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{'item': 'W222 2195879-2'}

Obsah (10)§ 8Art 133§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.06.2023 GeschäftszahlW222 2195879-2 Spruch, W222 2195876-2/2EW222 2195873-2/2EW222 2195879-2/2EW222 2195871-2/2EW222 2195876-2/2E, W22

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG abgewiesen.Die Säumnisbeschwerden werden

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgangrömisch eins.Verfahrensgang Die Beschwerdeführer, alle indische Staatsangehöriger, stellte am 16.08.2021 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Mit Schreiben vom 07.09.2021 erging ein Verbesserungsauftrag an die BF. Mit Schreiben vom 17.12.2021 wurden die BF zu einer Einvernahme am 04.01.2022 geladen. Mit Schreiben vom 04.01.2022 wurde die Einvernahme abberaumt. Am 27.01.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Bescheiden vom 04.11.2022 wurden den Beschwerdeführern vom BFA

§ 46

Abs.2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken: Den Interviewtermin durch eine Experten- Delegation Indien am 10.11.2022 wahrzunehmen.Mit Bescheiden vom 04.11.2022 wurden den Beschwerdeführern vom BFA

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligte persönlich zu kommen um an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken: Den Interviewtermin durch eine Experten- Delegation Indien am 10.11.2022 wahrzunehmen. Am 08.03.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 wurde seitens des bevollmächtigten Vertreters für die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden eingebracht. Im Rahmen der Aktenübersendung wurden die eingebrachte Säumnisbeschwerden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuständigkeitshalber übermittelt. Dem legte das BFA eine Stellungnahme vom 05.2023 vor: „Das BFA hat frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten. So wurden beispielsweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt. Durch diese Bündelung der Kräfte ist es dem BFA im Jahr 2021 gelungen, die Anzahl der Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bei gleichbleibendem Personalstand zu verdoppeln (2020: 14.062 Asyl-Entscheidungen, 2021: 29.352 Asyl-Entscheidungen). Diese Entwicklung setzt sich auch im Jahr 2022 fort – bis Ende November wurden ingesamt 79.774 Asyl-Entscheidungen getroffen. Zuästzlich zu dieser deutlichen Effizienzsteigerung konnte auch bereits ein erstes Personalpaket umgesetzt werden. Es wurden bisher 47 neue Kolleginnen und Kollegen aufgenommen, die sich zum Teil noch in Ausbildung befinden und zu einer spürbaren Entlastung beitragen sollen. Ein weiteres Personalpaket befindet sich aktuell bereits am Beginn der Umsetzung. In diesem Zusammenhang darf auch betont werden, dass in einer eingriffsintensiven und menschenrechtsrelevanten Materie wie dem Asyl- und Fremdenwesen die eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer besonders intensiven Schulung bedürfen und sämtliche Personalmaßnahmen daher erst zeitversetzt Wirkung zeigen können. Trotz dieser umfassenden organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stellt der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Zusätzlich stellen auch weitere gänzlich unvorhersehbare Entwicklungen wie der Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt dar. Aus den angeführten Gründen ist es dem BFA derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, zumal auch unter der Prämisse der vorhandenen logistischen und Personalressourcen trotz Überstundenleistungen keine Verfahrensbeschleunigung mehr gegeben ist. Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G kein überwiegendes Verschulden.“Das Bundesamt trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG kein überwiegendes Verschulden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer stellten am 16.08.2021 die verfahrensgegenständlichen Anträge. Seitens des BFA wurde über die Anträge der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht abgesprochen. Den Beschwerdeführern wie auch die belangte Behörde trifft an dieser Verfahrensverzögerung kein Verschulden. Diese ist vielmehr massiv gesteigerten Antragszahlen, sonstigen Verfahrenszahlen, den Nachwirkungen der Pandemie und den Vertriebenenzahlen aus der Ukraine geschuldet; also lauter Umständen, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar waren und für dieses unbeeinflussbare sowie unüberwindliche Hindernisse in der Erledigung darstellen. Aus all dem hat sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde nicht in allen Fällen – so auch in der Rechtssache der Beschwerdeführer – in der Lage war, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Tatsachenfrage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft. Die Verzögerung der Erledigung des Antrages des BF durch das BFA ist auf folgende Umstände zurückzuführen: Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten hat (Beschluss 19.01.2023, W204 2263238-1/2E; Erkenntnisse 14.02.2023, W209 2257649-2/6E; jeweils 08.03.2023, W218 2263279-1/5E, W218 2264846-1/8E, W218 2265156-1/7E, W218 2262899-1/9E; 09.03.2023, W204 2263238-2; 17.03.2023, W204 2268470-1/2E) und aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch ist, stiegen ab dem Sommer 2021 die Antragszahlen auf internationalen Schutz deutlich. So zeigt die Statistik des BMI zum Jahr 2021 (https://bfa.gv.at/403/files/BFA_Jahresbilanz_2021.pdf), dass in diesem Jahr 39.930 Anträge auf internationalen Schutz gestellt wurden, während im Jahr 2020 „nur“ 14.775 Neuanträge verzeichnet wurden. Die Zahl der Neuanträge hat sich damit mehr als verzweieinhalbfacht. Dieser Trend hielt auch in den ersten Monaten 2022 an. So wurden bis April 2022 (dem Ende der sechsmonatigen Frist anlässlich des Antrags auf internationalen Schutz des BF) 15.999 Anträge gestellt (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_April.pdf, 2). Bereits nach dem ersten Jahresdrittel 2022 wurden damit die Antragszahlen des gesamten Jahres 2020 überschritten. Bereits im Juli 2022 wurde dann mit 41.909 Anträgen die Antragszahl aus dem Jahr 2021 überschritten (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/ Asylstatistik_Juli_2022.pdf, 2). Bis Oktober 2022 steigerte sich die Anzahl auf 89.867 Anträge und überschritt damit bereits die Antragszahlen aus dem Jahr 2015 mit damals 88.340 (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Oktober_2022.pdf, 2). Bis Jahresende wurden dann 108.781 Anträge, also um ca. ein Viertel mehr als im Jahr 2015, verzeichnet (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Asylstatistik_Dezember
  3. pdf). Zu diesen Zahlen kamen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des
  4. Quartals 2022 auf 86.633 fremdenrechtliche Entscheidungen, 11.028 Ausreiseentscheidungen, 2.776 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen (in and out) beliefen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf, 4). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe § 3 Abs. 1 Z 4 BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt bestand und besteht damit eine weit höhere Auslastung des BFA als in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Zu diesen Zahlen kamen weitere fremdenrechtliche Verfahren, Aberkennungsverfahren und Ausreiseverfahren, wobei sich die Zahlen mit Ende des
  5. Quartals 2022 auf 86.633 fremdenrechtliche Entscheidungen, 11.028 Ausreiseentscheidungen, 2.776 eingeleitete Aberkennungsverfahren und mehr als 39.000 Dublin-Konsultationen (in and out) beliefen (https://www.bmi.gv.at/301/Statistiken/files/2022/Detailstatistik_BFA_Kennzahlen_1-4_Quartal_2022.pdf, 4). Daneben ist das BFA auch zur Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes-Bund zuständig (siehe Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-G). Auch in diesem Rechtsbereich hatte das BFA zahlreiche Verfahren zu führen beziehungsweise in Korrelation zu den hohen Antragszahlen entsprechende gesteigerte und vielfach unaufschiebbare Leistungen zu erbringen. Insgesamt bestand und besteht damit eine weit höhere Auslastung des BFA als in den Jahren 2015/16 (siehe zu den damaligen Zahlen VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge (ca. 90.000) nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach § 62 Abs. 4 AsylG).Neben diese bereits sehr hohe Belastung tritt, dass seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24.02.2022 und dem seither andauernden Krieg zahlreiche ukrainische Kriegsflüchtlinge (ca. 90.000) nach Österreich gekommen sind. Auch wenn insofern zwar mit der VertriebenenVO eine spezielle Regelung besteht, sodass für Ukrainer und Ukrainerinnen grundsätzlich kein Verfahren auf internationalen Schutz zu führen ist, hat das BFA auch in diesem Zusammenhang zahlreiche verschiedene Aufgaben zu bewältigen (zu denken ist hier etwa an die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung, aber auch an die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene nach Paragraph 62, Absatz 4, AsylG). Das BFA war daher während der sechsmonatigen Entscheidungsfrist beziehungsweise ist auch aktuell mit einer Anzahl an Verfahren befasst, die selbst die anerkannt hohen Zahlen aus den Jahren 2015/16 bei weitem überschreiten. Schon die Belastungen aus den Jahren 2015/16 wurden aber vom Verwaltungsgerichtshof als derart exzeptionell anerkannt, dass die Abweisung von Säumnisbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht gerechtfertigt war. Dazu kommt, dass das erhöhte Verfahrensaufkommen teils, nämlich insbesondere hinsichtlich des Angriffskriegs Russlands, auch nicht vorhergesehen und vorbereitet werden konnte. Es liegt folglich auch kein Organisationsverschulden vor. Das BFA hat (s. oben angeführte Judikatur des BVwG) bereits im Sommer 2021 aufgrund einer zu erwartenden Steigerung der Antragszahlen organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen und konnte derart bei gleichbleibendem Personalstand die Entscheidungszahlen von 2020 auf 2021 verdoppeln. Zusätzlich wurde auch weiteres Personal eingestellt, wobei die neuen Mitarbeiter teils noch eingeschult werden mussten und müssen. Trotz dieser organisatorischen und personellen Maßnahmen stellt die hohe Zahl an Verfahren unzweifelhaft – ebenso wie in den Jahren 2015/16 – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach grundlegend unterscheidet. Auch für die derzeitige Situation ist die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zutreffend, dass die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen musste und nach wie vor muss. Die Verzögerung ist daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen. Das insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Gegensatz zu 2015/16 gleichzeitig eine Ausnahmesituation in Form der Corona-Pandemie bestand beziehungsweise diese noch massiv nachwirkt. So wurde am 04.11.2021 laut AGES erstmals der bisherige Höchstwert an gemeldeten Neuinfektionen an einem Tag übertroffen. Insoweit ist es notorisch und denklogisch, dass die hohen Zahlen eine erhöhte Zahl an Krankenständen und Mitarbeiterausfällen (auch beim BFA) und damit Verfahrensverzögerungen zur Folge hatte. Mit der
  6. COVID-19-SchuMaV, die am 15.11.2021 in Kraft trat, wurden Ausgangsregelungen für Ungeimpfte und ab 22.11.2021 mit der
  7. COVID-19-NotMV auch für Geimpfte verhängt. Ab 12.12.2021 trat die
  8. COVID-19-SchuMaV in Kraft, die wiederum bis 30.01.2022 Ausgangsregelungen vorsah. Aufgrund der zu wahrenden Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie Sicherheitsabstände konnte damit im Vergleich zu etwa 2015/16 nur eine geringere Anzahl an Einvernahmen durchgeführt werden, um eine mögliche Ansteckungsgefahr zu minimieren. Das gilt nicht nur für die oben erwähnten Zeiträume der Ausgangsregelungen, sondern auch für die Zeit danach, weil auch dann noch vielfach entsprechende Schutzmaßnahmen vorgesehen werden mussten. Im Herbst/Winter 2022/23 bestanden zwar keine vergleichbaren Regelungen in Zusammenhang mit Corona mehr, allerdings ist es aufgrund der breiten medialen Berichterstattung notorisch, dass auch in dieser Zeit erhöhte Krankenstands- und Pflegeurlaubszahlen zu verzeichnen waren, weil neben Corona zusätzlich noch eine Influenzawelle und zahlreiche Erkrankungen mit dem RS-Virus auftraten. Dies betraf und betrifft nach wie vor nicht nur die Bediensteten des BFA, sondern naturgemäß auch Antragsteller, Dolmetscher und weitere am Verfahren Beteiligte, was unweigerlich zu weiteren Verzögerungen und einem Aufbau an Rückständen führen musste. Nicht unerwähnt bleiben soll letztlich, dass aufgrund der Pandemie und der damit zusammenhängenden Reisebeschränkungen Außerlandesbringungen über einen längeren Zeitpunkt weitgehend verunmöglicht waren, was auch einen Anstieg / Rückstau an derartigen Verfahren und Maßnahmen bedingte, die das BFA in weiterer Folge zusätzlich zu bearbeiten und abzuwickeln hat. Damit war und ist das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/
  9. Obwohl das BFA dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen sucht, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen und Entscheidungen zu fällen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und bei einem Rückstau von über 50.000 offenen Asylverfahren (vgl. BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E; 17.03.2023, W204 2268470-1/2E,) fortwirkend zumindest für das Jahr 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Damit war und ist das BFA zusammengefasst mit einer noch höheren Zahl an Verfahren konfrontiert als in den Jahren 2015/
  10. Obwohl das BFA dem mit entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen zu begegnen sucht, war es aufgrund der äußeren Umstände nicht in der Lage, Einvernahmen in ausreichender Zahl in der vorgesehenen Zeit durchzuführen und Entscheidungen zu fällen. Es ist damit auch für 2021, 2022 und bei einem Rückstau von über 50.000 offenen Asylverfahren vergleiche BVwG 14.02.2023, W209 2257649-2/6E; 17.03.2023, W204 2268470-1/2E,) fortwirkend zumindest für das Jahr 2023 von einer exzeptionellen Ausnahmesituation auszugehen, die sich von herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach und grundlegend unterscheidet. Dementsprechend trifft das BFA an der Verzögerung kein überwiegendes Verschulden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Wissen um ein Allgemeinwissen handelt, das hinreichend in den österreichischen Medien behandelt wurde. Die konkreten Zahlen – für die Vergleichbarkeit auch betreffend die vergangenen Jahre – sind der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht worden, weshalb eine detaillierte Kenntnis der derzeitigen prekären Lage vorausgesetzt werden darf. Nicht zuletzt konnte auch auf ausreichend Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen werden. Bei diesem Ergebnis war auf die mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Stellungnahme des BFA nicht weiter einzugehen und hierzu insbesondere die Rechtsvertretung des BF nicht zu hören, da diese lediglich nicht entscheidungsrelevante Konkretisierungen zur notorischen Sachlage enthalten und dies die Erledigung der vorliegenden Rechtssache durch das BFA nur weiter verzögert hätte.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zur Frage der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde: Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 73 Abs. 1 AVG, welcher wie folgt lautet:Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschriften richtet sich die Entscheidungsfrist des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, welcher wie folgt lautet: "§ 73.

(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.""§ 73.
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich." Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (§ 8 VwGVG)Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde (Paragraph 8, VwGVG) "§ 8
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."§ 8

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Frist ist in den gegenständlichen Verfahren unstrittig abgelaufen. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Mit anderen Worten: Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 12.10.1983, 82/09/0151). Der Verwaltungsgerichtshof hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087, mwN). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handle, reiche nicht aus, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des § 8 VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 130 sowie § 8 VwGVG Rz 39).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Von der generellen Überlastung einer Behörde seien jedoch spezifische Ausnahmesituationen zu unterscheiden, in denen die Behörde mit einem als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Anträgen / Verfahren konfrontiert sei. In derartigen Konstellationen müsse die Verpflichtung der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen, sodass sie einen hinreichenden Grund für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse im Sinne des Paragraph 8, VwGVG darstellen könnten (VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 130 sowie Paragraph 8, VwGVG Rz 39). Die Ausnahmesituation ab dem Jahr 2015 veranlasste den Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001, zur Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Im Jahr 2015 wurden rund 90.000 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, womit sich die Asylantragszahl im Vergleich zum Vorjahr verdreifacht hatte. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 betrug die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000. Unbeschadet einer Personalaufstockung um 206 neue Mitarbeiter hatte sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offenen Asylverfahren Ende Februar 2016). Die enorm hohe Zahl an offenen Verfahren stellte – so der Verwaltungsgerichtshof – eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von herkömmlichen Überlastungszuständen grundlegend unterscheide. In einer derartigen Situation könne sich die Einhaltung von gesetzlichen Entscheidungsfristen als schwierig erweisen, zumal die Behörde im Hinblick auf ihre Verpflichtung, durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung zu gewährleisten, in dieser Ausnahmesituation zwangsläufig an ihre Grenzen stoßen müsse. Im Ergebnis seien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes mit dieser außergewöhnlichen Belastungssituation im Rahmen der Verschuldensbeurteilung hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher Hindernisse dargelegt worden und die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen gewesen. Eine damit vergleichbare, wenn nicht noch gesteigerte Konstellation liegt auch nunmehr vor: Wie bereits oben ausführlich dargelegt, stiegen die Asylantragszahlen spätestens ab dem zweiten Halbjahr 2021 stark an und es wurden im Jahr 2022 sogar neue Spitzenwerte verzeichnet. Zwar hat das Bundesamt aufgrund der früheren Erfahrung und Personalaufstockung bereits frühzeitig auf den rasanten Anstieg der Asylantragszahlen in Form von organisatorischen Umstrukturierungen und Personalaufstockungen reagiert, jedoch ist zu berücksichtigen, dass dies nur bedingt möglich war. Neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter binden aufgrund der Ausbildungsphase anfänglich Ressourcen und können erst mit gewisser zeitlicher Verzögerung selbständig im Verfahren eingesetzt werden. So ist die Erteilung einer Approbationsbefugnis nicht bereits mit Arbeitsantritt möglich, vielmehr sind einige Monate an Vorbereitungen und entsprechende Schulungen notwendig, um deren qualitätsvolle Arbeitsleistung zu sichern. Die Abwesenheiten der zu schulenden Personen sowie der notwendigen Trainerinnen und Trainer vom Arbeitsplatz sind notwendig, führen jedoch gleichzeitig zu zusätzlichen Belastungen im Arbeitsablauf. Gleichzeitig wird und wurde die aktuelle Lage dadurch verschärft, dass der Krieg in der Ukraine und damit einhergehend das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu einer zusätzlichen erheblichen organisatorischen Mehrbelastung des BFA führte und nach wie vor führt. Hervorzuheben ist letztlich die beweiswürdigend bereits dargelegte gesundheitliche wie organisatorische Ausnahmesituation in Form der Pandemie und der daraus resultierenden weiteren Krankheitswellen, die in die Abläufe der Behörde eingriffen, sowie ein sich auch daraus unverschuldet ergebender Rückstau an Verfahren. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die unerwartete, geradezu explosionsartige Antrags- und Verfahrensentwicklung (bei den Anträgen auf internationalen Schutz wie auch im Rahmen der weiteren Kompetenzen des BFA) sowie deren Auswirkungen auf das gesamte Asylsystem dazu geführt haben, dass das Bundesamt einer mit dem Jahr 2015 vergleichbaren außergewöhnlichen Belastungssituation im Sinne der Kriterien des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt war und ist. Als Folge dieser Entwicklung kann es die Einhaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unverschuldet nicht in allen Verfahren gewährleisten, weswegen es letztlich auch vorliegend zu einer Verzögerung des Verfahrens kam. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher davon auszugehen, dass die Verzögerung im vorliegenden Fall auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse zurückzuführen ist und die belangte Behörde daher kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung trifft. Die Säumnisbeschwerden waren daher abzuweisen. Das BFA ist nun gehalten, das Ermittlungsverfahren weiterzuführen und die vorliegenden Rechtssachen durch Erlassung von Bescheiden zu einem Abschluss zu bringen. In den Säumnisbeschwerden wurden keine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.In den Säumnisbeschwerden wurden keine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung überdies unterbleiben, wenn eine Säumnisbeschwerde abzuweisen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W222.2195879.2.00

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