← Österreich

{'item': 'W175 2272760-1'}

Obsah (4)§ 2§§ 4§ 5§§ 4a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW175 2272760-1 Spruch, W175 2272760-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG). römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach Einreise in das Bundesgebiet am 18.04.2023 den gegenständlichen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab keinen Treffer. I.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.04.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch sei, Identitätsdokumente könne er keine im Original vorlegen, den Reisepass habe ihm der Schlepper in Rumänien abgenommen. Er habe ein rumänisches Arbeitsvisum gehabt, jedoch keine Arbeit bekommen. Er habe in einem von den Schleppern organisierten Zimmer gewohnt. Um Asyl habe er nicht angesucht. Nunmehr wolle er nach Italien, da dort ein Freund lebe. römisch eins.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 18.04.2023 gab der BF im Wesentlichen an, dass er volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch sei, Identitätsdokumente könne er keine im Original vorlegen, den Reisepass habe ihm der Schlepper in Rumänien abgenommen. Er habe ein rumänisches Arbeitsvisum gehabt, jedoch keine Arbeit bekommen. Er habe in einem von den Schleppern organisierten Zimmer gewohnt. Um Asyl habe er nicht angesucht. Nunmehr wolle er nach Italien, da dort ein Freund lebe. Nach einem 21-tägigen Aufenthalt in Rumänien sei er über ihm unbekannte Länder nach Österreich weitergereist sei. Zu seinem Aufenthalt in Rumänien machte der BF keine sonstigen Angaben. Gesundheitliche Probleme gab der BF nicht an, er habe zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine familiären, sozialen oder sonstigen Beziehungen. I.
  3. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben des BF richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Rumänien am 16.08.2022 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. Gesundheitliche Probleme gab der BF nicht an, er habe zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine familiären, sozialen oder sonstigen Beziehungen. , römisch eins.
  5. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben des BF richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Rumänien am 16.08.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF. I.
  7. Mit Schreiben vom 02.05.2023 stimmten die rumänischen Behörden einer Aufnahme des BF gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilten sie mit, dass der BF im Besitz eines Visums gültig von 16.12.2022 bis 28.05.2023 gewesen sei. römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 02.05.2023 stimmten die rumänischen Behörden einer Aufnahme des BF gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Zugleich teilten sie mit, dass der BF im Besitz eines Visums gültig von 16.12.2022 bis 28.05.2023 gewesen sei. I.
  9. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 16.05.2023 gab der BF in Bengali befragt fallrelevant an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe und keine Medikamente einnehme. Er habe nie Dokumente besessen. Auf Nachfrage gab er an, er habe einen Reisepass gehabt, diesen jedoch in Rumänien verloren. römisch eins.
  10. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 16.05.2023 gab der BF in Bengali befragt fallrelevant an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe und keine Medikamente einnehme. Er habe nie Dokumente besessen. Auf Nachfrage gab er an, er habe einen Reisepass gehabt, diesen jedoch in Rumänien verloren. Er habe in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine Verwandten, sonstige soziale Nahebeziehungen führte der BF nicht an. Nach Gründen befragt, die einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstünden, gab der BF an, dass er dann nach Bangladesch abgeschoben werde. Er habe Personen kennengelernt, denen es so ergangen sei. Er habe dort keine Arbeit bekommen, keine Unterstützung, keine Informationen. Der Scheinarbeitgeber habe ihn nicht einmal vom Flughafen abgeholt. Wenn er Arbeit gehabt hätte, wäre er in Rumänien geblieben. I.
  11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.05.2023, zugestellt am 22.05.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.
  12. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.05.2023, zugestellt am 22.05.2023, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind Länderfeststellungen zu Rumänien mit Stand 02.08.2022 zu entnehmen. „Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 02.08.2022 Die Asylbehörde hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Die Einreise nach Rumänien ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Der Transit auf dem Landweg ist möglich. Es wird weiterhin zur Beachtung der Hygiene-Regeln und zum Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, aufgerufen. COVID-19-Schutzregeln gelten ausschließlich freiwillig, eine Verpflichtung gibt es nicht mehr, ebenso wenig wie Quarantäneregeln. Die Bevölkerung ist aufgefordert, sich eigenverantwortlich bei Vorliegen einer Infektion zu isolieren (AA 16.7.2022). Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/ novel-coronavirus-2019/situation-reports , oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps .arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: • AA - Auswärtiges Amt (16.7.2022): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.7.2022 • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.08.2022 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/ general-description , Zugriff 24.6.2022 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/ dublin-procedure , Zugriff 27.6.2022 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022 • USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.08.2022 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er gemäß Artikel 19

(2)und
(3)der Dublin-Verordnung in ein Drittland oder in das Herkunftsland abgeschoben, gilt ein neuer Asylantrag nicht als Folgeantrag (AIDA 5.2022). Wenn der Asylwerber seinen Asylantrag ausdrücklich zurückzieht, aber das Hoheitsgebiet der EU nicht verlassen hat oder in einen Drittstaat oder das Herkunftsland zurückgeschickt wurde, kann das Asylverfahren bei Rückkehr nach Rumänien nicht fortgesetzt werden, sondern es muss ein Folgeantrag gestellt werden (AIDA 5.2022). Für Personen, die nach Rumänien zurückgeführt werden und zuvor eine negative Entscheidung in der administrativen Phase des Verfahrens erhalten und keinen gerichtlichen Rechtsbehelf dagegen eingelegt haben, wird das Asylverfahren nicht fortgesetzt. Sie können einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Folgeanträge müssen neue Elemente enthalten um zulässig zu sein (AIDA 5.2022). Alle Asylwerber, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und danach Tudor Gociu untergebracht (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Letzte Änderung: 02.08.2022 (…) Non-Refoulement Letzte Änderung: 02.08.2022 Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 5.2022). Verschiedene Quellen, darunter Nichtregierungsorganisationen und Medien, berichteten über grenzüberschreitende, gewaltsame Push-Backs in mehreren EU-Staaten, auch in Rumänien (FRA 24.9.2021). Die Medien berichteten über die gewaltsame Zurückdrängung von Flüchtlingen und Migranten an den Grenzen. Im Oktober 2021 deckte eine Untersuchung von Lighthouse Reports auf, wie Behörden in Rumänien - wie auch in anderen EU-Ländern - Migranten und Asylwerber gewaltsam zusammengetrieben und summarisch in Länder außerhalb der EU zurückgeschickt hatten. (AI 29.3.2022). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben (USDOS 12.4.2022). Quellen: • AI – Amnesty International: Amnesty International Report 2021/22 (29.3.2022): The State of the World’s Human Rights; Romania 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070344.html, Zugriff 23.6.2022 • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 • FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2en.pdf, Zugriff 23.6.2022 • USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 24.6.2022 Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab dem Moment, in dem sie ihre Absicht äußern, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Rumänien. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung und ein Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller erst untergebracht, sobald ihre Anträge offiziell registriert wurden. Asylwerber können auf Antrag aber auch unter einer privaten Unterkunft leben, jedoch auf eigene Kosten. Folgeantragsteller haben kein Recht auf Versorgung (AIDA 5.2022). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Als Zuschuss für den Kauf von Lebensmitteln werden 10 Lei (2,08 EUR) /Person/Tag, für Kleidung 100 Lei (20,83 EUR) im Winter und 67 Lei (13,95 EUR) in der warmen Jahreszeit und für andere Ausgaben 6 Lei (1,25 EUR) /Person/Tag gewährt (AIDA 5.2022). Auch wenn ein Vergleich zwischen der finanziellen Unterstützung für Staatsangehörige und Asylwerber aufgrund der Vielfalt der verfügbaren Leistungen und der anwendbaren Berechnungsmodi schwierig ist, werden Asylwerber, was die materielle Unterstützung betrifft, nicht schlechter gestellt als Staatsangehörige (AIDA 5.2022). Gibt es binnen dreier Monate ab Antragstellung ohne Verschulden des Antragstellers keine Entscheidung im Asylverfahren bzw. ist eine Beschwerde dagegen anhängig, hat der Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt. Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung eines Asylantrags ein Aufenthaltsrecht im rumänischen Hoheitsgebiet haben und legal arbeiten, dürfen weiterhin arbeiten (AIDA 5.2022). Der Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, fehlende Sprachkenntnisse, Abneigung von Arbeitgebern Flüchtlinge einzustellen usw. führen allerdings häufig zu Arbeitslosigkeit bzw. zu illegaler Beschäftigung (USDOS 12.4.2022). Zusätzlich zu den materiellen Aufnahmebedingungen der IGI-DAI erhalten Asylwerber im Rahmen eines zeitlich begrenzten AMIF-Projektes auch materielle Unterstützung durch die NGO AIDRom (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 7.6.2022 • USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 5.7.2022 Unterbringung Letzte Änderung: 02.08.2022 Rumänien verfügt über sechs regionale Aufnahmezentren mit einer ursprünglichen Kapazität 1.100 Plätzen, wobei die Möglichkeit bestand, die Kapazität um 262 Plätze und 166 speziell konzipierte geschlossene Kapazitäten zu erweitern. Aufgrund von Renovierungsarbeiten liegt die Kapazität der Zentren bei 751 Plätzen, mit der Möglichkeit, sie um 210 Plätze zu erweitern. Bislang gab es keine Situation, in der Asylbewerber aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Asylwerber dürfen die Aufnahmezentren bis 22:00 Uhr jederzeit verlassen. Sollte die Unterkunft allerdings länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren gibt es immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. von JRS widerspiegeln (AIDA 5.2022). Zusätzlich betreibt die NGO AIDRom im Rahmen der Umsetzung des nationalen AMIF-Programms zwei Unterkunftszentren für Vulnerable (AIDA 5.2022). Die NGO Jesuit Refugee Service (JRS) ist in allen offenen Aufnahmezentren (Bukarest, Timişoara, Somcuta Mare, Giurgiu, Rădăuţi und Galaţi) sowie in den beiden Haftanstalten (Arad und Otopeni) vertreten (JRS o.D.). Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren für Asylsuchende überschritten wird, kann IGI-DAI Asylwerbern im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. Folgende monatliche Beträge pro Person können geleistet werden: ein Mietzuschuss von 450 Lei (umgerechnet ca. 93 EUR) sowie ein Unterhaltszuschuss von 120 Lei (ca. 25 EUR) im Sommer und 155 Lei (ca. 32 EUR) im Winter. Im Falle eines Zweipersonenhaushalts verringert sich der monatliche Betrag, der einer Person für die Miete gezahlt wird, um 30%. Bei einem Haushalt mit drei oder mehr Mitgliedern sinkt der monatlich an eine Person für die Miete gezahlte Betrag um 40% (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (3.6.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 4.7.2022 • JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS Romania, https://jrseurope.org/en/country/romania/, Zugriff 4.7.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.08.2022 Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vgl. UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischenAsylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Behandlung sowie auf klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten (IGI 27.1.2022d; vergleiche UNHCR o.D.). Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Asylwerbern Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (27.1.2022d). Darüber hinaus werden Asylwerber in nationale Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwachung und Kontrolle ansteckender Krankheiten in epidemiologischen Risikosituationen einbezogen (AIDA 5.2022). Mit dem Erhalt einer persönlichen Identifikationsnummer, die in ihren vorläufigen Ausweispapieren erscheint, können sich Asylwerber im öffentlichen Krankenversicherungssystem anmelden und haben mit Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge den Status eines Versicherten mit den gleichen Rechten und Leistungen wie rumänische Staatsangehörige. Seit 2019 haben Asylwerber in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) und Dolmetscher/Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren in verschiedener Zusammensetzung und in unterschiedlichem Ausmaß anwesend. Immer wieder sind Stellen unbesetzt (AIDA 5.2022). Vom
  1. September 2020 bis Dezember 2022 führt die Stiftung ICAR in Zusammenarbeit mit AIDRom das Projekt „Krankenversicherung für Asylbewerber in Rumänien (ASIG - RO)“ durch, in dessen Rahmen mindestens 432 Asylbewerber von medizinischen Leistungen und mindestens 216 Asylbewerber von spezialisierter psychologischer Hilfe und Beratung profitieren sollen (AIDA 5.2022). ICAR bietet – kostenlos - medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie, Urologie, Physiotherapie und Kinetotherapie an (ICAR o.D.). Zudem ist ICAR die einzige Organisation, die über die notwendige Erfahrung bei der psychologischen Betreuung von Folterüberlebenden und traumatisierten Asylwerbern in allen Aufnahmezentren verfügt (AIDA 5.2022). Zudem erstellt ICAR Atteste, welche die physischen und psychischen Folgen von Traumata durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen dokumentieren. Auf Ersuchen der Anwälte der Klienten, anderer NGOs oder des Gerichts werden Untersuchungen angesetzt bzw. entsprechende Berichte erstellt (ICAR o.D.). Der JRS verschafft Flüchtlingen Zugang zu Gesundheitsdiensten, die eine medizinische Grundversorgung und präventive Maßnahmen zur wirksamen Verringerung von Gesundheitsrisiken umfassen. Dies geschieht häufig durch Überweisungsdienste und Folgemaßnahmen, einschließlich Überweisungen an andere Organisationen und NGOs, Unterstützung bei den Krankenhausgebühren und Zugang zu medizinischer Fachbehandlung (JRS o.D.). IGI-DAI hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 30.6.2022 • ICAR - ICAR-Foundation (o.D.): Services. Medical, http://www.icarfoundation.ro/medical/, Zugriff 30.6.2022 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 1.7.2022 • IGI - General Inspectorate for Immigration (13.5.2021): Useful Information on vaccination of refugees and asylum-seekers against covid-19, http://igi.mai.gov.ro/en/blog/useful-information-vaccination-refugees-and-asylum-seekers-against-covid-19, Zugriff 1.7.2022 • JRS - Jesuit Refugee Service (o.D.): JRS. Healthcare, https://jrs.net/en/programme/health-care/, Zugriff 30.6.2022 • UNHCR - The UN Refugee Agency (o.D.): Rights and duties of Asylum seekers, https://help.unhcr.org/romania/rights-and-duties-of-asylum-seekers/, Zugriff 30.6.2022 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 02.08.2022 Aufenthaltsgenehmigungen für Schutzberechtigte können für Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt und bei Bedarf verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten gewährt werden, sofern diese fünf Jahre rechtmäßig auf rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Darüber hinaus müssen bestimmte Kriterien (u.a. Kenntnis der rumänischen Sprache, Vorliegen einer Krankenversicherung, sowie von Unterkunft und Einkommen in bestimmter Höhe) erfüllt sein. Die Erlangung der Staatsbürgerschaft kann im Allgemeinen nach acht Jahren (auch bei Personen mit subsidiärem Schutz) erfolgen, oder fünf Jahre nach Heirat mit einem/r rumänischen Staatsbürger/in. Anerkannte Flüchtlinge sind hier bevorzugt und können bereits nach vier Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Rumänien die Staatsbürgerschaft beantragen (AIDA 5.2022). Personen mit internationalem Schutzstatus haben weiterhin Probleme mit der Integration vor Ort, einschließlich des Zugangs zu einer auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenen Berufsausbildung, zu Beratungsprogrammen und zur Einbürgerung. Nach Angaben des UNHCR stützen sich die Programme zur Integration von Flüchtlingen fast ausschließlich auf NGOs, die von der Generalinspektion für Einwanderung koordiniert werden. Die Unterstützungsdienste oder gezielten Integrations- und Eingliederungsprogramme, die von den lokalen Regierungen für Flüchtlinge angeboten werden, sind begrenzt (USDOS 12.4.2022). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022d; vgl. AIDA 5.2022). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2022).Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen (IGI 27.1.2022d; vergleiche AIDA 5.2022). Schutzberechtigte können allerdings beispielsweise Schwierigkeiten haben, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben (AIDA 5.2022). In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vgl. EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2022).In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc.) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration Fremder verantwortlich. Die Koordination liegt beim im Innenministerium angesiedelten Generalinspektorat für Immigration (IGI). Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Rechten (auf Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung, Sozialleistungen) und die Umsetzung von Integrationsprogrammen (kulturelle und staatsbürgerliche Bildung, Beratung, Erwerb der rumänischen Sprache). Hauptaufgabe aller Integrationsmaßnahmen ist es, Personen mit Schutzstatus die Selbsterhaltung und Unabhängigkeit von der Hilfe des Staates bzw. NGOs zu ermöglichen. Um diese Ziele zu erreichen, unterstützt das IGI über seine Regionalzentren und im Rahmen eines bis zu 12-monatigen Integrationsprogramms die Schutzberechtigten mit verschiedenen Maßnahmen (IGI o.D.i). Die Teilnahme am Integrationsprogramm muss binnen 90 Tagen ab Statuszuerkennung beantragt werden (IGI o.D.i; vergleiche EC 20.12.2019). Die Teilnahme ist nicht obligatorisch, bietet aber Vorteile wie finanzielle Unterstützung. Diese beträgt bis zu einem Jahr lang monatlich 540 Lei (ca. 110 Euro). Weiters wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht (IGI 27.1.2022e. Arbeitslose Schutzberechtigte, die im Integrationsprogramm registriert sind, können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten. Wenn die Schutzberechtigten über keine finanziellen Mittel verfügen, können sie sich – vorausgesetzt, es sind genügend Plätze vorhanden - für die Dauer von sechs bis maximal zwölf Monaten in den regionalen Zentren aufhalten (AIDA 5.2022). Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (EC 31.3.2021; vgl. IOM 14.7.2022).Im März 2021 wurde in Kooperation der NGOs Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen und Rechtsberatung sowie Erleichterungen beim Zugang zu Bildung einschließlich der Bereitstellung von Rumänisch-Sprachkursen, weiters kulturelle und soziale Dienstleistungen und die Beistellung von Sachleistungen. Zudem werden Flüchtlingen und Migranten beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt unterstützt (EC 31.3.2021; vergleiche IOM 14.7.2022). Ähnliche Unterstützungsleistungen sowie umfassende Hilfe und Dienstleistungen zur Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integration von Schutzberechtigten werden von IOM über die Programme Interact+ (in den beiden Integrationszentren Bucharest und Braşov in Zentralrumänien), MYRO (in den Integrationszentren Craiova und Giurgiu in Südrumänien) und SIM:CIS (in den beiden westrumänischen Integrationszentren in Cluj-Napoca und Baia Mare) angeboten. Alle bestehenden Dienste und Services wurden für Personen geöffnet, die aus der Ukraine geflohen sind und vorübergehenden Schutz nach der EU-Richtlinie über den vorübergehenden Schutz Ende Februar 2022 genießen (IOM 14.7.2022). Personen mit internationalem Schutz genießen hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt grundsätzlich dieselben Rechte wie rumänische Staatsbürger (IGI o.D.j), allerdings können in der Praxis mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache (und in einigen Fällen der englischen Sprache) den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Zudem hängt der Zugang zum Arbeitsmarkt auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Es kommt immer wieder vor, dass Banken sich unter Berufung auf Sicherheitsgründe weigern, Schutzberechtigten ein Konto einzurichten (AIDA 5.2022). In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es keine Unterschiede zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten. Zur Durchführung von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung ist die Nationale Agentur für Beschäftigung über ihre Agenturen verpflichtet, für jede Person, die in das Integrationsprogramm aufgenommen wurde, einen individuellen Plan zu erstellen und sie als Arbeitsuchende gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so schnell wie möglich bei der Nationalen Agentur für Beschäftigung zu registrieren. Die Nationale Agentur für Beschäftigung kann auch mit NGOs zusammenarbeiten, um Personen, die internationalen Schutz genießen, zu informieren, zu beraten oder ihnen andere Dienstleistungen anzubieten (AIDA 5.2022). Personen mit internationalem Schutz verfügen über denselben Zugang zum Gesundheitswesen wie rumänische Staatsbürger. Wenn sie - wie etwa Folteropfer und traumatisierte Personen - unter psychischen Problemen leiden, können sie die erforderlichen Behandlungen gleichberechtigt wie rumänischer Bürger in Anspruch nehmen (AIDA 5.2022). Schutzberechtigte, die kein Einkommen haben, sind dennoch verpflichtet, eine staatliche Krankenversicherung zu bezahlen. Die Kosten betragen in der Praxis 208 RON/ €44 im Monat. Eine Krankenversicherung für 12 Monate kostet den Gegenwert von 10 % von sechs Bruttomindesteinkommen, das bei 1248 RON/ €265 liegt. Die Zahlung einer einmonatigen Krankenversicherung führt zu einer die Verpflichtung, für das gesamte Jahr zu zahlen, um die Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen zu können. Wenn die Schutzberechtigten die Zahlung der Krankenversicherung einstellen, verschulden sie sich. Wer sich verpflichtet, mindestens sechs Monate lang zu bleiben, für den kann die NGO Stiftung ICAR die Kosten für ihre Krankenversicherung übernehmen. In Galaţi ist es im Rahmen eines vom JRS durchgeführten Integrationsprojekts möglich, die staatliche Krankenversicherung für maximal 6 Monate zu übernehmen. Auch in Giurgiu werden Schutzberechtigte von NGOs bei der medizinischen Versorgung von NGOs unterstützt. Die Sprachbarriere ist eine Hürde beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört auch mangelndes Wissen über die Funktionsweise der Krankenkasse (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS). Ohne die Unterstützung durch NGOs wäre dies kaum überwindbar. Hausärzte weigern sich oft, Schutzberechtigte zu registrieren, weil sie die Patienten für mindestens sechs Monate registrieren müssen, jedoch befürchten, dass Flüchtlinge Rumänien bald wieder verlassen (AIDA 5.2022). IOM Bukarest bietet medizinische Untersuchungen und psychosoziale Betreuung für legal aufhältige Migranten an, sofern diese in einem der Projekte von IOM registriert sind. Außerdem werden Schutzberechtigte in den regionalen Integrationszentren bei der Anmeldung zur nationalen Krankenkasse unterstützt und in enger Zusammenarbeit mit Krankenhäusern und Hausärzten an spezialisierte Dienste überwiesen. IOM übernimmt einen Teil der Gebühren in Höhe von durchschnittlich 100 EUR pro Person. Auch werden Medikamente in Asylzentren in Bukarest und anderen Städten zur Verfügung gestellt (IOM 14.7.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https: //asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 5.7.2022 • EC - European Commission (31.3.2021): Romania: New regional integration centre opened in Giurgiu, https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/romania-new-regional-integration-centreopened-in-giurgiu, Zugriff 5.7.2022 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022d): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 8.6.2022 • IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022e): Integration program, http://igi.mai.gov.ro/en/content/integration-program, Zugriff 16.8.2021 • IOM - International Organization for Migration (14.7.2022): Information on IOMs support for Migrants, übermittelt per email vom 14.7.2022, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 15.7.2022 • USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 4.7.2022“ Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität des BF lediglich für das gegenständliche Verfahren ausreichend feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien vom BF weder behauptet noch belegt worden. Zu Österreich habe er keine familiären oder sozialen Bindungen. Aus den Länderfeststellungen zu Rumänien ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Rumänien gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.
  2. Mit Schreiben vom 26.05.2023 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. römisch eins.
  3. Mit Schreiben vom 26.05.2023 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Ausgeführt wurde, dass der BF im Zuge der Befragung durch das BFA angegeben habe, dass die Lage in Rumänien prekär gewesen sei. Er sei mit einem Arbeitsvisum eingereist, habe jedoch keine Arbeit und keine Unterstützung bekommen und auf der Straße leben müssen. Deshalb habe der BF das Land verlassen. Die Länderberichte seien weder aktuell noch vollständig. Verwiesen wurde auf einen Bericht des UN-Menschenrechtsrater Jänner 2023 der auf die hohe Rate des Menschenhandels in Rumänien hingewiesen habe. Weiters wurde auf den Jahresberichte USDOS 2020 und 2022 verwiesen (letzterer ist im Übrigen in den Länderfeststellungen enthalten) und auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage von Flüchtlingen in Rumänien vom 13.03.
  4. Ein Zusammenhang zu den persönlichen Umständen des BF wurde nicht hergestellt. II. Das BVwG hat erwogen: römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  5. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  6. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF, beinhaltend das Protokoll der Erstbefragung vom 18.04.2023, das Protokoll der Niederschrift vor dem BFA vom 16.05.2023 und die Beschwerde vom 26.05.2023 - Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren mit Rumänien, - aktenkundliche aktuelle Dokumentationsquellen betreffend Rumänien (BFA Staatendokumentation: Länderinformationen der Staatendokumentation: Rumänien; aus dem COI-CMS,
  7. August 2022, https://www.ecoi.net/de/laender/rumaenien/coi-cms. II.
  8. Feststellungen:römisch zwei.
  9. Feststellungen: II.2.
  10. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. römisch zwei.2.
  11. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität steht lediglich für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. II.2.
  12. Der BF reiste mit einem von Rumänien ausgestellten Visum, gültig von 16.12.2022 bis 28.05.2023, über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Danach reiste der BF ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate zu verlassen weiter nach Österreich, wo er am 18.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. römisch zwei.2.
  13. Der BF reiste mit einem von Rumänien ausgestellten Visum, gültig von 16.12.2022 bis 28.05.2023, über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Danach reiste der BF ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate zu verlassen weiter nach Österreich, wo er am 18.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. II.2.
  14. Am 19.04.2023 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an Rumänien, das einer Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO mit Schreiben vom 02.05.2023 ausdrücklich zustimmte. römisch zwei.2.
  15. Am 19.04.2023 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO an Rumänien, das einer Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO mit Schreiben vom 02.05.2023 ausdrücklich zustimmte. II.2.
  16. Der BF läuft durch eine Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. römisch zwei.2.
  17. Der BF läuft durch eine Überstellung nach Rumänien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. II.2.
  18. Der Verdacht einer akut lebensbedrohenden Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche liegen nicht vor. römisch zwei.2.
  19. Der Verdacht einer akut lebensbedrohenden Krankheit, körperlichen Einschränkung oder einer bestehenden Immunschwäche liegen nicht vor. II.2.
  20. Der BF hat zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine besonders intensiven privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen. römisch zwei.2.
  21. Der BF hat zu Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat keine besonders intensiven privaten, familiären oder sonstigen Beziehungen. II.
  22. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  23. Beweiswürdigung: II.3.
  24. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus den Angaben des BF und aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 02.05.
  25. römisch zwei.3.
  26. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus den Angaben des BF und aus dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 02.05.
  27. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Rumänien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Behörden. Daraus ergibt sich, dass dem BF ein Visum erteilt wurde, welches bei der Erstantragstellung in Österreich noch gültig war. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern gemäß Art. 12 Dublin III-VO das Asylverfahren von den rumänischen Behörden geführt wird. Die Feststellungen zum Aufenthalt in Rumänien ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der rumänischen Behörden. Daraus ergibt sich, dass dem BF ein Visum erteilt wurde, welches bei der Erstantragstellung in Österreich noch gültig war. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern gemäß Artikel 12, Dublin III-VO das Asylverfahren von den rumänischen Behörden geführt wird. Die aktenwidrigen Angaben in der Beschwerde, dass der BF im Zuge der Befragung durch das BFA angegeben habe, dass die Lage in Rumänien prekär gewesen sei. Er sei mit einem Arbeitsvisum eingereist, habe (jedoch keine Arbeit und keine Unterstützung bekommen und) auf der Straße leben müssen, weshalb er das Land verlassen habe müssen, konnten nicht nachvollzogen werden. Dies trägt zusammen mit den wechselnden Begründungen zum Fehlen des Reisepasses nicht dazu bei, dem BF Glaubwürdigkeit zuzumessen. Der BF gab selbst an, mit einem Schlepper eingereist zu sein. Er durfte daher nach objektiven Maßstäben nicht davon ausgehen, dass der Erwerb des Visums auf legalem Weg erfolgt sei und dass er seitens der rumänischen Behörden in irgendeiner Weise unterstützt werde. Überdies gab er keinen Kontakt zu diesen an, weshalb er schon aus diesem Grund mit keiner Unterstützung rechnen konnte. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung. Der BF brachte während der Befragungen keine Krankheitsaspekte nachweislich vor. Zu Österreich bestehen keine sozialen und familiären Beziehungen, die nach erfolgter Abwägung einen Verbleib in Österreich bedingen würden (nähere Ausführungen unter II.4.3.). Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und in der Erstbefragung. Der BF brachte während der Befragungen keine Krankheitsaspekte nachweislich vor. Zu Österreich bestehen keine sozialen und familiären Beziehungen, die nach erfolgter Abwägung einen Verbleib in Österreich bedingen würden (nähere Ausführungen unter römisch zwei.4.3.). Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.2.). Es wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.3.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.2.). II.3.
  28. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet (vgl. näher unter Punkt II.4.3.2.). In der Beschwerde wir auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom März 2020 verwiesen, in welcher auf den ECRE Länderbericht zu Rumänien vom März 2019 Bezug genommen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen auf den aktualisierten ECRE Länderbericht (Stand 31.12.2021) Bezug genommen wird, diese somit wesentlich aktueller sind. Die Berichte in der Beschwerde zu kolportierten Push-Backs sind nicht verfahrensrelevant. römisch zwei.3.
  29. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Rumänien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen älteren Datums verwies das BFA im angefochtenen Bescheid darauf, dass zwischenzeitlich keine entscheidungsrelevante Änderung der Lage eingetreten sei, dieser Einschätzung wird vom erkennenden Gericht im Wesentlichen beigepflichtet vergleiche näher unter Punkt römisch zwei.4.3.2.). In der Beschwerde wir auf eine Accord-Anfragebeantwortung vom März 2020 verwiesen, in welcher auf den ECRE Länderbericht zu Rumänien vom März 2019 Bezug genommen wurde. Dazu ist festzuhalten, dass in den dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen auf den aktualisierten ECRE Länderbericht (Stand 31.12.2021) Bezug genommen wird, diese somit wesentlich aktueller sind. Die Berichte in der Beschwerde zu kolportierten Push-Backs sind nicht verfahrensrelevant. Die Länderfeststellungen des BFA werden in der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Der pauschale Vorwurf, diese seien zum Teil veraltet, reicht nicht aus, Zweifel an der bestehenden Aktualität zu begründen. Der Verweis auf noch ältere Unterlagen ist schon insofern nicht zielführend, als die in der Beschwerde durchgehend angeführten Berichte bereits wesentlich aktueller in den Länderfeststellungen ihren Niederschlag gefunden haben (AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021). Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte sind entweder bereits in den beanstandeten Länderfeststellungen beinhaltet, älter als diese, oder für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Weder aus den Länderfeststellungen noch aus der Beschwerde ergeben sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall systemischen Mängel im rumänischen Asyl- und Aufnahmesystem, die geeignet wären, eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften oder des Art. 3 EMRK anzunehmen. Weder aus den Länderfeststellungen noch aus der Beschwerde ergeben sich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall systemischen Mängel im rumänischen Asyl- und Aufnahmesystem, die geeignet wären, eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorschriften oder des Artikel 3, EMRK anzunehmen. Aus den einbezogenen Länderinformationen in Zusammenschau mit laufender Medienbeobachtung ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das rumänische Asylwesen fallrelevant grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die Abschiebepraxis, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Rumänien, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderfeststellungen klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. II.
  30. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  31. Rechtliche Beurteilung: II.4.
  32. Gemäß § 6 Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.4.
  33. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (BFA-VG) bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerden: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:„§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:, „§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF lautet:Paragraph 61, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: „Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. … Artikel 12: „1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen; b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“ II.4.
  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. römisch zwei.4.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-155/15, Karim. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im Rahmen der Entscheidung C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande, wurde insbesondere ausgesprochen, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei der Dublin III-VO festgelegten Zuständigkeitskriteriums sowie einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-VO geltend machen könne und sich die korrekte Anwendbarkeit der Kriterien der Dublin III-VO sohin als im Rechtsweg überprüfbar erweise (siehe auch VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069, Rz 17). Der EuGH erwog, dass die Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch Artikel 22, Absatz 4 und 5 vorgegeben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Rumänien der Aufnahme des BF ausdrücklich gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Im vorliegenden Fall hat Rumänien der Aufnahme des BF ausdrücklich gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zugestimmt, sah also die Indizien für ausreichend an, um seine Zuständigkeit zu begründen. Der volljährige BF reiste mit einem von Rumänien erteilten Visum über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte während der Gültigkeitsdauer des Visums den gegenständlichen Antrag im Bundesgebiet, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Art. 12 Abs. 2 (iVm Art. 7 Abs. 2) Dublin III-VO bei der Antragstellung verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht. Der volljährige BF reiste mit einem von Rumänien erteilten Visum über Rumänien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte während der Gültigkeitsdauer des Visums den gegenständlichen Antrag im Bundesgebiet, sodass keine Bedenken bestehen, dass das Zuständigkeitskriterium des Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2,) Dublin III-VO bei der Antragstellung verwirklicht war. Hinweise auf ein zwischenzeitiges Erlöschen bestehen nicht. Rumänien ist sohin auf Grundlage der genannten Bestimmungen dazu verpflichtet, den BF aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei, Rumänien stimmte der Aufnahme ausdrücklich zu. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter II.4.3.). Auch liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates außer Rumänien möglich erscheinen lassen.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ebenso wenig eine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF (siehe zur inhaltlich zum Teil vergleichbar zu beurteilenden Frage unter römisch zwei.4.3.). Auch liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates außer Rumänien möglich erscheinen lassen. II.4.
  3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.4.
  4. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit war unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF bei Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit war unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF bei Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Rumänien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.4.3.
  5. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK: römisch zwei.4.3.
  6. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Laut Angaben des BF hat er zu Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Es liegen insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der durch die Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von unter zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich bedeutet die Überstellung des BF nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Folglich bedeutet die Überstellung des BF nach Rumänien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens. II.4.3.
  7. Kritik am rumänischen Asylwesen/der Situation in Rumänien:römisch zwei.4.3.
  8. Kritik am rumänischen Asylwesen/der Situation in Rumänien: Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Antragsteller auf internationalen Schutz in vergleichbaren Fällen keine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung darstellt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und der subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage gesamtbetrachtend noch ausreichend und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Es liegen insbesondere auch keine fallrelevanten Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des rumänischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der BF vermag keine systemischen Mängel des rumänischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in seine Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Rumäniens, die in Hinblick auf Art. 3 EMRK unmöglich machten, Entscheidungen in rumänischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Eine (Folge)Antragstellung ist in Rumänien rechtlich möglich, der Antrag des BF als Dublinrückkehrer wird als Erstantrag gewertet. Der BF vermag keine systemischen Mängel des rumänischen Asylwesens beziehungsweise einen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu begründen, zumal den getroffenen Länderfeststellungen zufolge einer allenfalls aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine individuelle Prüfung der Rückkehrsituation des Antragstellers voranzugehen hat. Wie schon in der Beweiswürdigung erwähnt, ergibt sich aus aktuellen Quellen auch sonst kein Hinweis auf rechtliche Sonderpositionen Rumäniens, die in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unmöglich machten, Entscheidungen in rumänischen Asylverfahren im gegenständlichen Kontext als grundsätzlich unionsrechtskonform zu akzeptieren. Eine (Folge)Antragstellung ist in Rumänien rechtlich möglich, der Antrag des BF als Dublinrückkehrer wird als Erstantrag gewertet. II.4.3.
  9. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänienrömisch zwei.4.3.
  10. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Der BF konnte im Verfahren keine gesundheitlichen Probleme oder körperliche Beeinträchtigungen belegen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass die unentgeltliche medizinische Grundversorgung für Antragsteller auf internationalen Schutz in Rumänien gewährleistet ist. Auch abgelehnte Asylwerber haben die Möglichkeit einer medizinischen Notfallsbehandlung. Ein Sonderstatus Rumäniens im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit COVID-19 ist aus aktueller Berichterstattung nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Behörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt – wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß – vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr beziehungsweise auch wieder Lockerungen in einzelnen Bereichen), die die Ausbreitung von

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.