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{'item': 'W217 2244048-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 19§ 55a§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 68§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW217 2244048-1 Spruch, W217 2244048-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 31.05.2021 wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.04.2021 auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem früheren Ehegatten, Herrn Dr. XXXX , wegen entschiedener Sache zurück.
  2. Mit Bescheid vom 31.05.2021 wies die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (im Folgenden: BVAEB), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.04.2021 auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem früheren Ehegatten, Herrn Dr. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die BVAEB aus, dass bereits mit Bescheid vom 07.10.2011 auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.06.2011 festgestellt worden sei, dass ihr als frühere Ehegattin des Verstorbenen kein Versorgungsgenuss gebühre. Der nunmehrige Antrag habe die mit Bescheid vom 07.10.2011 entschiedene Sache zum Gegenstand. Die Rechtskraft des besagten Bescheides stehe daher einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die rechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der Zurückweisung wegen res iudicata, als auch in der dargestellten inhaltlichen Beurteilung verfehlt sei. Außerdem sei der Bescheid mit Aktenwidrigkeit belastet. Im Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 07.10.2011 sei festgestellt worden, dass der Antragstellerin dem Grunde nach ein Versorgungsgenuss zustehe. Außerdem habe die Behörde festgestellt, dass nach dem gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.11.2011 ( XXXX ) – welcher den Verstorbenen verpflichte, gesetzlichen Unterhalt für seine geschiedene Gattin zu bezahlen – keine Unterhaltspflicht bestünde, wobei der Vergleich den umgekehrten Wortlaut aufweise. Der Anspruch der Beschwerdeführerin bestünde der Höhe nach nicht zu jedem Zeitpunkt, sondern erst durch ihre nunmehrige Pensionierung, durch die eine erhebliche Einkommenseinbuße vorliege. Die Beschwerdeführerin hätte nunmehr gegenüber ihrem geschiedenen Gatten, so er noch leben würde, einen Unterhaltsanspruch von ca. € 400,--. Sie beziehe eine Pension von € 1.729,37, was – 14-mal – gerechnet, den Betrag von € 24.211,18 ergebe. Sohin ergebe sich konkret der Höhe nach ein Unterhaltsanspruch, wie er bereits seit 2011 existiere.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die rechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der Zurückweisung wegen res iudicata, als auch in der dargestellten inhaltlichen Beurteilung verfehlt sei. Außerdem sei der Bescheid mit Aktenwidrigkeit belastet. Im Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 07.10.2011 sei festgestellt worden, dass der Antragstellerin dem Grunde nach ein Versorgungsgenuss zustehe. Außerdem habe die Behörde festgestellt, dass nach dem gerichtlichen Vergleich vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 12.11.2011 ( römisch 40 ) – welcher den Verstorbenen verpflichte, gesetzlichen Unterhalt für seine geschiedene Gattin zu bezahlen – keine Unterhaltspflicht bestünde, wobei der Vergleich den umgekehrten Wortlaut aufweise. Der Anspruch der Beschwerdeführerin bestünde der Höhe nach nicht zu jedem Zeitpunkt, sondern erst durch ihre nunmehrige Pensionierung, durch die eine erhebliche Einkommenseinbuße vorliege. Die Beschwerdeführerin hätte nunmehr gegenüber ihrem geschiedenen Gatten, so er noch leben würde, einen Unterhaltsanspruch von ca. € 400,--. Sie beziehe eine Pension von € 1.729,37, was – 14-mal – gerechnet, den Betrag von € 24.211,18 ergebe. Sohin ergebe sich konkret der Höhe nach ein Unterhaltsanspruch, wie er bereits seit 2011 existiere. Die auffindbare Judikatur des VwGH gehe von einem nicht vergleichbaren Sachverhalt aus, nämlich der Durchsetzung eines vorher nicht betitelten Unterhaltsanspruchs gegen den Nachlass. Im Anlassfall bestehe aber bereits seit 20 Jahren ein rechtswirksamer Titel für den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin, der nicht erst nachträglich durchgesetzt worden sei. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs sei der Verstorbene im Todeszeitpunkt verpflichtet gewesen, Unterhalt zu leisten, was gerade dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) entspreche, sodass der Bescheid der belangten Behörde auch mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Passage, wonach derzeit kein Anspruch bestünde, sei deklarativ und habe auf den anspruchsbegründenden Vergleich keine rechtliche Wirkung. Aufgrund der geänderten Sachlage hätte die belangte Behörde entgegen der zurückweisenden Entscheidung zu einem meritorischen Bescheid gelangen müssen, mit welchem der Beschwerdeführerin der Versorgungsgenuss zuerkannt werde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und in jedem Fall aufgrund der notwendigen Erhebungen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.Die auffindbare Judikatur des VwGH gehe von einem nicht vergleichbaren Sachverhalt aus, nämlich der Durchsetzung eines vorher nicht betitelten Unterhaltsanspruchs gegen den Nachlass. Im Anlassfall bestehe aber bereits seit 20 Jahren ein rechtswirksamer Titel für den Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin, der nicht erst nachträglich durchgesetzt worden sei. Aufgrund des gerichtlichen Vergleichs sei der Verstorbene im Todeszeitpunkt verpflichtet gewesen, Unterhalt zu leisten, was gerade dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 (im Folgenden: PG 1965) entspreche, sodass der Bescheid der belangten Behörde auch mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Die Passage, wonach derzeit kein Anspruch bestünde, sei deklarativ und habe auf den anspruchsbegründenden Vergleich keine rechtliche Wirkung. Aufgrund der geänderten Sachlage hätte die belangte Behörde entgegen der zurückweisenden Entscheidung zu einem meritorischen Bescheid gelangen müssen, mit welchem der Beschwerdeführerin der Versorgungsgenuss zuerkannt werde. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung des Bescheides und in jedem Fall aufgrund der notwendigen Erhebungen die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
  5. Mit Erkenntnis vom 05.10.2021 zu W178 2244048-1/2E gab das Bundesverwaltungsgericht der erhobenen Beschwerde Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach besessen habe. Auf Grund der damaligen Einkommensverhältnisse habe dieser Anspruch jedoch der Höhe nach nie bestanden, was der Zuerkennung - unter Zugrundelegung des geänderten Einkommens der Beschwerdeführerin - jedoch keinen Abbruch tue. Im Bescheid vom 07.10.2011 habe die belangte Behörde den grundsätzlichen Anspruch auf einen Unterhalt der Beschwerdeführerin und damit auch auf Witwenversorgung bejaht. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde im bekämpften Bescheid komme es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten tatsächlich Unterhalt geflossen sei. Auf Grund der Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten sei der Beschwerdeführerin bis zu ihrer Pensionierung kein auszahlbarer Unterhalt zugestanden und damit auch keine Versorgungsleistung als Witwe. Mit der Pensionierung und der damit einhergehenden Reduzierung ihres Einkommens habe sich eine wesentliche Änderung in der Sachlage ereignet. Da es sich um die Reduzierung des Einkommens der Beschwerdeführerin um ca. ein Drittel handle, sei die Änderung als wesentlich zu bezeichnen. Die Rechtskraft des Bescheides vom 07.10.2011 stehe daher einer neuerlichen Entscheidung über den Witwenversorgungsgenuss der Beschwerdeführerin nicht entgegen.
  6. Nach erhobener Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.04.2023, Zl Ra 2021/12/0065-6, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Für einen Anspruch der früheren Ehefrau auf Witwenversorgungsgenuss sei entscheidend, ob am Sterbetag des früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 bestanden habe. Der Witwenversorgungsgenuss sei

§ 19Abs.

4 Z 1 PG 1965 der Höhe nach mit der Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe, beschränkt. Im Bescheid vom 07.10.2011 habe die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss verneint, weil dieser auf Grund der Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch nicht zugekommen sei. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts habe sich daher im vorliegenden Revisionsfall durch die Änderung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin lange nach dem Sterbetag des Beamten der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Die belangte Behörde habe daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss vom 02.04.2021 rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Für einen Anspruch der früheren Ehefrau auf Witwenversorgungsgenuss sei entscheidend, ob am Sterbetag des früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 bestanden habe. Der Witwenversorgungsgenuss sei

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 der Höhe nach mit der Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe, beschränkt. Im Bescheid vom 07.10.2011 habe die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss verneint, weil dieser auf Grund der Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch nicht zugekommen sei. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts habe sich daher im vorliegenden Revisionsfall durch die Änderung der Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin lange nach dem Sterbetag des Beamten der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Die belangte Behörde habe daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss vom 02.04.2021 rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 5. Am 05.05.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W217 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 12.11.2001 zu XXXX wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten Dr. XXXX

§ 55aEhe

G geschieden. Zugleich wurde ein Vergleich geschlossen und zur Frage des Unterhaltes Folgendes vereinbart: Mit Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 12.11.2001 zu römisch 40 wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten Dr. römisch 40

Paragraph 55 a, EheG geschieden. Zugleich wurde ein Vergleich geschlossen und zur Frage des Unterhaltes Folgendes vereinbart: Punkt „1. Ehegattenunterhalt“: „Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, der Erstantragstellerin den gesetzlichen Unterhalt zu bezahlen. Diesbezüglich halten die Antragsteller fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt auf Grund der Einkommensverhältnisse der Antragsteller der Höhe nach kein Unterhaltsanspruch besteht. (…)“ Am 21.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer „Witwenpension“ nach ihrem am XXXX verstorbenen geschiedenen Ehegatten, Herrn Dr. XXXX .Am 21.06.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer „Witwenpension“ nach ihrem am römisch 40 verstorbenen geschiedenen Ehegatten, Herrn Dr. römisch 40 . Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA (nunmehr BVAEB), Pensionsservice, vom 07.10.2011 stellte diese fest, dass kein Versorgungsgenuss

§ 19Abs.

1 PG 1965 gebühre. Zwar sei ein Anspruch auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach gegeben. Die Beschwerdeführerin habe laut Jahreslohnkonto 2010 aber ein Nettoeinkommen von € 36.782,61, der geschiedene Ehegatte ein Nettoeinkommen von € 48.762,99 bezogen. Aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens habe kein Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss gebührt, weil aufgrund der Einkommensverhältnisse ein zahlbarer Unterhaltsanspruch an die Beschwerdeführerin nicht gegeben war.Mit rechtskräftigem Bescheid der BVA (nunmehr BVAEB), Pensionsservice, vom 07.10.2011 stellte diese fest, dass kein Versorgungsgenuss

Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 gebühre. Zwar sei ein Anspruch auf Versorgungsgenuss dem Grunde nach gegeben. Die Beschwerdeführerin habe laut Jahreslohnkonto 2010 aber ein Nettoeinkommen von € 36.782,61, der geschiedene Ehegatte ein Nettoeinkommen von € 48.762,99 bezogen. Aufgrund der Höhe des eigenen Einkommens habe kein Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss gebührt, weil aufgrund der Einkommensverhältnisse ein zahlbarer Unterhaltsanspruch an die Beschwerdeführerin nicht gegeben war. Am 02.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem früheren Ehegatten, Herrn Dr. XXXX Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 01.01.2021 in Pension befinde und eine Leistung der PVA von monatlich netto € 1.729,37 beziehe.Am 02.04.2021 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem früheren Ehegatten, Herrn Dr. römisch 40 Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 01.01.2021 in Pension befinde und eine Leistung der PVA von monatlich netto € 1.729,37 beziehe. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der BVAEB in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Beschluss über die Scheidung

§ 55aEhe

G und Scheidungsvergleich jeweils vom 12.11.2001, einem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes XXXX vom XXXX und einer Sterbeurkunde vom XXXX Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der BVAEB in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Beschluss über die Scheidung

Paragraph 55 a, EheG und Scheidungsvergleich jeweils vom 12.11.2001, einem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 und einer Sterbeurkunde vom römisch 40 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Gegenständlich ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2021 erfolgte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine „entschiedene Sache" („res iudicata") iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine „entschiedene Sache" („res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich die Wirkungen eines Feststellungsbescheides nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen oder des maßgeblichen Sachverhalts steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit („Bindungswirkung“) eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“ (vgl. zuletzt VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich die Wirkungen eines Feststellungsbescheides nur auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides. Nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen oder des maßgeblichen Sachverhalts steht die Rechtskraft dieses Bescheides der Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Angelegenheit nicht entgegen. Die Verbindlichkeit („Bindungswirkung“) eines Feststellungsbescheides besteht nämlich nur innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“ vergleiche zuletzt VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065 mwN). Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.05.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde bezog sich dabei auf einen Bescheid der BVA (nunmehr BVAEB), Pensionsservice, vom 07.10.2011, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein Versorgungsgenuss

§ 19Abs.

1 PG 1965 gebühre.Die belangte Behörde hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.05.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Hinterbliebenenversorgung mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die belangte Behörde bezog sich dabei auf einen Bescheid der BVA (nunmehr BVAEB), Pensionsservice, vom 07.10.2011, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein Versorgungsgenuss

Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 gebühre. Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits „entschiedene Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträglich eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte. 3.3.

§ 14Abs.

1 PG 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 14, Absatz eins, PG 1965 gebührt dem überlebenden Ehegatten ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

§ 19Abs.

1 PG 1965 gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 gelten die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der Paragraphen 21, Absatz 3 bis 6 und 24 - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

§ 19Abs.

4 Z 1 PG 1965 darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen.

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 darf der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - die Unterhaltsleistung, auf die der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1 PG 1965 und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Anspruch auf Versorgungsgenuss

§ 19Abs.

1 PG 1965 danach zu beurteilen, ob am Sterbetag des früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht (vgl. VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065 mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Anspruch auf Versorgungsgenuss

Paragraph 19, Absatz eins, PG 1965 danach zu beurteilen, ob am Sterbetag des früheren Ehemannes ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau auf Grund des Scheidungsvergleiches bestand oder nicht vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065 mwN). In seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis (VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, „Der Witwenversorgungsgenuss ist

§ 19Abs.

4 Z 1 PG 1965 der Höhe nach mit der Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, beschränkt. Im Bescheid vom 07.10.2011 hat die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter den Anspruch der Mitbeteiligten auf Witwenversorgungsgenuss verneint, weil der Mitbeteiligten auf Grund der Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch nicht zugekommen sei. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich daher im vorliegenden Revisionsfall durch die Änderung der Einkommensverhältnisse der Mitbeteiligten lange nach dem Sterbetag des Beamten der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Mitbeteiligten auf Witwenversorgungsgenuss vom 2. April 2021 rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“In seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis (VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065) führt der Verwaltungsgerichtshof aus, „Der Witwenversorgungsgenuss ist

Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, PG 1965 der Höhe nach mit der Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, beschränkt. Im Bescheid vom 07.10.2011 hat die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter den Anspruch der Mitbeteiligten auf Witwenversorgungsgenuss verneint, weil der Mitbeteiligten auf Grund der Einkommensverhältnisse der früheren Ehegatten am Sterbetag des Beamten ein Unterhaltsanspruch nicht zugekommen sei. Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich daher im vorliegenden Revisionsfall durch die Änderung der Einkommensverhältnisse der Mitbeteiligten lange nach dem Sterbetag des Beamten der maßgebliche Sachverhalt nicht geändert. Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Mitbeteiligten auf Witwenversorgungsgenuss vom 2. April 2021 rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ Da die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgungsgenuss vom 02.04.2021 mit Bescheid vom 31.05.2021 rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 1. Satz Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen (vgl. dazu zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Sachverhalt ist in sämtlichen entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen vergleiche dazu zuletzt auch den Beschluss des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2244048.1.00

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