Obsah (6)
§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 3§ 75RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW208 2247630-1 Spruch, W208 2247630-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 08.02.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er zum Militär einberufen worden sei. Er wolle nicht kämpfen und sterben. Zur Wohnsitzadresse gab er an, diese sei DAMAKSUS. Sein Reisepass und seinen syrischen Personalausweis – die in QUNEITRA ausgestellt worden seien – habe er in zu Hause in SYRIEN gelassen. SYRIEN habe er im September 2020 verlassen. Weiters gab er an, seine Eltern und seine Geschwister würden in SYRIEN leben, seine Ehefrau im LIBANON (AS 33).
- Am 22.09.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache umfassend ua zu seinen Fluchtgründen – einvernommen (AS 87). Er legte dabei eine Kopie seines Reisepasses vor und gab an diesen an der syrisch-türkischen Grenze verloren zu haben, weiters Kopien des Familienbuches seines Vaters und Bilder seines Militärbuches. Er gab an, er habe am 16.02.2020 im LIBANON eine Verwandte geheiratet zu haben, aber keine Heiratsurkunde erhalten zu haben. Er habe 5 Brüder und eine Schwester sowie seine Eltern die alle in QUNEITRA, im Dorf XXXX leben würden. Sein älterer Bruder der Technik studiere, würde in Kürze in den LIBANON flüchten, weil er zum Militär müsse.
- Am 22.09.2021 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache umfassend ua zu seinen Fluchtgründen – einvernommen (AS 87). Er legte dabei eine Kopie seines Reisepasses vor und gab an diesen an der syrisch-türkischen Grenze verloren zu haben, weiters Kopien des Familienbuches seines Vaters und Bilder seines Militärbuches. Er gab an, er habe am 16.02.2020 im LIBANON eine Verwandte geheiratet zu haben, aber keine Heiratsurkunde erhalten zu haben. Er habe 5 Brüder und eine Schwester sowie seine Eltern die alle in QUNEITRA, im Dorf römisch 40 leben würden. Sein älterer Bruder der Technik studiere, würde in Kürze in den LIBANON flüchten, weil er zum Militär müsse. Er selbst sei im Mai 2018 in den LIBANON ausgereist, weil er als Student an Kontrollpunkten immer wieder kontrolliert, seine Befreiung vom Militärdienst mit 16.06.2018 ausgelaufen und ihm gesagt worden sei, dass er zum Militär gehen solle. Am 07.09.2020 sei er wieder nach SYRIEN zurückgekehrt, um von dort in die TÜRKEI auszureisen. Der Grund sei, dass seine Eltern 2019 für ihn zweimal einen Einberufungsbefehl (EB) erhalten hätten. Er wolle nicht kämpfen, töten und getötet werden (AS 91).
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 127), zugestellt am 28.09.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.) und in der Zwischenzeit verlängert. 3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 127), zugestellt am 28.09.2021, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und in der Zwischenzeit verlängert. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF nicht belegen habe können, dass er tatsächlich einen Einberufungsbefehl erhalten habe, sondern er nachdem er zwei Jahre in einem Flüchtlingslager im LIBANON gelebt habe, wegen der miserablen Wirtschaftslage ausgereist sei. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, der BF würde im Fall einer Rückkehr keiner Verfolgung oder Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention unterliegen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich verheiratet sei.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2021 Beschwerde (AS 215) erhoben. Im Zuge der Beschwerden wurden Kopien des Militärbuches und zwei Bestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er sich am 15.03.2019 bei der Rekrutierungsstelle zu melden gehabt hätte und dass die Polizei bei seinem Vater war.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2021 Beschwerde (AS 215) erhoben. Im Zuge der Beschwerden wurden Kopien des Militärbuches und zwei Bestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass er sich am 15.03.2019 bei der Rekrutierungsstelle zu melden gehabt hätte und dass die Polizei bei seinem Vater war.
- Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 20.10.2021 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
- An der am 14.04.2023 stattgefundenen Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung teil, die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen (OZ 6). Im Vorfeld wurden die vorgelegten Dokumente durch das BVwG übersetzen lassen (OZ 7). Nach der Verhandlung wurden vom BF Beweismittel vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Ehe des BF am 16.02.2020 traditionell geschlossen und am 16.05.2023 bei Scharia-Gericht registriert wurde (OZ 12). Das BVwG holte einen aktuellen Strafregisterauszug des BF ein, der diesem Unbescholtenheit bescheinigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, ergibt sich wie folgt: „(…) Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für SYRIEN der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in SYRIEN weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020).Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für SYRIEN der UN (COI) und lokale NGOs berichteten jedoch von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzten, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und sogar schon vor 2011 dokumentiert wurde. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (USDOS 12.4.2022). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in SYRIEN weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vergleiche AI 7.4.2021, USDOS 12.4.2022, AA 4.12.2020). In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen (SHRC 24.1.2019). Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in SYRIEN als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vgl. TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vgl. bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021).Das Auswärtige Amt fasst die Haftbedingungen in SYRIEN als "unverändert grausam und menschenverachtend" zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen DissidentInnen und sonstige politische Gefangene festgehalten werden (AA 29.11.2021). Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände danach aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert (AA 29.11.2021). NGOs berichten, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten verüben (USDOS 12.4.2022; vergleiche TWP 23.12.2018). Gefängnispersonal und Nachrichtendienstoffiziere sowie weitere Regimetruppen und regierungstreue Kräfte begingen sexuellen Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern (USDOS 12.4.2022). Unter den von der UN Commission of Inquiry (COI) dokumentierten Fällen waren die jüngsten betroffenen Buben und Mädchen elf Jahre alt (HRW 13.1.2022). Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. (AA 29.11.2021; vergleiche bzgl. eines konkreten Falls Üngör 15.12.2021). Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021).Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (USDOS 12.4.2022). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (USDOS 12.4.2022). SNHR schätzt die Gesamtzahl der verschwunden gelassenen Personen auf mindestens 100.000, hinter fast 85% dieser steckt das Regime (HRW 13.1.2022). Zehntausende Menschen sind weiterhin in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vgl. ÖB 1.10.2021).In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Zwischen März 2011 und Juni 2021 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) den Tod von mindestens 14.565 Personen, darunter 181 Kinder und 93 (erwachsene) Frauen, durch Folter durch die Konfliktparteien und die kontrollierenden Kräfte in SYRIEN, wobei das syrische Regime für 98,6 % dieser Todesfälle verantwortlich ist (SNHR 14.6.2021). Im gesamten Jahr 2021 zählte SNHR insgesamt 104 Todesopfer aufgrund von Folter (SNHR 1.1.2022). Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen. (AA 29.11.2021). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht: Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 9.1.2021). Die syrische Regierung übergibt nicht die sterblichen Überreste der Verstorbenen an die Familien (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Gefängnissen sind jedoch keine Neuerungen der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in SYRIEN (SHRC 24.1.2019). Am 4.11.2020 ließ die syrische Regierung 60 Personen aus Gefängnissen im südlichen SYRIEN und Damaskus frei (HRW 13.1.2022). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (NMFA 7.2019). Laut Menschenrechtsorganisationen und Familien von Inhaftierten bzw. Verschwundenen nutzen das Regime und ein korruptes Gefängnispersonal die erheblichen Zugangsbeschränkungen und -erschwernisse in Haftanstalten, aber auch die schlechte Versorgungslage, nicht zuletzt auch als zusätzliche Einnahmequelle. Grundlegende Versorgungsleistungen sowie Auskünfte zum Schicksal von Betroffenen werden vom Justiz- und Gefängnispersonal häufig nur gegen Geldzahlungen gewährt. Zudem sei es in einigen Fällen möglich, gegen Geldzahlung das Strafmaß bzw. Strafvorwürfe nachträglich zu reduzieren und so von Amnestien zu profitieren. Ein im Dezember 2020 von der Association of Detainees and The Missing in Saydnaya Prison veröffentlichter Bericht quantifiziert anhand von Interviews mit Familienangehörigen von 508 Verschwundenen das wirtschaftliche Ausmaß dieses Systems. Anhand von Hochrechnungen auf Basis der dokumentierten Fälle geht ADMSP von Zahlungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100 Mio. USD in Vermisstenfällen aus, bei Einberechnung aller erkauften Freilassungen von über 700 Mio. USD (AA 29.11.2021). SYRIEN hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022, vgl. STJ 12.7.2022).SYRIEN hat am 30.3.2022 das Anti-Folter-Gesetz Nr. 16 per Präsidialdekret erlassen, das Folter zu einem Straftatbestand (Verbrechen) macht und harte Strafen für alle Personen (Privatpersonen oder Beamte) vorsieht, die Folter anwenden. Nichtsdestotrotz hat SNHR seit dem Inkrafttreten des Dekrets von Ende März bis Juni 2022 elf Todesfälle durch Folter in syrischen Haftanstalten dokumentiert und kritisiert unter anderem, dass das Dekret keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben (SNHR 26.6.2022). Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (AI 31.3.2022, vergleiche STJ 12.7.2022). Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen, der Folter von Inhaftierten, Verschwindenlassen und willkürlicher Verhaftungen beschuldigt. Opfer sind vor allem Personen, die der Regimetreue verdächtigt werden, Kollaborateure und Mitglieder von regimetreuen Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Berichte dazu betreffen u.a. HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham), IS (Islamischer Staat), SNA (Syrian National Army) und SDF (Syrian Democratic Forces) (USDOS 12.4.2022). (…) Korruption Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2021 liegt SYRIEN mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 179 von 180 untersuchten Ländern (TI 1.2022). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer (FH 1.2017). Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer (BS 29.4.2020). Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr
- Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der SYRIEN im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und die Kürzung der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption (NLI 4.6.2021). Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und in der Regierung (USDOS 12.4.2022). Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Auch verteilte das Regime regelmäßig Zuwendungen in Form öffentlicher Ressourcen an von ihr bevorzugte Industrien und Firmen, bzw. implementierte auch Maßnahmen zu deren Gunsten. Regierungsverträge und Handelsabkommen ergingen an Vertreter ausländischer Verbündeter wie Russland oder Iran. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zum Assad-Regime abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten. Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren - zum Beispiel in den sozialen Medien - sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021). Die Mitgliedschaft in der Baʿath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und bildungsmäßigen Aufstieg. Partei- oder Regimeverbindungen erleichterten die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Aufstieg und die Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z. B. Gouverneursposten in den Provinzen, ausschließlich für Mitglieder der Baʿath-Partei (USDOS 12.4.2022). Die Duldung von Korruption sichert dem Regime das Stillhalten von Personen sowie deren Verbleib auf Regimeseite, ohne dass ihm Kosten entstehen (BS 23.2.2022). Laut einer von der syrischen NGO The Day After (TDA) im September 2022 durchgeführten Studie geben mehr als 70 % aller Familien, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, an, dass Korruption ihre Lebensbedingungen stark beeinträchtigt, wobei der Anteil mit 81 % der Familien in Damaskus am höchsten ist. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass dieses Phänomen, wenn auch in geringerem Maße, in allen anderen Regionen weit verbreitet ist. - Die Quote in den Gebieten der [kurdischen] Autonomieverwaltung beträgt in etwa 57 % und in Idlib und A'zaz kommt sie auf etwa 50 % (TDA 9.2022). Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung Ranghöherer (FIS 14.12.2018), etwa um eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, einen Einsatz an der Frontlinie zu vermeiden oder überhaupt den Wehrdienst selbst zu umgehen (FIS 14.12.2018; vergleiche DIS 5.2020). (…) Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB 1.10.2021). Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vgl. EASO 4.2021).Während manche Quellen berichten, dass sich die syrische Regierung bei der Rekrutierung auf Alawiten und regierungstreue Gebiete konzentrierte (EASO 4.2021), berichten andere, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen nun weniger stark in Anspruch nimmt (ÖB 1.10.2021; vergleiche EASO 4.2021). Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach SYRIEN zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in SYRIEN unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in SYRIEN unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018, ACCORD 21.9.2022). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung hat im Jahr 2016 begonnen, irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte zu integrieren (CMEC 12.12.2018). Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 2.12.2022). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach SYRIEN überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in SYRIEN junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EASO 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vgl. ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018; vergleiche ICG 9.5.2022). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten der AANES, in denen die kurdischen Gruppierungen vor Ort die Oberhand haben. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen (Rechtsexperte 14.9.2022). (…)“ Lt. Karte https://syria.liveuamap.com/ , und der COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION der EUAA „SRYIA: COUNTRY GUIDANCE“ (Februar 2023), ergibt sich, dass in der Geburtsregion des BF QUNEITRA zwischen 2013 und 2018 diverse oppositionelle Gruppen gegen die Regierung gekämpft haben. Die Regierung aber seit Mitte August 2018 die Kontrolle wiedererlangt und seitdem nicht mehr abgegeben hat. Iranische Milizen, die Hezbollah und russische Truppen, die die Regierung unterstützen befinden sich ebenso dort. Es kommt fallweise zu israelischen Luftangriffen auf Stützpunkte der iranischen Milizen und der Hezbollah sowie zu vereinzelten Anschlägen des IS auf die Regierung. DAMASKUS Stadt war abgesehen von Konflikten in oppositionellen Gebieten immer unter Kontrolle der Regierung. 2018 hat die Regierung unterstützt durch IRAN und RUSSLAND die komplette Kontrolle wieder übernommen. Es kommt fallweise aber auch hier zu israelischen Luftangriffen auf Stützpunkte der iranischen Milizen und der Hezbollah sowie zu vereinzelten Anschlägen des IS auf die Regierung. 1.
- Zur Person der BF Der BF ist Staatsangehöriger von SYRIEN und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität des BF steht fest. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (in der Übersetzung als XXXX bezeichnet) etwa eine Fahrstunde südlich von QUNEITRA. Er hat vor seiner Ausreise in den LIBANON auch in DAMASKUS gelebt wo er 2 Jahre studiert hat und von wo er regelmäßig nach Hause gefahren ist (VHS 12). Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (in der Übersetzung als römisch 40 bezeichnet) etwa eine Fahrstunde südlich von QUNEITRA. Er hat vor seiner Ausreise in den LIBANON auch in DAMASKUS gelebt wo er 2 Jahre studiert hat und von wo er regelmäßig nach Hause gefahren ist (VHS 12). In seinem Heimatort befinden sich noch folgende Familienangehörige und Verwandte: Eltern (sein Vater ist pensionierter Lehrer) seine Schwester und 2 Brüder (geboren 2004 und 2007). Drei seiner Brüder (geboren 1997, 2000 und 2002) sind mittlerweile ebenfalls im LIBANON (VHS 12 und OZ 7). Am 07.06.2016 wurde er von der Rekrutierungsstelle untersucht, für gesund/geeignet befunden und wurde ihm erstmals ein Aufschub für das folgende Studienjahr 2016/2017 bis 15.03.2018 gewährt, der am 04.02.2018 um ein weiteres Jahr bis 15.03.2019 verlängert wurde (Übersetzung Militärbuch).Am 07.06.2016 wurde er von der Rekrutierungsstelle untersucht, für gesund/geeignet befunden und wurde ihm erstmals ein Aufschub für das folgende Studienjahr 2016 aus 2017, bis 15.03.2018 gewährt, der am 04.02.2018 um ein weiteres Jahr bis 15.03.2019 verlängert wurde (Übersetzung Militärbuch). Am 16.05.2018 ist er das erste Mal legal aus SYRIEN ausgereist und hat im LIBANAON in einem Flüchtlingslager gelebt (VHS 7). Dort hat er auch eine Verwandte, XXXX , geb. XXXX , am 16.02.2020 traditionell geheiratet (VHS 5 und 18). Die Ehe wurde allerdings erst am 16.05.2023 in SYRIEN, beim Schariagericht in XXXX registriert (OZ 12).Dort hat er auch eine Verwandte, römisch 40 , geb. römisch 40 , am 16.02.2020 traditionell geheiratet (VHS 5 und 18). Die Ehe wurde allerdings erst am 16.05.2023 in SYRIEN, beim Schariagericht in römisch 40 registriert (OZ 12). Am 07.09.2020 ist er illegal vom LIBANON nach SYRIEN zurückgekehrt, weil dort die wirtschaftlichen Bedingungen sich verschlechtert haben, um von dort in die TÜRKEI und über mehrere weitere Länder nach ÖSTERREICH zu gelangen. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen Der BF verließ SYRIEN aufgrund der Bürgerkriegssituation sowie aus wohlbegründeter Furcht, trotz seines gewährten Aufschubes als Student bis 15.03.2019 als Wehrpflichtiger für die syrische Armee in den Kriegseinsatz geschickt und schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen zu müssen bzw selbst Opfer solcher zu werden. Bei einer Rückkehr nach SYRIEN würde ihm die Einziehung zum Wehrdienst drohen und ihm bei einer Weigerung den Wehrdienst zu leisten eine politische Gegnerschaft zur Regierung unterstellt werden. Er würde in SYRIEN unverhältnismäßig hart bestraft oder an die Front geschickt werden.
- Beweiswürdigung: Die Beweiswürdigung basiert auf den vorliegenden Akteninhalten, auf einer Analyse der Aussagen des BF und den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die noch einmal auf ihre Aktualität überprüft wurden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und des Alters des BF gründen sich auf die diesbezüglich unstrittigen Angaben desselben sowie die vom BF ins gegenständlichen Verfahren eingebrachte Dokumente, insb der Übersetzung des Familienbuches und des Militärbuches. Die Feststellung zur gesundheitlichen Eignung für den Wehrdienst und die gewährten Aufschübe vom Antritt des Militärdienstes ergeben sich aus der Übersetzung des Militärbuches die von einem gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen erfolgt sind. Demnach war nicht glaubhaft, dass der BF aufgrund des Ablaufs seines Aufschubes im Mai 2018 SYRIEN verlassen hat, weil aus dem Militärbuch klar hervorgeht, dass der Aufschub am 04.02.2018 bis 15.03.2019 verlängert wurde. Dass der BF in der Folge nicht weiterstudiert hat, sondern in den LIBANON ging war hingegen glaubhaft, weil sich die diesbezüglichen Angaben in den verschiedenen Befragungen decken. Der BF hat auch von Anfang an vorgebracht, verheiratet zu sein und in der Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, wie es dazu kam (VHS 5). Der für ihn überraschende Anruf bei seiner Ehefrau in SYRIEN aus dem Gerichtssaal mit Lautstellung hat das bestätigt. Aus den danach vorgelegte Urkunden (Ehevertrag und Registrierungsbestätigung) ergibt sich, dass die Registrierung der Ehe am 16.05.2023 in Nachhinein erfolgt ist (VHS 17 und OZ 12). Wobei das BVwG nicht übersieht, dass aufgrund der hohen Korruption jede beliebige syrische Urkunde beschafft werden kann. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der subsidiäre Schutz aus dem vorgelegten Bescheid. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen ist, wenngleich sich vereinzelt Widersprüche ergaben, hinsichtlich der Befürchtungen bei einer Rückkehr vor dem Hintergrund der Länderberichte und des Profils des BF dennoch glaubhaft. Er hat bei der Erstbefragung gesagt, dass er sich vor einer Einziehung zum Militär und einer Kriegsteilnahme fürchtet (AS 43). Er sei bis September 2020 in SYRIEN gewesen (AS 41) und habe in DAMASKUS gewohnt. Seine Ehefrau im LIBANON (AS 37). Beim BFA hat er danach dargelegt, dass er im Mai 2018 aus SYRIEN legal ausgereist ist, er habe eine Befreiung vom Wehrdienst bis 16.06.2018 gehabt und sei deshalb ein Monat vor Ablauf in den LIABNON ausgereist, weil er gewusst habe, dass eine weitere Verlängerung nicht möglich sein werde (AS 91). In seinem von ihm vorgelegten Militärbuch – dass die belangte Behörde nicht hat übersetzen lassen (zumindest findet sich keine Übersetzung im Amt) – steht aber, dass er am 04.02.2018 bis 15.03.2019 einen weiteren Aufschub erhalten hat. Erst im März 2019 ist der Aufschub also abgelaufen. Vor dem Hintergrund der aus den Länderberichten ableitbaren willkürlichen Vorgehensweise der Regierungstruppen und der ihnen nahestehenden Milizen an Checkpoints ist es durchaus nachvollziehbar, dass der BF dort – trotz seine Befreiung – aufgefordert wurde, zum Militär zu gehen und sich deshalb entschloss in den LIBANON zu gehen, wenngleich er angab von diesen konkret noch nicht bedroht oder verfolgt worden zu sein (AS 92). Es war aufgrund der erst beim BFA vorgebrachten Existenz von 2 Einberufungsbefehlen (AS 91) – beim BVwG sprach er sogar von drei (VHS 4) – nicht glaubhaft, dass diese tatsächlich existieren. Wäre das der Fall gewesen, hätte das der BF bereits bei der Erstbefragung angegeben und vielen die Schilderung dazu sowohl beim BFA als auch beim BVwG sehr karg, farblos, detailarm und wenig emotional aus. Dieser Eindruck verstärkt sich noch dadurch, dass (erst) mit der Beschwerde entsprechende Bestätigungen syrischen Polizeidienststellen vorgelegt und beim BFA mit keinem Wort erwähnt wurden, obwohl sie schon 2019 vorhanden gewesen sein sollen. Angesichts der verbreiteten Korruption kommt diesen Bestätigungen kein Beweiswert zu. Dabei kommt es für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime nicht einmal (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation – hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst – im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Aufgrund der Gesamtumstände (Alter des BF 25, Gesundheitszustand, Bedarf der syrischen Armee an Soldaten, Herkunft aus einer erst 2018 wieder zurückeroberten Region in der es immer noch Anschläge gibt) besteht – entgegen der Annahmen der belangten Behörde – mit an sehr hoher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, dass das syrische Regime den BF bei Kontrollen oder an Checkpoints verhaften und er dem Dienst in der syrischen Armee zugeführt würde. Hinzu treten weitere Konsequenzen, welche sich aus den Länderberichten ergeben. Diese sind eine Festnahme und Anhaltung im Gefängnis sowie eine damit verbundene Folter. Zudem hat der VwGH entschieden, dass allein aus dem Umstand, dass einem Wehrpflichtigen in der Vergangenheit befristete Befreiungen vom Wehrdienst gegeben wurden, [dort weil er der einzige Sohn einer Familie gewesen ist], sich im Lichte der Länderfeststellungen (insbesondere aufgrund der Unklarheit der derzeitigen Handhabung von Wehrdienstaufschüben) nicht ableiten lässt, dass dem Revisionswerber eine solche Befreiung nach Rückkehr wiederum gewährt werden würde (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der in SYRIEN herrschenden Willkür, Männer im Alter des BF die konkrete Gefahr einer Rekrutierung, entweder gleich bei der Einreise oder bei einem Checkpoint droht bzw ihm bei einer Weigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, wenn sie als Studenten befreit wurde und anstatt zu studieren ins Ausland gingen, weil diesbezüglich die Lage ebenso unklar ist. Der BF hat glaubhaft gemacht, dass er den Militärdienst für die syrische Regierung nicht leisten will und es ablehnt zu kämpfen und zu töten oder diesen Krieg zu unterstützen (VHS 17 und AS 91). Der BF hat damit eine Haltung dargelegt, die als Kritik an den Bürgerkriegsparteien anzusehen ist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige – unter den Verhältnissen in SYRIEN als „politisch" bzw (in Bezug auf die syrische Regierung) als „oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim BF nicht tatsächlich bestehen sollte bzw nicht schon in SYRIEN bestanden haben sollte. Hinzu tritt (den Eindruck der oppositionellen Gesinnung verstärkend), dass der BF beim zweiten Mal illegal aus SYRIEN ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Dies wird die syrische Regierung als weiteres Indiz seiner politischen Gegnerschaft und seiner mangelnden Loyalität betrachten, ebenso das drei seiner weiteren wehrpflichtigen Brüder ebenfalls in den LIBANON geflüchtet sind. Hierzu ist auf die Verhältnisse in SYRIEN hinzuweisen, wonach der Vorwurf der oppositionellen Gesinnung etwa (bloß) auf bestimmten Aktivitäten/Verhaltensweisen (wie Asylantragstellung) beruhen kann.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- 3.
- Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN).
Art. 3
MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Es kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN).
Artikel 3
, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden (vgl VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0036). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative - nicht notwendigerweise auf Konventionsgründen beruhende - Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt voraus, dass nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden vergleiche VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN). 3.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall Die Verfolgungsgefahr ergibt sich im Fall des BF schon daraus, dass der von ihm abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in SYRIEN mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden ist und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den „Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspricht. Weiters ist der BF maßgeblich wahrscheinlich von völlig unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion durch die syrische Regierung wegen Wehrdienst- und/oder Befehlsverweigerung betroffen, die nur dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung beruht. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung/Sanktion in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (unterstellten) „politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den „Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine „bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (vgl etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203).Die Verfolgungsgefahr ergibt sich im Fall des BF schon daraus, dass der von ihm abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in SYRIEN mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden ist und damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den „Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspricht. Weiters ist der BF maßgeblich wahrscheinlich von völlig unverhältnismäßiger Bestrafung/Sanktion durch die syrische Regierung wegen Wehrdienst- und/oder Befehlsverweigerung betroffen, die nur dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch die syrische Regierung beruht. Damit liegt eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung/Sanktion in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der (unterstellten) „politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann auch die Gefahr einer wegen „Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw Desertion im konkreten Fall wirklich zugrundeliegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches den „Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine „bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren vergleiche etwa VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085 und VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203). Dass bei den dem BF drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (etwa „Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Die für die Asylanerkennung geforderte „maßgebliche Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des VwGH liegt vor: Ausgehend vom anzuwendenden Beurteilungsmaßstab der „Glaubhaftmachung", die das Ziel hat, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, somit eine Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt, genügt (vgl VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252), ist das zumindest in diesem Teil glaubhafte Vorbringen des BF angesichts der aktuellen Verhältnisse für (zurückkehrende) Männer mit dem Profil des BF im wehrdienstfähigen Alter, zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Ausgehend vom anzuwendenden Beurteilungsmaßstab der „Glaubhaftmachung", die das Ziel hat, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln, somit eine Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt, genügt vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252), ist das zumindest in diesem Teil glaubhafte Vorbringen des BF angesichts der aktuellen Verhältnisse für (zurückkehrende) Männer mit dem Profil des BF im wehrdienstfähigen Alter, zur Dartuung einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bzw der Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat jedenfalls geeignet, da sich daraus konkrete, überzeugende Hinweise ergeben, dass er (nicht nur möglicherweise, sondern) mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus den dargelegten Gründen von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat betroffen ist. Das BFA hat verkannt, dass das nicht glaubhafte Vorbringen betreffend die konkreten Einberufungsbefehle – die offensichtlich vorgebracht wurden, um die Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung zu erhöhen – und die Nichtbedrohung als er noch über einen offiziellen Aufschub verfügte, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der in SYRIEN herrschenden Willkür betreffend die Einziehung von Wehrpflichtigen, nicht den Schluss zulassen, dass der BF beim zweiten Mal SYRIEN ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte und keine aktuelle konkrete Verfolgungsgefahr vorliegt, zumal er ja im LIBANON gelebt hat. Solange der Bedarf an Soldaten derart hoch ist, die syrische Regierung willkürlich bei der Einberufung vorgeht und einberufene Soldaten einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind oder dazu gezwungen werden können selbst menschenrechtswidrige Handlungen zu begehen, kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände – die hier aber nicht hervorgekommen sind – davon ausgegangen werden, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität seitens der syrischen Regierung rechnen muss. Im Beschwerdefall liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet" im Sinne der GFK anzusehen.Im Beschwerdefall liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als „wohlbegründet" im Sinne der GFK anzusehen. Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde. § 11 AsylG erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181 und 29.06.2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach SYRIEN nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund nicht in Betracht.Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist im Beschwerdefall schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde. Paragraph 11, AsylG erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0181 und 29.06.2015, Ra 2014/18/0070 bis 0074, jeweils mwN). Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach SYRIEN nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 AsylG in der Fassung BGBl. I 24/2006 (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
§ 75Abs. 24 Asyl
G zur Anwendung, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde.Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2006, (betreffend das zunächst befristete Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten)
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG zur Anwendung, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH - die oben wiedergegeben wurde -bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2247630.1.00