ihr Tätigkeitsbereich ab 01.04.2017 nur in den festgestellten Punkten von ihrer Tätigkeit als unselbständige zahnärztliche Assistentin unterschieden habe. Gegenstand der Beschäftigung sei somit nicht die Herstellung eines Werkes (oder mehrerer Werke) im Sinne einer individualisierten und konkretisierten Leistung, also einer in sich geschlossenen Einheit, sondern vielmehr die regelmäßige Erbringung unterschiedlicher Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit gewesen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege kein Werkvertrag vor, sondern Dienstleistungen, die persönlich erbracht worden seien. Dass Frau Mag. römisch 40 ihren PC – den sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwendet habe – durch Aufnahme in das Betriebsvermögen samt steuerlicher Verwertung als Betriebsmittel der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hätte oder der PC von vornherein in erster Linie der gegenständlichen Tätigkeit zu dienen bestimmt gewesen wäre, sei nicht vorgebracht worden und sei auch sonst nicht hervorgekommen. Da Frau Mag. römisch 40 laufende Dienstleistungen im Rahmen des zahnärztlichen Ordinationsbetriebes der Beschwerdeführerin persönlich und ohne wesentliche eigene Betriebsmittel erbracht habe, jedoch ein freies Vertretungsrecht bestanden habe, sei sie im vorliegenden Zeitraum aufgrund eines freien Dienstvertrages gegen Entgelt beschäftigt gewesen. 2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 27.12.2022 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde als Begründung vorgebracht, dass der Spruch des Bescheides unvollständig sei, da die darin angeführten Rechtsvorschriften nicht vollständig bezeichnet seien (Laut Spruch „…

§ 4Abs.

1 Z 14 in Verbindung mit § Abs. 4 ASVG…“). Zudem gehe weder aus dem Bescheid vom 28.11.2022 (EUR 30.160,77), noch aus der Beitragsmahnung vom 25.04.2022 (EUR 30.160,77), noch aus dem Erhebungsbericht ohne Datum (EUR 31.270,69), noch aus der übermittelten Kopie des Erhebungsakts hervor, wie sich der Nachtrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusammensetzt. Weiters sei die Bescheiderlassung nicht fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag am 02.05.2022 gestellt, was am 25.05.2022 mit einer Frist von 6 Monaten per E-Mail bestätigt worden sei. Der Bescheid sei jedoch erst am 28.11.2022 erlassen worden.In der Beschwerde wurde als Begründung vorgebracht, dass der Spruch des Bescheides unvollständig sei, da die darin angeführten Rechtsvorschriften nicht vollständig bezeichnet seien (Laut Spruch „…

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph Absatz 4, ASVG…“). Zudem gehe weder aus dem Bescheid vom 28.11.2022 (EUR 30.160,77), noch aus der Beitragsmahnung vom 25.04.2022 (EUR 30.160,77), noch aus dem Erhebungsbericht ohne Datum (EUR 31.270,69), noch aus der übermittelten Kopie des Erhebungsakts hervor, wie sich der Nachtrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum zusammensetzt. Weiters sei die Bescheiderlassung nicht fristgerecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag am 02.05.2022 gestellt, was am 25.05.2022 mit einer Frist von 6 Monaten per E-Mail bestätigt worden sei. Der Bescheid sei jedoch erst am 28.11.2022 erlassen worden. Lt. der Beschwerdeführerin bestehe außerdem die Notwendigkeit, einige im Bescheid angeführte Aussagen richtig zu stellen: Zu Seite 2 / vorletzter Absatz, wonach Frau Mag. XXXX eine niederschriftliche Befragung abgelehnt hat, sei anzumerken, dass sie dem Erhebungsdienst angeboten habe, ein persönliches Gespräch zu führen, wobei dies aufgrund der Coronapandemie abgelehnt und nur die Möglichkeit eines Telefongesprächs offeriert worden sei. Daher sei der Weg der schriftlichen Fragebeantwortung gewählt worden.Zu Seite 2 / vorletzter Absatz, wonach Frau Mag. römisch 40 eine niederschriftliche Befragung abgelehnt hat, sei anzumerken, dass sie dem Erhebungsdienst angeboten habe, ein persönliches Gespräch zu führen, wobei dies aufgrund der Coronapandemie abgelehnt und nur die Möglichkeit eines Telefongesprächs offeriert worden sei. Daher sei der Weg der schriftlichen Fragebeantwortung gewählt worden. Zu Seite 3 / vorletzter Absatz, wonach die Beschwerdeführerin erfolglos dazu angehalten worden sei, eine Anmeldung eines freien Dienstverhältnisses vorzunehmen: Dies sei nicht erfolgt. Zu Seite 4 / fünfter Absatz sei anzumerken, dass Frau Mag. XXXX zusätzlich zu den angeführten Leistungen auch Gutachten und Vorträge von der Beschwerdeführerin vor- und nachbereitet habe.Zu Seite 4 / fünfter Absatz sei anzumerken, dass Frau Mag. römisch 40 zusätzlich zu den angeführten Leistungen auch Gutachten und Vorträge von der Beschwerdeführerin vor- und nachbereitet habe. Zu Seite 5 / dritter Absatz, wonach eine persönliche Befragung von Frau Mag. XXXX seitens des Erhebungsdienstes aufgrund des Pflegebedarfs ihrer Mutter abgelehnt wurde: Dies sei so sicher nicht erfolgt, da ihre Mutter bereits im Jahr 2015 verstorben sei. Das persönliche Gespräch sei seitens des Erhebungsdienstes aufgrund der Coronapandemie abgelehnt worden.Zu Seite 5 / dritter Absatz, wonach eine persönliche Befragung von Frau Mag. römisch 40 seitens des Erhebungsdienstes aufgrund des Pflegebedarfs ihrer Mutter abgelehnt wurde: Dies sei so sicher nicht erfolgt, da ihre Mutter bereits im Jahr 2015 verstorben sei. Das persönliche Gespräch sei seitens des Erhebungsdienstes aufgrund der Coronapandemie abgelehnt worden. Zu Seite 9 / drittletzter Absatz sei anzumerken, dass Frau Mag. XXXX ihren PC nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen und somit steuerlich verwertet habe, da sie für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin jenen PC verwendet habe, den sie auch bei ihrer seit 2004 bestehenden selbständigen Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) benutzt habe. Dieser PC habe keinen Restbuchwert mehr gehabt.Zu Seite 9 / drittletzter Absatz sei anzumerken, dass Frau Mag. römisch 40 ihren PC nicht in das Betriebsvermögen aufgenommen und somit steuerlich verwertet habe, da sie für die Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin jenen PC verwendet habe, den sie auch bei ihrer seit 2004 bestehenden selbständigen Tätigkeit (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) benutzt habe. Dieser PC habe keinen Restbuchwert mehr gehabt. Darüber hinaus sei zum im Akt befindlichen Erhebungsbericht der belangten Behörde anzumerken, dass der am 01.02.2022 am Betriebsstandort in XXXX durchgeführte Besuch gescheitert sei, da der Betriebsstandort zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre betriebliche Tätigkeit nämlich schon am 31.01.2022 beendet. Die Besuche an den Privatadressen von Frau Mag. XXXX und der Beschwerdeführerin seien gescheitert, da diese auch über Nebenwohnsitze verfügen würden.Darüber hinaus sei zum im Akt befindlichen Erhebungsbericht der belangten Behörde anzumerken, dass der am 01.02.2022 am Betriebsstandort in römisch 40 durchgeführte Besuch gescheitert sei, da der Betriebsstandort zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre betriebliche Tätigkeit nämlich schon am 31.01.2022 beendet. Die Besuche an den Privatadressen von Frau Mag. römisch 40 und der Beschwerdeführerin seien gescheitert, da diese auch über Nebenwohnsitze verfügen würden. Unter dem Punkt „Begehren“ wird in der Beschwerde schlussendlich ausgeführt, dass bei der rechtlichen Würdigung dem aus Sicht der Beschwerdeführerin einzig griffigen Argument der belangten Behörde zuzustimmen sei, wonach die von Frau Mag. XXXX im Betrachtungszeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2021 durchgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme der Stuhlassistenz und dem Reinigungsdienst großenteils jenen entsprachen, die Sie bereits in der Zeit als unselbständig Beschäftigte für die Beschwerdeführerin erbracht hatte. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, Frau Mag. XXXX rückwirkend für den oben angeführten Zeitraum als freie Dienstnehmerin abzurechnen. Die bisher an Frau Mag. XXXX ausbezahlten Beträge seien hier nicht anwendbar, da für diese Beträge vorausgesetzt worden sei, dass Frau Mag. XXXX die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: SVS) abzuführen hat. Die Beschwerdeführerin würde Frau Mag. XXXX nunmehr rückwirkend für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2021 als freie Dienstnehmerin anmelden und abrechnen. Die von Frau Mag. XXXX für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge an die SVS seien zu berichtigen.Unter dem Punkt „Begehren“ wird in der Beschwerde schlussendlich ausgeführt, dass bei der rechtlichen Würdigung dem aus Sicht der Beschwerdeführerin einzig griffigen Argument der belangten Behörde zuzustimmen sei, wonach die von Frau Mag. römisch 40 im Betrachtungszeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2021 durchgeführten Tätigkeiten, mit Ausnahme der Stuhlassistenz und dem Reinigungsdienst großenteils jenen entsprachen, die Sie bereits in der Zeit als unselbständig Beschäftigte für die Beschwerdeführerin erbracht hatte. Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, Frau Mag. römisch 40 rückwirkend für den oben angeführten Zeitraum als freie Dienstnehmerin abzurechnen. Die bisher an Frau Mag. römisch 40 ausbezahlten Beträge seien hier nicht anwendbar, da für diese Beträge vorausgesetzt worden sei, dass Frau Mag. römisch 40 die Sozialversicherungsbeiträge selbst an die Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: SVS) abzuführen hat. Die Beschwerdeführerin würde Frau Mag. römisch 40 nunmehr rückwirkend für den Zeitraum 01.04.2017 bis 31.12.2021 als freie Dienstnehmerin anmelden und abrechnen. Die von Frau Mag. römisch 40 für diesen Zeitraum geleisteten Beiträge an die SVS seien zu berichtigen. In der Beschwerde befindet sich in weiterer Folge eine Tabelle mit den von Frau Mag. XXXX geleisteten Arbeitsstunden, vorgeschlagene Stundensätze in EUR und sich daraus ergebende Bruttobeträge für die Jahre 2017 bis 2021. Das jeweilige Jahresbrutto (14 mal) sei so gewählt worden, dass die jeweils in diesem Jahr geleisteten Stunden über einen 12-monatigen Betrachtungszeitraum gedeckt seien. Mit den gewählten Stundensätzen liege die Anmeldung deutlich über den kollektivvertraglichen Vorgaben. Die von der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 unter Vorbehalt geleistete Zahlung iHv EUR 30.160,77 sei auf die zu leistenden Beträge entsprechend der begehrten Abrechnung anzurechnen. Der Differenzbetrag sei der Beschwerdeführerin zurückzuüberweisen. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin von Beitrags- und Säumniszuschlägen abzusehen.In der Beschwerde befindet sich in weiterer Folge eine Tabelle mit den von Frau Mag. römisch 40 geleisteten Arbeitsstunden, vorgeschlagene Stundensätze in EUR und sich daraus ergebende Bruttobeträge für die Jahre 2017 bis 2021. Das jeweilige Jahresbrutto (14 mal) sei so gewählt worden, dass die jeweils in diesem Jahr geleisteten Stunden über einen 12-monatigen Betrachtungszeitraum gedeckt seien. Mit den gewählten Stundensätzen liege die Anmeldung deutlich über den kollektivvertraglichen Vorgaben. Die von der Beschwerdeführerin am 06.12.2022 unter Vorbehalt geleistete Zahlung iHv EUR 30.160,77 sei auf die zu leistenden Beträge entsprechend der begehrten Abrechnung anzurechnen. Der Differenzbetrag sei der Beschwerdeführerin zurückzuüberweisen. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin von Beitrags- und Säumniszuschlägen abzusehen. 3. Mit Schreiben vom 01.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie – nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges vor der belangten Behörde – im Wesentlichen ausführt, dass das an Frau Mag. XXXX lt. den vorgelegten Honorarnoten ausbezahlte Entgelt zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Die im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt. 3. Mit Schreiben vom 01.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie – nach einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges vor der belangten Behörde – im Wesentlichen ausführt, dass das an Frau Mag. römisch 40 lt. den vorgelegten Honorarnoten ausbezahlte Entgelt zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen heranzuziehen sei. Die im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. 1.2. Insbesondere wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Bescheidbeschwerde der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde zustimmt, wonach Frau Mag. XXXX ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.04.2017 bis 31.12.2021) im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm Abs. 4 ASVG erbracht hat und den Antrag stellt, Frau Mag. XXXX für diesen Zeitraum rückwirkend als freie Dienstnehmerin – unter Heranziehung von in der Beschwerde angeführten Entgeltbeträgen – abzurechnen.1.2. Insbesondere wird daher festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Bescheidbeschwerde der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde zustimmt, wonach Frau Mag. römisch 40 ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.04.2017 bis 31.12.2021) im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG erbracht hat und den Antrag stellt, Frau Mag. römisch 40 für diesen Zeitraum rückwirkend als freie Dienstnehmerin – unter Heranziehung von in der Beschwerde angeführten Entgeltbeträgen – abzurechnen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden anhand dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2022, der Beschwerde vom 27.12.2022 und der Beschwerdevorlage samt Stellungnahme vom 01.02.2023 getroffen. 2.
  3. Sämtliche Feststellungen konnten dabei unmittelbar dem Bescheid, dem Beschwerdeschriftsatz sowie der Beschwerdevorlage entnommen werden und stehen somit unstrittig fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."3.
  2. Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des 28 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus. Das Rechtschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der - bereits erwähnten - Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH 20.11.1990, 89/14/0057). Wie in den Feststellungen ersichtlich stimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde zu, wonach die gegenständliche Tätigkeit von Frau Mag. XXXX im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses

§ 4Abs. 1 Z 14 i

Vm § 4 Abs. 4 ASVG erbracht wurde und stellt den Antrag, Frau Mag. XXXX für diesen Zeitraum rückwirkend als freie Dienstnehmerin abzurechnen. Damit bestätigt der Beschwerdeführer den Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich und tritt diesem nicht entgegen, weshalb im gegenständlichen Fall keine Beschwer vorliegt.Wie in den Feststellungen ersichtlich stimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde zu, wonach die gegenständliche Tätigkeit von Frau Mag. römisch 40 im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erbracht wurde und stellt den Antrag, Frau Mag. römisch 40 für diesen Zeitraum rückwirkend als freie Dienstnehmerin abzurechnen. Damit bestätigt der Beschwerdeführer den Spruch des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich und tritt diesem nicht entgegen, weshalb im gegenständlichen Fall keine Beschwer vorliegt. Zum Begehren des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde angeführten Entgeltbeträge als Beitragsgrundlage heranzuziehen ist anzumerken, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Wobei die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Auf das Begehren hinsichtlich der Beitragsgrundlage war daher mangels Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter einzugehen.Zum Begehren des Beschwerdeführers, die in der Beschwerde angeführten Entgeltbeträge als Beitragsgrundlage heranzuziehen ist anzumerken, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Wobei die Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Auf das Begehren hinsichtlich der Beitragsgrundlage war daher mangels Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis erweist sich die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und war somit spruchgemäß zurückzuweisen. 3.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Art. 6Abs.

1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren

Artikel 6

, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs.1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W145.2266459.1.00

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