Obsah (6)
§ 28Art. 133§ 31§ 88§ 94§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW183 2257157-2 Spruch, W183 2257157-2/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag.
§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 23.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
- Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 10.10.2022) wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen.
- Mit Schriftsatz vom 07.11.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang.
- Mit Schriftsatz vom 25.11.2022 (eingelangt am 28.11.2022) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Mit mündlich am 19.04.2023 verkündeten Erkenntnis, XXXX , wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit mündlich am 19.04.2023 verkündeten Erkenntnis, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 23.06.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. 1.
- Mit mündlich am 19.04.2023 verkündeten Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den vollständig vorgelegte Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
- Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).3.
- Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106 mwN; VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.3.
§ 88Abs.
2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.3.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
§ 94Abs.
1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen. 3.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, weshalb sie Anspruch auf einen Konventionsreisepass hat und damit ihr Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses weggefallen ist. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).3.
- Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt, weshalb sie Anspruch auf einen Konventionsreisepass hat und damit ihr Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses weggefallen ist. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W183.2257157.2.00