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{'item': 'W170 2269688-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW170 2269688-1 Spruch, W170 2269688-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) vom 02.03.2023 zu Grundbuchnummer: ST/98/23/00/47, wurde Gfr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) zu einer Milizübung von 12.06.2023 bis 23.06.2023 einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2023 zugestellt.Mit Einberufungsbefehl (Bescheid) des Militärkommandos Steiermark (in Folge: Behörde) vom 02.03.2023 zu Grundbuchnummer: ST/98/23/00/47, wurde Gfr. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) zu einer Milizübung von 12.06.2023 bis 23.06.2023 einberufen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.03.2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 22.03.2023, am 24.03.2023 bei der Behörde eingelangt, ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde hatte folgenden Wortlaut: „Beschwerde Betreff: Einberufungsbefehl Milizübung 12.06.2023 – 23.06.2023 Bei(m) Kdo&StkpKp/AAB7 in 8330 Feldbach, VON DER GROEBEN Kaserne, Gleichenberger Straße 71 ● Ausbildungszweck dieser Milizübung: Ausübung der Einsatzfunktion in der EOrg ● Einberufungsbefehl Erstellt :Graz, 02.03.2023 Für den Militärkommandanten SOMMER; ADIR Hiermit beantrage ich, Herr Gefr. XXXX , XXXX , wohnhaft in XXXX , um eine Verschiebung meines Einberufungsbefehles auf einen späteren Zeitpunkt, da ich zu diesem Termin große Umbautätigkeiten beim Wohnhaus zu tätigen habe und meine Anwesenheit vor Ort dringlich erforderlich ist.Hiermit beantrage ich, Herr Gefr. römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , um eine Verschiebung meines Einberufungsbefehles auf einen späteren Zeitpunkt, da ich zu diesem Termin große Umbautätigkeiten beim Wohnhaus zu tätigen habe und meine Anwesenheit vor Ort dringlich erforderlich ist. Mit der Bitte um eine positive Erledigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Unterschrift Gefr XXXX “Gefr römisch 40 “ Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2023, W170 2269688-1/3Z, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens und unter Hinweis, dass seine Beschwerde bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist als unzulässig zurückgewiesen werde, aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, darzutun. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bis dato nicht verbessert.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem klaren Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde (unter anderem) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Der gegenständlichen Beschwerde sind solche Gründe aber nicht zu entnehmen, der Beschwerdeführer stellt lediglich dar, dass der Fehler bei der Beantragung des Aufschubs des Zivildienstes seinem Arbeitgeber und nicht ihm passiert sei; die Rechtswidrigkeit des Bescheides wird nicht einmal im Ansatz behauptet. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellte – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels hingewiesen und blieb das Mängelbehebungsverfahren aber insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat. Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit, einen Antrag gemäß § 26 WehrG an die Militärbehörde zu stellen, hingewiesen.Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit, einen Antrag gemäß Paragraph 26, WehrG an die Militärbehörde zu stellen, hingewiesen. Insgesamt ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund der klaren Rechtslage ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2269688.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.