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{'item': 'W164 2272048-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133Art 130§ 6§ 414§ 17§ 69§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW164 2272048-1 Spruch, W164 2272048-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) aus, dass das den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) betreffende Verfahren über seinen Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen werde und der Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ XXXX ) aufgehoben werde.Mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) aus, dass das den Beschwerdeführer (im Folgenden BF) betreffende Verfahren über seinen Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen werde und der Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ römisch 40 ) aufgehoben werde. Mit Spruchpunkt
  3. Des angefochtenen Bescheides traf die PVA eine leistungsrechtliche Entscheidung über die dem BF ab 01.10.2020 zu gewährende Ausgleichszulage. Zur Begründung von Spruchpunkt
  4. führte die PVA aus, das mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ XXXX über den Anspruch des BF auf Ausgleichszulage abgeschlossene Verfahren sei von Amts wegen wiederaufgenommen worden, da bekannt wurde, dass sich die Gattin des BF zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage im Ausland befunden habe.Zur Begründung von Spruchpunkt
  5. führte die PVA aus, das mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ römisch 40 über den Anspruch des BF auf Ausgleichszulage abgeschlossene Verfahren sei von Amts wegen wiederaufgenommen worden, da bekannt wurde, dass sich die Gattin des BF zum Zeitpunkt der Gewährung der Ausgleichszulage im Ausland befunden habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er kenne sich mit der österreichischen Rechtslage nicht aus. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass man sich für die Gewährung einer Ausgleichszulage nicht im Ausland aufhalten dürfe. Zudem sei es seiner Gattin nicht möglich gewesen, früher aus dem Ausland zurückzukehren, dies aufgrund der hohen Preise und der in China geltenden Quarantäneregelungen. Die PVA legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, der Bescheid vom 06.11.2020, mit welchem der Anspruch des BF auf Ausgleichszulage ab 01.10.2020 iHv € 487,36 unter Anwendung des Familienrichtsatzes anerkannt wurde, habe sich auf dessen Antrag vom 09.09.2020 gegündet, mit dem der BF angegeben hatte, mit seiner Ehegattin, Frau XXXX im gemeinsamen Haushalt zu leben. In der Folge habe die PVA vom BF Unterlagen zur Prüfung des Vorliegens von Auslandsaufenthalten angefordert, dies zunächst ohne Erfolg. Das am 05.12.2021 übermittelte Prüfblatt zur Feststellung von Auslandsaufenthalten habe der BF dahingehend beantwortet, dass er ab 01.10.2020 keine Auslandsaufenthalte absolviert habe. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am Sprechtag der PVA vom 27.
  6. 2022 habe der BF dann angegeben, dass sich seine Gattin von 19.01.2020 bis 04.03.2022 im Ausland aufgehalten habe.Die PVA legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, der Bescheid vom 06.11.2020, mit welchem der Anspruch des BF auf Ausgleichszulage ab 01.10.2020 iHv € 487,36 unter Anwendung des Familienrichtsatzes anerkannt wurde, habe sich auf dessen Antrag vom 09.09.2020 gegündet, mit dem der BF angegeben hatte, mit seiner Ehegattin, Frau römisch 40 im gemeinsamen Haushalt zu leben. In der Folge habe die PVA vom BF Unterlagen zur Prüfung des Vorliegens von Auslandsaufenthalten angefordert, dies zunächst ohne Erfolg. Das am 05.12.2021 übermittelte Prüfblatt zur Feststellung von Auslandsaufenthalten habe der BF dahingehend beantwortet, dass er ab 01.10.2020 keine Auslandsaufenthalte absolviert habe. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am Sprechtag der PVA vom 27.
  7. 2022 habe der BF dann angegeben, dass sich seine Gattin von 19.01.2020 bis 04.03.2022 im Ausland aufgehalten habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die PVA hatte mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ XXXX , aufgrund des Antrages des BF vom 09.09.2020 dessen Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.10.2020 anerkannt und die ab 01.10.2020 geltende Höhe der Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des Familienrichtsatzes mit € 487,36 festgesetzt. Diese Entscheidung stützte sich auf die vom BF mit Antragstellung gemachten Angabe, dass der BF mit seiner Gattin, Frau XXXX im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben würde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Die PVA hatte mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ römisch 40 , aufgrund des Antrages des BF vom 09.09.2020 dessen Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.10.2020 anerkannt und die ab 01.10.2020 geltende Höhe der Ausgleichszulage unter Zugrundelegung des Familienrichtsatzes mit € 487,36 festgesetzt. Diese Entscheidung stützte sich auf die vom BF mit Antragstellung gemachten Angabe, dass der BF mit seiner Gattin, Frau römisch 40 im gemeinsamen Haushalt in Österreich leben würde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Laut dem zentralen Melderegister der Republik Österreich war bzw. ist der BF von 16.08.2008 bis 22.10.2020 an der Wiener Adresse XXXX , und seit 27.11.2020 an der niederösterreichischen Adresse XXXX , mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seiner Gattin polizeilich gemeldet.Laut dem zentralen Melderegister der Republik Österreich war bzw. ist der BF von 16.08.2008 bis 22.10.2020 an der Wiener Adresse römisch 40 , und seit 27.11.2020 an der niederösterreichischen Adresse römisch 40 , mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seiner Gattin polizeilich gemeldet. Am 27.12.2022 gab der BF im Rahmen eines Sprechtages der PVA an, seine Gattin habe sich von 19.01.2020 bis 04.03.2022 im Ausland aufgehalten. Mit Spruchpunkt
  9. des nun angefochtenen Bescheids hat die PVA das mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ XXXX rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den ab 01.10.2020 geltenden Anspruch des BF auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen. Mit Spruchpunkt
  10. des nun angefochtenen Bescheids hat die PVA das mit Bescheid vom 06.11.2020, GZ. WLA5/ römisch 40 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über den ab 01.10.2020 geltenden Anspruch des BF auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen.
  11. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
  12. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die vorliegende Beschwerde richtet sich unter Zugrundelegung ihres Wortsinns (auch) gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides).

§ 69

Abs 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

  1. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Gem. § 69 Abs 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des § 335 ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen (vgl. VwGH 2010/08/0110 vom 17.10.2012). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 335, ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen vergleiche VwGH 2010/08/0110 vom 17.10.2012). Im vorliegenden Fall stützt sich die belange Behörde mit ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf § 69 Abs 3 in Verbindung mit Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).Im vorliegenden Fall stützt sich die belange Behörde mit ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG). Eine amtswegige Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers abgeschlossenen Leistungsverfahrens durch den Sozialversicherungsträger nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 2 AVG setzt voraus, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Leistungsverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Leistungsverfahren ohne Verschulden des Sozialversicherungsträgers nicht geltend gemacht werden konnten und die allein oder in Verbbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Eine amtswegige Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid eines Sozialversicherungsträgers abgeschlossenen Leistungsverfahrens durch den Sozialversicherungsträger nach Paragraph 69, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt voraus, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Leistungsverfahrens neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Leistungsverfahren ohne Verschulden des Sozialversicherungsträgers nicht geltend gemacht werden konnten und die allein oder in Verbbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Es vermag daher auch ein Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit ein Verschulden nach der erstgenannten Gesetzesstelle zu begründen. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei dem auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Es vermag daher auch ein Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit ein Verschulden nach der erstgenannten Gesetzesstelle zu begründen. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon im abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte. Der Bescheid der PVA vom 06.11.2020, mit dem dem nunmehrigen BF rechtskräftig die Ausgleichszulage ab 01.10.2020 unter Zugrundelegung des Familienrichtsatzes zugesprochen wurde, stützt sich soweit hier wesentlich auf die im Antrag vom 09.09.2020 gemachten Angaben des BF, dass dieser seinen Wohnsitz im Inland habe und mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt lebe. Eine Überprüfung dieser Angabe durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich(ZMR) – dies wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen – ergibt, dass der BF tatsächlich von 16.08.2008 bis 22.10.2020 an der Wiener Adresse XXXX , und seit 27.11.2020 an der niederösterreichischen Adresse XXXX , mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seiner Gattin polizeilich gemeldet war bzw. ist.Eine Überprüfung dieser Angabe durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich(ZMR) – dies wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen – ergibt, dass der BF tatsächlich von 16.08.2008 bis 22.10.2020 an der Wiener Adresse römisch 40 , und seit 27.11.2020 an der niederösterreichischen Adresse römisch 40 , mit einem gemeinsamen Hauptwohnsitz mit seiner Gattin polizeilich gemeldet war bzw. ist. Somit war zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.11.2020 laut ZMR gerade für wenige Wochen kein gemeinsamer Wohnsitz des BF und seiner Gattin in Österreich eingetragen, sehr wohl aber zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Vor diesem Hintergrund war die Vorgehensweise der belangten Behörde, die im Antrag gemachten Angaben ihrer Entscheidung zu Grunde zulegen, ferner abzuwarten, ob der BF unter Beachtung der dem Bescheid angeschlossenen Meldehinweise Änderungen der Wohnverhältnisse und Auslandsaufenthalte melden würde, und, da keine entsprechenden Meldungen erfolgten, aktiv das Vorliegen von Auslandsaufenthalten zu prüfen, vertretbar. Ein Verschulden der belangten Behörde im ober dargelegten Sinn liegt nicht vor, auch nicht im Sinne von Fahrlässigkeit. Im Zuge der genannten nachträglichen Prüfungen kam ein neues Beweismittel hervor, aufgrund dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits zum 01.10.2020, andere entscheidungsrelevante Tatsachen vorlagen, als der Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 06.11.2020 bekannt waren. Die von der PVA mit Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt daher zu Recht. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2272048.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.