GVG abgewiesen.Die Säumnisbeschwerden werden
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgangrömisch eins.Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle indische Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2021 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 07.09.2021 erging ein Verbesserungsauftrag an die BF. Mit Schreiben vom 17.12.2021 wurden die BF zu einer Einvernahme am 04.01.2022 geladen. Mit Schreiben vom 04.01.2022 wurde die Einvernahme abberaumt. Am 27.01.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheiden vom 04.11.2022 wurden den Beschwerdeführern vom BFA
Abs.2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken: Den Interviewtermin durch eine Experten- Delegation Indien am 10.11.2022 wahrzunehmen.Mit Bescheiden vom 04.11.2022 wurden den Beschwerdeführern vom BFA
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken: Den Interviewtermin durch eine Experten- Delegation Indien am 10.11.2022 wahrzunehmen. Am 08.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters für die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden eingebracht. Im Rahmen der Aktenübersendung wurden die eingebrachte Säumnisbeschwerden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber übermittelt. Dem legte das BFA eine Stellungnahme vom 05.2023 vor: „Das BFA hat frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten. So wurden beispielsweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt. Durch diese Bündelung der Kräfte ist es dem BFA im Jahr 2021 gelungen, die Anzahl der Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bei gleichbleibendem Personalstand zu verdoppeln (2020: 14.062 Asyl-Entscheidungen, 2021: 29.352 Asyl-Entscheidungen). Diese Entwicklung setzt sich auch im Jahr 2022 fort – bis Ende November wurden ingesamt 79.774 Asyl-Entscheidungen getroffen. Zuästzlich zu dieser deutlichen Effizienzsteigerung konnte auch bereits ein erstes Personalpaket umgesetzt werden. Es wurden bisher 47 neue Kolleginnen und Kollegen aufgenommen, die sich zum Teil noch in Ausbildung befinden und zu einer spürbaren Entlastung beitragen sollen. Ein weiteres Personalpaket befindet sich aktuell bereits am Beginn der Umsetzung. In diesem Zusammenhang darf auch betont werden, dass in einer eingriffsintensiven und menschenrechtsrelevanten Materie wie dem Asyl- und Fremdenwesen die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer besonders intensiven Schulung bedürfen und sämtliche Personalmaßnahmen daher erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Trotz dieser umfassenden organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stellt der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Zusätzlich stellen auch weitere gänzlich unvorhersehbare Entwicklungen wie der Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt dar. Aus den angeführten Gründen ist es dem BFA derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, zumal auch unter der Prämisse der vorhandenen logistischen und Personalressourcen trotz Überstundenleistungen keine Verfahrensbeschleunigung mehr gegeben ist. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G kein überwiegendes Verschulden.“Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG kein überwiegendes Verschulden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde: Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher wie folgt lautet: "§ 73.
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."§ 8
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Frist ist in den gegenständlichen Verfahren unstrittig abgelaufen. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handle, reiche nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des § 8 VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 130 sowie § 8 VwGVG Rz 39).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des Paragraph 8, VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 130 sowie Paragraph 8, VwGVG Rz 39). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zur Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hatte. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der Verwaltungsgerichtshof – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Eine damit vergleichbare, wenn nicht noch gesteigerte Konstellation liegt auch nunmehr vor: Wie bereits oben ausführlich dargelegt, stiegen die Asylantragszahlen spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 stark an und es wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das Bundesamt aufgrund der früheren Erfahrung und Personalaufstockung bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dies nur bedingt möglich war. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter binden aufgrund der Ausbildungsphase anfänglich Ressourcen und können erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden. So ist die Erteilung einer Approbationsbefugnis nicht bereits mit Arbeitsantritt möglich, vielmehr sind einige Monate an Vorbereitungen und entsprechende Schulungen notwendig, um deren qualitätsvolle Arbeitsleistung zu sichern. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Arbeitsablauf. Gleichzeitig wird und wurde die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen organisatorischen Mehrbelastung des BFA führte und nach wie vor führt. Hervorzuheben ist letztlich die beweiswürdigend bereits dargelegte gesundheitliche wie organisatorische Ausnahmesituation in Form der Pandemie und der daraus resultierenden weiteren Krankheitswellen, die in die Abläufe der Behörde eingriffen, sowie ein sich auch daraus unverschuldet ergebender Rückstau an Verfahren. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die unerwartete, geradezu explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung (bei den Anträgen auf internationalen Schutz wie auch im Rahmen der weiteren Kompetenzen des BFA) sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt war und ist. Als Folge dieser Entwicklung kann es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Die Säumnisbeschwerden waren daher abzuweisen. Das BFA ist nun gehalten, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und die vorliegenden Rechtssachen durch Erlassung von Bescheiden zu einem Abschluss zu bringen. In den Säumnisbeschwerden wurden keine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
GVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.In den Säumnisbeschwerden wurden keine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2195873.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.