Obsah (13)
Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW217 2270461-1 Spruch, W217 2270461-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gehört seit 23.09.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgelegt. Dabei wurde von Dr. XXXX folgende Funktionseinschränkung festgestellt:
- Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) gehört seit 23.09.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgelegt. Dabei wurde von Dr. römisch 40 folgende Funktionseinschränkung festgestellt: 1.) Zustand nach operativer Entfernung eines Olfaktorius-Neuroblastoms der rechten Nase Eine Nachuntersuchung wurde für 04/2022 vorgesehen, „weil Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung (unter der Annahme, dass die Radiatio bis März 2017 abgeschlossen sein wird).“ Eine Nachuntersuchung wurde für 04 aus 2022, vorgesehen, „weil Ablauf der 5-Jahres-Heilungsbewährung (unter der Annahme, dass die Radiatio bis März 2017 abgeschlossen sein wird).“
- Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird in der Gesamtbeurteilung vom 27.01.2023 von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, in welcher die Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, vom 08.11.2022, von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.01.2023, sowie von Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 26.09.2022 einen wesentlichen Bestandteil bilden, festgehalten:
- Im von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird in der Gesamtbeurteilung vom 27.01.2023 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, in welcher die Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde, vom 08.11.2022, von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.01.2023, sowie von Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, vom 26.09.2022 einen wesentlichen Bestandteil bilden, festgehalten: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronische Sinusitis Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ständig erhebliche Absonderung von Schleim und häufiges Nasenbluten. 12.04.04 30 2 Riechstörung Oberer Rahmensatz, da verknüpft mit Störung des Geschmackssinnes. 12.04.05 20 3 Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 3/Kolonne 2 - fixer Richtsatz. Die Druckausgleichsstörung ist damit berücksichtigt. 12.02.01 20 4 trockene Augen und beginnende Katarakt an beiden Augen mit erhaltender Sehschärfe bds von 1,0 Zeile 1 Spalte 1 der Tabelle 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: GdB2,3 erhöhen wegen Leidensüberschneidung nicht, GdB4 wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Dauerzustand“römisch zehn Dauerzustand“
- Im hierzu gewährten Parteiengehör sah die Beschwerdeführerin von der Erstattung einer Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 08.03.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigen Behinderten gehöre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung nunmehr 30 vom Hundert.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur eine Riechstörung vorliege, sondern ein kompletter Verlust des Riech- sowie Geschmacksinnes nach Entfernung des Riechnervs im Zuge der Neuroblastomoperation. Der Verlust des Geschmacksinnes wäre zudem eigens einzustufen gewesen. Im Zuge der Behandlung sei es auch zu Augenproblemen bei der Beschwerdeführerin gekommen. Es würden auch immer wieder Gleichgewichtsprobleme seit der Behandlung auftreten und leide die Beschwerdeführerin unter Schwindel. Zudem wäre die chronische Sinusitis mit dauerhafter Absonderung von Schleim mit zumindest 40 % einzustufen gewesen. Die Beschwerdeführerin sei seit einigen Jahren in psychologischer Behandlung, da es aufgrund der Krebserkrankung zu Ein- und Durchschlafstörungen sowie zu ausgeprägter Angst und Konzentrationsstörungen gekommen sei. Da die laufenden Leiden 1 und 2 das selbe Organ betreffen und zu einer zusätzlichen Funktionseinschränkung führen würden, sei gesamt ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Es bestünden daher maßgebliche Funktionseinschränkungen als Folge der Krebserkrankung sowie -behandlung, welche die Beschwerdeführerin im Berufs- sowie Alltagsleben gravierend beeinträchtigen würden. In Zusammenschau aller Erkrankungen erscheine eine Herabsetzung des Grades der Behinderung trotz Ablauf der Heilungsbewährung nicht dem Leidenszustand entsprechend. Bei richtiger Beurteilung wäre weiterhin ein Grad der Behinderung von zumindest 50 v.H. anzunehmen.
- Am 20.04.2023 langte die Beschwerde mit dem Hinweis, dass keine neuen Aspekte vorliegen, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses ersuchte Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, um eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde.Dieses ersuchte Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, um eine ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde.
- Dieser hält in seiner HNO-fachärztlichen Stellungnahme vom 12.05.2023 fest: „HNO-fachärztliche Stellungnahme VORGESCHICHTE UND VERLAUF DES VERFAHRENS Bei der Beschwerdeführerin (BF) wurde 10/2016 ein bösartiger Nerventumor des Riechnerven operativ entfernt; anschließend erfolgte Strahlentherapie im Med-Austron.Bei der Beschwerdeführerin (BF) wurde 10 aus 2016, ein bösartiger Nerventumor des Riechnerven operativ entfernt; anschließend erfolgte Strahlentherapie im Med-Austron. Verlauf des Verfahrens: Ich habe die BF am 24.8.2022 in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumsservice, XXXX untersucht.Ich habe die BF am 24.8.2022 in den Räumlichkeiten des Sozialministeriumsservice, römisch 40 untersucht. Sie war zum Zeitpunkt der Untersuchung tumorfrei. Folgende HNO-Leiden wurden anerkannt: 30% ...chron. Sinusitis 20%... Riechstörung 20% ... Hörstörung beidseits (mit Berücksichtigung der Druckausgleichsstörung). Gesamt-GdB: 30% In der Folge wurden noch weitere Gutachten erstellt:• Augen: 8.11.2022 In der Folge wurden noch weitere Gutachten erstellt:, • Augen: 8.11.2022 ● Neurologie und Psychiatrie: 13.1.2023 ● Gesamtbeurteilung durch FA für Neuro/Psych: 27.1.2023 [Anmerkung: In der Vorschreibung zu meiner Stellungnahme wird irrtümlicherweise angeführt, ich, Dr. XXXX , hätte diese Gesamtbeurteilung durchgeführt.[Anmerkung: In der Vorschreibung zu meiner Stellungnahme wird irrtümlicherweise angeführt, ich, Dr. römisch 40 , hätte diese Gesamtbeurteilung durchgeführt. Richtig ist, dass diese durch den FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , erstellt wurde. (Abl. 15-16]Richtig ist, dass diese durch den FA für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , erstellt wurde. (Abl. 15-16] Bei der Gesamtbeurteilung trat zu den Leiden aus dem HNO-FA-Gebiet (siehe oben) noch hinzu: 0% .... trockene Augen und beginnender Katarakt. Als Gesamt GdB wurde weiterhin 30% ermittelt (Abl. 15f). Dagegen hat sie Beschwerde geführt (13.4.2023; Abl. 28-29); den HNO-Bereich betreffen laut Vorschreibung: - bei ihr liege nicht nur eine Riechstörung vor, sondern ein kompletter Verlust des Riech- sowie Geschmacksinnes nach Entfernung des Riechnervs im Zuge der Neuroblastomoperation. Der Verlust des Geschmacksinnes wäre zudem eigens einzustufen gewesen. - Zudem wäre die chronische Sinusitis mit dauerhafter Absonderung von Schleim mit zumindest 40 % einzustufen gewesen. - Da die laufenden Leiden 1 und 2 das selbe Organ betreffen und zu einer zusätzlichen Funktionseinschränkung führen, sei gesamt ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. - Nach Ansicht der BF wäre bei richtiger Beurteilung weiterhin ein GdB von zumindest 50 v.H. anzunehmen. Neue HNO-relevante Befunde wurden nicht beigebracht. BEANTWORTUNG DER FRAGEN
- Stellungnahme zu den Einwendungen der BF ad Geschmackssinn: Der ‚eigentliche‘ Geschmackssinn wird über die Geschmacksknospen auf Zunge und Gaumen vermittelt. Dieser Sinn kann nur die Qualitäten süß, sauer, salzig, bitter und umami (für würzig, herzhaft) wahrnehmen. Für den völligen Verlust dieses Sinnes ist die Pos. 12.04.06 ‚Völliger Verlust des Geschmacksinns‘ vorgesehen. Ein solcher völliger Verlust dieser fünf Qualitäten liegt bei der BF nicht vor, da weder durch die Operation noch durch die Bestrahlung eine solche Schädigung der Zunge oder der Nervenversorgung der Zunge eingetreten ist. Bei der BF liegt hingegen ein völliger Verlust des Geruchssinnes vor; und es ist der Geruchssinn, über den wir viele ‚Geschmacks‘-wahrnehmungen haben: das Aroma von Kaffee, das Aroma des gebratenen Fleisches, des Kuchens und vieles, vieles mehr. Für die BF schmeckt daher alles fade, da sie diese Aromen nicht wahrnehmen kann. Dieser Problematik wird mit der Position 12.04.05 Rechnung getragen - mit dem Wortlaut in der EVO ‚Verlust des Riechvermögens und Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung‘. Die Bestätigung von Prof. Dr. XXXX im eJournal der HNO-Klinik vom 9.5.2022 (im Akt), welche lautet, dass ‚...eine komplette Anosmie sowie Ageusie besteht‘ ist zweifelsohne in diesem Sinne zu verstehen; das Adjektiv ‚komplett‘ bezieht sich hier zweifelsohne nur auf die ‚Anosmie‘, Die Bestätigung von Prof. Dr. römisch 40 im eJournal der HNO-Klinik vom 9.5.2022 (im Akt), welche lautet, dass ‚...eine komplette Anosmie sowie Ageusie besteht‘ ist zweifelsohne in diesem Sinne zu verstehen; das Adjektiv ‚komplett‘ bezieht sich hier zweifelsohne nur auf die ‚Anosmie‘, ad chronische Sinusitis: Es ist richtig, dass eine Strahlensinusitis sehr unangenehme Entzündungen der Schleimhaut der Nasenhaupthöhlen und der Nebenhöhlen mit schmerzhaften Reizerscheinungen zur Folge haben kann; solche Beschwerden sind bei der BF aufgetreten. Es erscheint daher gerechtfertigt, den diesbezüglichen GdB auf 40% zu erhöhen. ad Leiden 1 und 2 betreffen das selbe Organ und daher sei gesamt ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen: Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Riechstörung ist Folge der Operation, bei der der Riechnerv entfernt wurde; die chronische Entzündung der Schleimhaut der Nebenhöhlen ist Folge der Bestrahlung; die beiden Leiden haben keinen wechselseitigen negativen Einfluss aufeinander; die Riechstörung verstärkt nicht die Entzündung und die Entzündung kann eine ohnehin vorhandene vollständige Anosmie nicht verschlimmern. Es ergibt sich somit folgende neue Einstufung:
- Chronische Sinusitis 12.04.04 40% Oberer Rahmensatz, da ständig Absonderung von Schleim und häufiges Nasenbluten und Vorliegen von Trigeminusreizerscheinungen.
- Anosmie 12.04.05 20% Oberer Rahmensatz, da vollständige Anosmie mit Beeinträchtigung der Geschmackswahrnehmung.
- Hörstörung beidseits 12.02.01 20% Tabelle Zeile 3/Kolonne 2 — fixer Richtsatz. Die Druckausgleichsstörung ist damit berücksichtigt.
- Trockene Augen und beginnende Katarakt an beiden Augen mit erhaltener Sehschärfe bds. von 1,0 11.02.01 0%Zeile 1/Spalte 1an beiden Augen mit erhaltener Sehschärfe bds. von 1,0 11.02.01 0%, Zeile 1/Spalte 1 ad Gesamt-GdB: Bei der Einstufung in den Gutachten
- Instanz wurde der GdB des führenden Leidens (30% in der
- Instanz) als Gesamt-GdB bestimmt. Es wird bei der jetzigen, neuerlichen Überprüfung des Sachverhaltes zugegeben, dass die übrigen Leiden in ihrer Gesamtheit wesentliche zusätzliche funktionelle Einschränkungen darstellen — insbesondere auch deshalb, weil Sinnesorgane betroffen sind. Somit: der Gesamt-GdB beträgt 50%, da der GdB des führenden Leidens durch die Gesamtheit der übrigen Leiden um eine Stufe erhöht wird. [Ich weise hier noch einmal darauf hin, dass die ursprüngliche Gesamtbeurteilung nicht von mir, sondern vom Neurologen/Psychiater Dr. XXXX erfolgt ist.][Ich weise hier noch einmal darauf hin, dass die ursprüngliche Gesamtbeurteilung nicht von mir, sondern vom Neurologen/Psychiater Dr. römisch 40 erfolgt ist.]
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand anzunehmen ist.
- Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab dem Ablauf der 5-Jahresheilungsbewährung, welcher im
- Gutachten vom 13.12.2016 mit 04/2022 festgelegt worden war.“Der Gesamt-GdB ist anzunehmen ab dem Ablauf der 5-Jahresheilungsbewährung, welcher im
- Gutachten vom 13.12.2016 mit 04 aus 2022, festgelegt worden war.“
- Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.05.2023 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Innerhalb offener Frist langten keine Einwendungen gegen das Gutachten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag 25.05.2023 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 v.H beträgt, gründet auf der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 12.05.2023 eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass Leiden 1 insofern geändert wird, als die bei der Beschwerdeführerin festgestellte Chronische Sinusitis (Pos.Nr. 12.04.04) mit dem oberen Rahmensatz von 40% berücksichtigt wird, da ständig eine Absonderung von Schleim und häufiges Nasenbluten erfolgt sowie Trigeminusreizerscheinungen vorliegen. Darüber hinaus ergänzte der Sachverständige, dass die übrigen Leiden in ihrer Gesamtheit wesentliche zusätzliche funktionelle Einschränkungen darstellen, insbesondere auch deshalb, weil Sinnesorgane betroffen sind, weshalb der Grad des führenden Leidens 1 um eine Stufe erhöht wird und somit 50 v.H. beträgt. Der Sachverständige begründete den Zeitpunkt, die Feststellung, der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 04/2022 anzunehmen, nachvollziehbar mit dem Ablauf der 5-Jahresheilungsbewährung, der im
- Gutachten vom 13.12.2016 mit 04/2022 festgelegt wurde. Somit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H.. Der Sachverständige begründete den Zeitpunkt, die Feststellung, der Gesamtgrad der Behinderung sei ab 04 aus 2022, anzunehmen, nachvollziehbar mit dem Ablauf der 5-Jahresheilungsbewährung, der im
- Gutachten vom 13.12.2016 mit 04 aus 2022, festgelegt wurde. Somit beträgt der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 50 v.H.. In dieser oben wiedergegebenen Stellungnahme vom 12.05.2023 wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Stellungnahme; diese wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 27Abs. 1a BEinst
G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. Mit Bescheid vom 02.01.2017 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 23.09.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Im Ermittlungsverfahren erfolgte eine ärztliche Begutachtung und wurde der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit 04.2022 festgelegt. Dr. XXXX kam in seiner HNO-fachärztlichen Stellungnahme vom 12.05.2023 zum Ergebnis, dass Leiden 1 (chronische Sinusitis) infolge einer Strahlensinusitis, die sehr unangenehme Entzündungen der Schleimhaut der Nasenhaupthöhlen und der Nebenhöhlen mit schmerzhaften Reizerscheinungen zur Folge hat, mit 40 v.H. einzustufen ist, und Leiden 1 - entgegen der Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX vom 27.01.2023 - durch die Gesamtheit der übrigen Leiden um eine Stufe, sohin auf 50 v.H. erhöht wird, dies ab 01.04.2022, nach Ablauf der 5-Jahresheilungsbewährung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt sohin weiterhin 50 v.H.Dr. römisch 40 kam in seiner HNO-fachärztlichen Stellungnahme vom 12.05.2023 zum Ergebnis, dass Leiden 1 (chronische Sinusitis) infolge einer Strahlensinusitis, die sehr unangenehme Entzündungen der Schleimhaut der Nasenhaupthöhlen und der Nebenhöhlen mit schmerzhaften Reizerscheinungen zur Folge hat, mit 40 v.H. einzustufen ist, und Leiden 1 - entgegen der Gesamtbeurteilung von Dr. römisch 40 vom 27.01.2023 - durch die Gesamtheit der übrigen Leiden um eine Stufe, sohin auf 50 v.H. erhöht wird, dies ab 01.04.2022, nach Ablauf der 5-Jahresheilungsbewährung. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt sohin weiterhin 50 v.H. Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung „wenn es dies für erforderlich hält“ schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Durch die mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Durch die mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern liegt auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W217.2270461.1.00