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{'item': 'W183 2251139-2'}

Obsah (6)§ 32Art. 133Art. 144§ 69§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW183 2251139-2 Spruch, W183 2251139-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. D

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.09.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Städtischen Büro- und Geschäftshauses mit der Anschrift XXXX in XXXX samt Inventar des Café XXXX

Inventarliste im öffentlichen Interesse gelegen ist.1. Mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Städtischen Büro- und Geschäftshauses mit der Anschrift römisch 40 in römisch 40 samt Inventar des Café römisch 40

Inventarliste im öffentlichen Interesse gelegen ist. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Vorstellung, welcher das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 29.11.2021, Zl. XXXX , keine Folge gab und das gegenständliche Gebäude, welches bereits als Teil des Ensembles XXXX unter Denkmalschutz stand, als Einzeldenkmal samt Inventar und wandfester Ausstattung des Café XXXX

der beiliegenden Inventarliste unter Denkmalschutz stellte. Der Bescheid basierte auf einem Amtssachverständigengutachten vom 24.02.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Vorstellung, welcher das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 , keine Folge gab und das gegenständliche Gebäude, welches bereits als Teil des Ensembles römisch 40 unter Denkmalschutz stand, als Einzeldenkmal samt Inventar und wandfester Ausstattung des Café römisch 40

der beiliegenden Inventarliste unter Denkmalschutz stellte. Der Bescheid basierte auf einem Amtssachverständigengutachten vom 24.02.

  1. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die originalen Einrichtungsgenstände aus der Nachkriegszeit stammen würden und speziell für diesen Ort und Zweck hergestellt und eingebaut worden seien. Das damalige Erscheinungsbild habe sich bis heute erhalten, weshalb das Café die Kaffeehauskultur der Nachkriegszeit repräsentiere. Die besondere Wertigkeit ergebe sich aus dem Zusammentreffen dieser Eigenschaften sowie dem Seltenheitswert und Dokumentationscharakter.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , abgewiesen wurde.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass das Café die Kaffeehauskultur der Nachkriegszeit in Vorarlberg dokumentiere und es das einzig erhaltene Kaffeehaus seiner Art in Vorarlberg sei. Das Inventar sei authentisch erhalten und die Innenausstattung aufgrund der Erstellung eines Gesamtkonzepts durch einen extra beauftragten Architekten qualitätsvoll. Ihm komme daher regionaler Seltenheitswert zu.
  4. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde

Art. 144Abs.

1 B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2023, Zl. XXXX , ab und trat dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung ab. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 erhob die Antragstellerin daraufhin eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof.4. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde

Artikel 144

, Absatz eins, B-VG lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , ab und trat dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung ab. Mit Schriftsatz vom 25.04.2023 erhob die Antragstellerin daraufhin eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof.

  1. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023, eingelangt am selben Tag, beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.05.2023, eingelangt am selben Tag, beantragte die Antragstellerin die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens. Begründend führte sie aus, dass neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, nämlich eine Postkarte aus dem Jahr 1953, auf der das von dem Architekten Fritz AHAMMER 1949 tatsächlich geplante und umgesetzte Inventar des Café XXXX zu sehen sei. Die Antragstellerin habe erst am 20.04.2023 von diesem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, da ihr die Postkarte erst an diesem Tag übergeben worden sei. Begründend führte sie aus, dass neue Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien, nämlich eine Postkarte aus dem Jahr 1953, auf der das von dem Architekten Fritz AHAMMER 1949 tatsächlich geplante und umgesetzte Inventar des Café römisch 40 zu sehen sei. Die Antragstellerin habe erst am 20.04.2023 von diesem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt, da ihr die Postkarte erst an diesem Tag übergeben worden sei. Bei einem Vergleich der Abbildung auf der Postkarte und dem heutigen Zustand werde ersichtlich, dass sich das Inventar teilweise nicht mehr im Originalzustand befinde, sondern deutlich verändert worden sei. So würden die Lampenschirme kein florales Muster aufweisen, die Polsterung sei verändert worden, die Lehnen der Stühle seien nicht mehr im Original vorhanden und auch die im Bereich des Schaufensters bestehende Nische samt Möblierung müsse zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt worden sein. Das auf der Postkarte abgebildete Inventar entspreche keineswegs dem, was durch Architekt Fritz AHAMMER geplant und sodann umgesetzt worden sei. Daraus ergebe sich, dass die Annahmen der Amtssachverständigen in ihrem Gutachten im Zuge des behördlichen Verfahrens und daher auch die auf diesen aufbauenden Feststellungen des Bundesdenkmalsamts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zutreffend seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Verfahrensgegenstand des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens war das Städtische Büro- und Geschäftshaus samt Inventar des Café XXXX in der XXXX in XXXX , Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Die Antragstellerin war Partei dieses Verfahrens. 1.
  5. Verfahrensgegenstand des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens war das Städtische Büro- und Geschäftshaus samt Inventar des Café römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Die Antragstellerin war Partei dieses Verfahrens. 1.
  6. Zum Inventar des Cafés zählen im Raum 2 (Mitte): 1 runder Tisch, 1 kleiner eckiger Tisch, 4 große rechteckige Tische, 1 kleiner quadratischer Tisch, 7 Stühle, 1 Hocker, wandfeste Sitznischen, 1 sechsarmiger Hängeleuchter, 4 einarmige Wandleuchten, 2 zweiarmige Wandleuchten, 1 rundbogige Holztür sowie in Raum 3 (Eckraum): 1 runder Tisch, 3 quadratische Tische, 2 Hocker, 4 Stühle, wandfeste Sitznischen mit Schränkchen, 1 sechsarmiger Hängeleuchter, 2 einarmige Wandleuchten, 2 zweiarmige Wandleuchten, 1 rechteckige Holztür mit verspiegelten Füllungen, Holzablage und goldglänzende Metallhalterungen sowie verspiegelte Garderoben. 1.
  7. Im Befund der Amtssachverständigen wurde das Inventar wie folgt beschrieben: „Sowohl Stühle als auch Hocker sind mit rotem Kunstleder überzogen. Markantes Merkmal der Rückenlehnen sind Knopfzierleisten. […] Die Sitzbänke sind, ganz im Stil der 50er Jahre, „Rockabilly-Style“, mit Knopfpolster an den Rückenlehnen und schmalen Längsnähten im Rücken- und Sitzbereich versehen. […] Das florale Muster der Schirmchen wird am Gestell des Leuchters weitergeführt.“ (Bescheid, S. 7). 1.
  8. Das Motiv der Postkarte (eine schwarz-weiß Fotografie) ist betitelt mit „Konditorei – Café „ XXXX “ XXXX – Vorarlberg“ und zeigt eine Inneneinrichtung, die von dem im Befund des Amtssachverständigengutachtens beschriebenen Inventar des Café XXXX Abweichungen zeigt. So sind auf dem Foto Sessellehnen ohne Knopfzierleisten sowie andere Lampenschirme zu sehen. Die Sitzbänke und Sessel weisen keinen Kunstlederbezug auf. Auf der Rückseite der Postkarte befindet sich ein Poststempel mit dem Datum „10.7.53“. 1.
  9. Das Motiv der Postkarte (eine schwarz-weiß Fotografie) ist betitelt mit „Konditorei – Café „ römisch 40 “ römisch 40 – Vorarlberg“ und zeigt eine Inneneinrichtung, die von dem im Befund des Amtssachverständigengutachtens beschriebenen Inventar des Café römisch 40 Abweichungen zeigt. So sind auf dem Foto Sessellehnen ohne Knopfzierleisten sowie andere Lampenschirme zu sehen. Die Sitzbänke und Sessel weisen keinen Kunstlederbezug auf. Auf der Rückseite der Postkarte befindet sich ein Poststempel mit dem Datum „10.7.53“. 1.
  10. Die Antragstellerin erlangte am 20.04.2023 durch Übermittlung durch einen Bürger Kenntnis von der gegenständlichen Postkarte und stellte mit Schriftsatz vom 04.05.2023 (beim BVwG am selben Tag eingelangt) den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zl. XXXX samt dem entsprechenden Akt des Bundesdenkmalamtes sowie dem gegenständlichen Antrag. 2.
  13. Die Feststellungen ergeben sich aus den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu Zl. römisch 40 samt dem entsprechenden Akt des Bundesdenkmalamtes sowie dem gegenständlichen Antrag. 2.
  14. Dass die Antragstellerin am 20.04.2023 durch Übermittlung durch einen Bürger Kenntnis von der Postkarte erlangte, gründet auf den glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 04.05.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zu A) 3.1.1.

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.3.1.1.

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

§ 32Abs. 2 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 3.1.

  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). 3.1.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75).Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist insbesondere, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/19/0432). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche 20.05.2021, Ra 2021/21/0026). Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076). Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (VwGH 23.03.1977, 1341/75). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023). Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: eine anders lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526). Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Es müssen Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend (vgl. VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Für die Beurteilung der Frage, ob einem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben ist, sind allein die innerhalb der Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgebrachten Wiederaufnahmegründe maßgebend vergleiche VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Voraussetzung für die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages ist weiters die Parteistellung des Wiederaufnahmewerbers im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095). Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren voraus (VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001).Voraussetzung für die Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages ist weiters die Parteistellung des Wiederaufnahmewerbers im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095). Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenes Verfahren voraus (VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001). Die zweiwöchige (subjektive) Frist

§ 69Abs.

2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

§ 69Abs.

2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 55).Die zweiwöchige (subjektive) Frist

Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).

Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 55). 3.1.

  1. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Die Antragstellerin hatte als Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass sie grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen kann. Aus § 32 Abs. 2 VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellerin erlangte den Feststellungen zufolge am 20.04.2023 Kenntnis von dem neuen Beweismittel. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme vom 04.05.2023 war daher fristgerecht. Sie trifft auch kein Verschulden daran, dass dieses Beweismittel im Verfahren nicht geltend gemacht wurde, da es ihr gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr die Postkarte erst am 20.04.2023 durch einen Bürger übergeben wurde. Aus Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellerin erlangte den Feststellungen zufolge am 20.04.2023 Kenntnis von dem neuen Beweismittel. Ihr Antrag auf Wiederaufnahme vom 04.05.2023 war daher fristgerecht. Sie trifft auch kein Verschulden daran, dass dieses Beweismittel im Verfahren nicht geltend gemacht wurde, da es ihr gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr die Postkarte erst am 20.04.2023 durch einen Bürger übergeben wurde. Im gegenständlichen Fall ist somit nachträglich ein neues Beweismittel, nämlich die Postkarte, hervorgekommen, deren Motiv auf der Vorderseite teilweise ein anderes Inventar des Café XXXX zeigt, als jenes, das von der Amtssachverständigen in ihrem Befund beschrieben wurde. Das nunmehr vorgelegte Beweismittel ist daher im Lichte der obenzitierten höchstgerichtlichen Judikatur abstrakt geeignet, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche sich das BVwG in seiner Entscheidung gestützt hat. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass aufgrund des nun vorliegenden Beweismittels die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht doch für die Antragstellerin ausgegangen wäre. Im gegenständlichen Fall ist somit nachträglich ein neues Beweismittel, nämlich die Postkarte, hervorgekommen, deren Motiv auf der Vorderseite teilweise ein anderes Inventar des Café römisch 40 zeigt, als jenes, das von der Amtssachverständigen in ihrem Befund beschrieben wurde. Das nunmehr vorgelegte Beweismittel ist daher im Lichte der obenzitierten höchstgerichtlichen Judikatur abstrakt geeignet, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche sich das BVwG in seiner Entscheidung gestützt hat. Es ist nicht gänzlich auszuschließen, dass aufgrund des nun vorliegenden Beweismittels die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht doch für die Antragstellerin ausgegangen wäre. 3.1.
  2. Da sämtliche Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben und ist das Verfahren wiederaufzunehmen. 3.1.
  3. Da sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG erfüllt sind, war dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben und ist das Verfahren wiederaufzunehmen. 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführte Judikatur zu den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2251139.2.00

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