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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW192 2247800-1 Spruch, W192 2247800-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2021, Zahl: 733798406/201207536, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2021, Zahl: 733798406/201207536, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10, 46, 52 Abs. 4 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG i.d.g.F. und § 9 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG i.d.g.F. wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 10, 46, 52, Absatz 4 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG i.d.g.F. und Paragraph 9, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG i.d.g.F. wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger des Kosovo, war zuletzt Inhaber einer bis zum 05.09.2021 gültigen „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus.“ Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2021 (Rechtskraft: 15.03.2021) wegen §§ 107 Abs. 1, 107b Abs. 1 und 2, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2021 (Rechtskraft: 15.03.2021) wegen Paragraphen 107, Absatz eins, 107 b, Absatz eins und 2, 83 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte am 07.07.2021 eine Zeugeneinvernahme der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch. Dabei gab die Zeugin an, dass sie mit dem Beschwerdeführer zwei gemeinsame Kinder habe. Es sei für 19.07.2021 ein Termin im Scheidungsverfahren vorgesehen und es beabsichtige die Zeugin, die alleinige Obsorge für die Kinder zu erhalten. Zum Verhalten gegenüber den Kindern brachte die Zeugen vor, dass der Beschwerdeführer kein guter Vater gewesen sei. Ein guter Vater würde seine Ehefrau vor den Augen seiner Kinder nicht schlecht behandeln. Er sei spielsüchtig und habe immer alles verspielt. Er habe gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehme, wenn sie ihn verlasse und sie sei wegen dieser Sorge so lange bei ihm geblieben. Die Zeugin habe es vor den Kindern nicht schwieriger machen wollen und habe vor diesen nie schlecht über den Beschwerdeführer gesprochen. Es habe zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer seit Ende November 2020 keinen Kontakt gegeben, aber die Zeugin wisse nicht, was in Zukunft passiere und müsse abwarten, was der Richter entscheidet. Der Beschwerdeführer habe die Zeugin in Briefen bedroht und diese wolle nicht, dass er mit den Kindern Kontakt habe, solange er in Haft sei. Die Zeugin kenne den Beschwerdeführer seit 2006 und er sei aggressiv und ein Egoist gewesen. Sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und sei sicher, dass er sie immer verfolgen und alles tun werde, um ihr das Leben schwer zu machen. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten in Zukunft in den Griff bekommen werde und es lasse sein Stolz nicht zu, dass er von einer Frau verlassen werde. Die Zeugin habe kein Problem damit, dass ihre Aussagen bei Erlassung eines Bescheides über eine Rückkehrentscheidung i.V.m. einem Einreiseverbot berücksichtigt werden und finde es gut, dass er dies lese.Die Zeugin kenne den Beschwerdeführer seit 2006 und er sei aggressiv und ein Egoist gewesen. Sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und sei sicher, dass er sie immer verfolgen und alles tun werde, um ihr das Leben schwer zu machen. Sie glaube nicht, dass der Beschwerdeführer sein aggressives Verhalten in Zukunft in den Griff bekommen werde und es lasse sein Stolz nicht zu, dass er von einer Frau verlassen werde. Die Zeugin habe kein Problem damit, dass ihre Aussagen bei Erlassung eines Bescheides über eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot berücksichtigt werden und finde es gut, dass er dies lese. Am 09.09.2021 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Nach Vorhalt der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung brachte der Beschwerdeführer vor, dass es Unstimmigkeiten mit seiner Ehefrau gegeben habe. Sie habe weder am Körper noch im Gesicht Verletzungen, sondern nur auf den Händen blaue Flecken gehabt. Ihr Haarausfall habe andere Gründe gehabt. Es gebe noch keine Entscheidung im Verfahren über die Scheidung. Der Beschwerdeführer habe eine Wohnung und es warte bei Haftentlassung eine Arbeit auf ihn. Zum Strafurteil brachte der Beschwerdeführer vor, dass es mit der Mutter seiner zwei Kinder Unstimmigkeiten gegeben habe, geschlagen habe er sie nie. Diese habe nicht die Wahrheit angegeben, warum habe sie nicht viel früher Anzeige erstattet. Der Beschwerdeführer habe das Urteil angenommen und verbüßt. Der Beschwerdeführer sei ein Familienmensch und habe gearbeitet. 2013 habe er einen Arbeitsunfall erlitten und sei über drei Jahre krank bzw. arbeitsunfähig gewesen. Er sei noch verheiratet und es bestehe eine gemeinsame Obsorge. Die Ehefrau wolle sich vom Beschwerdeführer scheiden lassen und strebe die alleinige Obsorge an, wobei das Verfahren bei Gericht anhängig sei. Außer der Ehegattin und den beiden Kindern würden in Österreich ein Onkel und eine Schwester des Beschwerdeführers leben. Seine Eltern würden im Kosovo leben und er stehe mit ihnen in regelmäßigem Kontakt. Im Obsorgestreit erwarte der Beschwerdeführer eine gemeinsame Obsorge. Der Beschwerdeführer sei ein guter Vater und habe für seine Kinder alles gegeben. Er habe ein gutes Verhältnis zu den Kindern gehabt und diese auch nach 10 Stunden Arbeit auf der Baustelle auf den Spielplatz gebracht. Nach Haftentlassung werde er weiter in der Lage sein, zu arbeiten und seine Kinder zu unterstützen. Zum Vorhalt, dass er seine Ehefrau und die Schwester vor den Augen der Kinder geschlagen habe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er solche Sachen nicht gemacht habe. Zum weiteren Vorhalt, dass er nach dem Strafurteil spielsüchtig sei und Geld von seiner Ehegattin gefordert habe, um seiner Spielsucht nachzukommen, gab an, dass er nie im Leben spielsüchtig sei und lediglich zum Fußballschauen in ein Wettbüro gegangen sei. Zur gemäß dem Strafurteil erfolgten Missachtung von Betretungsverboten gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht in der Wohnung der Ehefrau gewesen sei, sondern sie „nur so“ getroffen habe. Er sei erst nach Ablauf des Betretungsverbots bei der Ehefrau gewesen, habe aber nicht gewusst, dass dies in der Zwischenzeit verlängert wurde. Eine Trennung von den Kindern sei für den Beschwerdeführer nicht annehmbar. Der Beschwerdeführer habe während der Haft von neun oder zehn Monaten keinen Kontakt zu den Kindern gehabt. Für das, was passiert sei, habe er die Strafe nicht verdient. Der Beschwerdeführer benötige keine Gewalttherapie oder ähnliches, weil er ein normaler Mensch sei. Er habe zwar Kontakt zu einem Psychologen gehabt, jedoch nehme er keine Medikamente. Nach Haftentlassung werde der Beschwerdeführer das Gleiche tun, was seine Ehefrau ihm angetan habe und ein Kontaktverbot für sie und auch für ihre Familie beantragen. Zum Strafurteil brachte er weiters vor, dass drei Frauen alle gegen ihn gewesen seien. Die Richterin sei eine Frau gewesen und er sei der Meinung, dass diese den Frauen mehr geglaubt habe als ihm. Er sei zu Unrecht verurteilt worden und es seien nur Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seiner Frau gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einverstanden. Er sei das erste Mal in Haft und habe nur familiäre Unstimmigkeiten gehabt.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gemäß 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG idgF erlassen (Spruchpunkt I.), es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach“ Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde gemäß 10 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach“ Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Das BFA stellte Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dass dieser 2003 illegal nach Österreich eingereist sei und nach Stellung eines Asylantrags bis 2007 vorläufig zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Nach der Eheschließung mit seiner Frau sei ihm ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt worden und er halte sich seit mehr als 10 Jahren legal im Bundesgebiet auf. Dieser habe sich in näher dargestellten Zeiträumen in Beschäftigungsverhältnissen befunden. Der Beschwerdeführer sei wegen gewalttätiger Handlungen gegenüber seiner Ehefrau rechtskräftig zu einer 15-monatigen Freiheitstrafe verurteilt worden. Es sei derzeit ein Scheidungsverfahren anhängig und mit einer tatsächlichen Scheidung zu rechnen. Für die zwei gemeinsamen Kinder bestehe eine gemeinsame Obsorge und die Ehefrau des Beschwerdeführers versuche, die alleinige Obsorge für die Kinder zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe seit Verbüßung seiner Haft keinen Kontakt zu den Kindern. Es werde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er ein guter Vater gewesen sei, nicht gefolgt und es stehe fest, dass er seine Ehefrau vor den Augen der Kinder misshandelt habe. Der Beschwerdeführer habe knapp 18 Jahren im Bundesgebiet verbracht, es würden jedoch abgesehen von guten Deutschkenntnissen, der Arbeitstätigkeit und den Kindern keine relevante Integration oder ausgeprägte Bindungen oder Abhängigkeiten vorliegen. Unter Hinweis auf die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts, denen zufolge der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum fortgesetzt Gewalt gegenüber seiner Ehefrau ausgeübt, diese gefährlich bedroht und am Körper verletzt habe, und die fehlende Einsicht trotz mehrmonatiger Verbüßung einer Haftstrafe ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer befinde sich in Scheidung, habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu seinen Kindern gehabt und es sei davon auszugehen, dass seiner damaligen Ehefrau die alleinige Obsorge zugesprochen werde. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit den Kindern über moderne Kommunikationsmittel sei zumutbar und der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gerechtfertigt. Auch angesichts des knapp 18-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der gesetzten Schritte zu sprachlicher und wirtschaftlicher Integration sei aufgrund der fortgesetzten massiven Drohungen und Misshandlungen der Ehefrau des Beschwerdeführers dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen größeres Gewicht als dem Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens zuzumessen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei weder aus der dortigen Lage noch aus seinem Vorbringen im Verfahren ersichtlich. Aufgrund des im Strafverfahren festgestellten Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Einsicht in Bezug auf das strafrechtliche Fehlverhalten sei die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes auch in Bezug auf das Kindeswohl gerechtfertigt.
  4. Gegen den dargestellten Bescheid richten sich die mit nicht datiertem eigenhändigen Schreiben des Beschwerdeführers und mit Schriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 21.10.2021 fristgerecht eingebrachten vollumfänglichen Beschwerden. Im eigenhändigen Schreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit mittlerweile 17 Jahren in Österreich lebe und zwei hier geborene Kinder habe. Er habe nie eine staatliche Unterstützung bezogen und immer eigenes Geld verdient. Eine durchgehende Erwerbslaufbahn sei nicht möglich gewesen, weil er immer wieder bei Leihfirmen beschäftigt gewesen sei und es auch immer wieder zu Konkursen von Firmen im Baugewerbe gekommen sei. Der Beschwerdeführer wolle weiterhin für seine Kinder sorgen und ihnen ein unbeschwertes Leben bieten. Er sei der Meinung, dass jedes Kind seinen Vater und die Mutter brauche. Er habe nunmehr einen Strafnachlass erhalten und seine Entlassung stehe mit 01.10.2021 bevor. Er habe eine eigene Mietwohnung und eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er sei einverstanden, sich von seiner Frau zu trennen und wolle ein Kontaktverbot für sie und ihre Familie, weil er befürchtete, dass diese ihn wieder ins Gefängnis bringen könnten. Im Beschwerdeschriftsatz der damals bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation wurde vorgebracht, dass im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers fehlen würden. Weiters habe der Beschwerdeführer enge familiäre Bindungen zu seinen Kindern in Österreich und derzeit einen Anspruch auf gemeinsame Obsorge und habe einen Kontaktrechtsantrag gestellt. Die Behörde habe sich nur mangelhaft mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt und hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Kindeswohles bedeute. Angesichts der bestehenden Berechtigung zur Obsorge sei die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung von lediglich eingeschränkten familiären Bindungen in Österreich tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer sei legal in Österreich aufhältig und es stehe das Vorliegen eines ausgeprägten Privat- und Familienlebens außer Zweifel. Er sei fast durchgängig einer Beschäftigung nachgegangen und verfüge über eine Vielzahl sozialer Kontakte und Freundschaften. Er habe hingegen nur noch lose Bindungen zum Kosovo. Ein Familienleben, das sich auf Besuche der Kinder im Kosovo beschränken würde, sowie eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel seien unzumutbar und die Aufrechterhaltung eines geordneten Familienlebens nur in Österreich möglich. Gegen die Verhängung des Einreiseverbotes wurde vorgebracht, dass es nicht zulässig sei, auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden abzustellen, sondern es sei aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände eine Gefährdungsannahme gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei vor und nach seiner Straftat strafrechtlich nicht auffällig gewesen und es könne eine positive Zukunftsprognose erstellt werden, da der Beschwerdeführer schon das Haftübel verspürt habe. Weiters arbeite der Beschwerdeführer wieder, lebe mit seiner Schwester in seiner eigenen Wohnung und habe die Obsorge für die Kinder gemeinsam mit seiner Ehefrau inne. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren stehe jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers. Es sei nicht von einer sechs Jahre dauernden Gefährlichkeit ab dem Tag der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen und das Einreiseverbot daher in eventu zu kürzen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage am 29.10.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 03.11.2021 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und diesen behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurden laufend Anfragen zum Stand des Scheidungs- und des Obsorgeverfahrens an das zuständige Bezirksgericht gestellt.Nach Einlangen der Beschwerdevorlage am 29.10.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 03.11.2021 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei stattgegeben und diesen behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In weiterer Folge wurden laufend Anfragen zum Stand des Scheidungs- und des Obsorgeverfahrens an das zuständige Bezirksgericht gestellt.
  5. Mit Schreiben vom 23.03.2022 übermittelte das zuständige Bezirksgericht das seit 02.03.2022 rechtskräftige Scheidungsurteil betreffend die Ehe des Beschwerdeführers vom 31.01.
  6. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.08.2022 nach §§ 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.08.2022 nach Paragraphen 107, Absatz eins, 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 09.02.2023 übermittelte das zuständige Bezirksgericht den Beschluss vom 01.11.2022 in der Pflegschaftssache betreffend die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2023 eine Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen, während das BFA keinen Vertreter entsandt hat.
  8. Nach einem vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 12.04.2023 vorgelegten Protokoll vom 28.02.2023 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kontaktregelung gestellt und sich der Therapeut des Beschwerdeführers direkt an den Richter des zuständigen Pflegschaftsgerichts gewendet. Am 05.05.2023 führte der gefertigte Richter ein Telefongespräch mit dem Psychotherapeuten des Beschwerdeführers, wobei dieser Folgendes angab: Der Beschwerdeführer nehme weiterhin regelmäßig seine Termine zur Therapie von einer Stunde pro Woche war. Die Therapie erfolge aufgrund einer gerichtlichen Auflage und ist bis Jahresmitte 2025 vorgesehen, die Kosten würden durch das Gericht getragen. Der Therapeut habe die im Protokoll des Pflegschaftsgerichtes über die Anhörung der Mutter der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers am 28.02.2023 erwähnte Kontaktaufnahme mit dem Pflegschaftsrichter vorgenommen, weil aus seiner Sicht ein Kontaktrecht des Beschwerdeführers zu seinen Kindern den Therapieerfolg fördern würde. Über den bisherigen Verlauf der Therapie gab der Therapeut an, dass der Beschwerdeführer sich in den ersten Wochen der Therapie bis Dezember 2022 bzw. Jänner 2023 hinsichtlich der von ihm gesetzten Straftaten leugnend verhalten habe. Am Anfang der Therapie im Dezember 2022 und bis Mitte Jänner habe der Beschwerdeführers die große Sorge gehabt, dass die Mutter seiner Kinder es auf Dauer verhindern wolle, dass er Kontakt zu seinen Söhnen bekomme und seine Söhne ihren Vater vergessen könnten. Mittlerweile bereue der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten, sei einsichtig, äußere sich nicht aggressiv über die Kindesmutter und verhalte sich total sanft. Er zeige großen Familiensinn und es werde der Wunsch nach einem Kontakt zu den Kindern und einer ordentlichen Lebensführung in den Vordergrund gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Dezember 2003 einen Asylantrag, der durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.12.2003 abgewiesen wurde, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebungen oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo, als zulässig erklärt wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach einer abweisenden Rechtsmittelentscheidung über eine erhobene Beschwerde am 27.04.2007 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat am 24.01.2007 in Österreich die Ehe mit einer kosovarischen Staatsangehörigen geschlossen, welcher zwei gemeinsame Söhne entstammen. Dem Beschwerdeführer wurden nach der Eheschließung und dem Abschluss des Asylverfahrens Aufenthaltstitel erteilt und er war zuletzt Inhaber einer am 05.09.2018 ausgestellten Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeit bis 05.09.
  11. Am 20.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde die Verlängerung jenes Aufenthaltstitels und hält sich somit weiter rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU gültig bis 17.04.2024, seine Söhne über Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU gültig bis 18.04.2025 bzw. gültig bis 31.08.
  12. 1.
  13. Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2021 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015 bis 28.11.2020 zumindest zwei bis dreimal pro Monat gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er sie wiederholt schlug, sie in mehrfachen Angriffen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie durch gefährliche Drohungen, indem er sinngemäß äußerte, er werde sie sonst umbringen, zur Herausgabe von Geld nötigte und sie nach ihrer Anzeigeerstattung dreifach, nämlich am 17.,
  14. und 28.11.2020 durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen dazu nötigen versuchte, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen. Weiters hat der Beschwerdeführer am 31.10.2020 die Schwester und den Bruder seiner früheren Ehefrau zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, indem er zu ihnen sagte, dass er sie umbringen werde, und haben der Beschwerdeführer sowie der Bruder und die Schwester der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers am 31.10.2020 einander wechselseitig am Körper verletzt. Nach den Entscheidungsgründen habe der Beschwerdeführer sich schon zu Beginn der Ehe regelmäßig aggressiv gegenüber seiner früheren Ehefrau verhalten, wobei insbesondere ab 2015 die Aggressionen zugenommen hätten und er seine Ehefrau regelmäßig zu schlagen begonnen habe. Der Grund sei zumeist gewesen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau Geld verlangte, um seiner Spielsucht nachgehen zu können. Die frühere Ehefrau habe erstmals am 12.10.2017 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, worauf ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Am 30.10.2020 bedrohte der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau auf dem Weg von ihrem Arbeitsplatz zu einem Lebensmittelgeschäft und einige Stunden später in ihrer Wohnung und verlangte Geld. Auch am folgenden Tag eskalierte die Situation erneut und der Beschwerdeführer verlangte Geld von seiner früheren Ehefrau in der Wohnung, würgte sie, stieß sie zu Boden und drückte ihn gegen den Oberkörper. Erst als die gemeinsamen Kinder ins Wohnzimmer gekommen seien, habe er von seiner Ehefrau abgelassen. Aufgrund dieses Vorfalls vom 31.10.2020 wurde erneut gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Ehewohnung samt Annäherung an die frühere Ehefrau im Umkreis von 100 m ausgesprochen. Dies zeigte wenig Erfolg und der Beschwerdeführer lauerte seiner früheren Ehefrau mehrmals im November 2020 bei ihrer Arbeitsstätte bzw. der Schule des älteren Sohnes auf und drohte an, sie umzubringen, sollte sie nicht wieder Kontakt mit ihm aufnehmen und die Beziehung fortsetzen. An 28.11.2020 wurde neuerlich ein Betretungsverbot über den Beschwerdeführer verhängt, woran er sich nicht hielt, weshalb er am 01.12.2020 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Festnahme festgenommen wurde.1.
  15. Der Beschwerdeführer wurde durch das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 26.02.2021 wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins und 2 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2015 bis 28.11.2020 zumindest zwei bis dreimal pro Monat gegen seine Ehefrau eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hat, indem er sie wiederholt schlug, sie in mehrfachen Angriffen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie durch gefährliche Drohungen, indem er sinngemäß äußerte, er werde sie sonst umbringen, zur Herausgabe von Geld nötigte und sie nach ihrer Anzeigeerstattung dreifach, nämlich am 17.,
  16. und 28.11.2020 durch gefährliche Drohung mit dem Umbringen dazu nötigen versuchte, die Beziehung mit ihm wieder aufzunehmen. Weiters hat der Beschwerdeführer am 31.10.2020 die Schwester und den Bruder seiner früheren Ehefrau zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, indem er zu ihnen sagte, dass er sie umbringen werde, und haben der Beschwerdeführer sowie der Bruder und die Schwester der früheren Ehegattin des Beschwerdeführers am 31.10.2020 einander wechselseitig am Körper verletzt. Nach den Entscheidungsgründen habe der Beschwerdeführer sich schon zu Beginn der Ehe regelmäßig aggressiv gegenüber seiner früheren Ehefrau verhalten, wobei insbesondere ab 2015 die Aggressionen zugenommen hätten und er seine Ehefrau regelmäßig zu schlagen begonnen habe. Der Grund sei zumeist gewesen, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau Geld verlangte, um seiner Spielsucht nachgehen zu können. Die frühere Ehefrau habe erstmals am 12.10.2017 Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet, worauf ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Am 30.10.2020 bedrohte der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau auf dem Weg von ihrem Arbeitsplatz zu einem Lebensmittelgeschäft und einige Stunden später in ihrer Wohnung und verlangte Geld. Auch am folgenden Tag eskalierte die Situation erneut und der Beschwerdeführer verlangte Geld von seiner früheren Ehefrau in der Wohnung, würgte sie, stieß sie zu Boden und drückte ihn gegen den Oberkörper. Erst als die gemeinsamen Kinder ins Wohnzimmer gekommen seien, habe er von seiner Ehefrau abgelassen. Aufgrund dieses Vorfalls vom 31.10.2020 wurde erneut gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Ehewohnung samt Annäherung an die frühere Ehefrau im Umkreis von 100 m ausgesprochen. Dies zeigte wenig Erfolg und der Beschwerdeführer lauerte seiner früheren Ehefrau mehrmals im November 2020 bei ihrer Arbeitsstätte bzw. der Schule des älteren Sohnes auf und drohte an, sie umzubringen, sollte sie nicht wieder Kontakt mit ihm aufnehmen und die Beziehung fortsetzen. An 28.11.2020 wurde neuerlich ein Betretungsverbot über den Beschwerdeführer verhängt, woran er sich nicht hielt, weshalb er am 01.12.2020 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Festnahme festgenommen wurde. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim Beschwerdeführer als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, den langen Tatzeitraum betreffend die Fakten der fortgesetzten Gewaltausübung und die Tatsache, dass es sich bei einem der Opfer und die Ehefrau handelt sowie die Tatbegehung während des anhängigen Strafverfahrens, als mildernd die gerichtliche Unbescholtenheit. Der Beschwerdeführer wurde seit Verhängung der Untersuchungshaft am 01.12.2020 bis zur mit Beschluss vom 27.08.2021 unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren eingeräumten bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 01.10.2021 angehalten. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 31.01.2022, rechtskräftig seit 02.03.2022, wurde die Ehe des Beschwerdeführers aufgrund einer Klage der früheren Ehegattin geschieden, wobei festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführer das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Nach den Entscheidungsgründen war die Ehe spätestens seit 31.10.2020 aufgrund der anhaltenden Spielsucht des Beschwerdeführers, die von ihm jedoch stets geleugnet wurde, insbesondere aber wegen seiner wiederholten gefährlichen Drohungen und gewalttätigen Übergriffen gegenüber der früheren Ehefrau tief zerrüttet. Der Beschwerdeführer habe auch nach der Trennung und nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung weder Einsicht noch Unrechtsbewusstsein gezeigt, sondern weiter seinen vermeintlichen Anspruch auf Kontrolle über die frühere Ehegattin und die gemeinsamen Kinder demonstriert. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 13.05.2022 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2022 seine frühere Ehefrau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, und zwar zur Gewährung des Besuchsrechtes hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, sowie mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, und zwar zwischen 15.02.2022 und 07.03.2022 in einer nicht festzustellenden Anzahl von Angriffen im Rahmen von Telefongesprächen sowie am 08.03.2022 bei einem persönlichen Treffen. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Scheidung von seiner früheren Ehefrau vor dem Hintergrund eines schwelenden Sorgerechts- bzw. Kontaktrechtsstreites nach seiner bedingten Entlassung trotz aufrechter einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes regelmäßig Kontakt mit seiner früheren Ehefrau und fallweise auch mit seinen Kindern aufgenommen hat, indem er sie wiederholt teilweise mehrmals am Tag telefonisch mit unterdrückter Nummer kontaktierte und sich ihr in einem Park genähert hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 13.05.2022 wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Das Strafgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2022 seine frühere Ehefrau durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, und zwar zur Gewährung des Besuchsrechtes hinsichtlich der gemeinsamen Kinder, sowie mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, er werde sie umbringen, und zwar zwischen 15.02.2022 und 07.03.2022 in einer nicht festzustellenden Anzahl von Angriffen im Rahmen von Telefongesprächen sowie am 08.03.2022 bei einem persönlichen Treffen. Aus den Entscheidungsgründen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Scheidung von seiner früheren Ehefrau vor dem Hintergrund eines schwelenden Sorgerechts- bzw. Kontaktrechtsstreites nach seiner bedingten Entlassung trotz aufrechter einstweiliger Verfügung des zuständigen Bezirksgerichtes regelmäßig Kontakt mit seiner früheren Ehefrau und fallweise auch mit seinen Kindern aufgenommen hat, indem er sie wiederholt teilweise mehrmals am Tag telefonisch mit unterdrückter Nummer kontaktierte und sich ihr in einem Park genähert hat. Das Gericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie die Tatbegehung gegenüber einer Angehörigen und als mildernd, dass es hinsichtlich der festgestellten versuchten Nötigung beim Versuch geblieben sei. Mit seiner Entscheidung verfügte das Strafgericht auch die Verlängerung der Probezeit der bedingten Entlassung gemäß dem Beschluss vom 27.08.2021 auf insgesamt fünf Jahre. Das zuständige Oberlandesgericht hat mit Urteil und Beschluss vom 23.08.2022 einer Berufung und Beschwerde gegen diese Entscheidungen nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde vom 29.03.2022 bis zur neuerlichen bedingten Entlassung am 16.09.2022 in Haft angehalten. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichts vom 01.11.2022 wurde die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers allein der Mutter und früheren Ehefrau zugesprochen und das Kontaktrecht des Beschwerdeführers bis auf weiteres ausgesetzt. Der Mutter wurde aufgetragen, eine psychologische Diagnostik und psychotherapeutische Begleitung der Kinder sicherzustellen und vierteljährlich nachzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, ein Anti-Gewalt-Programm bei der Männerberatung vollständig zu absolvieren und dessen erfolgreichen Abschluss dem Gericht bis spätestens 30.04.2023 nachzuweisen. Der Begründung der Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Familien-und Jugendgerichtshilfe Wien sich in ihrer im Auftrag des Gerichts verfassten fachlichen Stellungnahme vom 14.03.2022 aufgrund der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit sowie der mangelnden Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft des Vaters gegen dessen Beteiligung an der Obsorge und bis auf weiteres auch gegen Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater ausgesprochen habe. Dazu wurde als Voraussetzungen die erfolgreiche und vollständige Absolvierung des Anti Gewalt-Programms bei der Männerberatung sowie die verlässliche Einhaltung gerichtlicher Vorgaben durch den Vater und weiters eine psychologische Diagnostik und längerfristige psychotherapeutische Begleitung der Kinder zur Bewältigung ihrer Belastungen und zur psychischen Stabilisierung empfohlen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes ist ersichtlich, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers seit Ende 2020 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hatten, es allerdings seitens des Beschwerdeführers während der Befassung der Familien- und Jugendgerichtshilfe Wien noch vor der rechtskräftigen Beendigung des Ehescheidungsverfahrens der Eltern zu nicht erlaubten Kontaktaufnahmen mit den Kindern und der Mutter gekommen sei. Die beiden Söhne würden gemeinsam mit ihrer Mutter leben, durch diese verlässlich versorgt und betreut werden und regelmäßig die Volksschule besuchen. Die Kinder seien während der aufrechten Beziehung ihrer Eltern mit Partnerschaftsgewalt konfrontiert, wobei sich das Miterleben der Gewalttätigkeit des Vaters in der Familie auf die Kinder belastend und beängstigend ausgewirkt habe. Diese hätten gegenüber der Familien- und Jugendgerichtshilfe angegeben, auch selbst von Gewalt durch ihren Vater betroffen gewesen zu sein, was dieser im Gespräch mit der Familien- und Jugendgerichtshilfe negiert habe. Es sei beiden Minderjährigen eine starke Ablehnung des Vaters deutlich geworden. Insgesamt würden deutliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die Gewährleistung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Kinder bestehen. Auch die Empathiefähigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Kompetenzen im Bereich der Wertentwicklung und Vermittlung gesellschaftlich anerkannter Regeln und Normen seien stark eingeschränkt. Wegen der Gewalterfahrungen mit dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit seien sowohl die frühere Ehefrau als auch die beiden Kinder psychisch deutlich belastet und würden beide Söhne Kontakte zum Vater ausdrücklich ablehnen. Beim Beschwerdeführer sei ein angemessenes und am Wohl der Kinder orientiertes Verhalten gegenüber den Minderjährigen und der Mutter nicht zu erwarten, vielmehr bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit für weitere Belastungen der Minderjährigen. 1.
  17. Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte und der Straftaten gegen die Freiheit setzen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat innerhalb seines Familienverbandes aufgewachsen und erst lange nach Erreichen der Volljährigkeit 2003 illegal nach Österreich eingereist. Nach der Abweisung seines Asylantrags und der Eheschließung in Österreich lebte er mit seiner früheren Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern im gemeinsamen Haushalt, wobei es ab 2015 zu gewaltsamen Übergriffen des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau kam. Über ihn wurden 2017 und 2020 Betretungsverbote erlassen. Nach der Festnahme am 01.12.2020 und der erstmaligen Verbüßung von Strafhaft bis 01.10.2021 verzog der Beschwerdeführer in eine eigene Wohnung. Er wurde wiederum vom 29.03.2022 bis zur neuerlichen bedingten Entlassung am 16.09.2022 in Haft angehalten. Der Beschwerdeführer war von 2006 bis 2020 mit teilweise längeren Unterbrechungen – darunter auch eine auf einen Arbeitsunfall 2013 zurückzuführende - als Arbeiter erwerbstätig und bezog auch Arbeitslosengelt, Notstandshilfe sowie vom Dezember 2013 bis 01.08.2014 eine Vollrente. Seit seiner Haftentlassung ist er bei wechselnden Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt. Die frühere Ehegattin und Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers ist seit 01.07.2020 als Angestellte durchgehend beschäftigt und war davor seit 2004 als Arbeiterin und Angestellte teilweise geringfügig mit Unterbrechungen beschäftigt. Das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner früheren Ehegattin und den Kindern war seit 2015 durch die von ihm gesetzten gewaltsamen Übergriffe und Drohungen beeinträchtigt und auch durch – vom Beschwerdeführer allerdings immer wieder verletzte – Betretungs- und Annäherungsverbote eingeschränkt. Seit spätestens Herbst 2020 besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehegattin und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern kein aufrechtes Familienleben. Faktische Kontakte zu den Kindern sind seither lediglich durch Missachtung des Kontaktverbots seitens des Beschwerdeführers zustande gekommen und haben letztlich im Hinblick auf die frühere Ehegattin zu der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt. Im Herkunftsstaat leben die Eltern des Beschwerdeführers, sechs seiner Schwestern in Deutschland, der Schweiz, Albanien und Montenegro. Im Bundesgebiet lebt eine Schwester des Beschwerdeführers, zu welcher kein spezielles Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Es wird zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer hier auch einen umfänglichen Kreis von Freunden und Bekannten hat. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen sowie zu seinen Freunden und Bekannten in Österreich nach seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. 1.
  19. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm in der Republik Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Herkunftsstaat in der Lage. 1.
  20. Zur Lage im Herkunftsstaat COVID-19 Letzte Änderung: 02.02.2023 Laut WHO gab es im Kosovo von 3.1.2020 bis 27.1.2023 272.478 COVID-19-Fälle und 3.192 Todesfälle aufgrund von COVID-
  21. Bis zum
  22. Oktober 2022 wurden insgesamt 1.836.162 Impfstoffdosen verabreicht (WHO o.D.) Laut österreichischem Außenministerium und der Wirtschaftskammer sind mit 1.5.2022 die Einreisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufgehoben worden (BMEIA 28.12.2022; vgl. WKO 6.7.2022). Für die Einreise und den Transit ist es nicht mehr erforderlich, einen Nachweis über Impfungen oder Tests vorzulegen (WKO 6.7.2022). Gemäß deutschem Auswärtigen Amt gelten weiterhin COVID-bedingte Einschränkungen (Geimpft, Genesen,PCR Test), jedoch werden diese nicht mehr regelmäßig kontrolliert (AA 30.12.2022).Nationale Gesetze (am 7.12.2020 trat das Gesetz Nr. 07/L-016 zur wirtschaftlichen Erholung -COVID-19 mit einer Dotierung von ca. 360 Mio. Euro in Kraft) und internationale Unterstützung (der Internationale Währungsfonds (IMF) genehmigte im April 2020 eine Finanzierung in Höhe von 52 Mio. Euro für den Kosovo) sollen dem Land helfen, die Covid-Krise besser zu bewältigen (WKO 6.7.2022).Laut österreichischem Außenministerium und der Wirtschaftskammer sind mit 1.5.2022 die Einreisebeschränkungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie aufgehoben worden (BMEIA 28.12.2022; vergleiche WKO 6.7.2022). Für die Einreise und den Transit ist es nicht mehr erforderlich, einen Nachweis über Impfungen oder Tests vorzulegen (WKO 6.7.2022). Gemäß deutschem Auswärtigen Amt gelten weiterhin COVID-bedingte Einschränkungen (Geimpft, Genesen,PCR Test), jedoch werden diese nicht mehr regelmäßig kontrolliert (AA 30.12.2022).Nationale Gesetze (am 7.12.2020 trat das Gesetz Nr. 07/L-016 zur wirtschaftlichen Erholung -COVID-19 mit einer Dotierung von ca. 360 Mio. Euro in Kraft) und internationale Unterstützung (der Internationale Währungsfonds (IMF) genehmigte im April 2020 eine Finanzierung in Höhe von 52 Mio. Euro für den Kosovo) sollen dem Land helfen, die Covid-Krise besser zu bewältigen (WKO 6.7.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2022 24.1.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 30.12.2022 _ BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.12.2022 26.1.2022): Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise- service s/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 30.12.2022 _ WKO – Wirtschaftskammer Österreich (6.7.2022): Coronavirus: Situation in Kosovo - Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-kosovo.ht ml, Zugriff 30.12.2022 _ WHO – World Health Organization (o.D.): Kosovo Situation, https://covid19.who.int/region/euro/co untry/xk, Zugriff 30.1.2023 Politische Lage Letzte Änderung: 03.02.2023 Die am
  23. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vgl. GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen MinderheitDie am
  24. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten. Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der anerkannten Minderheiten (AA 9.3.2022). Durch die Verfassung als ethnische Minderheiten anerkannt sind Serben, Roma, Ashkali, Ägypter, Türken, Bosniaken und Gorani (AA 18.10.2021; vergleiche GIZ 3.2020b). Im Parlament stehen diesen 20 von 120 Sitzen zu, wobei 10 Sitze für Repräsentanten der serbischen Minderheit reserviert sind (GIZ 3.2020a). Die Republik Kosovo ist international von 110 Staaten anerkannt, nicht jedoch von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien behindert die Annäherung Kosovos an EU und NATO. Seit 2011 vermittelt die EU einen politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Ziel ist ein umfassendes Abkommen, das zu einer nachhaltigen Normalisierung der Beziehungen beider Länder führt und die regionale Stabilität fördert (AA 9.3.2022). Dieser war von November 2018 bis Mitte 2020 durch Serbien unterbrochen worden. Im Juni 2020 erfolgte die Wiederaufnahme (AA 18.10.2021). In Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OmiK) (AA 9.3.2022). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS 23.2.2022). Im Anschluss an die Neuwahlen von Mitte Februar 2021 wird die Regierung seit März 2021 von einer neuen Koalition aus VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 18.10.2021). Der Konflikt zwischen Kosovo und Serbien setzt weiterhin negative Akzente. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos nicht an, was immer wieder zu Spannungen zwischen Pristina und Belgrad führt. Die EU versucht, den Dialog voranzutreiben, zuletzt beim EU-Westbalkan-Gipfel im Dezember 2022 in Tirana. Währenddessen setzt sich Russland für Serbien ein (GTAI 23.12.2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vgl. AP/UNMIK 11.2022).Der serbische Präsident Aleksandar Vučić hat Ende September 2022 die serbische Armee und die Sicherheitskräfte des Innenministeriums in höchste Kampfbereitschaft versetzt. Truppen wurden auch in die Nähe der kosovarischen Grenze verlegt. Das ist auch brisant, weil Vučić kürzlich öffentlich erwog, serbische Sicherheitskräfte in den Kosovo zu entsenden, was von der kosovarischen Regierung und von der kosovarischen Bevölkerung als Bedrohung aufgefasst wurde (DS 27.12.2022). Die Verschärfung des Konflikts begann im Herbst 2022, als über technische Details wie Nummerntafeln und Ausweise gestritten wurde. Die kosovarische Regierung hatte vorgehabt, für alle Kfz-Besitzer im Kosovo die gleichen Nummerntafeln einzuführen und dabei die serbischen schrittweise zu verbieten. Daraufhin verließen jene Serben, die unter der Kontrolle von Vučić stehen, alle Institutionen des Staates Kosovo, die Justiz, die Polizei, die Gemeindeämter, die Regierung und das Parlament (DS 27.12.2022; vergleiche AP/UNMIK 11.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.3.2022): Außen- und Europapolitik, Kosovo. Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kosovo-node/politisches-portraet/207468?openAccordionId=item-207450-0-panel, Zugriff 19.12.2022 _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 _ AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf _ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 30.1.2023 _ DS - Der Standard (27.12.2022): Armee in Kampfbereitschaft: Zwischen Serbien und dem Kosovo dreht sich die Eskalationsspirale, https://www.derstandard.at/story/2000142119056/armee-in-kampfbereitschaft-zwischen-serbien-und-dem-kosovo-dreht-sich, Zugriff 30.12.2022 _ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Kosovo - Geschichte/Staat, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. _ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. _ GTAI - Germany Trade und Invest (23.12.2022): Kosovos Wirtschaft behauptet sich in Krisenzeiten, https://www.gtai.de/de/trade/kosovo/wirtschaftsumfeld/kosovos-wirtschaft-behauptet-sich-in-krise nzeiten-263994, Zugriff 30.1.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.01.2023 Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vgl. BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vgl. EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022).Im Norden des Kosovo (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) bleibt die Lage angespannt (AA 30.12.2022; vergleiche BMEIA 28.12.2022, EDA 4.10.2022). Seit Anfang November 2022 versieht ein Großteil der kosovo-serbischen Polizisten den Dienst nicht mehr, was zusammen mit zunehmender Präsenz kosovo-albanischer Polizisten in den mehrheitlich von Kosovo-Serben bewohnten Gebieten zu einer erhöhten Gefahr gewaltsamer Vorfälle führt (AA 24.11.2022; AP/UNMIK 11.2022) bzw. haben KFOR und EULEX die dortige Präsenz erhöht (AP/UNMIK). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es auch künftig zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt, die die allgemeine Bewegungsfreiheit einschränken (AA 30.12.2022; vergleiche EDA 4.10.2022). In allen anderen Landesteilen Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (BMEIA 28.12.2022), laut UMIK-Bericht ist die Lage im gesamten Missionsgebiet [Anm.: Kosovo] stabil (AP- UNMIK 11.2022). Ethnisch motivierte Spannungen haben im Alltag zwar deutlich abgenommen. Dennoch können sie sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder von einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen. Es ist sporadisch mit Demonstrationen und teils gewaltsamen Aktionen zu rechnen. Dies betrifft vor allem das Stadtzentrum von Pristina, kann aber auch in anderen Teilen des Landes vorkommen. Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 4.10.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.12.2022): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/kosovosicherheit/207442, Zugriff 30.12.2022 _ AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf _ BMEIA – Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (28.12.2022): Reiseinformation – Kosovo, https://www.bmeia.gv.at/reise- services/reiseinformation/land/kosovo/, Zugriff 30.12.2022 _ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.10.2022): Reisehinweise für Kosovo, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kosovo/reis ehinweise-fuerkosovo.html, Zugriff 19.12.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 03.02.2023 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz gewährleistete nicht immer ein ordnungsgemäßes Verfahren. Nach Angaben der Europäischen Kommission, von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 12.4.2022). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 12.4.2022). Laut Verfassung ist das Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht, die jedoch in der Praxis schwach und ineffizient ist. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung des Kosovo (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Die Gewaltenteilung wurde verletzt, als sich die Regierungen informell in die Arbeit der Legislative und der Judikative einmischten. Das Verfassungsgericht hat sich als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 23.2.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. EULEX und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze, die beispielsweise die disziplinarische Haftung von Richtern und Staatsanwälten regeln, wurden teilweise eingeführt, ebenso wie bewährte Verfahren zur Mediation und die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungssystems und eines zentralen Strafregisters. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal ist nun bereit, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden des Kosovo nach wie vor ein Problem darstellt. Das Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 23.2.2022). Obwohl die Rückstände einst ein erhebliches Problem darstellten, hat sich die Effizienz der Justiz bei der Erledigung anhängiger Fälle weiter verbessert (USDOS 12.4.2022). Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht ein faires und unparteiisches Verfahren vor und obwohl es im Justizsystem schwerwiegende Mängel gab, darunter auch Fälle von politischer Einmischung, wurde das Gesetz im Allgemeinen eingehalten. Die Prozesse sind öffentlich und die Angeklagten haben nach dem Gesetz Anspruch auf die Unschuldsvermutung; das Recht, unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden; einen fairen, rechtzeitigen und öffentlichen Prozess, bei dem sie sich in ihrer Muttersprache an das Gericht wenden können; das Recht, bei ihren Prozessen anwesend zu sein; zu schweigen und nicht zu einer Aussage oder einem Schuldeingeständnis gezwungen zu werden; das Recht, gegnerische Zeugen zu konfrontieren; das Recht, Beweise einzusehen; und das Recht auf einen Rechtsbeistand. Die Angeklagten haben das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Diese Rechte gelten ausnahmslos für alle Bürger. In Kosovo gibt es keine Geschworenenprozesse (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung ist der kostenlose Rechtsbeistand als grundlegendes Menschenrecht verankert, und das Gesetz garantiert Personen, die bestimmte rechtliche und finanzielle Kriterien erfüllen, kostenlosen Rechtsbeistand in Zivilsachen, Verwaltungssachen, geringfügigen Vergehen und Strafverfahren. Die staatliche Agentur für kostenlose Rechtshilfe bietet einkommensschwachen Personen kostenlosen Rechtsbeistand. Im Laufe des Jahres führte sie Informationskampagnen für benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch und erweiterte die Verfügbarkeit von Informationen über Rechtshilfe über Online-Plattformen (USDOS 12.4.2022). Die Verwaltung im Justizbereich ist weiterhin langsam, ineffizient und angreifbar aufgrund unangemessener politischer Einflussnahme. Es wurden Schritte unternommen, um mit der Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Rechtsstaatlichkeit zu beginnen und die Reform des Rechtsrahmens für das Strafverfolgungssystem durch Änderung des Gesetzes über den Staatsanwaltschaftsrat einzuleiten. Das Kosovo hat die Einführung eines elektronischen Fallverwaltungsinformationssystems bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften abgeschlossen und das zentrale Strafregistersystem weiter gestärkt, auch wenn es noch Herausforderungen gibt. Der Justizrat des Kosovo hat ein Protokoll verabschiedet, das eine wirksamere und effizientere Umsetzung der Mediation gewährleisten soll, und jede Staatsanwaltschaft im gesamten Kosovo verfügt über Beamte, die Mediationsfälle bearbeiten. Die Regierung hat ein Konzeptpapier angenommen, in dem sie ihren Vorschlag zur Durchführung einer umfassenden Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten darlegt (EC 12.10.2022). Die European Rule of Law Mission in Kosovo besteht seit
  25. EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen im Kosovo auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus und hat limitierte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. Unter der Säule der Beobachtung werden ausgewählte Fälle im kosovarischen Justizsystem verfolgt. Hier liegt der Fokus auf die von EULEX ursprünglich betreuten Fälle, die 2018 an die lokale Justiz übergeben wurden. Im Rahmen der operationellen Säule wird die kosovarische Polizei unterstützt, vor allem bei Demonstrationen oder aber im internationalen Bereich (EULEX o.D.). Aufgrund der angeordneten Abschaffung serbischer Autokennzeichen im Nordkosovo und der vorgeschriebenen Einführung von kosovarischen Kennzeichen sind im Verlauf einer Protestaktion am 7.11.2022 kosovo-serbische Mitglieder des Justizwesens (Richter, Staatsanwälte, Gerichtsverwalter) mit sofortiger Wirkung zurückgetreten (AP/UNMIK 11.2022). Quellen: _ AP / UNMIK - Austrian Police [Österreich] / United Nations Mission in Kosovo (11.2022): Monatsbericht, liegt bei der Staatendokumentation auf _ BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Kosovo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069803/country_report_2022_RKS.pdf, Zugriff 19.12.2022 _ EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 19.12.2022 _ EULEX (o.D.): What is EULEX, https://www.eulex-kosovo.eu/?page=2,16, Zugriff 30.1.2023 _ FH - Freedon House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071878.html, Zugriff 21.12.2022 _ USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071163.html, Zugriff 19.12.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 16.02.2023 Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021).Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist, Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nachgeht und in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung gibt (AA 18.10.2021). Im Bericht 2022 wird darauf hingewiesen, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Ombudsperson gestärkt werden sollte, um die - bislang mangelhafte - Umsetzung der Empfehlungen der Ombudsperson zu verbessern (OPI 31.3.2022). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischen Standards. Die Anwendung der menschenrechtlichen Gesetzgebung und Strategien wird oft durch unzureichende finanzielle Mittel oder Mangel an anderen Ressourcen unterminiert, zuständige Behörden sind abhängig von ausländischen Gebern und nicht ausreichend involviert (EC 12.10.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand _Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 16.1.2023 _ EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 16.1.2023 _ OPI - Ombudsperson Institution (31.3.2022): Annual Report 2021, https://oik-rks.org/en/2022/03/31/annual-report-2021/, Zugriff 30.1.
  26. Grundversorgung Letzte Änderung: 17.02.2023 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer auch in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 18.10.2021). Massive soziale und wirtschaftliche Probleme erschweren jedoch die Entwicklung des Landes. Zu den großen Herausforderungen zählen hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), schwache Infrastruktur, geringe Produktivität, Probleme bei der Energieversorgung, unzureichende Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie mangelnde Stabilität und mangelnder Anreiz für Investoren. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem eine starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ o.D.). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein (BMZ o.D.). Obwohl das Wirtschaftswachstum des Kosovo in den letzten zehn Jahren besser war als das seiner Nachbarn, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze, insbesondere für Frauen und Jugendliche, bereitzustellen oder die hohen Arbeitslosenquoten deutlich zu senken. Das Wachstumsmodell stützt sich in hohem Maße auf Überweisungen, um den Binnenkonsum anzukurbeln, hat sich aber in jüngster Zeit auf ein stärkeres investitions- und exportgetriebenes Wachstum verlagert (WB o.D.). Im Einklang mit den übrigen Westbalkanstaaten erholte sich Kosovo 2021 von der pandemiebedingten Rezession. Dank des kräftigen privaten Konsums, der Erholung des Tourismus (Heimaturlaube der Auslands-Kosovaren) und des starken Zuwachses bei den Überweisungen der kosovarischen Diaspora wuchs die Wirtschaftsleistung des Kosovo 2021 real um 10,7 %. Im
  27. Halbjahr 2022 stieg das BIP real um 3,2 %, wobei die stärksten Impulse vom Finanzdienstleistungssektor, dem Handel und dem Bereich Produktion/Bergbau/Energie kamen. Weniger Impulse sind von den Investitionen zu erwarten, obwohl viele Bauprojekte umgesetzt werden und viele Unternehmer ihre Fertigungskapazitäten erweitern (WKO 31.10.2022). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2021 auf 25,80 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den vorherigen Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC-Data o.D). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand _Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (o.D.): Hohe Arbeitslosigkeit und schwache Infrastruktur, https://www.bmz.de/de/laender/kosovo/wirtschaftliche-situation-16240, Zugriff 9.1.2023 _ CEIC-Data – (o.D.): Kosovo. Arbeitslosenquote, https://www.ceicdata.com/de/indicator/kosovo/unemployment-rate, Zugriff 9.1.2023 _ WB – Weltbank (o.D.): The World Bank in Kosovo, https://www.worldbank.org/en/country/kosovo/overview, Zugriff 9.1.2023 _ WKO – Wirtschaftskammer Österreich (19.1.2022): Die kosovarische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-kosovarische-wirtschaft.html, Zugriff 9.1.2023 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 17.02.2023 Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/
  28. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 18.10.2021). Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielleDas Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahren. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind (jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre) versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von 50 Euro für eine einzelne Person bis zu maximal 150 Euro für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Im Kosovo gibt es zwei spezielle Institutionen, die sich auf die Versorgung von Erwachsenen mit psychischen Erkrankungen (in Shtime) bzw. auf die Versorgung älterer Menschen (in Prishtina) spezialisiert haben. Daneben wurden jüngst fünf kommunale Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung sowie Einrichtungen für ältere Menschen eröffnet. Die Institutionen in Shtime und Prishtina wurden in der Vergangenheit wiederholt mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht (GIZ 3.2020b). Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (Worldbank 29.9.2021). Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat den Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022). Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (Worldbank 29.9.2021). Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Ob das Gesetz im November 2022 von der Regierung tatsächlich angenommen wurde, lässt sich nicht eruieren. Jedenfalls ist bis Ende Jänner 2023 keine Publikation des Gesetzes erfolgt.] Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand _Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 9.1.2023 _ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf. _ Kosovo 2.0 (30.6.2022): Poor help to the poor, https://kosovotwopointzero.com/en/poor-help-to-the-poor/, Zugriff 3.2.2023 _ WordBank (29.9.2021): Kosovo to Improve its Social Assistance System, with World Bank Support, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2021/09/29/kosovo-to-improve-its-social-assistance-system-with-world-bank-support, Zugriff 3.2.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 17.02.2023 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021). Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Kinderheilkunde und Hautkrankheiten, weiters Augenärzte, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt. 2017 war das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt worden (AA 18.10.2021). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021). Im Bereich der öffentlichen Gesundheitspolitik gibt die Qualität der Gesundheitsversorgung weiterhin Anlass zur Sorge. Bei der Einführung einer allgemeinen Krankenversicherung wurden keine Fortschritte erzielt, und das öffentliche Gesundheitsinformationssystem ist noch immer nicht funktionsfähig. Obwohl mehrere Dutzend Ärzte und über 200 Krankenschwestern und -pfleger eingestellt wurden, wandert das Gesundheitspersonal weiter ab, was sich entsprechend nachteilig auf das Gesundheitssystem auswirkt. Am 19.4.2022 wurden neue Gesetze zum Gesundheitswesen und zur Krankenversicherung sowie zu anderen Bereichen des Gesundheitswesens verabschiedet. Der Gesundheitshaushalt 2022 ging gegenüber 2021 um 14,6 % zurück, obwohl das Budget für die medizinische Grundversorgung 1,5 % höher war als 2020 und das Budget für Krankenhäuser und Universitätskliniken (129,7 Mio. Euro) um 10 % höher war als 2021 (EC 12.10.2022). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser im Kosovo belief sich 2019 auf
  29. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substanziellen Interessenkonflikten. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 5.8.2022). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu komme (AA 18.10.2021). Die Apotheken und Gesundheitseinrichtungen im Kosovo sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Es gibt eine begrenzte lokale Produktion von Generika. Die Arzneimittelbehörde des Kosovo ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen möglicherweise auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 5.8.2022). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  30. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90 % erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). Aufgrund des eingeschränkten Zugangs zu präventiven, heilenden und anderen Gesundheitsdiensten leiden die Mitglieder der Roma- und Aschkali-Gemeinschaften weiterhin unter einem schlechten Gesundheitszustand. Zu den Haupthindernissen für den Zugang zu Gesundheitsdiensten gehören: Armut und die Unfähigkeit, die Behandlung und den Kauf von Medikamenten zu bezahlen, sowie der Mangel an medizinischem Personal und mobilen Teams, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausweispapieren, die für die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erforderlich sind (EC 12.10.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 17.1.2023 _ EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 17.1.2023 _ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Quelle nicht mehr online verfügbar; liegt bei der Staatendokumentation auf _ ITA - International Trade Administration [USA] (5.8.2022): Kosovo. Country Commercial Guide, https://www.trade.gov/country-commercial-guides/kosovo-health, Zugriff 24.1.2023 Rückkehr Letzte Änderung: 17.02.2023 Die meisten europäischen Staaten haben mit dem Kosovo bilaterale Rückübernahmeabkommen abgeschlossen (AA 18.10.2021). Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Diese Rückübernahmeabkommen werden problemlos implementiert. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 12.10.2022). Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021).Das kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die Herkunft einer Person aus Kosovo und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 32, des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes für die kosovarische Staatsangehörigkeit. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden. Probleme entstehen für Eltern bei der Registrierung von im Ausland geborenen Kindern, wenn lediglich Geburtsanzeigen vorgelegt werden können, weil Standesämter mangels fehlender Identitätsdokumente der Eltern keine Geburtsurkunden ausstellen können. Seit Mai 2010 hat die kosovarische Regierung Strategien für die Reintegration von Rückkehrern verabschiedet (AA 18.10.2021). Geleitet wird der gesamte Reintegrationsprozess von der Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) im kosovarischen Innenministerium. Die Bearbeitung von Anträgen zur nachhaltigen Integration durch die genannte Abteilung gestaltet sich langwierig, Anspruchsberechtigte müssen teilweise mehrere Wochen bzw. Monate warten, bis entsprechende Leistungen bewilligt werden. Das DRRP betreibt direkt im Gebäude des internationalen Flughafens Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das „Rückkehrbüro“. Es besteht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst für medizinische Notfälle. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 18.10.2021). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vgl. IOM 30.11.2022).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 2023; vergleiche IOM 30.11.2022). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 20.1.2023 _ EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Kosovo* 2022 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082844/Kosovo+Report+2022.pdf, Zugriff 20.1.2023 _ IOM - International Migration Organization

(2023): IOM in Kosovo, https://kosovo.iom.int/iom-kosovo, Zugriff 31.1.2023 _ IOM - International Migration Organization (30.11.2022): IOM Kosovo continues to support return and reintegration of migrants, https://kosovo.iom.int/news/iom-kosovo-continues-support-return-and-reintegration-migrants, Zugriff 31.1.2023 Dokumente Letzte Änderung: 17.02.2023 Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Kosovo oder im Ausland lebende Kosovaren, die im zentralen Zivilregister erfasst sind, erhalten seit Ende Juli 2008 bis zu zehn Jahre gültige kosovarische Reisepässe (seit November 2011 auch mit biometrischen Merkmalen) (AA 18.10.2021). Quellen: _ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand _Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf, Zugriff 23.1.2023
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf den Reisepass des Beschwerdeführers. Die Feststellung über die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und die ihm erteilten Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit personenbezogenen Abfragen im Zentralen Fremdenregister und im Zentralen Melderegister. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. 2.
  3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen. Die Feststellungen über die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Untersuchungs- und Strafhaft ergeben sich aus den darüber vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen über die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und die Regelung der Obsorge für seine beiden Kinder sind aus den vorliegenden Ausfertigungen der Urteile bzw. des Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes ersichtlich. 2.
  4. Aus den Feststellungen der Strafgerichte ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren regelmäßig misshandelt und sie ebenso lang und häufig durch Drohungen mit dem Umbringen zur Herausgabe von Geld nötigte bzw. nötigen wollte, womit der klassische Fall einer länger andauernden Gewaltbeziehung vorlag. Der Beschwerdeführer ist auch nach erstmaliger Verbüßung des Haftübels und bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug innerhalb kurzer Zeit bei offener Probezeit neuerlich einschlägig straffällig geworden und wurde neuerlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, die er auch teilweise verbüßt hat. Im fremdenpolizeilichen Verfahren hat der Beschwerdeführer immer wieder erkennen lassen, dass er sich hinsichtlich der festgestellten Straftaten nach wie vor leugnend verhält und keinerlei Einsicht oder Reue gezeigt hat. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2021 brachte er über die zu seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung führenden Handlungen vor, er habe die Mutter seiner Kinder nie geschlagen und diese habe nicht die Wahrheit angegeben. Er brachte weiter vor, er sei zu Unrecht verurteilt worden. Die Richterin sei eine Frau gewesen und er sei der Meinung, dass sie mehr den Frauen geglaubt habe als dem Beschwerdeführer. In seiner Beschwerde gegen das Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 13.05.2022 behauptet der Beschwerdeführer vermeintliche Aussagendivergenzen seiner früheren Ehegattin zwischen der polizeilichen Aussage und in der Hauptverhandlung; dies ist bereits in der Rechtsmittelentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts vom 23.08.2022 als nicht überzeugend beurteilt worden, zumal sich damit auch bereits das Erstgericht auseinandergesetzt hatte. Auch dem Scheidungsurteil vom 31.01.2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren bezüglich der wiederholten Gewalttätigkeiten eine durchwegs leugnende Verantwortung gezeigt hat. Ebenso ist aus dem Obsorgebeschluss vom 01.11.2022 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Gespräch mit der Familien- und Jugendgerichtshilfe trotz seiner einschlägigen gerichtlichen Verurteilung von ihm ausgehende Gewalt gänzlich abgestritten hat. Lediglich der Psychotherapeut des Beschwerdeführers hat im Zuge der telefonischen Kontaktaufnahme durch den Richter des Bundesverwaltungsgerichts am 05.05.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach zunächst zu Beginn der Therapie bis Jänner 2023 leugnendem Verhalten hinsichtlich der gesetzten Straftaten einsichtig sei und sein Fehlverhalten bereue. Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2023 getätigten Angaben ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Einsicht in sein Fehlverhalten gegenüber seinem Therapeuten bloß vorgetäuscht hat und ein derartiger Gesinnungswandel tatsächlich nicht vorliegt. So gab er in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der von den Strafgerichten festgestellten Drohungen und Übergriffe folgendes an: „Bitte entschuldigen Sie, aber ich bin in einer sehr unangenehmen Position, weil überall mir gesagt wird, „du bist dafür bestraft worden, wieso akzeptierst du das nicht“? Ganz ehrlich, ich habe in meinem ganzen Leben meine Frau nicht geohrfeigt. Ich garantiere hier vor Ihnen mit meinem Leben, ich würde mein Leben geben, dass ich das, was dort geschrieben wurde, was dort behauptet wurde, nicht getan habe. Probleme ja, wir hatten Eheprobleme. Das Eheverhältnis war in der letzten Zeit nicht gut, aber ich habe meine Frau physisch nicht angegriffen. Wir haben miteinander geredet, sie hat mehr reagiert als ich. Und zum Schluss sperrt sie ihren Mann, den Vater der zwei Kinder ein, sie bringt ihn ins Gefängnis. Also, mit welchem Beweis hat sie das getan, geben Sie mir einen Beweis dafür. Es stimmt, wir hatten Probleme und das tut mir leid.“ Weiters wiederholte er den bereits in der Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichtes vom 23.08.2022 verworfenen Vorwurf, seine frühere Ehegattin habe vor der Sicherheitsbehörde und vor Gericht abweichende Aussagen getätigt: „Alle Angaben haben Sie vor sich, Sie können sehen, was ihre Familie mir angetan hat und was ich für meine Familie getan habe. Herr Rat, ich setze meine Hoffnung auf Sie. Bitte schauen Sie einmal, was meine Frau und ihre Familie alles ausgesagt hat und was ich ausgesagt habe bei der Polizei. All diese Aussagen haben Sie bestimmt da vor Ihnen und wenn nicht, dann ersuche ich Sie höflichst diese zu beschaffen. Dann haben Sie die Beweismittel. Bitte Herr Rat, sehen Sie und vergleichen Sie die Aussagen von denen und von mir, die bei der Polizei gemacht wurden, mit den Aussagen vor Gericht. Da werden Sie feststellen, was sie da alles geändert hat, so können Sie sich ein Bild machen.“ Auch auf die Frage seines Rechtsvertreters in der Beschwerde Verhandlung, ob er in Zukunft noch einmal straffällig werde, führte er die erfolgten gerichtlichen Verurteilungen auf den Umstand zurück, dass die Strafrichter – zu Unrecht - nicht ihm, sondern seiner Frau geglaubt hätten: BF: Wenn ich das sagen darf, ich war zweimal drinnen, die Richter haben mir nicht geglaubt, sie haben der Frau geglaubt. Ich kann hinaus gehen, auf die Straße gehen, sie könnte mich sehen, und sie könnte eine Anzeige gegen mich erstatten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beurteilung des zuständigen Landesgerichts im Urteil vom 26.02.2021, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine „Geisteshaltung aufzeige, die mit den Grundwerten unserer Gesellschaft in keiner Weise vereinbar“ sei, nach wie vor gegeben ist. Die nach den Ausführungen des zuständigen Landesgerichts zur Strafbemessung im Urteil vom 13.05.2022 bestehende „durch aufgestaute Aggressionen gegenüber seiner Ex-Ehefrau geprägte Persönlichkeit … und sein patriarchalisch Verhalten, welches in der damaligen Hauptverhandlung zum Vorschein gekommen“ sei, lassen vor dem Hintergrund des bereits einmal erfolgten raschen einschlägigen Rückfalls des Beschwerdeführers erwarten, dass er auch in Zukunft schwere Straftaten in Bereich der Gewaltkriminalität und der Straftaten gegen die Freiheit begehen werde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach übereinstimmender Beurteilung durch die tätig gewordenen Strafgerichte sowie die Zivilgerichte im Scheidungs- und im Obsorgeverfahren um eine Persönlichkeit, der jegliche Einsicht in das Unrecht seiner Handlungsweisen fehlt. Er hat in den Verfahren der Straf- und der Zivilgerichte und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder die von ihm gesetzten Straftaten geleugnet und Schutzbehauptungen für die erfolgten Verurteilungen vorgeschoben. Lediglich gegenüber seinem Psychotherapeuten hat der Beschwerdeführer nach dort ebenfalls zu Beginn der Therapie erfolgt Leugnung der gesetzten Straftaten vorgebracht, dass er Einsicht und Reue zeige. Dabei handelt es sich nach Betrachtung des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers in den ihn betreffenden Verfahren und insbesondere seiner Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht um den Versuch, den Therapeuten über eine tatsächlich nicht vorliegende Haltungs- und Gesinnungsänderung zu täuschen, um einen erfolgreichen Abschluss der auferlegten Therapie zu erwirken. Dies steht durchaus im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA bei der Einvernahme am 09.09.2021: „Ich brauche keine Therapie, weil ich ein normaler Mensch bin.“ Auch aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 01.11.2022 aufgetragen wurde, den erfolgreichen Abschluss eines Anti-Gewalt-Programms bis spätestens 30.04.2023 nachzuweisen, seine Therapie nach den Aussagen des Therapeuten gegenüber dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.05.2023 allerdings nunmehr bis Jahresmitte 2025 vorgesehen ist, ergibt sich zwanglos, dass eine nachhaltige Haltungsänderung des Beschwerdeführers tatsächlich nicht vorliegt. Daher ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. 2.
  5. Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dessen Angaben im Verfahren, den zitierten Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte sowie eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen. 2.
  6. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf die Republik Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, im Herkunftsstaat aufgewachsen ist und sozialisiert wurde und muttersprachlich Albanisch spricht, können auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieser die letzten 20 Jahre seines Lebens in Österreich verbracht hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal sich dort seine Eltern aufhalten, zu denen er nach seinen Angaben vor dem BFA am 09.09.2021 in regelmäßigem Kontakt steht. Es konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Gefährdungt des Beschwerdeführers erkannt werden. 2.
  7. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
  10. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  11. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung stellen sich die maßgeblichen Rechtsgrundlagen wie folgt dar: 3.2.1.
  12. Die maßgeblichen Bestimmungen des
  13. und
  14. Hauptstücks des FPG lauten: „Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)
(6)[...] [...] Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. [...] Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(3)[…] Paragraph 52,
(1)
(3)[…]
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
  2. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, […]
  3. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  5. […] Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)
(11)[…] [...] Frist für die freiwillige Ausreise § 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Paragraph 55,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)[…]“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet auszugsweise: „
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
  1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
  2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
  3. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  5. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
  6. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  7. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  8. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  9. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  10. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
  7. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und
  8. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. […]“
  9. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.